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Dolomiten
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Seite 7 von 16
Datum: 05.11.1927
Umfang: 16
neu einfübren wol len. müssen sich an bi - Bestimmlmgen dieses Reglcmentes basten. Bei der Bedeutuna. dis gerade dieser Steuer für die landwirtschaft- ' ‘'i “Hit' zukommt, wollen wir d'e wich tigste» Bestiinmungen des Musterreglements wiedergeben. welche Viehgatttinnen sind der Steuer unter worfen? Der Diebsteiier mnerliegen di? Pferde. Esel. Maultiere, das Rindvieh. die Ziegen. Schafe und Schweine, von weni immer und .zu wetchein Zwecke immer sie in der betref fenden Gemeinde gehalten werdeii

. Die Steuer muß immer alle diese Diehga'- tungcn treffen: nur aus besonderen Gründen kann es der Gemeinde gestattet werden, ein zelne Diebgattungen von der Steuer .zil be freien. Befreit von der Diehsteuer sind: a) die Pferde, Esel imd Maultiere unter einem Jahr: b) Kälber bis zu 6 Monaten und Schafe und Ziegen bis zu 2 Monaten: c) die Pferde und Maultiere für militäri schen Dienst, für Verwendung für die Farst- polizei und für die anderen bewaffneten Kör perschaften im Dienste des Staates, der Pro vinz

oder der Gemeinde: d) alle Tiere, welche nur vorübergehend und nicht länger als 13 Tage sich in der Ge meinde aufhalten, sei es. daß sie durchgetrie ben. weiterverkauft oder geschlachtet werden. wer ist verpstichkek die Steuer zii bezahlen? Zur Zahlung der Steuer ist de>- Inhaber des Viehes solidarisch mit dem Eigentümer verpflichtet, letzterer glich dann, wenn er in einer anderen Gemeinde wohnt. Be- verpach teten Betrieben kann also die Steuer sowohl dem Eigentümer, wie dem Pächter vorge schrieben

Tage nach Eintrieb des Viehs in die Gemeinde dem Gemeindeamte die Anzahl desselben, die Gattung, den Grund des Auf enthaltes des Viehs in der Gemeinde »ud die voraussichtliche Dauer desselben an zu- melden. Die Biehhändler sind ebenfalls zur Bezah lung der Steuer verhalten. Da bei ihnen die Zahl des Viehes einer beständigen Verände rung unterliegt, wird die Steuer nach einer angemessenen Durchschnittszahl von Tieren der verschiedenen Gattung, mit denen sie handeln. bemessen. Sie brauchen daher

nicht iede einzelne Veränderung im Viehstande durch Kauf oder Verkauf der Gemeinde an- ,zu,zeigen. Die Höhe der Viehsleuer. Die Diehsteuer wird ffir ein Jahr bemesieu und bezahlt. Wenn der Besitzer das Vieh schon im ersten Halbiabr hat. ist die Steuer für da« aanze Jabr z>> be»eblen: kommt er aber erst im zweiten Halbjahr in den Besitz des Diebes in der betreffenden Gemeinde, so wird mrr die halbe Jahresstcuer rmrge- schrieben. Von den Veränderungen des Vieh standes während des Jahres wird später

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Dolomiten
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Seite 4 von 4
Datum: 12.05.1943
Umfang: 4
nach Beendigung des Krieges an wird dieser Satz alljährlich um 2 '» erhöbt, bis er auf den zulässigen Höchstsatz von IO 1 “- gelangt, wor über wir schon seinerzeit ausführlich berichteten. Einkommensteuer Die Artikel 2 bis -t regeln die neuen Steuer sätze der Einkommensteuer. 'Ab 1. Jänner 1944 wird die Einkommensteuer mit folgenden Sätzen vom steuerbaren Einkommen erhoben: 1} in der Kategorie A (Einkommen nur aus Kapitals wird der Steuersatz von 20% auf 21''» erhöht: 21 in der Kategorie B (gemischtes Einkom

eingcbracht werden. Eine weitere wichtige Be stimmung ist, datz die Steuerämter und die Re- türskommissionen. wenn die einzelnen Bilanz posten den berechtigten Verdacht auf Bilanzmaskierung zwecks Steuerhinterziehung erwecke», ermächtigt sind, die Besteuerung auf Grund der von denselben gesammelten Daten und Elemente auf induktive Art und Weise vor zunehmen. Es müssen jedoch die Gründe an gegeben werden, welche zu dieser Maßnahme zwangen. Steuer auf Zinsen der Wertpapiere Für die Dauer des Krieges

und bis auf Widerruf durch ein eigenes Gesetz wird die mit .Gesetz vom 13. Jänner 1936, Nr. 76. eingeführtc Steuer auf die Zinsen von Wertpapieren (nicht Staatspapicre oder solche von Provinzen und Gemeinden D. A.s auf 25% des Zinfenertrages erhöht. Die Gesellschaften und Körperschaften, welche die Wertpapiere ausgcgeben haben, sind ermächtigt, bis zu 5% dieser Steuer aus eigenem zu tragen und somit auf die Einbringung dieses Teiles von den Besitzern zu verzichten. Die Steuer in diesem Ausmaße wird bereits

von allen in Betracht kommenden Zinsen cingehoben, welche am 19. 'April d. I. fällig wurden. Außerordentliche Steuer zu Lasten der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften Die mit Gesetz vom 1. Juli 1810. Nr. 893. eingeführie außerordentliche Steuer auf die Einkommen der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften wird, unabhängig vom Bilanzabschluß der betreffenden Gesellschaft, mit einem nunmehr cinheitilchen Steuersätze von 15'- auf die mit 1. Juli fälligen Bezüge ein- gehoben. Ebenso wird ab 1 . Juli

ds. I. die mit 'Art. 7 des vorgenannten Gesetzes vargefchriebene Steuer auf die Beteiligungen, Provisionen und Zuweisungen jeder Art über das Gehalt hinaus, falls sie L. 10.990 übersteigen, mit einem ein heitlichen Satze von IO'» cingehoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Keiegsaufjchlag aus nicht gesperrte Mietzinse Ab 1 . Jänner 1913 wird auf die Mieten, die nicht gesperrt sind, ein Kricgsaujschlag von 39'- auf den vom Mieter bezahlten Betrag, »ach Abzug jener Summe

