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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 26.11.1938
Umfang: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Volksbote
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Seite 4 von 12
Datum: 10.12.1931
Umfang: 12
Seite 4 — Nr. 50 »Bolksbore- I Wissenswertes von den Steuern Sie FamiWtmr ihre Anwendung und ihre Höhe. In verschiedenen Gemeinden wird vom 1. Jänner 1632 an die Famillensteuer neu eingeführt. Die entsprechenden Steuerrollen werden in hiescm Monat vorbereitet. Diele Steuer bildet in den Landgemeinden einen Ersatz für die Mietwertsteuer der Städte und beabsichtigt, jede einzelne Familie, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat. nach ihrem Lebensaufwand zu einem größeren oder ge ringeren Beitrag

zu den Gemeindelasten heranzuziehen. Da diele Steuer für unsere Provinz eine Neuheit bedeutet, seien ihre wichtiasten Grundsätze tun besprochen. Was wird als Kamille angesehen? Dieser Gemeindeabgabe sind nicht nur die Familien im eigentlichen Sinne des Wortes unterworfen, alio nicht nur die Hauptgemein schaften verwandter oder verschwägerter Per sonen, die eine gemeinsame Wirtschaft führen^ und gewöhnlich auch ein gemeinsames Ver mögen besitzen. Als Familien werden viel mehr auch die einzel stehenden Personen

ansieht und separat der Steuer unterwirft. Wie denn überhaupt immer dann, wenn in einer Familie oder in einem Haus halte außer dem Hausbaltunasvorstande andere Mitglieder sind, die eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen besitzen, diese selb ständig der Familiensteuer unterworfen wer den können. Dies trifft also z. B. zu. wenn erwachsene Kinder eigenen Derd-enst haben. Gemeinschaften zu Unterrichts-. Crziehungs- oder Kultuszwccken werden als einheitliche Familie angesehen, io z. B Klöster

der betreffenden Familie oder Einzelperson ab» gestust. Jede Gemeinde, die diese Steuer ein führen will, mutz beschließen, bis zu welchem Einkommen gänzliche Befreiung von der Famillensteuer gewährt wird, welche Ab stufungen im Einkommen der Steuer zu Grunde gelegt werden sollen und welcher Prozentsatz des Einkommens als Steuer er hoben werden soll. Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer höchstens 8% des Gesamteinkom mens der Familie betragen darf und daß sie progressiv veranlagt werden mutz, so daß die niederen

nimmt, wie billig, auch auf die Kinderzahl Rücklicht. Bei Familien, bei denen Frau und minderjährige Kinder zusammengenommen mehr als 4 Perionen ausmachen, tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn das Einkommen das Doppelt 1 jenes Betrages übersteigt, der Im allgemei nen in der betreffenden Gemeinde als steuer frei gilt. Bei einzelstehenden Personen aber (und dabei wird für Geistliche oder Ehe unfähige keine Ausnahme gemacht) beginnt die Steuerpflicht früher

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 31.05.1923
Umfang: 12
Donnerstag, den 31. Mai 1923. > Nr. 22 Das italienische Steuersystem. II, Die ©cMuösffcuct« Die landwirtschaftlichen Gebäude find steuerfrei. 1. Allgemeines. Unser bisheriges österreichisches Steuersy stem kennt drei verschiedene Gebäudesteuern:. die Hauszins st euer, Hausklasse n- ft e u e r und die fünfprozentige Steuer. Das ital. System kennt nur eine Gebäudesteuer. Diese umfaßt einerseits einen größeren Kreis von Bauten, indem alle stabilen Bauten — angefangen vom festgebmiten Krämörftand

ihrem Wesen nach ganz der österreichischen Haus zinssteuer; sie will wie diese den Reiner trag der Gebäude belasten. Die Deranla-' gung'der Steuer erfolgt ebenso wie die der Hauszinssteuer auf Grund von Steuerer klärungen, welche die Besitzer, bzw. Nutz nießer der Gebäude abzugeben haben. Wie wir schon im ersten Aufsatz über die Boden steuer festgestellt haben, wird das Einkom men ans den Erträgen» von Gebäuden durch die Einkommensteuer nicht mehr getroffen, wie dies Im, österreichischen. System der' Falt

