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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Dolomiten
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Seite 10 von 16
Datum: 02.02.1929
Umfang: 16
Rückständige Steuern Rechte de» SteuerpSchter» gegen die Steuerschuldner und gegen drille Personen. I. Wer ist zur Zahlung der Steuern verpflichtet? Steuerschuldner ist derjenige, welcher In der Eleuerrolle eingetragen ist. Auch wenn die Ein tragung irrig sein sollt«, muh der in der Steuer rolle Eingetragene die Steuer an die Esattoria bezahlen, widrigenfalls ihm von der Esattoria vorerst 61> Verzugszinsen vorgeschrieben und sodann die Exekutionsschritte eingeleilet

werden würden. Der in der Steuerrolle Eingetragene mutz daher auf jeden Fall die vorgeschriebene Steuer der Esattoria vorerst bezahlen. Es steht ihm nur offen, an die Steuerbehörde gegen die Borschreibung zu rekurrieren. Erst wenn die Steuerbehörde über den eingebrachten Rekurs die Steuerabschreibung vornimmt, wird der in der Steuerrolle als Steuerschuldner Ein getragen« von der Zahlungspflicht befreit und hat Anspruch auf Rückersag oer ungebührlich cinbezahlten Steuerbeträge

. Aber nicht nur der In der S t e u e r r o l l e Eingetragene ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet, sondern auch: 1. Im Falle des Ablebens des Steuerträgers jeder Erbe desselben für all« Steuer rückstände des Erblassers. 2. Der Eeschäftsnachfolger In einem Handels- und Gewerbeunternehmen. jedoch nur für di« Steuerrückstand« aus dem lausenden Jahre und dem Vor jahre, welche das Eeschäftsunter- nehmen betreffen. Als laufendes Jahr für diele Haftpflicht des Eeschäftsnachfol- aers wird das Jahr, in welchem das Ge schäft auf ihn überging, betrachtet

des zur Steuerzahlung Ver pflichteten geltend machen kann. Vor Vornahme der Mobiliarerekntion hat iedoch der Steuerpächter den zur Zahlung der Steuer Verpflichteten auf den Steuerrückstand durch ein „Avviso di mora' aufmerksam zu machen und Ihm eine Zahlungsfrist von b Tagen zu gewähren. Hlnstchtlich der Steuerrückstände wird noch be merkt. datz falls auch nur einen Tag nach Ablauf des Zahlungstermins die Zahlung er folgt. der Steuerpächter dag Re-bt bat. für den rückständigen Steucrbetrag Verzugszinsen einznheben

. Wenn vor Vornahme der Mabillarerekution dem rückständigen Steuerpflichtigen kein ..Apollo di morn' In der geleblleh po-oelchrlcbc- nen Weile niaestellt wurde, ist l-der Vtändunos- schritt ungültig und hat der Steuerpächter die Kosten zu tragen und den eventuellen Schaden an den Steuerpflichtigen ZU erleben. Ist die Zustellung des . Avviso di mara' er folgt. so kann der Steuerpächter nack> Ablauf von 8 Tagen unter Veiziebung non 2 Zeugen zur Pfändung de« beweglichen Vermögens des zur Zahlung der Steuer

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Dolomiten
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Seite 9 von 20
Datum: 07.12.1929
Umfang: 20
EtMr-Anmel-Mgs-Lttmine und AemErafen Mit der Zirkularverordnung des Finanz ministeriums vom 30. Juli 1929. Nr. 7329. wurden zu dem Gefetzüekrete vom 9. Dezem ber 1928, Nr. 2834, und zur Durchführungs- Vorschrift vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, hin sichtlich der neuen Steuer-Anmeldungs termine und der Steuerstrafen für unter lassene oder unrichtige Steuer-Anmeldungen folgende Erklärungen und Erläuterungen verlautbart: Nach den geltenden Steuergesetzen darf der Steuerpflichtige nicht abwarten

, bis er von der Steuerbehörde eine Aufforderung zur Abgabe seiner Steuererklärung erhält oder bis ihm die Steuer amtlich oorgefchrieben wird, sondern muß. sobald er zu einem steuer pflichtigen Einkommen gelangt oder sein bis her versteuertes Einkommen eine Erhöhung erfährt, das betreffende Einkommen der Steuerbehörde unaufgefordert zur Anzeige bringen. Das Gesetzdekret vom 28. Jänner 1929, Nr. 360. hat nun dem Steuerpflichtigen bestimmte neue Termine sowohl für ein neu entstandenes Einkommen als auch für die nachträgliche

. C; und D), fernere das aus den obigen Einkommens zweigen stammende, der Ergänzungs steuer unterliegende Gesamteinkom men und endlich der „Junggesellcnstand' (sobald er steuerpflichtig wird). Bis spätestens 31. Jänner des zweiten, auf den Berufsbeginn folgenden Jahres ist das neu entstandene Cinkmnmen aus freien Berufen (redditi di Riech. Mob Cat. Ci) anzu melden. Daher ist das Einkommen aus freien Berufen auch hinsichtlich der C r g 8 n - zungssteuer erst innerhalb des zwei ten der Erstehung folgenden Jahres

anzu melden. Den freien Berufen' wurde eine um ein Jahr längere Anmeldungsfrist gewährt, weil solche Brufe eine längere Zeit benötigen, um sich einen Kundenkreis und dadurch ein einigermaßen beständiges Einkommen zu er werben. Bevor die obgenannten Anmeldungsfristen nicht abgelaufen sind, ist es der Steuerbehörde nicht gestattet, das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Steuerträger amtlichfest- z u s e tz e n. Hiemit ist jedoch nicht gesagt, daß die Steuer erst vom Zeitpunkte des Anmel

dungstermines vorgeschrieben werden darf, sondern die Steuer kann nachträglich auch auf das bereits verflossene Jahr feit dem G e- f ch 8 f t s-, bezw. dem Berufs beginn« vorgeschrieben werden, wenn festgestellt wird, daß ein steuerpflichtiges Einkommen schon seit Geschäftsbeginn erzielt wurde. Hinsichtlich 'des A n m e l d u n g s t e r - mines für die Gebäude st euer wird bemerkt, daß vor allem unterschieden werden muß zwischen Gebäuden, welche überhaupt keine Steuerfreiheit genießen

