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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 11.11.1936
Umfang: 6
senschaften, welche einen staatlichen Zuschuß genie ßen. Zur Zeichnung sind weiters jene verpflichtet, die tatsächliche Besitzer von Realitäten ind, wenn ie auch im Grundbuche noch nicht als solche aus- cheinen. Zur Zeichnung verpflichtet sind jerner Be- itzer von Grundstücken und Häusern, die äugen- »licklich keiner Steuer unterliegen, oder welche nur eine Ergänzungssteuer bezahlen und endlich Be sitzer von noch nicht fertiggestellten Häusern oder noch yicht in die Steuerrolle eingetragenen Reali täten

? - Be stimmungen noch nicht erschienen, so daß auch die Steuerämter noch keine definitive Auskunft geben können. c) Daß das Einkommen aus dem Hypothekarkredite tatsächlich zur Steuer angemeldet od. von amts wegen festgestellt ist. Eine Frage, welche ebenfalls hier noch offen bleibt, ist der Abzug von.Realitäten, wie zum Bei spiel Wohnungsrechte, Fruchtgenußrechte (seien es vertragliche oder gesetzliche), Ausgedinge, Abnäh runsrechte usw. Im weiteren Sinne genommen, sind auch dies Hypotheken, welche eigentlich

noch nicht ersichtlich, ob auch eine Bestätigung des Gläubigers beiliegen muß, daß das Darlehen tatsächlich besteht. Wird die Hypo thek anerkannt, so ersolgt der Abzug derselben von amtswegen. 6. Die Zmmobiliarsteuer. Mit dem gleichen Dekrete ist außer der Anleihe auch eine außerordentliche Jmmobiliarsteuer ein geführt. welche alle jene zu zahlen haben, welche zur Zeichnung der Anleihe verpflichtet sind. Die Steuer wird jährlich festgesetzt auf 3.3 Promille von dem festgesetzten Werte der Realitäten

, so daß man für 1000 Lire Anleihe Lire 3.30 Steuer extra ^Dièk^Steuer geht auch automatisch mit dem Wer te der Liegenschaften und wird auch dementspre chend von amtswegen festgesetzt. 7. Bezahlung der Anleihe und der Steuer. Die Bezahlung der Anleihe und der Steuer er folgt mit den anderen Steuern und wird von der Raten eingehoben. ^ ^ Esattoria gleichzeitig mit den anderen Steuern in 6 Das Wertpapier erhält lier Zeichner erst nach vollkommener Einzahlung, das heißt nach der sech sten Rate

solche Be sitzer, welche momentan keine Steuer zahlen, sei es nun Gebäude- oder Grundsteuer, und zwar muß hier die Anmeldung erfolgen, weil diese Besitzer in keiner Steuerliste enthalten sind und infolgedessen das Steueramt keine Grundlage für die Bemessung der Steuer, respektive für die Schätzung der Ge bäude hat. Bei Neubauten sind diesen Anmeldungen die Berechnung, eventuelle Fakturen und eventuell eine Schätzung eines amtlich zugelassenen Sachverstän digen beizulegen, damit das Steueramt die Mög lichkeit

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Dolomiten
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Seite 8 von 12
Datum: 25.07.1936
Umfang: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 10
Datum: 04.10.1924
Umfang: 10
über die neuen Gemeindesteuern mit Rücksicht auf die Auf hebung dieses Zuschlages von der Einfüh rung desselben für das Jahr 1924 abgeraten. 2. Die Gewerbe- und Derkaufsskcuer. Die Veranlagung dieser Steuer hat in vielen Ge meinden große Schwierigkeiten gemacht und zu manchen ungerechten Willkürlichkeiten in der Steuereinschätzung geführt. Wir haben ersahren, daß auch in unseren Gemeinden d.ese Schwierigkeiten sich bemerkbar gemacht haben. Wir haben allerdings schon im vori gen Jahne unsere Zweifel darüber

