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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.01.1936
Umfang: 6
, daß ab 3. Jänner und durch acht Tage hindurch im hiesigen Gemeinde amt die Steuerrollen für Einkommensteuer, Bo denertragssteuer, Iunggesellensteuer, Grund- und Gebäudesteuer aufliegen. Die Interessenten tön- nn während der Amtsstunden, von S bis 16 Uhr, in die Rollen Einsicht nehmen. Jeder Steuer zahler ist ab Veröffentlichung der Rollen rechts» gültig Schuldner der einSàgenètt Steuer und somit verpflichtet, die Nüten am gesetzlichen Fällig keitstermin einzuzahlen, und zwar: Hauptrollen und Erganzungsrvllen

kann an den Finanzintendanten rekurriert werden. Bei Eni all vor der Veröffentlichung der Rollen ist der Rekurs innerhalb von drei Monaten nach dersel- ien einzureichen, bei Entfall nach , der Veröffenb ichung innerhalb drei Monaten vom Entfalls- latum an gerechnet. 4. Gegen die Verwaltungsbeschlüsse betreffs Gundstever kann an die Gerichtsbehörde rekurriert werden. 5. Der Rekurs allein entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 6. Der Steuerèinheber kann zwecks Eintreibung »er diesjährigen und vorjährigen Steuer

ist und für welche die allgemeinen Zolltarife Anwen dung finden, wird das Herkunftszertifikat nicht verlangt. » « » Umsatzsteuer für Sasseefurrogale Die Finanzintendanz von Bolzano teilt mit: Mit Ministeriyldetret vom 15. Dezember 19S5 Nr. 74386 w»rd bestimmt, daß mit 1. Jänner 193S die Umsatzsteuer für Kafseesurrogate, seien sie natio- naler Produktion oder ausländischer Herkunft ein- mal im Ausmaße von 3.75 Prozent, die Umsatz steuer für den weiteren Umsatz inbegriffen, zu entrichten ist. Die Steuer wird entrichtet

: a) Durch Abonnementskonvention, die dem Aus aleich unterworfen ist, und zwar für die Fabri kanten der Kafseefurrogate nationaler Produk tion b) Durch direkte Entrichtung der Steuer bei den »stellen, bei der Einfuhr von Kaffeesurrogaten ausländischer Herkunst. Was das Abonnement und die Anmeldung be trifft, gelten die Bestimmungen die in Art. 53 und S7 des kgl, , Gesetzesdekretes vom 28. Juli 1S30 Nr.1011 enthalten sind. Keim Abonnement haben die Fabrikanten beim Registeramte eine Anmeldung auf stempelfreiem Papier innerhalb des Monates Februar

, deren er eine überaus große Zahl zum Glauben führte. Der Heilige war mit hoher apostolischer Weisheit behobt. Auch die Wunderlrast besaß Gregor in hohem Mähe Reich an Verdiensten starb er im Jahre 5ll. u « ß « » U « g « », Die àtofrachtsteuer Wie bereits mitgeteilt wurde, trat am 1. Jänner die Autosrachtsteuer in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzdekreies sind folgende: Höhe und Berechnung der Steuer Alle Warentransporte, welche auf Lastauto» oder mit Seilbahnen durchgeführt

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.04.1925
Umfang: 12
, Genossenschafts obmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruno Weber, lud gemeindewsiife die Steuer- oflichtigen «in, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden konnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und so wurde Inspektor Eardelli am 16. Febr. 1925 zur Besprechung gebeten, di« er aber selbst erst Mit Schreiben aus Trient vom 7. März 1925 auf 10. März und dis zwei olgenöen Tage festsetzte. Leider war trotz ofort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vom betreffenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer- .ageitt«n unters chrieben waren, - iMcherdieseErgebnisse, welche die Steuerträ- aer berechtigerweise als ein Konküvdat an- sehen mußten und konnten» vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Uebereinkommen be trachtet wurde. All« jene mm Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be- ralung und verlrelnng zur Verfügung zu stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld- ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 28 Prozent vorgeschrie ben und eingehoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagt« auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Nückersatz

der Steuer für das Jahr 1925 zu, S r das Jahr 1924 werde aber ein solcher nur mn gewährt, wenn nachgowivsen wird, daß “ 'mloner und Gläubiger erst zu spät, das gt nach Ablauf der Rekllrsfrkst von der lbesteuerung Kenntnis echaktm haben. In jed em Fall als o soll der Schuld ner s o f o rt ein einfaches Gesuch um Steuer abschreibung wogen Doppelbesteuerung an die Steuerageiizier Bruneck für sie Jahre 1924 und 1925 richten. Nicht wenige FM« kamen auch zur Ver handlung, in welchen den Steuerpflichtigen

, insbesondere Kirchen und Gemeinschaften für die ms Mzugspost einbekannten Passiv-Kapi talszinsen eine Steuer vorgeschrieben wurde. Solche Steuerträger müssen auf 2 Lire Stem pelpapier bis spätestens 15. April 1925 einen Rekurs beim Steueragenten in Bmneck wegen ungesetzlicher. Besteuerung (intassabilitä) einbringen. Leider konnte in manchen sehr berücksich- tigungswürdigen Fällen eine Herabsetzung der vorgeschriebönen Steuer nicht erzielt wer den, und zwar meist aus dem Grunde, weil der Steuerpflichtige

