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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 03.03.1937
Umfang: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 08.03.1923
Umfang: 12
Nr. 49 vom 28. Februar veröffentlicht das folgende kgl. Dekret vom 11. Wnner 1923 Nr. 148: Welche Steuern werden ausgedehnt? Art. 1. Vom 1. Jänner 1924 treten an die Stelle der z« diesem Zeitpunkt in den neuen Provinzen gelten den direkten Steuern die folgenden, im Anhang näher, bezeichneten. direkten Steuern: a) Steuer auf das Einkommen;*) b) Fabrlksfleuer: ci Bodensteuer (i. sui terreni): d) Steuer auf das Einkommen der Leiter und Prokuristen der Handelsgesellschaften, und der Vecwaltungvräte

der Aktiengesellschaften; ein AutzerordenMche ktriegs-Personalskener; sj ErgSnzungssleuer auf Einkommen; g) Außerordentliche Steuer auf die Dividenden, Zinsen und Prämien der von Gesellschaften, Provinzen, Genieinden und anderen Körper schaften ausgegebenen Titres; V) «riegs-Lenteflmi-Steuer. Zuschläge zu den direkten Skeizsrn. Art. 6. Auf die im Art. 1 aufgezählten Steuern dürfen »ur lene Zuschläge aufgelegt werden, welche durch tot Reich geltende gesetzliche Bestimmungen — sofern sie auf dix neuen Provinzen bereits

. Der erste handelt von der Einkommen steuer. Wir heben nur das Wichtigste daraus hervor. Wichtig ist Art. g. welcher versügk. daß die Sleuererkiärnngen der Steuerpflichtigen für das Jahr 1924 ln der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1923 abzngeben sind. Die Handelsgesellschaften und Anslalken (ein schließlich der rechnungspflichtigen) haben die eigenen Erklärungen bis spätestens 31. Augnik 1823 auf Grund der kehlen genehnitgten Bilanz abzugeben. Art. 10. wcun die privaten Sleuerpflichtigen

Orientierung unserer Loser müssen wir einen kurzen Ueberblick über die durch die vorstehenden Gesetze esttgesührte Gebäudesteuer geben. Der Steuer unterliegen alle Gebäude und fest stehenden Bauten: zu den letztere» werden auch Schrffsmühlen, fliegende Brücken, Fähren und ähnliche Bauten gerechnet: ferner zählen dazu die Zeitungskioske, Hütten ' für den Kl-inverfchleiß von Wem, Tabak nfw. Bon der Steuer aus genommen sind die landwirtschaftlichen Bauten, — wozu die Wohnhäirser nicht gerechnet wer

den — soweit sie nicht verpnchtet sind; denn sie werden ja von der Grundsteuer erfaßt: aus genommen find ferner di« Bauten für öffentliche Zwecke, für Gottesdienst, die Friedhöfe. Die Neubauten sind erst zwei Jahre nach Eintritt der Bewohnbarkeit steuerpflichtig; Fabriken erst nach drei Jahren nach Aufnahme des Betriebes. Be kanntlich hat der Ministerrat beschlossen, den Neubauten vom 5. Juli 1919 bis 31. Dezember 1926 eine 23iährige Befreiung von der Gebäude steuer zu gewähren. Die Bemessung erfolgt

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 08.04.1933
Umfang: 20
, ihren Angestellten eine Einkommens- crhöhung nach folgenden Ausmaßen zu gewähren: — für den 8000 Lire jährlich nicht übersteigen den Einkommcnsteil darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 80% der zurückbehaltenen Ein. kominenstener ausmachcn; — für den Teil des Einkommens von 6000 bis l8.000 Lire jährlich darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 50% der zurückbehaltenen Steuer ansmachen; — für den Teil des Einkommens von 18.000 bis 30.000 Lire jährlich darf die Gchalts- crhöhuug nicht weniger

als t0% der znrilitbehal- tenen Steuer ausmachcn. Der Schlnßabjatz dieses einzigen Artikels des Dekretes bestimmt, daß durch diese Bersügung besondere Abmachungen der Syndikatsorganisa- tioncn nicht betroffen werden. » Das Erscheinen dieses Dekretes beendet endlich den feit anfangs Februar in allen Blättern und Fachzeitschriften geführten Streit über die Be rechnung der Aufteilung. Ein Beispiel dieses Streites brachten auch wir ans dem „Sole' vom 14. März, wo der Standpunkt vertreten wurde, daß die Steuer vom erhöhten