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Pustertaler Bote
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Seite 17 von 18
Datum: 13.05.1892
Umfang: 18
. ..Ich folg',' sagt sie „dem Bibelspruch: Du sollst den Nächsten lieben ! Wie viel jedoch und auch wie lang, Das steht ja nicht geschrieben!' Eine Steuer auf's Schlafen, eine Steuer auf'S Wachen, Eine Steuer auf's Weinen, eine Steuer auf'K Lachen, Eine Steuer auf's Träumen, eine Steuer auf's Denken, Eine Steuer auf's Nehmen, eine Steuer auf'K . Schenken, Eine Steuer auf's Laufen, eine Steuer auf'S Rasten, Eine Steuer auf's Schlemmen, eine Steuer auf's Fasten, Eine Steuer auf's Fluchen, eine Steuer auf'S

Beten, Eine Steuer aufs Schweigen, eine Steuer auf's Reden, Eine Steuer auf's Rauchen, eine Steuer auf's Skaten.— Wie wäre geholfen Gemeinden und Staaten! Man konnte getrost dann den einzelnen Klassen Directe Besteuerung gänzlich erlassen. Humor in Redensarten. „Dem Gesühl nach hat der Mann recht,' dachte der Advokat, als ihm der Angeklagte einen Dukaten in die Hände drückte. „Das Dicke kostet das meiste Geld,' versetzte die Meisterin, als sie dem Lehr jungen den Bodensatz der Kaffeekanne

in seine Tasse goß. „Ich habe die Ruhe satt,' sagte Hans, da wurde er Briefträger. „Hier wird mit der Fünf (Hand) in die Zehn (Zähne) dividirt,' versetzte der Vater, da gab er dem Jungen eine schallende Ohrfeige. Genügender Ausweis. Dame (beim Engagement einer Gou vernante): „Sind Sie auch wirklich eine geprüfte Lehrerin?' — Gewiß. Mein erster Bräutigam ist mir gestorben, der zweite ist mir untreu geworden.' ^ Indirecter Steuer^Enthustasinus. O An Eine Steuer Eine Steuer Eine Steuer Eine Steuer Eine Steuer

Eine Steuer hätten wir überall doch indirekten Steuern noch : für solche, die sich beweiben, für solche, die ledig bleiben, für solche, die Liebe fühlen, für solche, die Geige spielen, für die, welche Bärte besitzen, auf'S Frieren, eine Steuer auf'S Schwitzen,- Eine Steuer auf's Trinken, eine Steuer auf's Speisen,' ' ' ' Eine Steuer auf's Wandern, eine Steuer auf 'S Reisen, Schlechte Zeit? Kein Sträßlein so vereinsamt ist, Daß nicht d'rauf fährt ein Bicyclist. Es ist kein Berg so steil, und krumm

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Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 20.01.1909
Umfang: 8
Seite 2 die urdeutschen Männer, wie die Abg. Walther, Greil usw., haben nicht gegen diese Steuer gestimmt! Man muß diesen Herren ein wenig auf die Finger sehen, damit man merkt, wie windig eS mit dem Deutschtum dieser Leute aussieht, von denen kein einziger gegen diese Steuer gestimmt hat. Anm. der Red.) Diese Steuer trifft aber auch in erster Linie den Bauern, denn eine Be steuerung des Produktes ist nicht denkbar, ohne daß dieselbe nicht auch den Produzenten trifft. Es ist doch sonderbar

: auf unsere Berge hinauf baut man teure Bahnen, die Schönheiten unseres Lan des weiß man recht gut gesetzlich zu schützen, nur für das herrlichste Juwel unseres Landes, den Bauernstand, weiß man im Jubeljahr nichts Besse- res zu erfinden, als eine neue Steuer. Man muß daher den Kampf der Weinbauern gegen diese Steuer nur aufs beste begrüßen, und Sie können, Verehrteste, überzeigt sein, daß unsere Presse sich voll und ganz in den Dienst ihrer Sache stellen wird. Mögen Sie, liebe Weinbauern, diesen Kampf

führen mit der nötigen Einigkeit und Eintracht, mit echt tirolischer Schneid und mit ebenso echt tirolischer Offenheit und Ehrlichkeit. Gutsbesitzer Thaler aus Tramin zeigte an der Hand eines konkreten Beispieles, was ein Wein gut dem Bauern kostet, bis alles bestritten ist, und gelangt an der Hand von Zahlen zum Resultat, daß dem Bauer sast gar nichts übrig bleibe. Es sei also unmöglich, daß der Bauer diese neue Steuer erträgt. Herr Redakteur Gufler kam auf die Bier steuer zu sprechen und zog dabei

der Weinbauern, denn er weiß, daß in einer Vier telstunde die ganze Frucht seines Fleißes vom Ha gelschauer vernichtet sein kann. Gegen all diese Ge fahren aber ist der Brauer geschützt, im sicheren Lokale trotzt er ruhig der Kälte und dem Unwetter, ihm können diese beiden sürchterlichen Gesahren nicht schaden. Die Wirte haben eS bei der Weinverzeh- rungssteuer sehr gut verstanden, sich schadlos zu halten, ja, sie haben sogar einen Profit davon ge zogen, indem sie um das Doppelte als die Steuer ausmachte

, den Preis erhöhten. Sie haben die Kon sumenten zahlen lassen. Abg. Gentili hat bezüg lich der Besteuerung des Privatweines im Land- tage gemeint, man fange jetzt mit einer Steuerhöhe von 2 Kronen per Hektoliter an, aufhören aber werde man mit 8 Kronen. Es werde einfach heißen, wegen einer Erhöhung von 1 bis 2 Kronen sei nichts dahinter, die Steuer sei ja eingesührt, jetzt könne man ruhig, langsam, langsam hinauffahren. Daher heißt's, gleich jetzt, gleich von allem Anfang, der drohenden Gefahr begegnen

