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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.09.1923
Umfang: 8
Sie daher meinen unwiderruflichen Rücktritt als Vizepräsident und Mitgtied des Ausschusses dieser „Vereinigung' zur Kennt nis zu nehmen. Mit voller Hochachtung Ihr ergebener Rag. llgo Pellegrini. Bozen. 15. September 1923. Volkswirtschaftlicher Teil. Die neuen Gemeindesteuern. 4. Steuer auf benützte Lokale. Durch das Ztatbhalterbetret vom 13 Februar !S19, Nr. IS« wurden die Gemeinden ermächtig!, an Stelle der Mietwerrsteuer eine solche auf de», nützt« Lokal« einzuführen. Durch dos Dekret-Gesetz

vom 12. Jum ISIS, Nr I4SZ wurde den Gemein den gestartet, beide Steuern nebeneinander anzu wenden, jedoch so, daß von der Steuer auf be nützte Lokale jene Objekte befreit sein müssen, welche von der Mietwertsteuer gegossen werden. Di« Steuer auf benutzte Lokale war nichts an deres als eine rohe Form der oiel ausgebUdele- ren Miesoertsteuer. Durch da» kgl. Dekret all 5. April lSZZ. Ilr. SZS tverlaotbart m der „Sazzetto Ufficiale' Ilr. SZ vom 20. April) wurde die Steuer aus bermhle Lokale wieder ausgehoben

befreit, welche der Steuer aus Zug-, Reit- und Lasttiere unterliegen ! S. Steuer auf Aug-, Reit- l Lasttiere. und ?i« Steuer aus Zug-, Neil und Lasttiere wurde in Italien schon durch > i!re Genieinde- und Prmiin^aigeiei', eingeürlin ?as <>1emein?e und Prcvinzialqeiel', die I ,^ebr >s>I ', >Ir. ! I>! belxilt die Steuer de, «Ar' 13? Puuki ^ür diese qel?en ^eseiden Durchsühninqsbestnnmiiniien wie für die Biehsteuer SteuerllerpfüchtunZSgrund ist der Dienst, den d> Tier« dem Eigentümer !,>islen: daher imv

Füllen und Kälber von der Zteuer beir<ni. Winnie sie weder als Huq. »eil- oder Last'ierc neriven d?i werden. Die Sl^uor ist bei »arübe? gehendem Anse»tl>alt der Lxre m d>r iHemem'e ?u enlrichieu. wenn dieirr m-hr a!5 ?ni sahr beträgt. Die Steuer ist auch für d'esewei» Tiere in den anderen Gemeinden zu zahlen, in denen sie länger als ein Vierteljahr verwende! werden. Di« Tier» sind m den durch Sie Gemem- dcSurchführungsoerordnung ooraeschriebenen Ter minen ai^uinelden. Eine (Semeindeadordnung

kmiNail:rr: die Nichtigkeit der Angaben. Die allgeineme Durchführungsverordnung zur sieuer auf Zug-, Reil- und Lasttiere muß für die Provinz Trient erst oom Provinzialverwallungs- ausjcyuß beschlossen werden. 7. Hundesteuer. Auf Grund des Art. IS3. Punkt Z, des Ae« ml.nde- und Provinzialgeseges vom l Z«bru<iH 1915 Nr. 148 waren die Gemeinden ermächng», e-n« Hundesteuer einzuheden. Durch da» Stalt- hc!tereidekret oom 12. Sept. ISIS Nr. 13SS wur den d e Gemeinden zur Einführung der Hunde steuer oer pslicht

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 5 von 16
Datum: 04.09.1937
Umfang: 16
'. iiiiiiiuuimuuiuuuuj Merano föcittctttbcficitcvit für 15)37 in Merano. Der Padesta gibt nach Einsichtnahme in den Einheitstcrt der lokalen Finanzen sowie auf Grund der von der kgl. Präfektur genehmig ten eigenen Beschlüsse bekannt, daß ab 1. I ä n n e r 1088 in der Gemeinde Merano folgende Steuern entrichtet werden müssen: l. Mictwertstcucr: 2. Biehsicuer: 8. Ziegen stencr: I. Hundesteuer: Steuer auf öffent liche »nd private Wägen: 6. Dienstboten- stencr: 7. Klavier- und Billardsteiier: S. Ge werbe

