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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Volksbote
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Seite 6 von 8
Datum: 12.09.1940
Umfang: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 27.08.1923
Umfang: 6
« unserer Gemeinden voll- kommen verändert worden. In kurzer Zeit müssen sich also die Gemeinde- Vertreter darüber klar weden, wie sie die neue» Gundlagen der Gemeindewirtschas» aufbauen müssen, um einerseits den Geldbedarf der Ge meinden zu decken uid anderseits die neue Steuer last in gerechter und billiger Weise aus die Steuer träger zu verteilen. In den ersten Jahren wird es freilich noch nicht völlig gelingen, dieses Ziel zu erreichen: denn das ital. Gemeindesteuer system ist von Grund auf ganz

Gebiete ermächtgit. die Gemeindesteu ern nach den zu diesem Zeitpuiikt in Geltung stehenden Bestimmungen einzuheben. Au diesem l Aweck werden auf die vorgenannten Gebiete die > Geseke und Dekret« kür nachfolgende Steuern ausgedehnt: 1. Gewerbe, und Derkauissteuer: 2. Familien, oder Feuersteuer: Z. Bichsteuer: 4. Mietwcrtsteuer: L. Steuer auf benutz!« Lokale? L. Steuer auf Zug-. Neu- und Lasttiere: 7. Hundesteuer.- 8. Wagen- und Dienstbotensteuer! 9. Klavier- und Dillardsteuer: 10. Photographien

, und Lufschriftsrsteuer: 11. Steuer für Besetzung öffentlicher Platze: IS. Schanklizenzsteuer: IS. Slusenthältssteuer; 14. Baugrundsteuer. n. Die GemeindezuschlSge. ä. Zuschläge zu den staatlichen Grundsteuern. 1. Die ZuschlogsMMze. Das italienische direkte Steuersystem kevt .zwei Grundsteuern: die Bodensteuer ldiese ent spricht der österr. Grundsteuer) und die Gebäude- steuer (entspricht ungefähr der österr. Hauszins- und Hausklassensteuer). Auf diese beide Steuern können die Gemeinden und Provinzen auf Grund

an den Pro- virnialverwaltungsausschuk «iinubringen. Gegen Genehmigung der GemeindedeschlLsse durch den Provinzialoerwoltunqsausschuß — welche ebenfalls durch acht Tage hindurch an der Gemeindetasel angeschlagen werden muß — kann von jedem Steuerträger der Rekurs az die V. Sektion des Staatsrates eingebracht werden. Durch dos tgl. Dekret vom IS. Februar 1V2S, Nr. 419, sind die GemeiiHen ermächtigt worden, im Jahr 1V24 dieselben Zuschläge zur Boden(Grund)steuer und zur Gebäudesteuer ein» zuheben

des volle» Ausmaßes der staatlichen St«uer bemessen Verden. Z. B. ä hat 40 Sir« staatliche Boden steuer zu zahlen. Wenn die Gemeinde «inen Zu schlag voni SV?, (also den gesetzlichen Höchstsatz) erhebt, so werden di« öli?> vom vollen staatlichen Steuerbetrug berechnet: 4V Wre X LOH — 24 L. S. Zuschläge zur Einkommensteuer. Die Zuschläge zur Einkommensteuer zugunsten der Gemeinden (und Provinzen) wurden erst durch das Statthalterdeket vom IS. Febr. ISIS. Nr. 136, wieder eingeführt und durch verschiedene

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 02.05.1937
Umfang: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 26.02.1927
Umfang: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Pustertaler Bote
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Seite 3 von 8
Datum: 11.03.1927
Umfang: 8
am 2. ds. der allgemein geachtete Joses Obergasser, Garber bauer. im 72. Lebensjahre. Unter großer Teil nahme fand am S. ds. die Beerdigung stall. — Am !. März starb in Calle in Pusleria (Pichlern) diebekannte und beliebte Frau Nothburga Winding, geb. Unterpsrtinger, Ioslambichelbäuerin, im Alter von KS Iahren. Unter grober Teilnahme fand am 4. ds. die Beerdigung auf dem Friedhofe in Thienes statt. — Strafmilderungen für Steuer- und Vebührenüberlrekuugen. Die Regiemng hat in dankenswerter Weise den oftmaligen

