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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 16.08.1924
Umfang: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.04.1925
Umfang: 12
, Genossenschafts obmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruno Weber, lud gemeindewsiife die Steuer- oflichtigen «in, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden konnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und so wurde Inspektor Eardelli am 16. Febr. 1925 zur Besprechung gebeten, di« er aber selbst erst Mit Schreiben aus Trient vom 7. März 1925 auf 10. März und dis zwei olgenöen Tage festsetzte. Leider war trotz ofort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vom betreffenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer- .ageitt«n unters chrieben waren, - iMcherdieseErgebnisse, welche die Steuerträ- aer berechtigerweise als ein Konküvdat an- sehen mußten und konnten» vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Uebereinkommen be trachtet wurde. All« jene mm Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be- ralung und verlrelnng zur Verfügung zu stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld- ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 28 Prozent vorgeschrie ben und eingehoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagt« auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Nückersatz

der Steuer für das Jahr 1925 zu, S r das Jahr 1924 werde aber ein solcher nur mn gewährt, wenn nachgowivsen wird, daß “ 'mloner und Gläubiger erst zu spät, das gt nach Ablauf der Rekllrsfrkst von der lbesteuerung Kenntnis echaktm haben. In jed em Fall als o soll der Schuld ner s o f o rt ein einfaches Gesuch um Steuer abschreibung wogen Doppelbesteuerung an die Steuerageiizier Bruneck für sie Jahre 1924 und 1925 richten. Nicht wenige FM« kamen auch zur Ver handlung, in welchen den Steuerpflichtigen

, insbesondere Kirchen und Gemeinschaften für die ms Mzugspost einbekannten Passiv-Kapi talszinsen eine Steuer vorgeschrieben wurde. Solche Steuerträger müssen auf 2 Lire Stem pelpapier bis spätestens 15. April 1925 einen Rekurs beim Steueragenten in Bmneck wegen ungesetzlicher. Besteuerung (intassabilitä) einbringen. Leider konnte in manchen sehr berücksich- tigungswürdigen Fällen eine Herabsetzung der vorgeschriebönen Steuer nicht erzielt wer den, und zwar meist aus dem Grunde, weil der Steuerpflichtige

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 05.03.1925
Umfang: 12
und gemeind liche — auf Wein in den geschlossenen Städ ten gekämpft, während die allgemeine Wein steuer viel weniger angefeindet war. In der Tat hat der Abg. Mareschalchi im vori gen Sommer beim allgemeinen gegen die Weinsteuer und Konsumabgaben die Aufhebung der Weinsteuer nur für die Lose 1924 verlangt, während er gegen die Konsumabgoben in schavffter Weffe Stellung nahm. Allein in unserem Produktionsgebiet Kegen die Verhältnisse weseiMch anders als in den alten Provinzen

—'jedenfalls das kleinere dar. Bei der neuen Weinsteuer entfallen einmal alle di« Schikanen der asten Steuer, dann bleibt der gesamte Ausfuhr wein vollständig frei, ebenfalls stei bleibt der Hauswsm der Produzenten; schließlich fft der Steuersatz gegen früher niedriger mit Ausnahme in Bozen (15 Lire), er be trägt 12 Lire in den anderen Gemeinden. Daß die neue Steuer eine Einschränkung des Konsums und damit letzten Crckes eine ~ ' ' Folge haben In dem erwähnten Artikel macht schließ lich Abg. Marescalchi

, der sich der Unvermeidlichkeit' neuer Steuer- erhöhungen wegen der Gehaltsregulievung der Staatsbeamten wohl bewußt ist, einige Vorschläge hinsichtlich der Ersetzung der neuen Weinsteuer durch andere Steuern. Mese Vorschläge sind folgende: 1. Staats-Zuschlag zu den Gemeinde konsumabgaben, ausgenommen Wein; 2. Erhöhung der Aabrikalionssteuer für Alkohol; dabei Gewährung einer Prämie von 400—500 Lire für Destillation von schlechten mck verdorbenen Weinen, welche von der Ernte 1923 und 1924 herstammen; 3. Einführung

soll; daß die Erhöhung der ohnehin, enormen Favrika- tionssteuer (1500 Lire pro Hektoliter) der Branntweiuerzeugung in unserem Ge biete und damit einer wichtigen Neben- Produktion unserer Wehrwirtschaft den Gnadenstoß versetzen würde; daß schließlich die Einführung einer staatlichen Pwtent- steuer für die Weinverschleitzbetriebe nichts anderes bedeuten würde, Äs eine Steuerlast, die man bei der Türe htnaus- geworfen zu haben glaubt, wieder beim Forffter heveinzulasfen. * Uc&er Einladung des Verbandes der Syn dikate

der Landwirte fand kürzlich in Rom eine Versammlung von Weinbauern und Ver tretern der Weinwirtschaft von ganz Italien statt, welche sich mit der plötzlichen Einführung des Staatszufchlages zu der Konsumabgabe ftir Wein befaßte. Es wurde einstimmig eine Tagesordnung angenommen, in weicher die Versammlung das Vertrauen ausspricht, daß die Regierung in Erwägung der vorgebrach ten Gründe gegen die neue Steuer die Verfü gung vom 15. Februar neuerlich überprü fen und deren Durchführung s u § p e ndie- ren wolle