- »nd Handelsstcner: 0. Patentstencr: >0. Lizcuzstcuer: ll. Steuer auf Kafscc- Erprcßmaschinen: 12. Aiiffchrirlensteuer: 18. Steuer für die Benützung öffentlichen Badens. Diesbezüglich fordert der Podefta alle Bür ger. welche für die nachstehend angeführten Steuern in Betracht kommen, auf. bis zum 20. September die Anmeldung im Ec- meindcamt (während der Amtsftiindcn) vor zunehmen. Das Amt liefert dafür eigene Formulare u.nd stellt nach durchgcführtcr Anmeldung eine Bestätigung aus. Mietwertsteuer

: Alle Wohnungsinhober mit eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Hausbesitzer ist un mittelbar zur Anmeldung verpflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter znrückverlangen kann. Vieh- und Ziegenftouer: Gilt für alle Besitzer von Pferden. Maultieren. Eseln. Rindvieh, Büffel und Ziegen. Hundesteuer: Aste, die Hunde der verschiedenen Rassen besitzen oder halten, sind zur Zahlung ver pflichtet. Steuer auf öffentliche und private Wägen: Gilt

non einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie blaß gemietet sind, ist die Steuer fällig. Gewerbe- und Handelssteuer. Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Ho»del. eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, für dessen Er trag er Einkommensteuer zahlt, innß diese Steuer zahlen. Patentsteuer: Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Handel, eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, aus dem er eine» Ertrag unter 2000 Lire nimmt

, unterliegt dieser Steuer. Lizenzsteuer: Kilt für Besitzer oder Bctricbs- führer eines östentlichen Betriebes, wie Hotel, Gasthäuser. Peusioiic», Gastwirlschnstcn, Eascs oder andere Betriebe, in deiicn Wein. Bier, Liköre und auch nicht alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werde», sowie Badeanstalten. Miet- garagcn, Autovermietnnge». Einstcll-StaNungcn ». dgl., Tanzlokalc und öffentliche Lakale für Billard und andere erlaubte Spiele. Kassce-Exprcßmaschinenstcucr: Für .Kaffee- Ezprcßmaschinen

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 11.05.1921
Umfang: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 19.02.1925
Umfang: 8
' ! Xs Jahres 1922 auf Seite 777 wiedergegeben > wird, auf Seite 77V nach Hinweis darauf, daß keine Bestimmung die «Löhne der Arbeiter von ! Zischts wegen von der Einkommensteuer befreit, ! folgendermaßen aus: „In der P?azts Ist ftdoch bisher folge»ches gcUiehen, daß dl« Einkommen sellist entweder mcht festgestellt wurden, und das au» verschte- dc>?en Umständen mid Gründen, iiber die jetzt I z» sprechen ÜberfMsstg wäre, oder, wenn sie in .meinen Fällen auch festgestellt umrden, so l an die mißliche Steuer

doch nicht vom ei' st'«liichen EmpfäiMr des Einkommens, sondern min Arbeitgeber getragen, welcher direkt zur Znhlmrg der Steuer mit dem Rechte de» Ab- Mes vom Lokme verpflichtet ist. der aber die- s-s Recht des Abzuges entweder aus freiem Verzicht oder wogen der besonderen Abmachun gen mit dem Personal nicht ausiibte.' Dieser Abschnitt des RnnidfchrÄlbens De Ste- ! smi, bas iwir weiter unten noch an geeigneter Stelle anführen und vervollständigen werden, I!agr uns mit größter Klarheit, daß in Aalten Löhne der Arbeiter

vom M Nr. IS^SV, hat de? Stefant diesen Geist der Billigkeit den Wunsch kiundgetan. den Arbeitern entgegen- zulkdmmen, tnvem er anordnete, daß die Perso- naleinkommensteuer von den nachgesehen werde (und «im heißt auf gut deutsch, doch wenn noch nicht gyahlt wurde) Arbeiter der neiuen Provinzen, die, wenn sie in den alten Provinzen gewesen wären, kein« Steuer zu zahlen gehabt hätten, das heißt für alle jene Arbeit«?, die im kgl. Dekrete vom 21. Dezember 1322, Nr. 1661, nicht in Betracht geK>g«n werden. Daraua ergibt

Gesichtepirnkt t»er Billigkeit de» Gesetze» unld de» Minister». Gleichseitig erhellt aber auch die Unbesteuerbarkslt der Löhne de? Arbeiter gegen Mz»>g. Der Minister sagt auf Seite 770 de» obge- nannten Rundschreibens, dah wenn auch das Dekret vom 2L. Dezember 1922, Nr. IS.iM, das Prinzip der Besteuerung jeden Einkommens, auch dns von der Handarbeit, festlegt, Be steuerung doch so durchgeführt werlden muß, daß ^ der Arbeitgeber nicht sehr belastet werde und ! die Steuer von dem getragen werde, der tat