Vor stellungen betreffend Milderung der Steuer- und Gebührenstrasen in den neuen Provinzen ent gegenkommend eine diesbezügliche Verordnung erlassm (kgl. Gesetzdekret Nr. 203 vom t3. Fe- bruar, Gazz. Ufs. Nr. 47). Tatsächlich sind ja viele, vielleicht die meisten dieser Fiskalstrafen nur infolge der Unkenntnis der Steuerträger ent« standen, die vi?lfach der italienischen Sprache in ungenügendem Motze mächtig waren. Durch die neue Verordnung ist die Finanzinlendanz er mächtigt, die wegen Nichlbevbachtung

der Steuer- und Gebührengesstze bis 3t. Dezember IS26 auf- gelausenen Steuer- und Gebührenstrafen, die noch nicht bezahlt sind, bis aus ein Fünfundzwanzigstel d. i. 4 »/o ihres Betrages herabzusehen. Der Fi- nanzintendant ist hiezu ermächtigt, auch wenn zwar die Übertretung in den neuen Provinzen begangen wurde, die Feststellung der Uebertretung aber in den alten Provinzen erfolgt ist, serners auch dann, wenn schon ein Strasdekret oder ein Urteil ertasten wurde, gleichgültig ob die Rekurs frist »och

offen steht, oder ob das Strasdekret oder das Urteil schon in Rechtskraft erwachsen find, ja sogar auch in den Fällen neuerlicher Ueber- tretungen und grundsätzlich auch in ollen jenen Fällen, wenn es fich um Schmuggel handelt. Diese Milderung findet stets dann Patt, wenn berück- fichtigungswürdige Umstände vorliegen und autzer- dem die geschuldete Sauptgebühr und der herab gemilderte Betrag (also die 4»/» der Steuer- und Gebührenschuld) sowie etwaige Spesen in einem vom Intendanten

selbst festgesetzten Termin be zahlt werden. Steuer- oder Gebührenstrasen, die bereits bezahlt »vurden. werden in keinem Falle zurückerstattet. Landelt es fich um Strasschulden, die 20 Lire nicht übersteigen, so kann der In tendant dieselben gänzlich nachlassen. Der In- keitswerten im Menschen sucht. Man steht dies erschütternd in seiner Ktnderlragödie. wo die drei Kinder die Achtung vor der Mutter verlieren, die für den Förster ein Licht an das Fenster stellt. Man steht das am Schutz des Knaben, der ein Sirich

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 3 von 6
Datum: 23.06.1923
Umfang: 6
größten Teile aus dem Auslände bezogen werben muhten, verwendet werden könnte. Die Han dels» und Gewerbekammer Bozen läßt an die Jnteres» senten die Einladung ergehen, ihr mitzuteilen, wo gröhere Vorräte an Birkenholz vorhanden sind und zu welchem Preise dieses zwecks Ankaufes zur Ver fügung stände. Wichtig für Handels- und Gewerbetreibende. Fatierung der neuen Einkommen-Steuer. Die Handels- und Gewerbekammer Bozen macht aufmerksam, dah mit -30. Juni die Frist zur Fatierung für die neue

Einkommensteuer (imposte sui rediti di rechezza mobile) abläuft. Dazu gehört auch die Steuer der Kategorie 6 für Handel» und Gewerbebetriebe. Wenn für diese nicht das Einkommen aus dem Durch schnitte der Jahre 1921 und 1922 fatiert wird, wird die Steuer auf die Richezza mobile auf Grund der bei den Steuerbehörden erliegenden Daten der Bemes sung der Erwerb- und Einkommensteuer der Jahre 1922 und 1923 vorgeschrieben. Wenn die Partei für die Jahre 1921 und 1922 keine Fassion für die Ein kommensteuer gemacht

hat, wird die neue Steuer aus Grund einer Tabelle berechnet, in welcher der Erwerbs steuer der Jahre 1922 und 1923 das entsprechende vermutete Einkommen gegenübergestellt ist. Nach dieser Tabelle werden beispielsweise gleichgestellt: einer Erwerbssteuer v. L (reine Staatssteuer „ „ ohne Kriegszuschlag),. , i. 3 ein Einkommen v. 200 L 5 „ 550 n 8 ,, ,, .. 700 „ 16 „ „ 1100 24 ,, „ 1500 ,, 36 ,, „ 2200 „ 56 n ,, „ 3200 n 80 ff „ 3900 ff 100 n n „ 5000 9» 200 w ff „ 10000 ,, 360 ,, ff „ 18000 »» 600 „ »» „28000

gänzlich, kirche. Gottesdienst wie am Sonntag. Der Aetna-Ausbruch dauert immer noch an Am 20. d. wurden die Orte Cerro. Castiglione. Catena und Casatta von der Lava überschwemmt, die mancher orts 20 Meter hoch ist. Ju dem Feuerstrom gesellt« Wenn also beispielsweise ein Handwerker in den Jahren 1921 bis 1923 keine Fassion für die Einkom mensteuer gemacht hat, so wird als Grundlage für die neue Steuer jenes Einkommen aus der Tabelle ge wählt, das der von ihm gezahlten Erwerbssteuer ent spricht