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Meraner Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 15.05.1878
Umfang: 8
erlitt, in Folge deren er, wie die „Bozncr Ztg.' berichtet, innerhalb der nächsten 5 Minuten starb. Verschiedenes. * (Biererzeugung in Tirol.) Eine,» unk zugekommenen Ausw.ise über die Bierpro. ductiou einiger Brauereien Tirols im Jahre 1877 entnehmen wir nachstehende zuverlässige Daten. Aus denselben ist, nebst dem in den bezeichnete» Brau.reien erzeugten Lierquanlum und dessen Gradhältigkeit auch die dafür treffende Steuer leistung ersichtlich. Von Lkuchtheilen abgesehen beträgt die ärarifche

Lerzeichniß läßt sich anderseits ei» Rückschluß auf die Bedeutung dieses Industrie' zweigeS für den Staat insoweit machen, als ma» ersehen kann, welch enorme Summen dieser Ar tikel dem Aerar schon in unserem «eingesegneten Lande einbringt: Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 54 Hekll. und '.eistet? hiefür an Steuer Sü fl. 8L fr; Dorfn r Josef in Mahr 252 Htl. tz?leuerbetrag505fl.; E»glZoh.inLienz 205KHtl. Steuerbetrug 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs

Josef in Meran 24KK Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr.; Gröbner Leop. in Gossensaß 1220 Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Nienz 9S0 Htl. Steuer 1968 fl. 03 kr.; Hofer Jgnaz in Lüse» 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kersch- baumer in Gröden 210Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Joses in Blnmau 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 02 kr. ; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.: Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723fl. 11 kr.; Ober» kircker in Lienz 816 Htl. Steuer 1633

fl. 26 kr.; Raffler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl.58 kr.; Stunden vertheidigte sie sich allein gegen alle diese Männer — und sie hatte noch immer kei nerlei Nahrung zu sich genommen. Dann bekam sie ein, Suppe und ihr Todekurtheil. Endlich kam der Tag der Befreiung. Am vorhergehend.» Tage hatt« daS Opfer mit eigenen Händen daS schwarze Kleid ausgebessert, das sie auf dem Sck.>ffot tragen wollte. Da sie aber in diesem Kleide während der Verhandlung ihren Nichtern zu majestätisch erschienen war, so ordnete

, die sie abgelegt halte, faltete eS sorgsam und versteckte eS unter der Decke — während derHeuker sie erwartete! Der Nest ist bekannt, ich habe nicht die Kraft, mehr zu erzählen. Schneeberger in Matrei 320 Htl. Steuer 926 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Vilpiau 5070 Htl. Steuer 10 736 fl. 43 kr.; SeeberPeteri» Ster- zing 1035 Htl. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Sieger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steuer 2601 fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen 3S70 Htl. Steuer 7179 fl. 23 kr.; Steinlechner Frz. in Meran 540 Htl. Steuer

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 14.11.1931
Umfang: 8
Kurbeitrag und Kur steuer. Perca: Marktrecht. Tagesordnung der Gemeinderatssihung Für die gestern angekündigte Gemeindsrats sitzung wurde folgende Tagesordnung aufge stellt: 1. Präventivbilanz 1S32 der Gemeinde Bol zano. 2. Abänderung des Geburtshilfspersonals. 3. Aerztlicher Dienst 4. Abänderung des Reglements der Gemeinde angestellten. 5. Abänderung des Reglements für Miet- und Platzautos. Präventivbilanz 1SZ2 Der Podestà teilt den Steuerträgern mit. daß der Boranschlag der Gemeinde Bolzano pro 1932

. unterwarfen, auch wenn dafür ! in ' > zins entri l tct ivird. Der ynuciicrr ! '! n n - hall, 30 T^'ien iw.c!, M!.1'iies>uiig Ves ìlor., ->k- tes die Meliuiim dcun ,ue! n deste ? !- anuc machen, wenn die ?'.i!;v>,'sinìà' 1200 Lire ausmacht. U--, die varqelciicm' Re duzierung für jedes nickt das M Lebensjahr ereicht hat und ?>> ^ien Ses Steuerträgers steht, ist der Smn> dà-i-iàs beizulegen. 2. Dienstboten-, Klavier-, Billard-. Lrpreß- kasseeinaschiuensteuer, Ziegen. 5)unde>ieuer u Steuer auf öffentlichen

und priuateu Fuhr- werken. Es sind diesbezüglich alle Neuerungen au.;u melden. Von der Klaviersteuer sind die Musib lehrer und -lehrerinnen, die Orchesterdirigem ten und Berufssänger befreit, wenn sie nur ein Klavier besitze». Um die Befreiung zu erlan gen muß bekannt sein, daß der Besitzer de? Klavieres diesen Beruf ausübt. Die Steuer isi für jeue Familien, welche ein Einkommen nicht über 10.000 Lire jährlich haben auf die Hälfte herabgesetzt, wenn sie nachweisen können, daß das Klavier für den Unterricht

. Mit der Neuordnung wurden folgende netie Steuern eingeführt: Steuern für Industrielle und kaufleule 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen; 2. Patenisteuer; 3. Lizenzsteuer: 4. Steuer für fremdsprachige Anschriften. Für die erste Anwendung der genannten Steuern und Abgaben müssen folgende Nor men beobachtet werden: 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen: a) Von der Anmeldung sind alle jene befreit, welche in den Verzeichnissen der Ricchezza Mobile eingetragen

sind: b) Alle jene, welche durch besondere Gesetzesbestimmun gen von der Steuer der Ricchezza Mobile be freit waren, müssen beim Gemeindesteueramte die Anmeldung machen und den Ertrag, der normalerweise der Ricchezza Mobile unterwor fen ist. angeben. 2. Patentsteuer: Die Anmeldung müssen alle jene machen, die irgend ^eine Industrie, Handel, Gewerbe und Professionen — auch wenn nickt unterbrochen — ausüben, wenn der Betrieb einen Ertrag abwirft, der nicht der Steuer der Ricchezza Mobile unterworfen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 26.07.1921
Umfang: 8
, sondern stam men von der Schristleitung. I, Die selbständigen Landessteuern. Das kgl. Dekret, Nummer 918, vom 1k. Juni 1921 bestimmt: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Lenezia Tridentina werden folgende «Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet kon sumierte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. 2. Eine Steuer auf alle im Landesgebiete konsu mierten flüssigen gebrannten Spirituosen. (Branntweinsteuer

.) Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Lan desgebiet eingeführten flüssigen gebrannten Spiri tuosen. 3. Eine perzentuelle Steuer auf die Holzab- stockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) 4. Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Anzahl der no minellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektri sche Energie, die außerhalb des Landesgebietes ex portiert

wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe der Steuern, von denen der vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Bestimmungen des Lan desordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Vier und flüssige, gs» brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt wer den. muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten

und für den Ver brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes expor tiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Ge setze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Un terscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destil lierten Spirituosen aus dem Auslände, muß die Steuer bei der Entrichtung' des staatlichen Ein fuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königrei ches muß die Steuer

vom Empfänger beim Emp fange entrichtet werden. Abgesehen von den im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuldner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elek- trizitätssteuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräf te' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklauseln. die im Sinne des Art. 9 fest gefetzt werden müssen, sind befreit: von der Holz steuer die Verkäufe von Holz aus den staatlichen

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Dolomiten
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Seite 9 von 20
Datum: 07.12.1929
Umfang: 20
EtMr-Anmel-Mgs-Lttmine und AemErafen Mit der Zirkularverordnung des Finanz ministeriums vom 30. Juli 1929. Nr. 7329. wurden zu dem Gefetzüekrete vom 9. Dezem ber 1928, Nr. 2834, und zur Durchführungs- Vorschrift vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, hin sichtlich der neuen Steuer-Anmeldungs termine und der Steuerstrafen für unter lassene oder unrichtige Steuer-Anmeldungen folgende Erklärungen und Erläuterungen verlautbart: Nach den geltenden Steuergesetzen darf der Steuerpflichtige nicht abwarten

, bis er von der Steuerbehörde eine Aufforderung zur Abgabe seiner Steuererklärung erhält oder bis ihm die Steuer amtlich oorgefchrieben wird, sondern muß. sobald er zu einem steuer pflichtigen Einkommen gelangt oder sein bis her versteuertes Einkommen eine Erhöhung erfährt, das betreffende Einkommen der Steuerbehörde unaufgefordert zur Anzeige bringen. Das Gesetzdekret vom 28. Jänner 1929, Nr. 360. hat nun dem Steuerpflichtigen bestimmte neue Termine sowohl für ein neu entstandenes Einkommen als auch für die nachträgliche

. C; und D), fernere das aus den obigen Einkommens zweigen stammende, der Ergänzungs steuer unterliegende Gesamteinkom men und endlich der „Junggesellcnstand' (sobald er steuerpflichtig wird). Bis spätestens 31. Jänner des zweiten, auf den Berufsbeginn folgenden Jahres ist das neu entstandene Cinkmnmen aus freien Berufen (redditi di Riech. Mob Cat. Ci) anzu melden. Daher ist das Einkommen aus freien Berufen auch hinsichtlich der C r g 8 n - zungssteuer erst innerhalb des zwei ten der Erstehung folgenden Jahres

anzu melden. Den freien Berufen' wurde eine um ein Jahr längere Anmeldungsfrist gewährt, weil solche Brufe eine längere Zeit benötigen, um sich einen Kundenkreis und dadurch ein einigermaßen beständiges Einkommen zu er werben. Bevor die obgenannten Anmeldungsfristen nicht abgelaufen sind, ist es der Steuerbehörde nicht gestattet, das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Steuerträger amtlichfest- z u s e tz e n. Hiemit ist jedoch nicht gesagt, daß die Steuer erst vom Zeitpunkte des Anmel

dungstermines vorgeschrieben werden darf, sondern die Steuer kann nachträglich auch auf das bereits verflossene Jahr feit dem G e- f ch 8 f t s-, bezw. dem Berufs beginn« vorgeschrieben werden, wenn festgestellt wird, daß ein steuerpflichtiges Einkommen schon seit Geschäftsbeginn erzielt wurde. Hinsichtlich 'des A n m e l d u n g s t e r - mines für die Gebäude st euer wird bemerkt, daß vor allem unterschieden werden muß zwischen Gebäuden, welche überhaupt keine Steuerfreiheit genießen

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Volksbote
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Seite 4 von 12
Datum: 10.12.1931
Umfang: 12
Seite 4 — Nr. 50 »Bolksbore- I Wissenswertes von den Steuern Sie FamiWtmr ihre Anwendung und ihre Höhe. In verschiedenen Gemeinden wird vom 1. Jänner 1632 an die Famillensteuer neu eingeführt. Die entsprechenden Steuerrollen werden in hiescm Monat vorbereitet. Diele Steuer bildet in den Landgemeinden einen Ersatz für die Mietwertsteuer der Städte und beabsichtigt, jede einzelne Familie, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat. nach ihrem Lebensaufwand zu einem größeren oder ge ringeren Beitrag

zu den Gemeindelasten heranzuziehen. Da diele Steuer für unsere Provinz eine Neuheit bedeutet, seien ihre wichtiasten Grundsätze tun besprochen. Was wird als Kamille angesehen? Dieser Gemeindeabgabe sind nicht nur die Familien im eigentlichen Sinne des Wortes unterworfen, alio nicht nur die Hauptgemein schaften verwandter oder verschwägerter Per sonen, die eine gemeinsame Wirtschaft führen^ und gewöhnlich auch ein gemeinsames Ver mögen besitzen. Als Familien werden viel mehr auch die einzel stehenden Personen

