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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 29.03.1930
Umfang: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.05.1925
Umfang: 6
, so lana« Zelt Ist, von der Regierung eine gerech?« :>!Mge Läsung der sie besonder» berühren- Ziagen erlangen. > hauptsächlichsten Punkt« sind: 1. Die Mb- 'crechtigung der Steuer der Kategorie L2, die Handels- und Gewerbetreibenden ge- .,t sind, aus eigener Tasche zu bezahlen, weil -.m Rückersatz von den Angestellten nicht er- I- n können» welche, wohl wissend, daß sie t besteuerbar sind, sich die Steuer auch nicht s i Lohne abziehen lassen. Die Abzugsberechtigung der Steuer des -'t'rcn Regime, welch

werden, werden sie es hier, und zwar lütti den Nomen des Arbeitgebers. Daraus folgt. !>'!, die Steuer der Kategorie L2 von den Ar- l'.ügcbcrn getragen wird; das bedeutet eine In iere Belastung der Steuer de? Kategorie k i:uf Gewerbe, Industrie, Handel und freie Be in, V' und Profefsionisten. Dies vorausgesetzt And angesichts der Tatsache, daß «der Finanz minister mit Rundschreiben Nr 16.660 vom M, Dezember 1VW anordnete, daß die im ü'l, Dekrete vom 21. Dezember 1S22, Nr. 1660, glicht angeführten Arbeiter von der Personal

- .iiikoinmensteuer befreit sein sollen, folgt, daß der Arbeiter auch nicht zur ErgäWungsstouer heranzuziehen ist, was übrigens von selbst ge geben ist, da in den ölten Provinzen keine Tnt- I K'hmmg von Arbeitern (mit Ausnahme jener des Ciiiates. der Provinzen, Gemeinden und der Traiisportunternehmungen) für eine Besteue- ning gegen Nachnahme und um so weniger im chmen Namen herangezogen wird. Was nun mit oer Steuer, welche die Arbeit- ^ ocder gezwungen «sind, sil Es ist anzunehmen, da voin Einkommen betreffs

. ab«r mit d«m l lt werden und gewiß nicht .teuertrSger, wenn so viel Zeit verloren wurde. In den alten Provinzen erscheint die Minbsterial- instruktion logisch und gerecht, denn dort ist der Fall einer rückständigen Steuer nur sehr selten und handelt es sich höchstens um irgend eine nachträgliche Bemessung des endgültigen Ein kommens nach langen Rekursen oder um Ein kommen, die erst später aufgedeckt wurden». Hier aber ist die Sache ganz verschieden, denn die rückgreifende Besteuerung ist zur Tageserschei nung geworden

. 7 in Betracht gezogenen Einkommen fallen, da sie durch! Gefetz von jeder gegenwärtigen und zukünftige« Steuer befreit erklärt wurden. Die auf Seite 8S der Ministerialinstruktionen enthaltenen sophistischen Erörterungen sind ab solut unhaltbar, wo man nämlich zwischen Realsteuer und Personalsteuer unterscheidet, denn es ist doch klar, daß, wenn da» Gesetz sagt, von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit, in dem Worte „isder^ nicht eure Beschränkung gefunden

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 15.06.1928
Umfang: 6
vreitag' mn II. Junl «Aipen^eirung' V Seile 3' MMWà ISMWUl-VeMà Steuermarken für die steuerpflichtigen und von der Steuer befreiten Autos Mit Artikel 3 des Gesetzdekretes vom 29. De zember 1927, Nr. 2246, beinhaltend Finanz maßnahmen für die Autoindustrie und für die Straßen, wurde die metallene Steuermarke, die vom Artikel 11 des Gesetzes über die Anto- steuer vom 30. Dezember 1923, Nr. 3233, vor» geschrieben war, abgeschafft und durch eine neue farbige Marke, auf welcher die Kennzeichen

des Autos und die Quittung über'die bezahlte Steuer angebracht find, ersetzt, welche durch den Steuer- trager in gut sichtbarer Weise am Vorderteil des Autos angebracht werden muß. Das Fehlen dieser Steuermarke wird mit einer Geldstrafe von 29 Lire belegt. Dabei darf nicht vergessen werden, daß die Marke nicht eine absolut gültige Quittung für den Erlag der Steuer darstellt. Die einzig wirklich gültige Quittung ist jene, die v. den Steuereinhebungs- ämtern des kgl. Automobilklubs v. Italien aus gestellt