nur. - ''ProÄttzia^ uM^SenÄWKsWge 'erlfbfren werden, worauf wir noch zurückkommen wer den. 2. Gegenstand der Gebäude- steuer. Gegenstand der ital. Gebäudesteuer ist der Reinertrag aller feststehenden Bauten. Als feststehende Bauten gelten: Häuser, Fa briken, Baracken, Hütten, Kioske, Schiffs-; Mühlen, Fähren, Schwimmbäder, fliegeüde Brücken, Brücken, welche dem Brückenzoll un terliegen, kurz: alle feststehenden Konstruktio nen. und alle schwimmenden Konstruktionen und Bauten, welche am Ufer befestigt

erwähnt, daß die Befreiungen von der Gebäudesteuer einen großen Kreis von Bauten umfassen. Wir-un terscheiden dauernde und vorüber gehende Steuerbefreiungen. A. Dauernde Befreiungen. Dauernde Befreiung von der Gebäude- steuer genießen: 1. Die Bauten zum öffentlichen Gebrauch; 2. Die Gebäude, welche zum Gottesdienst lzu Kultuszwecken) bestimmt sind, auch wenn die Gebäude Privaten gehören; 3. Friedhöfe und deren Zubehör; 4. Staatliche Bauten, welche Befestigungen und deren Mbetzör bilden

Maschinen und Geräte (Scheunen, Scheuern, Geratekammern, Rumpelkammern üsw.). 8. vorübergehende Befreiungen. 1. privilegierte Gebäude. Unter dem bisherigen österreichischen Re gime waren eine Reihe von Gebäuden ooll- . ständig von der Hauszins-, beziehungsweise Hausklassensteuer befreit. Diese alten Steuer, Privilegien werden durch das Ausdehnungs- dskret Rr. 148/1923, Art. 2; nur teilweise — und dies nur im Uebergangswege — aufrechterhalten. Diese privilegierten Ge bäude

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Dolomiten
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Seite 5 von 16
Datum: 04.09.1937
Umfang: 16
'. iiiiiiiuuimuuiuuuuj Merano föcittctttbcficitcvit für 15)37 in Merano. Der Padesta gibt nach Einsichtnahme in den Einheitstcrt der lokalen Finanzen sowie auf Grund der von der kgl. Präfektur genehmig ten eigenen Beschlüsse bekannt, daß ab 1. I ä n n e r 1088 in der Gemeinde Merano folgende Steuern entrichtet werden müssen: l. Mictwertstcucr: 2. Biehsicuer: 8. Ziegen stencr: I. Hundesteuer: Steuer auf öffent liche »nd private Wägen: 6. Dienstboten- stencr: 7. Klavier- und Billardsteiier: S. Ge werbe

- »nd Handelsstcner: 0. Patentstencr: >0. Lizcuzstcuer: ll. Steuer auf Kafscc- Erprcßmaschinen: 12. Aiiffchrirlensteuer: 18. Steuer für die Benützung öffentlichen Badens. Diesbezüglich fordert der Podefta alle Bür ger. welche für die nachstehend angeführten Steuern in Betracht kommen, auf. bis zum 20. September die Anmeldung im Ec- meindcamt (während der Amtsftiindcn) vor zunehmen. Das Amt liefert dafür eigene Formulare u.nd stellt nach durchgcführtcr Anmeldung eine Bestätigung aus. Mietwertsteuer