geäußert, ob die an die Stelle der Geroerbe- und Ver kaufssteuer tretende Erwerbssteuer die beste Lösung dieser Finanzsrage bedeutet. 3. Die Zamiliensleuer. Die Abschaffung die ser Steuer wird allgemein begrüßt. Wir ha ben die Anwendung dieser Steuer nur als letzte finanzielle Reserve den Gemeinden empfohlen. Sie wurde tatsächlich nur in we nigen Gemeinden unseres Gebietes ange führt. Allein der Steuerentfall in jenen Ge meinden, welche sie anwenden mußten, muß durch eine neu eingeführte Steuer gedeckt

werden, welche die Familiensteuer wieder — nur anders verkleidet — bei der Hintertür einschmuggelt. Daher ist die Freude über die Abschaffung ziemlich unberechtigt. Aller dings ist die Veranlagung der neuen Steuer etwas genauer umrahmt worden, als es bei der Familiensteuer bisher der Fall war. 4. Die Mietwertsteuer. Die Abschaffung dieser Steuer erfolgte offensichtlich zu de-m Zwecke, auf die Mietzinse drückend zu wir ken: eine begrüßenswerte Absicht, die hoffent lich zum Teil erreicht werden wird. Der Ent fall

einteilen, wie es bistvr z?- schah. Als Steuerhöchstgrenze sind für !W '> festgesetzt: 3^ des Einkommens, sich um Karogorie L bandelt: 2.4A, bei Einkom men der Kategorie .ä. Die Gemeinden kön nen selbstverständlich eirsen Steuersatz beschließen, jedoch muß das Vcr- HAtnis zwischen den Kategorien U uiH immer dasselbe sein wie oben. Z. B die Gemeinde ür Kategorie L «n«, Steuer- satz von 2A, beschließt, nruß der Sieuenaz für Kategorie (? 1.6L, sein. Der Errverbs- steuer unterliegen ousschAeßlich Handel

?- mrd Gewerbetreibende, mcht etwa oll? S!e».-r- träger. welche in den Stsuerroll^n der gorie K und O verzeichne! sind. unterliegen ihr mir jene Handels- imd werbetreibend«?. welche mit mwd?sten< Lire Einkommen ans ihrem Gewerbebei.-'oz eingetragen sind. 2. Die Patentstcuer. Der Palenrstnier un terliegen all« jene Handels- un.d treibenden, welche im den Steuer^x tle?. mit weniger als AXX> Lire Eintonnen «!, .!--?> gen sind. Zur Anwendung der Paten neu«? sind die Handels- und Gewerbetreibend

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 04.10.1923
Umfang: 6
angemeldet werden. Nach dem AI. Oktober 1923 müssen diese An meldungen. welche mit 10 Cents, zu stempeln sind, direkt beim technischen Finanzamt in Trient mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Verspätete oder unterlassene Anmeldungen wer den mit Geldstrafen von 20 bis 500 Lire, bzw. den ganzen Betrag der Steuer bestraft. Ebenso unterliegen einer Strafe von A) bis 500 Lire nicht ordnungsgemäß ausgestellte Anmeldungen. Der Steuerbettag. Auf Wein und Leps der Produktion 1923 liegt eine Staatssteuer

von 2V Lire per 100 Li ter, gleich welcher Qualität, sobald derselbe mehr als 5 Grad Alkohol aufweist. Befreiungen von der Steuer. Den kleinen Produzenten, welche eins Menge von 20 bis höchstens 40 Hektoliter Wein produ zieren, werden drei Hektoliter Wein zum Fami liengebrauch freigegeben. Wenn die Produktion nicht mehr als 2V Hektoliter betrögt, so wird die steuerfreie Menge auf 5 Hektoliter erhöht. Diese Befreiung tritt aber nicht ein, wenn der Wein nicyt zum eigenen Gebrauch verwendet, sondern verkauft