wird und auf Grund der Verfügungen des Art. 33 des Gesetzdekretes vom 31. Dezem ber 1923. Nr. 3043, immer vom Chauffeur mit geführt werden muß. Das heißt mit anderen Worten, daß die Steuermarke allein nicht genügt, um die tat sächlich ausgeführte Steuerzahlung zu beweisen, sondern daß der Chauffeur immer den Agenten auch die Zirkulationslizenz aushändigen kön nen muß. An Stelle der Tafel für die von der Auto- steuer befreiten Automobile wurde ebenfalls eine farbige Scheibe eingeführt, deren Anbrin gung jedoch

nicht obligatorisch ist, sonders fakul tativ und daher kein Grund für die Auferlegung einer Strafe ist. , Die Gesuche um die Scherben mit der Inschrift >.S. E.' (servizio essente) müssen von den Inter essenten an die Finanzintendanz gerichtet wer den und außer dem Namen und Vornamen des Eigentümers auch die Merkmale des betreffen den Autos angegeben enthalten, sowie auch den Grund, aus welchem das Auto von der Steuer befreit wird. Das Ansuchen muß von der Zir kulationslizenz und von anderen rechtfertigen

den Dokumenten begleitet sein. Auch für die von der Steuer befreiten Autos gilt die Vorschrift, daß die die Befreiung recht fertigenden Dokumente stets mit an Bord des Wagens geführt werden müssen. ^ Plahaulos mit mehr als 25 Pferdekräften - Mit Gesetz vom 30. Dezember 1923, Nr. 3233, wird den Gemeinden verboten, neue Platzlizen zen für Autos mit über 25 Pferdekräften aus zustellen; mit dem Bemerken, daß im Falle der Nichtbeachtung des genannten Verbotes die jenigen Autos, deren Motorkraft 2S Pferde kräfte

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 05.09.1933
Umfang: 10
. welche am 8. und 9. September d. I. zum Militärdienst einrücken, müssen ihre Iden titätskarte oder irgend ein anderes Perfonal- dokilment mitbringen, um die genaue Persona lität des Einberufenen feststellen zu können. Vom Stadtmagistrat wird mitgeteilt: Jeder, der irgend einer der untenangeführten Steuern oder Taxen unterliegt, müh inner halb 20 Tagen eine Steuererklärung ab geben, wie er auch innerhalb des gleichen Ter mine? jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anmelden muß. Jeder Steuerträger

muß vor allem wissen, daß nach dem 20. September durch das städr. Steueramt die Verzeichnisse für die Steuern Und Taxen Hir das kommende Jahr zusammen gestellt werden und daß daher jeder Steuer zahler ein Interesse daran hat, vor dem 2 0. September die diesbezügliche Steuer erklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den.Rollen eingeschrieben wird und die be treffende Stèuer zahlen und langwierige In stanzenwegs einschlagen mnßi utn die . Ver gütung der Steuer zu erreichen. ' Jeder muß

innerhalb 80 Tagen nach Abschluß des Mietvertrags« das städt. Steueramt davon verständigen, wenn die Jàhresmiets über 1200 Lire betragt. Um eine Steuerermäßigung für Kinder unter 20 Jahren die zu Lasten des Vaters sind, zu erreichen, Muß ein Zeugnis des Gemeindemeldèamtès beigebracht werden. Dienstboten-, Klavier-,-, Bil ari»-, Kasfee-Expreßmaschinen- teuer, Steuer für öffentliche und iri vate Wagen, Ziegen- u. Hunde teuer: Neu^eutz u. Aenderungen anmelden von der Klaoiersteuer sind Musiklehrer

und -Lehrernnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um - die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 L., welche das ! lavier für die musikalische Ausbil dung ihrer Kinder benützen.. Das Familien oberhaupt muh zu diesem Zwecke eine Bestäti gung des Steueramtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder einen notarjellen Akt bei bringen, aus. dein hervorgeht, daß das Klavier zum Musikunterricht

dient. Für die Hunde steuer müisen alle Hundeeigentümer spätestens bis zum 30. November 1933 bei dem städtischen Steueramte gegen Erlegung einer Lira die neue Hundemarke abholen. Bezüglich des Ka nalisier» ng sbeitrages müssen alle Hauseigentümer die neuen Besitze und den Verkauf von steuerpflichtigen Bauten, die Er höhung der Gebäudesteuer und alle Aenderun gen bezüglich des Einkommens aus ihren Häu sern anmelden. Für die Einbringung der Steuererklärungen müssen die Steuerträger eigene Formulare

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.04.1923
Umfang: 8
. 1 er- »ähote Steuer auf den landw. Bodenertrag wird «üt 10°Z> des Ertrages selbst festgesetzt. Der Sah von l0'< schließt bereits die Kriegs- centcjimisleuer'') und den Invalidenzuschlag ein. Zuschläge zugunsten der Gemeinden, Provinzen imd handelzkammern dürfen keine gemacht wer den. Z. Abgabe der Steuererklärungen. ^ Art. Z: Die Eigentümer, welche ihren Grund selbst bebauen, müssen km von ihnen bezogenen Roh- '1 Die itol. Einkommensteuer gliedert sich nach öen verschiedenen Einkommensquellen in vier