ansieht und separat der Steuer unterwirft. Wie denn überhaupt immer dann, wenn in einer Familie oder in einem Haus halte außer dem Hausbaltunasvorstande andere Mitglieder sind, die eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen besitzen, diese selb ständig der Familiensteuer unterworfen wer den können. Dies trifft also z. B. zu. wenn erwachsene Kinder eigenen Derd-enst haben. Gemeinschaften zu Unterrichts-. Crziehungs- oder Kultuszwccken werden als einheitliche Familie angesehen, io z. B Klöster

der betreffenden Familie oder Einzelperson ab» gestust. Jede Gemeinde, die diese Steuer ein führen will, mutz beschließen, bis zu welchem Einkommen gänzliche Befreiung von der Famillensteuer gewährt wird, welche Ab stufungen im Einkommen der Steuer zu Grunde gelegt werden sollen und welcher Prozentsatz des Einkommens als Steuer er hoben werden soll. Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer höchstens 8% des Gesamteinkom mens der Familie betragen darf und daß sie progressiv veranlagt werden mutz, so daß die niederen

nimmt, wie billig, auch auf die Kinderzahl Rücklicht. Bei Familien, bei denen Frau und minderjährige Kinder zusammengenommen mehr als 4 Perionen ausmachen, tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn das Einkommen das Doppelt 1 jenes Betrages übersteigt, der Im allgemei nen in der betreffenden Gemeinde als steuer frei gilt. Bei einzelstehenden Personen aber (und dabei wird für Geistliche oder Ehe unfähige keine Ausnahme gemacht) beginnt die Steuerpflicht früher

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 14
Datum: 30.03.1835
Umfang: 14
IS6 fchafllich mit Franz Holzknechi, Slroblwirthe dahier, ge nossen, wovon die benannleVerlassenschaf» 3, Franz Holz- knecht hingegen einen Theil zu beziehen hat. DaSErträg- niß dieses ZehentS wirft nach einem zehnjährigen Durch schnittspreise für die gräflich v. Fuchsische Werlassenschatt 75 Star Roggen und 5 Star Weitzen, zusammen also 8» Star ab. ' Die ^terminliche «Steuer beträgt hievon 10 fl. 57 kr. R. W. Hiefür wird der SchätzungspreiS als AuSrufSpreiS ausgeworfen mit 1452

von einem Berg- niahde in Pfistrad, Fiat. Nr. 42, der Prantacher-Probstei jährlich Grundzins 7 kr. R. 2V., Auf- und Abzug wie oben. Die 3terminlicheSteuer beträgt hievon '/^kr.R.W. Hiefür ist der AuSrufSpreiS per 4 fl. R- W. 3. Joseph Königsrainer, Anton Hauser und Ger traud Theule zu Jnnerplatz geben von 3 Bergmähdern, Hat. Nr. 35, 36 und 37, der Prantacher-Probstei 21 kr. T. W. an Grundzins, Auf- und Abzug wie oben. Die Steuer hievon beträgt ob 3 Termine 1V» kr. R. W. Hiefür ist der AuSrufSpreiS per

12 fl. R. W. 4. Hr. Johann Hofer, Schloßhauptmann zu Ti rol, und Jakob Haller geben von 2 Bergmähdern, das Lechenleitl und das Bärengrübl genannt, jährlich Lehen- zinS 4 fl. T. W., Lehentax in VeränderungSfällen 4 fl., Briefgeld 3 und Siegelgeld 1 fl. T. W. Die Steuer hievon ob 3 Termin beträgt 19'/^ kr. R. W. Hiefür ist der AuSrufSpreiS per 86 fl. R.W. 5. Anna Maister zu Gratz, Joseph Heller auf der obern Stickl, und Joseph Raffl zu Honiflehen geben von 3 Bergmähdern in Pfistrad, Kat. Nr. 37 , 38 und 126, der Waltner

-Probstei jährlich Lehenzins 3 fl. T. W., Le hentax in Veränderungsfällen per 7 fl. T. W. Die Steuer ob 3 Termin beträgt 15 kr. R. W. Hiefür ist der AuSrufSpreiS per 65 fl. R. W. 6.'Gertraud Theule zu Platz gibt von Bergmahd in Pfistrad, Kat. Nr. 37, jährlich Lehenzins 3 kr. T. W., in VeränderungSfällen Lehenlax 1 fl. T. W., Briefgeld 1 fl. 30 kr., und L-iegelgeld 1 fl. T. W. Die 3lerminliche Steuer hievo» beträgt'/» kr. R. W. Hiefür ist der AuSrufSpreiS 5 fl. R. ÄZ. > 7. Frau Witwe Anna v. Hoser

am >sand gibt vom Gute am Sand, Kar. Nr. 49 , der Prantacher-Probstei jährlich WasserdurchfahrtSzinS 1 fl. 6 kr. T. W. Die Steuer ob 3 Termin hievon beträgt 5^/, kr. R.W. Hiefür ist der AuSrufSpreiS 20 fl. 5V kr. R. W. 8. Johann Haller zu St. Leonhard gibt vom Maier- Hose , Hat. Nr. 99, der Waltner-Probstei jährlich 2Ka- päuner Brunnenwasserzins , dann 45 kr. T. W., oder 1 Lamm, oder 1 Haselhuhn Wasserzins. Die Steuer ob 3 Termin beträgt 7 kr. R. W. Hiefür ist der Ausrufspreis per

