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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 27.01.1909
Umfang: 8
Seite 4 Tiroler Voltsblatt 27. Januar 1909 Warum ist die Besteuerung des Privatweines undurchführbar? ES ist schriftlich und mündlich zur Genüge dargetan worden, daß die Weinbauern eine weitere Belastung durch die Privatweinversteuerung einfach nicht vertragen. Weniger bekannt in der Oeffent- lichkeit ist die andere Seite der Sache, daß diese Steuer einfach nicht durchführbar ist. Diese Un- durchführbarst der Steuer wurde beim Protest- tage der Weinbauern durch Pfarrer Schrott be leuchtet

hat einen diesbezüglichen Antrag im Herbste ver. öffentlicht, in dem es heißt: Die Steuer wird an der Grenze des Weinbaugebietes eingehoben. Die Grenze nach Norden zu bestimmen, ist leicht, aber die Grenze des Weinbaugebietes in Südtirol selbst zu bestimmen, ist einfach unmöglich. Es gibt in Deutsch- und Welschtirol eine große Anzahl von Gemeinden, deren unterer Teil Min bau betreibt, der obere nicht. Soll man nun durch die Mitte dieser Gemeinden die Grenze ziehen? Soll ober dem Strich die Steuer gelten

und unter dem Striche nicht? Sollen die Bauern ober dem Striche den LepS versteuern und unter dem Striche nicht? Einsach lächerlich! ^ 2. Die Steuer ist undurchführbar wegen der Behandlung des LepseS. Nach den bisherigen Vorlagen soll der LepS sür die Weinbauern steuerfrei bleiben. Die übrigen BevölterungSkreife von ganz Süd- tirolund teilweise auch von Nordtirol brauchen heutzu tage den LepS ebenso notwendig, wie die Wein bauern, weil sie ohne Wein einfach keine Leute zur Arbeit bekommen. Warum sollen

sie also den un- entbehrlichen LepS versteuern? ES heißt wohl, die Weinbauern sollen den LepS frei haben. Aber wie viel? Muß der Weinbauer seinen LepS wirklich literweise den Finanzern vorrechnen? Wenn der Weinbauer aber sich unterstehen sollte, sogar hie und da ein GlaS von feinen im Schweiße des An gesichtes selbsterzeugten und ohnedies schon ver steuerten Weines zu trinken, dann muß er wieder Steuer zahlen. ES ist daS gleich, als wenn der Getreidebauer sein selbsterzeugtes Getreide, der Milchproduzent

seine selbsterzeugte Milch und der Holzproduzent fein im eigenen Walde gewachsenes Holz beim Verbrauche versteuern müßte. Wo kommen wir da hin? 3. Undurchführbar ist diese Steuer wegen der großen Einhebungsko st en. Abg. Schraffl hat am 4. Januar in Bozen gesagt: „Von der Privatweinsteuer ist keine Rede mehr, weil die Ein- Hebungskosten das ganze Erträgnis ausfressen.' Ja, warum will man denn eine Steuer einführen, welche die Weinbauern nicht ertragen, die aber doch dem Lande nichts einträgt? Man hat vorgeschlagen

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 17.11.1854
Umfang: 6
für Lienz; ! Heinrich v. Steffenelli^ für Meran; Fidel Salzgeber für Schlan ders,; Peter. Wallnöfer für Glurns ; Josef Peer' für Kältern; Franz Huber für Bludenz; Michael Rhom berg für Dornbirn; Josef ' Schmid, Einnehmer, für Bregrnz; Thomas'Beliotti für Cavalesc; Petet Scaramlizza'für Mes; Thomas Chimelli für.Mezzo- lombardo;-Anton Festner für Riva. e. Zu Kontrolloren I!k. Klasse: Josef Ptaczeck, Steuer, Offijial für Hall; Johann ' Gehri für' Mieders; Franz Naltercr, Steuer-Offizial, ' für Fügen

; Johann Pührlnger, Steuer-Offizial, für All» Sebastian Lauterer,^ Steuer-Offizial, fürHopf, garten ^ Andreas Pölt , Kofltrollor, des Nebenzoll- Amtes in Rheindorf, für Telfs; Aler. Fuchs, Ein nehmer-des Zollamtes Spissermühl, für Ried ; Leop. Pohr für Nauders; Johann Pertoll, Kontrollor deS Zollamtes Kaltenbach, für Sterzing;' Franz Cornet, Steuer-Offizial, für Taufers; JosefPlangger, Steuer- Assisteiil, für Eniieberg;, Kantius Agreiier,, Steuer, Offfzial, für Buchenstein; Karl Esch, Kontrollor

des Kontrollamtes Binden;, fürWelsberg; Karl Ferrari, Steuer-Offizial, für Ampezzo Z Anton Peternader für Sillian; Franz Egger) Steuer-Offizial/ für Wiüdifch- Matrei; Josef Krall für Klausen; Äälerio Ruugal- dier, Stcuer-Offizial, für Kastelruth; Alois.Maurer, Kanzlei-Assistent, für Sarnthal; Anton Preindlsber, ger, Stencr-Offizial, für Läna ; Karl Günther, Steuer- Assistent, für Passeier; Aler Winarsky, Einnehmer des Zollamtes in Bendern; Franz Jenewein, Einneh mer des Kontrollamtes in Bludenz, für. Schruns

; Antoi» Zundt.'für Bezau; Johann Elßler für Fassa; Franz Egger für Primör; Angclus Antonlolli für Strigno; Felir v. Sardagna für Borgo; Eduard Rocchetti für Levico; Thomas Tabarelli für Pergine; Josef Chinsole für Civezzano ; Johann Stanffer für Lavis; Franz Dallemnlle für Cembra; Johann Jegg für Fondo; Franz Mikschick, Assistent der Steuer- Ncchnungskanzlei, für Male; Joh. Castellini, Steuer- Offizial , für Nogaredo; Jobann Faes für Mori; Ludwig v.! Atzwatiger für Arco; Anlon Giosesfi, ' Steuer

-Offizial, für'Cöndino; Eugen Gelmi> Steuer, Offijial, für Stenico; Johann Bonn, Steuer-Offi- -zial, für Tione; Johann v. Gentili für Vez'zano. 'k^-Zu Steuer-Offizisilen I. Klasse. ^ Mar Geißenhof für die Kreisbehörde in 2>>nsörucr; /-Franz'M'äiV für das Steueramt Trient; Florian Aschen- em '(l/iiiA nii»y:L d.u Wbii^G'^L»isd.au.' .-'v^Ä.^nn^.iGjimvrich-i'gehSitS zirr.jenen» waghalsigen ^sKekifth'iti ^-'vie ^tr^Allemk.berejtl.-find^ijiuri.tlm nh^en ^'DK'ng^vachi'ÄIHmen'tzll-'defrir^i'gcn