, welche die Steuerträger aus Grund der vorhergehenden zwei Artikel abzöge- bei» verpachtet sind, müssen sich aus dos in de» Zehren 1S201S21 und 1SZI1S22 erzielte Vurch- schnittserträgnis gründen und bis zum Z0. Zuni 1S2Z abgegeben werden. 4. Strafbestimnumgeu. Art. 6. Für die Aichtabgabe oder unwahre Abgab« der in den vorigen Artikeln oorgeschiebenen Er- klärungen wird eine Strafe in der Höhe des vierte« Teiles der Steuer aus den Ertrag oder jenen Teil des Ertrages, welcher verschwiegen wurde, erhoben. Die Erfassung

des landwirtschaftlichen Boden ertrages durch die Einkommensteuer bildet, wie schon eingangs erwähnr, eine neue schwere De- lastunz des Bauernstandes-, denn außer der Einkommensteuer bleibt noch die Lodensteuer, welche ebenfalls den landwirtschaftlichen Boden ertrag — allerdings nicht in erheblicher Schars»! — ersatzr, m Krast, beziehungsweise, Irin in den neuen Provinzen gleichzeitig mir der Einkommen steuer am 1. Jänner 132! in Kraft. Es liegt also eigentlich eine Doppelbesteuerung desselben Steuergegenstandes

— des Bodenertrages — vor. Die italienischen Bauern in den alten Pro vinzen stnd auch nicht besonders von der neuen Steuer erbaut und es macht sich eine starke Be wegung gegen den Finanzminister bemerkbar, welcher ohne Einvernehmen mit den Kreisen der landwirtschaftlichen Produzenten die Steiler ein- geführt hat. Die Regierung rechtfertigt dr: neue Steuer mit dem Bedürfnis des Staates lach neuen Einnahmen zur Herstellung de» Gleich gewichtes des Staatshaushaltes. Der Schwerpunkt der neuen Steuer liegt naturgemäß

m der Festsetzung des landwirt schaftlichen Bodenertrages. Was ist der Boden ertrag? Diese Frage ist noch von allen, welche darauf geantwortet haben, verschieden oeanr- wortet worden. Das Dekret, welches die Steuer einführt, setzt fest, daß der Ertrag in der Weise zu berechnen ist, daß man vom Rohertrag des Bodens den mutmaßlichen Pachiwert des selben und die Produktionskosten und -Verluste in Abzug bringt. Der mutmaßliche Pachtwerl ist derjenige Wert, welcher bei eventueller Ver pachtung landesüblich erzielt

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 27.06.1928
Umfang: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 27.02.1937
Umfang: 6
der au ßerordentlichen Immobiliarsteuer. die für den Dienst der Anleihe eingeführt worden ist. zu b» freien. Die Ablösung bietet für den Steuerträger bedeu> tende Vorteile. Dies kann am beste» an einem Bei spiele ersichtlich gemacht werden. Nehmen wir das Beispiel des Besitzers einer Liegenschaft im Werte von SV.M0 Lire. Bei der Anleihe Zeichnung hat er 2500 Lire zu entrichten, die ihm eine Iahresrente von 150 Lire tragen und die außerordentliche Steuer von 175 Lire und den Zuschlag für die Dauer von fünfundzwanzig

, daß alle Zahluuasoperationen der Quoten, die Einziehung der sluittunaen und der Titel, die ZcMing der Raten der außerordentlichen Steuer entfallen. Durch die Ablösung der Steuer werden die Lie- geiischafken auch vom besonderen Privileg, das in Art. 17 des gl. Gesetzesdekretes vom 5. Oktober Nr. 1743 in Betracht gezogen ist. befreit, was einen Vorteil für den Verkauf der Liegen schaft bringt. In einem solchen Falle würde die Liegenschaft, von der die Immobiliarsteuer abge löst ist. au Wert gewinnen, weil der Erwerber

von der Entrichtung des besonderen Beitrages befreit ist In dieser Hinsicht kann die Ablösung der Steuer auch als eine Investierung des Kapitals zur Er höhung des Wertes der Liegenschaft betrachtet wer den. Es ist mich nicht zu zweifeln, daß die Ablösung der außerordentlichen Steuer auch bei der Feststel lung der Komplementärsteuer In Betracht gezogen wird. Die Ablösung kann auch hinsichtlich der Bei- tragssähicjkeit betrachtet werden. Eine solche Auslegung wäre willkürlich, denn die Ablösung

kann nur als eine Form der Leistung der außerordentlichen Steuer betrachtet werden. Die Formalitäten für die Ablösung sind sehr ein fach. Das Finanzministeriuni hat den Bezirkssteu- ernmtern die Weisung erteilt, daß sie den Steuer trägern jede gewünschte Aufklärung erteilen. Es besteht daher für jene, welche flüssige Geldmittel ! Deiche,, Preis abn>'.,ebe,i iverden. a> > c mi mine» M i l'l>- zur Verfügung haben, die Opportunität, UM die! teigiuaren Steis Camolino aria. engras Lire 133',kl. 27. Acbruan Leander

