oder schriftlich anzumelden, Ividrigens die sich nicht Meldenden bei der Verteilung der Einlösungsbeträge unberücksichtigt bleiben und jedes Anspruches wider den Staatsschatz aus dem Titel der Expropriation verlustig sein würden. Jene Interessenten, welche außerhalb der. Real'In stanz wohnen, haben eine in diesem Gerichtssprengel wohnhafte Person anzuzeigen, an welche die in Dieser Angelegenheit ergehenden Verordnungen zuzustellen sind, widrigens für. jene .Änmelder, welche dies unterlassen, auf ihre 6>efahr
, welche an den einzulösenden, unten bezeichneten,Grund stücken ein dingliches Recht besitzen, aufgefordert, binnen 90 Tagen vom'Täge der ersten Edikt^eiiis^ältung ihre Rechte schriftlich oder mündlich bei diesem Gerichte.anzumelden, ^WidrigenS dj? sich nicht Meldenden bei der Verteilung des Entschädigungsbetriges nicht berücksichtigt und jedes aus dem Titel der Enteignung gegen das k. k. Aerar bestehenden Anspruches verlustig würden. Die Anmeldung muß den Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Anmelders, den Rechts gründ