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 27.01.1909
Umfang: 8
Seite 4 Tiroler Voltsblatt 27. Januar 1909 Warum ist die Besteuerung des Privatweines undurchführbar? ES ist schriftlich und mündlich zur Genüge dargetan worden, daß die Weinbauern eine weitere Belastung durch die Privatweinversteuerung einfach nicht vertragen. Weniger bekannt in der Oeffent- lichkeit ist die andere Seite der Sache, daß diese Steuer einfach nicht durchführbar ist. Diese Un- durchführbarst der Steuer wurde beim Protest- tage der Weinbauern durch Pfarrer Schrott be leuchtet

hat einen diesbezüglichen Antrag im Herbste ver. öffentlicht, in dem es heißt: Die Steuer wird an der Grenze des Weinbaugebietes eingehoben. Die Grenze nach Norden zu bestimmen, ist leicht, aber die Grenze des Weinbaugebietes in Südtirol selbst zu bestimmen, ist einfach unmöglich. Es gibt in Deutsch- und Welschtirol eine große Anzahl von Gemeinden, deren unterer Teil Min bau betreibt, der obere nicht. Soll man nun durch die Mitte dieser Gemeinden die Grenze ziehen? Soll ober dem Strich die Steuer gelten

und unter dem Striche nicht? Sollen die Bauern ober dem Striche den LepS versteuern und unter dem Striche nicht? Einsach lächerlich! ^ 2. Die Steuer ist undurchführbar wegen der Behandlung des LepseS. Nach den bisherigen Vorlagen soll der LepS sür die Weinbauern steuerfrei bleiben. Die übrigen BevölterungSkreife von ganz Süd- tirolund teilweise auch von Nordtirol brauchen heutzu tage den LepS ebenso notwendig, wie die Wein bauern, weil sie ohne Wein einfach keine Leute zur Arbeit bekommen. Warum sollen

sie also den un- entbehrlichen LepS versteuern? ES heißt wohl, die Weinbauern sollen den LepS frei haben. Aber wie viel? Muß der Weinbauer seinen LepS wirklich literweise den Finanzern vorrechnen? Wenn der Weinbauer aber sich unterstehen sollte, sogar hie und da ein GlaS von feinen im Schweiße des An gesichtes selbsterzeugten und ohnedies schon ver steuerten Weines zu trinken, dann muß er wieder Steuer zahlen. ES ist daS gleich, als wenn der Getreidebauer sein selbsterzeugtes Getreide, der Milchproduzent

seine selbsterzeugte Milch und der Holzproduzent fein im eigenen Walde gewachsenes Holz beim Verbrauche versteuern müßte. Wo kommen wir da hin? 3. Undurchführbar ist diese Steuer wegen der großen Einhebungsko st en. Abg. Schraffl hat am 4. Januar in Bozen gesagt: „Von der Privatweinsteuer ist keine Rede mehr, weil die Ein- Hebungskosten das ganze Erträgnis ausfressen.' Ja, warum will man denn eine Steuer einführen, welche die Weinbauern nicht ertragen, die aber doch dem Lande nichts einträgt? Man hat vorgeschlagen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 16
Datum: 10.12.1931
Umfang: 16
Steuerbehörde einzusenden. Behufs Nachweisung der durchgeführten Krisen- und L e d t g e n st e u e r a b z U g e im Jahre 1931 sind keine neuen Stammblätter anzulegen, sondern in den für den Ein'konunensteuerabzug in Verwendung stehenden Stammblättern die Kolonnen 0 und 7 mit „Krisensteuer" und „Ledigensteuer" zu Uberschretben. Mit Iahresschluß 1931 sind die laut Kolonnen 6 und 7 des Gtammblatt- abschnittes 11 in Abzug gebrachten Summen der Krisen steuer und Ledigensteuer in zwei freibleibenden Zeilen oes

Abschnittes I der Stammblätter vor dem Iahresaus- gleichsvordruck unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Krtsensteuer", bezw. „Ledigensteuer" zu Übertragen, Der Grund für eine allfüllige Befreiung von der Ledigen steuer ist im Gtammblattabschnitt 1 an einer geeigneten Stelle anzumerken. Anfällige, dem Steuerabzug nicht unterliegende Bezüge, wie zum Beispiel Ueberstundenent- lohnungen, Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit usw., können bet krisen- und ledigensteuerpflichtigen Personen für den Rest

des Erlagscheines die auf die einzelnen Steuer, aattungen entfallenden Beträge auszuweijen. Die Ab fuhr der Defoldungssteuer hat unbedingt mit einem eigenen Posterlagschein zu erfolgen. Hiezu wird zur Aufklärung folgendes bemerkt: Im allgemeinen ist der Dienstgeber verpflichtet, die auf die ausbezahlten Dienstbezüge einschließlich des Wertes der Naturalleistungen entfallende Einkommen steuer sowie die für die Monate Oktober, November und Dezember 1931 entfallende Krisen- und Ledigensteuer ^flehe Bauernzeitung

vom 3. Dezember 1931, Nr. 48, Seite 5) im Abzugswege einzuheoen und dis längstens 15. des nächstfolgenden Monates im Wege des P.-A.- Verkehrs an das zuständige Steueramt zu Überweisen. Als Wert der vollen Verpflegung Ist hiebet der Betrag von 3.— 8 pro Tag in Anschlag zu bringen. Die Steuer- sätze, nach welchen der Dienstgeber die Einkommensteuer von Dienst- und Lohnbezügen selbst zu berechnen hat, wolle aus dem Bauernbund-Kalender 1931, Seite 61 und 1932, Seite 55, Punkt 6, entnommen werden. Behufs

einer sogenannten Iahresliste getrennt bezüglich der Ein- kommensteuer einerseits und der Krisen- und Ledigen- steuer anderseits auszuweifen. Bei der Einkommensteuer 37 Sonnseitige Menschen. Roman voll Hans Schrott-Fiechtl. Den anderen Tag hat das Wetter alles getan, um schön zu sein. Hell und lustig ist die Welt, der Bettelwurf grüßt voller Glanz herunter und der Hochnißl hilft ihm dabei, damit ja alles voller Lust ist. Wie der Fons im Aufstehen 'ist, fallt ihm mit eins ein, daß er jetzt schon gut anderthalb

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Meraner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 09.06.1923
Umfang: 8
. 1. Grundsteuer. Das italienische Ge setz hat ungefähr denselben Aufbau wie das ehemalige österreichische. Die Grundsteuer ist aufgebaut auf dem Katcrstralreinertrag. Wöhrend aber die österreichische eine Quo tierungssteuer war, ist die italienische eine Art KoiÄngentlerungs- und Ouotierungs- steuer. In Italien gibt es fünf Stufen des Katcrstralreinertrages. Die Steuer beträgt von 29.793 Proz. der niedrigsten bis zu 4l).835 Pro^. bei der höchsten Stuse. Ge meinde und Provinz haben das Recht, Um lagen

von kl) Proz. ein^uheben. Darüber hinaus ist die Bewilligung der Provinzial- verwaltung erforderlich. Die Grundsteuer ist vom Eigentümer des Grundes zu entrichten. Der Pächter zahlt keine Grundsteuer. Da die Steuer nach dem Katastralreinertrag be messen wird, ist keine Datierung zu machen. Zu fatieren ist jedoch bis 3V. Juni d. I. der Reinertrag, den der Eigentümer aus dein selbstbewirtschafteten Grund erzielt. Dieser wird mit einer Ivprozentigen Steuer (redito agraria) belastet. Auf diese Steuer dürfen

keinerlei Zuschläge geschlagen wer den. 2. Gebäude st ?lu er. Das italienische Ste-uergesetz kennt zum Unterschied vom österreichischen vier Stufen der Gebäude- steuer, die nach der Höhe des Mrehinses 16, 18, 20 und 22 Prozent beträgt. Steuer frei bleiben Spitäler, Wohltätigkoitsanstal- ten, Anüsgebäude und Schulgebäude. Im übrigen werden >di>e Gebäude eingeteilt in gewöhnliche Gebäude und Fabriken. Für gewöhnliche Gebäude kennt das italienische Recht eine Steuerfreiheit von zwei Jahren, für Fabriken

sind alle Gebäude, die der Hauszlns- steuer unterworfen waren. Die Grundlage ftn die Fatienmg ist der Reinertrag des Hauses Von diesem wird eine fixe Quote abgezogen, die bei Privaten 25 Prozent, bei Fabriken 33'/> Prozent beträgt. Don den vier Steuersätzen sind die ersten zwei vollständig belanglos. In der Regel werden der dritte (20 Prozent bis 1000 L.) und der vierte (22 Prozent über 1000 Lire) in Anwendung kommen. Mit den Zuschlägen wird sich der Steuersatz von 22 Prozent auf 27.3 Prozent erhöhen