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1936
Umfang: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 05.02.1920
Umfang: 8
anbefohlen. Wir haben ver sucht, Aufklärungen über die Art der Einhebung der Steuer und über die damit zusammenhängen den Formalitäten zu erhallen, tonnten aber nur folgendes erfahren: Die Steuer wird für Seidenstoffe, Spitzen, Seidenstrümpfe, Bänder und andere Seidenfabri- täte eingehoben und betragt 10 Prozent des Fat- turenbetrases. Da» Dekret tritt mit 1. Feber 1920 tu Kraft. Die Fabrikanten haben dem Finanzmi- Feber auf ihren Fakturen den prozentigen Steuer Zuschlag verrechnen und die entsprechenden

. italienischen Mission in Innsbruck wird mitgeteilt. Ab 4. Feber 1920 findet die Ausstellung bezw. Vidierung der Reisepässe für Italien nur beim tgl. italienischen Konsulat (Kiebachgasse 2/2) statt. Amtsstunden von 9 bis 12 Uhr vormittags. Svxrt. Melsterschafks-Vobrennea Iausenskrahe—Sterling, 7 Kilometer. 1. Sterzing. Bob Jausental. Steuer Stei ner, Pfund, Trenkler, Walzl, Bremse Fink, 10 Min. AL Sek.; 2. Sterzing Stange, Steuer Kenn P., Bremse Keim I.. 1V Min. 2K.8 Sek.: 3. Bozen. Steuer Er berl

der Jüngere. Räch, Gostner, Desaler, Bremse Leib. 1l> Min. LZL Sek.; 4. Sterzinger Damenbob, Steuer Frau Dr. Embacher. Bremse Herr Kelderer, 10 Min. S8.S Sek.; L. Sterzing, Obexer Mannschaft, 10 Min. SIL Sek.: die Sieger des letzten Rennens, fuhren in einem fremden Bob: S. Sterzing, Steuer Platzer, Brem se Haas.- 7. Gasteig. II Min. 21.4 Sek.; L. Sterzing, italienische Offiziere. 11 Min. S3.S Sek.: ». Sterzing, Jungmannschaft. IS Min. 822 Sek.: 10. Sterzing, Sungmannschaft 2, IS Min. ZZL Sek

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Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 8
Datum: 10.08.1925
Umfang: 8
Cattolica, zu erfolgen und ist der Termin für die Einzahlung der Steuer auf den 10. Oktober und Dezember festgesetzt. Steuerpflichtige, welche nicht rechtzeitig die vorgeschriebene Steuer entrich ten, verfallen den durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. ° Gewerbe- und Verkaufssteuer für das Jahr '1924. Der Präfekturskommissär von Bozen ? hat folgende Kundmachung erlassen: Es wird bekannt gemacht, daß die zweite suppletive Steuerliste. pro 1924 für die Gewerbe- und Verkaufssteuer nach er folgter

Approvation seitens der kgl. Präfektur ab 10. August d. I. eine Woche hindurch beim Stadt- itammeramte aufliegt. Die Zahlung hat in einer einzigen Rate an- d e städt. Esattoria, Banca Cat tolica, zu erfolgen und ist der Termin für die Ein zahlung der Steuer auf 10. Oktober festgesetzt. ' Steuerpflichtige, welche nicht rechtzeitig die vorge schriebene Steuer entrichten, verfallen den durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Hundesteuer für das Jahr 1925 in Bozen. Der .Präfekturskommissär von Bozen

hat folgende Kundmachung erlassen: Es wird bekanntgemacht, daß die Hauptsteuerliste pro 1925 für die Hunde steuer nach erfolgter Approvation seitens der kgl. Präfektur ab 10.. August d. I. eine Woche hindurch beim Stadtkammeramt (Ufficio Tasse Nr. 4; Par terre) aufliegt. Die Zahlung hat in zwei gleichen Raten an die städtische Esattoria. Banca Cattolica, zu erfolgen und ist der Termin für d e Einzahlung .der Steuer auf 10, Oktober und Dezember festge setzt. Steuerpflichtige, welche nicht rechtzeitig

die vorgeschriebene Steuer entrichten, verfallen den 'durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Dje leidige Unsitte, Fuhrwerke und Handwagen die Nacht über ohne behördliche Erlaubnis auf den Straßen und Plätzen der Stadt stehen zu lassen, hat in letzter Zeit wieder überhand genommen. Die städtische Sicherheitswache hat den Auftrag gegen diesen Unfug mit aller Strenge einzuschreiten. Es wurden daher in der letzten Nacht von den Organen der öffentlichen Sicherheit vier derart herrenlos herumstehende Vagen mit Beschlag

