des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 27. November 1915, Zl. 52783, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul-- und Klauen seuche ist die Einfuhr von Klauentieren aus den Bezirken Banjaluka, Bihao, Derveut, Bos. Dubica Glamoö, Bos. Gradiska, Kljne
, Kotorvaros, Bos Kn'.ppa, Llvno. Ljubuski, Nevesinje, Bos. Novi, Prozor, Prijedor, Sanslimost, Stolac, Tesanj, Travnik, Vlasenica, Zenica, Zepöe und Zupanjac verboten. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus dem.Bezirke Derventa, verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche, alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 kg besitzen, aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg
ist un-- I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertig' Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 12V Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien nnd der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesnndheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein 2 Kundmachung
der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 29. November 1915, -Zl. XIII-271/3^ betreffend Viehmarktverlegung in Kitzbühel. Der Stadtgemeinde Kitzbühel wurde die an gesuchte Bewilligung zur Verlegung ihres Herbst marktes vom Mittwoch auf den Montag nach dem Rosenkranzsonntag jeden Jahres erteilt. und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Reise- bewegung in die auf dem Vichpasse als Bestim mungsort angegebene
gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister znr Ver tilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in nnzerteiltem Zustande mittelst Eisenbahn