. 3. Einkommen st euer. Die Einkom men werden mrch vier Kategorien unter schieden, und zwar je nachdem sie a) aus Kapital allein, b) aus Kapital und Arbeit, c) aus Arbeit allein oder d) aus öffentlichen (Staats-, Provin^ial- und Gemeinde-) Dien sten oder aus solchen Pensionen fließen. Die fixen Einkommen sind binnen einem Monat nach ihrem Entstehen, die variablen Einkommen sechs Monate nach ihrem Ent stehen zu fatieren. Die Einhebung der Steuer geschieht auf verschiedene Weise. Im Wege des Abzugs

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.09.1924
Umfang: 6
lvMerstaH dtN 4. September 1SS4. ^teraver Z«it«ag'. V«w v Volkswirtschaftliche Rundschau. Die Zuckersteuer. Mit Minilsterialdekret vom 8. Juli 1924 wurde er neue Testo Uniro der Zimversteuer in Kraft ssetzt. Mr entnehmen daraus das Wichtigste: Im Artikel 1 wird aus einheinrischen Zucker laibriziert in einheimischen Fabriken) eine Steuer u Grunde gelegt und zwar: 1. Mir Men Zentner Aucker I. Klasse 300 Lire. .L. Wr jeden Zentner Zucker II. Klasse 288 Lire. In die erste Klasse gehören

- una-von??/ a conto der Steuer. Die Zuckerfabriken sind der ständigen Ueber- aackiung seitens der Finanz unterworfen, welci>e 'mrtllche Arbeiten in jedem Lokale kontrollieren ann, zum Zweck« der Festistellrmg der Zucker- nenge zur Bemessung der Steuer. Der erzeugte Zucker muh in ^stimmten «aztnen deponiert weiden und die Steuer nuis; >om Fabrikanten direkt cm das Schatzamt der ?rovin>z gezahlt Werden vor Abtransportierring es Muckers aus den Magazinen. Auf diese Mo- /rzine sind die dieslbe.Mgkrchen

verschickt wenden umn dort »er arbeitet zu werden, in diesem Fall wird ihnen >ine Valette worin die geleistete Kaution ersicht lich gemacht ist, «nntgegeben, damit die Steuer licht ein zweites Mal verlangt wird. Die Kaution siir >den Tramsport oder für die Niederlage von Waren, welche der Zuckersteiier unterworfen sind, «beträgt im allgemeinen 10 5er Steuer, darf jedoch 20 Lire für den Zentner des Rohproduktes «nicht Übenstei-gen!. Für den llusftlhrzurker wird die Stehler im Abonnement abgefunden

ent- hallten, Sann «mit Ministerialdekret die Rücker- setzuNg der Steuer uind eventuellen Stra-fgebü-hr «vechügt weiden und zwar Mr jedes Produkt mit denselben Dekrete. I Für die Produkte, welche nicht auf dem allge meinen Wege mit Zuckerzuisatz erzeugt wurden, Vann mit Ministertaldetret von Fall zu, Fall die chemiische Analyse eingeleitet weiden. In allen Fällen der Abschreibung oder Rück- erlsetzung der Steuer bei Wu-chuhr der Waren gilt als einziger Beweis die ordnungsgemäß aus- ! geswllte

dem Betroffenen I «das Beschwerderecht innerhall, 15 Tagen mich er- ' sobgtcr Bekanntgabe der Exekution offen, jedoch ! nur unter der Voraussetzung der früher bezahl ten Steuer. Dos Verfahren der Wiedererlangung des Kredites erlischt innerhalb 5 Jahren vom > Tage an, an dem die Steiler hätte befahlt werden > sollen. j Für den Ausfall van Waren, welche von der ' Finanz gesperrt wurden, läuft di« fiinfpihrige Frist vom Tatze >des Protokolle», in welchem der . Ausfall festgestellt wurde. Das Aerar behält

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 10.02.1909
Umfang: 8
über die Versammlung in Andrian, welcher allerdings, sehr gelinde gesagt, sehr originell ist. Das gleiche hat Schrasfl beantragt in einem Entwürfe, den er Ende Oktober 1908 im „Tiroler' veröffentlichen ließ: „An der Grenze des Wein gebietes wird die Steuer eingehoben.' Nehmen wir an, daß es fo komme und daß so eine Durchführung möglich wäre, würden wir dann die Privatwein steuer ertragen können, wenn dieselbe von jenen Gegenden Tirols, welche nicht Weinbaugebiet sind, allein zu zahlen wäre, also von ganz Nordtirol

, von ganz Pustertal, vom Wipptal, Sarntal und oberen Vinschgau? Für's erste würden sich die Bauern von allen diesen Gegenden bedanken, wenn ihnen allein eine so schwere Steuer auferlegt würde, welche eine so große Verteuerung der ganzen Lebensführung zur Folge hätte, während die deut schen und welschen Bauern von ganz Südtirol davon verschont bleiben; sie würden sich mit allem Rechte gegen eine so ungleiche Behandlung ver wahren. Zudem finden wir eS in ganz Oesterreich in gar keinem einzigen Kronlande

, daß ein Teil, ein territorial abgegrenzter Teil eines Kronlandes eine Landessteuer zahlt und der andere nicht. WeiterS würde die Privatweinsteuer, auch wenn sie sür daS ganze Weinbaugebiet nicht gelten sollte, dennoch den Weinbauern den größten Schaden bringen, weil der Absatz sehr eingeschränkt und der Preis noch mehr gedrückt würde. Man frage doch heute schon die Weinverkäuser, wie stark der Absatz von Wein in Vorarlberg. Sahburg und Kärnten, wo diese Steuer schon besteht, seit Einführung der- felben

, besonders bei den Privaten zurückgegangen ist. Für Rotwein haben die Tiroler Weinbauern noch ein ergiebiges Absatzgebiet, nämlich Tirol selbst. Soll jetzt gerade zur Zeit, wo sich alle Län der ringsum von uns durch diese Steuer abgesperrt haben und wo wir im Innern vom größten Feinde, von der Reblaus, bedroht sind, wirklich noch das einzige Absatzgebiet, der nicht weinbau treibende Teil von Tirol, entrissen werden? Ist das die oft angepriesene Fürsorge von Schrasfl und Genossen gegen die Weinbauern