Gehalt zu be rechnen fei. Das Dekret legt klar scst. daß die Steuer vum bisherigen Gehalt zu bemessen ist und vor allem, daß die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaffelt zn erfolgen hat. Das heißt, daß der Arbeitgeber einem Angestellten, der z. B. 20.000 Lire Jahreseinkommen und da her jährlich 1600 Lire an Einkommensteuer ab- zuliefcrn hat. nicht 40% dieser Steuer als Ge haltserhöhung zu bewilligen hat. sondern 80% der Steuer für die ersten 6000 Lire, 50% der Steuer der 12.000

Lire von 6000 bis 18.000 und 10% der Steuer für die zwischen 18.000 bis 30.000 Lire liegenden Summen, insgesamt also 928 Lire. In Zahlen schaut die Staffelung und Berech nung sonach folgend ans: 480.— 960.— 160.— ’ 20.000 ’ Steuer 8% --- 1600.— 6.000 Steuer 8% 12.000 Steuer 8% -- 2.000 Steuer 8% -- Arbeitgeber 80% 384.— Arbeitgeber 50% --- 480.— Arbeitgeber 10% .= 84— Arbeitgeber 028.— Arbeitnehmer 20% --- 86.— Arbeitnehmer 50% = 480.— Arbeitnehmer 60% --- 06.— Arbeitnehmer 672.— Melkhandel 1932

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Volksbote
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Seite 8 von 9
Datum: 18.07.1940
Umfang: 9
und Zeitschriften jeder fcil ans- gedehnt. Bei Art. 8 de» Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Ab gabe von Daren seilen» der Erzenaerftrma an Ihre eigenen Berkaussge ich äste als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grand des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Norme» ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingekügt worden, wonach es gestattet ist. die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen

erfolge», bei diesen Zahlungen dem Schuldner voll in Anrechnung za brinaen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Donnerstag jeder Doch« für die in der vorhergeaan- genen Doch« bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steversumme einiuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung

des Art. I I. wonach nun auch beim Wein- Weinmost, und Maische, wie schon früher bei der Um- sichstempelgebuhr, die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Umsätze von lebenden Rindern. Schafen und Schweinen, sowie von Ratsche, seinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenommen die Schaumweine), die vor der Entrichtung der Konsumsterer erfolgen, find von der Zahlung der Einnobmen- steuer befreit. Hingegen sind die nachträg lichen Umsätze (also nach Zahlung der Konsum

steuer) der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsätze vor der Bezahlung der Konsumsteuer erstreckt sich auch aus die E i n s» b r der vor- K annten Waren. Für solche Umsatz« besteht le Verpflichtung zur Ausstellung einer Fak tura oder Rechnung: wenn ober eine solche aus» E rstellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen iuittunosftempel z» vergebühren. Bezüglich des Umsatzes im Königreiche von noch im Ausland« befindlichen Waren und bin- sichtlich der Ausfuhr

sind die fchmr für die Umfatzstemvclgebühr gellenden Bestimmungen nun auch in das neue Gesetz ausgenommen worden. Der Art. zu des Gesetzes hat so einschneidende Aenderungen erfahren, daß es wohl angezergt ist. den ganzen Tezt der neuen Fassung wieder, zugeben. Derselbe lautet nun: „3n der Einnahmen steuer ist die Stempelaebühr einbegriffen, die als gleichzeitige oder nachfolgende Quittie rung auf derselben Rechnung oder Faktura erfolgen würde, wofür die Einnahmensteuer entrichtet wird. Wenn eine separate

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Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 26.09.1921
Umfang: 8
Seite 6 Der Kandest»a«stmU fSr Trentino und Sndtiro!. Das kgl. Dekret vom 16. Juni d. I. ^^ ^^ .bestimmte: ^ Zur Deckung des Erfordernisses des Landeshaushaltes der Veneria Tridentina Wird auf Grund der Beschlüsse der Lan- desvertrewng usw. die Einhebung folgen der Landeszuschläge und Auflagen be willigt: -, ^^^ F ü r d a s I a h r 1920: (Wird jetzt im Nachhinein noch eingehoben) s) 120prozentiger .Zuschlag zur Grund steuer; ^ ^ d) 30prozentiger Zuschlag zur Hausklassen- - fteuer