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 10.12.1924
Umfang: 8
: Reglement zur Hundesteuer. Salu r n : Gründung einer kgl. Komplementar- schule. ... ' Bozen : Bezahlung für außerordentliche Arbeiten der Gemeindeangestellten wurde abgelehnt. Die neue Mietwertsteuer in SoZen. Nur pro 1924. Meldungstermw: 1. bis 31. Dezember. Für die Stadtgemeinde Bozen ist mit Be schluß des Präfekturkommissärs vom 29. August 1924 die Mietwertsteuer eingeführt worden. Da diese Steuer ab 1. Jänner 1925 laut kgl. Dekret 3066/1923 abgeschafft ist, so kommt sie wohl nur mehr (recht

, wenn er sie vom Hausherrn nichtmöbliert übernom men und selbst möbliert hat. In allen übrigen Fällen ist der Hausherr zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, kann sich aber vom Mieter einer Wohnung, deren Möbel der Hausherr bei gestellt hat, die Steuer rückvergüten lassen. Wenn ein Mieter ein oder mehrere Zimmer weitervermietet, hat der Mieter die Steuer selbst zu entrichten, kann aber dem Aftermieter die Steuer aufrechnen. Besteht im Haufe eine unvermietete möbl. Wohnung, so ist der Hausherr steuerpflichtig, ebenso

auch für möblierte Wohnungen, die nur einen Teil des Jahres vermietet werden (Som merwohnungen und ähnliche). Auch das unmittelbare Wohnungszubehör wird in d'w Steuer einbezogen, wie zum Beispiel Gärten, Ställe, Remisen, Scheunen. Auch Vereins- und Geschäftslokale find der Metwertsteuer unterworfen. Der Präfekturkommissär veröffentlicht nun bezüglich der Abgabe der Erklärungen folgende Kundmachung: Alle von der Steuer Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb 30 Tagen, das ist vom 1. Dezember bis 31. Dezember

1924 aus den vor geschriebenen Drucksorten, welche im Rathaus, Zimmer Nr. 7, über Verlangen verabfolgt wer den, ihre Erklärungen hiezu abzugeben. Wer die Erklärung innerhalb der vorge schriebenen Zeit nicht abgibt, hat eine Geld strafe! in der Höhe des ihm zugemessenen Steuer betruges zu gewärtigen. Wer eine falsche Erklä rung abgibt, wird mit einer Geldstrafe in der Höhe jenes Steuerbetrages belegt, welcher auf den Unterschied zwischen dem amtlich festgestell ten und dem vom Steuerträger

, welche nicht in diesen vor geschriebenen Formen gemacht werden, sind als n-i cht ersol g t zu betrachten. Der Steuer unterliegt jeder Einheimische oder Fremde, der in der Gemeinde Bozen ein Möbliertes Haus oder eine möblierte Wohnung genutzt oder zu seiner Verfügung hat, seien die Möbel sein Eiaentum oder nicht und zwar 'auch, wsntt er die Wohnung unentgeltlich innehat. Die entsprechenden Erklärungen haben da her abzugeben: a) der Hausbesitzer für seine eigene Wohnung, für leerstehende Wohnungen und für möbl. vermietete Wohnungen

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 16.09.1924
Umfang: 8
die- '<7 Woche sind gebotene Quatemberfasttage, am «MÄag ist der ivleischgerruh erlaubt, doch Ab bruch W beobachten. XBozen, I? September. Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkoinmeu- Ergänzungssteuer bei den Steu^ragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1324 ausgedehnt worden

. Die 'Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom- nren-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja auf Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924 fertiggestellt wurden. z Die Aafsion. weiche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist. bezieht sich also auf dos Iahr 1SZ4. nicht INS! Am 1. Jan- ner 1S25 tritt diese Steuer außer Kraft

und wird durch eine neue, aus anderen Grund sähen beruhende Einkommen-Erzänzuags- skeuer ersetzt. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute wollen wir das für die Fajsionen, welche im Oktober für das Jahr 19Z4 abzugeben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Ottober eine Aassion abgeben? Jeder Steuerträger, welcher sin Gesamt- einkommen von über 10.000 Lire