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 4
Datum: 29.05.1923
Umfang: 4
Abschiedsabend bereitet. Herr Dr. übergehend verglich er das System Oesterreichs und Ebner bleibt bei der Bevölkerung von ganz Vinsch- Italiens. Das österreichische beruhte auf der Perso- gau in bestem Andenken. Ganz unerwartet und über- nal-Einkommensteuer, das italienische hingegen gliedert raschend war eine andere Beamtenversetzung, nämlich sich in 3 große Gmppen, die die Einkommensquellen die des Herrn Steuer-Offizials Karl Zanolli, der darstellen: Boden, Kapital und Arbeit. Der Boden als Jolleinnehmer

nach Reschen transferiert wurde, unterliegt ber Boden- und Bodenertragssteuer, Kapi- Die Versetzung dieses Beamten hat einen großen Teil tal und Arbeit ergeben die Einkommensteuer. Redner der hiesigen Bevölkerung besonders deshalb schmerzlich behandelt nun ausführlich öie einzelnen Gruppen. — berührt, weil Herr Zanolli der Gründer, Letter, Be« Die Boden st euer, welche der Österreich. Grund rater, kurz das Faktotum des im Jahre 1921 gegrün- steuer entspricht, untersteht dem auch für die alten Pro- deten

gesorgt. — (Ernte-Aussicht.) Die erste ernö von der Steuer befreit sind: Wählt ängkeitsinsti- Schluderns der 59jährige Arbeiter Christian Li nser Ernte steht sehr schön, Heu und Korn gibt es heuer tute. Amtsgeb., Schulen etc., ferner die landwirtschaft- aus Schluderns von einem Motorradfahrer niederge- in reicher Fülle; Obstansatz mittelmäßig, öie Nüffe- lichen Gebäude. Das Wohnhaus des Bauern, mit stoßen, wobei er sich eine schwere Kopfverletzung zu- und Kastanienernte ist von den Maikäfern

werden, jedoch nur teilt werden kann. tag abends starb hier der Bauer Martin P a r 1 h Im zum Zwecke ber Katasteranlegung. Die Steuer an u. Bei der Holzarbett verunglückt ist am Samstag Alter von 72 Jahren; er war langjähriges Mitglied für sich ist viel höher als in Oesterreich u. zwar zwi- der 13jährige Kleinhäuslersohn Michael Stöcker des Verwaltungsausschusses der hiesigen Sparkasse.— scheu 16—20 Prozent unö 15 Prozent Invalidenzu- aus Schluderns. Der Junge, der im Walde mit Heute ftüh verschied

der weitttm bekannte Wiöberwirt schlag (der zu jeder Steuer öazukommt) und noch einige Brcnnholzmachen beschäftigt war, wurde von einem

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 04.09.1923
Umfang: 8
, nach von der Steuer behörde erhaltenen Informationen eine Durch, fchnittsoermehrung der Einnahmen von zirka 260 Prozent der heutigen ärarifchen Grundsteuer mit sich bringen wird, welche auf die Grundertraqs- stcuer mit der Aliquote von 13.3 Prozent be rechnet ist und L. 25.570 beträgt. Die heutige staatliche Grundsteuer von L. 22.570 in die italienische Grundertragssteuer umgewan delt. wird sich vorläufig aus L 58.500 erhöhen. Hier muß aber bemerkt werden, daß diese Er höhung teilweise von dem Umstände

Landcsumlageii, welche gegenwärtig wUVeise aus die Erträgncsfe derselben (Gründe) lasten. Uns d>e--> auch wenn entgegengcltell: werden sollte, daß statt d.'r ^ilra.i7steiier und bezüglichen Umlagen für die Gründe d!.' Steuer am die Agrareinkünfre ecngr'übrt werden nni-d, weil diese lc!>Vrr jedenfalls mit einer viei niedrigeren Aliqnv'.e wird angewendet werden, als icnc d-r Eriragsf^ner und il'rer Unilagen. Man kann bezüglirb d?s Landeszuschlages und seiner Abgabe k-'in-'elei Erwähnuna