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Volksbote
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Seite 13 von 16
Datum: 21.01.1932
Umfang: 16
Berufes (Aerzte, Advokaten, Ingenieure usw.) im Jahre 1930 begonnen haben und deren Rein ertrag aus diesem Berufe im Jahre 2000 Lire übersteigt. 4. Gehalte und Pensionen von Privat angestellten (Rich. Mob. Cat. C 2). Für diese Art von Einkommen sind die Be kenntnisse von den Dienstgebern einzubrin gen, auf deren Namen die Steuer auch vor geschrieben wird Und die dann berechtigt sind, die bezahlte Steuer den Angestellten vom Gehalte abzuziehen. Alle im Jahre 1931 neu ausgezahlten Gehalte und Pensionen

vorgekommen fein, wohl aber Gehaltskürzungen, die zu Steuerermäßigungen berechtigen. Damit aber die Steuer schon vom heurigen Jahre an ent sprechend dem herabgesetzten Gehalte er mäßigt wird, ist es notwendig, daß die Dienst- - geber die Gehaltsverminderungen des Jahres 1931 noch im laufenden Jänner dem Steuer amte anmelden. 5. Ergänzungssteuer (Komplementärstener). Alle Personen, deren Gesamteinkommen, einschließlich jenes des Ehegatten im ab- gelaufenen Jahre mindestens 6000 Lire er reicht hat, müssen

Steuerklasse herabgesetzt oder ganz aus der Liste der Junggesellensteuerpflichtigen gestrichen wer den. , Für die Junggesellen, die mit. ihrem Vater zusammenwohnen oder in Diensten stehen, trifft die Verpflichtung zur Anmeldung den Vater oder den Dkenstgeber. 7. Eebäudesteuer. Die im Laufe des Jänner für die Eebäude- steuer zu machenden Anmeldungen beschrän ken sich darauf, daß die im Jahre 1931 zu Ende gegangenen Steuerbefreiungen für Neu bauten oder die im Jahre 1931 vergenom- menen Umwandlungen

eines bisher von der Gebäudesteuer befreiten Hauses (z. B. Bauernhaus, Fabrik, Garage) in ein gewöhn liches Wohnhaus der Steuerbehörde unter Angabe des Mietwertes anzumelden sind. Vorgang bei Einbringung der Steuer- anmeldungen. Die Anmeldungen sind in den Gemeinden, die Sitz eines Steueramtes sind, bei diesem, sonst aber direkt beim Gemeindeamts einzu bringen. Wer nicht Gelegenheit hat, die An meldung persönlich zu machen, kann sie auch schriftlich einbringen, doch mutz dies mit rekommandiertem Brief

gegen Empfangs bestätigung geschehen. Die Formulare für die Anmeldungen stellen die Fteuerämter und Gemeinden kostenlos zur Verfügung. Strafen für unterlassene oder unrichtigeAnmeldungen Diese sind durch das kgl. Dekret vom 17. September 1931 . bedeutend ver schärftworden. Wer in einem der oben angeführten Fälle unterlaßt» die vorgeschriebene Anmeldung einzubringen» wird mit einem Steuerzuschlag in der Höhe von'einem Drittel der Jahres- steuer und einer Geldbuße von 100 bis 2000 Lir bestraft. Wer

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 08.04.1933
Umfang: 20
, ihren Angestellten eine Einkommens- crhöhung nach folgenden Ausmaßen zu gewähren: — für den 8000 Lire jährlich nicht übersteigen den Einkommcnsteil darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 80% der zurückbehaltenen Ein. kominenstener ausmachcn; — für den Teil des Einkommens von 6000 bis l8.000 Lire jährlich darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 50% der zurückbehaltenen Steuer ansmachen; — für den Teil des Einkommens von 18.000 bis 30.000 Lire jährlich darf die Gchalts- crhöhuug nicht weniger

als t0% der znrilitbehal- tenen Steuer ausmachcn. Der Schlnßabjatz dieses einzigen Artikels des Dekretes bestimmt, daß durch diese Bersügung besondere Abmachungen der Syndikatsorganisa- tioncn nicht betroffen werden. » Das Erscheinen dieses Dekretes beendet endlich den feit anfangs Februar in allen Blättern und Fachzeitschriften geführten Streit über die Be rechnung der Aufteilung. Ein Beispiel dieses Streites brachten auch wir ans dem „Sole' vom 14. März, wo der Standpunkt vertreten wurde, daß die Steuer vom erhöhten

Gehalt zu be rechnen fei. Das Dekret legt klar scst. daß die Steuer vum bisherigen Gehalt zu bemessen ist und vor allem, daß die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaffelt zn erfolgen hat. Das heißt, daß der Arbeitgeber einem Angestellten, der z. B. 20.000 Lire Jahreseinkommen und da her jährlich 1600 Lire an Einkommensteuer ab- zuliefcrn hat. nicht 40% dieser Steuer als Ge haltserhöhung zu bewilligen hat. sondern 80% der Steuer für die ersten 6000 Lire, 50% der Steuer der 12.000