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Neueste Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 01.11.1924
Umfang: 8
und Gewerbegenossenschaften für Tirol zu diesem Anträge Stellung genommen und diese im allgemeinen dahingehend präzisiert, daß die Einfüh rung einer derartigen Steuer vom Standpunkt des hei mischen Handels und Gewerbes a b z u l e h n e n ist, da sie mehr Schadet als Nutzen bringt. Die Steuer als solche, die die Hebung der kommunalen Bautätigkeit bezweckt, und die Mittel dazu durch neue Steuerbelastungen aufzubringen trachtet, ist letzten Endes nichts anderes als ein Versuch, die gesamte Bautätig keit zu sozialisieren. Ganz

unfruchtbar. Mit Steuer- gelöern Häuser zu bauen, in denen die Mieter nicht ein mal die Verzinsung aufbringen, bürde den Körperschaf ten ungeheure Schuldenlasten auf, die wieder nur aus Steuergelöern gedeckt werden müßten. Er befaßte sich dann mit der im Innsbrucker Ge- meinöerate von den Sozialdemokraten beantragten Ein führung öer Wohnbausteuer. Wenn diese Steuer hoch genug sei, um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen, so würde sie sich katastrophal auswirken, sonst aber sei sie ein Schlag ins Wasser

. Die Hausbesitzervertreter im Ge- ; meinöerat werden dieser Steuer nicht ihre Zustimmung erteilen. ^ Der Referent ging dann ans den Antrag Reiner im Nationalrate auf Abbau des Mietengesetzes ein und be sprach die Kampfmittel zur Durchführung des Ab baues, die darin bestünden, daß die Hausbesitzer den Or ganisationen auf bestimmte Zeit die Vollmacht zur Verwaltung öer Häuser ausstellen. Die Or ganisationen würden die Vollmachten von ganz Oesterreich öer Regierung zur Verfügung stellen. Ueber die genaue Durchführung des Planes

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 13.07.1907
Umfang: 12
Seite „Der T i r ? ? t r' Samstag, 13. I-^lt 1907 Schwalbennester angeklebt sind, sondern an Güter in gesegneten Lagen vonSüdtirol—und bei diesen nach Geschäftsart ausrechnet, was der Rein ertrag deS Gutes ist, finden Sie bei hundert Gütern nicht zehn, die wirklichen Reinertrag abwerfen, aber die Besteuerung ist da. EL ist dies also eine Steuer, durch die nicht, wie das Gesetz mewt, der Ertrag des Bodens be steuert wird,sondern die Arbeitskraft deS Bauern, denn das Bauerngut ist heute

und Gefahren dieser Arbeit sehen und dann finden, daß der Betreffende noch Steuer dafür zahlen muß, daß er diesen Boden mit so viel Aufopferung und mit so viel Beschwernissen bearbeitet, daß er Kinder erzieht, die dann den Militärdienst ableisten müssen: da muß man sich wirklich fragen, wie kommt die Staatsverwaltung dazu, von diesen noch eine Steuer zu verlangen, anstatt ihnen eine Prämie zu geben, damit sie wirklich da droben aushalten. (Zustimmung.) Auch diese würden noch gerne die Steuer zahlen

der Vergangenheit nachzuholen —, durch die Grund und Boden geschützt wird, durch die der Mobil machung des Grundbesitzes ein Ende bereitet und ein stabiler Bauernstand wieder hergestellt wird. (Zustimmung) Weil einige Herren die Zuschläge erwähnt haben, muß ich schon, wenn auch nur neben bei, darauf zu sprechen kommen. Es ist also schon die staatliche Grundsteuer als Ertrag steuer viel zu hoch, in den meisten Fällen ganz unberechtigt. Aber nehmen Sie an, daß dazu noch vielleicht 40 bis d0 Prozent Landes

und Stelle zurückzuführen ist, wie denn die oftmals au erkannte Zuverlässigkeit der Herde'schen Orts artikel überhaupt zum größten Teil auf solchen beruht. finanzen eingebracht haben, so möge sich bei Beratung dieses Gegenstandes die hohe Re gierung vor Augen hallen, daß unsere ganze Finanzverwaltung bis in die Gemeinden hinab einer gründlichen Reform dringend bedarf. (Zustimmung.) Die Kausklasseustever. Nun gestatten Sie mir noch, eine andere direkte Steuer zu erwähnen, welche sür die Grundbesitzer

äußerst drückend ist und die mit vollem Recht zu den allergrößten Klagen Anlaß gibt. ES ist das die Hausklassensteuer. Ich will durchaus nicht behaupten, daß bei der HauLzwSsteuer die Hausbesitzer und die Miet parteien recht glimpflich behandelt werden, denn es gibt Fälle genug, wo eigentlich der ganze Ertrag auf die Steuer aufgeht. Aber etwas so Unnatürliches, so Unwirtschaftliches, so Un sinniges und Ungerechtes wie unsere öster reichische HauSklassensteuer kann man sich eigentlich gar nicht denken

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 17.11.1854
Umfang: 6
GrafMamining sür das Steneramt Glurns; Narziß Nardelli für das Steueramt Cles; Eduard Girardi für daS Steueramt Roveredo; Josef Polt für das Steneramt Lienz; Mathias Wach fnr das Steueramt Innsbruck; Anton Brandts für das Steuer amt Bruueck. i. Zu Assistenten I. Klasse. AloiS Verokai für das Steueramt Trient; Johann Eberherr für die Kreisbehörde Innsbruck; Jos. Rainer für das Steueramt Jmst; Jakob Bürger für das Steueramt Feldkirch; Peter Matzegger für das Steuer, amt Hall; Josef v. Grebmer

für das Steueramt Meran. k. Zu Assistenten II. Klasse. Johann Scliletterer für das Steueramt Kältern; Jakob Merlo, Stener-Praktikant, sür die Kreisbebörde in Trient; Ernest v. Straßern, Steuer-Praktikant, für das Steueramt Bozen; Heinrich Dekall, Steuer- Praktikant, für das Steueramt Riva; Jos. Flenger, Steueramtsdiener, für das Steueramt Bozen; Josef Prczboreky, Steueramtsdiener, für die Kreisbehörde in Innsbruck. I. Zu Assistenten III Klasse. Gottfried Engstler, Steuer-Praktikant, für die Krcis behörde

in Bregenz; Jakob Moosbrugger, Steuer- Praktikant, für das Steueramt Reutte; Leopold Lahn bach, Steuer-Praktikant, für das Steneramt Inns bruck; Wilhelm Aigner, Steuer-Praktikant, für die Kreisbehörde in Briren; Jakob Pessata, Steuer- Praktikant, für die Kreisbehörde in Trient; Alois Schweißer, Steuer - Praktikant, für das Steueramt Kitzbüchl; Theodor Rohner, Steuer-Praktikant, für das Steuera mt Dornbirn. ^ Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Handels- u. Gewerbe- Kammer Innsbruck am 26. Oktober 1354