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 13.07.1940
Umfang: 8
Verkaufsgefchafte als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer . wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Normen ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingrsügt morden, wonach es gestattet ist, die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zahlungen dcm Schuldner voll in Anrechnung zu dringen. Durch, einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr

am Donnerstag jeder Woche für die in der vorhergegan genen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 11. wonach nust auch beim Wein. Weinraost und Maische, wie schon früher bei der llm- satzstempelgebühr. die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet

und ähnliche Dokumente, die aus folgen den Anlässen ausgestellt worden: a) mit Bezug auf Handlungen wirt- s ch-a s t l i ch e r N a t u r. für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im 2lb, findungswege in Verrechnung im Sinne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungs bestimmungen oder der mit fnndlkalen Organi sationen »ach Art. 16 getroffenen Vereinbarun gen entrichtet wird; B) hinsichtlich der llebertragung von Waren, für welche die Steuer im Sinne der vorgenänn ten Vereinbarungen

nur einmal mit einer feste, Quote in Bezug aus den Wert, das Gewichi oder den Umfang der Waren selbst, zu bezahlen ist. Ausgenommen sind hiervon die Verkaufs- dokumente. welche die Firma ausstellt, der di« Zahlung der Steuer obliegt, wenn dieselbe direkt auf dom Dokument (mit Stempelmarken) erfolgt. c) hinsichtlich des Umsatzes non lebenden Rindern. Schafen und Schweinen und toten Schweinen, ferner von Trauben zur Weinbereituna, vor der Bezahlung der Schlachtgcbühr oder der Konfumstouer. Von jeder Stcmpelgebllhr frei

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 12.12.1928
Umfang: 16
und aus Dienstbezügen wird nicht nur mit der entsprechenden Grund- und Boden, ertragssteuer, mit der Gebäude-, bezw. R:c- chezza Mobilesteuer besteuert, sondern es unterliegt außerdem das Gesamteinkommen noch einer separaten Steuer, nämlich der Einkommenergänzungssteuer. wenn das Ge samteinkommen 6000 Lire überschrei- tet oder nach den gestatteten Ab zügen für die zur Last liegenden Familien mitglieder 3000 Lire erreicht. Don der Ergänzungssteuer überhaupt be freit sind di« sog. juridischen Perso nen

der Ergänzungssteuer unterworfen, wel ches in Italien selbst erzeugt wird. 3el(punff und Gegenstand der Steuer- erklärung. Die Steuererklärung muß innerhalb von 6 Monaten, nach Erreichung des steuerpflichtigen Mindesteinkommens erfol gen und muß das Gesamteinkommen nach foglenden Grundsätzen und Einkommens zweigen fatiert werden: a) Das Einkommen aus Realitäten de s i tz. Für das diesbezügliche im Inlands er zeugte Einkommen aus Hausbesitz ist das in die Ge bäudesteuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen

. Für Einkommen aus Kat. D (Staatsangestellte ufw.) wird die Crgänzungssteuer direkt in Abzug gebracht und ist nur dann eine Steuer erklärung abzugeben, wenn der Besitzer des Die Steuervorschreibung durch eine Steuerbehörde bleibt durch drei Jahre un verändert. Für in der Zwischenzeit vor- kommcnde Erhöhungen des Einkommens kann während der drei Jahre kein« Steuer- erhöhnng erfolgen. Die Steuerverzeichnisse über di« Ergänzungsstcuer inüfsen geheim Einkommens noch andere EinkommenszweigL besitzt. Für Einkommen

vom 19. Februar 1925. Nr. 177. genehmigten Tabelle festgesetzt. Die Ergänzungssteuer ist eine Progressiosteuer. das heißt je höher das Einkommen ist. desto höher ist auch der Prozentsatz der Steuern, (so z. B. be trägt für ein Einkommen von L. 3000 die Steuer 1%, für ein Einkommen von L. 9000 1.55% für ein Einkommen von L. 18.000 2.03%). Jur Abgabe der Steuererklärung ist verpflichtet: 1. Jeder, welcher ein selbständiges Ein kommen. das die steuerpflichttg« Höh« er reicht. besitzt. 2. Das Familienoberhaupt

unbedingt für sich und seine Gattin und eventuell auch für die minderjährigen Familienmitglieder. Die Steuererklärung muß, wie bereits gesagt, innerhalb 6 Monaten nach Er reichung des steuerpflichtigen Mndestsin» kommen. eingebracht werden. gehalten werden und liegen daher nicht zur öffentlichen Einsicht auf. Finanzrat i. P. R. K h o l, Auskunftsbüro für Steuer» und Gebühren angelegenheiten Bolzano, Lauben 29. Bolzano und Amgedung Armenireunde! Di« Vinzenz-Konferenz U. L. Frau vomMoos dankt