Lire von 6000 bis 18.000 und 10% der Steuer für die zwischen 18.000 bis 30.000 Lire liegenden Summen, insgesamt also 928 Lire. In Zahlen schaut die Staffelung und Berech nung sonach folgend ans: 480.— 960.— 160.— ’ 20.000 ’ Steuer 8% --- 1600.— 6.000 Steuer 8% 12.000 Steuer 8% -- 2.000 Steuer 8% -- Arbeitgeber 80% 384.— Arbeitgeber 50% --- 480.— Arbeitgeber 10% .= 84— Arbeitgeber 028.— Arbeitnehmer 20% --- 86.— Arbeitnehmer 50% = 480.— Arbeitnehmer 60% --- 06.— Arbeitnehmer 672.— Melkhandel 1932

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 27.01.1928
Umfang: 8
, hatte bekanntlich die sasci- stische Regierung im vergangenen Jahre ver schiedene Steuererleichterungen beschlossen, wo von aber nur einige gleich in Kraft traten : 'd die am schwersten von der Wirtschaftskrise ge- troffe:..' Klasse der Landwirte unterstützten. Die übrigen im August 1927 beschlossenen Steuer erleichterungen, welche die Industrie, den Han del und im allgemeinen die Besitzer der Immo bilien in den Städten betreffen, sind erst mit 1. Jänner 1928 in Kraft getreten, und so wird deren Wohltat erst

Steuererleichterungen, und zwar: a) Die ärarische Grundsteuer wird um 23 Pro zent reduziert, d. h. während früher der Pro zentsatz von 10 Prozent aus das Kataster- einkommen berechnet wurde, nunmehr nur 7.50 Prozent an Steuer zu zahlen ist: b) die Ricchezza Mobile-Steuer auf die land wirtschaftlichen Einkommen, zu Lasten der Be sitzer, Kolone und Pächter, ist auf 50 Prozent reduziert, sodaß .die-Besitzer von Feldern 5 Pro zent an Steuern, die Kolone 2.50 Prozent und die Pächter 8 Prozent für die genannte Steuer zu entrichten

haben. Diese Prozentsätze gelten im ganzen König reiche, tind so ist ein jeder imstande, die Steuer last im voraus zu berechnen, bezw. die Steuer- zettel, die im Laufendes Monates Jänner zu gestellt werden sollen, zu kontrollieren. So werden für ein Einkommen von L. 30.000 seitens des Besitzers, der seinen Besitztum direkt verwaltet, L. 1500 entrichtet werden müssen, während der Kolone für ein gleiches Einkommen L. 750 Und der Pächter L. 2400 an Steuer zu zahlen haben wird. Wenn man nun bedenkt, daß die Steuer

, der sch auf die Reduzierung des Prozentsatzes für die Kategorie C 2 bezieht, d. i. für die Gehäl ter der Privatbeamten, für die die Arbeit geber laut Art. 17 des Gesetzes für die Ricchezza Mobile die Steuer, eventuell gegen Abzug, vom Gehalt, Lu bezahlen haben. Diese Maßnahme geht fast zur Gänze zu Gunsten der Industrie- und Zaiidelsuntern'ehmen, weil 'in der Praxis sind nur diese diejenigen, die für ibre Angestellten die Ricchezza Mobile-Steuer -'blen. ' Unverändert bleiben dagegen die. Prozentsätze

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 12.02.1921
Umfang: 8
der Dienstbezugsanzeigen für das Stenerjahr ISSl. Alle Personen, die gemäß 8 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, der (Per sonal-) Einkommensteuer unterliegen, werden im Sinne des § 202 P.-SL.G. eingeladen, spätestens bis 15. März 1921 bei der zuständigen Steuer behörde I. Instanz (Steuerreferat) mündlich oder schriftlich ein Bekenntnis über ihr steuervflichtiges Einkommen einschließlich das nach § 157 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, zu zurechnenden Einkommens der Angehörigen

'— nicht übersteigt. Ebenso haben alle Personen, die nach § 124 P.-St.-G. der Rentensteuer unterliegen, mit Aus nahme jener, für welche die Steuer vom Schuldner abgezogen wird, schriftlich oder mündlich derselben Steuerbehörde und innerhalb derselben Frist die vorgeschriebenen Bekentnisse über die der Renten steuer unterliegenden Bezüge zu übermitteln (§138 ob. Ges. und Art. 21, P. 2, V.-V. IU). Werden die Bekenntnisse mittels Post überreicht, unterliegt die Sendung dem Postvorto. Zur Si cherung

der Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veran lagungskommission an sie ergeht. Aber auch ohne diese besondere Aufforderung liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, von diesem Rechte, Bekennt nisse einzubringen, Gebrauch zu machen, um die Bemessung von Amts wegen zu vermeiden. Neu in die Einkommen- oder Rentensteuerpflicht tretende Personen (Z 227, Absatz 2 bzw. § 145, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Jänver 1914, G.-Bl. Nr. 13) haben binnen 14 Tagen nach Eintritt der die Steuer- pfltcht begründenden