: Alle Wohnungsinhober mit eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Hausbesitzer ist un mittelbar zur Anmeldung verpflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter znrückverlangen kann. Vieh- und Ziegenftouer: Gilt für alle Besitzer von Pferden. Maultieren. Eseln. Rindvieh, Büffel und Ziegen. Hundesteuer: Aste, die Hunde der verschiedenen Rassen besitzen oder halten, sind zur Zahlung ver pflichtet. Steuer auf öffentliche und private Wägen: Gilt

non einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie blaß gemietet sind, ist die Steuer fällig. Gewerbe- und Handelssteuer. Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Ho»del. eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, für dessen Er trag er Einkommensteuer zahlt, innß diese Steuer zahlen. Patentsteuer: Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Handel, eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, aus dem er eine» Ertrag unter 2000 Lire nimmt

, unterliegt dieser Steuer. Lizenzsteuer: Kilt für Besitzer oder Bctricbs- führer eines östentlichen Betriebes, wie Hotel, Gasthäuser. Peusioiic», Gastwirlschnstcn, Eascs oder andere Betriebe, in deiicn Wein. Bier, Liköre und auch nicht alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werde», sowie Badeanstalten. Miet- garagcn, Autovermietnnge». Einstcll-StaNungcn ». dgl., Tanzlokalc und öffentliche Lakale für Billard und andere erlaubte Spiele. Kassce-Exprcßmaschinenstcucr: Für .Kaffee- Ezprcßmaschinen

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 29.03.1930
Umfang: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

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Volksbote
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Seite 8 von 9
Datum: 18.07.1940
Umfang: 9
und Zeitschriften jeder fcil ans- gedehnt. Bei Art. 8 de» Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Ab gabe von Daren seilen» der Erzenaerftrma an Ihre eigenen Berkaussge ich äste als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grand des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Norme» ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingekügt worden, wonach es gestattet ist. die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen

erfolge», bei diesen Zahlungen dem Schuldner voll in Anrechnung za brinaen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Donnerstag jeder Doch« für die in der vorhergeaan- genen Doch« bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steversumme einiuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung

des Art. I I. wonach nun auch beim Wein- Weinmost, und Maische, wie schon früher bei der Um- sichstempelgebuhr, die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Umsätze von lebenden Rindern. Schafen und Schweinen, sowie von Ratsche, seinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenommen die Schaumweine), die vor der Entrichtung der Konsumsterer erfolgen, find von der Zahlung der Einnobmen- steuer befreit. Hingegen sind die nachträg lichen Umsätze (also nach Zahlung der Konsum

steuer) der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsätze vor der Bezahlung der Konsumsteuer erstreckt sich auch aus die E i n s» b r der vor- K annten Waren. Für solche Umsatz« besteht le Verpflichtung zur Ausstellung einer Fak tura oder Rechnung: wenn ober eine solche aus» E rstellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen iuittunosftempel z» vergebühren. Bezüglich des Umsatzes im Königreiche von noch im Ausland« befindlichen Waren und bin- sichtlich der Ausfuhr

sind die fchmr für die Umfatzstemvclgebühr gellenden Bestimmungen nun auch in das neue Gesetz ausgenommen worden. Der Art. zu des Gesetzes hat so einschneidende Aenderungen erfahren, daß es wohl angezergt ist. den ganzen Tezt der neuen Fassung wieder, zugeben. Derselbe lautet nun: „3n der Einnahmen steuer ist die Stempelaebühr einbegriffen, die als gleichzeitige oder nachfolgende Quittie rung auf derselben Rechnung oder Faktura erfolgen würde, wofür die Einnahmensteuer entrichtet wird. Wenn eine separate

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

- Steuer auf den Immobiliarbesitz eingeführt, dieser . Steuer dient zur Sicherstellung «Msen und der Amorliflerung obiger Anleihe, là. Steuer beträgt 3.50 Promille d« Jmmo- duAlvertes. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt 'K die BezirksfteuerSià. inokN die Besitzer mm derzeit steuerfreien Im- find dieser Steuer unterworfen und Z« dlefem Zwecke innerhalb von SV Tagen zà.^lah diese» Dekrets bei dm zuständigen Kb!!» ' eine enWrechende Erklärung ein- Staatliche Borschüsse Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müssen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, dle eine Empfangsbestätigung für die Behebung de» pro visorischen Anleihezertifikats ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wlrd eine einmalige Slempelgebühr lm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleihepapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Aus diese Anleihepapiere

