' ! Xs Jahres 1922 auf Seite 777 wiedergegeben > wird, auf Seite 77V nach Hinweis darauf, daß keine Bestimmung die «Löhne der Arbeiter von ! Zischts wegen von der Einkommensteuer befreit, ! folgendermaßen aus: „In der P?azts Ist ftdoch bisher folge»ches gcUiehen, daß dl« Einkommen sellist entweder mcht festgestellt wurden, und das au» verschte- dc>?en Umständen mid Gründen, iiber die jetzt I z» sprechen ÜberfMsstg wäre, oder, wenn sie in .meinen Fällen auch festgestellt umrden, so l an die mißliche Steuer
doch nicht vom ei' st'«liichen EmpfäiMr des Einkommens, sondern min Arbeitgeber getragen, welcher direkt zur Znhlmrg der Steuer mit dem Rechte de» Ab- Mes vom Lokme verpflichtet ist. der aber die- s-s Recht des Abzuges entweder aus freiem Verzicht oder wogen der besonderen Abmachun gen mit dem Personal nicht ausiibte.' Dieser Abschnitt des RnnidfchrÄlbens De Ste- ! smi, bas iwir weiter unten noch an geeigneter Stelle anführen und vervollständigen werden, I!agr uns mit größter Klarheit, daß in Aalten Löhne der Arbeiter
vom M Nr. IS^SV, hat de? Stefant diesen Geist der Billigkeit den Wunsch kiundgetan. den Arbeitern entgegen- zulkdmmen, tnvem er anordnete, daß die Perso- naleinkommensteuer von den nachgesehen werde (und «im heißt auf gut deutsch, doch wenn noch nicht gyahlt wurde) Arbeiter der neiuen Provinzen, die, wenn sie in den alten Provinzen gewesen wären, kein« Steuer zu zahlen gehabt hätten, das heißt für alle jene Arbeit«?, die im kgl. Dekrete vom 21. Dezember 1322, Nr. 1661, nicht in Betracht geK>g«n werden. Daraua ergibt
Gesichtepirnkt t»er Billigkeit de» Gesetze» unld de» Minister». Gleichseitig erhellt aber auch die Unbesteuerbarkslt der Löhne de? Arbeiter gegen Mz»>g. Der Minister sagt auf Seite 770 de» obge- nannten Rundschreibens, dah wenn auch das Dekret vom 2L. Dezember 1922, Nr. IS.iM, das Prinzip der Besteuerung jeden Einkommens, auch dns von der Handarbeit, festlegt, Be steuerung doch so durchgeführt werlden muß, daß ^ der Arbeitgeber nicht sehr belastet werde und ! die Steuer von dem getragen werde, der tat
, der dann die Steuer vom Arbeit nehmer nachnehmen 'kann, sondern diese Kate- gori«n von Arbeitern werden direkt von der Steuer betroffen.' Es ist somit die Absicht des Minister», dag der Arbeitgeber keinesfalls durch eine Besteuerung des Arbeiters beiastet werde. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich: 1. Die Unbesteuerbarkeit der Löhne der Ar beiter, mit Ausnahme jener, die im kgl. Dekret vom 21. Dezember 19W, Nr. 1661, ausdrücklich als zu besteuern angeführt sind. 2. DI« Nichtanwendbarkelt des System