wird, ebenso nicht, wenn der Wein mit angekauftem Most oder Trauben erzeugt wurde. Wer in dieser Hinsicht falsche Angaben macht, um sich der Steuer zu entziehen, wird mit dem doppelten bis zehnfachen Betrage der Steuer bestraft. Die Bezahlung der Steuer. Nachdem das Finanzamt die erzeugte Menge auf Grund der Anmeldungen festgestellt hat. wird zur Vorschreibung der Steuer geschritten. Die Steuer ist immer vom Produzenten zu ent richten und muß dieser sie beim Verkaufe des Weines gleichzeitig

mit dem Verkaufspreise vom Käufer einheben. Die Produzenten sind ver- > pflichtet, die Weinsteuer von zwei zu zwei Mo naten in den ersten fünf Tagen der betreffenden Monate, d. i. November, Jänner, März, Mai, Juli und September, zu entrichten. Die erste Einzahlung hat also in der Zeit vom 1. bis 5. November 1923 für den vom 1. September bis 31. Oktober konsumierten Wein zu erfolgen. Die Einzahlung der Steuer hat beim Postamt auf das Konto 11/1501 des technischen Finanz amtes zu erfolgen, bei gleichzeitiger Angabe

und h i? derselbe außerdem eine Kaution in der Höhe ' - , DrL' Steuer, uielchi aus der H ochst- .Menn« meng« von Wein, die sich gleichzeitig in seinen Händen befindet, zu entrichten. Diese Kaution kann sowohl in Geld, wie in Wertpapieren oder Bankgarantie gestellt werden. Diase Lizenzen müssen alljährlich erneuert werden. Amtliche Warnung zur Vorsicht! DoSs Presseamt der Präfektur meldet: Es wurde festgestellt, daß viele Besitzer von Obli gationen der drei Denctien diese Papiere sich van Spekulansfen um einen weit

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Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 16.10.1939
Umfang: 6
, ob diese neue Steuer ebenso wie die Umsatz- und Stempelgebühr auf den die Zablung Leisten den übertragbar ist oder nicht. Das Finanz ministerium hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert, wenigstens nicht in offizieller Farm, nnd durch die Erörterungen in der Presse ist wenig geklärt worden. Am Klarheit zu schaffen muß vor allem fest- gestellt werden, ob es sich um eine direkt« oder indirekte Steuer handelt. Der der Steuer gegebene Name. „Einnahmen- st e u c i“, würde die Auffassung rechtfertigen

, daß es sich um eine direkte Steuer handelt. Durch ein Beispiel wird dies sofort klargostellt. Der Hausbcrr muß von der vom Mieter be zahlten Miete 2^ an Einnahmenfteucr ent richten. was nichts anderes wäre als eine weitere Gebäudcsteuer. Ebenso würde die vom Bäcker oder Fleischhauer zu entrichtende 27°ige Steuer van dem vom Kunden bezahlten Waren preis nur eine weitere Einkommensteuer da«» stellen. Wird diese 20?-ige Steuer aber vom Haus herrn oder vom Kaufmann auf den Kunde«, bozw. den Mieter übertragen und neben

dem Preis oder der Miete eingehoben, so haben wir den Fall der indirekten Steuer. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Absicht gehabt mit der in Frage stehenden Steuer eine direkte Steuer zu schaffen, denn in diesem Fall« hätte er viel einfacher die geaenwärtige« Steuersätze erböht. Aus dem ganzen Text de« Gesetzes geht hervor, daß es sich nur um ein« indirekte Steuer handeln kann. Die bisherig« sehr komplizierte Umsatzgebühr wird nunmehr aufgehoben und durch die neue Einnahmensteue, ersetzt. Ferner

besagt der Ministerratsbeschluß, daß die Entrichtung der Einuahmensteuer auch die für deu Betrag in Frage kommende Quit- tungsstemvelgebiihr inbegreift. Diese zwei Ge bühren sind aber ausgesprochen indirekt« Steuern und als solche auf denjenigen über tragbar, der die Zahlung zu leisten hat. Als« nicht der Zahlungsempfänger hat die Gebühr effektiv zu entrichten, soudirn derjenige, welcher die Zahlung zu leisten hat. Der Zahlung«- empfänger ist aber für die Entrichtung der Steuer, somit deren Einhebung