. Die Drucksorten für die Dienstbezugsanzeigen können wie jene für die Bekenntnisse, bei der Steuer behörde und außerhalb dereu Amtssitz bei den Ge- meinde-Aemtern behoben werden. Wer, znr Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu steuer bezw. die Dienstbezugsanzeigen nicht einbringt, kann wegen Steuerverheimlichung im Sinne des § 243 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzöge« werden. Diese Übertretung wird, abgesehen

von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jeues Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst» bezugSanzeigen unrichtige Angaben macht oder stÄ Verzweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen S:euerhiuterziehung (§ 239 und 240 P.» St.'G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten . Steuer, zur Verantwortung gezogen nnd mit dem Drei- bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 21.01.1934
Umfang: 6
Kàkack. dm St. Mnnee ISA, M „Alpenz eitung' Tene -i Aus Volzano Ltaà! unà Lanà Die Frau am Steuer! unterzogen. Wie? Der Chausseur? Aber unsere Automobilistinnen lieben es doch, allein zu fahren. . Vielleicht sonnte unsere Verteidigung der Auto- Wir sind ausgesprochene ^emde der Ungerech- fahrerein den einen und anderen Fußgänger um- ügkeit. Und eine ganz ausgesprochen moderne stimmen. Vielleicht trägt sie dazu bei, die „Blage' Ungerechtigkeit wird heutzutage

Frauen gleich zu behandeln wie ihre übrigen Mitschwestern. Auch wenn sie das Steuer Frauen mit ebensolcher Sicherheit und Geistes gegenwart ein Auto lenken könnten, wie ein Mann? Und dann ist schließlich noch sur alle Fälle eine Berechnung da: da die Frauen bis heute noch nicht am Steuer riesiger Lastwagen oder Taxis fitzen, sondern die kleinen leichten Wagen lenken, besteht sur den Fußgänger stets größere Möglichkeit, aus einem Unfall mit einem leichten, von Frauenhand gelenkten Auto heil

weg zukommen, als aus einem solchen mit dem Niefen- lastwagen samt Anhänger, auch wenn der beste Lenker am Steuer siht. Dies übrigens für den Fall, daß uns ein boshaftes Schicksal tatsächlich sür einen solchen Unfall unter den schadensrohen Augen eines Verfechters der gegenteiligen Mei nung ausersehen hätte. Und schließlich — wen eine Frau übersähet, den läßt sie nie einfach aus dem Wege liegen. Ein Fußgänger. Versammlung àes Zonen Inspektorates unà àes Verbanàsàirektoriums ... ligs eines ^AchlzUà fünf

vor zugsweise am Steuer eines leichten Wagens und tun es aus Sport und Vergnügen. Und eben die Herstellung der kleinen Automobile und die Verbesserung des Straßennetzes sind ausschlag gebend sür die Entwicklung des weiblichen Auto mobilismus. Viel beigetragen hat auch die Ver besserung der Motoren und vor allem der Anlasser, denn gewiß hätten sich die Frauen nicht gerne der harten und unästhetischen Mühe des Ankurbelns raden Steggetti Angelo wurde Dr. Ugo Pineschi Fascisi seit 1921, ernannt. Aascio von San

1933, Nr. 683. für Jahresgehäl ter von über 39.990 Lire mit den Modalitäten, die im Dekrete des Regierungschefs vom 25. Fe bruar 1933 enthalten sind, angewendet. Demzufolge genießen die Gehälter unter 30.999 Lire solgende Vergütung des Steuerabzuges.' a) kür die ersten 6990 Lire 89 Prozent der ein- gehobenen Steuer; b) für die Bezüge von 6 bis 18 Taufend Lire Erhöhung von 50 Prozent der eingehobenen Steuer: c) sür Teile von Beziigen von 18 bis 30 Tau send Lire. Erhöhung nm 49 Prozent der Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 05.09.1933
Umfang: 10
. welche am 8. und 9. September d. I. zum Militärdienst einrücken, müssen ihre Iden titätskarte oder irgend ein anderes Perfonal- dokilment mitbringen, um die genaue Persona lität des Einberufenen feststellen zu können. Vom Stadtmagistrat wird mitgeteilt: Jeder, der irgend einer der untenangeführten Steuern oder Taxen unterliegt, müh inner halb 20 Tagen eine Steuererklärung ab geben, wie er auch innerhalb des gleichen Ter mine? jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anmelden muß. Jeder Steuerträger

muß vor allem wissen, daß nach dem 20. September durch das städr. Steueramt die Verzeichnisse für die Steuern Und Taxen Hir das kommende Jahr zusammen gestellt werden und daß daher jeder Steuer zahler ein Interesse daran hat, vor dem 2 0. September die diesbezügliche Steuer erklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den.Rollen eingeschrieben wird und die be treffende Stèuer zahlen und langwierige In stanzenwegs einschlagen mnßi utn die . Ver gütung der Steuer zu erreichen. ' Jeder muß

innerhalb 80 Tagen nach Abschluß des Mietvertrags« das städt. Steueramt davon verständigen, wenn die Jàhresmiets über 1200 Lire betragt. Um eine Steuerermäßigung für Kinder unter 20 Jahren die zu Lasten des Vaters sind, zu erreichen, Muß ein Zeugnis des Gemeindemeldèamtès beigebracht werden. Dienstboten-, Klavier-,-, Bil ari»-, Kasfee-Expreßmaschinen- teuer, Steuer für öffentliche und iri vate Wagen, Ziegen- u. Hunde teuer: Neu^eutz u. Aenderungen anmelden von der Klaoiersteuer sind Musiklehrer

und -Lehrernnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um - die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 L., welche das ! lavier für die musikalische Ausbil dung ihrer Kinder benützen.. Das Familien oberhaupt muh zu diesem Zwecke eine Bestäti gung des Steueramtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder einen notarjellen Akt bei bringen, aus. dein hervorgeht, daß das Klavier zum Musikunterricht

dient. Für die Hunde steuer müisen alle Hundeeigentümer spätestens bis zum 30. November 1933 bei dem städtischen Steueramte gegen Erlegung einer Lira die neue Hundemarke abholen. Bezüglich des Ka nalisier» ng sbeitrages müssen alle Hauseigentümer die neuen Besitze und den Verkauf von steuerpflichtigen Bauten, die Er höhung der Gebäudesteuer und alle Aenderun gen bezüglich des Einkommens aus ihren Häu sern anmelden. Für die Einbringung der Steuererklärungen müssen die Steuerträger eigene Formulare