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 29.01.1924
Umfang: 6
, Steinkohle Kots, Briketts Wer 100 q, Torf über 100 q. «Im übrigen Metten folgende Zusätze: Für Tssig, Obstwein <Zider)und« andere aus Flüch en bereitete Getränke sind 60 Prozent der für den Wein festgesetzten Steuer zu entrichten. Der Most und frische Trauben sind mit 90 lbe«zw. KS Prozent der für den Wein ifestgesetzten Steuer besteuert. Die «Besteuerung beschränkt sich jedoch ruf den Most und auf die Trauben, welche in 5ie Verkaufslokale und> ainstoßenden Keller ein- zefllhrt werden. Für die frischen

Trauben «kann! die Steuer das Doppelte jener Steuer erreichen, welche für «den Wein bestimmt ist. Der Leps, Halbwem, das Tssigwasser «und der Herling «(unreife Traube) sind mit der halben Weinsteuer belastet. Als Flasche wird der Inhalt eines Glasge fäßes angesehen, «welcher mehr als einen halben Liter bis zu einem Liter beträgt. Auf die «gleiche Weise wird b-ie Steuer für die alkoholischen Ge tränke, «das Bier, die Kracherln (kohlensäure- haltigen Getränt«) «und' die Mineralwässer in Flaschen

, eingehoben und liquidiert. Die Steuer für das Vieh «kann auf Grund 'les Gewichtes oder «auf Gmmd des frisch «ge schlachtetem Fleisches abzüglich 20 Prozent für jene Gemeinden eingehoben werden, welche die nötigen >Gewicht«e besorgen. Das nur gekochte und in Dosen konservierte Fleisch unterliegt der Steuer, welche für das friscye Fleisch festgesetzt «ist. Wr das frische Fletsch, «Ich»» von Nenn stammt, dk tn an deren Gemeinden geschlachtet «wurden, erhöht sich die Steuer um S0 Prozent. Für da» Fleisch

zweiter Qualität «und für da» Gefrierfleisch wird die Steuer hingegen um die Hälfte bezw. um ein Drittel herabgesetzt. Meran, SS. Jänner 1S24. 7K Sebml»«ag»feier Josef Prihi. langjähr. Obmannes des Armenkomitees lm Versor- gunashause Meran. Nach einer von Dr. Johann Kröß zelebrierten gesungenen Festmesse in «der Hl. Geistkirche versammelten sich in der großen festlich geschmückten Veranda des Versorgung?- Hauses «essen Bewohner und nun erschien um zg Uhr >der Gefeierte Mit seiner Gattin, Dr. KnSß uird

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Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 3 von 10
Datum: 01.03.1888
Umfang: 10
dem gegenwärtigen Besitzer heute keinen Ertrag, keinen Vor theil mehr. Eine viel höhere Steuer noch als heute hätte der damalige Besitzer leicht ertragen, während der heutige dabei zu Grunde geht. Abgesehen davon, daß er davon keine Rente hat, hat er Auslagen für deren Erhaltung, wenn er sie nicht selbst demoliren will, und dabei stehen, wie ich ge sagt habe, diese Häuser - wenn nicht vollständig, so doch zum größeren Theile leer, und da stoßen wir nun auf einen der wundesten Punkte unseres

gegenwärtigen Gesetzes. Während bei der Hauszinssteuer eine leerstehende Wohnung mit Recht keine Steuer bezahlt, muß hier der arme Besitzer für ein solches vielleicht mit 20 Ubikationen, für ein Haus. das viel leicht Jahre lang leer steht, doch die Hausklasiensteuer be zahlen, und zwar die viel mehr beträgt, als die Hauszins steuer, wenn das Haus in der Landeshauptstadt stünde. Das ist ungerecht und diese Steuer widerspricht vollständig dem ganzen Wesen und Charakter der Gedäudesteuer. Andere Häuser

er in unserem Beispiele anstatt 35 — 75 fl. Ich kann es nicht Unterlasten durch praktische Beispiele darzulegen, daß das, was ich gesagt habe, richtig ist, daß diese Steuer mit ihren fiskalischen Tendenzen nicht nur den Reinertrag, sondern auch den ganzen Rohertrag vollständig absorbirt. Ich führe hier nur einige Daten vor, die ich entnommen habe einem Aufsätze, der in den „Tyroler Stimmen' in Inns bruck erschienen ist. Diese Daten beruhen aber auf amt lichen Ausweisen. In Schwaz haben Sie ein Haus Nr. 158

, dieses Haus hat 26 Wohnbestandtheile, es wird vom Eigen thümer theilweise bewohnt, und 14 Lokale werden als Schlaf zimmer für Fremde benützt, sie werfen einen Zins ab, der laut Zablungsbogen Nr. 109 pro 1886 100 fl. betrug, die Steuer betrug aber 62 fl. nach Hausklasientarif B. Im Jahre 1893 aber, wenn das Uebergangsstadium, welches uns zugestanden wurde, laut Beilage 6 zum Gesetze vom 9. Februar 1882, abgelaufen sein wird. beträgt die Steuer 125 fl. ohne Zuschläge, und wenn man die Kommunalzu- schläge

hinzurechnet 179 fl. bei einer Einnahme von 100 fl. Das sind Daten, die nicht willkürlich erfunden, sondern aus amtlichen Ausweisen entnommen sind. In Rattenberg ist ein Haus Nr. 64, dasselbe hat laut Zahlungsbogen Nr. 64 pro 1835 ein anerkanntes Zinserträgniß von 84 fl., zahlt aber eine Steuer von 50 fl., mit den Kommunalzuschlägen aber von 124 fl. In Sterzing ist ein HauS Nr. 14 mit 20 Wohnbestandtheilen, das Zinserträgniß ist festgesetzt mit 297 fl., die Steuer sammt Zuschlägen macht 183.50

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Dolomiten
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Seite 4 von 8
Datum: 08.04.1929
Umfang: 8
Sie Steuer-AmiiMie -et fretwMlger Anmeldung von Einkommen, das bisher -er Desteuerung entgangen ist. Das Gesetz vom 9. Dez. 1628. Nr. 2834. das für St«u«rhi neerzi ehirn^en und Sreuerverheimlichdg«n streng« Strafen ein- gefichtt hat. um eines der Hauptziel« der faschistischen Stouerpolitek, di« Steuerflücht ling« zu erfaßen mvd eine gerechtere Der- t-xtlung der Sieuerlcnst herbeizuführen, er reichen zu können, hot jenen Perionen, die freiwiMg wie bisher nicht besteuertes Ein kommen cmmebden

. bevo-' die Steuerbehörde seihst da-von Kenm-mis erlengt und di« Steuer von amtswegen vorschroi'bt. eine Art von Steueromnesti« versprochen, di« darin besteht daß die Strafen' wegen Steuerverhcimlichtmg ans sie keine Anwerdring finden und di« Steuer mir vom 1. Jänner 1929 an berechnet werden kann. Um den Wert dieser Anmesbie richtig zu würdigen, genügt es. daraus hinzuweisen. daß di« Unterlassung der Anmeldung eines steuer pflichtigen Einkommens 'der unrichtige SteuerbekennilEe nach dem neuen

