, als der sozialdemokratische Gemeinderatsklub diesen Betrag Fürsorgezwecken bezw. zum teilweisen Ab bau der städtischen Ausschläge (Gefälle) aus Lebensmittel zusühren wollte. Die Landesgebäudesteuer und natürlich auch der Ge- meindezusch'lag ist, wie schon der Titel „Gebäudesteuer" sagt, eine Steuer, die auf der Liegenschaft, dem Gebäude, lastet. Demnach wird sie auch dem Besitzer der Liegen schaft, dem Hauseigentümer, vorgeschrieben. Die Gemeinde schreibt dem Hauseigentümer so und soviel Landesgebäude steuer und 1000
Prozent Gemeindezuschläge und so weiter vor, und sagt nur, daß der vorgeschriebene Betrag in zehn gleichen Monatsraten von einem Amtsorgan der Gemeinde beim Hauseigentümer (Verwalter) eingehoben wird. Daß diese Steuer Zuschlags- bezw. umschlagsberechtigt, über- wälzbar ist, ändert an der Rechtslage selbst gar nichts. Aus dem Mietengefetz, 8 2, Abs. 1c, fließt dem Hauseigentümer nur das Recht zu, die „von der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden öffentlichen Ab gaben
lage. Wenn eine Steuer dem Mieter vorgeschrieben und der Hausherr verpflichtet wird, sie beim Mieter einzuheben, e z. B. bei der Wiener Wohnbausteuer, dann entsteht i leicht eine gewisse Verpflichtung, dem Hausbesitzer für . e Einhebung eine angemessene Vergütung zu leisten, aber nicht bei einer dem Hausbesitzer direkt vorgeschriebenen Steuer, die er nur zu überwälzen das Recht, aber nicht die Pflicht hat. Die Art der Steuer und die Art ihrer Vor schreibung ist hier das Entscheidende. Schon
und das Land, soferne sie als Miet häuserbesitzer in Innsbruck in Frage kommen, ebenfalls diese ominöse Einhebungsgebühr erhalten, soweit sie nicht auf Grund des Gesetzes von der Steuer selbst befreit sind, Und erst recht erhalten diese Geschenke die Bahnen, alle Banken und Sparkassen als Liegenschaftsbesitzer und selbst verständlich auch jene reichen Ausländer, dre gelegentlich unseres Währungsverfalles Häuser um den Wert einer Buttersemmel erworben haben. Die Oeffentlichkeit möge selbst urteilen