, der dann die Steuer vom Arbeit nehmer nachnehmen 'kann, sondern diese Kate- gori«n von Arbeitern werden direkt von der Steuer betroffen.' Es ist somit die Absicht des Minister», dag der Arbeitgeber keinesfalls durch eine Besteuerung des Arbeiters beiastet werde. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich: 1. Die Unbesteuerbarkeit der Löhne der Ar beiter, mit Ausnahme jener, die im kgl. Dekret vom 21. Dezember 19W, Nr. 1661, ausdrücklich als zu besteuern angeführt sind. 2. DI« Nichtanwendbarkelt des System

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 04.09.1933
Umfang: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 06.09.1923
Umfang: 6
«des vom Zü. Juli 1LSS. Nr. SIS eingeführt. Dieser An. L laut«: „Di« den Geineinden durch Art. 11k de» Ge sekes vom 28. Tum 1SSS eingeräumten Rech« werden dahin erweitert, daß sie in ihren Gebie ten folgende Steuern auflegen können: eine Steuer auf Familien oder Feuerst«?«: eine Steuer auf Schlachtvieh. Die Durchführungsverordnungen zur Ampen» dun« dieser Steuern müssen für sede Provinz von den Pnoomzialabordnungen beschlossen und durch kgl. Dekret nach vorheriger Anhörung des'Staats- s roles genehmigt

dies- einträglichst« Zller Ge meindesteuern nicht verzichten Wird die Ein führung beschlossen lo obtieiv dem Gemeinderat die Erlassung der näheren Durchführungsbestim mungen innerhalb d-s A»hinens der Provinz!» dur^ühru ig»ve7lv^r.ung. Särntkiche SS ahen Provinzen Alakiens haben solche Durchfiidiungsverordn.ingen erlassen: nur wen-^k Gemeinden haben die Steuer noch nicht eingeführt. Die Familien- auf? Feuersteuex ist eine direkt«, und zwar eine P-rsona!st«uer, kann lonach von derselben Prson nur in ein« Gemeinde

ein- gehoben werden. Z. Steuergegenstand und Bemessung, In den nsueu Provinzen müsien erst durch die Provinzialverwaktimgsauslchiiss« die allgemeine« Durchführungsverordnungen für die Familien oder Feuersleuer erlasse« weben: bann erst kön nen die Gemeinden die Einführung der Steuer u>Ä» die näheren Bestimmungen beschießen- Srunbsäftlich ist der Provlnzialpenoaltungsaus- schuß ba der Erlassung dies« Aerordnung hin- > sichtlich des Steuergegenstandes, der Llasseneintei- > lung. der Steuerabstuwng

. der Befreiungen oöl- ^ lig frei, da das Gesetz vom SS. Juli 1SSS im la- > konischen, oben abgedruckten. Artikel nicht» Rö» ! heres über di« Steuer aussagt. Wir wissen also I nicht, witchen Inhalt die Durchführungsverord nung für die Provinz Trient durch den Provin« ! «oloerwaltungsausschuß erhält. Allein au« den Durchführungsverordnungen der alten Provinzen, sowie aus her Rechtsprechung ergeben sich «ine Aeihe »vn Grundsätzen, die »«denfall« auch in der Durchführungsverordnung der Provinz Trlent enthalten

vom Steuereiniehiner ein« Zahlungsauktrcm erhalten, bevor dreier gegen s« vorgehen kann. Die Gemeinden der Provinz w» den nach ihrer Bevölkerungsziffer in Klassen eingeteilt: je größer die Einwohnerzahl, desto d» her fitS» meist di« Steuersätze. Die Familien i» ntthakb der Gemeinden werden wieder m Klasse» je nach ihrem Einkommen eingereiht. Die Steua ist in der Aufenchaltsgemeinde zu zahlen. Die Berechnung de? Familleneinkomwea». wel- ches der Steuer unterworfen ist, muß nach dv» Art. S des kgl. Dekretes