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Meraner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 09.06.1923
Umfang: 8
. 1. Grundsteuer. Das italienische Ge setz hat ungefähr denselben Aufbau wie das ehemalige österreichische. Die Grundsteuer ist aufgebaut auf dem Katcrstralreinertrag. Wöhrend aber die österreichische eine Quo tierungssteuer war, ist die italienische eine Art KoiÄngentlerungs- und Ouotierungs- steuer. In Italien gibt es fünf Stufen des Katcrstralreinertrages. Die Steuer beträgt von 29.793 Proz. der niedrigsten bis zu 4l).835 Pro^. bei der höchsten Stuse. Ge meinde und Provinz haben das Recht, Um lagen

von kl) Proz. ein^uheben. Darüber hinaus ist die Bewilligung der Provinzial- verwaltung erforderlich. Die Grundsteuer ist vom Eigentümer des Grundes zu entrichten. Der Pächter zahlt keine Grundsteuer. Da die Steuer nach dem Katastralreinertrag be messen wird, ist keine Datierung zu machen. Zu fatieren ist jedoch bis 3V. Juni d. I. der Reinertrag, den der Eigentümer aus dein selbstbewirtschafteten Grund erzielt. Dieser wird mit einer Ivprozentigen Steuer (redito agraria) belastet. Auf diese Steuer dürfen

keinerlei Zuschläge geschlagen wer den. 2. Gebäude st ?lu er. Das italienische Ste-uergesetz kennt zum Unterschied vom österreichischen vier Stufen der Gebäude- steuer, die nach der Höhe des Mrehinses 16, 18, 20 und 22 Prozent beträgt. Steuer frei bleiben Spitäler, Wohltätigkoitsanstal- ten, Anüsgebäude und Schulgebäude. Im übrigen werden >di>e Gebäude eingeteilt in gewöhnliche Gebäude und Fabriken. Für gewöhnliche Gebäude kennt das italienische Recht eine Steuerfreiheit von zwei Jahren, für Fabriken

sind alle Gebäude, die der Hauszlns- steuer unterworfen waren. Die Grundlage ftn die Fatienmg ist der Reinertrag des Hauses Von diesem wird eine fixe Quote abgezogen, die bei Privaten 25 Prozent, bei Fabriken 33'/> Prozent beträgt. Don den vier Steuersätzen sind die ersten zwei vollständig belanglos. In der Regel werden der dritte (20 Prozent bis 1000 L.) und der vierte (22 Prozent über 1000 Lire) in Anwendung kommen. Mit den Zuschlägen wird sich der Steuersatz von 22 Prozent auf 27.3 Prozent erhöhen

. 3. Einkommen st euer. Die Einkom men werden mrch vier Kategorien unter schieden, und zwar je nachdem sie a) aus Kapital allein, b) aus Kapital und Arbeit, c) aus Arbeit allein oder d) aus öffentlichen (Staats-, Provin^ial- und Gemeinde-) Dien sten oder aus solchen Pensionen fließen. Die fixen Einkommen sind binnen einem Monat nach ihrem Entstehen, die variablen Einkommen sechs Monate nach ihrem Ent stehen zu fatieren. Die Einhebung der Steuer geschieht auf verschiedene Weise. Im Wege des Abzugs

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.09.1924
Umfang: 6
lvMerstaH dtN 4. September 1SS4. ^teraver Z«it«ag'. V«w v Volkswirtschaftliche Rundschau. Die Zuckersteuer. Mit Minilsterialdekret vom 8. Juli 1924 wurde er neue Testo Uniro der Zimversteuer in Kraft ssetzt. Mr entnehmen daraus das Wichtigste: Im Artikel 1 wird aus einheinrischen Zucker laibriziert in einheimischen Fabriken) eine Steuer u Grunde gelegt und zwar: 1. Mir Men Zentner Aucker I. Klasse 300 Lire. .L. Wr jeden Zentner Zucker II. Klasse 288 Lire. In die erste Klasse gehören

- una-von??/ a conto der Steuer. Die Zuckerfabriken sind der ständigen Ueber- aackiung seitens der Finanz unterworfen, welci>e 'mrtllche Arbeiten in jedem Lokale kontrollieren ann, zum Zweck« der Festistellrmg der Zucker- nenge zur Bemessung der Steuer. Der erzeugte Zucker muh in ^stimmten «aztnen deponiert weiden und die Steuer nuis; >om Fabrikanten direkt cm das Schatzamt der ?rovin>z gezahlt Werden vor Abtransportierring es Muckers aus den Magazinen. Auf diese Mo- /rzine sind die dieslbe.Mgkrchen

verschickt wenden umn dort »er arbeitet zu werden, in diesem Fall wird ihnen >ine Valette worin die geleistete Kaution ersicht lich gemacht ist, «nntgegeben, damit die Steuer licht ein zweites Mal verlangt wird. Die Kaution siir >den Tramsport oder für die Niederlage von Waren, welche der Zuckersteiier unterworfen sind, «beträgt im allgemeinen 10 5er Steuer, darf jedoch 20 Lire für den Zentner des Rohproduktes «nicht Übenstei-gen!. Für den llusftlhrzurker wird die Stehler im Abonnement abgefunden

ent- hallten, Sann «mit Ministerialdekret die Rücker- setzuNg der Steuer uind eventuellen Stra-fgebü-hr «vechügt weiden und zwar Mr jedes Produkt mit denselben Dekrete. I Für die Produkte, welche nicht auf dem allge meinen Wege mit Zuckerzuisatz erzeugt wurden, Vann mit Ministertaldetret von Fall zu, Fall die chemiische Analyse eingeleitet weiden. In allen Fällen der Abschreibung oder Rück- erlsetzung der Steuer bei Wu-chuhr der Waren gilt als einziger Beweis die ordnungsgemäß aus- ! geswllte

dem Betroffenen I «das Beschwerderecht innerhall, 15 Tagen mich er- ' sobgtcr Bekanntgabe der Exekution offen, jedoch ! nur unter der Voraussetzung der früher bezahl ten Steuer. Dos Verfahren der Wiedererlangung des Kredites erlischt innerhalb 5 Jahren vom > Tage an, an dem die Steiler hätte befahlt werden > sollen. j Für den Ausfall van Waren, welche von der ' Finanz gesperrt wurden, läuft di« fiinfpihrige Frist vom Tatze >des Protokolle», in welchem der . Ausfall festgestellt wurde. Das Aerar behält