Hai. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbejiiz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänznngsskeuer befreit? keine Aassioa haben abzugeben, weil von der Steuer befreit: Privatanzeslellte. Staats-, Provinzial- u,U» Gemeindeangesielttc: jene Institute und Fon ds. welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen. Benesizien usw.) sowie die Gemeinden

hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Betriebe. Wie wird das Geiamteintomme» berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Sieuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bszw- bei einer Han delsgesellschaft für eine Handelsgesellschaft) zusammengezählt werden. Ein Beispiel: A. ist in der Gebäudesteuerrolle eingetragen mit einem steuer baren Einkommen von . . . 5.000 Lire

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.10.1924
Umfang: 12
machen können. Ich hege jedoch die Befürchtung., daß noch lange viel« arme KlÄuhäusler aus diesen An. sprach werden verzichten müssen, au« dem einfachen Grund des Tierärztemangels. Die Einkommen - ErgSnzungssteuer. 2m Laufe des Monats Oktober find die Fassionen für 1624 abzugeben. mit einer Zahl multipliziert, welche aus fol gender Tabelle zu entnehmen ist: Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkommen- Ergänzungssteuer bei den Steueragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret

vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1924 ausgedehnt worden. Die Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom men-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja aus Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924

fertiggestellt wurden. Die Fassion, welche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist, bezieht sich also auf das Jahr 1924. nicht 1925! Am 1. Jän ner 1925 tritt diese Steuer außer Kraft und imrd durch eine neue, «ms anderen Grund sätzen beruhende Einkommen-Ergänzungs- skeuer erseht. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute

wollen wir das für die Fassionen, welche im Oktober für das Jahr 1924 abzugoben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Oktober eine Fafsio« abgeben? Jeder Steuerträger, welcher ein Gesamt- elnkommen von über 10.000 Lire hat. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbesitz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänzungsskeuer befreit? Keine Fassion haben abzugeben,, weil von der Steuer

befreit: ' Privakangestellte, Staats-, Provinzial- und Semeindeangestellte; jene Institute und Fon- de, welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen, Benefizien usw.) sowie die Gemeinden hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Delriebe. Wie wird das Gesamteinkommen berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Steuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bezw

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.09.1923
Umfang: 8
Sie daher meinen unwiderruflichen Rücktritt als Vizepräsident und Mitgtied des Ausschusses dieser „Vereinigung' zur Kennt nis zu nehmen. Mit voller Hochachtung Ihr ergebener Rag. llgo Pellegrini. Bozen. 15. September 1923. Volkswirtschaftlicher Teil. Die neuen Gemeindesteuern. 4. Steuer auf benützte Lokale. Durch das Ztatbhalterbetret vom 13 Februar !S19, Nr. IS« wurden die Gemeinden ermächtig!, an Stelle der Mietwerrsteuer eine solche auf de», nützt« Lokal« einzuführen. Durch dos Dekret-Gesetz

vom 12. Jum ISIS, Nr I4SZ wurde den Gemein den gestartet, beide Steuern nebeneinander anzu wenden, jedoch so, daß von der Steuer auf be nützte Lokale jene Objekte befreit sein müssen, welche von der Mietwertsteuer gegossen werden. Di« Steuer auf benutzte Lokale war nichts an deres als eine rohe Form der oiel ausgebUdele- ren Miesoertsteuer. Durch da» kgl. Dekret all 5. April lSZZ. Ilr. SZS tverlaotbart m der „Sazzetto Ufficiale' Ilr. SZ vom 20. April) wurde die Steuer aus bermhle Lokale wieder ausgehoben

befreit, welche der Steuer aus Zug-, Reit- und Lasttiere unterliegen ! S. Steuer auf Aug-, Reit- l Lasttiere. und ?i« Steuer aus Zug-, Neil und Lasttiere wurde in Italien schon durch > i!re Genieinde- und Prmiin^aigeiei', eingeürlin ?as <>1emein?e und Prcvinzialqeiel', die I ,^ebr >s>I ', >Ir. ! I>! belxilt die Steuer de, «Ar' 13? Puuki ^ür diese qel?en ^eseiden Durchsühninqsbestnnmiiniien wie für die Biehsteuer SteuerllerpfüchtunZSgrund ist der Dienst, den d> Tier« dem Eigentümer !,>islen: daher imv

Füllen und Kälber von der Zteuer beir<ni. Winnie sie weder als Huq. »eil- oder Last'ierc neriven d?i werden. Die Sl^uor ist bei »arübe? gehendem Anse»tl>alt der Lxre m d>r iHemem'e ?u enlrichieu. wenn dieirr m-hr a!5 ?ni sahr beträgt. Die Steuer ist auch für d'esewei» Tiere in den anderen Gemeinden zu zahlen, in denen sie länger als ein Vierteljahr verwende! werden. Di« Tier» sind m den durch Sie Gemem- dcSurchführungsoerordnung ooraeschriebenen Ter minen ai^uinelden. Eine (Semeindeadordnung

kmiNail:rr: die Nichtigkeit der Angaben. Die allgeineme Durchführungsverordnung zur sieuer auf Zug-, Reil- und Lasttiere muß für die Provinz Trient erst oom Provinzialverwallungs- ausjcyuß beschlossen werden. 7. Hundesteuer. Auf Grund des Art. IS3. Punkt Z, des Ae« ml.nde- und Provinzialgeseges vom l Z«bru<iH 1915 Nr. 148 waren die Gemeinden ermächng», e-n« Hundesteuer einzuheden. Durch da» Stalt- hc!tereidekret oom 12. Sept. ISIS Nr. 13SS wur den d e Gemeinden zur Einführung der Hunde steuer oer pslicht