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 28.01.1924
Umfang: 8
Getränke sind 60 Prozent, der sür den Wein festgesetzten Steuer zu entrich ten. Der Most und frische Trauben sind mit 90 bezw. 65 Prozent der für den Wein festgesetzten Steuer besteuert. Die Besteuerung beschränkt sich jedoch aus den Most und aus die Trauben, .welche in die Verkaufslokale und anstoßenden Keller eingeführt werden. Für die frischen Trauben kann die Steuer das Doppelte jener Steuer erreichen, welche für den Wein bestimmt ist. Der Leps, Halbwein, das Essigwasser und -der Herling (unreife

Traube) sind mit der halben Weinsteuer belastet. Als Flasche wird der Inhalt eines Glasge säßes ansehen, welcher mehr als einen halben Liter bis zu einem Liter beträgt. Auf die gleiche Weise wird die Steuer für die alkoholischen Ge tränke, das Bier, die Kracherln (kohlensäure haltigen Getränke) und die Mineralwässer in Flaschen, eingehoben und liquidiert. Die Steuer für das Vieh kann auf Grund des Gewichtes oder auf Grund des frisch ge schlachteten Fleisches abzüglich 20 Prozent für jene Gemeinden

eingehoben werden, welche die nötigen Gewichte besorgen. Das nur gekochte und in Dosen konserrvierte Fleisch unterliegt der Steuer, welche für das fri sche Fleisch festgesetzt ist. Für das frische Fleisch, welches von Tieren stammt, die in anderen Ge meinden geschlachtet wurden, erhöht sich die Steuer um 20 Prozent. Für das Fleisch zweiter Qualität und sür das Gefrierfleisch wird die Steuer hingegen um die Hälfte bezw. um ein Drittel herabgesetzt. /lrbeitsbekrot öer StaKt Hieran vom 25. Jänner 1924

ihm zur Rechten, gegenüber seine Tochter, der junge Sohn blieb stehen: Seite 6 meinde Großbezieher, z. B. Hotels, von dee Steuer getroffen werden. Die Stadt hat nun die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: entweder Einhebung in Eigenregie oder Steuerverpach tung oder Abfindung Mit den Geschäftsleuten. Eigenregie erfordert einen umfangreichen Appa rat von Beamten und Angestellten, die Verpach tung >kann zu den unangenehmsten Schikanen für die Steuerträger führen, die sür beide Teile befriedigendste Lösung wäre

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Dolomiten
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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
der Ministerrat eine Maßnahme für die Auflegung einer Zeigen rückzahlbaren Anleihe und für die Einführung einer außerordentlichen Steuer auf den Immobiliarbesitz im Zusammenhang mit dieser Anleihe. Die auf Grund der Abwertung der wichtig sten Auslandswährungen zur Durchführung kommenden währungsvolitischen Maßnahmen treffen nur zum Teil den Immobiliarbesitz. Im Hinblick auf diese besonders begünstigte Lage und angesichts der Tatsache, daß die Kriegslasten zum Großteil vom. Mobiliar- a mittels

jahr begonnen werden, in 25 Jahren tilgbar. Um den Zinsendienst und die Amor- tisiernng sicherzustellen, wird eine außer ordentliche Steuer der u n b e rv e g- lichenVermögen eingeführt, welche in folge ihrer breiten Grundlage niedrig ge halten wird. Besondere Maßnahmen sichern im Bedarfsfälle den Zeichnern die Bar mittel. Die Bedingungen dafür werden, so gehalten, daß die Darlehen sich durch die Zinsen amortisieren. Auch die Zahlung der Steuern wird durch die Entgegennahme dieser Wertpapiere

zi» günstigen Bedingungen er leichtert, um ihre Absorbierung zu be schleunigen. Dividendensteuer, Der Ministerrat genehmigte schließlich eine Maßnahme bezüglich einer außerordentlichen progressiven Dividenden-Steuer aus die Dividenden der Handelsgesellschaften. Die mit Dekret-Gesetz vom 5. September 1935, Nr. 1613, eingeführte zeitweilige Be schränkung der Dividendenausschüttung der Handelsgesellschaften auf 67- während des Krieges wird nach siegreicher Beendigung des afrikanischen Krieges fallen gelassen