? Aber mit dieser Behauptung, daß das Wein baugebiet von der Steuer ausgenommen werden soll, ist dem Schrasfl und Genossen nicht ernst, diese Behauptung ist gar nicht wahr, sie werfen den Meinbauern diese Behauptung nur hin, um sie zu beruhigen, um sie blindzuschlagen, und den einmütigen Protest der Weinbauern gegen diese Steuer unmöglich zu machen; kurz, sie gaben den Leuten diesen Trost, um der Steuer langsam den Weg zu bahnen. Denn Schrasfl und Genoffen und alle christlich-sozialen Führer wollen diese Steuer

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Brixener Chronik
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Seite 3 von 8
Datum: 04.08.1923
Umfang: 8
und Dekrete) kann leicht da oder dort ein Irrtum unterlaufen. Die italienische Gesetzgebung kennt folgende eigene Gemeindesteuern, die von der Gemeinde beschlossen werden können: 1. Steuer auf Gewerbe- und Handelsbetriebe; 2. Familien- und Herdsteuer; 3. Viehsteuer; 4. Steuer auf den Mietwert; 5. Steuer auf die benutzten Lokale (Ersatzsteuer für 4); 6. Steuer auf Zug-, Last- und Saumtiere; 7. Steuer auf Hunde; 8. Steuer auf Wagen und Dienstboten; 9. Steuer auf Klaviere und Billarde; 10. Steuer

auf Photographien und Inschriften; 11. Steuer auf die Benützung öffentlicher Grund flächen; 12. Steuer auf die Lizenz von Gasthöfen; 13. Aufenthaltssteuer; 14. Steuer auf die bebaubaren Grundflächen. Ferner Verzehrungssteuer und Konsumabgaben auf Futtermittel, Brenn-, Baumaterialien, soserne nicht staatliche Abgaben darauf lasten. Außerdem können von der Gemeinde, teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen, Zuschläge zu den staatlichen Steuern (Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer) erhoben

des ordentlichen Budgets aus Quellen stammt, die nach wie vor gleich sind (hauptsächlich Mobiliarbesitz der Gemeinde). Vie Bedeckung in der Zukunft. Es frägt sich nun, wie rund L. 245.000 nach den neuen Gemeindesteuern aufgebracht werden sollen, um eine möglichst gerechte Verteilung und Belastung zu erzielen. Voraus möchten wir bemerken, daß die unter Zl. 4 genannte Steuer auf den Mietwert fast unserer bisherigen Zinshellerabgabe entspricht, die nach dem Voranschlag 10°/o des Mietzinses betragen hat und deren

Erträgnis mit L. 67.000 veranschlagt war. Die Mietwertsteuer nach dem neuen Gesetz ist nach oben beschränkt, sie kann, wenn sie als Prozentualsteuer erhoben wird, höchstens 4'/g betragen (früher bloß 2°/g, jetzt bis auf weiteres 4°/„). Wenn diese Steuer, da sie sich schon ganz gut eingeführt hat und keine neuen Erhebungen braucht, belassen wird, so kann damit ein Betrag von L. 26.800 (statt bisher L. 67.000) erzielt werden und kämen dann noch L. 218.200 durch die anderen Steuern zur Bedeckung

. Finanztechnisch wäre es für die Gemeinde das einfachste, im Weg von Zuschlägen zu den staat lichen Steuern sich die nötigen Einnahmen zu ver schaffen, da es auf diese Weise keine besondere Mühe für die Erhebung kostet. Zuschläge sind möglich zur Grund- und Ge bäudesteuer in der Höhe von höchstens 60'/» so wie zu einzelnen Gruppen der Einkommensteuer im Höchstausmaß von 10°/<,. Die Gemeindezuschläge zur Grund steuer betrugen in Brixen bisher 300'/g und hatten ein Erträgnis von L. 8400. In Zukunft

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Der Burggräfler
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Seite 6 von 16
Datum: 27.03.1909
Umfang: 16
erörterte die drohende Gefahr diese: neuen Be steuerungegrundlage für die Land- und Bergbauern in ihrer ganzen Tragweite. — Landtageabgeordneter H ö lzl ist nicht gegen die Abwehraktion und hat sich in seinem Klub sehr entschieden gegen diese neue Steuer eingesetzt,- doch sei es eine schwere Sache im Land- tage. Die gemachten und versprochenen Bcwil- ltgungen erfordern Geld, die großen Parteien müssen für die Bedeckung aufkommen und haben deshalb die Pflicht, für Steuern zu sorgen. Die Privatwein steuer

haben die Südtiroler veranlaßt durch ihre Forderung auf Erhöhung der Biersteuer, welche die Nordtiroler ohne entsprechende Weinsteuer nicht zu- lassen. Die Erhöhung des Akzises ließen die Wirte nicht zu, so kam man auf die Privatweinsteuer, die sei für die Weinbauern seiner Ansicht nach weniger gefährlich und lästig wie die Erhöhung des Akzises auf Wirtswein. Die Steuer sei schwer abzuwenden, well die Nordtiroler, die Städte- und Handels^ kammervertreter dafür sind, sonst auch dafür irgend eine andere Steuer

kommen würde und weil auck die Italiener zwar nicht im vollen Hause woh aber bei den Verhandlungen sich im Prinzip (grundsätzlich) für die Privatweiudesteuerung ausgesprochen haben und nur über den Ein hebungsmodu« sich noch nicht klar waren. Diese Mitteilung wirkte sensationell, wurde aber über An frage von Abg. Hölzl neuerding« bestätigt und be- kräftigt. Pfarrer Schrott dankte für das Eintreten des Abgeordneten gegen die Steuer und widerleg die Anschauung, daß die Akziserhöhung für den Weinbauer

schädlicher sei wie die Prioatweinsteuer indem in Oesterreich überhaupt Privat- und Wirts wein in gleich hoher Menge getrunken wird, die in Kellereigenossenschaftcn organisierten Weinbauern Südtirols aber 8 / 10 ihres Weines an Privatkund schäften und nur i l 10 an Wirte abgeben. Jeglicher Einhebungsmodus wird zu lästiger Steuerschnüfselei führen. Pfarrer Schön he rr-Gratsch beleuchlrtc die Leichtfertigkeit, mit der man im Landtage an die Ein -' ührung der Steuer schreiten wollte, ohne über deren

1 virtschaftliche Tragweite, noch über die Art der Ein gebung sich klar gewesen zu sein, und die Oberflächltch- !eit, mit der Abgeordnete diese Steuer mundgerecht machen. 2n Bozen habe man gesagt, die Steuer tresfe nur die Klöster und Widum, obwohl, wenn man alle Geistlichen und Klosterbrüder täglich 1V» Liter und ede Klosterfrau 3 /* Liter Wein trinken Nrße, was aber nicht einmal annähernd zutriffi, von diesen allen zusammen von den 200.000 in Tirol getrunkenen Hektolitern Wein nur 40.000 Liter getrunken

