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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 24.01.1940
Umfang: 6
ein« einheitlich, Steuer von 2% ekngefShrt wird, die in viel» suche, Bezieh««« eine vereinsachuna aeaenstber de« hisherigen Vorschriften mit stch brinat. Wie au, den Beftimmunqe« hervorqebt. ist die neue Steuer «in« indirekt«, da der Zahlung«, emufSnge, »war di« Steuer m entrichte« hat. aber ste auk denjeniaen abwälien kann, der die Zahlung leistet, »er Zahlungsempfänqer ist aber kV, di« Entricht»«« der Steuer «erant- «ortlkch. Die nachstehende« auszuamoeife witaeteilten Gesetzesbestimmungen «erde« «och

: hl die von Kreditinstituten verein nahmten Zinsen und Vergütungen feiten« der Kunden, insofern« derartige Betrage nicht der Einkommensteuer in der Kategorie A unterliegen; il di« Prämien und Nebengebühren bis ml des Betrages, die an Versicherung s» Unternehmungen entrichtet werden. Nicht dieser Steuer unterliegend« Einkommen sind: Di« Zinsen von Kapitalien, welche der Einkommensteuer in der Kategorie A unterliegen: die Dividenden und Zinsen von Staatspapieren, der Wertpapiere öffentlicher Körperschaften, von Aktien

gesellschaften. die Zinsen von Bank guthaben; die Gehälter. Löhne, Prämien Unterstützungen und im allaemeinen alle Entlohnungen. für welch« die Einkommen steuer in der Kategorie CE? oder D zu ent richten ist; das Aaio für den Verschleiß der Monopolartikel; die P e n s i o n e n und Lebens- renten; die für ins Ausland aus geführte Waren und Produkte vereinnahmten Summen Schließlich unterliegen dieser Steuer nicht d»e Beträge aus dem Verkauf von Brot. Milch, lim natür lichen Zustande als Eenußmittel

) und der Tageszeitungcu und Zeitschriften vor wiegend politischen Charakters. Ausmast der Steuer und Uebertraauna derselben Die Steuer beträgt 2 7» von jeder vereinnahmt«« Summe, ohne irgendeine Beschränkung auf eine Mindelteinnahme. Der Mindestbetraa der Steuer ist mit 8 Cent, fest gesetzt und ist immer von 5 zu 3 Cent, auf- zurunden. Wenn z. B. eine Ware um 19 Cent, gekauft wird, stnd 5 Cent, an Steuer zu ent richten. Für die Einhebrina der Steuer ist der jenige verantwortlich, der de» Entsprechenden Betrag

vereinnahmt, doch har er das Recht die Steuer auf den abzuwälzen, der die Zahlung der Ware zu leisten hat. In den Gasthäusern. Restaurants und ähnlichen Betrieben wird die, Steuer m i t Doppelmarkeu auf den obligatorisch aus- zuftellenden Rechnungen entrichtet. _Die zu entrichtende Steuer beträgt in diesen Betrieben mindestens 29 Cent, für lebe Rechnung. In den Hotels. Pensionen Kolle gien. Kuranstalten. Kliniken und ähnlr^e» Betrieben wird die Steuer mit Doppelmarken auf den betreffenden Rechnungen

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 11.04.1929
Umfang: 12
schwere Verletzungen. — ^ der Nähe des kranMichen Flughafens Avars stürzte ein Mlitürstugzeug aus 1000 Meter Höh« ab. Der schwerverletzte Flieger- leutnan- Mnuten. Araf-BestimmunM für Steuer-Delikte Neue Anmeldungotermine für da» deii direkten Steuern unterliegende Einkommen und Straf bestimmungen für nicht rechtzeitig eingevrachte oder unterlassene Steuererklarungem- Mit Eesetzdekret vom g. Dezember 1928, Nr. 2834 (C - — -- - wurden unterlassene festgesetzt. Mit Beziehung ans Art. 10 des obzitierten