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 2 von 12
Datum: 19.05.1928
Umfang: 12
Reilschäden und Steuer-Abschreibung Die kgl. Präfektur verlautbart: Das Finanzministerium hat nach Kenntnisnahme der an den Feldfrüchten durch die jüngste» Fröste angerichteten Schäden allsogleich an geordnet, daß mit tunlichster Beschleunigung mit der vorschriftsmäßigen Steuerabschrei bnng voigegangen werde. Demgemäß habe» die Bezirks-Steuerämter die Anzeigen der Geschädigten zu sammeln, und zwar sowohl für die Grundsteuer als Erundertragsteuer Die betreffenden Vergünstigungen haben be reits

nun dir italienischen Steuergesetze für Knlturschäden durch Elementarkatastrophen (Hagel, Reis. Ilcberschwemmung nsw.s? Für den Landwirt können folgende Steuern in Betracht kommen: Die Grund steuer, die Provinzial- und Gemeinde Umlagen zu derselben, die Bodenertrags steuer (Reddito agrario), welche jene be zahlen. die den eigenen Grund selbst be arbeiten und die Ricchezza-Mobile-Steuer. die den landwirtschaftlichen Pächtern vor geschrieben wird. Bezüglich der Grundsteuer gewährt das Gesetz einen entsprechenden

Nachlaß der Steuer, wenn der Schaden derart groß ist. daß zwei Drittel des gewöhnlichen Er trägniffes im laufenden Jahre verloren find Das Ansuchen um diesen Steuernachlaß kann entweder von jedem einzelnen Besitzer oder durch eine gemeinsame, von allen Beschädig ten unterfertigte Eingabe eingebracht wer den. Es ist an die Finanzintendanz Bol zano zu richten und kann auch beim Steuer amte eingereicht werden. Das stempelfreie Ansuchen muß die genaue Angabe der Grund- parzclle, die Menge und Art der ver

und bei der Ee meinde um eine Ermäßigung oder gänzliche Nachsicht der Umlagen ansuchen. Für die jetzigen Frostschäden hat die Prooinzlalver- waltung Bolzano in sehr anerkennenswer ter Weise bereits zugcsichert, daß sie die be troffenen Grundstücke von der Provinzial umlage auf die Grundsteuer befreien wird Bei der Ricchezza Mobile-Steuer, welche die Pächter von landwirtschaftlichen Gütern für ihr Einkommen aus der Bearbeitung des Pachtbetriebes bezahlen müssen, liegt die Sache anders. Das Ansuchen um die Herab

setzung der Grundsteuer muß vom Grund eigentümer und nicht vom Pächter gestellt werden. Wird die Ermäßigung der Grund steuer gewährt, so kann der Pächter mit vollem Recht eine entsprechende Herabsetzung des Pachtzinses verlangen, da sonst der Ver pächter durch die Steuerermäßigung bei gleichbleibendem Pachtzinse bereichert würde. Ueberdies kann der Pächter in der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli um Herabsetzung seines steuerpflichtigen Ein kommens ansuchen, wobei er sich darauf be rufen

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 12
Datum: 23.04.1923
Umfang: 12
oder unwahr haft oder außerhalb der gesetzten Frist einbringt, wird im Sinne der Vorkehrungen des Gesetzes vom 23. Juni 1873, Nr. 1444 (2. Serie) bestraft,' wenn es sich um Eigentümer von landwirtschaft lichen Erträgnissen handelt, wird eine besondere Bestrafung in Anwendung gebracht, welche vom Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Jänner 1923, Nr. 16, im Verhältnis eines Viertels der Steuer fest gesetzt ist, welche den Ertrag belastet oder den nicht angemeldeten Ertragsteil, eine Strafe, welche nicht erlassen

, der Taglöhne und der an deren Vergütungen irgendwelcher Art, welche ihren eigenen Arbeitern ausbezahlt werden, un ter Angabe der zu entrichtenden Steuer einbrin gen. Die erste Anmeldung, welche sich aus den Zeitraum Jänner-Februar 1924 bezieht, muß bis zum 10. März 1924 vorgelegt werden. . Diese Einbringung muß von der Steuerein- - -Zahlung begleitet sein, welche genannte Anstal- - ten und Gesellschaften im Sinne des Art. 3 des ' zitierten Dekretes vom 24. Dezember 1922, Nr. ' 1661, von den durchgeführten