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 26.02.1927
Umfang: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Volksbote
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Seite 2 von 12
Datum: 25.08.1927
Umfang: 12
sind, welche sich zur gemeinsamen Verarbeitung ihrer Maische und zum gemeinsamen Der- kauf des Weines zusammengeschloffen haben. Der Reichsverband der Genossenschaften gibt sich mit diesem vorläufigen Erfolge noch Nicht zufrieden und- hofft, auf Grund der von ihm gegenüber dem Finanzministerium vor gebrachten juristischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen, doch noch die gänzliche Befreiung der Kellereigenossenschaften von der Ricchezza Mobile-Steuer zu erreichen. neuteaelimg Des Fletschte» lautes in bet Provinz Palzaua

oder mündlich bekannt zugeben. Das Abfolventenfyndikak d. Provinz Bolzano Kellereigenosienschatten und Mcchem Mobile-Steuer Die Kellereigenossenschaften wurden bisher in der Praxis der Steuerämter bezijglich der Einhebung der Ricchezza' Mobile-Steuer gleich wie die Weinhandlungen, also als reine ErMvbsunternehmungen bchandelt. während die Genoffenschasten stets dagegen einwen deten» daß sie nur den gemeinsamen Verkauf der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder be sorgen und deshalb nicht anders behandelt

werden sollten, wi« der einzeln« Grundbe sitzer, der schon von der Grundsteuer und der Steuer aus den landwirscha sülchen Reiner trag getroffen ist und für den Verkauf seiner eigenen Erzeugnisse keine'Ricchezza Mobile- Steuer zahlen muß. Wenn auch der Grund satz dek gänzlichm Befreiung von der Ric chezza Mobile-Steuer sich nicht durchsetzen ließ, ist es doch dank der Bemühungen des Reichsoerbandes ddr Genossenschaften ge lungen, einen kleinen Vorteil in der Bestem- vung

der Kellereigenoffenschasten zu erreichen. Im vergangenen Juni.wurde zwischen der Mnanzvvrwaltung und dem Präsidenten de« Relchsverbandes der Kellereigenaffenschaften ein Abkommen über dir Berechnung de« der Rikchssza Mobile-Steuer der KestEvei-eyoffeu- fchsöien za Grunde » tagend«, GtzckwMoens 1. Die Klassifizierung des frischen Fleisches von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen, die aus dem Ausland kom men, muß vom Tierarzt des Bestimmungs ortes gemäß den Bestimmungen 1 bis 8 des Präfekturserlasses und mit Rücksicht

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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 08.11.1928
Umfang: 12
nicht zur Schule kommen kann, weil es eben mit den durchnäßten Kleidern in -der Schule bleiben müßte, oder bei Ber eifung kommen kleinere Kinder ja nicht mehr weiter usw. Daher sollte in solchen Fällen ge meldet werden: Hier ist großer Schneefall, ' daher kann mein Kind N. N. nicht kommen. N. N. Dater. Nicht anerkannt werden als Entfchuldi- gungsgrunde die Armut der Eltern, oder das Bedürfnis, daß die Schüler bei der Haus oder Feldarbeit oder bei gewerbl. Arbeiten mithelfen. Gewerbe- und Verkaufs-Steuer

und er nicht zu hoch besteuert erscheint. Damit nun jeder Steuerträger dies selbst beurteilen kann, wird vor allem aufmerksam gemacht, daß die Steuergrundlage für die Gewerbe- und Verkaufssteuer das für die ävar. Riech. Mobile-Steuer fsstgestellte Han dels und Gewerbeeinkommen (Einkommen der Kategorie B und C 1) jedes einzelnen Steuerträgers bildet. Jeder Handels- ' und Gewerbetreibende muß daher vorerst sich erinnern oder srst- stellen, mit welchem Handels- und Gewerbe- Einkommen Kategorie

B und C 1) er in der staatlichen Rtcchezza Mobile-Steuer- rolle eingetragen ist. Falls der Steuer träger diesbezüglich die Steuerzettel über die Riech. Mob.-Steuer, welche er von dem Steuerpachtamte zugestellt erhalten hat, zu Rate ziehen will, wird aufmerksam gemacht, daß in diesen Steuergetteln meistens das Einkommen aus event. Kapitalzinsen (Ein kommen der Tateyorie A), femers die an feine Bediensteten ausbezahlten Gehälter, für welche der Dienstgeber (gegen Rückersätz- anspruch) die Riech. Mob.-Steuer nach Catog