(Erhöhung um ein Drittel des bisherigen Ertrages), sind ebenfalls bis zum 31. Jänner des der Erhöhung folgen den Jahres anzumelden. Laut Art. 2 muß das Einkommen aus Kapi tal. aus Dienstbezügen, Penkions- bezüaen, aus Leibrenten beziehungs weise iedes Einkommen der Kategorie A, E2 und D von demjenigen, welcher zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. bis zum 31. Jänner des der Entstehung des Einkommens folgenden Jahres bei der Steuerbehörde angemeldet wer den. (Bisher mußte die Anmeldung innerhalb

anmelden. Wird keine diesbezügliche Erklärung eingebracht, so nimmt die Steuerbehörde an, daft der Steuer pflichtige stillschweigend sein bisheriges Ein kommen als unverändert weiterbestehend er klärt. Der Art. 5 bestimmt hinsichtlich der C i n- kommensergänzungssteuer. daß die jenigen Personen deren Gejamteinkommen die Höhe von Lire 6099 erreicht, eine diesbezügliche separate Steuererklärung bis zum 31. Juli des Jahres, welches der Entstehung des Gesamt einkommens von wenigstens Lire 6999 folgt

und für die Junggeiellensteuer müs sen bei der Steuerbehörde des jeweiligen Aus- enthaltsortes des zur Abgabe der Steuererklä rung Verpflichteten eingebracht werden. Die rklärungen für die Riech. Steuererklärungen für die Riech. Mob.-Stcuer und« für J)ie Bodenertragsteuer sind bei der ' des Heimatsortes Steuerbehörde des Heimätsortes des Steuer pflichttgen einzubrinaen. Aktiengesellfch-ifteu müssen die Steuererklärung bei der Steuer behörde ihres Hauptsitzes einbringen. Nur wenn sich am Heimatsorte oder Aufenthaltsorte

punkt der Einbringung das Datum des Aus gabepoststempels. Der Art. 8 bestimmt, daß im Falle der ver späteten Einbringung der Steuererklärung oder im Falle der Unterlassung der zeitgerechten An- zeige des Aufhörens der Bedingungen 'Lr die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigungen die nicht zeitgerechte Erstattung der Anzeige nur mit der Hälfte des im Art. 2 des Gesetzes von» 9. Dez. 1928, Nr. 2834, angegebenen Steuer zuschlages (also mit einem Zuschlag entsprechend einem Sechstel der Jahressteuer

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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 20.04.1934
Umfang: 8
Straßenbauzwecke (Schröcken—Warth und Straßen umlegung Nenzing) zur Verfügung." Finanzminister Buresch über Steuerfragen Wien, 19. April. (AN.) Bei der Tagung des Aus schusses österreichischer Industrieller, die gestern stattfand, ergriff Finanzminister Dr. Buresch das Wort und führte aus: Ich gebe dem Vorsitzenden recht, wenn er sagt, daß wir mit den Steuern an einer unerträglichen Höhe angelangt sind. Es ist sicher, daß das einfache Anziehen der Steuer schraube keineswegs immer eine Vermehrung der Einnah men

- schaften nicht in Oesterreich, sondern mit fremden Kräften im Ausland geführt wird. Es ist meine Absicht, die Be steuerung der Holdinggesellschaften derart zu reduzieren, daß cs heute im Ausland befindlichen Holdinggesellschaften ermöglicht wird, nach Oesterreich zu übersiedeln. Ein zwei tes Problem, mit dem ich mich sehr ernstlich beschäftige, ist die Reform der Tantiemenabgabe. Ein großes Problem ist die Reform der Warcnumsatz- steuer. Für den Finarrzminister ist die Warenumsatz steuer

eine der festesten Säulen des Budgets. Es muß daher geprüft werden, welche Reformen hier möglich sind. Es wird viel über Pläne.zur Vereinfachung des Steuer systems gesprochen. - Die neue Verfassung, die im heutigen Ministerrät in zweiter Lesung erledigt wurde, sicht die Aufrechterhaltung des Mnanzverfaffungsgesetzes vor, wel- ches das Verhältnis zwischen dem Biknd und den Landern und Gemeinden regelt. Mit Ende 1935 läuft das Gesetz über die Abgabenteilung ab und muß zu einem großen Teil — Teile dieses Gesetzes

