für einem Rcchlsgruiide Anspruch zu machen gedenken, aufgefordert, ihr Erbrecht binnen einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage gerechnet, bei diesem Gerichte anzumelden, und mtter Ausweisung ihres Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, wi drigenfalls die Verlassenschast, für welche inzwischen Johann Oblasser in St. Johann im Walde als Verlafsenschasts-Curator bestellt worden ist, mit jenen, die sich werden erbserllärt und ihren Erbrechts titel ausgewiesen haben verhandelt und ihnen einge- aniwortet
der hohen k k. Min.-Verordnung vom 8. D.zember I8SZ. Nr. 213 R.-G-Bl. und 27. April 1859, Nr. 71 R-G.-Bl., werven alle jene, welchen auf die einzulösenden Realitäten ein Eigenthums - oder anderes dingliches Recht zukommt, aufgefordert, ihre Rechte binnen 90 Tagen d. i. bis 7. Mai d. I. schriftlich oder protokollarisch Hiergerichts anzumelden, widrigens die sich nicht Meldenden bei Vertheilung des Entschädigungs-Betrages unberücksichtigt bleibe« und jedes Anspruches Wider den Straßenbaukond aus dem Titel