-Ein kommen, welches die Steuergrundlagv für die Gewerbe- und Derkaufssteuer bildet, nach der Höhe dieses Einkommens in Klassen --in geteilt und für sede Klasse der bestimmte Steuevbetrag wie folgt festgesetzt: 1. Klaffe Einkommen: von Live 1)00 -Rs Live 1600 Steuer Lire 10 2. 99 1 99 99 99 1,01 * 9*. . 1800 91 ft 15 3. 99 99 99 1801 99 9t 2600 .. 99 99 20 4. 99 # 99 2501 99 99. 3000 99 99 30 5. 19* 99 9t r . 3001 99 99 3500 ■ 99 99 46 6. 99 99 99 H -3501 99 99 4000 99 99 60 7. n 99 99 99 4)01 99 99 4600

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 14 von 16
Datum: 20.03.1927
Umfang: 16
8 Üeberelschet Außer dieser festgesetzten Steuer hat jeder Junggeselle noch eine Ergänzungs-Abgabe zu entrichten, die bei je dem nach seinem Einkommen festgesetzt wird. Alle jene, die zur Bezahlung der Iunggesellensteuer verpflichtet sind, haben sich in ihrer Ausenthaltsgemeinde zu melden, wobei sie folgende Angaben zu machen haben: 1. Ihre Personaldaten. 2. Ihr für die Komplementarsteuer festgesetztes Gesamt einkommen im Jahre 1927. 3. Wenn sie von dieser befreit sind, den Reinertrag

ihrer Grundstücke, Gebäude oder Einkommensteuer. 4. Falls sie auch von dieser befreit sind, ihren Verdienst. 5. 3em> 7 die sich für das Jahr 1927 mit der Steuer behörde noch nicht abgesunden haben, müssen jenes Einkommen angeben, welches sie der Steuerbehörde angezeigt haben. 6. Wurde bei der Steuerbehörde kein Betrag angegeben, so ist der Betrag anzugeben, den die Steuerbehörde festgesetzt hat. Für die Junggesellen, die kein eigenes Einkommen haben und im Kreise ihrer Eltern leben, hat der Bater

, im Ablebenssalle die Mutter, eine diesbezügliche Erklä rung abzugeben und die Steuer zu bezahlen. - Für die ledigen Arbeiter hat der Arbeitgeber die Er klärung abzugeben. Ausgenommen sind die vom Staate, vom Lande und von der Gemeinde angestellten Arbeiter, die die Anmeldung selbst zu erstatten haben. Die Arbeitgeber haben bis 15. Jänner und 15. Juli jeden Jahves, alle jene ledigen Arbeiter anzumelden, die sie am 1. Jänner und 1. Juli beschäftigen (auch Gelegen heitsarbeiter) und für sie auch jedesmal

die Hälfte der Steuer zu bezahlen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Steuer für ihre abhängigen Arbeiter zu bezahlen; sie haben auch die Pflicht, den Betrag von ihren Untergebenen einzuziehen. Im entgegengesetzten Falle kann die Steuer neuer dings vom Junggesellen verlangt werden. In allen anderen Füllen ist der Anmeldungs-Termin vom 1. bis 31. Jänner jeden Jahres. Wer das 25. Le- bensjahr vollendet, meldet sich im Jänner des folgenden Jahres. Für 1927 endet der Anmeldetermin ausnahms weise

am 31. März. Der Artikel 13 des kgl. Dekretes vom 13. Februar 1927, Nr. 124, bestimmt: Wer sich nicht im festgesetzten Termin meldet, wer ein unrichtiges Alter angibt, oder wer seinem Arbeitgeber seinen ledigen Stand verheim licht, verfällt der Strafbarkeit d. i. ein Sechstel der fest gesetzten Steuer und überdies einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Lire, welche im Nichteinbringungsfalle für je 20 Lire mit einem Tage Arrest verwandelt wird. Wer bei der Angabe seines Gesamt-Einkommens utp mehr

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 24.05.1939
Umfang: 6
nur dann strafbar, wenn sie die wie oben berechneten zwei Prozent noch zu dem gestatteten Kalo überschrei ten. In jedem Falle wird für Differenzen stets die Steuer geschuldet, auch für Un terdifferenzen, falls für die betreffende Warengattung kein Kalo anerkannt ist. Ist ein Kalo anerkannt, so wird für Mengenabgänge innerhalb' der Kalo- «Lssn 6s ?iskiL5aate Diebstähle Die 50jährige, rückfällige Eoller Lui gia des Giujeppe aus Rovere della Luna (Trento) war angeklagt, im März l. Js. in eine Küche am hiesigen

den Tiere getroffen, wodurch er eine ar ge Verletzung am Kopfe erlitt. Es wurde gleich der Arzt herbeigeholt, der die Ver letzung als in 60 Tagen heilbar erklärte, wenn keine weiteren Komplikationen da zukommen. grenze die Steuer nachgesehen; wird die .Kalogrenze überschritten, aber nicht mehr als zwei Prozent über das Kalo hinaus Wirtschaft in entsprechender Weise gesör- so wird die Steuer für die das Kalo dert. Die Landwirte sind sich ihrer Auf gäbe in diesem Bestreben bewußt und alle richten