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 11.09.1940
Umfang: 4
zur Verfügung und mit eigenen oder fremden Möbeln eingerichtet haben. Zur Anmeldung ist unmittelbar auch der be treffende Hauseigentümer verpflichtet, welcher solidarisch für die von dem Mie ter zu entrichtende Steuer hastet. Viehsteuer: Alle diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Büffel, oder Ziegen besitzen und halten. Hundesteuer: Alle diejenigen, welche Hunde irgendwelcher Art oder Rasse, auch wenn dieselben steuerfrei sind, besitzen nnd halten. wagensteuer: Alle diejenigen

, welche die Konzession für Wägen zu privatem oder öffentlichem Zweck besitzen. Dienstboten-Steuer: Alle diejenigen, welche für ihre eigene oder für die Be dienung ihrer Familie Dienstboten des einen oder des anderen Geschlechtes hal ten, einerlei ob sie denselben auch Quar tier und Verpflegung geben. Als Dienst boten werden auch diejenigen Personen angesehen, welche die Arbeit von Haus dienern oder Hausbesorgern bei Gesell schaften und Vergnügungsunternehmun- gen leisten, ebenso diejenigen Dienstboten

welche nur einige Stunden am Tage be- schästigt sind. Klavier- und Billardsteuer: Diejenigen, welche eigene oder gemietete oder aus andere Urasche bei ihnen befindliche Klaviere oder Billarde besitzen, auch wenn sie von denselben keinen Gebrauch machen. Steuer auf Industrie und Handel sowie auf freie Künste und Professionen: Alle diejenigen, welche eine Industrie, einen Handel, eine künstlerische oder professio nelle Betätigung wenn auch nicht an dauernd ausüben, aus welcher sie einen Ertrag ziehen, einerlei

ob derselbe der Ricch.-Mob.-Steuer unterliegt oder nicht. Patentsteuer : Alle diejenigen welche, wenn auch nicht andauernd, eine Indu strie, einen Handel, eine Kunsttätigkeit oder eine Prosession ausüben aus welchen sie einen Ertrag von weniger als Lire 2000.— ziehen der nicht der Ricch.-Mob.- Steuer unterliegt; eingeschlossen auch die Zimmervermietung. Lizenzsteuer: Alle diejenigen, welche Eigentümer oder Unternehmer eines öf fentlichen Betriebes sind und zwar: von Holeis, Herbergen, Speisewirtschaften, Gasl

-und Kaffeehäusern oder anderen Be trieben in welchen in, Kleinverschleiß, Wein, Bier, Liköre und andere auch nicht alkoholische Getränke verkaust und kon sumiert werden, ebenso Badeanstalten, Remisen für Autos oder Wägen, Stal lungen und ähnliches, öffentliche Säle für Bälle, für Billard und für andere erlaubte Spiele. Steuer auf Kaffee Expreß-Maschinen : Alle diejenigen welche in öffentlichen Be trieben Kafsee-Expreß-Maschinen in Ver wendung haben. Gebühr für Aufschriften: Alle diejeni gen, welche im bewohnten

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1936
Umfang: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 26.02.1927
Umfang: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Volksbote
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Seite 2 von 12
Datum: 25.08.1927
Umfang: 12
sind, welche sich zur gemeinsamen Verarbeitung ihrer Maische und zum gemeinsamen Der- kauf des Weines zusammengeschloffen haben. Der Reichsverband der Genossenschaften gibt sich mit diesem vorläufigen Erfolge noch Nicht zufrieden und- hofft, auf Grund der von ihm gegenüber dem Finanzministerium vor gebrachten juristischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen, doch noch die gänzliche Befreiung der Kellereigenossenschaften von der Ricchezza Mobile-Steuer zu erreichen. neuteaelimg Des Fletschte» lautes in bet Provinz Palzaua