; ' > > e) 60prozentiger Zuschlag zur Hauszins steuer; ^^ ^ 6) ILOprozentiger Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem Nettoertrag der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung hauszinssteuerfrei sind; e) 120prozentiger Zuschlag zur allgemei nen Erwerbsteuer; ^ ^ i) 120prozentiger Zuschlag zur Renten- > / steuere ^ ^ Z) Mprozentiger Zuschlag zur Einkommen steuer; ^ ^ d) Zuschlag zur staatlichen Verzehrungs steuer auf Wein, Most und Weinmaische im Ausmaße von 100 Prozent für das erste Halbjahr und 200 Prozent

im Ausmaße von 5 Prozent des Stock- - wertes; ^ ^ ' 0) Wertzuwachsabgabe auf Immobilien im früheres. Ausmaße. Für das Jahr 1921: . s) 120prozentiger Zuschlag zur Grund steuer und zur allgemeinen Erwerb- . fteuer mit Einschluß der Steuer für Hausier- und Wandergewerbe; d) Mprozentiger Zuschlag zur Hausklas sensteuer; * e) 80prozentiger Zuschlag zur Hauszins- ^ fteuer; - ^ ^ ^ - 6) 120prozentigex Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem «.Nettoerträge der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung

hauszinssteuerfrei sind; e) 100prozentiger Zuschlag zur Renten steuer; k) 100prozentiger Zuschlag zur Tantiemen- - -fteuer; - ^ g) 30prozentiger Zuschlag zur Einkom mensteuer; d) 170prozentiger Zuschlag zur Erwerb steuer nach dem II. Hauptstück des Ge setzes vom 25. Oktober 1896. R.-G.-Bl. ' Nr. 220; 1) 200prozentiger Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein. Most und Weinmaische; I) Gebietsschulfondsbeitrag zu den direk ten Steuern und zu den staatlichen Nachlaßgebühren in der für das Jahr 1920

klagt über den Man gel an Kontrolle an gerechter Verteilung der Lasten und haushälterischer Wirtschaf mit den Einnahmen. Jedermann weiß, daß der Staat heute mehr als je darauf be dacht fein muß, seine Einnahmen zu ver größern und daß er dabei in erster Linie den Staatsbürgern tüchtig in die Taschen greift. - ' . Die Aufteilung der Steuerlasten soll aber gerecht sein und mit den Steuer- geldern soll vernünftig und haushälterisch gewirtschaftet werden. Ueber die gerechte Austeilung der Steuern

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 12.02.1921
Umfang: 8
der Dienstbezugsanzeigen für das Stenerjahr ISSl. Alle Personen, die gemäß 8 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, der (Per sonal-) Einkommensteuer unterliegen, werden im Sinne des § 202 P.-SL.G. eingeladen, spätestens bis 15. März 1921 bei der zuständigen Steuer behörde I. Instanz (Steuerreferat) mündlich oder schriftlich ein Bekenntnis über ihr steuervflichtiges Einkommen einschließlich das nach § 157 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, zu zurechnenden Einkommens der Angehörigen

'— nicht übersteigt. Ebenso haben alle Personen, die nach § 124 P.-St.-G. der Rentensteuer unterliegen, mit Aus nahme jener, für welche die Steuer vom Schuldner abgezogen wird, schriftlich oder mündlich derselben Steuerbehörde und innerhalb derselben Frist die vorgeschriebenen Bekentnisse über die der Renten steuer unterliegenden Bezüge zu übermitteln (§138 ob. Ges. und Art. 21, P. 2, V.-V. IU). Werden die Bekenntnisse mittels Post überreicht, unterliegt die Sendung dem Postvorto. Zur Si cherung

der Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veran lagungskommission an sie ergeht. Aber auch ohne diese besondere Aufforderung liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, von diesem Rechte, Bekennt nisse einzubringen, Gebrauch zu machen, um die Bemessung von Amts wegen zu vermeiden. Neu in die Einkommen- oder Rentensteuerpflicht tretende Personen (Z 227, Absatz 2 bzw. § 145, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Jänver 1914, G.-Bl. Nr. 13) haben binnen 14 Tagen nach Eintritt der die Steuer- pfltcht begründenden

. Die Drucksorten für die Dienstbezugsanzeigen können wie jene für die Bekenntnisse, bei der Steuer behörde und außerhalb dereu Amtssitz bei den Ge- meinde-Aemtern behoben werden. Wer, znr Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu steuer bezw. die Dienstbezugsanzeigen nicht einbringt, kann wegen Steuerverheimlichung im Sinne des § 243 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzöge« werden. Diese Übertretung wird, abgesehen