Gesetze mit einer Geldsdrase von 100 bis 2000 Lire und mit der Einhebung eines Strafzuschlages von einem Dattel der hinterzogenen Steuer für ein Jahr bestraf trörb. Außerdem steht der Steuerbehörde schon nach den alten Stenergesetzen das Recht zu die Steuer für ein nicht angemeidetes und schon längere Zart bestandenes Einkommen nicht nur für das laufende Jahr, sondern noch Für zwei Jahre rückwirkend ttnvnhcl>en. Wenn a!>'o die Stenerbehörde z. B. ein verheimlichtes, schon soft längerem bestehendes

Jmseneln- kommen von 1000 Lire entdeckt, könnt« d'es für die betroffene Person zur Folge haben daß st« di« 20% St«n«r für drei Jahre mit dem 30% Zuschläge von einem Drittel für ein Jahr, zusammen also 666.85 nachzahien muh und außerdem noch eine Geldstrafe von 100 bis 2000 Lire zu gewärtigen hat. Bei der freiwilligen Anmeldimg wird iedoch lediglich die Steuer vom 1. Jänner 1629 an ohne Zu« fchl'gg und ohne Straffe eingehoben. Nach Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dez. 1928 ist ober di« Gewährung

die straffreie, freiwillige Anmeldung darstellt, bisher noch nicht ner« öffentlcht wlrrde. bestanden Zweifel, selbst seitens der Steuerämter, ob eine fetzt schon eingebrachte fretaoillw Anmelsdung eines blsker verheimlichten Einkommens auch schon Anspruch auf die Deaünsd'gungen der Steuer- amnesdie gibt oder ob. wie es bisher der Fall war. in diesem Falle die Steuer auch noch für die zwei vorhergehenden Jahre ein» gehoben werden können. Dies« Zweifel find nun durch eine auf amt licher Duelle beruhende Derla

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 12.12.1923
Umfang: 6
Mittwoch, dm ZA. SßMi»«? IM. .ZNeraae, Aeiwn»' Voltswirlschafiliche Rundschau. Praktische Steuerfrageu. Won Dr. Otto Guem. VI.» Eine Seite des Steuergssetzes, welche auch verdient, etwa» eingehend gewürdigt zu werden, ist die zivilrechtliche Seite der Sicherstellung und eventueller Sanktionen. Im italienischen bürgerlichen Gesetzbuch findet nach Artikel 1SS3 ein Privilegium für vi« EiHebung von der Steuer vom benzeiglichen Vermögen Anwen dung. Da das italienische Bürgerliche Gesetzbuch

, aber nur hinsichtlich -des laufende» und des vorhergehenden Steuer jahres. Als Nachfolger >im Betriebs wird der jenige angesehen!, der in den Betriebsräumen, sei es mm in sämtlichen oder auch nur in einem Teile derselben, dieselbe Art des Handels oder dasselbe Gewerbe betreibt. Bei Kollsktivgesellschaften haften die einzelnen Teilhaber solidarisch für die Stauer aus dem Betriebe des gemeinsamen Geschäftes ganz un abhängig von der eigenen Steuer aus den eige nen 'Einkünften. Wichtig ist der nächste Absatz bezüglich

erbringen können, eben so müssen sie die Bezahlung der bereits verfal lenen Steuervaiten nachweisen. Der Nachweis der Einbekennung der Forderung «wird «erbracht mittels einer Bestätigung des Agenzia, daß diese Forderung im Stsuerb.Äenntnis erfolgt ist; der Nachweis deir Bezahlung der Steuer- , raten wird mittels Quittung von dem Cssatore (dem Steuereinheber) erbracht. Di« Gerichtsbe hörden sind verhalten, über diesbezügliche Ein gaben bis zur Erbringung dieser erforderlichen Beweise für die Erfüllung

an sie Jnten'- danza dt Finanza in Trento zu, -und zwar in nerhalb zweier Monate von der Verständigung der Strafe durch den Agenten. Nach Ablauf dieser Nedursvflicht wird die Mhrgebühr in die Steuerrolle emgeiragen und zugleich mit der Steuer behoben. iBestraift wird ferner das Nichterscheinen vor dem Agenten, wenn kein triftiger Entscbul- digungsgrund -vorliegt und zwar mit einer Strafe von ö bis SV Lir-k Die gleiche Strafe im selben Ausmaße bat 'devjengie zu gewärtigen, der dem Agenten die Besichtigung

durch ihren Prinzipal .versteuert wird, verhalten, andere Einkünfte <z. B. Zinsen aus einem ausgeliehenen Kapital oder Pensionen) eigens zu fatieren. Die nächste Frage ist die: Wo und «wann muß ich fatieren? Die Einbekennung erfolgt in der Gemeinde in der die Steuer zu entrichten ist, wo der Steuerpflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Gesellschaften und Geschäftsleute!, welche meh rere Filialen errichtet haben, oder auch solche, welche mehrere Wetrisbswertstätten haben, haben nur ein Bekenntnis einzubringen

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Bozner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 28.09.1911
Umfang: 8
Erfahrungen gemocht. Was soll man besteu ern? Also Bedienten- oder Dienstbotensteuer, das Heißt, der Herr oder die Frau, die sich einen Dienstboten ihallten. sollen für -diesen Luxus, der ja in den meisten Fällen gar kein Luxus ist, Steider zahlen. Wie viele Leute, und zlvar arme Leute, würden da um ihr Brot kommen, denn es ist Leine Frage, daß viele Parteien lieber ihre Dienstbaren entlassen würden, als Steuer zahlen. Und bann maii denn «dem Landwirt, der sich Änechl und Magd yalten muß, im Ernst zumuten

, dajür bleuer zu zahlen. Nein, eilte Dienstboten- steuer ist bei .uns nicht durchzuführen und ebenso ist es mit aiiidereli sogenannten Luxuksteucru, die kiel inchr >dLn avulen als den reichen Mann tres- zen lvürden. Die Luxussteuer ist «keine praktische Steuer mit jo wird wohl dem Staate iuchts an deres übrig bleiben, als eine Erhöhung der Per- joualeiukomiiiensteuer in den oberen Klassen, jageil wir z. B. von tidtXl L. jährlichem Einkominenz voil tiÜW iverden 11l) L., von 15.UW L. 3Ni von 40.MU 134Ü

