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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 15.02.1888
Umfang: 8
' und die „Biersteuer' haben den gleichen Zweck zu Gunsten des Staatsschatzes. Die neue Branntweinsteuer ändert ähnlich, wie das bei dem neuen Zuckersteuergesetz geschieht, 1. die Methode der Besteuerung, und 2. erhöht sie die Steuer an sich. Bisher wurde diese Steuer nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes (Raum zur Gährung der Maische) sowie nach dem Alkohol-Grade des Erzeugnisses be messen. Bei dieser Steuerbemessungs-Art war so manche Uebervortheiluug des Fiskus möglich, weßhalb von jetzt ab beim fertigen

Erzeuguiß die Steuer nach der Menge und dem Alkohol-Gehalte bemessen wird. Jeder Brannt wein, welcher innerhalb unserer Grenzen erzeugt wird, unterliegt einer Besteuerung, die nach Verschiedenheit der Brennereien, in welchen die Erzeugung stattfindet, als Prodnktions-Steuer bei der Erzeugung, oder als Consum-(Verzehrungs)-Steuer bei dem Uebergange des Branntweines aus der amtlichen Controle in den freien Verkehr zu entrichten ist. Die erstere beträgt 35 kr. für jeden Hektoliter und jeden Alkoholgrad

nach dem vor geschrittenen hunderttheiligen Alkoholometer. Die letztere hat zwei Sätze, nämlich 35 und 45 Kreuzer für obige Maßeinheit. (Nach dem jetzt giltigen Gesetze beträgt die Steuer 11 kr.) Zu dem niedrigeren Betrage darf jedoch in einer Betriebsperiode im ganzen Zollgebiet nur ein Quantum von 1,878.000 Hektolitern erzeugt werden. Davon entfallen auf Oesterreich 997.458, auf Ungarn 872.542, und auf Bosnien 8000 Hektoliter. Es ist gewiß, daß Oesterreich, verglichen mit den übrigen Staaten, die Branntwein-Erzeugung

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