von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jeues Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst» bezugSanzeigen unrichtige Angaben macht oder stÄ Verzweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen S:euerhiuterziehung (§ 239 und 240 P.» St.'G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten . Steuer, zur Verantwortung gezogen nnd mit dem Drei- bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 01.12.1937
Umfang: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 12 von 16
Datum: 09.09.1939
Umfang: 16
zur Einhebung ge langen, angeführt. Die bereits im laufenden Jahre in den Steuerlisten Eingetragenen brauchen keine Fatienmg zu machen, wenn sich die Grund lage ihrer Steuerbemessung gleichgeblieben ist. Wer jedoch im Laufe des Jahres ein getretenen Veränderungen seiner Steuer grundlagen oder die neu entstandene Steuer grundlage nicht fatiert, hat einen Steuer zuschlag in der Höhe eines Drittels der nor malen Iahressteuer sowie Geldstrafen bis zu 500 Lire zu gewärtigen. Die Fatierung ist auf den eigens

> t in allen Gemeinden gleichmäßig eingeführt sind. So z. B. ist in manchen Gemeinden keine Aufschriftensteuer, in man chen ist die Mietwertsteuer, in anderen an deren Stelle die Familiensteuer usw. Metwcrtsteuer: Alle Wohnungsinhaber mst eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zah lung der Steuer verpflichtet. Der Haus besitzer ist unmittelbar zur Anmeldung ver pflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter zurückverlangen kann. Aamiliensleuer: Betrifft die zusammen wohnenden

Familien sowie separat auch Ein zelpersonen, die eigenes Vermögen haben (letztere auch wenn fie mit Verwandten zu sammenwohnen). Auch Ausländer sind dieser Steuer unterworfen. Für die Eindringlich keit der Steuer haften alle Mitglieder der Wohngemeinschaft solidarisch. Vieh- und Ziegensteuer: Gilt für alle Be sitzer von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind vieh, Düffeln und Ziegen. Hundesteuer: Alle, die Hunde der verschie denen Rassen besitzen oder halten» sind zur Anmeldung verpflichtet

, auch wenn sie befreit sind. Steuer auf öffentliche und private Dogen: Gilt für solche, welche Wägen oder die Kon zession für öffentliche Wägen besitzen. Dienstbotensteuer: Wer Dienstboten für sich oder die eigene Familie hält, ihnen Wohnung und Essen oder auch nicht gibt, ist zur Zahlung verpflichtet. Als Dienstboten gelten auch die Personen, welche als Diener oder Portier bei Vereinen oder Vergnügungszirkeln angestellt sind, sowie die Dienstboten, welche nur einige Stunden täglich beschäftigt sind (Bedienerin

). Klavier- und villardsteuer: Für Besitzer von einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie bloß gemietet sind, muß die Steuer bezahlt werden. Gewerbe- und handelssteuer: Jeder, der, wenn auch nicht ständig, ein Gewerbe, eine Industrie, einen Handel oder einen Beruf ausübt, aus welchem er ein der Einkommen steuer unterliegendes Einkommen bezieht, muß diese Steuer zahlen. Patenlsieuer: Wer, auch nicht ständig, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 19.02.1925
Umfang: 8
' ! Xs Jahres 1922 auf Seite 777 wiedergegeben > wird, auf Seite 77V nach Hinweis darauf, daß keine Bestimmung die «Löhne der Arbeiter von ! Zischts wegen von der Einkommensteuer befreit, ! folgendermaßen aus: „In der P?azts Ist ftdoch bisher folge»ches gcUiehen, daß dl« Einkommen sellist entweder mcht festgestellt wurden, und das au» verschte- dc>?en Umständen mid Gründen, iiber die jetzt I z» sprechen ÜberfMsstg wäre, oder, wenn sie in .meinen Fällen auch festgestellt umrden, so l an die mißliche Steuer

doch nicht vom ei' st'«liichen EmpfäiMr des Einkommens, sondern min Arbeitgeber getragen, welcher direkt zur Znhlmrg der Steuer mit dem Rechte de» Ab- Mes vom Lokme verpflichtet ist. der aber die- s-s Recht des Abzuges entweder aus freiem Verzicht oder wogen der besonderen Abmachun gen mit dem Personal nicht ausiibte.' Dieser Abschnitt des RnnidfchrÄlbens De Ste- ! smi, bas iwir weiter unten noch an geeigneter Stelle anführen und vervollständigen werden, I!agr uns mit größter Klarheit, daß in Aalten Löhne der Arbeiter

vom M Nr. IS^SV, hat de? Stefant diesen Geist der Billigkeit den Wunsch kiundgetan. den Arbeitern entgegen- zulkdmmen, tnvem er anordnete, daß die Perso- naleinkommensteuer von den nachgesehen werde (und «im heißt auf gut deutsch, doch wenn noch nicht gyahlt wurde) Arbeiter der neiuen Provinzen, die, wenn sie in den alten Provinzen gewesen wären, kein« Steuer zu zahlen gehabt hätten, das heißt für alle jene Arbeit«?, die im kgl. Dekrete vom 21. Dezember 1322, Nr. 1661, nicht in Betracht geK>g«n werden. Daraua ergibt