X, von Lll.tjW lv Iv ^ersoilal'.llikonuueustsuer gezahl:, es ist. wohl Lei sie Frage, dag der Glückliä)e, der Lll.llM lv jähr liches Einkommen besitzt, auch ellvas lilehr als X zahlen kann, es bliebe ihln dann noch genug. Eine Steuer ist es, die von vielen Seiren' als 5>ic denkbar gerechteste Steuer bezeichnet, von den dadurch Betrosfenen jedoch in der oiltschiedensten Weise t^kämpft wird, das ist die Wertzu wachs steuer. Einige Beispiele werden das Wesen dieser Steuer, mit deren Einsührung in andren

, wenn er von diese.,» Gewinn eine entsprechende Steuer zahlen würde, ebenso wie man ja von einem Lotieriegewinn ebenfalls Steuer und zwar IL Prozeni zahlen muß. In Pilsen wurde ein vranberechtigtes Hans vor einer Reihe von Jahren um Gulden gekauft, heutr soll dieses Haus um 12Ü.000 Gulden verkauft werden. Dieser hohe Wert ist durch die großen Dividente,i bedingt, die das bürgerliche Brauhaus zahlt; das Hans ist geradeso wie es vor vierzig Jahren lvar, der Besitzer hat nichts dazu beigetra gen, seinen Wert zm vermehren

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 20.02.1935
Umfang: 6
von Steuer P. S. als jene die aus v,sr Zirkulationslizenz ersichtlich ist, ist nicht ge stattet, ' und dies, auch wenn dre beiden sür die gemeinschaftliche Versteuerung vorgesehenen Auto mobile weniger als 13 Steuer-P. S. ausweisen. Für d»e Erleichterung der gemeinschaftlichen Bersà<rung kommen die zeitweilig aus dem Aus lande eingeführten Auios und j«n«, die in der Spezialserie „E. E.' immatrikuliert sind, nicht in Betracht. Wenn dre sür abwechselnd in Zirkulation ge sehte Automobil

u, a, auch auf die mme B«rst»uerungssorm von. zwei abwechwN in Betrieb genommenen Automobile» . An diesem Siime sieht daS Gesetz folgendes vor: Der Inhaber von zwbi Kraftwagen mit ver schiedenen Zylinderinhalt, die abweck>selnd ìn B^ trieb gestellt werden, muß im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterung (Zahlung der Arlulationsgebühr für nur «inen Kraftwagen) die Zirkul«tionSsteuer sür jenes der beiden Auto entrichten^ daS die größer« Zahl Steuer-P.S. aus weist. Di« «rwähnte Erleichterung wird mir sur

hat. Allerdings sind sür diese Kombination auch Privatautos von weniger als IL verstenerbaren P. S. zugelassen, vorausgesetzt, jedoch, daß sür das Mietauto eine Zirkulations gebühr vorgeschrieben ist. die nicht geringer ist als die normal« Zirkulationsgebühr für Privat- Krasiwagen mit 13 Steuer-P. S. Die abwechselnd« Zirkulation von zwei Krast wagen ist auch dann zulässig, wenn bereits die Zirlulationsgebühr sür das ganze Jahr sür ein ^ulo entrichtet worden ist. Wenn die sür das zweite Auto vorgeschriebene

Gebühr gleich hoch, à gering«, ist, als di« bereits sür das and>ere Fahrzeug entrichtete Taxe, ist in diesem Falle keine weitere Steuer m«hr einzuzahlen. Sollte jedoch, die sür das zweide in Betrieb genommene Fahr- Mg vorgeschriebene Gebühr höher sein, als jene ersten bereits ganzjährig versteuerten Aagens. Io ist vom Monat an/ in dem das zweite Fahr ig in Zirkulation gesetzt wurde, der hiesür ent- Mende Zuschlag «inzuzahlen. , . Wenn für einen Krastwagen die, Zirkulations- sebühr in Biermontßraten

erlegt wurde., so/ist bei Inbetriebnahme des zweiten Wageiis für 'die «stliäx Periode des lausenden Sonn«njahr«s die >',r den größeren Wagen <m>ehr versteuerbare Piecdekräst«) vorgeschrieben« Steuer zu zahlen, valls die in Biormontsraten erlegt« Gebühr sich aus das Fahrzeug mit der geringen Zahl von ^steuerbaren P. S. beziehen sollt«, so werden nach der Fmmel der Monatsraten. die entspre- »lenden Steuerberechnungen angestellt. Es ist den Gutsbesitzern dann auch gestattet ' im Lause des Lahres

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 22.11.1936
Umfang: 8
schon stark gelichtet und mur gefährlich wurde. Antwort: Wenn das Recht der Wasserinter essenten, in Ihrem Walde Stämme zu hacken. We ier grundbücherlich noch vertraglich festgelegt ist, der Vertrag könnte auch nur mündlich abgeschlos sen worden sein, wenn dies vor dem 1. Juli 1929 der Fall war), so steht den Interessenten dieses, Recht nicht zu. Wenn sie es trotzdem ausüben, sind sie schadenersatzpflichtig und auch wegen Besitzstö- rung zu belangen. Frage: Bleibt die Befreiung von der Konsum steuer

. Wenn es sich um Nachtarbeit (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh) Handel:, beträgt die Erhöhung 2b Prozent» für Sonn- und Feiertagsarbeit 49 Pro zent. Zur Wahrung Ihrer Rechte können Sie sich an Ihr Syndikat wenden (Dantestraße 32, 1. Stock), wo man Ihnen nähere Auskunst, auch bezüglich der Teilnahme am fascistischen Samstag, geben wird. WWWr Hnus -iiMMeWr Obligatorische Staatsanleihe und außerordentliche Steuer aus unbewegliches vermögen. Wie bekannt sind auf Grund des kgl. Gesetzdekre tes vom S. Oktober d. I.» Nr. 1473

. die Haus- und Grundbesitzer verpflichtet, die neue Sprozentige einlösbare Staatsanleihe zu zeichnen und außeo dem durch 2S Jahre eine außerordentliche Steuer auf das unbewegliche Vermögen zu bezahlen. Der zu zeichnende Betrag ist 5 Prozent des rei nen Vermögenswertes, die außerordentliche Steuer 3.S pro mille dieses Wertes oder 7 Prozent des ge zeichneten Betrages. Bei Häusern und Grundstücken, die bereits in der Steuerrolle aufscheinen, wird dieser Vermö genswert a) bei Häusern mit dem 29sachen

des Betrages, der als Steuergrundlage dient (reddito imponibile), b) bei Grundstücken mit dem 73.2 (3.66 mal 20-) fachen diese? Betrages (estimo) bemessen. Bei Häusern und Grundstücken, die in der Steu errolle nicht aufscheinen, weil sie dermalen der Hauszinssteuer bezw. Grundsteuer nicht unterlie gen, wird dieser Vermögenswert von der Steuer behörde im Einvernehmen mit der verpflichteten Partei bemessen. Dasselbe gilt für Immobilien, die nicht der Hauszins- bezw. Grundsteuer, z. B. Jn- dustriegebäude

zahlen und auf deren Besitz keine Hypotheken lasten, brau chen keine Eingaben zu machen. Eingaben müssen folgende Besitzer machen: 1.. deren Haus- oder Grundbesitz nicht in der Haus - zins- bezw. Grundsteuerrolle eingetragen ist; 2. deren Haus- oder Grundbesitz — ob in der Steu° errolle eingetragen oder nicht — mit Hypothe ken obiger Art belastet ist, damit dieselben bei Bemessung des zu zeichnenden Betrages bezw der Steuer in Abzug gebracht werden können. Zu Punkt 1 gehören z. B. steuerbefreite