oder mündlich bekannt zugeben. Das Abfolventenfyndikak d. Provinz Bolzano Kellereigenosienschatten und Mcchem Mobile-Steuer Die Kellereigenossenschaften wurden bisher in der Praxis der Steuerämter bezijglich der Einhebung der Ricchezza' Mobile-Steuer gleich wie die Weinhandlungen, also als reine ErMvbsunternehmungen bchandelt. während die Genoffenschasten stets dagegen einwen deten» daß sie nur den gemeinsamen Verkauf der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder be sorgen und deshalb nicht anders behandelt

werden sollten, wi« der einzeln« Grundbe sitzer, der schon von der Grundsteuer und der Steuer aus den landwirscha sülchen Reiner trag getroffen ist und für den Verkauf seiner eigenen Erzeugnisse keine'Ricchezza Mobile- Steuer zahlen muß. Wenn auch der Grund satz dek gänzlichm Befreiung von der Ric chezza Mobile-Steuer sich nicht durchsetzen ließ, ist es doch dank der Bemühungen des Reichsoerbandes ddr Genossenschaften ge lungen, einen kleinen Vorteil in der Bestem- vung

der Kellereigenoffenschasten zu erreichen. Im vergangenen Juni.wurde zwischen der Mnanzvvrwaltung und dem Präsidenten de« Relchsverbandes der Kellereigenaffenschaften ein Abkommen über dir Berechnung de« der Rikchssza Mobile-Steuer der KestEvei-eyoffeu- fchsöien za Grunde » tagend«, GtzckwMoens 1. Die Klassifizierung des frischen Fleisches von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen, die aus dem Ausland kom men, muß vom Tierarzt des Bestimmungs ortes gemäß den Bestimmungen 1 bis 8 des Präfekturserlasses und mit Rücksicht

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 31.03.1927
Umfang: 8
Iunggesellensteuer Diese neue Steuer trifft für 1927 alle Ledigen, die im Laufe des Jahres 1926 das 25. Lebensjahr erreicht und das Alter von 65 Jahren nicht überschritten hatten. Die Ausnahmsfälle haben wir in unserem gestrigen Blatte angeführt. Hinsichtlich der Höhe dieser Steuer bringen wir im folgenden einige Erklärungen und Er läuterung unseren Lesern zur Kenntnis. Die Abgabe , besteht aus einer „f ixen Quote', deren Höhe je nach dem Alter des Betroffenen verschieden bemessen wird, und aus einer „E rg a nzu

werden, und zwar in 1. solche, welche der Ergänzungssteuer unterliegen: 2. solche, welche — obwohl dieser Steuer nicht unterworfen — mit einer Grund oder Gebäude- oder Einkommensteuer belastet sind; 3. solche, welche zwar keine > staatlichen, wohl aber Gemeindesteuern bezahlen oder in folge ihrer Lebensführung eigentlich zu bezah' len hätten; 4. solche, die zu Lasten der Familie leben. Ad. 1) Die der ersten Klasse angehörenden Ledigen zahlen als „Ergäniungsqrote' den vierten Teil der ihnen zubemessenen Ergiin- zuugssteuer. Beispiel: Ein 30jcihriger

. Angenommen: Ein Vater besitzt ein steuer pflichtiges Einkommen von 8000 Lire; von fei nen drei Kindern ist einer 26jährig und ledig. Da nun die Ergänzungsstener auf die angege benen 8000 Lire — Lire 113.40 beträgt» so wird die vom Junggesellen zu entrichtende Juiiggesellensteuer folgendermaßen zn berechnen sein: die „fixe Quote' beträgt für ihn 35 Lire; dazu kommt die „Ergänzungsquote', die ein Viertel vom Drittel, also ein Zwölftel der Fa milien Einkommensteuer ausmacht, im gegebe nen n;!e L. 118.40