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Bozner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 06.07.1897
Umfang: 4
Nr. 150 Das mm Ztrmrzrsrtz'j (Winke für die Steuerzahler.) Wir haben schon vorgestern Gelegenheit genommen, unsere Mitbürger auf die Dringlichkeit des Steuerbekennt nisses aufmerksam zu machen. Wir setzen heute unsere Ausführungen damit fort, einiges über die Steuerreform zu bringen. Weitaus das Wichtigste in der ganzen im Gesetze vom 25, Oktober 1996, R.-G.-Bl. Nr. 220, enthaltenen Reform ist die Einführung der progressiven Einkommen steuer: dieselbe ist im 4. Hauptstücke des Gesetzes

be handelt. Sie ist es, die eine Reform nicht nur auf dem Pa pier und in den Amtsakren, sondern eine Reform in der ganzen Auffassung des Steuerwesens bewirken soll. Bon dem Erfolge der Personaleinkommensteuer hängt es vor allem anderen ab, inwieweit die übrigen Zwecke der Re form, Ermäßigung der anderen direkten Steuern und Ueberweisungen an die Länder, erreicht werden können. Von der Personaleinkommensteuer werden wir daher am ausführlichsten handeln. Die Personaleinkommensteuer ist eine neue Steuer

, die wenigstens 18 Millionen Gulden tragen soll. Die Frage muß daher jedem auf der Lippe schweben: warum müssen wir eine neue Steuer tragen, was geschieht mit dem Gelde? Die Antwort auf diese Frage ist in den Eingangsartikeln des Gesetzes selbst, dem sogenannten Finanzplan, enthalten. Während sonst die Erträgnisse neuer Steuern ein fach dem Staatsschatze zufließen und niemand sagen kann, welchem Zwecke gerade diese oder jene Summe dient, ist im Steuergesetze für den weitaus größten Theil der Mehr einnahmen

werden soll, daß die Ermäßigung ein Viertel der jetzigen Last betragen wird. Von dieser Steuer handelt das erste Hauptstück des Gesetzes. Ferner werden die Aktiengesellschaften einer speziel- *)Wir bemerken, daß wir gerne bereit sind, auf Anfragen bezüglich der Steuerreform Auskunft im B rieft asten zu ertheilen. Die Redaktion. Kultt der Maske. Novelette. 4. Mich überkam's wie alten Märchenzauber, die Sa gen und Märchen der Kindheit werden lebendig. „Wenn dies ein verzauberter Forst wäre,' träumte ich, „voll von Elfen

er mit sehr angenehmer, weicher Stimme, „Karo ist viel zu gutmüthig, um Ihnen etwas zu thun.' ^ „Gnädiges Fräulein!' lachte ich, meine Rolle ein gedenk. „Ja wie soll ich den sonst sagen?' fragte er ver wirrt. „Jungfer Elsbeth Schmidt aus der Waldmühle, das Schweslerkind der Millerin,' berichtete ich schnell. „So?' Es klang wie Enttäuschung. „Was glaubten Sie denn?' fragte ich lachend. .Bozner Z eitung' (Südtiroler Tagblatt). len Steuer unterworfen^ die der jetzigen Einkommensteuer ähnlich ist, aber im Gegensatze

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Neueste Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 25.03.1920
Umfang: 4
für die Gehaltsregulierung der Beamtenschaft 449 Millionen Kronen; davon trügt der Staat 177 Millionen, so daß noch 272 Millionen von der Gemeinde aufzubringen sind. Diese sollen durch eine Reihe von Neuabgaben gedeckt werden, so durch die Erhöhung der Getränke- steuer und der Lustbarkeitssteuer, die neuen sogenannten Hotel- zimmerabgaben. Automobil- und Komfortsteuer und neue Plakat steuer. — Weiters wird uns berichtet: Im Stadtrate berichtete Stadtrat Breitner über die neuen Gemeindesteuern zur Bedeckung