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 02.05.1928
Umfang: 8
Frist, die den Steuerträgern des Handels- und Gewerbestandes, der freien Berufe, den Pächtern landwirtschaftlicher Güter und den- jenigen Personen, die Komplementärsteuer bezahlen, alljährlich gewährt wird, daß sie bet Zutrcffen gewisser Voraussetzungen um eine Herabsetzung ihrer Steuer anfuchen können. Die Steuern werden bekanntlich durch Steuerrollen (Ruoli) eingehoben, in welche gemeindeweise die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuer pflichtigen Reineinkomnten

und ihrer Steuer leistung eingetragen sind. Diese Steuerrollen sind insoft-rne unveränderlich, als wenigstens bezüglich der Ricchezza Mobilesteuer Kat. 8 und 0. der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agraria) und der Komplementärste uor das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuerpflichtige Ein kommen auch für die weiteren Jahre unver ändert bleibt, solange nicht eine Ucberprüfimg desselben vom Steueramte oder vom Steuer träger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit

erfolgen, sondern nur dann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprüfitng beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen in der gleichen Höhe eingetragen war. War dies durch minde stens zwei Jahre der Fall, so kann der Steuer träger die Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkommens für die Ricchezza Mobile Kate gorie 8 und 0 anfuchen; damit das Steuer amt die Erhöhung dieser Steuergattungen vornehmen darf, muß das steuerpflichtige Ein kommen durch mindestens vier Jahre in der selben

Höhe eingetragen sein. Bei der Komple mentärsteuer ist ein« Ueberprüfung des steuer pflichtigen Einkommens sowohl über Antrag des Steuerträgers, wie auch über Antrag des Steueramtes erst dann' möglich, wenn das steuerpflichtige Einkommen durch drei Jahre mit demselben Betrage in der Steuerrolle «in getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige alles eher als gewinn bringend. Eilte Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre be rechnet worden

8 und 6 dieser Steuer fallen (ausgenommen 6 2, welche die Angestellten betrifft). Das steuer pflichtige Einkommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgiltig festgesetzt ist, defini- tiven Charakter und kann durch Jahre hin durch immer in derselben Höhe in der Steuer- liste erscheinet^ Das Steueramt darf «ine Erhöhung der Steuer erst dann vornehmen, wenn ein definitiv ststgesetztes Einkommen schon vier Jahre im selben Betrage in der Steuerliste eingetragen war und der Steuer träger seinerseits

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

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Meraner Zeitung
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Seite 7 von 12
Datum: 04.10.1924
Umfang: 12
zur Erhaltung ovs Oleichyswichtes des ohnehin zu einer Stei gerung venrrteilten Gemerndekmvgets sich nach tmderen Einarahmsguellen, mnsechen müssen. ^>e 'sind daher verhalten, die mit kgl. Dekret vom 11. 1. I!>23. Nr. 116, taxatw mifgezählten Gemeittdeai'Mben noch nationalem Typus ein- ^!<ßüjhren>, '.innaken die direkten! Stouerzuschläge im i7^sftmvrneri^ dantnter mich die <Z e« !' e i nd e sie u e rz-u schl «ge zur Grund- u. Steuer nur dn einem gesetzlich begrenzten Ansniafte (M Pvoz.) einge^oben

werden dürfen«. Eine der wichtigsten GemeiindeabPaben, n^lche de>l Ausfall der Etnikümste teilaveise zu ersetzen lxit, bildet die Familien- oder Herd- st e u e r. Da dic'se Steuer in letzter Zeit in vielen Ge meinden zn-r Ein'Mruny gevaiiyte oder gelangen ivird, sei es keine unnütze Sache, loenn inan die wesentlichen Bestimmimgen derselben ver- lmitdart, zuinalen diese Steuer in manchen Ge meinden nicht den Intentionen 'de? Gesetzgebers gewiM durchgeführt zu werde?» scheint. Die Familien- oder cherdsdeuer

niivde im Wnigreiche Niit dem Gesetze vom M. 7. l^s>.^, Nr. l'-l^t (Art. 8) ei'ngefiiihrt inid durch na>1>» steheirde Bestiminun;ien miögebmit- Kstl. (besetze vom 7. t. UM, Nr. vom I!>. II. 1921. Nr. 17?^: von? 10. 1922. Nr. l?88- lnm 11. 1. 1^, Nr 11>>: dann mit kgl. Dekrete vom 5>. -l. 1s>2Z, Nr. 5W> '!lrt. 2; vom ,'l. 9. INN. Nr. 2(M. Dt>rci> dos kg>l. Dekret vmn 12. I92A, Nr. wurde diese Steuer vom Jahre 1l^25> an ?i^il»'»lx'ni amd wird sie durch eine fönniiche 'l u s m a nd st e u e r ersetzt

norden können. Sollte man die Fainrilienstoucr mit einer österreichischen Personalsteuer vergleichen, so konnten >nir sie zur Gattung der Eittkoinmen- steuer mit dem Unterschieide einreihen, daß erstere mir nach beistimmten Ver anlag fl u n ig s g r u> in d >f ä tz e -ni lmnM legen ist. Es ist daiher die übliciie Gl od al e i n sch ä t - ,ung des familienfteuerpflichtigen Einkom- aiens durch die Gemeindesteuerkommission als >Mistesetzlich zu betrachten und mühten derlei Einschätzungen ch, Fallle

. DieÄbezüAich wird sich auf Art. 11 des in der Sitzimg des Pnwinzialverwaltmrgsausschufses genehmigten Rogolamento für die Provinz Trient bezogen. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Pro- vingiMmrchDhrungsvovschrift (P. D. V.), nach denen die Gemeinde durctMhrungsvorschrif- ten (G. D. B.) erlassen fein müssen, um deren GenelMflumig zu schalten, lauten: Steuerpficht: Zur Steuer sind grund sätzlich alle Familien oechalten, welche in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1892
Umfang: 8
Seite 2 Erwerbsteuer für Associationen betrogt in der Regel zehn Percent. Der Besoldungssteuer sind alle Dienst» und Lohnbezüge über 600 Gulden unterworfen. Das Ausmaß dieser Steuer stellt sich bis 2000 sl. auf 1 Perccnt, bis 2400 fl. auf l'/z Percent, bis 3300 fl- auf 2 Percent, bis 4200 fl. auf 2 V» Percent, 5000 fl. auf 3 Percent, 6000 fl. auf 4 Percent, 7500 fl. auf 5 P-rcent, 9000 fl. auf 6 Percent, 10,000 fl. auf 7 Perccnt, . 12,000 fl. auf 8 Percent, 14,000 fl auf 3 Percent, über 14,000