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 11.07.1924
Umfang: 8
über die öffentliche Sicherheit «smerksam, wornach die Schvchimg elaes Aast- oder Schaukgewerbes für die Dauer von «ehr als acht Tagen der örtlichen, öffentlichen Sicherheilsbehörde anzuzeigen ist. vi« Un terlassung dieser vorherigen Verständigung mrd «och dem Gefetze als Verzicht ans die Lizenz behandelt und wird diafe einbezogen! Wareuvmsatzfteuer für Lieh, Weis und Nvft. Die Finanyinte?^>anz in Trient teilt be- züy^ch der Steuer für Untsätze von Vieh und Wem folgendes mit: Rindvieh. Schafe und Schweine

st der Erhebung der Steuer durch Aus stellung von Rechnungen für den Vertauf Ks Rindviehes sich entschlossen, diese Bor- amgsweife auch für dos Rindvieh einzu- Nhren. In Zukunft Ht daher die Umsatz steuer für den Verkauf von Rindvieh, Schweinen und Schafen nur einmal, und zwar bei der Schlachtung zu entrichten. Diese Steuer ist bei der Schlachtung ohne Rücksicht auf den Wert zu entrichten, wenn dieselbe durch BtehhäÄler, Indirstrielle, KaMnite unter Einschluß der Inhaber von Nitzgereien. land

- und wekdewirtschakzkche« Iü«m«hmungen und all« jene erfolgr. wel che Lieh aufziehen, um es zu verkaufen oder xi verarbeiten. Besitzer von landw. Gründen edel deren Bewirtschafte! zahlen die Steuer jedesmal, wenn sie Vieh >m Werte von über IM Lire schlachten. Da die Steuer nur bei der Schlachtung ?i entrichten ist, so ergibt sich, daß der Ver laus des Viehs vor oder nach der Schlach- d-iz, ab von den privaten Besitzern und Lewirtschastern von Grundstücken oder von »austeuten oder Industriellen durchgeführt wich

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 31.05.1923
Umfang: 12
ö. Skeuervorschreibung und RechksmMel. Das Steueramt bemißt cmh der-Grundlage der abgegebenen Steuererklärungen die auf jeden einzelnen Steuerträger entfallende Steuerjmnme und gibt diese jedem Einzelnen bekannt. Der Steuerträger, welcher die be- m-essene Steuer unrichtig oder unrecht bemes sen findet, oder welcher einen Steuerbefrei- ungsgrund geltend machte und dieser unbe rücksichtigt blieb, kann nun zwei Wege ein- schlagen. Abfindung mit dem Skeueramk. - Cr kann zum Steueramt gchen

und mit diesem über dle Höhe der Stouersumme ver handeln (donurio cornponimento. lautet der ital. Ausdruck hiefür). Diese Art der Steuer festsetzung, ist-ein Unikum in der Steuer praxis, aber es hat sicher auch viele Vorteile, indem oft kurzerhand ein Streitpunkt zwi schen..dem Steueramt und dem Steuerträger beseitigt werden kann, ohne daß ein lang atmiger Jnstanzenzug damit beschäftigt wer den muß. Kommt diese gütliche Einigung mit dem Steueramt nicht zustande oder will der Steuerträger überhaupt aus ein Verhan deln

mit dem Steueramt verzichten so kann er ibas Rechtsmittel des Rekurses an dis Steuerkvmmissionen ergreifen. Rekurs an die Sleuerkommissionen. Gegen die. Bemessung der Steuer durch das Steueramt kann also der Steuerträger an die Steuerkommission 1. Instanz den Rekurs einbringen, und zwar muß dies binnen 20 Tagen mach Mitteilung der vorgeschriebenen Steuersumme durch das Steueramt auf. einem mit 1.20 Lire gestempelten Bogen ge schehen. Der Rekurs ist beim Steueramt oder beim Bürgermeister einzubringen

. Die Steuerkonmnfsion erster Instanz um faßt meist mehrere Gemeinden und besteht in diesem Fall aus den Vertretern der Gemem- den Md. einem vom Präfekten ernannten Vorsitzenden. Diese Kommission ist dieselbe wie für die Einkommensteuerrekurse, nur sind bei.den Entscheidungen über. Gebäudesteuer- angelegenheiten noch zwei Mitglieder mehr dabei. Gegen die Entschieidung der Steuerkom- mission 1. Instanz kann sowohl vom Steuer- amt als auch vom Steuerträger der Rekurs an die Prouinzialstmerkommissiün einge macht

; sie kann also auch die Höhe der Steuer zum Gegenstand haben. Ueber das weitere Schicksal der eingebrachten Be rufungen an das Gericht ist die Zivilprozeß ordnung maßgebend. Diese bestimmt, ob und in welchen Fällen der Jnstanzenzug des Ge richtes in Anspruch genommen werden kann. Die Berufung an das Gericht kann aber nur dann eingebracht werden, wenn der De- rufsweroer di« erfolgte Zahlung der fälligen Steuerraten nachweist (Art. 57 der Durch führungsverordnung vom 24. August 1877, Nr. 4024;. Man sieht

