Gräinstreitigkelten und Firirung einer GrSnzlinie, bis wie weit der .Ein- fluk' Rußland« und England« auf die halbwilden. !u civilisirenden Völkerschaften reichen dürfe — soll die Grundlage diese« sreundschastlichen Uebereinkommens sein. n. Meran» 3. Febr. (Eine neue Erwerb» st euer für den hiesigen Kurort.) Einige Blätter brachten jüngst Mittheilungen über eine hier neue, in der Einführung begriffene Steuer, womit WohnungSvermiether, zwar nicht direkt als solche, be lastet werden, die nicht richtig
waren. Es ist die« nicht eine Steuer, welche ver Eigenthümer des Hauses für die in diesem vermietheten Wohnungen zu ent- richten hat, da in Tirol für Häuser wohl die Grund, aber keine HauSzins - Steuer besteht und auch die hier neu einzuführende keine solche in. Diese ist eine Erwerb ^ oder eigentlich Geschäftssteuer und haben jene Hausbesitzer zu entrichten, welche möbiirte Wohnungen oder Zimmer vermiethen und zwar für die in denselben befindlichen Möbel, da sie durch ibre gleichzeitige Vermiethang mit selben ein Geschäft
betreiben gleich Jenen, die eine Niederlage von Mö- beln zum Ausleihen besitzen. Herner unterließen dieser Steuer die Inhaber von Häusern oder einzel nen Wohnungen, welche diese wöblirt oder unmöblirt gemiethet haben und sämmtliche oder theilweise Be standtheile derselben, mit Möbeln versehen, wieder vermiethen. Diese zahlen nicht nur für die Möbel, sondern anch für die Wohnungen, via sie vermiethet haben, die genannte Erwerbsteuer, da beide für sie einen GeschästSzweig d. h. einen Erwerb bilden
, der noch mit keiner Steuer belegt ist. Schließlich wird das regelmäßige Verabreichen von Speisen in solchen Häusern in die?e Steuer eiubezogen, die nicht zu den öffentlichen Speiseaiutalten zählen, welche ohnehin besteuert sind. Ausgenommen von der Möbel- und oben angeführten Wohnungssteuer sind Gast und PennonS-Häusrr u»d überhaupt jene, die bereits für die Bermiethuug der Zimmer und mit diesem der Möbel die Einkommensteuer zahlen; dann jene W0H7 nuugSinhaber, welche nur einzelne. Bestandtheile, z. B. ein oder zwei
Zimmer' vermuthen Stehen Wohnungen unbenutzt, so zahlen sie selbstverständliiÄ für diese Zeit keine Steuer. Gegen das Ausmaß des SteuercetrageS steht Jedem der Rekurs offen. UebrigenS gründet sich diese Besteuerung schon, auf ein Gesetz vom Jahre 1817 und würd, selbe in Tirol b:Sher deßhalb nicht,in's Leben gerufen, wei^ außer in unserem Kurorte vergleichen Vermiethungen selten vorkamen. 5 Dies zue Richtigstellung lurnren- der irriger Anschauungen in Betreff dieser Stener- Veroronuüg, insoweit