:12 — 9.85; im ganzen also Lire 35.— 'l- L. 9.85 — 44.85. An der Hand dieser Beispiele kann ein jeder sich ausrechnen, wie leicht oder wie schwer er als Lediger von der neuen Steuer betroffen werden wird. Stenern und Taxen Lire 2877.50 Lire 143.85 Familienlast (ein,Zwanzigstel) ^ Lire 2733 65 Bei Anwendung, de? niedr., Ast- ' ' , quote, - der Komplementärsteuer, und zwar 1 Prozent erhält man eine Abgabe von. Lire 27.33 Besagter Steuerträger hat nun i die „Ergänzungsquote' v. einem Viertel von L. 27.33

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Dolomiten
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Seite 3 von 16
Datum: 02.11.1929
Umfang: 16
.— .. 2700.— 2800.— „ 730.— 780.— „ 950.— 990.— .. 600.— 615.— 1400.- 123.- 115.— 70.— 9 .- Amrrikanischer Speck Einheimischer Speck Amerikanisches Schweinefett Heimisches Schweinefett Gewöhnliche Naturbutter Türkenmehl. 1. Qual. Tnrkenmehl, 2. Qual. Kartoffel Frische Eier fbei einem Gewicht von 550 Gramm für 10 Stück) per Dutzend) „ Obenstehende Preise, die der Großhändler dem Wiederverkäufer stellt, bilden die Grund, läge für die Gemeinden, wozu noch die Konsum steuer. Die Transportspesen

- vinzial-Mrtschaftsrates hat in der Sitzung vom 31. Oktober die Lebensmittel-Engrospreise franko Waggon Bolzano Eemeindeverzebrungs- steuer nicht eingerechnet wie folgt festgesetzt lin der erste» Reibe stnd die Preise angegeben, welche von den Produzenten den Großhändlern franko Waagon Bolzano ohne Berzehrungs- steuer gestellt werden: in der zweiten Reihe stnd die Preise genannt, welche ohne Ver zehrungssteuer vom Großhandel dem Detail verkäufer gestellt werden): Camolinreis, gew. pro Zentn. Camolin

, 2. Ergänzungsliste für 1929. 6. Dienstboten- und Klaviersteuer, Haupr- liste für 1930. 7. Dienstboten- und Klaoiersteuer, 2. Er gänzungsliste für 1929. 8. Wagensteuer, Hauptliste für 1930. 9. Wagensteuer, 1. Ergänzungsliste für 192.9. 10. Kaffee-Expreßmafchinen-Steuer, Haupt liste für 1930. 11. Kaffee-Expreßmaschinen-Steuer, 1. Er gänzungsliste für 1929. 12. Kursteuer, 2. Ergänzungsliste für 1929 und 1928. b waschet mit „Brussll' ohne Mühe - reinste Wäsche - größte Schonung Beachtet Anzeige im Inseratenteil.

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 10.01.1934
Umfang: 6
sind und denen die Gehaltsabzüge für die Steuer der Ricchezza Mobile Kategorie C 2 gemocht werden, wenn ihr Gehalt die Mindesthöhe von 2000 Lire jährlich erreicht., Es wird aufmerksam gemacht, daß die steuer baren Gehälter dos Jahres 1933 samt Gratifika tionen, Rlihobezüge», Abfertigung usw. der Be amten und der Arbeiter (für letztere ini oben au- qesührte» Ausmaße) anzumelden sind, wenn sie sie nicht schon im Jahre 1933 besteuert oder pro visorisch in die Stcuerlifte» eingetragen worden

sind. » » « Verlängerung der letzten Arisi sür die Zàr.g der Lizcnzsteuer für den verkauf von alkoholischen und snpcralkoholischen Getränken ' Der Verband der Kausleute gibt bekannt, daß auf wiederholtes Ansuchen des Verbandes der In haber von öffentliche» Lokale» hin. das Ministe rium an alle Finanzintendanzen ein Rmidschroibcn gerichtet hat, mit welchen bestimmt wird, daß die letzte Frist für die Zahlung der staatlichen Lizenz- steuer sür den Verkauf von Alkohol und super- alkoholischsn Getränken bis 24. Februar