Bolzano, was die Zucht der braunen Gebirgsrasse anbelangt, der Schweiz nicht nachsteht. Ueber 1200 Rinder sind in der Alta Val Venosta der Kontrolle unterzogen: die gleiche Anzahl besitzt das Gebiet von Vipiteno und 600 Stück Grauvieh das Wal d'Ultimiz. überschreitende Menge geschuldet: über schreitet der Warenabgang jedoch di.' 2 Prozen über dem Kalo, so findet keine Nachsehung statt und wild die Steuer, abgesehen von der Anwendung der ge setzlichen Strafen für die gesamte abgän gige Menge geschuldet

. In allen diesen Fällen nimmt das Konsumsteueramt seine Rechte durch Zu stellung einer Zahlungsaufforderung wahr. Hiezu hat nun das Finanzministerium mit Note Nr. 4467 vom 18. April l. Js. folgende Erklärung abgegeben: „Die Bestimmung des Art. 187. daß für bei Kontrollen vorgefundene Mcn- gendisferenzen in jedem Falle die Kon sumsteuer geschuldet wird, ist in dem Sinne aufzufassen, daß das bezügliche Eingangskonto um diese Differenzen zu erhöhen ist, um zu vermeiden, daß, salls die Steuer gezahlt werden müßte

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 8
Datum: 30.05.1908
Umfang: 8
Erhöhung der Branntweinsteuer, bevor diesbezüglich mit Ungarn eine Vereinbarung erfolgt sei. Die ohnehin sehr hohe Steuer (00 K per Hektoliter Alkohol) soll noch um 50 K erhöht werden. Die Folge davon wäre das Eingehen unserer kleinen Brennereien, da der Tresterbranntwein zu teuer würde, die Trestern könnten nicht mehr als Futter mittel verwendet werden und die Maischepreise würden herabgedrückt, wenn die Nebenprodukte keine Verwendung mehr finden. Das Volk würde zum sog. Fusel greisen

, was eine Ausbreitung der Schnapspest bedeutet, der Staat 'wird weniger Steuer vereinnahmen, niemand hätte Nutzen, nur Schaden. Pfarrer Schrott empfahl die Annahme folgend r Resolution: Die RcichSratSabgeordneten werden aufgefordert, fowobl bei der t1- Regierung als auch im Klub ihrer Parteigenossen, bei den übrigen Parteien deS AbgeordnetenhauleS und insbesondere bei der agrarischen Bereinigung ihren ganzen Einfluß geltend zu machen, daß ein GeletzeSantrag über die Erhöhung der Steuer aus Tresterbranntwein

nicht vorgelegt und nicht angenommen werde und daß für den Fall, a>S eine Erhöhung der Steuer auf Alkohol unvermeidlich erscheint, die Steuer auf Wetntrefterbranntwein von dieser Erhöhung unbedingt ausgeschlossen bleibe, weil die Wein bauern nach so langen harten Zeiten und angesichts deS verheerenden Auftretens der RebtauS eine so schwere neue Belastung einfach nicht vertragen. Die Abgeordneten sollen weiter- bei einer statlfiadenden Verhandlung über die Branntweinsteuer dahin wirken, daß I I. der auf kaltem

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 20.01.1934
Umfang: 6
, und zwar auch für solche, dis auch nur vorübergehend am 1. Jänner 1934 in ihren Diensten stehen. Das Anmeldung?- und Zahlungsformular wird In der Verwaltun<>ökanzlci der Gemeinde vom 1. bis 31. Jänner 19<-> ausgegeben, bis zu welchem Termine alle diesbezüglichen Operationen durch geführt sein müssen. Die Arbeitgeber welche verpflichtet sind, den Betrag der Steuer vorzuschießen, mnssen sich sklbe von ihren Bediensteten rückvergüten lassen, widri genfalls der Angestellte die Steuer nochmals be zahlen muß. Ich mache

das 25. Lebensjahr vollendet haben, der progressiven Steuer für Junggesellen. Zu diesem Zwecke muß eine Anmeldung auf eigenem Formular gemacht werden, welches in der Verwaltungskanzlei der Gemeinde ausgege ben wird, und welches folgende Angaben enthal ten muß: Die Generalien, Profession. Adresse, die zur Bemessung der Ergänzungssteuer angegebenen Einkünfte und in Ermangelung dieser die zur Be messung der anderen direkten Steuern erhobenen Einkünfte (Grundsteuer. Gebäudesteuer, Einkom mensteuer usw.). Zwecks

, - welche die Anmeldung überhaupt unter lassen. sowie jene, die ein unrichtiges Alter an geben, werden zur Strafe eine Zusatzsteuer in der Höhe von einem Sechstel der jährlichen Steuer und außerdem eine Geldstrafe von 109—1999 L. bezahlen, die event. in eine Arreststrafe umge wandelt wird, und zwar im Verhältnis von 1 Tag Arrest für je 59 L. Geldstrafe. Ausländer-Anmeldung. Der Podestà ladet alle Ausländer, welche in der hiesigen Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben, ein, sich neuerdings innerhalb dieses Mo nates