Auszahlungen an Besoldungen, Taglöhnen usw. in Abzug gebracht haben, und zwar im Verhältnis der aliquoten Teile, je nach den Fällen, wie sie in den Artikeln 1 und 2 des Zitierten Dekretes angeführt sind. Wegen unterlassener, unwahrer oder verspä teter Anmeldung unterliegen die genannten Ar beitgeber (Dienstgeber) einer Strafe, welche einem Zehntel der Steuer entspricht, die auf dem Ertrage lastet oder auf dem nicht angemeldeten Teilerträgnisse. Diese Strafe kann nicht erlassen oder vermindert werden, außer

durch das Ge setz. (Industrie- und Handelszeitung.) MMrungen' Zur Warenumsatzftcuer. Trotz aller Aufklärungstätigkeit bleiben noch zahlreiche Einzelfälle des praktischen Geschäfts lebens hinsichtlich dieser Steuer schwer bestimm bar. Auch die vom Ministerium herausgegebenen Erläuterungen lassen noch so manches Rätsel ungelöst. Da bleibt eben nichts anderes übrig, als daß man in solchen schwierigen Einzelfällen sich vorerst an sachkundiger Stelle Rat holt. Aber ebenso selbstverständlich

mission, Agenten, Filialen unterliegen der Um satzgebühr nicht, wenn die Ware dadurch an den Konsumenten kommt. Wenn jedoch z. B. eine Bierfabrik aus dem Wege über ihr Depot an den Gastwirt Bier verkauft, so ist die Faktura der Fabrik an den Gastwirt der Warenumsatzsteuer unterworfen. Diese Steuer ist in diesem Falle also nur einmal zu entrichten, da das Depot nicht als Käufer, bezw. Wiederverkäuser anzuse hen ist. ich —es tut mir weh. Ich kann ihn nur tief be dauern — er muß viel gelitten haben, ehe

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 12
Datum: 29.04.1922
Umfang: 12
besprochen werden. Diese Steuern waren vor dem Kriege so geregelt, daß sie für die Kewerbetrei- benden nicht zur drückenden Last wurden. In Alt österreich hatte die Erwerbsteuer eine glückliche Lösung erfahren, aber auch für die Einkommen steuer w»ren viel niedrigere Sätze vorgeschrieben. Doch schon während des Krieges wurden zu die sen Steuern Zuschläge bis zu 25 Prozent gemacht, die sich im Jahre 1320 durch die ital. Regierung bis KV erhöhten. Auch die Landesverwaltung und die Gemeinden haben das Recht

, autonome Zu schläge zu machen, so daß derzeit zur Einkommen steuer ein Landeszuschlag von ZV Proz. gerechnet wird. Einkommen bis zu 3000 Lire sind zuschlags frei. Ueber 500V bis 18.000 Lire kommen 20 Proz. und über 18.000 Lire ZV Prozent. Am drückend sten wird bei Berechnung der Einkommensteuer das viel zu niedrig gerechnete Existenzminimum von lklX> Lire empfunden und trotz aller Bemü hungen ist es biober nickt gelungen, das Existenz minimum zu erhöhen. Es ist zu begrüßen, daß nunmehr die Regierung

den Beschluß gefaßt hat, (Es wurde von der Regierung kein diesbeziigl. Beschluß gefahl. sondern die Regionalkommission hat die Regierung ausgefordert, das Existenz. Minimum zu erhöhen. Die <-chrifl!eitu»g.) das Existenzminimum wenigstens auf -I8M Lire zu erhohett. Die Befoldungssteuer trifft die i^e- werbelreibenden selbst eigentlich nicht, wohl aber ihre Angestellten, jedoch nur sür Einkommen von K-I00 Lire aufwärts. Auch ',» dieser Steuer haben die autonomen Organisationen ei» Zuschlagsrecht

. das in Bozen 200 Prozent betrug und jetzt aus ihm Proz. herabgesetzt wurde. Bei der Vorschrei- bung und Einhebung der Erwerbsteuer ist selten mit solcher Rücksichtslosigkeit vorgegangen worden, wie diesmal. Wir hatten früher Steuerkommis- sionen, welche die Ausgabe hatten, die Steuer- bemessungen zu überwachen. Jedoch schon wäh- rend des Kriege«- anöden durch die Regierung ge wisse Betriebe aus dem Steuerkontingente ausge- schaltet und erkontingiert. Im Jahre 1910 wur den die Steuern mir 70 Proz

werden mimen. Eine Herab setzung der Kainmeruinlagcn ist i» Aussicht ge nominen. Auch wurde die Finanzlandesdirettion ersucht, bei der Steuerbemessung die wirtschaftliche l!cig> des eiuze nen und des ganzen Bezirkes im Auge zu behalten. Zu Italien soll eine neue Rejonn der direkte» ^i^uern eingefühlt werden, so daß nur mehr eine einzige Steuer bestellen soll, die nach dem Einiommen bemeisen wird. Redner gibt der Hoffnung Aufdruck, daß sich die tristen SleueroerkiUlnisse in oer nächsten Be- messungsperwde