verlän gert wird. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, daß nach dem für die Zahlung dieser Steuer eius hinrei chende Verlängerung erzielt wurde, um jedermann in die Möglichkeit zu vorsetzen, die nötigen Beträ ge innerhalb des letzten Fälligkeitstages einzuzah len, der Verband eventuelle Gesuche um eine schmerz, Schlaflosigkeit, Frostbeulen usw.) „Clava- neuerliche Verlängerung der letzten Zahlunasfrist stil-Salz ist m allen Apotheken erhältlich. in keiner Weise mehr in Betracht ziehen

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Dolomiten
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Seite 10 von 16
Datum: 23.06.1928
Umfang: 16
| Volkswirtschaft. Die Ansuchen umHerabsehung der Richezza MobNe-Skeuer Wir bringen rreuerlich in Erinnerung, daß di« Frist zur Enrbringmrg der Anstichen um di« Herabsetzung der Ricchezza Mobile-Steuer. Kategorie B und C nur mehr bis zu 31. Juli läuft. Wer in der Lage ist, den Nachweis ,yu erbringen, oder wenigstens dem Steuer- asnte glaubhaft zu machen, daß fein Reinein kommen mrs Handel oder Gewerbe oder ans seinem freien Berufe im Durchschnitte der Jahre 1926 und 1927 geringer

wird als die ansuchende Partei. Ost bildet der Umstand, daß ein Konkurrent geringer besteuert wird, den einzigen Grund für die Einbringung eines Steuerermäßigungsansuchens durch einen Ge schäftsmann. Ein solches Ansuchen hat aber gewiß nicht den gewünschten Erfolg, die Steuer des Ansuchenden l»erabzubringen, sondern bewirkt höchstens, daß der Konkurrent mi seiner Steuer entsprechend l-inanfgesejzt wird, was wieder bei künftigen Steusrrevisio- nen, die gewöhnlich die Geschäftsleute des selben Zweiges unrfasfen

, auf alle anderen zurückwirkt. Durch derartige Hirrweise auf andere, angeblich geringer besteuerte Kalkf leute, erreicht man erfahrungsgemäß meist nur «in Hinaufschrauben der Steuer für die ganze betreffende Branche. Als Begründung des Ansuchens genügt es vollkommen. auf den oerniinderten Umsatz, inangelnden Fremden verkehr'. Einschränkung in der Zahl der An- gestcllten oder auf ähnliche Umstände hinzu« weifen, aus denen sich Schlüsse auf eine Der- ringorling des Gewinnes ziehen lassen. So bald dann auf Grund des Ansuchens

die Par tei zum Stouera-mte rorgeladen wird, ist ihr die Möglichkeit gegeben, auch weitere Beweis mittel ftir die Berringerrmg ihres Einkom mens beizrrbringen und mündliche Aufklärun gen zu erteilen. Es ist übrigens auch sicher anzunehmen, daß die Steuerämtor über den Wirtschaftsgwng in den einzelnen Geschäfts zweigen genügend unterrichtet sind, llm der schwierigen Lage mancher Jndnftrien imd Handelszweige Verständnis «ntgegenbringen zu können. Die Formulare für di« Ansuchen um Steuer ermäßigung

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 17.10.1926
Umfang: 8
an und ist nichts dage« ym einzuwenden. Auch das neue italienische Gesetz >liber die Kurorte steht eine solch« Steuer vor, nur wird sie besser und gleichmäßiger auf die einzelnen Steuerträger verteilt sein. Mm kommt aber der Bockfuß I Seil mehreren Jahren hat man diese Stduer nicht àgehoben und der Steuerträger mukts sich wohl der an- gènchmen Uàrzeugung hingegeben «haben, daß es mit Weser Steuer endgiltig aus sei und rech nete er in seinem Budget seWverMndlich nicht mehr damit. 'Und mm die Attere Cut- àschtung