der Beamtenforderungen. Darnach wird der Zuschlag zur Grund steuer um 100 Prozent, zur allgemeinen Gewerbesteuer um 100 Pro zent und zur Rentensteuer ebenfalls um 100 Prozent erhöht. Auch beim Wein. Bier und Schaumwein erfolgt eine neuerliche Steuer erhöhung. Für Belustigungsveranstaltungen wird eine besondere Steuer eingehobon, die mit 10 bis 10.000 Kronen für eine einzelne Veranstaltung festgesetzt wird. Bei Veranstaltungen, die über 12 Uhr nachts dauern, das Doppelte so daß für eine einzelne Veranstaltung in Bars

, Nachtlokalen u. dgl. unter Umständen allein 20.000 Kronen eingenommen werden können. Dagegen ist bei ernsten Theater- aufführungen und sportlichen Wettbewerben die Steuer auf 5 bis 8 Prozent herabgesetzt worden. * Die Vorkeile der Sommerzeit für Men. Aus Wien wird be richtet: Mit Einführung der Sommerzeit erfolgt ab 3. April die teilweise Aufhebung der Sparmaßnahmen beim Verbrauche von Gas und Elektrizität, darunter die Verlegung der Haustorsperre auf 10 Uhr abends, die Sperrstunde der Gasthäuser für halb

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Der Burggräfler
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Seite 9 von 16
Datum: 06.10.1906
Umfang: 16
, zu k. k. Haupt-Steuer-Amts-Kontrolloren: in der IX. Rangsklasse die Steuereinnehmer Leopold Scheel und Georg Keppel, dann den Steueramts-Kontrollor Nikolaus Täufer, zu k. k. Steuereinnehmern in der IX. Rangsklajse den Steuer-Amts-Offizial Erich Nagler und die Steuer-Amts-Kontrollore Rudolf Federspiel, Alois Fink, Otto Kutin und Renatus Velicogna, zu k. k. Steuer-Amts-Kontrolloren in der X Rangsklasse die Steuer-Amts-Ossiziale Josef Na giller, Ernst Lutterotti und Joses Hofsmann, zu k. k. Steuer-Amts

-Ofsizialen in der X. Rangsklasse die Steuer-Amts-Adjunkten Lorenz Lutterotti, Hugo Pvmaroli, Karl Kühler, Josef Sollreder, Alois Amoser, Franz Gutmann, Rudolf Wächter, Joses Dietrich und Hadrian Paoli, zu k. k. Steuer-Amts- Adjunkten in der IX. Rangsktasse den Rechnungs- Ilnteroffizier I. Klasse des k. k. Landesschützen-Re- gimentes Nr. I. Romulus Wenighofer, die provi sorischen Steuer-Amts-Adj unkten Albert Gober und Leone Maturi, den Feuerwerker des k. u. k. Festungs artillerieregimentes Kaiser

Nr. 1. Josef Nndlinger, die provisorischen Steuer-Amts-Adjunkten Hannibal Earejia, Ernst Marsonec und Josef Horinek, den Feuerwerker des k. u. k. Artilleriezeugs-Filial-Depots Alois Ortner, die provisorischen Steuer-Amts-Ad- junkten Sebastian 'Mitterer und August Alber. — Das k. k. Statthalterei - Präsidium hat dem prov. Straßeneinräumer Anton Schenk in Gelbenhaus, Gemeinde Villanders, die Ehrenmedaille für vierzig jährige treue Dienste zuerkannt. Trient, 1. Oktober. *) Der Pseudopriester Franz Renata

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 27.10.1941
Umfang: 6
die katholische' Kirche schm, in alter Zeit Ernte- Dankgottesdienste und -Prozessionen eingefiihrt hat. Dieser Brauch besteht auch in der Pfarre Bolzano. Stets nimmt eine große Zahl An dächtiger insbefonders aus der bäuerlichen Be völkerung an der Dankprozesston teil. Die Krieflsgetvinnsterrer Da immer wieder Anfragen kommen über öte Kriegsgewinnsteuer, wollen wir di« Steuerträger mit den wichtigsten sie betreffenden Bestimmun gen bekanntmachen: Dar Objekt der Steuer. Dieser außer ordentlichen Steuer