) Dieser Zu?6'!aq kann im Höchstmaße von 10 E. sür jede Lira der ärarischen Steuer auf die Ein künfte, die der Erwerbsteuer dsr gewerbl. Be triebe und Verfchleißgeschäfte und Proiefsionen angewendet wenden. In dies'.in Fall« trifft also dieser Zuschlag die Einkünfte der heutigen allgemeinen und befände, ren ärvrilchen «teuer auf die Gewerbebetriebe, die mit kgl. Dekret vom ll. Jänner 1923, Nr. 148, in die E werbsteuer <Ricche>za mobile) umgewan delt wurd?. Durch Anwendung der Uebereinstimmungsto- belle zwischen der allgemeinen

Erwerbfteusr und den Einkünften, die der Ricchezza mobil? unter worfen sind (Beilage zum vorgenannten kgl, De kret), wird die heutige in die Erwerbsteuer tRic- chezza mobil«) umgewandelt- Steuer durchschnitt- Uch mehr als v?rfünsacht>«cht, d. i. von L. 290.000 am üb?r 1.400.VW L. erhöht. Bei Anwendung eines Eemeindezuschlaqes im Ausmaße von 5 Ceni. für jede Lilra ärarifche Sleuer, d. i. mit der Hälft« des «.'ietzlich zulässigen Hörbflausmahes wird man einrn Ertrag von ui> g.'ähr L, 70.000

-ufchläge zur ärarifchen Erwerbsteurr, di? ungefähr L. 10Ä) ausmachen. Das Larck kann jedoch einen Zuschlag aus dii Ricchez-.a« Mobile anwenden, die der Trw?rd- steuer von 10 Cent, für jed« Lira ärarisch» Ricchezza Mobil« underwzrfen sind. Diese? Landeszuschlag kann so den Höchstbetreg von L. 140.000 erreichen. Gewerbe- uvd BettlWfssteuer. Diese ist eine gesetzlich obligatorische Abgabe, wenn wie in unserem Falle, die gesetzlichen Gr in, zen dsr Zuschläge zu den direkten Steuern üd-r- schritten

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Zeitungen & Zeitschriften
Pustertaler Bote
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Seite 5 von 12
Datum: 29.06.1923
Umfang: 12
in Innichen , wird restauriert. — Langsam beginnt der Fremdenverkehr, und da und dort halten sich bereits Sommergäste auf. — Die Witterung hat sich gebessert. — Falierung der neuen Einkom mensteuer. Die Sandels- und Gewerbe. Kammer Bozen macht aufmerksam, daß mit 30. Juni die Frist zur Fatierung sür die neue Einkommensteuer (imposta sui redditi di ri- chezza mobile) abläuft. Dazu gehört auch die Steuer der Kategorie B für Sandel- und Gewerbebetriebe. Wenn für diese nicht das Einkommen

aus dem Durchschnitte der Jahre 1921 und 1922 fatiert wird, wird die Steuer auf die Richezza mobile auf Grund der bei den Steuerbehörden erliegenden Daten der Bemessung der Erwerb- und Einkommensteuer der Jahre 1922 und 1923 vorgeschrieben. Wenn die Partei für die Jahre 1921 und 1922 keine Fasston für die Einkommensteuer gemacht hat. wird die neue Steuer auf Grund einer Tabelle berechnet, in welcher der Erwerb steuer der Jahre 1922 und 1923 das ent sprechend vermutete Einkommen gegenüber, gestellt

' hat. so wird als Grundlage für die neue Steuer jenes Einkommen aus der Tabelle gewählt, das der von ihm gezahlten Erwerbsteuer entspricht. Satte er aber für die Jahre 1921 und 1922 ein anderes höheres Einkommen fatiert. so wird dieses höhere Einkommen zur Grund- läge genommen. Selbstverständlich haben die jenigen. die ihren Sandels- oder Gewerbebe trieb erst 1923 eröffnet haben, eine Fassion einzubringen, widrigenfalls sie Gefahr laufen, in die Steuerstrafe zu kommen. Schließlich seien hier die Steuersätze angeführt