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 10
Datum: 04.10.1924
Umfang: 10
über die neuen Gemeindesteuern mit Rücksicht auf die Auf hebung dieses Zuschlages von der Einfüh rung desselben für das Jahr 1924 abgeraten. 2. Die Gewerbe- und Derkaufsskcuer. Die Veranlagung dieser Steuer hat in vielen Ge meinden große Schwierigkeiten gemacht und zu manchen ungerechten Willkürlichkeiten in der Steuereinschätzung geführt. Wir haben ersahren, daß auch in unseren Gemeinden d.ese Schwierigkeiten sich bemerkbar gemacht haben. Wir haben allerdings schon im vori gen Jahne unsere Zweifel darüber

geäußert, ob die an die Stelle der Geroerbe- und Ver kaufssteuer tretende Erwerbssteuer die beste Lösung dieser Finanzsrage bedeutet. 3. Die Zamiliensleuer. Die Abschaffung die ser Steuer wird allgemein begrüßt. Wir ha ben die Anwendung dieser Steuer nur als letzte finanzielle Reserve den Gemeinden empfohlen. Sie wurde tatsächlich nur in we nigen Gemeinden unseres Gebietes ange führt. Allein der Steuerentfall in jenen Ge meinden, welche sie anwenden mußten, muß durch eine neu eingeführte Steuer gedeckt

werden, welche die Familiensteuer wieder — nur anders verkleidet — bei der Hintertür einschmuggelt. Daher ist die Freude über die Abschaffung ziemlich unberechtigt. Aller dings ist die Veranlagung der neuen Steuer etwas genauer umrahmt worden, als es bei der Familiensteuer bisher der Fall war. 4. Die Mietwertsteuer. Die Abschaffung dieser Steuer erfolgte offensichtlich zu de-m Zwecke, auf die Mietzinse drückend zu wir ken: eine begrüßenswerte Absicht, die hoffent lich zum Teil erreicht werden wird. Der Ent fall

einteilen, wie es bistvr z?- schah. Als Steuerhöchstgrenze sind für !W '> festgesetzt: 3^ des Einkommens, sich um Karogorie L bandelt: 2.4A, bei Einkom men der Kategorie .ä. Die Gemeinden kön nen selbstverständlich eirsen Steuersatz beschließen, jedoch muß das Vcr- HAtnis zwischen den Kategorien U uiH immer dasselbe sein wie oben. Z. B die Gemeinde ür Kategorie L «n«, Steuer- satz von 2A, beschließt, nruß der Sieuenaz für Kategorie (? 1.6L, sein. Der Errverbs- steuer unterliegen ousschAeßlich Handel

?- mrd Gewerbetreibende, mcht etwa oll? S!e».-r- träger. welche in den Stsuerroll^n der gorie K und O verzeichne! sind. unterliegen ihr mir jene Handels- imd werbetreibend«?. welche mit mwd?sten< Lire Einkommen ans ihrem Gewerbebei.-'oz eingetragen sind. 2. Die Patentstcuer. Der Palenrstnier un terliegen all« jene Handels- un.d treibenden, welche im den Steuer^x tle?. mit weniger als AXX> Lire Eintonnen «!, .!--?> gen sind. Zur Anwendung der Paten neu«? sind die Handels- und Gewerbetreibend

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 10
Datum: 05.12.1923
Umfang: 10
würden mit 6—10 Prozent belegt). Der Ermittlung des approximativen Gesamt- abgabenbetrages wurden die beim Steuerrese- rate erhobenen Daten der Hauszinssteuertabel len zugrunde gelegt, nach welchen die Mietwert steuer bei Anwendung der vorgeschlagenen Klas seneinteilung und der bezüglichen Steuersätze einen Iahresertrag von 124.000 Lire abwerfen würde. Gegen das vorgeschlagene progressive Steuer system sprechen wichtige Bedenken. Vor allem sind die demselben zu Grunde gelegten Voraus setzungen unrichtig, denn zufolge

erforderlichen Betrage von 124.000 Lire ergeben würde. Hiebei ist zu bedenken, daß die Mietzinse in den neuen Provinzen für sich schon eine Höhe erreicht haben, welche die ganze wirtschaftliche Kraft der Mieter in Anspruch nimmt und daß durch das Hinzukommen einer derartigen neuen Belastung die wirtschaftliche Kraft der Mieter vielfach überschritten wird. Die Mieter müssen daher dem Beiräte zu er wägen geben, daß der budgetierte Steuerertrag herabgesetzt und daß andererseits die Steuer