. di« auf eigene Rechnung arbeiten, >alfo nicht Angestellte einer bestimmten Firma »sind. Unter diese Steuer fallen nicht die b«i , citrcx Firma angestellten Handelsreisenden. :Platzocrtretcr und Geschästsangestelltcn, die in !der Einkommensteuer in der Kategorie C2 bc- istcuctt sind. Auch die Vertreter ausländischer Firmen werden von dieser Steuer betroffen. !Ferner sind van dieser Steuer auch alle jene betroffen, die aus besonderen Gründen durch Sondergesetze non der Entrichtung der Ein kommensteuer bc-reit

ist. jeden Jahres eine Erklärung für eine Herabsetzung einbringcn, wenn er ein geringeres Einkommen im Vorjahre Nachweisen kann. m Zahnatelier 6. Schachinger. Merano, wird weitergeführt. 2100M Dr. v. Drailenberg. Bolzano. Ftauenarzl. bis 4. November verreist. 2486 Zum besseren Verständnis lenken wir die Aulmerk'amkcit der Leier auf die Tatsache, dag das Einkommen zur gewöhnlichen Einkommen steuer von vornherein mit Bezug auf die vor hergehenden zwei Jahre seitgelegt wird, während bei der Kriegsgewinnsteuer

da? Einkommen alljährlich im Rachbincin festgeftellt wird. Die Einkommenserklärung must bei den zu ständigen Steuerämtern eingebracbt werden und wird in vielen Fällen auch im nreigensten Jnter- csic des Steuerträgers liegen. Mangels einer eingebrachtcn Faticrung ist das Steueramt be rechtigt, die Festsetzung des Einkommens zur Kriegsgewinnsteuer bis 31. Dezember des zweit folgenden Jahres, auf das sich die Steuer bezieht, von Amts wegen vorzunehmcn; also für 1909 bis 01. Dezember 1911. Wenn hingegen

der Steuerträger die Fattcrung termingemäß eiu- gcbracht hat, kann das Stcucramt wie bei der gewöhnlichen Einkommensteuer sein Einwendun gen dagegen, bzw. eine Erhöhung des erklärten Einkommens nur bis 01. Dezember des Jahres vornehmen, in welchem die Fatierung termin gemäß erfolgte. Außerdem kann der Steuer träger. der die Faticrung Unterlasten hat, und dem die Verständigung auf Erhöhung des Ein kommens zugcftellt wird, wohl an die für die Einkommensteuer zuständigen Kommissionen re kurrieren

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 12.04.1923
Umfang: 6
Donnerstag, den 12. April 1623. »Meraner ZeNonA'. Seile?> Zl ^ 104.2! I4ki! 9»!>I ü'>! ki.Ii Volkswirtschaftliche Rundschau. Italien. Einkommensteuer für das )ahr 1924. Durch das tgl. Dekret vom 11. Jänner 1923, Nr. 14«, wunden auf die annektierten Gebiete, oermöge der Gesetze vom 26. September 1920, Nr. 1322, und 19. Dezember 1920, Nr. 1773, hinsichtlich der Einkommensteuer die im Konig- reiche in Kraft stehenden Verfügungen ausge- dehnt. Die Anwendung der obgenannten Steuer auf Grund

als bis zum 31. August I.12Z eingebracht werden und von der letzten genehmigten Bilanz begleitet sein. Wenn diese Bilanz schon bei der Steueragen- l»r zum Zwecke der besonderen Erwerbssteucr- licmessung oder einer anderen Steuer des frühe ren Regimes vorgelegt worden ist, 'so genügt eine diesbezügliche Berufung. Die Anmeldescheine können bei den Gemeinde ämtern oder bei den Agenturen für direkte Steuern eingeholt werden. Die Anmeldungen sind einzubringen: a) Vom im Königreiche wohnhaften Bürger in leinem Wohnorte