Gesichtepirnkt t»er Billigkeit de» Gesetze» unld de» Minister». Gleichseitig erhellt aber auch die Unbesteuerbarkslt der Löhne de? Arbeiter gegen Mz»>g. Der Minister sagt auf Seite 770 de» obge- nannten Rundschreibens, dah wenn auch das Dekret vom 2L. Dezember 1922, Nr. IS.iM, das Prinzip der Besteuerung jeden Einkommens, auch dns von der Handarbeit, festlegt, Be steuerung doch so durchgeführt werlden muß, daß ^ der Arbeitgeber nicht sehr belastet werde und ! die Steuer von dem getragen werde, der tat

, der dann die Steuer vom Arbeit nehmer nachnehmen 'kann, sondern diese Kate- gori«n von Arbeitern werden direkt von der Steuer betroffen.' Es ist somit die Absicht des Minister», dag der Arbeitgeber keinesfalls durch eine Besteuerung des Arbeiters beiastet werde. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich: 1. Die Unbesteuerbarkeit der Löhne der Ar beiter, mit Ausnahme jener, die im kgl. Dekret vom 21. Dezember 19W, Nr. 1661, ausdrücklich als zu besteuern angeführt sind. 2. DI« Nichtanwendbarkelt des System

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 21.01.1934
Umfang: 6
Kàkack. dm St. Mnnee ISA, M „Alpenz eitung' Tene -i Aus Volzano Ltaà! unà Lanà Die Frau am Steuer! unterzogen. Wie? Der Chausseur? Aber unsere Automobilistinnen lieben es doch, allein zu fahren. . Vielleicht sonnte unsere Verteidigung der Auto- Wir sind ausgesprochene ^emde der Ungerech- fahrerein den einen und anderen Fußgänger um- ügkeit. Und eine ganz ausgesprochen moderne stimmen. Vielleicht trägt sie dazu bei, die „Blage' Ungerechtigkeit wird heutzutage

Frauen gleich zu behandeln wie ihre übrigen Mitschwestern. Auch wenn sie das Steuer Frauen mit ebensolcher Sicherheit und Geistes gegenwart ein Auto lenken könnten, wie ein Mann? Und dann ist schließlich noch sur alle Fälle eine Berechnung da: da die Frauen bis heute noch nicht am Steuer riesiger Lastwagen oder Taxis fitzen, sondern die kleinen leichten Wagen lenken, besteht sur den Fußgänger stets größere Möglichkeit, aus einem Unfall mit einem leichten, von Frauenhand gelenkten Auto heil

weg zukommen, als aus einem solchen mit dem Niefen- lastwagen samt Anhänger, auch wenn der beste Lenker am Steuer siht. Dies übrigens für den Fall, daß uns ein boshaftes Schicksal tatsächlich sür einen solchen Unfall unter den schadensrohen Augen eines Verfechters der gegenteiligen Mei nung ausersehen hätte. Und schließlich — wen eine Frau übersähet, den läßt sie nie einfach aus dem Wege liegen. Ein Fußgänger. Versammlung àes Zonen Inspektorates unà àes Verbanàsàirektoriums ... ligs eines ^AchlzUà fünf

vor zugsweise am Steuer eines leichten Wagens und tun es aus Sport und Vergnügen. Und eben die Herstellung der kleinen Automobile und die Verbesserung des Straßennetzes sind ausschlag gebend sür die Entwicklung des weiblichen Auto mobilismus. Viel beigetragen hat auch die Ver besserung der Motoren und vor allem der Anlasser, denn gewiß hätten sich die Frauen nicht gerne der harten und unästhetischen Mühe des Ankurbelns raden Steggetti Angelo wurde Dr. Ugo Pineschi Fascisi seit 1921, ernannt. Aascio von San

1933, Nr. 683. für Jahresgehäl ter von über 39.990 Lire mit den Modalitäten, die im Dekrete des Regierungschefs vom 25. Fe bruar 1933 enthalten sind, angewendet. Demzufolge genießen die Gehälter unter 30.999 Lire solgende Vergütung des Steuerabzuges.' a) kür die ersten 6990 Lire 89 Prozent der ein- gehobenen Steuer; b) für die Bezüge von 6 bis 18 Taufend Lire Erhöhung von 50 Prozent der eingehobenen Steuer: c) sür Teile von Beziigen von 18 bis 30 Tau send Lire. Erhöhung nm 49 Prozent der Steuer