fl. auf 10 Percent. Die Steuer muß von den Diknstgebern in Abzug gebracht werden. Die Dienstgeber sind auch für die richtige Berech nung und Abfuhr der Steuer haftbar. Das LUartiergeld ist steuerfrei. Der Renten st euer nnterliegen alle Bezüge ans Bermögensobjccten oder Vermögensrechten, die nicht schon durch eine andere directe Steuer betroffen sind. Aus genommen sind jene Zinsen, welchen die Steuer- sreiheit durch ein Specialgesetz zugesichert winde, ferner Bezüge unter 300 fl. und Sparkassenzinscii

unter 5^5 fl. Die Remensteuer beträgt zehn Per cent bei allen nicht befreiten Staalspapieren, bei allen inländischen Obligationen und Anlehen nnd bei den übrigen Bezügen zwei Percent. Mit dieser Steuer von zwei Percent werden die Zinsen und Dividenden von Actien jener Erwerbsunternehmungen getroffen, welche von der Erwerb st euer befreit sind. Diese Neuerung ist besonders wichtig. Der Personal-Einkommensteuer unter liegen alle Angehörigen der im Reichsrathe vertre tenen Königreiche und Länder hinsichtlich

ihres ge- samniteu Einkommeus. Das von der Steuer be freite Existenz-Minimum beträgt 600 fl. Bei Ehe gatten hat die Besteuerung nach dem Gcsammt- Emkommen zu erfolgen, wenn sie im gemeinsamen Haushalle leben. Von dem Einkommen sind abzu ziehen die Betriebsauslagen, Abschreibungen, Ver- sicherungs-Prämien, Zinsen von Geschäfts- nnd Prioatschulden. Gewinne aus außerordentlichen Zufalls-Einnahmen, Erbschaften und dergleichen sind in das Einkoinmen nicht einznbeziehen. Der Stener- suß beginnt bei 600 fl. mir 0.6

fl.). bei 9500 fl. (272 fl.). bei 10.000 fl. (291 fl.). bei 11,000 fl. (319 fl.), bei 12,000 fl. (357 fl.). bei 13.000 fl. (395 fl.). bei 14,000 fl. (433 fl). bei 15.000 fl. (471 fl.), bei 16.000 fl. (510 fl.), bei 17,000 fl. (550 fl.), bei 18,000 fl. (590 fl.), bei 19,000 fl. (630 fl.), bei 20.000 fl. (670 fl.), bei 22,000 fl. (730 fl.). bei 24,000 fl. (800 fl ). Bei Einkommen über 24,000 fl. bis einschließ ich 100,000 fl. steigen die Stufen um je 2000 fl. und die Steuer um je 80 fl. Bei Einkommen

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Volksblatt
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Seite 4 von 10
Datum: 06.06.1908
Umfang: 10
sich nichts mehr machen; und wenn das Gesetz dem Abgeord netenhause vorgelegt, dann sind die großen Par teien für dasselbe schon gewonnen. Die Steuererhöhung ist eine enorme; sie beträgt 50 Kronen für den Hektoliter Alkohol oder 25 Kronen für den 50grädigen Weinbranntwein. Die Steuer ist zuerst schon außerordentlich hoch: 90 Kronen für den Hektoliter Alkohol. Sie beträgt z. B. bei den Kellereigenossenschasten Deutschtirols schon gegenwärtig 50.000 Kronen, und bei den deutschtirolischen Weinproduzenten zirka

, denn der Preis für echten Weinbranntwein würde durch die neue Steuer so steigen, daß ihn niemand mehr kaufen kann. Man wird aber fragen: Ja, es wird wohl auch der Spiritus und der kalte Schnaps steigen. Trotz der großen Steuererhöhung wird der Spiritus wahrscheinlich nur unmerklich im Preise steigen. Denn die großen Fabriken und Raffinerien, deren Betrieb sich von Jahr zu Jahr vervoll kommnet, arbeiten viel leichter und viel billiger als die bäuerlichen Brennereien. Zudem haben sie 15 Prozent Spiritus

vollkommen steuerfrei, was bei den bäuerlichen Brennereien nicht der Fall ist. Die Steuererhöhung ist nur ein Mittel, alle kleinen bäuerlichen Brennereien zu unterdrücken und die ganze Branntweinerzeugung in den Händen we niger großer Brennereien zu vereinigen, die dann treiben können was sie wollen. Einsichtsvolle Leute sagen, darauf ist es eben bei der ganzen Steuer erhöhung abgesehen. Aber selbst wenn der Spiritus etwas teurer werden sollte, wird der kalte Schnaps deshalb gar nicht teurer. Der kalte

Schnaps wird gegenwärtig in der Weise hergestellt, daß die „Fabrikanten' 40, 35, 30 Liter Spiritus mit 60, 65, 70 Liter Wasser per Hektoliter vermischen, und der SchnapS ist fertig. In Zukunft wird das einfach so gehen: Anstatt der 30 bis 40 Liter Spiritus nehmen die „Fabrikanten' 20 bis 30 und statt der 60 bis 70 Liter Wasser nehmen sie 70 bis 80, und die geben den Brannt wein gleich teuer, oder etwas teurer, und die Steuer ist ausgeglichen, der Kalte wird desto schlechter, minderwertiger

stellen. Es brauchte eine solche Maßregel einen solchen Kontrollsapparat, daß die Menge der Beamten die ganze Steuer auffressen würde. Die erste schädliche Folge einer Steuererhöhung aus Weinbranntwein ist also diese, daß alle bäuerlichen Brennereien sicher eingehen und den Weinbauern der aus dem Branntwein bisher verbliebene kleine Gewinn ausfallt. 2. Der zweite Schaden, der schon viel größer ist, besteht darin, daß demWeinbauern eine große Menge unentbehrliches Vieh futter entzogen

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