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 14.03.1923
Umfang: 8
-Weine (Mermuth, Mar- Ma), welche sie am 12. März in Besitz hatten, anzumelden, wobei der Halbwein (Tresterwein) unter 5 Alkoholgraden besonders anzuführen , .2- Die Steuer beträgt 20 Lire per Hektoliter: ist der Halbwein unter 5 Al- Für das Gebiet der Stadt Bozen mutz kA^Aeige bis längstens 17. März, stempelfrei Stadtmagistrate, Zimmer Nr. 17, über- NnA werden, es werden aber auch mündliche entgegengenommen. A Die Anzeige muß enthalten: und Zuname und Vaternamen des 2^?^^tzers, weiters

. ist die Steuerfrei heit für den ausschließlich zu seinem oder Fa> milie Verbrauch dienenden Wein in einer Menge von 1 Hektoliter für jedes der zusam menlebenden Familienmitglieder im Alter von über 15 Iahren zugestanden. Als Kleinbesitzer usw. sind hinsichtlich der Enthebung der Steuer jene Landwirte zu ver stehen, welche sich direkt und allein oder unter überwiegender Mithilfe der Angehörigen der eigenen Familie der Kultivierung der Wein güter widmen, insoweit sie nicht mehr als 50 Hektoliter Wein erzeugen

. 6. Mit Geldstrafe vom Doppelten bis zum 10fachen der Steuer wird jeder bestrast, der sich in irgend einer Weise der Zahlung der Wein konsumsteuer entzieht oder zu entziehen ver- sucht. Stadtmagistrat Bozen, am 12. März 1923. Il Commissario Prefettizio: Dott. Boragno. 5 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht bloß für Bozen, sondern sür alle Gemeinden. Die Anmeldungsfrist ist überall bis Samstag, den 17. März. Sodawasiersteuer. Mit 12. März tritt in^der Provinz Trient die Sodawassersteuer in Kraft. Die Erzeuger

haben sofort an das Techn. Finanzamt in Trient Meldung zu erstatten über die Art ihres Betriebes. (Apparate, Behälter sind anzugeben.) Jeder Sodawasserfabrikant hat an das Steuer amt ein mit 1.20 Lire gestempeltes Gesuch um die Lizenz einzureichen. Diesem Gesuche sind beizuschließen in Stempeln L. 2.40 (nicht ent werten!) und 20 Lire in Bargeld. Die Steuer selbst beträgt 15 Lire per Hektoliter. Die Er zeuger haben ihre Fabrikate, die am 12. ds. lagern, anzumelden. Später sind diese Meldun gen stets 5 Tage

vor Beginn der Arbeit beim Steueramt zu erstatten und gleichzeitig die Steuer zu entrichten. Die Meldungen sind in triplo (Original und 2 Abschriften) zu erstatten. Falls die erzeugte Menge des in der Anmeldung angezeigte Quantum um mehr als 10 Prozent überschreiten, müssen sie auch versteuert werden. Das Mindestquantum der Erzeugung ist 2 Hek toliter. Die Strafen sind giemlich hoch. Unter Sodawasser sind jedenfalls auch Kracherln und ähnl. kohlensäurehältigen Getränke zu verste hen. „DieSchmderknechte

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Dolomiten
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Seite 2 von 8
Datum: 28.09.1932
Umfang: 8
benützt, sondern sie unter was immer für einen Titel an andere abtritt, vorausgesetzt natürlich, daß dies zur Erzeugung von Wernen in der Gemeinde ge schieht, so ist in diesem Falle zu unterscheiden, ob der Verkauf oder die Ueberlassung direkt an den Verbraucher. an Großhändler, an Klein» verschleißer oder an Erzeuger von Weinen ge schieht. und zwar: . ^ a) Für Konsumenten: Die Steuer wird im Ausmaß von 65 Prozent des Weinergebnisses In Anwendung gebracht. Der Konsument

kann über die für die Weinbereitung bestimmten Trauben verfügen, ohne an anderweitige Ver pflichtungen gebunden zu sein. „ , b) Für den Großhändler: Die zum Verkauf gebrachten Trauben müssen angemeldet und mit der vorgeschriebenen Ballette versehen sein. Rach erfolgter Weinbereitung wird die Quantität in das entsprechende Verzeichnis eingetragen und die Steuer wird dann nachträglich eingehoben werden. „ , c) Pt den Kleinverschleißer: Dieselben haben Leim Ankauf der Trauben sich mit der Begleit bollette zu versehen