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Volksbote
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Seite 6 von 8
Datum: 12.09.1940
Umfang: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 11.09.1940
Umfang: 4
zur Verfügung und mit eigenen oder fremden Möbeln eingerichtet haben. Zur Anmeldung ist unmittelbar auch der be treffende Hauseigentümer verpflichtet, welcher solidarisch für die von dem Mie ter zu entrichtende Steuer hastet. Viehsteuer: Alle diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Büffel, oder Ziegen besitzen und halten. Hundesteuer: Alle diejenigen, welche Hunde irgendwelcher Art oder Rasse, auch wenn dieselben steuerfrei sind, besitzen nnd halten. wagensteuer: Alle diejenigen

, welche die Konzession für Wägen zu privatem oder öffentlichem Zweck besitzen. Dienstboten-Steuer: Alle diejenigen, welche für ihre eigene oder für die Be dienung ihrer Familie Dienstboten des einen oder des anderen Geschlechtes hal ten, einerlei ob sie denselben auch Quar tier und Verpflegung geben. Als Dienst boten werden auch diejenigen Personen angesehen, welche die Arbeit von Haus dienern oder Hausbesorgern bei Gesell schaften und Vergnügungsunternehmun- gen leisten, ebenso diejenigen Dienstboten

welche nur einige Stunden am Tage be- schästigt sind. Klavier- und Billardsteuer: Diejenigen, welche eigene oder gemietete oder aus andere Urasche bei ihnen befindliche Klaviere oder Billarde besitzen, auch wenn sie von denselben keinen Gebrauch machen. Steuer auf Industrie und Handel sowie auf freie Künste und Professionen: Alle diejenigen, welche eine Industrie, einen Handel, eine künstlerische oder professio nelle Betätigung wenn auch nicht an dauernd ausüben, aus welcher sie einen Ertrag ziehen, einerlei

ob derselbe der Ricch.-Mob.-Steuer unterliegt oder nicht. Patentsteuer : Alle diejenigen welche, wenn auch nicht andauernd, eine Indu strie, einen Handel, eine Kunsttätigkeit oder eine Prosession ausüben aus welchen sie einen Ertrag von weniger als Lire 2000.— ziehen der nicht der Ricch.-Mob.- Steuer unterliegt; eingeschlossen auch die Zimmervermietung. Lizenzsteuer: Alle diejenigen, welche Eigentümer oder Unternehmer eines öf fentlichen Betriebes sind und zwar: von Holeis, Herbergen, Speisewirtschaften, Gasl

-und Kaffeehäusern oder anderen Be trieben in welchen in, Kleinverschleiß, Wein, Bier, Liköre und andere auch nicht alkoholische Getränke verkaust und kon sumiert werden, ebenso Badeanstalten, Remisen für Autos oder Wägen, Stal lungen und ähnliches, öffentliche Säle für Bälle, für Billard und für andere erlaubte Spiele. Steuer auf Kaffee Expreß-Maschinen : Alle diejenigen welche in öffentlichen Be trieben Kafsee-Expreß-Maschinen in Ver wendung haben. Gebühr für Aufschriften: Alle diejeni gen, welche im bewohnten

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 02.05.1937
Umfang: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 01.10.1939
Umfang: 6
in die Beruss liste: juridische Regelung der Berufs studien. Finanzen. Um den Fehlbetrag der gewöhnlichen Bilanz und die durch die internationale Lage verursachten neuen Militäraus gaben zu decken, werden zwei neue Abgaben eingeführt: eine ordentliche Vermögenssteuer und eine all gemeine Einkommensteuer. Zur ordentlichen Vermögenssteuer, die mit 1. Juli 1S40-XVUI in Kraft tritt, sind physische wie juridische Personen, Körper schaften und Gesellschaften jeder Art ver pflichtet. Die Steuer ist eine ausgespro

chene Realabgabe. Gegenstand derselben bilden daher die im Königretich vorhan denen Güter, Gründe, Gebäude, Real rechte im allgemeinen, alle irgendwie in vestierten Kapitalien, die Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsbetriebe für ihren reinen Vermögenswert. Grund- merkmal der neuen Steuer ist ihre all gemeine Durchführung ohne die für Ein kommensteuer bestehenden subjektiven und objektiven Ausnahmen. Die gewährten Ausnahmen betreffen nur die Fälle aner kannter Undurchführbarkeit der Steuer wegen