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 10.01.1934
Umfang: 6
sind und denen die Gehaltsabzüge für die Steuer der Ricchezza Mobile Kategorie C 2 gemocht werden, wenn ihr Gehalt die Mindesthöhe von 2000 Lire jährlich erreicht., Es wird aufmerksam gemacht, daß die steuer baren Gehälter dos Jahres 1933 samt Gratifika tionen, Rlihobezüge», Abfertigung usw. der Be amten und der Arbeiter (für letztere ini oben au- qesührte» Ausmaße) anzumelden sind, wenn sie sie nicht schon im Jahre 1933 besteuert oder pro visorisch in die Stcuerlifte» eingetragen worden

sind. » » « Verlängerung der letzten Arisi sür die Zàr.g der Lizcnzsteuer für den verkauf von alkoholischen und snpcralkoholischen Getränken ' Der Verband der Kausleute gibt bekannt, daß auf wiederholtes Ansuchen des Verbandes der In haber von öffentliche» Lokale» hin. das Ministe rium an alle Finanzintendanzen ein Rmidschroibcn gerichtet hat, mit welchen bestimmt wird, daß die letzte Frist für die Zahlung der staatlichen Lizenz- steuer sür den Verkauf von Alkohol und super- alkoholischsn Getränken bis 24. Februar

verlän gert wird. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, daß nach dem für die Zahlung dieser Steuer eius hinrei chende Verlängerung erzielt wurde, um jedermann in die Möglichkeit zu vorsetzen, die nötigen Beträ ge innerhalb des letzten Fälligkeitstages einzuzah len, der Verband eventuelle Gesuche um eine schmerz, Schlaflosigkeit, Frostbeulen usw.) „Clava- neuerliche Verlängerung der letzten Zahlunasfrist stil-Salz ist m allen Apotheken erhältlich. in keiner Weise mehr in Betracht ziehen

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 10.09.1942
Umfang: 4
, 8. — Der Nordamerika- ? Ta Fasciohaus. 2. Stock, vorsprechen zu wol len, um die notwendigen Informationen über die einschlägigen Formalitäten zu erhalten. Ime ndellemn für das 3M MZ Der Podestà teilt hiedurch mit, daß ab 1. Jänner 1943 in der Gemeinde Me rano nachfolgende Gemeindesteuern ein gezogen werden: Mietwertsteuer-, Viehsteuer, Hunde steuer, Steuer für öffentliche und private Verkehrsmittel, Dienstbotensteuer, Kla vier- und Billardsteuer, Industrie, Han Die Milgjiessüarten G. 3. L. für die Organisierten

verhaftet, bei welcher unter den Fußbö den und im Keller Waffen und Munition gefunden worden waren. In den letzten Tagen sind insgesamt mehr als hundert Verhaftungen vorgenommen worden. Die Behörden in Ulster behaupten, die Lage u beherrschen, halten aber weitere Zwi- nfälle nicht für ausgeschlossen. nifche Tanker ..Jack Charles' wurde 300 del, Kunst, Professionen, Patentsteuer, m 5'- Lizenzsteuer, Expreßtaffeemaschinen, Jn- schriftensteuer, Neklamssteuer, Samm lung und Transport von Hausunrat, Steuer

auf befahrbare Zugänge. Der Podestà ladet alle jene Bürger, welche in den ersten 12 Steuerkategorien irgend eine Aenderusig zu verzeichnen haben, ein, dieselbe innerhalb des 20. Septem ber 1942 beim Steueramte, Zimmer KV, anmelden zu wollen. Desgleichen müssen die zwei letzten Kategorien, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird: Sammlung unii Transport von Hausun rat und Steuer auf befahrbare Zugangs wege innerhalb dieses Termines ange meldet werden. Zur Anmeldung der Steuerkategorie „befahrbare Zugänge

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.04.1940
Umfang: 6
ermäßigten Stem pel (bis zu höchstens L. 2.—) da der Verkäufer ja für diese Steuer abgefun den ist. Wohl aber muß die Rechnung mit dem 2°/°igen Einnahmenstempel ge stempelt sein, wenn der Veitauf von sol chen Artikeln an andere Papierwaren- Händler erfolgt, also an Wiederverkäufe?. Bücher unterliegen der Einnahmensteuer weder beim Verkauf an Wiederverkäuser noch an Private, weil die Steuer für Bücher nur einmal erhoben wird, näm lich beim ersten Verkauf vom Drucker oder Verleger. Fakturen für Lieferungen

- kerei belogen hat. In ersterem Fall muß der Papierwarenhändlei' der Kundschaft die Einnahmcnsteuer anrechnen, da die Abfindung sich nur auf den Wiederver kauf an die Kundschaft, nicht aber auf den ersten Umsatz von der Druckerei zum Händler bezieht. Im zweiten Fall? aber ist der Pap !erwarenhändl?r durch die Abfindung gedeckt, da er ja seinerseit die Steuer bei Erhalt der Ware von der Druckerei entrichtet hat. und hat eine eventuell verlangte Faktura nur mit dem begünstigten Stempel zu veriehen

feststellen konnten, daß Carlo Seidner sich einige Tage vorher eines anderen Vergehens schuldigt gemacht hatte. Er lieh unter irgend einem Vorwande bei Elisa Steuer in Colle Jsarco ein Fahr rad aus, das er dann verkaufte und den Erlös sür sich behielt. Unter der Anklage des Diebstahles und der unrechtmäßigen Aneignung hätte sich Carlo Seidner vor dem Tribunal zu verantworten gehabt. Er erschien jedoch nicht zur Verhandlung und er wurde in seiner Abwesenheit we gen Diebstahles zu 1 Monat und 20 Ta gen

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