nach einem anderen Maßstabe festgesetzt werde und ersuchen ihn bei Feststellung der Mietwert steuer folgende Erwägungen zu berücksichtigen: a) Nach den tatsächlichen Mietzinsen bleiben die allerwenigsten Wohnungen von der Miet wertsteuer frei, da infolge der Einführung der neuen Mieterschutzverordnung bei 10—15 Proz. eine Verdoppelung erfolgt, zirka 50 Prozent um des bisherigen Mietzinses gesteigert wurden» während bei 30—40 Prozent der Wohnungen eine Steigerung des bisherigen Mietzinses um die Hälfte eingetreten

ist. Zu gleicher Zeit sind aber gerade bei den Fixangestellten, dem Gros der Mieter von mittleren Wohnungen, die Teue rungszulagen und Gehälter herabgesetzt worden, sodaß diese am Ende ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind. Es werden somit die meisten Haushalte, nämlich diejenigen, welche sich kei nen Luxus erlauben können, mit K—8 Prozent der Steuer getroffen und das geistige Proleta- - riat würde mit 8 Prozent am meisten belastet werden. Diese Belastung ist unhaltbar. b) Größere Wohnungen

mit einem Mietzinse von über 4000 Lire sind derart gering, daß die eigentlichen Luxuswohnungen im Verhältnisse zu den Wohnungen der wirtschaftlich schwäche ren Volksschichten nicht in entsprechendem Matze zur Abgabenleistung herangezogen werden. Fer ner ist bei den höheren Klassen ein den Steuer ertrag wesentlich beeinflussender Zuwachs nicht zu gewärtigen, weil bei jenen Wohnungen, welche zufolge der Höhe der Mietzinse bisher nicht unter das Mieterschutzgesetz gefallen^ sind, wesentliche Erhöhungen der Mietzinse

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 26.09.1921
Umfang: 8
Seite 6 Der Kandest»a«stmU fSr Trentino und Sndtiro!. Das kgl. Dekret vom 16. Juni d. I. ^^ ^^ .bestimmte: ^ Zur Deckung des Erfordernisses des Landeshaushaltes der Veneria Tridentina Wird auf Grund der Beschlüsse der Lan- desvertrewng usw. die Einhebung folgen der Landeszuschläge und Auflagen be willigt: -, ^^^ F ü r d a s I a h r 1920: (Wird jetzt im Nachhinein noch eingehoben) s) 120prozentiger .Zuschlag zur Grund steuer; ^ ^ d) 30prozentiger Zuschlag zur Hausklassen- - fteuer

; ' > > e) 60prozentiger Zuschlag zur Hauszins steuer; ^^ ^ 6) ILOprozentiger Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem Nettoertrag der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung hauszinssteuerfrei sind; e) 120prozentiger Zuschlag zur allgemei nen Erwerbsteuer; ^ ^ i) 120prozentiger Zuschlag zur Renten- > / steuere ^ ^ Z) Mprozentiger Zuschlag zur Einkommen steuer; ^ ^ d) Zuschlag zur staatlichen Verzehrungs steuer auf Wein, Most und Weinmaische im Ausmaße von 100 Prozent für das erste Halbjahr und 200 Prozent

im Ausmaße von 5 Prozent des Stock- - wertes; ^ ^ ' 0) Wertzuwachsabgabe auf Immobilien im früheres. Ausmaße. Für das Jahr 1921: . s) 120prozentiger Zuschlag zur Grund steuer und zur allgemeinen Erwerb- . fteuer mit Einschluß der Steuer für Hausier- und Wandergewerbe; d) Mprozentiger Zuschlag zur Hausklas sensteuer; * e) 80prozentiger Zuschlag zur Hauszins- ^ fteuer; - ^ ^ ^ - 6) 120prozentigex Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem «.Nettoerträge der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung

hauszinssteuerfrei sind; e) 100prozentiger Zuschlag zur Renten steuer; k) 100prozentiger Zuschlag zur Tantiemen- - -fteuer; - ^ g) 30prozentiger Zuschlag zur Einkom mensteuer; d) 170prozentiger Zuschlag zur Erwerb steuer nach dem II. Hauptstück des Ge setzes vom 25. Oktober 1896. R.-G.-Bl. ' Nr. 220; 1) 200prozentiger Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein. Most und Weinmaische; I) Gebietsschulfondsbeitrag zu den direk ten Steuern und zu den staatlichen Nachlaßgebühren in der für das Jahr 1920

klagt über den Man gel an Kontrolle an gerechter Verteilung der Lasten und haushälterischer Wirtschaf mit den Einnahmen. Jedermann weiß, daß der Staat heute mehr als je darauf be dacht fein muß, seine Einnahmen zu ver größern und daß er dabei in erster Linie den Staatsbürgern tüchtig in die Taschen greift. - ' . Die Aufteilung der Steuerlasten soll aber gerecht sein und mit den Steuer- geldern soll vernünftig und haushälterisch gewirtschaftet werden. Ueber die gerechte Austeilung der Steuern

