dem gegenwärtigen Besitzer heute keinen Ertrag, keinen Vor theil mehr. Eine viel höhere Steuer noch als heute hätte der damalige Besitzer leicht ertragen, während der heutige dabei zu Grunde geht. Abgesehen davon, daß er davon keine Rente hat, hat er Auslagen für deren Erhaltung, wenn er sie nicht selbst demoliren will, und dabei stehen, wie ich ge sagt habe, diese Häuser - wenn nicht vollständig, so doch zum größeren Theile leer, und da stoßen wir nun auf einen der wundesten Punkte unseres
gegenwärtigen Gesetzes. Während bei der Hauszinssteuer eine leerstehende Wohnung mit Recht keine Steuer bezahlt, muß hier der arme Besitzer für ein solches vielleicht mit 20 Ubikationen, für ein Haus. das viel leicht Jahre lang leer steht, doch die Hausklasiensteuer be zahlen, und zwar die viel mehr beträgt, als die Hauszins steuer, wenn das Haus in der Landeshauptstadt stünde. Das ist ungerecht und diese Steuer widerspricht vollständig dem ganzen Wesen und Charakter der Gedäudesteuer. Andere Häuser
er in unserem Beispiele anstatt 35 — 75 fl. Ich kann es nicht Unterlasten durch praktische Beispiele darzulegen, daß das, was ich gesagt habe, richtig ist, daß diese Steuer mit ihren fiskalischen Tendenzen nicht nur den Reinertrag, sondern auch den ganzen Rohertrag vollständig absorbirt. Ich führe hier nur einige Daten vor, die ich entnommen habe einem Aufsätze, der in den „Tyroler Stimmen' in Inns bruck erschienen ist. Diese Daten beruhen aber auf amt lichen Ausweisen. In Schwaz haben Sie ein Haus Nr. 158
, dieses Haus hat 26 Wohnbestandtheile, es wird vom Eigen thümer theilweise bewohnt, und 14 Lokale werden als Schlaf zimmer für Fremde benützt, sie werfen einen Zins ab, der laut Zablungsbogen Nr. 109 pro 1886 100 fl. betrug, die Steuer betrug aber 62 fl. nach Hausklasientarif B. Im Jahre 1893 aber, wenn das Uebergangsstadium, welches uns zugestanden wurde, laut Beilage 6 zum Gesetze vom 9. Februar 1882, abgelaufen sein wird. beträgt die Steuer 125 fl. ohne Zuschläge, und wenn man die Kommunalzu- schläge
hinzurechnet 179 fl. bei einer Einnahme von 100 fl. Das sind Daten, die nicht willkürlich erfunden, sondern aus amtlichen Ausweisen entnommen sind. In Rattenberg ist ein Haus Nr. 64, dasselbe hat laut Zahlungsbogen Nr. 64 pro 1835 ein anerkanntes Zinserträgniß von 84 fl., zahlt aber eine Steuer von 50 fl., mit den Kommunalzuschlägen aber von 124 fl. In Sterzing ist ein HauS Nr. 14 mit 20 Wohnbestandtheilen, das Zinserträgniß ist festgesetzt mit 297 fl., die Steuer sammt Zuschlägen macht 183.50