, aber gleichzeitig wird eine progressive Dividenden steuer eingeführt, die über die 6% oder den in den letzten drei Jahren ausgeschlltteten DurLschnittsbetrag hinausgeht, um haupt sächlich die Ausschüttung von Konjunktur gewinnen hintanzuhalten. Diese Steuer ; kpmmt nur für. die a u s g e t e i l j e n R e i n- gewinn e. in Betracht, während' die Re servefonds, welche den Zweck haben, das Ver mögen der Gesellschaften' und der Produk-. ; tionsorgane des Landes zu stärken,, si e u e r- frei find. Ausdrücklich

von der Steuer befreit sind,die Reingewinne der' Unternehmen in den Kolonien und Besitzungen unter Berück sichtigung des größeren Risikos und im Interesse des Landes, Unternehmen zum Ausbau der Wirtschaft des Imperiums zu fördern. Am Samstag, 19. Oktober, findet wieder 'ein Ministerrat statt. TttrchsnhrttllgS-Bcstimumttgen für die Preiskontrolle Rom. 6. Oktober. Am 6. ds. verlautbarte die „Eazzetta U f f i c i a l e' die vom Ministerrat am 5. ds. genehmigten Maßnahmen samt den dazugehöri gen Durchführungs

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Zeitungen & Zeitschriften
Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 11.05.1921
Umfang: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 19.02.1925
Umfang: 8
' ! Xs Jahres 1922 auf Seite 777 wiedergegeben > wird, auf Seite 77V nach Hinweis darauf, daß keine Bestimmung die «Löhne der Arbeiter von ! Zischts wegen von der Einkommensteuer befreit, ! folgendermaßen aus: „In der P?azts Ist ftdoch bisher folge»ches gcUiehen, daß dl« Einkommen sellist entweder mcht festgestellt wurden, und das au» verschte- dc>?en Umständen mid Gründen, iiber die jetzt I z» sprechen ÜberfMsstg wäre, oder, wenn sie in .meinen Fällen auch festgestellt umrden, so l an die mißliche Steuer

doch nicht vom ei' st'«liichen EmpfäiMr des Einkommens, sondern min Arbeitgeber getragen, welcher direkt zur Znhlmrg der Steuer mit dem Rechte de» Ab- Mes vom Lokme verpflichtet ist. der aber die- s-s Recht des Abzuges entweder aus freiem Verzicht oder wogen der besonderen Abmachun gen mit dem Personal nicht ausiibte.' Dieser Abschnitt des RnnidfchrÄlbens De Ste- ! smi, bas iwir weiter unten noch an geeigneter Stelle anführen und vervollständigen werden, I!agr uns mit größter Klarheit, daß in Aalten Löhne der Arbeiter

vom M Nr. IS^SV, hat de? Stefant diesen Geist der Billigkeit den Wunsch kiundgetan. den Arbeitern entgegen- zulkdmmen, tnvem er anordnete, daß die Perso- naleinkommensteuer von den nachgesehen werde (und «im heißt auf gut deutsch, doch wenn noch nicht gyahlt wurde) Arbeiter der neiuen Provinzen, die, wenn sie in den alten Provinzen gewesen wären, kein« Steuer zu zahlen gehabt hätten, das heißt für alle jene Arbeit«?, die im kgl. Dekrete vom 21. Dezember 1322, Nr. 1661, nicht in Betracht geK>g«n werden. Daraua ergibt