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 10
Datum: 06.11.1879
Umfang: 10
, da die Berechnungen hierüber noch nicht vollständig anher gelanget sind. Drittens die Eingänge von der Klassen- und Kapi talien Steuer, betragen, wie man selbe bis auf heu tigen Datum atttiehmen und ansetzen kann, höchstens etlich, und zwanzig Tausend Gulden. Denn Euer Excellenz und hocher Landes Stelle ist der Umstand bekant, daß das höchste Patent wegen der Klassen und Kapitalien Steuer etwas später an die OperationS- Behörden Hinausgegängen ist, und diese Steuer Bele gung eben erst gegenwärtig in meisten

Gerichten be arbeitet wird, mithin die Beträge davon noch nicht haben eingehen könen: inmittelst hat man an das landschaftliche Generaleinnehmeramt, und'an das Filial Cassiereramt zu Botzen die Weisung bereits erlassen, schleinig die Ausweise von den Eingängen der Kapi talien und Klassen Steuer zu formieren, wo sohin solche Ausweise Euer Excellenz ungesäumt werden gezimend vorgelegt werden. > Viertetis die Beträge der landschaftlichen ordinari Gefalle' sind bekant, sie sind notorisch zur Bedeckung

der sistemisirten landschaftlichen Ausgaben nicht ein mahl hinreichend; mithin können diese Beträge schon nie zu einer Aushülse der DefensionS-Kosten dienen: und Hierinfalls eine Lüke ausfüllen, wohl aber muß hiebeh gehorsamst Euer Excellenz eröffnet werden; daß vom' Hochstifte Trient die beträchtlichen Steuer Reste noch immer fast ganz ausstehen, und daß die Steuer: und UmgeldS-Gefalle an d. wälschen Gränzen im vierten Quartal 1796 in Unslüssigkeit gerathen sind, und die landschaftliche Kasse zur Bedeckung

werden. — An dern hören in so läüge M'antuä nicht entsetzet, und der Feind an den Gränzen TyrolS stehet, die De> ^enfions Auslagen gar nicht auf: mithin steigt die der Stände für die Bedeckung der landfchaft- lHen Rasse nur immer mehr urd die Auflie« genheit der landschaftlichen Kasse stehet bei diesen Aussichten ganz im hohen Grade bevor. Endlich und Siebentens kann die Klassen- und Kapitalien Steuer schon nie so geschwind und ergibig eingehen, daß die gegenwärtigen höchst außerordent lichen und dringenden

Auslagen, und die bevorstehenden Bedürfnisse damit je bedeket werden könten, da auch auf die vom Militär Jahre 1795 und 1796 aus stehenden landschaftlichen Vergüttungen der Marche Concurrenz Forderungen eiligst Bedacht genommen werden muß, denn sonst dürften Städte, und Gerichte wegen der militar Fuhren, und Einquartiruugeu ganz erschöpfet werden, audurch aber die militar Fuhren ins Stoken, und die landschaftliche Steuer uoch mehr in Unslüssigkeit gerathen, was in der That unabseh bare schlime Folgen

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 06.10.1916
Umfang: 8
. Bekanntlich haben sich im Kriege die Erwerbsver-I hältnisse stark geändert: wer früher wenig verdiente,! hatte jetzt ein Rieseneinkommen und umgekehrt. Ezl war naheliegend, die großen Gewinne und Mehrein-I kommen zu einer besonderen Besteuerung heranA-I ziehen. Es wurde daher durch eine kaiserliche Ver-s ordnung in Oesterreich eine außerordentliche Steuer,! die Kriegsgewinnsteuer, eingeführt. Dich! Steuer ist nicht nur vom Standpunkte der Steuer-! moral zu begrüßen, sie ist für den Staat auch insofern

über diese Steuer für Einzel-I Personen eingegangen. Das steuerpflicht ige Mehreinkom menl (also der Betrag, von dem die Steuer berechnet wiiH wird dadurch ermittelt, daß die Differenz zwischen dewl Einkommen des Jahres 1913 und dem des betreffenden! Kriegsjahres gezogen wird. Da es durch bestimmte I Umstände möglich ist, daß das Einkommen im Jahre! 1913 besonders niedrig war (es wäre dadurch das! steuerpflichtige Mehreinkommen in einem Kriegsfall größer), gewährt das Gesetz die Begünstigung

, daß der! Steuerpflichtige berechtigt ist, zu verlangen, daß anstatt! des Einkommens vom Jahre 1913 der Durchschnitt der! Einkommen der Jahre 1911, 1912, 1913 für die Bz-s steuerung in Betracht gezogen werde. Personen, deren M e h r einkommen 3666 I? nicht I übersteigt, sind von dieser Steuer überhaupt befreit.! Außerdem sind M e h r einkommen aus Dienst- und! Lohnbezügen, wenn sie 4666 nicht übersteigen, von! der Steuer befreit. Offiziere (Auditoren. Militär-! ärzte, Truppenrechnungsführer), die Seelsorger

und die! Mannschaft der bewaffneten Macht, sowie alle übrigen! Militärpersonen und die während der Mobilität bell der Militärverwaltung zur Dienstleistung eingeteilten! Zivilpersonen, sind von dieser Steuer auch dann befreit, wenn sie aus den Dienstbezügen ein Mehr einkommen ' von mehr als 4666 15 beziehen. Wenn diese Personen 'aber außer diesem befreiten Mehreinkommen noch er»! 126 wort weckte, erlahmten in dem Kampfe mit den tücki schen Elementen. Das aufgeweichte Gelände, in das man gekommen, war von Gräben

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 8
Datum: 19.01.1897
Umfang: 8
; Cembra 300 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 50 pEt. zur Hauszins- und HanSclasscnstener, 30 pEt. zur ^Wein? und 300 pEt. zur FleischverzehrungSsteuer. eine Auflage' vo» 1 sl. 70 kr. per Heltolitcr Bier und Fleisch- und Vichbcschaugcbürcn; Padcrgnone 350 pEt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommen steuer, 25 pCt. Ltir HauSzinS- und HauSclassen steuer, 50 pCt. zur Wein- nnd FleischverzehrungSsteuer und eine Auflage von 1 fl. 70 kr. per Hektoliter Bier; Cvgnola 230 pCt. zur Grund-, Erwerb