obligatorischen oder freiwilligen Versicherungen. Vermögenswerte unter 10.000 Lire sallen nicht unter die neue Vermögenssteuer. Der Steuersatz beträgt 0.5 Prozent aus dem Reinvennvae». Der allgemeinen E ! nk o m m e n- steuer sind unterworfen das Bareinkom- men aus wirtschaftlichen Tätigkeiten kom merzieller Art, die gegenwärtig der Warenumsatzsteiier unterliegen, das Ein kommen in bar oder in natura aus Ar beitsleistungen und Vermietung von Im mobilien sowie aus Verkäufen von Pri vaten an Kaufleute

und Industrielle und das Einkommen aus Warenklcinoer- kauf, Einige besondere Wirtschaftstätig keiten, wie z. B. Kapitalsbewegung, Kauf und Verkauf von Immobilien und Be trieben, Lefitz und Ausgabe von Krediten, Bankdepots, Schuldtilgung u. a. werden nicht hiezu gerechnet. Der Steuersatz be trägt 2 Prozent vom Einkommeen Die neue Steuer tritt an die Stelle der jetzigen Warenumsatzsteuer, deren viel fach komplizierte Handhabung somit weg fällt, und hebt auch die Stempelsteuer auf Rechnungen, Fakturen

und anderen, bei Zahlung des steuerbaren Eingangs ausgestellten Dokumenten auf. Aus Vorschlag des Finanzminislers wurde ferner ein Gesetzentwurf geneh migt, der gewisse Grenzen für die Ge- samtsleuerlasten vorschreibt: falls durch die neue Besteuerung des der direkten Steuer untermorsenen Einkommens die Grenze van ''<1 Prozent des Boden ertrages, bzw. An Prozent des der RM.- Steuer unterworfenen Einkommens über^ schritten werden. Diese Regelung machte sich mit Einführung der neuen Steuern notwendig

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Alpenzeitung
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Seite 9 von 12
Datum: 30.01.1927
Umfang: 12
mit den Da-j ten, die sich aus der Durchführung des kgl Ge- setzdekretes vom Oktober 1925 ergeben haben und führt im weiteren die verschiedenen Vor schläge, die von den Enti autarchici auf Verlan gen des RelchsverbanÄes ausgearbeitet wurden und die sich' kurz folgendermaßen zusammenfas sen lassen: a) Mietwertsteuer: 1. Erhöhung der Steuer» quote von 6 auf 10 Progent (Art. S und fol gende des kgl. Dekretes vom 20. Oktober 1925; mit progressiver Borischìeibung von 2 bis 10 Prozent. 2. Ausdehnung der Steuer

auch auf die ländlichen Bauten, die den Bauern als Wohnungen dienen. 3. Ausdehnung der Steuer auch auf /solche, die bloß eine Wohnung besitzen, sich aber den- größten Teil des Jahres anderwo aufhalten, und zwar auch irr Gemeinden, wo die Fami'iensteuer (Tassa Fuocatico) und die Zusatzsteuer zur Ergänzungssteuer auf das Ein kommen in Geltung ist. b) Zusätze zur Crgänzungssteuer auf das Ein kommen: 1. Das Recht der Gemeinden, einen Zusatz auf die Ergänzungseinkommensteuer, laut Artikel 1 des königl. Dekretes

, die sich aus der Durchführung des Komplexes dieser Vorschläge ergeben würden, folgendermaßen zu sammengefaßt werden: Für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner: Mietwertsteuer 20 Millionen, Kon« sumsteuer auf das Salz 50 Millionen; Steuer au' die Industrien und Agrareinkommensteuer 5 Millionen; Erhöhung der staatlichen Subven tion für die städtischen Gemeinden 150 Millio nen; Gesamtsumme 225 Millionen. Für die übrigen Gemeinden: Mietwertsteuer Lire 10 Millionen: Zusatz auf die Ergänzungs- steuer Lire 50 Millionen

' - . ... . — Aus dem Gesetze zum Schutze der öffentl. Ordnung uud Eicherhett Pcozef den kann für den in mehreren Gemeinden. c) Konsumsteuer ans das Salz: Höchstsatz der 'onsumsteuer auf das Salz, für, à Gemeinden ' des Königreiches zu verlangen. ' d) Teilnahme an den Reinerträgnissen des Tabakoerkaufes: Erhöhung ' dieser Teilnahme von 5 auf 10 Prozent. e) Steuer auf die Industrien, Handwerke, -Professionen: Berechtigung der Gemsindek, obengenannte Steuer in ihrem Höchstsatze ein geben laut Art. S >des tgl. Gysetzdekretes