andere juridische oder physische Person, welche Prämienanleihen aus gibt ohne Abzug den Betrag der im Jahre aus- ! .pilösenden Prämien anführen (anmelden) für die Anleihen, welche von ihnen oder von ande ren Personen für ihre Rechnung ausgegeben werden. Das Gesetz macht auch die Anmeldenden für die Zahlung der Steuer auf solche Einkünfte von dritten Personen haftbar, vorbehaltlich des Er satzanspruches gegenüber ihren Gläubigern. 5. Die Handelsgesellschaften, welche nicht der öffentlichen Rechnungslegung

unterstehen, die Gewerbetreibenden, die Kaufleute und Gewerbe- ausübenden — außer für die eigenen Einkünfte ! — auch für die Gehalte. Honorare oder Anwei sungen, welche von ihnen den Beamten, Hilfs kräften, Agenten, Kommis und ähnlichen Ange- i stellten ausbezahlt werden. Wenn diese Ein künfte. welche dritten Personen gebühren, auf j ein Jahr umgerechnet, das besteuerbare Mini- ! mum erreichen, müssen genannte Personen und Gesellschaften außerdem noch die Steuer selbst ^ gegen Abzugsrecht bezahlen

. Die Anmeldungen müssen wie folgt entHallen: 'Den Vor- und Zunamen, die Vaterschaft, Be schäftigung (Profession), Wohnort des Steuer zahlers und das Datum, an welchem sie versaßt ! sind. Für die Gesellschaften, öffentlichen Anstal- ' ten und Unternehmungen muß die Benennnung, der Sitz der Unternehmung oder der Gesellschaft und der Name desjenigen angeführt sein, welcher hiervon die gesetzliche Vertretung hat. Die Be- l ainlen, Verwalter oder Vertreter müsien auf der ^ Titelseite der Anmeldescheine ihren Namen

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Brixener Chronik
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Seite 5 von 8
Datum: 01.02.1922
Umfang: 8
, dann, für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrag ganz oder teilweise aus dem Titel der Ballführung haus zinssteuerfreie Gebäude: der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November; e) für die allge meine Erroerbsteuer und die Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen: der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober; <l) für die Rentensteuer, Ein kommen- und Besoldungssteuer: der 1. Juni und 1. Dezember; e) alle Kriegszuschläge sind zugleich mit der ordentlichen Steuer einzuzahlen

des bezogenen Gesetzes zum Abzug der Einkommensteuer- und der Besoldungssteuer- Verpflichteten die im Laufe eines Monats in Ab zug gebrachten Beträge binnen l4 Tagen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres, beziehungs weise Monats (falls ihnen nicht andere Abzngs- oder Abfuhrstermine zugestanden wurden) an die Staatskasse abzuführen. — 3. Werden die 1 aufgezählten direkten Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuer gattungen sub n), d), c) und ä) angegebenen

Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen trifft gemäß der W 135 und 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 die zu den oben sub 2 erwähnten Abzüge Verpflichteten, wenn die Abfuhr der angezogenen Beträge erst nach Ablauf der oben sud 2 angegebenen Zeit punkte erfolgt, und zwar hinsichtlich der Einkommen steuer und der' Besoldungssteuer ohne Rücksicht auf die Höhe der abzuführenden SLeuerbeträge, hinsichtlich der Rentensteuer aber erst dann, wenn die abzuführende Steuer für ein Jahr mehr als Kr. 100

'— betrügt. — 4. Wird die Steuer schuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Fällig- keits-, bezw. Absuhrstermin nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstag ent fallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittels des vorgeschriebenen Zwangsver fahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. — 5. Wenn mit Beginn des Steuer jahres die Schuldigkeit der einzelnen Steuer