und haben auch gleich dle Steuer im Ausmaß der daraus erhaltenen fest- gestellten Weinmenge zu entrichten. o) Für die Weinproduzenten: Um den eige nen Wein aufzubessern (wenn dies nicht zehn Prozent der eigenen Produktion übersteigt), wird für die diesbezüglichen Ankäufe keine Steuer angewendet, ausgenommen, wenn der Produzent den eigenen Wein zum Verkauf bringt. Wenn der Ankauf der Trauben die angeführte Menge übersteigt, wird er als Eroß- f iändler angesehen und unterliegt den ent« prechenden Steuern. 3. Moste

, welch« in der Gemeinde verkauft oder abgegeben werden: Für den verkauften Most sind die gleichen Besttmmungen wie für den Wein in Geltung. Dle Steuer wird im Ausmaß von 96 Prozent zu jener auf den Wein angewendeten, eingehoben. 4. Trauben und Moste, welche in andere Ge meinden ausgeführt werden: Für Trauben und Moste, welche der Produzent in andere Ge meinden ausführt, hat er beim nächsten Amt die Begleitbollette für die Bestimmungs gemeinde zu holen. S. Trauben und Most«, welche ln die Kel tereien

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Dolomiten
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Seite 3 von 16
Datum: 21.06.1930
Umfang: 16
eines Jahres nicht vollständig obgebrockren werden, muß der volle Steuerbetrag ern- bezahlt werden, jedoch wird das Reckit auf teilweifen Ruckerfatz des einbezahlten Steuer betrages gewahrst, wenn di« provisorischen Bauten innerhalb folgender Zeiträume ab- gebrockren werden: Rückersatz von 20% bei Demvlierrmg inner halb von 5 Jahren: Rückersatz von 40% bei Demolierung inner halb von 4 Jahren: Rückersatz von 60% bei Demolierung inner halb von 2 Jahren. Bei Abbruch des provisorischen Baues nach Ablauf

nicht von der Konsumstouerdirektion die Lizenz hie- für erteilt wurde. Für die konsumsteuerpflichtigen Bauten wird die Lizenz erst dann erteilt, wmn der Baueigmtümer v o r h e r ein Drittel der nach dem Bauvoronschlage und der entsprechenden Anmeldung vermutlich entfallendm Konfum- steuer einbezahlt hat. Ark. 11. Ein weiteres Drittel der schätzungs weise entfallendm Konsumsteuer ist zu he- zahlen, sobald der Neubau unter Dach ge bracht ist. Nach Bauvollendung wird die mt- fallmde Konsumsteuer definitiv festgesetzt und ist sodann

nach er folgter Steuerbezahlung oder die nachträg liche Bestimmung des Gebäudes zu einem anderen Zlvecke (für welchen die Steuer freiheit gewährt worden wäre), gibt kern Recht auf Rückersatz der bezahlten Steuer. AN. 15. Die Konsumsteuerverwaltung be sitzt hinsichtlich der Hereinbringung von Kvn- fuinsteuerrückständen die Rechte der privi legierten Gläubiger. AN. 16. Di« Organe des Konsumsteuer amtes haben, wo immer Bauarbeiten vor- genommm werden, jederzeit das Recht, Lokal- augenscheine vorzunehmm

und andere «ruf die Steuer bezughabcnde Erhebungen zu pflegen. Ark. 17. Me Uebertretungen diesor Durch führungvorschrift werdm mit dm im Kvn- fumsteuergesetze angeführtm Strafen bestraft. Wer sich der Bezahlung der Konfumsteuec im Ganzen oder zum Teile zu entziehen sucht, wird mit den im Art. 40 des kgl. Gesetz dekretes vom 20. März 1930, Rr. 141 vor gesehenen Simsen bestmft (mit dem zwei- bis zehnfachen der entfallenden Konsumsteuer). Ark. 18. Insoweit nicht in dm vorstehenden Bestimmungm besonders