Gesichtepirnkt t»er Billigkeit de» Gesetze» unld de» Minister». Gleichseitig erhellt aber auch die Unbesteuerbarkslt der Löhne de? Arbeiter gegen Mz»>g. Der Minister sagt auf Seite 770 de» obge- nannten Rundschreibens, dah wenn auch das Dekret vom 2L. Dezember 1922, Nr. IS.iM, das Prinzip der Besteuerung jeden Einkommens, auch dns von der Handarbeit, festlegt, Be steuerung doch so durchgeführt werlden muß, daß ^ der Arbeitgeber nicht sehr belastet werde und ! die Steuer von dem getragen werde, der tat

, der dann die Steuer vom Arbeit nehmer nachnehmen 'kann, sondern diese Kate- gori«n von Arbeitern werden direkt von der Steuer betroffen.' Es ist somit die Absicht des Minister», dag der Arbeitgeber keinesfalls durch eine Besteuerung des Arbeiters beiastet werde. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich: 1. Die Unbesteuerbarkeit der Löhne der Ar beiter, mit Ausnahme jener, die im kgl. Dekret vom 21. Dezember 19W, Nr. 1661, ausdrücklich als zu besteuern angeführt sind. 2. DI« Nichtanwendbarkelt des System

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 16.10.1939
Umfang: 6
, ob diese neue Steuer ebenso wie die Umsatz- und Stempelgebühr auf den die Zablung Leisten den übertragbar ist oder nicht. Das Finanz ministerium hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert, wenigstens nicht in offizieller Farm, nnd durch die Erörterungen in der Presse ist wenig geklärt worden. Am Klarheit zu schaffen muß vor allem fest- gestellt werden, ob es sich um eine direkt« oder indirekte Steuer handelt. Der der Steuer gegebene Name. „Einnahmen- st e u c i“, würde die Auffassung rechtfertigen

, daß es sich um eine direkte Steuer handelt. Durch ein Beispiel wird dies sofort klargostellt. Der Hausbcrr muß von der vom Mieter be zahlten Miete 2^ an Einnahmenfteucr ent richten. was nichts anderes wäre als eine weitere Gebäudcsteuer. Ebenso würde die vom Bäcker oder Fleischhauer zu entrichtende 27°ige Steuer van dem vom Kunden bezahlten Waren preis nur eine weitere Einkommensteuer da«» stellen. Wird diese 20?-ige Steuer aber vom Haus herrn oder vom Kaufmann auf den Kunde«, bozw. den Mieter übertragen und neben

dem Preis oder der Miete eingehoben, so haben wir den Fall der indirekten Steuer. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Absicht gehabt mit der in Frage stehenden Steuer eine direkte Steuer zu schaffen, denn in diesem Fall« hätte er viel einfacher die geaenwärtige« Steuersätze erböht. Aus dem ganzen Text de« Gesetzes geht hervor, daß es sich nur um ein« indirekte Steuer handeln kann. Die bisherig« sehr komplizierte Umsatzgebühr wird nunmehr aufgehoben und durch die neue Einnahmensteue, ersetzt. Ferner

besagt der Ministerratsbeschluß, daß die Entrichtung der Einuahmensteuer auch die für deu Betrag in Frage kommende Quit- tungsstemvelgebiihr inbegreift. Diese zwei Ge bühren sind aber ausgesprochen indirekt« Steuern und als solche auf denjenigen über tragbar, der die Zahlung zu leisten hat. Als« nicht der Zahlungsempfänger hat die Gebühr effektiv zu entrichten, soudirn derjenige, welcher die Zahlung zu leisten hat. Der Zahlung«- empfänger ist aber für die Entrichtung der Steuer, somit deren Einhebung

