, welche die vor- giU'- iebcne Anzeige über die Empfänger steuerpflichtiger D ciistbezüge in der gesetzlichen Frist unterlassen, nach ZZ 243, ?. <> und 244 der Steuerverheimlichnng schuldig nnd unterliegen einer Strafe mit dem zivei- bi- sechsfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt würd?, eventuell, wenn diese Unterlassung nicht in der Absicht erfolgte, das Steuerobjeet zu verheimlichen, Geldstrafen bis zu 2u st. Ter Steuerhinterziehung machen sich ferner nach Zs 240
und -!4I jene schuldig, welche in der zu liefernden Anzeige über die Empfänger steuerpflichtiger Dienstbe züge wissentlich mit der Absicht, di?, Steuer zu ver kürzen, unrichtige Angaben machen oder sich Ver- schweigungen zu Schulden kommen lassen, welche ge eignet find, die Borschreibung der gesetzlichen Steuern zu vereiteln oder die Vorschreibung geringerer als der ge setzlichen Steuern zu veranlassen; dieselben unterlieqen einer Geldstrafe im Ausmaße des drei- bis neunfachen des BitrageS, um welchen die Steuer
verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, eventuell wenn die unrichtige Angabe nicht in der Absicht der Steuer hinterziehung erfolgte, einer Geldstrafe bis so sl., außerdem der Nachzahlung des verkürzten Steuerbe trages. 5?. k. Finanz-Landes-Direetion. Dr. Sanier. i Kundmachung. Nr. 23.54g Die k. k. priv. Südbahngefellschasl hat an das k. k. Eisenbahnministenuin das Ersuchen gestellt, über das Project znr Herstellung einer zweiten Wasserleitung von der Filter Kammer am Villerbache