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.04.1940
Umfang: 6
ermäßigten Stem pel (bis zu höchstens L. 2.—) da der Verkäufer ja für diese Steuer abgefun den ist. Wohl aber muß die Rechnung mit dem 2°/°igen Einnahmenstempel ge stempelt sein, wenn der Veitauf von sol chen Artikeln an andere Papierwaren- Händler erfolgt, also an Wiederverkäufe?. Bücher unterliegen der Einnahmensteuer weder beim Verkauf an Wiederverkäuser noch an Private, weil die Steuer für Bücher nur einmal erhoben wird, näm lich beim ersten Verkauf vom Drucker oder Verleger. Fakturen für Lieferungen

- kerei belogen hat. In ersterem Fall muß der Papierwarenhändlei' der Kundschaft die Einnahmcnsteuer anrechnen, da die Abfindung sich nur auf den Wiederver kauf an die Kundschaft, nicht aber auf den ersten Umsatz von der Druckerei zum Händler bezieht. Im zweiten Fall? aber ist der Pap !erwarenhändl?r durch die Abfindung gedeckt, da er ja seinerseit die Steuer bei Erhalt der Ware von der Druckerei entrichtet hat. und hat eine eventuell verlangte Faktura nur mit dem begünstigten Stempel zu veriehen

feststellen konnten, daß Carlo Seidner sich einige Tage vorher eines anderen Vergehens schuldigt gemacht hatte. Er lieh unter irgend einem Vorwande bei Elisa Steuer in Colle Jsarco ein Fahr rad aus, das er dann verkaufte und den Erlös sür sich behielt. Unter der Anklage des Diebstahles und der unrechtmäßigen Aneignung hätte sich Carlo Seidner vor dem Tribunal zu verantworten gehabt. Er erschien jedoch nicht zur Verhandlung und er wurde in seiner Abwesenheit we gen Diebstahles zu 1 Monat und 20 Ta gen

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 09.12.1938
Umfang: 6
, Pensionen und Gaststätten vorgenommen werden. . ^ Alle näheren Auskünste werden m den Aeimer , der Umcn in Bolzano und Me> «uio erteilt. - . ÄvKerordestl. Kaptaljteuer der Industrie- «od Handelsbetriebe Die Prooinzial-Union der Kaufleute teilt mit: Das kgl. Gesetzdekret vc»m 9. November 1938-XVII. Nr. '1720, mit welchem eine außerordentliche Steuer auf das Kapital der Industrie- und Handelsbetriebe ein geführt wird, bestimmt unter Art. 14: «Von dem aus der Kapitalisierung des R.M.?Einkommens

sich ^ergebende« Schä tzungswert kann der Ymmobiliarwert. wie er für die Immobiliaranleihe und die diesbezügliche außerordentliche Jmmobi liarstttior (kal. Gesetzdekret v. 5. Oktober 1S3S. Nr. 1734, in Gesetz v. 1k Äänner 1937. Nr. ?S1. umgewandelt) festgestellt wurde. ak>Mvgen wenden, wenn das dies« bezügliche Einkommen von der ?>mmo- biliarsteuer ausgenommen wurde, um den Gesamtsteuerwert für die R M. Steuer zu Hilden.- ' Die Bestimmungen dieses Artikels sind von besonderer Bedeutung für Gastwirt- schakk

^betriebe. deren Inhaber als Besitzer der L'eoenschakten in die N M Stever- rollen. Kategorie B sowohl für das Te- bciudeemkommen als für das Gewerbe» einkommen eingetragen ist. » Um den Steuercimtern. welche die Ein schätzung für d>e vbaenynnte außeror dentliche Kapitassteuer direkt vorzuneh men haben, die Arbeit zu erleichtern, mögen die Kastgewerbeinhaber die Mr be'de Einkommen in die R M Steuer rollen der Kategorie B zugleich einaetra- gen sind, dem zuständigen Be^rkssteuer- amt svippl schriftlich

dielen Umstand be kanntgeben und zugleich auch den Lieaen- schaktswert wie er für die Immobil'àr- anleihe. bezw -steuer eingeschätzt wurde, damit er van dem Steuerwert abaezoqen wird der für die außerordentlich? Ka- vitalsteuer auf Industrie- und Handels- ''»tr'eben d»rch Kapitalisierung des R M - Einkommens errechnet werden soll. Theater „Vmseppe Verdi' GsZtspiel àee Prosatruppe Calo »AMchi d'arllflào' von L. Chiarelli ^Gestern hat das Prosaensemble Calo- Solbelli-Bernardi sein für vier Abende