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 12.02.1921
Umfang: 8
der Dienstbezugsanzeigen für das Stenerjahr ISSl. Alle Personen, die gemäß 8 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, der (Per sonal-) Einkommensteuer unterliegen, werden im Sinne des § 202 P.-SL.G. eingeladen, spätestens bis 15. März 1921 bei der zuständigen Steuer behörde I. Instanz (Steuerreferat) mündlich oder schriftlich ein Bekenntnis über ihr steuervflichtiges Einkommen einschließlich das nach § 157 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, zu zurechnenden Einkommens der Angehörigen

'— nicht übersteigt. Ebenso haben alle Personen, die nach § 124 P.-St.-G. der Rentensteuer unterliegen, mit Aus nahme jener, für welche die Steuer vom Schuldner abgezogen wird, schriftlich oder mündlich derselben Steuerbehörde und innerhalb derselben Frist die vorgeschriebenen Bekentnisse über die der Renten steuer unterliegenden Bezüge zu übermitteln (§138 ob. Ges. und Art. 21, P. 2, V.-V. IU). Werden die Bekenntnisse mittels Post überreicht, unterliegt die Sendung dem Postvorto. Zur Si cherung

der Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veran lagungskommission an sie ergeht. Aber auch ohne diese besondere Aufforderung liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, von diesem Rechte, Bekennt nisse einzubringen, Gebrauch zu machen, um die Bemessung von Amts wegen zu vermeiden. Neu in die Einkommen- oder Rentensteuerpflicht tretende Personen (Z 227, Absatz 2 bzw. § 145, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Jänver 1914, G.-Bl. Nr. 13) haben binnen 14 Tagen nach Eintritt der die Steuer- pfltcht begründenden

. Die Drucksorten für die Dienstbezugsanzeigen können wie jene für die Bekenntnisse, bei der Steuer behörde und außerhalb dereu Amtssitz bei den Ge- meinde-Aemtern behoben werden. Wer, znr Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu steuer bezw. die Dienstbezugsanzeigen nicht einbringt, kann wegen Steuerverheimlichung im Sinne des § 243 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzöge« werden. Diese Übertretung wird, abgesehen

von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jeues Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst» bezugSanzeigen unrichtige Angaben macht oder stÄ Verzweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen S:euerhiuterziehung (§ 239 und 240 P.» St.'G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten . Steuer, zur Verantwortung gezogen nnd mit dem Drei- bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 28.01.1924
Umfang: 8
Getränke sind 60 Prozent, der sür den Wein festgesetzten Steuer zu entrich ten. Der Most und frische Trauben sind mit 90 bezw. 65 Prozent der für den Wein festgesetzten Steuer besteuert. Die Besteuerung beschränkt sich jedoch aus den Most und aus die Trauben, .welche in die Verkaufslokale und anstoßenden Keller eingeführt werden. Für die frischen Trauben kann die Steuer das Doppelte jener Steuer erreichen, welche für den Wein bestimmt ist. Der Leps, Halbwein, das Essigwasser und -der Herling (unreife

Traube) sind mit der halben Weinsteuer belastet. Als Flasche wird der Inhalt eines Glasge säßes ansehen, welcher mehr als einen halben Liter bis zu einem Liter beträgt. Auf die gleiche Weise wird die Steuer für die alkoholischen Ge tränke, das Bier, die Kracherln (kohlensäure haltigen Getränke) und die Mineralwässer in Flaschen, eingehoben und liquidiert. Die Steuer für das Vieh kann auf Grund des Gewichtes oder auf Grund des frisch ge schlachteten Fleisches abzüglich 20 Prozent für jene Gemeinden

eingehoben werden, welche die nötigen Gewichte besorgen. Das nur gekochte und in Dosen konserrvierte Fleisch unterliegt der Steuer, welche für das fri sche Fleisch festgesetzt ist. Für das frische Fleisch, welches von Tieren stammt, die in anderen Ge meinden geschlachtet wurden, erhöht sich die Steuer um 20 Prozent. Für das Fleisch zweiter Qualität und sür das Gefrierfleisch wird die Steuer hingegen um die Hälfte bezw. um ein Drittel herabgesetzt. /lrbeitsbekrot öer StaKt Hieran vom 25. Jänner 1924

ihm zur Rechten, gegenüber seine Tochter, der junge Sohn blieb stehen: Seite 6 meinde Großbezieher, z. B. Hotels, von dee Steuer getroffen werden. Die Stadt hat nun die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: entweder Einhebung in Eigenregie oder Steuerverpach tung oder Abfindung Mit den Geschäftsleuten. Eigenregie erfordert einen umfangreichen Appa rat von Beamten und Angestellten, die Verpach tung >kann zu den unangenehmsten Schikanen für die Steuerträger führen, die sür beide Teile befriedigendste Lösung wäre