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 21.09.1923
Umfang: 8
1S21, Nr. Z74, bezw. vom lg. November ISA. Nr. ITA. bezw, vom 23. Oktober 1922, Nr. 1383, unter denselben Voraussetzungen bewilligt. Z. Die Wagensteuer. Di« Gemeinden können auf öffentliche und pri vate Wagen eine Steuer auflegen. Als öffentliche Wogen find j«ne Gefährt« mit Rädern welcher Form und Gräfte immer anzu sehen, weiche sowohl ausschließlich als auch nur teilweise dem Perwnentransport gegen Entgelt dienen. Ausgenommen von der Steuer sind die Wagen, cvelchs auf Geleisen laufen

, ur-d jene, welche im staatlichen Dienst stehen. Steueroerpilichteter ist der Besitzer, bezw, Kon zessionär der öffentlichen Wagen. Geschuldet wird die Steuer in jener Gemeinde, in der der Haupt- sitz des Betriebes ist. Der Höchstsatz der Sreuvr für öffentliche Wä gen betrögt KV Lire', derzeit können die Gemein den das zweifache dieses Satzes vorbehaltlich der Genehmigung des Prorinzialverwalwngsaus- schusses und der Bestätigung des Finanzministers ainheben Private Wagen sind all« Gefährte jeder Form und Grö

^e, welche zum Personentransport be stimmt sinS. Di? Steuer ist vom Besitzer des Wa gens in jener Gemeinde zu zahlen, in weicher dieser vorwiegend verwendet wrrd Wagenerzeu ger und -Händler haben nur jene Wagen zu ver steuern, welche sie zum eigene» Gebrauch haben. Di« privaten Wagen können auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit, der Räder, und P'erdezahl in Kategorien eingeteilt werden. Für die Steuer- bemessung sind folget^»« Höchstsätze festgesetzt: Klasse Genieindea mit einer Bevölkerung von 1 über zg.lXZ» Einwohnern 2 !0,sXZ

, ohne Rücklicht darauf, ob dies« oon ihrem Dienstgeber Kost und Wohnung erhalten. Die Steuer ist in der Wohnonsgemeinde zu entrichten. Di« gesetzlichen Höchstläge betra gen nach dem Statthalterdekre! vom 31 Ottoder, Nr. 1540. 1. Für einen nxiblichen Dienstboren: 5 Lire. 2. Für jeden weiteren weiblichen Dienstboten: IN Sir«. 3. Für einen männlichen Dienstboten: lZ L re. -i Für einen zweiten männlichen Dienstboten: 25 Lire. S. Für einen dritten und jeden weitere» mann- lichen Dienstboten: 4» Lire. Derzeit

kann die Steuer im vierfachen Aus maß dieser Sätze erhoben werden. Der diesbezgl. Gemernderatsbeschluß bedarf, wie schon öfter er wähnt. der Genehmigung des Provingialverwol- tungsausschusses und der Bestätigung des Fi nanzministers. 4. Gemeinsame Vestimmimgea. Die Person«», welche steuerpflichtig« Wagen besitzen oder Dienstboten halben, sind zur Abgabe von Erklärungen über die steuerbaren Tatfachen verpflichtet. Die Termine für die Abgaben der Erklärungen sind durch die Durchführungsoerord nungen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 15 von 16
Datum: 19.01.1933
Umfang: 16
Das Bier wird billiger. Mt 1. Februar soll die Biersteuer um 8.— 8 herab, gesetzt und demgemäß' auch «das Bier billiger werden. Die seinerzeitige Erhöhung 'der Biersteuer hat bekanntlich einen starten Rückgang des Konsums zur Folge gehabt, 'so baß das Erträgnis der Biersteuer bedeutend niedriger war als vor der Erhöhung. Die Herabsetzung wirb ausschließlich aus Kosten des Bundes ge'hen, da die Länder eine 'Kürzung ihrer Steuer- antei'le nicht zugeben wollen, was angesichts der mißlichen Lage

ihrer Finanzen nicht Wunder nehmen darf. Dermalen beträgt die reine Bierproduktionssteuer 8 20.83, die Waren- Umsatzsteuer und der Kvisenzuschlag etwas über viereinhalb Schilling, so baß die Gesamtbelastung des Bieres rund 25 8 pro Hektoliter beträgt. Durch die beabsichtigte Herabsetzung der Steuer wird also eine Ermäßigung derselben um rund 33 % eintveten. Für die Biersteuerherabsetzung ist zum Ausgleich der- selben eine Glühlampensteuer in Aussicht genommen. Da die Spannung zwischen Evzeugungs

- und Verkaufspreis durch die Kartellierung eine sehr große ist, kann die Steuer ganz ausdie Erzeuger ocrlegt werben, so daß also aus dieser Steuer eine Belastung der Abnehmer nicht erfolgen müßte. Me Regierung wird auch Sorge tragen müssen, baß der Be völkerung keine weiteren Lasten aufgebürdet werden. Oesterreichs Kohlenwirtschaft 1932. Me Kohlenwirtscha'st Oesterreichs im Jahre 1932 läßt sich bereits derzeit in rund'en Ziffern übersehen. Die In- landsförderung ist nur um rund 100.000 Tonnen auf rund 3,300.000

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 20.02.1939
Umfang: 6
dieser neuen ausserordentlichen Abgabe bildet, daß aber die Auferlegung derselben sich absolut nicht aul irgend Sine Bewertung jener Anglcichuna und Vorteile in den einzelnen Fällen stützt. Wer unterliegt dieser Steuer? Nach Art. i des betreffenden Gcsetzdekretes lind dieser außerordentlichen Steuer alle lene Firmen unterworfen, die am ».Oktober 1936 bestanden, und bleiben somit alle jene aus geschlossen. die erst später erstanden sind. Die Steuerämter babcn daber bei jenen Firmen, die am 5. Oktober 1936

in der Zusammensetzung der Mitglieder gehabt haben. In allen diesen Fällen trifft die Kavital- steuer immer die Firma oder Gesellschaft, welche in die Steuerrollen eingetragen erscheint. Bei Besitzwechsel der Firma gebt die Besteuerung zu Lasten des früheren Besitzers, außer es würde sich um eine unentgeltliche Ab tretung handeln, in welchem Falle allein der Nachfolger zur ausserordentlichen Kapitalfteuer verpflichtet ist. Befreiungen. Befreit von dieser außerordentlichen Kapital steuer sind lene Firmen

, welche ausschliesilich die Kroditgewäliruna zum Zwecke haben, und zwar nickt nur die eigentlichen Privatbanken, sondern auch jene Privaten, die Krcditovcrationen durch führen und dafür mit ihrem Einkommen be steuert sind. Schliesslich sind von dieser Steuer befreit alle jene Firmen, deren steuerbares Ein kommen zusammengenommen Lire 10.006.— n i ch t ü b e r st e i g t. Hierzu sei jedoch bemerkt, dass das Gesamteinkommen aus allen besteuerbaren Einkommen der Kategorie 8 lKavital und Arbeit) gebildet

Ideen und stehen ihnen für weitere Beratungen gerne tur Seite. Druckerei Atfaesia Bolzano > Msisbo Brestano ne gefchäft hat, das mit 8900 Lire steuerbarem Ein kommen und eine kleine Fabrik mit einem steuer. baren Einkommen von 16.000 Lire Kat. so wird die Kavitalstcuer aus dem Gesamtbetrag von Lire 21.000.— errechnet. In Betracht gezogen wird immer die letzte Einkommenseinschätzung, unbeschadet des Zeitpunktes, wann sie erfolgte. Besteuerungsgrundlage. Die Besteucrungsgrundlage bilö«. ohne irgend