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 02.05.1937
Umfang: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 27.02.1937
Umfang: 6
der au ßerordentlichen Immobiliarsteuer. die für den Dienst der Anleihe eingeführt worden ist. zu b» freien. Die Ablösung bietet für den Steuerträger bedeu> tende Vorteile. Dies kann am beste» an einem Bei spiele ersichtlich gemacht werden. Nehmen wir das Beispiel des Besitzers einer Liegenschaft im Werte von SV.M0 Lire. Bei der Anleihe Zeichnung hat er 2500 Lire zu entrichten, die ihm eine Iahresrente von 150 Lire tragen und die außerordentliche Steuer von 175 Lire und den Zuschlag für die Dauer von fünfundzwanzig

, daß alle Zahluuasoperationen der Quoten, die Einziehung der sluittunaen und der Titel, die ZcMing der Raten der außerordentlichen Steuer entfallen. Durch die Ablösung der Steuer werden die Lie- geiischafken auch vom besonderen Privileg, das in Art. 17 des gl. Gesetzesdekretes vom 5. Oktober Nr. 1743 in Betracht gezogen ist. befreit, was einen Vorteil für den Verkauf der Liegen schaft bringt. In einem solchen Falle würde die Liegenschaft, von der die Immobiliarsteuer abge löst ist. au Wert gewinnen, weil der Erwerber

von der Entrichtung des besonderen Beitrages befreit ist In dieser Hinsicht kann die Ablösung der Steuer auch als eine Investierung des Kapitals zur Er höhung des Wertes der Liegenschaft betrachtet wer den. Es ist mich nicht zu zweifeln, daß die Ablösung der außerordentlichen Steuer auch bei der Feststel lung der Komplementärsteuer In Betracht gezogen wird. Die Ablösung kann auch hinsichtlich der Bei- tragssähicjkeit betrachtet werden. Eine solche Auslegung wäre willkürlich, denn die Ablösung

kann nur als eine Form der Leistung der außerordentlichen Steuer betrachtet werden. Die Formalitäten für die Ablösung sind sehr ein fach. Das Finanzministeriuni hat den Bezirkssteu- ernmtern die Weisung erteilt, daß sie den Steuer trägern jede gewünschte Aufklärung erteilen. Es besteht daher für jene, welche flüssige Geldmittel ! Deiche,, Preis abn>'.,ebe,i iverden. a> > c mi mine» M i l'l>- zur Verfügung haben, die Opportunität, UM die! teigiuaren Steis Camolino aria. engras Lire 133',kl. 27. Acbruan Leander

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 04.09.1933
Umfang: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 13.07.1940
Umfang: 8
Verkaufsgefchafte als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer . wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Normen ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingrsügt morden, wonach es gestattet ist, die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zahlungen dcm Schuldner voll in Anrechnung zu dringen. Durch, einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr

am Donnerstag jeder Woche für die in der vorhergegan genen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 11. wonach nust auch beim Wein. Weinraost und Maische, wie schon früher bei der llm- satzstempelgebühr. die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet

und ähnliche Dokumente, die aus folgen den Anlässen ausgestellt worden: a) mit Bezug auf Handlungen wirt- s ch-a s t l i ch e r N a t u r. für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im 2lb, findungswege in Verrechnung im Sinne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungs bestimmungen oder der mit fnndlkalen Organi sationen »ach Art. 16 getroffenen Vereinbarun gen entrichtet wird; B) hinsichtlich der llebertragung von Waren, für welche die Steuer im Sinne der vorgenänn ten Vereinbarungen

nur einmal mit einer feste, Quote in Bezug aus den Wert, das Gewichi oder den Umfang der Waren selbst, zu bezahlen ist. Ausgenommen sind hiervon die Verkaufs- dokumente. welche die Firma ausstellt, der di« Zahlung der Steuer obliegt, wenn dieselbe direkt auf dom Dokument (mit Stempelmarken) erfolgt. c) hinsichtlich des Umsatzes non lebenden Rindern. Schafen und Schweinen und toten Schweinen, ferner von Trauben zur Weinbereituna, vor der Bezahlung der Schlachtgcbühr oder der Konfumstouer. Von jeder Stcmpelgebllhr frei

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