und die in das Wirtschaftsleben tief einschneidende Datfache, plötzlich und auf ein mal gang bedeutende Bemiige >an rückständigen Kursteuern bezahlen zu müssen. So mancher Steuerträger wird nun m vrge Verlegenheit gebracht und ittn einem Fremdenihause wurde sogar mit PsiänduNa vorgegangen. Es G >uns nicht bekannt!, laus welchen Grün den die Kurvortstehung diese Steuer nicht recht- zMg von Lahr zu Jahr ekngehàn Hai. Es märe wohl im Interesse der Allgemeinheit und der Kurvortstehung setvst gelegen, wenn sie die Oesfentlichtà

hierüber ausklären Mià. Die Steuerträger haben ein heiliges Recht zu müs sen, wie mit den üssenWichen iGàrn gewird- schaftet wird, Uebevfluß an Geld ist wohl nicht die Ursache der so verspäteten iEinhebung der Steuer gewesen, denn so mianche Faktura mar- tete monatelang auf ibre Bsglöich^mg in den vehe-Mgten Gemächern der >Kurvorstehung. Also warum? Man habe den Mut sur àMrung der OesfenÄichkeidl SIch!on oft und vielseitig wurd«n wir auf ge wisse BerhAtnMe M der Kurverwaltung auf« >merk>fam lgemacht

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Seite 5 von 8
Datum: 05.04.1939
Umfang: 8
ähr ung der Ansprüche der Konsumsteuerverwaltung wird der diesbezüg liche 2. Absatz des Art. 48 dahin ergänzt, daß dieser Termin (drei Jahre) bezüglich der Bau- materialien-Steuer vom Tage der Be endigung der Bauarbeiten an läuft. Der Art. 90 ist dahin abgeändert worden, daß der nach Erschöpfung der administrativen Rekurs wege noch mögliche gerichtliche Rekurs binnen drei Monaten nach Zustellung des Entscheides des Finanzministeriums gestattet ist. Biehsteuer Der Art. 123 betreffend

die Befreiungen von der Biehsteuer wurde durch folgenden Zusatz er gänzt: „Von der Viehsteuer befreit sind die kleinen ZiegenHaltungen bis zu sechs Stück in Familicnbesitz.' Art. 148 betreffend die Besteuerung der Gon deln, Ruder-, Segel- und Motorboote (die bisher ebenso besteuert wäre« wie die Fuhrwerke) ist aufgehoben. viuuuvfinvfr Zu Art. 157 ist folgender Zusatz angefügt worden: J5&1 dteKleiubillurdsbisz» zwei Meter Lange «itb «kn Meter Breite ist das Ausmaß der Steuer auf die Hälfte herabgesetzt

usw., und 6 Permill« in den darauf folgenden Jahren. In den unter 2 genannten Betrieben beträgt die Steuer ebensoviel wie in den Räumen b der Kategorie 1.) Mietwerlsteuer Art. 109 ist abgeändert wie folgt: „Für Villen. Häuser, Wohnungen und Zim mer, die möbliert vermietet werden, trifft die Mietwertsteuer den Besitzer im Falle der direkten Vermietung, den Mieter im Falle der Afterver mietung. Die Mietwertstener ist auch zu Lasten jener Personen anwendbar, welche in Hotels oder Pen sionen Zimmer

oder Wohnungen in Miete von der Dauer eines Monates oder länger nehmen, falls diese Personen nachgewiesenermaßen der Aukcnthaltssteuer nicht unterworfen sind. In diesem Falle hat der Gastgewerbetreibende die Mietwertstcuer zu entrichten und kann sie dem Mieter anrechnen.' BodenbesetznngSfteuer , Eine Abänderung des Art. 192 besagt, daß ' dieser Steuer auch jene unter oder über dem Straßenboden gelegenen Flächen^die durch kon zessionierte öffentliche Gas- oder Wasserleitungen besetzt werden, unterworfen

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