. Die Steuerträger können selbstverständlich nach Erhalt des Steuerzettels fda bekanntlich die Rollen nicht Zur Einsichtnahme aufgelegt werden) innerhalb der gewöhnlichen Frist gegen die Eintragung in die Steuerrollen wegen materieller Irrtümer in der Berechnung der Steuer oder wegen doppelter Eintragung an die Bezirks- bezw. in zweiter Instanz an die Provin,zkommisiion wie bei den anderen Steuern rekurrieren. Andere Rekursgründe sind wohl nicht gegeben. Ablösung der Steuer. Auf Grund des Art

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 04.04.1922
Umfang: 8
»Der Tiroler' Seite S Aus aller Welt. » Die Steuer -ms den Tod. Im J«hre 1SS5 vurde in England «ne Steuer von 4 Schilling 22s iedes Begräbnis geiegr, und zwar sollte diese Zieuer fünf Jahre hintereinander in derlelbe» Me oerrichtet wedren. Ein späterer Zm'ag zu die^m Steuergesstz staffelte die Abgaben nach der Art der Bestallung. Das Begräbnis eines Herzogs wurde mit 30 Pfund Sterling besteuert, das seines ältesten Sohnes mit ZV und seiner an deren Familienmitglieder mit?Z Pfund Sterling

und weißen Weinen. piemont. Cuneo: schwer, 220—2i0 pro Hekto Tisch wein. — Caniagi. a: S«l>? leblMter Handel! stärkere Festigieir in ven Preisen, die um 200 nro Heklo, Sieuer zu Latten »es Käufers, notieren. — Asii: bescheidene Tärigkeir. >!>: und dort leb hafter zu raerden scheine: Barbara, sein. 2W bis 280. Tischweine 190 i,is 2-10 pro Hello, Steuer zu Lasren des Kausers. — TI.intaldo Scara In fi 1: von 15.000 Hektoliter dcr ürvte IS21 sind 9AX) verkauft', Preise von 210 bis 280 pro Hekto. — Maranzana

: lebhafte Tätigkeit: anziehende Tendenz: 200 Ins 2?0 pro Hekio ohne Steuer: Arbeitslohne pro Tag 13 Lire und Mein oder 10 Lire und gesamt- Verpflegung. — F 0 n t a n a- sredda d'!l l b a: Weiupreise stationär 5>it stei gender '^ende!^. — E a r r u: flotte Geschäfts: 230 bis 280 pro Hekto einschließlich Steuer. — M 0 ndr 0 i: gewisse Tätigkeit: 2K0—280 pro .iiektolirer. — Dogliani: von 20.IXXI 5>ektoliter Ernte 17.000 verkauf!: Lage ruhig: l!>0—230 pro Hekroliter

. — E a s a 1 m 0 n f e r r >1! 0: besonders alkoholreiche Ware gesucht: 2>3 bis 290 pro Hekto- lirer: geivöhnliche Ware etwas mehr geiuchr als in den vergangenen Wock>en: 200 per Hekto. venezicn. Negrar: Die Tätigkeit wird inmier lebhafter. 280—3.?0 für -einM Ware. Emilien—Romagna. Seandiano: leichle Belebung des Marktes Preise fest: Rachfrage nach ausgewählten Rot weinen stärker, 130—180 pro Hektoliter, einschließ lich Steuer. Ligurien. Genua: Ruhe: nur wenige Berkäuie an Lokal verbrauch. Marken. Murr» d'Alba: sehr wenig Äe>chäite: 136

bis 1 >ö einschließlich Steuer. — F e r in o: Ruhe, weil die 1921er Ernte zumeist kell? und akohol- arme Weine ergnb. — O lt ra: Preise gleich mit 130 pro Hektoliter iür gute Tischiueine: :oährend sür weniger als IZgrädige Ware noch niedrigere Preise bezahl! werden. — L e II ! g a l l I a: uoll^ ständige Ruhe: Lokalkouium kauft ;u 120 bis U!0 ohne Steuer. Abrufen. Aguila: Seit l ! Tagen stärkere Raäifrage, io Saß die Preise um 13 bis 20 pro Quinial m die H^lie gingen: Eerasnoli !60 o>s 170. roie II—>2- gradige 190

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 27.10.1941
Umfang: 6
die katholische' Kirche schm, in alter Zeit Ernte- Dankgottesdienste und -Prozessionen eingefiihrt hat. Dieser Brauch besteht auch in der Pfarre Bolzano. Stets nimmt eine große Zahl An dächtiger insbefonders aus der bäuerlichen Be völkerung an der Dankprozesston teil. Die Krieflsgetvinnsterrer Da immer wieder Anfragen kommen über öte Kriegsgewinnsteuer, wollen wir di« Steuerträger mit den wichtigsten sie betreffenden Bestimmun gen bekanntmachen: Dar Objekt der Steuer. Dieser außer ordentlichen Steuer

. di« auf eigene Rechnung arbeiten, >alfo nicht Angestellte einer bestimmten Firma »sind. Unter diese Steuer fallen nicht die b«i , citrcx Firma angestellten Handelsreisenden. :Platzocrtretcr und Geschästsangestelltcn, die in !der Einkommensteuer in der Kategorie C2 bc- istcuctt sind. Auch die Vertreter ausländischer Firmen werden von dieser Steuer betroffen. !Ferner sind van dieser Steuer auch alle jene betroffen, die aus besonderen Gründen durch Sondergesetze non der Entrichtung der Ein kommensteuer bc-reit

ist. jeden Jahres eine Erklärung für eine Herabsetzung einbringcn, wenn er ein geringeres Einkommen im Vorjahre Nachweisen kann. m Zahnatelier 6. Schachinger. Merano, wird weitergeführt. 2100M Dr. v. Drailenberg. Bolzano. Ftauenarzl. bis 4. November verreist. 2486 Zum besseren Verständnis lenken wir die Aulmerk'amkcit der Leier auf die Tatsache, dag das Einkommen zur gewöhnlichen Einkommen steuer von vornherein mit Bezug auf die vor hergehenden zwei Jahre seitgelegt wird, während bei der Kriegsgewinnsteuer

da? Einkommen alljährlich im Rachbincin festgeftellt wird. Die Einkommenserklärung must bei den zu ständigen Steuerämtern eingebracbt werden und wird in vielen Fällen auch im nreigensten Jnter- csic des Steuerträgers liegen. Mangels einer eingebrachtcn Faticrung ist das Steueramt be rechtigt, die Festsetzung des Einkommens zur Kriegsgewinnsteuer bis 31. Dezember des zweit folgenden Jahres, auf das sich die Steuer bezieht, von Amts wegen vorzunehmcn; also für 1909 bis 01. Dezember 1911. Wenn hingegen

der Steuerträger die Fattcrung termingemäß eiu- gcbracht hat, kann das Stcucramt wie bei der gewöhnlichen Einkommensteuer sein Einwendun gen dagegen, bzw. eine Erhöhung des erklärten Einkommens nur bis 01. Dezember des Jahres vornehmen, in welchem die Fatierung termin gemäß erfolgte. Außerdem kann der Steuer träger. der die Faticrung Unterlasten hat, und dem die Verständigung auf Erhöhung des Ein kommens zugcftellt wird, wohl an die für die Einkommensteuer zuständigen Kommissionen re kurrieren