; Telve di Sopra 250 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 50 pCt. zur HauSclassensteuer und 100 pEt. zur Steuer auf Hausierpatente; Eellentino 150 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 20 pCt. zur HauSzinS- und HauSclassensteuer; Dambel 210pCt. zur Grund-, Erwerb- uud Einkommensteuer, 50 pCt. zur HauSzinS- und HauSclassensteuer; Sejo 300 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 160 pCt. zur Hauszins- und HauSclassensteuer; Gemeinde Elmen Fractionen Elmen und Klimm 260 pCt

. zur, Grund-, Erwerb-, Einkominen-, HauSzinS uiidHauSclasscnstcucr, Fraction Martinau -100 pCt. zur Grund-, Erwerb-, Einkommen-, HauSzinS- und HauSclassensteuer; Kappl 150 pEt. zur Grund-, Erwcrb-, Einkommcn-, HauS zinS- uud HauSclassensteuer; Thaur 130 pEt. zur Gruud-, Erwcrb- und Einkonimrnstcucr, 25 pEt. zur HauSzinS- und HauSclassensteuer; Rietz 149 P^l, zur Grund-, 100 pEt. zur Erwerb- und Einromiiicil- steuer, 20 pCt. zur HauSzinS- uud HauSclassen steuer; TösenS 134 pEt. zur Grund-, Ewerb

- und Ellikoiiiiuensteucr, 65 pEt. zur Hauszins- und HauS classensteuer; Going 170 pCt. zur Gruud-, Erwcrb-, Einkommcn und HauSzinSstencr, 85 pCt. zur HanS- classcnstcncr, und 17 pEt. zur Wein- uud Fleisch verzehrungSsteuer; Spiß 300 pEt. zur Gruud-, Er wcrb- Einkommen' HauSzinS- und Hausclassensteuer und 15 pEt. zur Wein- und Fleischvcrzchrungsstcucr; Ellman 120 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Ein kommensteuer, 20 PEt. zur HauSzinS- und HauS classensteuer 12 pCt. zur Wein- uud FleischverzehrungS steuer; MooS

, die Steuer auf 10 kr. ermäßigt wird D. R.) beizutreten. — Der BudgetauSschuss nahm dir Cougriiavorlage in der Fassung des Subcomites an, die sich an die Regierungsvorlage anschließt. Der Finanzminister und der ilntcrrichtSminister erklärten sich mit der Fassung des subcomites cinverstaudcn, wenn dcr Aufwand 200.000 fl. nicht überschreite. Abg. Romanczuk becm- tragtx eiue Resolution auf Abschaffung bezw. Regelung der Stolagebüre». Wien, 18. Jäu. Dem heutigen Hofdiner wohnten

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 2 von 10
Datum: 17.04.1909
Umfang: 10
, öffentliche Anklage fordern. Wir sehen uns nun die Beweise sür diese schwere, öffentliche Anklage des Dr. v. Guggenberg in der „Br. Chr.' an: 1. Beweis. „Pfarrer Schrott bringt nur die Gründe gegen die Steuer und nicht auch die Gründe der Notwendigkeit für dieselbe vor, das ist weder ehrlich noch katholisch!' — Wir glauben, daß Dr. v. Guggenberg selbst den Kopf fchen FleimS- und dem Etfchtale hauptsächlich über Neumarkt. Dieser starke Verkehr brachte es mit sich, daß öfters wegen der Ablagerung

der Un wahrheit und des Mangels katholischer Gesinnung bei Pfarrer Schrott liest. Wir nennen eine solche Beweisführung im höchsten Grade leichtfertig. Pfarrer Schrott erwiderte, eS kann doch nicht SacHe der Steuerzahler sein, die Gründe für eine Steuer auseinanderzusetzen, welche sie für höchst schädlich, ja für unerträglich halten. 2. Beweis. Dr. v. Guggenberg sagt, man brauche zur Rechtfertigung des Ausdruckes „Hetze' nur die ersten Sätze des Zirkulars zu lesen, durch welches zur heutigen Versammlung

eingeladen wird. (Liest: „Es droht der ganzen Bevölkerung Tirols, insbesonders aber der gesamten Bauern schaft, sowohl den Tal- als auch den Bergbauern, sowohl der Weinproduzenten als auch den Wein konsumenten eine neue und große Gefahr: eine unerträgliche neue Steuer, die Steuer auf Pri vativem.') Daß diese Behauptung des Zirkulars un wahr fein soll, hat Dr. v. Guggenberg nicht zu behaupten gewagt, wohl aber ist nach seiner An sicht die rechtzeitige Bekanntgabe dieser Gefahr „eine Hetze'. — Fürwahr

die Berechtigung der Steuern an erkannt mit den Worten: »Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist.' — Man will uns ferner keine Geldquelle bewilligen.' Also, drei neue Gründe für den Vorwurf „Hetze' werden angeführt, welche eigentlich drei neue Anklagen sind: 1. Pfarrer Schrott geht im ganzen Lande herum und ruft den Bauern zu: „Wehrt euch gegen diese harte Steuer!' Guggenberg selber sagte später, jeder hat das Recht, ja die Pflicht, sich zu wehren, und Abg. Hölzl hat den Weinbauern sowohl in Bozen am 17. Januar

als auch in Meran am 23. März zugerusen: „Wehrt euch!' Abg. Schraffl hat am 4. Januar den Weinbauern in Bozen zu gerufen: „Wenn ihr die Erhöhung der Wirtswein steuer nicht verträgt, wehrt euch!' Wenn aber Pfarrer Schrott und die Weinbauern diese Mah nungen der christlich sozialen Abgeordneten befolgen und sich gegen eine für sie unerträgliche Steuer ßere Freundschaft zu befördern (aä majorem ama- oitiam xroourauäam) waren nämlich bevollmächtigte Vertreter von FleimS und Neumarkt 1440 in Neu markt

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 14 von 16
Datum: 23.03.1933
Umfang: 16
dat Trattati di Pace, in Rom be schleunigen. Dr. I. M. in T. Die Werbung für Waren bestellungen bei Privaten bedarf nach dem Gesetz über die Pubblica Sicurezza als Wander handel der Lizenz der Quästur. (v.) - vberetsch B. a. Für' die Bemessung der Gemeindesteuer auf Firmenschildern ist das be treffende Reglement der Gemeinde maßgebend, das Sie in der Gemeindekanzlei einsehen kön nen. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach der Anzahl der Buchstaben, doch wird der Bor» und Zuname nicht eingerechnet