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 28.06.1923
Umfang: 6
mit 25 oder 3V zu multiplizieren sei, da!d!!ese Summe das Ver mögen des Betreffenden darstelle und er von diesem Vermögen die Steuer Au entrichten habe. Die Vertreter der Handels- und Gewerbetrei benden erklärten, daß eine solche Handhabung der glatte Ruin Des ganzen Handels- und Ge rverbestandes bedeute -und einfach viele Geschäfts leute gezwungen würden, ihre Betriebe zu schlie ßen. Man sei gewiß gerne bereit, dem Staate zu geben, was Ihm gebührt, aber die erste Bedin gung müsse sein, dag der Steuerträger selbst lebensfähig

bleibt, da sonst eine jede Steuerzah lung unmöglich gemacht wird. Von den Vertre tern aus den nouen Provinzen wurde die berech, tigende Befürchtung ausgesprochen, daß diese Steuer auch auf diese ausgedehnt werden könne, und betonte besonders der Präsident des Ge werbeverbandes Trieft, daß es katastrophale Fol gen nach sich ziehen müßte, wenn die Steuerbe- hörtden in dieser Art die neue Steuer auf Grund der alten Erwerbssteuer- und Einkommensteuer. listen feststellen sollten. Man müsse rechtzeitig

mit allen zulässigen Mitteln dagegen Stellung nehmen. Es kam hierauf die Einkommensteuer zur Diskussion, die sich besonders für die Vertreter des Iulischen und Tridentinischen Venetien sehr Interessant und aufklärend gestaltete, da in diesen Gebieten genannte Steuer in dieser Form noch nicht bekannt ist. Die Verhandlungen hierüber wurden mich am Nachmittage fortgesetzt und einstimmig ward eine Tagesordnung angenommen, womit die Regierung Im Wege aller Zentvalverbände des Königreiches aufgefordert wird, im gesamten

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 15.03.1923
Umfang: 12
Kr. li «VaverkAeUung* Donnerstag, den 15. März 1923. um 85 Prozent erhöht und zwangsweise eingetrieben. Der Weinverkehr. Nach der auf obangeführte Weise durch« geführten Anmeldung Muß jede Aenderung in folgenden Fällen gerechtfertigt ro'erden: a) Für den Ilebertzang des Weines an den Konsum» welcher entweder durch Produ» zenten«oder .Händler erfolgt. In diesem Falle ist die entfallende Steuer von Seiten des Käufers sofort ans Steueramt zu ent richten, worauf letzteres Quittungen aus stellt

ohne gleichzeitige Bezahlung der Steuer kchifen wollen, müssen eine Lahres- /Wrtz haben,welche von dem technischen Mbän-amt auf Grund eines Gesuchäs, dys; mit Lire 1.20 zu stempeln ist und folgende Angaben zu enthüllen, hat, ausgestellt wird: ä) Namen, Zunamen, Vatersnamen, tat sächliche oder gewählte Wohnung in der Gemeinde; b) der Ort und die Lokale, in welchen der Handel ausgeübt wird und wo der Wein eingelägert wird. Die Großhändler müssen außerdem eine Kaution im Betrage der entfallenden Steuer erlegen

. Die Kaution kann durch solidarische Garantie zweier Händler von anerkannter Zahlungsfähigkeit geleistet werden. In die sem Falle muß dem Gesuche eine Bestäti gung des Steueramtes über die Höhe der auf die höchstmöglich einzukellernde Wein menge entfallende Steuer beigeschlossen sein. Cs wird hinzugefügt, daß in den Kellern nur steuerpflichtige Weine untergebracht werden dürfen. * Die erforderlichen Drucksorten sind in der Buchhandlung Tyrolia, Bozen, Laubengasse Nr. 41, zu haben. KrieWschSden-krsatz

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 21.08.1927
Umfang: 8
hatte. Die Steuerämter haben vor dem Fälligkeitstermin der Augustrate in aller Eile d'e nötigen Variationen in den Steuerrollen vollziehen lassen. Diese Arbeiten wurden vom Herrn Procuratore Attilio Papini persönlich kontrolliert, der einer Essatoria nach der anderen eine Inspizierung abstattete. Von der Grund- und Gebäudesteuer wurden 23 Prvzent der staatlichen Steuer mit Ablauf vom 1. Juli 1927 abgeschrieben. Der Steuer träger, der wissen will, um wie viel seine jähr liche Steuerlast erleichtert wurde, braucht