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 11.05.1921
Umfang: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 12
Datum: 25.10.1924
Umfang: 12
und mühsame Arbeit der Finanzämter erreicht werden. !. Oie Verewsachung des Steuersystems. Die Vereinfachung des Steuersystems er- solgt durch die Resorm in zweifacher Rich tung: a> weniger Steuern. Das italienische Steuersystem vor dem Kriege war außer ordentlich einfach. Es gab zwei Jmmobiliar- steuern (Grund- und Gebäudesteuer) und eine Steuer auf das mobile Einkommen (Einkommensteuer). Während des Krieges und besonders im ersten Jahr der Nach kriegszeit kam aber infolge der Finanznot des Staates

eine Reihe anderer direkter Steuern dazu (Vermögenssteuer, Tontiemen- steuer, Kriegszuschlag, Jnoalidenzuschlag :c.). Diese werden nunmehr wieder abgeschasst. Nur die Vermögenssteuer bleibt noch in Kraft, wird aber ebenfalls bald verschwin den. Es bleiben also als die solide und be währte Grundlage des ganzen direkten Steuersystems die drei alten Steuern (Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer). b) Einfache Steuersätze. Alle drei Haupt- steuern sGrund-, Gebäude- und Einkommen steuer

) hatten nicht nur progressive Steuer sätze <je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz), sondern auch sehr kompli zierte (seit 1918) Steuersätze. Die meisten Steuersätze hatten vier, einige sogar fünf Dezimalstellen (z. B. Kategorie O der Ein kommensteuer: 10.K979I Prozent. Man kannte sich vor lautex Zissern kaum mehr aus. Durch die Reform werden erstens einmal ^ progressiven Steuersätze abgeschafft! es gH ab 1. Jänner 192? nur mehr einen einzig Steuersatz für jede Steuer bezw. Koiegorii (Grundsteuer

und Gebäudesteuer haben tüvi. tig einen Satz von genau IVA: die Cinkom- mensteuer Kat. ^ 24A» R 13, 0, 16, ;z v IVA): andererseits gibt es keiner!« ^ schlage mehr (ausgenommen die Gemeint und Prooinzialzuschläge), sodaß die 5:su«. sätze alle mit ganzen Zahlen ausgedM' werden. ll. Erhöhung des Steuer- ertrSgrnsses. Es ist klar, daß jede Steuerform sich d« Erhöhung der Steuererträgnisse auch p einem Hauptziel machen mutz, wem, da Staat auf erhöhte Einnahmen nicht zichten kann. Die Erhöhung des GeigM

. steuererträgnisses kann auf dreifache Wey» erfolgen: a) durch neue Steuer»:' de durch Erhöhung der fteuerMchtizg! Grundlagen: c) durch Heranziehung der Sieaechüch tigen. an Neue Steuern. Di« Reform De Stefm« verzichtet auf keines dieser drei Mittet. S« führt eine neue Steuer sin: die allgemein« Ergänzungssteuer (tgl. Dekret vom ZV. De zember 1923, besprochen im »Landsmann' vom 14. Februar 1924). Diese ist mch- ^ verwechseln mit der Ergönznngssteuer, w welche im laufenden Monat die Fajsion« pro 1924

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.05.1925
Umfang: 6
, so lana« Zelt Ist, von der Regierung eine gerech?« :>!Mge Läsung der sie besonder» berühren- Ziagen erlangen. > hauptsächlichsten Punkt« sind: 1. Die Mb- 'crechtigung der Steuer der Kategorie L2, die Handels- und Gewerbetreibenden ge- .,t sind, aus eigener Tasche zu bezahlen, weil -.m Rückersatz von den Angestellten nicht er- I- n können» welche, wohl wissend, daß sie t besteuerbar sind, sich die Steuer auch nicht s i Lohne abziehen lassen. Die Abzugsberechtigung der Steuer des -'t'rcn Regime, welch

werden, werden sie es hier, und zwar lütti den Nomen des Arbeitgebers. Daraus folgt. !>'!, die Steuer der Kategorie L2 von den Ar- l'.ügcbcrn getragen wird; das bedeutet eine In iere Belastung der Steuer de? Kategorie k i:uf Gewerbe, Industrie, Handel und freie Be in, V' und Profefsionisten. Dies vorausgesetzt And angesichts der Tatsache, daß «der Finanz minister mit Rundschreiben Nr 16.660 vom M, Dezember 1VW anordnete, daß die im ü'l, Dekrete vom 21. Dezember 1S22, Nr. 1660, glicht angeführten Arbeiter von der Personal