. Jedes' Zeichen, vezw. jede Figur wird aber berechnet. Wenn die Größe des Schildes .einen Quadratmeter übersteigt,' verdoppelt sich die Gebühr, (o.) Amerika. Sie müssen den geschuldeten Betrag bei der Prätur- .einklagen und können erst auf Grund des Urteiles die Eintragung einer ge richtlichen Hypothek im Grundbuchs erlangen.. Um die Forderung einklaaen. zu. können, müsien Sie vorerst die nachträgliche Anmeldung^ der selben. .beim Steueramte vornehmen. Dabei wird ihnen die Steuer für drei Jahres, ferners

einSteuerzuschläg von einem Drittel derhinter- zogenen Steuer für ein Jahr und eine Eeld- butze von -100 bis 2000 Lire vorgeschrieben. die. aber auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Wir raten Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. ' . UM Handel. Sie können den Obstnutzen kauken oder die Obstwiese pachten; beides muh mit registriertem Vertrag geschehen. Im ersteren Falle ist es fraglich, ob Ihre Rechte im Falle einer Versteigerung gesichert sind, wohl aber im zweiten Falle, also im Falle eines Pacht

vertrages. (».) Pustertal. Besteht noch nicht lange. Somit liegen auch noch kein« Erfahrungen vor. 2m übrigen behördlich angemeldet. (o.) Junggesellensteuer. Die Steuer ist eben am Steuera.mt einzuzahlen, nicht am Registeramt. Es bleibt nichts anderes übrig, als der Förde-' rung des Steueramtes nachzukommest und dafür, um di« Vormerkung des bereits gezahlten Steuerbetrages anzusuchen, damit Ihnen die nächste Rate abgeschrieben wird. OM 3. 9t. in R. . Die Konsumsteuer auf gewöhn liche Möbel beträgt

5% des Wertes derselben. Normdlerweise ist der Ankauf der Möbel beim Konsumsteueramte anzumelden und die Steuer dort zu bezahlen. Viele Gemeinden haben ober das System der Einhebung der Konsumsteuer auf Möbel durch Anbringung von Stempel marken auf die Rechnungen der Möbelfabrikan ten eingeführt. In diesem Falle ermäßigt sich die Steuer auf 4% des Fakturenbetrages. Wenn Sie die Möbel von einem Tischler außerhalb Ihrer Wohnsitzgemeinde bestellen, müsien Sie die Rechnung dem Konsumsteueramte Ihres Wohnsitzes

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 6 von 8
Datum: 06.10.1916
Umfang: 8
Besteuerung heraus ziehen. Es wurde daher durch eine kaiserliche A». ! ordnung in Oesterreich eine außerordentliche Steuer ! die Kriegsgewinnsteuer, eingeführt. Steuer ist nicht nur vom Standpunkte der Steue? moral zu beg-rüßen, sie ist für den Staat auch insofern von großer Bedeutung, als durch sie die Kriegskosten teilweise gedeckt werden sollen. Der Besteuerung werden die in den Iahren IM 1915 und 1916 erzielten höheren Geschäfts^' träg nisse der Aktiengesellschaften, Gewerkschaft^ Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, sowie der Er werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ferner die in diesen Iahren erzielten Mehreinkommen einzelner Per sonen und ruhender Erbschaften unterzogen. Hier sei in großen Zügen nur auf die Bestim mungen über diese Steuer für Einzel personen eingegangen. Das st euerpslichtigeMeh reinkommen (also der Betrag, von dem die Steuer berechnet wich wird dadurch ermittelt, daß die Differenz zwischen dem Einkommen des Jahres 1913 und dem des betreffenden Kriegsjahres gezogen

wird. Da es durch bestimmte Umstünde möglich ist, daß das Einkommen im Jahre 1913 besonders niedrig war fes wäre dadurch das steuerpflichtige Mehreinkommen in einem Kriegsjchre größer), gewährt das Gesetz die Begünstigung, daß der Steuerpflichtige berechtigt ist, zu verlangen, daß anstatt des Einkommens vom Jahre 1913 der Durchschnitt der Einkommen der Jahre 1911, 1912, 1913 für die Be steuerung in Betracht gezogen werde. Personen, deren M e h r einkommen 3000 nicht übersteigt, sind von dieser Steuer überhaupt befreit

. Außerdem sind Mehr einkommen aus Dienst- und Lohnbezügen, wenn sie 4000 nicht übersteigen, von der Steuer befreit. Offiziere (Auditoren. Militär ärzte, Truppenrechnungsführer), die Seelsorger und die Mannschaft der bewaffneten Macht, sowie alle übrigen, Militärpersonen und die während der Mobilität bei! der Militärverwaltung zur Dienstleistung eingeteilten ! Zivilpersonen, sind von dieser Steuer auch dann befreit, ^ wenn sie aus den Dienstbezügen ein Meh r einkomnck von mehr als 4000 K beziehen

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 22.04.1896
Umfang: 4
nur dem Beschluß des Magistrates nachgekommen sei, die Durch führungsverordnung auszuarbeiten; eine Abfindung sei in diesem Falle nicht denkbar. Die Redner, die gegen den Magistrats- antrag sprechen, mögen der Konsequenzen ihrer Handlungsweise eingedenk sein, da das Defizit im Haushalte der Stadtgemeindc durch die Einhebung dieser Steuer ein' Deckung erfahren soll. W.-R. PatteS verweist darauf, daß eine Basis für die Ein Hebung geschaffen werden müsse, uud dies lasse sich nur im BerordnuugSwege herbeiführen

. In irgend einer Weise werde sich schon auch bei den Zuckerbäckern die Ueberwälzung der Steuer durchführen lassen. G.-R. Rein st aller sprach im Sinne einer gleichmäßigen Bertheilung der Steuer auf sämmtliche Gewerbe-Kategorien, G.-R. H. Wachtler bezeichnet den Steuervorschlag als einen Eingriff in die persönliche Freiheit der Gewerbetreibenden. G.-R. Z. Told kann sich mit dem Gedanken der Luxussteuer ebenfalls nicht befreunden. Eine Besteuerung de» Süßgebäcke» erscheine ihm zu schädigend, dagegen

könnte man vielleicht eine Steuer auf LusuS-Weißgebäck einführen. G.»R. H. Lun verweist darauf, daß bei der Weinbranche die Kontrolle fchan lange eingeführt sei, in den Brennereien gebe ein eine staatliche Kontrolle, in dem Lager eine Laudeskontrolle; diese Ueberwachungen seien zwar in mancher Beziehung unange nehm, allein trotzdem die Kontrolle sehr strenge gehandhabt wird, habe sie gar keine üblen Rückwirkungen auf den Betrieb. Wenn eS sich darum Hanole, daß der Stadt dnrch eiue solche Steuer die Mittel

zur theilweisen Deckung ihrer Auslagen an die Hand gegeben werden, so müsse man wenigstens für einige Zeit eine solche Steuer schaffen. Nach einigen Bemerkungen des G.-R. St affler und nach dem die Anträge des Finanz-Komites ver tretenden Schlnßworte des Referenten wurde zur Abstimmung ge schritten. Dem Ansuchen der Zuckerbäcker um Ausschluß von der lOperzentigen Luxusgebäcksteuer wurde keine Folge gegeben. Dem Antrag des G.-R. Wachtler stimmten nur drei Gemeinderäthe bei. Hierauf gelangte die Dnrchführungs

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