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 10
Datum: 12.12.1923
Umfang: 10
t wird die Gewerbe- und , öÄmsssteaer aufgehoben. Zlit. Z. Zugunsten der Gemeinden wird mir Lchamkeit vom I. Jänner I92b ein« Steuer zu AHm derjenigen eingeführt, welche irgend ein S««rbe, «wen HandÄ, em« Kunst oder «in haidwert ausüben und davon ein Mindestein- ksmmen von AXXZ Lire erwerben. Uese Steuer lastet «vis dem Einkommen oder IS des Einkommens, welches in der Gemeinde »zielt wird. Die Austeilung des Einkommens. welches in Mi oder mehreren Gemeinden erzielt wird, er- etzt unanfechtbar

nach dein Reinertrag, welche für di« Einkommensteuer sestaesetzl wurde bemessen, und mit ein.'m Prozentsatz angewendet, welcher bis zur Nöchstzrenze von 2 Prozent — wem, cs sich um Einkommen der Kategorie S Handel: — und von I'? Prozent — wenn es sich um Einkommen der Kategorie E handelt — steigen kann: diese erwähnte Differenz muß immer gewahrt werden. Die Anwendung dieser Steuer erfolgt auf der Grundlage des Einkommens, welches von jedem Steuerträger für di? Einkommensteuer des be treffenden Jahres

sind, wird die Steuer am der Grundlog« d«s für die Einkommensteuer eingeschriebenen Einkommen» veranlagt. Hinsichtlich der Steuerträger, von welchen die Gemeinden die Erwerbsteuer <rur Grundlage de» im Sinne des vorhergehenden Artikels 5 fest- sze'ejrton Einkommen» bemessen können, kann sowohl über Veranlassung der Gemeinde als des Steuerträgers eine jährliche Revision des Em« komniens durchgeführt werden. prooinzial-Zuschlag zur Erwerbstener. Art. 7. Zugunsten der Provinzen wird das ?!.cht gewährt, einen ZuMag

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 13.03.1926
Umfang: 8
oder im Lause des Jahres 192g einen Geschäftsbetrieb eröffnet haben, innerhalb 20 Tagen vom heutigen Datum an ihre Erklärungen für die Gewerbe und Ver- «kaufssteuer pro 1926 abzugeben haben. Die Drucksorten für diese Erklärungen werden im Rathaus, Parterre, Zimmer Nr. S, verabfolgt. Steuerpflichtige, welche die Erklärung unterlas sen oder falsche Angaben machen, verfallen den durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Steuer pflichtig sind: a) Jene, welche einen Beruf, «in Handwerk, einen Handel ooer irgend

ein Ge werbe ausüben, auch wenn das Einkommen hieraus ganz oder teilweise gelegentlich oder aus zufälligen Dienistleistungen herrührt, b) Jene, welche Waren irgendwelcher Gattung oerkau fen. c) Dergnügungsgesollschast, «Vereine, Ka sinos und Ähnliche Organisationen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Beamte und jene, welche ihre Arbeit gegen Erhalt eines Gehaltes, Arbeitslohnes oder Entgeltes bei öffentlichen. oder vrlvaten Unternehmungen leisten, wenn die Anstellung oder Arbeitsleistung

nicht mit einer Mitlnteresfentschaft an einem industriollen oder kommerziellen Unternehmen verbunden Ist. b) Jene, welche staatk. Monopolartitel verkau fen, jedoch ist die Steuer zu leisten für den im gleichen Lokal stattfindenden Berkauf anderer Waren, c) Vereine, welche ausschließlich zu po litischen, «wissenschaftlichen oder wohltätigen Zwecken gegründet worden sind. Wenn jedoch die politischen, wissenschaftlichen oder wohltätigen Zwecke mit Zwecken oer Unterhaltung, geselli gen Zusammenkünfte oder ähnlichen Zwecken verbunden

sind, ist die Steuer zu entrichten, und zwar im Verhältnis zur Bedeutsamkeit Visses letzten Zweckes. Bibliche? des Gewerbe-Förderungsinstilules. Die Bibliothek des Institutes ist «an Werktagen von 4 As ö Mr, an Sonn- und Feiertagen von 1V bis IL Uhr «geöfsnet «und «kiann von jedermann kostenlos benützt werden. Zeitschriften und Bü cher können bis zur Dauer von 14 Tagen auch ausgeliehen werden, doch haftet der Entlehner für pünktliche« und tadellose Rückerstattung der ausigeliehenen Werke. Beschmutzte, zerrissene

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