, Üktobsr und Dezember aufgeteilt wer- à ' ' Auch den Metern von landwirtschaftlichen Grundstücken, die 'für die Einkommensteuer in der Kategorie B bemessen werden, ist eine 5V- prozentige Ermäßigung eingeräumt worden und dies auch mit 1. Juli 1927. Das Steuer amt hat diesen den entsprechenden Betrag be reits flüssig gemacht, bezw. sie bereits mit Av viso, Mod. 7, verständigt, has ihnen durch den Gemeindeboten zugestellt wurde. Dieses Av viso hat der Steuerträger bei der Esattoria vorzuweisen

und es berechtigt ihn, die Rückzah lung oder Kompensierung des abgeschriebenen Betrages zu verlangen. In den Fällen, in denen der Steuerträger mit der Junirate bereits die ganze Steuer be zahlt hat, ist der Cssatore verpflichtet, Hm durch die Minksterialverfllgungen abgeschriebe ne Beträge in Bar auszuzahlen oder sie ihm mit anderen Steuern zu, kompensieren «iermetevrotogisekea Station àrsoo 8«n«wN lieo 2V. ^agust kW? ^Ät» Udr. l.uttàuà....... Lonae . . . » > . , , .Elative ^euciltiAkeit kevülicrmA

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 08.10.1928
Umfang: 8
die Befreiung 1. von der progrcsiivcn Komplementärstener und dem betreffenden Gemeindczuschlag: 2. von der Familiensteuer. c) Verhältnis mastige Ermätzi» gung der steuerpflichtigen Einkom men der nachbcnanntcn Stenern, so daß zu sammen 100.000 Lire steuerpflichtiges Einkom men steuerfrei belasten wird: 1. von der Ric- chezza Mobile-Steuer: 2. von den Eemeinde- zuschlägen auf Gewerbebetriebe: 8. von den Provinzialzuschlägen ans die Gewerbebetriebe; 4. vom Stcuerzuschlag für den Provinzialwirt- schaftsrat

; 8. von der Gcbäudestcuer und Grund steuer und von den Provinzial- und Eemeinde- znschlägen zu diesen; 6. von der Steuer auf land wirtschaftlichen Reinertrag. In die erforderliche Anzahl der Kinder zäh len alle ehelichen und uneheliche», sowie die legitimierten Kinder. Als unversorgt gelten die minderjährigen und volljährigen (beim weiblichen Geschlecht nur die unverehelichten), wenn sie arbeitsunfähig und nicht in der Lage sind, sich durch eigene Mittel den Lebensunter halt zu beschaffen

. Die Steuererleichterungen gelten ab 1. Juli 1928 für die Familien, welche zum damaligen Termin in diesen Vcrhültnistcn waren und die bis 81. Oktober d. I. ein Gesuch uni die Steuer ermäßigungen auf stempclfrciem Papier an die zuständigen Acmter unter Vcischlust des Fami- ' lienbogens und des Nachweises der dauernden Erwerbsunfähigkeit der betreffenden volljäh rigen Kinder einreichcn. Die Familien, welche erst nach dem 1. Juli 1928 in die vorbcfagten Verhältnisse gelangten, werden der betreffenden

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Dolomiten
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Seite 6 von 16
Datum: 01.09.1928
Umfang: 16
der Altiengeielllchallen Die 'Abzüge für Amorkisierungen bei Be. stenerung der Akkiengesellschafken. Alle Aktiengesellschaften und die Gesell schaften mit beschränkter Haftung mit einem Gesellschaftskapital von mindestens einer Million Lire müssen bekanntlich alljährlich binnen drei Monaten nach Genehmigung des abgelaufenen Rechnungsabschlusses die Bilanz zur Berechnung der Ricchezza mobile- Steuer dem Steueramte vorlegen» wobei die Nichtvorlage allerdings nur zur Folge hat, daß das Steueramt, auch wenn das Rein

erträgnis geringer war, die Steuer gleich wie im letzten Jahr oorfchreiben wird. Das Steueramt unterzieht nun dis vor gelegten Bilanzen einer Ueberprüfung, be sonders hinsichtlich der Posten, welche die Amortisation des Gebäudes, der Maschinen und sonsttgen Einrichtungsgegenstände oder welche die Reparaturen derselben oder die Zuweisungen an einen Erneuerungsfond be treffen. Die Meinungsverschiedenheiten über die zulässige Höhe dieser Abzugsposten zwi schen den Industriellen und den Steuer- ämtern

der Anlagen und Ma schinen stattfindet (bei verlängerten Arbeits stunden, Nachtarbeit usw.) sollen die Steuer ämter größere Amortisierungsquoten als normalerweise zuerkennen: dasselbe soll auch bei jenen Industrien der Fall sein, bei denen sich der Fortschritt der Technik am stärksten bemerkbar macht und die daher vor der Zeit ihre Maschinen ersetzen müssen. 4. Auch die Auslagen für Studien und Ex perimente, die keinen greifbaren finanziellen Erfolg gehabt haben, sollen als Abzugsposten anerkannt

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