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 3 von 8
Datum: 24.11.1896
Umfang: 8
veran schlagt mit 114,325,(XX) fl., das ist gegenüber dem Präliminare des Vorjahres um 708.600 fl. Mehr. Hiebet ist zu bemerken, dass der Vor anschlag für das Jahr 1896 den des Jahres .1895 schon um 1,524.400 fl. überstieg. Der präliminierte Mehrertrag für das Jahr 1897 be trägt bei der Gebäude- und fünfprocentigen Steuer 1,487.000 fl., bei der Erwerbsteuer .225.000 fl., bei der Einkommensteuer 1,776.000 fl., daher zusammen 3,380.000 fl., eine Steigerung in diesen drei Steuerkategorien

, wie sie von einem Jahre auf das andere bisher noch nicht vorgenommen wurde. Dagegen ist bei der Grund steuer aus den. oben angeführten Gründen eine Mindereinnahme von 2,750.000 fl. zu erwarten, so dass sich der Mehrertrag aus den gesammten directen Steuern bloß auf 638.000 fl. beziffert. Der Erfolgausweis für die ersten neun Monate des laufenden Jahres ergibt bloß eine Mehr einnahme von 365.000 fl. gegenüber dem Vor jahre. Doch ist mit Sicherheit zu erwarten, nachdem die stärkste Einzahlung immer im letzten Quartal

erfolgt, dass diese Mehreinnahmen um ein Bedeutendes sich erhöhen werden. Abgeord neter Dr. Pacak urgiert die Vorlage eines Ge setzes, wonach den Gemeinden für das Steuer- einhebungsgeschäft ein entsprechendes Entgelt gegeben werde. Redner beklagt die Art der Handhabung des Gesetzes über die Steuer abschreibung infolge der Elementarschäden und wünscht den Wortlaut der Instruktion zu kennen, die diesfalls an die Steuerbehörden hinaus gegangen sei. Endlich kommt Redner auf die vielen Executionsfälle

, wodurch die Stener-Jnspectoren aufgefordert werden, im Sinne der vom Finanz- minister wiederholt und eindringlich kundgegebenen humanen Principien vorzugehen. Redner könne actenmäßige Fälle nachweisen, dass zu einem Fabrikanten, der die vorgeschriebenen Steuern pünktlich zahlt, ein neuer Steuer-Inspektor kommt, die Steuerbemessung neu vornimmt und eine be deutende Summe als neue Steuer vorschreibt. Der Fabrikant ergreift gegen die neue Steuer bemessung den Recurs, die Steuerbehörde lässt die Forderung

aus den Realitäten des Fabri kanten vormerken und ist so 'mindestens für den zehnfachen Betrag gesichert. Nun hält es der Steuer-Jnspector für zulässig, die Möbel und die Cafse des Fabrikanten noch überdies zu pfänden. Es fei dies ein Vorgehen, welches kein nur halbwegs anständiger Gläubiger an wenden wird. Es werden diese Pfändungen als Pressionsmittel angewendet, um die Zahlung von Steuern, bezüglich deren ein Recurs läuft, und bezüglich deren der Staat vollständig sicher ge stellt ist, zu erzwingen

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 17.02.1890
Umfang: 4
hat nun diese Mittheilung ihre Bestätigung gefunden — leider aber nicht in dem Umfange wie man zu erwarten berechtigt zu sein glaubte. Herr von Dunajewski trägt sich nämlich mit der Idee, das was er als progressive Einkommen steuer bezeichnet, der bereits bestehenden Steuer vrm Ertrag und vom Einkommen anzupassen. Der Finanzminist-r vermuthe, daß es noch Ein komme» gibt, für welche keine Steuer entrichtet wird, und baut darauf die Steuergesetzgebung auf. Wenn Herr v. Dunajewski vo» dem Er trägnisse der Steuern

aus den „verschwiegenen' Einkommen einen Gewinn für den Staatssäckel erwartet, dann irrt er sich gewaltig. Die Steuer behörden lassen fich schon heute keine Mühe ver drießen, um nur ja in oie Verhältnisse der Ein zelnen so weit Einblick zu gewinnen, als eben nöthig ist, um jeden Kreuzer der einkommt, zur Summe zählen zu können, von der die Einkommen steuer zu entrichten ist. Und doch wird so oft behauptet, daß die Steuerträger fich methodisch im Verschweigen der richtigen Einkommensnmmen üben; im Parlamente

besitzen. Von diesen hat kürz lich ein großes Wiener Blatt behauptet, daß die selben einen eigenen Reiz darin finden, Steuer- desraudatiou zu begehen. Das ist aber eine Be schuldigung, für die fich eiu Wahrheitsbeweis nur schwer erbringen ließe. Im Finanzministerium ist man aber jedenfalls nuu umsomehr darauf erpicht, um etwas zur Hebuug der Steuer»Ehre in der Be völkerung zu thun. Von einer stark ausgebildeten Steuer-Ehre erhofft man fich wie gesagt eine be deutende Erhöhung der Einnahmen

. . . Die Steuergesetzgebung soll so klar und un zweideutig sein, daß fich jeder Einzelne die auf ihn entfallende Steuer genau berechnen kann. Die Ideen, welche Herr vonDunaje wski ent wickelte, lassen nicht erkennen, daß wir in Zu kunft auch nur ähnliche Gesetze bekommen werden. Herr von Dunajewski hat fich nämlich unter dem Ministerium Auersperg als ein entschiedener Geg ner der damal projektirku Personal-Einkommen steuer gezeigt, einer Besteuerung des Einkommens, die bei einem niedrigen Steuersatze oie Bevölke rung

der schwankenden Einschätzung von heute nicht aussetzen würde. Nach der Reform des Finanzministers würden in Zukunft die Schätzungen durch eigene Bekennt nisse und durch Schätzungen von Commissionen aus der Mitte der Steuerträger durchgeführt werden. Das Mißtrauen der Behörden gegenüber dem Volke bleibt also in Stenersachen auch in Zukunft aufrecht. Das Mehrerträgniß der Steuer soll überbürdeten Steuerträgern zu gute kommen Es gibt also doch Steuerträger, die heute mehr' zahlen müssen, als fie eigentlich