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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 08.11.1928
Umfang: 12
nicht zur Schule kommen kann, weil es eben mit den durchnäßten Kleidern in -der Schule bleiben müßte, oder bei Ber eifung kommen kleinere Kinder ja nicht mehr weiter usw. Daher sollte in solchen Fällen ge meldet werden: Hier ist großer Schneefall, ' daher kann mein Kind N. N. nicht kommen. N. N. Dater. Nicht anerkannt werden als Entfchuldi- gungsgrunde die Armut der Eltern, oder das Bedürfnis, daß die Schüler bei der Haus oder Feldarbeit oder bei gewerbl. Arbeiten mithelfen. Gewerbe- und Verkaufs-Steuer

und er nicht zu hoch besteuert erscheint. Damit nun jeder Steuerträger dies selbst beurteilen kann, wird vor allem aufmerksam gemacht, daß die Steuergrundlage für die Gewerbe- und Verkaufssteuer das für die ävar. Riech. Mobile-Steuer fsstgestellte Han dels und Gewerbeeinkommen (Einkommen der Kategorie B und C 1) jedes einzelnen Steuerträgers bildet. Jeder Handels- ' und Gewerbetreibende muß daher vorerst sich erinnern oder srst- stellen, mit welchem Handels- und Gewerbe- Einkommen Kategorie

B und C 1) er in der staatlichen Rtcchezza Mobile-Steuer- rolle eingetragen ist. Falls der Steuer träger diesbezüglich die Steuerzettel über die Riech. Mob.-Steuer, welche er von dem Steuerpachtamte zugestellt erhalten hat, zu Rate ziehen will, wird aufmerksam gemacht, daß in diesen Steuergetteln meistens das Einkommen aus event. Kapitalzinsen (Ein kommen der Tateyorie A), femers die an feine Bediensteten ausbezahlten Gehälter, für welche der Dienstgeber (gegen Rückersätz- anspruch) die Riech. Mob.-Steuer nach Catog

-Ein kommen, welches die Steuergrundlagv für die Gewerbe- und Derkaufssteuer bildet, nach der Höhe dieses Einkommens in Klassen --in geteilt und für sede Klasse der bestimmte Steuevbetrag wie folgt festgesetzt: 1. Klaffe Einkommen: von Live 1)00 -Rs Live 1600 Steuer Lire 10 2. 99 1 99 99 99 1,01 * 9*. . 1800 91 ft 15 3. 99 99 99 1801 99 9t 2600 .. 99 99 20 4. 99 # 99 2501 99 99. 3000 99 99 30 5. 19* 99 9t r . 3001 99 99 3500 ■ 99 99 46 6. 99 99 99 H -3501 99 99 4000 99 99 60 7. n 99 99 99 4)01 99 99 4600

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 13.07.1940
Umfang: 8
Verkaufsgefchafte als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer . wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Normen ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingrsügt morden, wonach es gestattet ist, die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zahlungen dcm Schuldner voll in Anrechnung zu dringen. Durch, einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr

am Donnerstag jeder Woche für die in der vorhergegan genen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 11. wonach nust auch beim Wein. Weinraost und Maische, wie schon früher bei der llm- satzstempelgebühr. die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet

und ähnliche Dokumente, die aus folgen den Anlässen ausgestellt worden: a) mit Bezug auf Handlungen wirt- s ch-a s t l i ch e r N a t u r. für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im 2lb, findungswege in Verrechnung im Sinne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungs bestimmungen oder der mit fnndlkalen Organi sationen »ach Art. 16 getroffenen Vereinbarun gen entrichtet wird; B) hinsichtlich der llebertragung von Waren, für welche die Steuer im Sinne der vorgenänn ten Vereinbarungen

nur einmal mit einer feste, Quote in Bezug aus den Wert, das Gewichi oder den Umfang der Waren selbst, zu bezahlen ist. Ausgenommen sind hiervon die Verkaufs- dokumente. welche die Firma ausstellt, der di« Zahlung der Steuer obliegt, wenn dieselbe direkt auf dom Dokument (mit Stempelmarken) erfolgt. c) hinsichtlich des Umsatzes non lebenden Rindern. Schafen und Schweinen und toten Schweinen, ferner von Trauben zur Weinbereituna, vor der Bezahlung der Schlachtgcbühr oder der Konfumstouer. Von jeder Stcmpelgebllhr frei

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