- .iiikoinmensteuer befreit sein sollen, folgt, daß der Arbeiter auch nicht zur ErgäWungsstouer heranzuziehen ist, was übrigens von selbst ge geben ist, da in den ölten Provinzen keine Tnt- I K'hmmg von Arbeitern (mit Ausnahme jener des Ciiiates. der Provinzen, Gemeinden und der Traiisportunternehmungen) für eine Besteue- ning gegen Nachnahme und um so weniger im chmen Namen herangezogen wird. Was nun mit oer Steuer, welche die Arbeit- ^ ocder gezwungen «sind, sil Es ist anzunehmen, da voin Einkommen betreffs

. ab«r mit d«m l lt werden und gewiß nicht .teuertrSger, wenn so viel Zeit verloren wurde. In den alten Provinzen erscheint die Minbsterial- instruktion logisch und gerecht, denn dort ist der Fall einer rückständigen Steuer nur sehr selten und handelt es sich höchstens um irgend eine nachträgliche Bemessung des endgültigen Ein kommens nach langen Rekursen oder um Ein kommen, die erst später aufgedeckt wurden». Hier aber ist die Sache ganz verschieden, denn die rückgreifende Besteuerung ist zur Tageserschei nung geworden

. 7 in Betracht gezogenen Einkommen fallen, da sie durch! Gefetz von jeder gegenwärtigen und zukünftige« Steuer befreit erklärt wurden. Die auf Seite 8S der Ministerialinstruktionen enthaltenen sophistischen Erörterungen sind ab solut unhaltbar, wo man nämlich zwischen Realsteuer und Personalsteuer unterscheidet, denn es ist doch klar, daß, wenn da» Gesetz sagt, von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit, in dem Worte „isder^ nicht eure Beschränkung gefunden

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 24.05.1923
Umfang: 12
Mobile) belastet sind, nicht mehr durch eine andere staatliche direkte Steuer getroffen — von einigen beson deren Verschärfungssteuern sei hier ganz ab gesehen — wie dies beim österreichischen Sy stem der Fall ist. Die ital. Einkommensteuer erfaßt die verschiedenen Einkommensquellen — Kapital, Kapital und Arbeit, Arbeit — nicht durch einheitliche Steuersätze, sondern durch verschiedene, welche umso höher sind, je weni ger Arbeit bei der Cinkommensbildung betei ligt ist. Dem Ideal der einzigen

den wir noch ausführlich auf diese neue Steuer, welche auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde, zu sprechen kommen. Wir werden-nun in einigen Aufsätzen der Reihe nach die einzelnen ordentlichen direkten Staatssteuern besprechen. Summe Millionen Lire 1793 Die beiden Realsteuern warfen also nur 16% des Ertrages der ordentlichen direkten Staatssteuern ab. Wir deinen nochmals, daß die Einkom men, welche durch die Boden« und durch die Gebäudesteuer getroffen werden, nicht mehr auch durch die Einkommensteuer ersaßt

der österreichischen Grundsteuer. Wir ziehen jedoch deshalb dje Bezeichnung Bodensteuer vor, weil in Italien vielfach der Ausdruck Grundsteuer für die Ge bäude- und für die Bodensteuer verwendet wird. Die Bodensteuer ist in den Provinzen mit altem Kataster **) eine Kontingentsteuer, d. h. es wird schon von vornherein der Ertrag der Steuer mit einer bestimmten Summe fest gesetzt, welche dann auf di« einzelnen Grund besitzer aufgeteilt wird. In den Provinzen mit neuen Grundkataster und in den neuen Provinzen

war und kein« andere Steuer zu entrichten hatte. Alsein, wie schon oben bemerkt, wurde durch das kgl. Dekret vom 4. Jänner 1923 Nr. 16 ein bestinimter Teil des landw. Bodenertrages der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch sind dies« Fragen auch praktisch reu aufgerollt worden. Wir wollen darum ganz kurz diese Fragen untersuchen. Das ital Gesetz will den gesamten landw. Bodenertrag eines Grundbesitzes in folgende zwei Teile zergliedern: a) eigentliche Grundrente, das ist jener Ertrag, welcher aus der Monopolstel lung

' unterliegen alle Grund besitze mit.Ausnahme jener, welche schon von der Gebäudesteuer getroffen werden. Außer- , dem sind noch folgende Grundstücke von der Bodensteuer befreit: a) absolute Befreiungen von der Boden steuer genießen: - . 1. Friedhöfe und deren Zubehör: 2. staatliche Domänen, welche militäri schen Befestigungszwecken dienen, und deren Zubehör: 3. die Flußbette, der Boden von Seen, der Strand (eines Meeres oder Sees) und überhaupt alle von Natur aus unproduk tiven Flächen: 4. Reichs

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