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Volksbote
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Seite 17 von 20
Datum: 05.09.1913
Umfang: 20
will zu diesem Zwecke drei Fragen beantworten: nämlich erstens: Was ist eine No tschlach. jtung? Zweitens: Wer genießt die Steuer freiheit und wer nicht? Drittens: Was es mit der heute schon bezahlten fleischst euer? ^ > Eine Notschlachtung findet gewiß dann statt, wenn das Vieh geschlachtet werden muß, um an steckende Tierknmkheiten zu unterdrücken rü>er hint- 'anzuhalten. Solche im Interesse der Allgemeinheit vorgenommene Notschlachtungen sind schon nach dem Gesetze vom 16. Juni 1877 von der Fleischsteuer

geltliche Veräußerung des aus Notschlachtungen ge- wonnenen frischen Fleisches'. Nun zur zweiten Frage: Welche Personen sind von der Entrichtung der Fleisch steuer befreit? — Es heißt im Gesetz: Befreit sind „jene Personen, welche nicht zu den im § 1, Abs. 1, Art. a des Gesetzes (vom Jahre 1877) angeführten Gewerbsunternehmern gehören'. Das heißt: Wer eine Fleischerei betreibt, der genießt diese Freiheit nicht, nur der Landwirt ist von der Fleisch, steuer frei. Wenn aber der Landwirt die Notschlach tung

dieses Jahres bestanden hätte. Die Folge davon ist, daß alle Vieh- besitzer, welche im heurigen Jahre von einer Not schlachtung betroffen wurden und dafür die Fleisch steuer entrichtet haben, die Steuer zurückverlangen können und dieselbe auch /rückerstattet erhalten müssen. Wo diese Steuer an die Bevollmächtigten der ' Ver zehrungssteuerpflichtigen bezahlt wird, haben'diese die Verpflichtung, die Steuer rückzuvergüten. In der Regel sind diese Bevollmächtigten die Metzger; diese können dann die Beträge beim

. Um Umständlichkeiten zu ver meiden, ist es jedoch zu empfehlen, daß die Bevollmäch- tigten sich direkt mit der Finanzdirektion in Verbin dung setzen, damit die Abschreibung der betreffenden Summe von der Vorschreibungsstelle aus von Amts wegen vorgenommen wird. . Zum Schlüsse sei. mir.'noch folgende. Bemerkung erlaubt. Es ist sehr selten, daß eine Steuer abge schafft wird, ohne dafür eine andere an die Stelle zu setzen. In diesem Falle ist es aber gelungen, eine für die Landwirte sehr lästige Steuer zu beseitigen

, ohne daß sie auf einer anderen Seite dafür herze- nommen werdend Die Wschafflm^ dieser -Steuer ist ein Erfolg der christlichsozialen Partes aus welcher die Anregung hiezu hervorgegangen ist. ' Äus bem Amtsblatte. Versteigerungen finden statt: Am 18. September beim Bezirksgerichte in Innsbruck die Liegenschaf-, ten aus dem Grundbuche Hötting, E.-Zl. 836/11, Gp. 1283, 1284 und 1285. Schätzwert 9585 X 50 Ii. — Am 15. ' September in Mühlbach bei Deutsch-Matrei die Liegenschaft, Grdb.-E.-Zl. 30«! I, bestehend aus Wohn

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Neueste Zeitung
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Seite 2 von 7
Datum: 30.06.1938
Umfang: 7
oder einen — in diesem Falle ebenso harmlosen — Radfahrer, den er nicht vor sich sah, mehr oder weniger schwer verletzt auf den Kühler geladen. Auch der Geblendete ist mit verantwortlich, denn in einem solchen Falle gibt es nur eines: S t eh en zu bleiben. Nrtruaken am Steuer Es ist Sonntag nachts. Auf der Landstraße stauen sich Fahr zeuge aller Art. Blutroter Feuerschein beleuchtet die Szene. Ein Kraftwagen ist abgestürzt und in Brand geraten, der Len ker liegt im brennenden Wagen, der Mitfahrer wurde schwer verletzt

geborgen. Ein Versagen der Steuerung? Nein, F r e u n d A l k o h o l saß mit am Steuer. Nicht daß der Mann betrunken gewesen wäre, aber ein wenig lustig und schon hat er in der Nacht die Kurve überfahren. Hier hat der irdische Richter nichts mehr zu sagen. Wo er aber in solchen Fällen ZusammmWem Memel Landespolizei schoß scharf — Zahlreiche Verletzte Kömgsberg, 30. Juni. Bei der Ankunft des Schiffes „Hanse stadt Danzig" in Memel am Dienstagabend kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Memelländern

ist gefährlicher, der Betrunkene, der sich einem Wachmann widersetzt, indem er ihn am Arme zerrt und nun wegen öffentlicher Gewalttätig keit bestraft werden muß, oder der „Angeheiterte", der am Steuer seiner 30 oder 40 oder noch mehr PS sitzt? Vergab ebne Sang Meist sind es schwere Lastwagen oder Omnibusse, die bei der Talfahrt auf steilen Bergstraßen verunglücken. Es ist in gewisser Hinsicht trösttich, daß dabei säst nie ein Bruch oder Versagen der Maschine die Ursache ist, sondern das „Versagen der Bremsen

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Brixener Chronik
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Seite 5 von 8
Datum: 15.01.1918
Umfang: 8
ist sehr berechtigt. Land- und Volkswirtschaft. Die neue Wemfleuer. In Angelegenheit der neuen Weinsteuer wäre ergänzend, bezm richtigstellend zu er gänzend, beziehungsweise richtigstellend zu er wähnen, daß nach der vom Weinbauausschuß des Abgeordnetenhauses beantragten neuen Fassung für alle Weine bei einem Verkaufs preis bis 300 X die Steuer 20 X und bei einem höheren Verkaufspreis um 10^ des über 300 Kronen steigenden Verkaufspreises mehr, be tragen würde, so daß es bei einem Verkaufs preis von 400

X eine Steuer von 30 und bei einem Verkaufspreis von 500 X die Steuer 40 Kronen treffen würde. Während im Regie- rungsentwurf vorgesehen war, daß die Steuer von den Produzenten zu entrichten sei, geht die Fassung des Ausschußantrages dahin, daß die Steuer vom Käufer bei der Weinübernahme zu zahlen ist. Eine ratenweise ZahlnngssLundung für Käufer ist nicht vorgesehen. Nur im Negie- runasentwnrse, nach welchem die Produzenten selbst die Steuer zu bezahlen gehabt hätten, war von der ratenweisen Entrichtung

der Steuer seitens der bodenständigen Produzenten die Re de. Die Bestimmung der Steuerfreiheit für den für die Familie notwendigen Vossweines hät te nur Geltung für Niederösterreich, wo in manchen Gegenden die Erzencmna des Halb- weines überbannt nicht üblich ist. Die Steuer einhebung fällt, wie schon berichtet, be^w. de- rcn Organen zu: die lhs>meinde ist der Finanz- bebörde für die Einbringung der Steuer haft bar. Eine Kantralle in d ^n K'^ler^ien hat die Gemeinde auszuüben, ländlich wäre zu dem Punkte

, in welchen die Nvde danan war, daß in Ungarn für die aewäbnlicben Handelsweine nur eine 14 X betraaen^e Steuer zu bezahlen ist, noch zu erwäbnen das; in Ungarn die nahe zu 5, X betragende SchanMener beiheften worden ist. mährend sie in Oesterreich entfällt, so daß die Stenerbelastnna in Unaav-r, beiläufig aleich boch ist wie sie das öste ^reich'^cb» Wein- stenergesetz für die diesseitige Reichshälfte vor siebt. Österreichische Valuta Anleihen ln Deutsch land. Der ungarische Ministerpräsident Wekerle

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