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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1936
¬Die¬ Verfassung des Tiroler Bauernstandes
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Seite 88 von 230
Autor: Hohenbruck, Oskar [Hrsg.] / zsgest. und mit Anmerk. und einem Nachschlagregister vers. von Hohenbruck
Ort: Innsbruck
Verlag: Vereinsbuchhandl.
Umfang: 227 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: k.Tiroler Bauernbund
Signatur: I 107.497
Intern-ID: 299965
Funktionäre jederzeit wieder abzuberufen. Die Be stellung geschieht das erstemal nach Anhörung des be stehenden Tiroler Bauernbundes, nach dem 1. Männer 1936 nach Anhörung des Bundesausschusses. (4) Bei Erstattung der Dorschläge'nach Abs.-(1) und bei der Bestellung nach Absatz (3) sind die Be stimmungen des § 37, Abs. (1), zu beobachten. 8 76. (1) Der nach den Bestimmungen des § 75 bestellte Landesbauernfiihrer wird ermächtigt, den Landes bauernrat noch vor dem 1. Jänner 1936 zur erst- maligen

Bestellung der Milglieder der Landesbauern- Kammer und der Bezirksbauernkammern einzuberufen. Zu dieser Bestellung der Bezirksbauernkammern ist ein Borschlag der Bezirksversammlungen des Bauern bundes nicht erforderlich. (2) Die erste Sitzung der Landesbauernkammer wird vom Landesbauernführer einberufen ; er führt in ihr den Vorsitz. 8 77. Insoweit einzelne Organe des Tiroler Bauern bundes oder der Landwirtschaftskammern am 1. Jänner 1936 noch nicht bestellt sind, haben die entsprechenden Organe

des bestehenden Vereins „Tiroler Bauern bund' und des Landeskulturrates für Tirol die Ge- üesregierung zu bestellen. Sinngemäß werden hiebei Dor schläge des Bauernbundes einzuholen sein, und zwar nach Analogie des Absatzes 3 des Bundesausschusses. 3» | 76: (1) Auch wenn der Landesbauernrat nicht vor dem 1. Jänner, sondern erst später einberufen wird, so ent fällt bei der ersten Bestellung der Bezirksbauerntammertt die Einholung des Borschlages der VezirksversammlungeN'

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