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 6
Datum: 12.02.1873
Umfang: 6
Gräinstreitigkelten und Firirung einer GrSnzlinie, bis wie weit der .Ein- fluk' Rußland« und England« auf die halbwilden. !u civilisirenden Völkerschaften reichen dürfe — soll die Grundlage diese« sreundschastlichen Uebereinkommens sein. n. Meran» 3. Febr. (Eine neue Erwerb» st euer für den hiesigen Kurort.) Einige Blätter brachten jüngst Mittheilungen über eine hier neue, in der Einführung begriffene Steuer, womit WohnungSvermiether, zwar nicht direkt als solche, be lastet werden, die nicht richtig

waren. Es ist die« nicht eine Steuer, welche ver Eigenthümer des Hauses für die in diesem vermietheten Wohnungen zu ent- richten hat, da in Tirol für Häuser wohl die Grund, aber keine HauSzins - Steuer besteht und auch die hier neu einzuführende keine solche in. Diese ist eine Erwerb ^ oder eigentlich Geschäftssteuer und haben jene Hausbesitzer zu entrichten, welche möbiirte Wohnungen oder Zimmer vermiethen und zwar für die in denselben befindlichen Möbel, da sie durch ibre gleichzeitige Vermiethang mit selben ein Geschäft

betreiben gleich Jenen, die eine Niederlage von Mö- beln zum Ausleihen besitzen. Herner unterließen dieser Steuer die Inhaber von Häusern oder einzel nen Wohnungen, welche diese wöblirt oder unmöblirt gemiethet haben und sämmtliche oder theilweise Be standtheile derselben, mit Möbeln versehen, wieder vermiethen. Diese zahlen nicht nur für die Möbel, sondern anch für die Wohnungen, via sie vermiethet haben, die genannte Erwerbsteuer, da beide für sie einen GeschästSzweig d. h. einen Erwerb bilden

, der noch mit keiner Steuer belegt ist. Schließlich wird das regelmäßige Verabreichen von Speisen in solchen Häusern in die?e Steuer eiubezogen, die nicht zu den öffentlichen Speiseaiutalten zählen, welche ohnehin besteuert sind. Ausgenommen von der Möbel- und oben angeführten Wohnungssteuer sind Gast und PennonS-Häusrr u»d überhaupt jene, die bereits für die Bermiethuug der Zimmer und mit diesem der Möbel die Einkommensteuer zahlen; dann jene W0H7 nuugSinhaber, welche nur einzelne. Bestandtheile, z. B. ein oder zwei

Zimmer' vermuthen Stehen Wohnungen unbenutzt, so zahlen sie selbstverständliiÄ für diese Zeit keine Steuer. Gegen das Ausmaß des SteuercetrageS steht Jedem der Rekurs offen. UebrigenS gründet sich diese Besteuerung schon, auf ein Gesetz vom Jahre 1817 und würd, selbe in Tirol b:Sher deßhalb nicht,in's Leben gerufen, wei^ außer in unserem Kurorte vergleichen Vermiethungen selten vorkamen. 5 Dies zue Richtigstellung lurnren- der irriger Anschauungen in Betreff dieser Stener- Veroronuüg, insoweit

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 6
Datum: 27.02.1856
Umfang: 6
als Steuer zu den Gemeinder bedürsnissen zu entrichten. 2. Für da» Jahr 1836 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tag- nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der ausgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezah len. Für das J^hr 1336 wird gleichfalls der Thier arzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuerbehebung besorgen

Kommist sär binnen längstens 3 Tagen nach erkolgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zu machen, und die Steuer zu entrichten. ö. Bon der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gültig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorge merkten Hunde angehängt werden muß. die Kosten des Letzteren sind abgesondert mit 6 kr. E. M. zu vergüte». 7. Wer die oben

beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des^ dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf der obi gen Anmeldungsfristen nicht mit dem übergebenen Zei chen versehen, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden, ist, ,nm Kommissär zu stellen, welcher die magistralliche Strafoerhandlnng veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Auzeigegebühr. 3. Die Hunde

jener Parrheien, welche die Steuer- öder Strafezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge ArinuthS halber nickt eingebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistra tes vertilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunte und der Abwendung der Gefahren des Wulhausbruches bleiben ungeändert in Wirksamkeit. Sladtmagistrat Innsbruck ain 22. Febrnar 1356. Der Bürgermcister-Steklvertreter: Dr. v. Peer. tStv Edikt. Nach dem im Nachgange

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