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 14.05.1925
Umfang: 8
Zonnerstag. dorr 14. Mai 1923. .Her Landsmann' Seit» » zie Steuerfteihett der Imsen von Staatsvapierev ihre Aufhebung bei der Lrgäazuozs- sieuer. Las Dekret über die neue Ergänzungssteuer M. Dezember 1923, Nr. 3062) bestimmt im AM 7. daß auch jene Erträgnisse steuer- Miiz sind, welche durch Spezialgesetze als duerfrei erklärt sind. Ein solches Spezial- M ist das Dekret über die 25 jährige Seuerfreiheit von Neubauten, die zwischen k Juli 1919 und 31. Dezember 1S2K vollen- werden. Diese Neubauten

— was eintritt durch Be kehrung der Zinsen bei der Ergänzungs- steoer — sei der Staat zu Schadenersatz ver nichtet. -Unseres Erachtens ist diese Ansicht der Ge- «oseite des Finanzministers durchaus stich- Wg und zutreffend: da aber die Minl- ßmaliirstruktionen ganz klar die Steuer» Kchtigkeit der Zinsen von Siaatspap'eren «mordnen, so ist die Frage vorläufig natürlich zuungunsten der obigen Ansicht entschieden, vorläufig aber nur: denn es ist anzunehmen, imß die grundsätzliche Bedeutung der auigeroorienen

Frage für Staat und Steuer träger so groß ist. daß sie die Öffentlichkeit und vielleicht auch die Gerichte noch be schäftigen wird. Wirtschaftliche Nachrichten. — Der Goldzollaufschlag beträgt bis Nim 17. Mai 370 Prozent: für IVO Goldlire sind somit 47g Papierlire zu zahlen. kassationshof und Delehnungsschulden. Air haben bereits vor einigen Monaten mit geteilt. daß einzelne Belehnungsprozesfe be reits die 2. Instanz (Appellationsgericht in Trient) passiert haben. Die Urteile fielen

hereingebracht werden unter allen Umständen, wenn das für Frankreichs Kre dit notwendige Gleichgewicht im Budget her gestellt werden soll. Die Hereinbringung er folgt durch neue Steuern in der Höhe von 3.5 Milliarden Franken. Die Einkommen steuer werde nicht erhöht, wohl aber deren Erträgnis durch schärfere Bekämpfung der Steuerhinterziehung gesteigert: ebenso bezüg lich der Erbsteuer. Erhöht wird die Tabak steuer. die Ergänzungs- und Rentensteuer. Die Pläne Caillaur wurden von der Komif- sionsmehrheit

. lS-chen Die den Artikel im »Lands mann' vom 23, Februar, oder auch „Doliksbote omn Z. Miir^ d. I. nach.) Sand und Laas. Der ..Dottsbote' war schon M- druckt, als die Bericht« eintanqten. „E. h.' Manaoiiiese werden «vngelSst weide» ivie wir aoriqes Jahr inu^ekertt haben: sie waren ja auch bis ,,um 31. Mai t anvmeden. and zwar sarvoht jene der Dodenkrevitanstolt. wi» jene der Zentralbank deutscher Sparkossen. »E. St. Aleran', Weqen der Steuer Rr 1924 läßt sich nichts m<chr inachen: drinqen Sie odet

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 19.10.1929
Umfang: 6
oder Reduzierung der Mietwertsteuer gewesen. Wir dürften in der Annahme wohl kaum fehlgehen, daß keine Steuer und' Abgabe so viel Kritiken lind Proteste hervorgerufeil hat, wie gerade dieses Die Familienoberhäupter und Hausfrauen sehen schon den Jnkassoboten für Gas und den elektr. Strom recht ungern, hatten aber eine besondere Zlbneigung geg<m den Mann, der den Steuerbogen der Mietwert steuer brachte. Und man kann nicht abstreiten, daß sie wenigstens teilweise Recht hatten. Denn diese Steuer ist schon

sich in der Durch führung der Negieruugsdirektiven über die größtmögliche Erleichterung des Steuerdrucke« auch mit dieser Frage und hat mit jüngster Ver fügung beschlossen, die Mietwertsteuer zu redu-« zieren, weil sie sich nämlich nicht nur auf eins gewisse Kategorie von Bürgern erstreckt, son dern mehr oder iveniger alle Familien trifft. Ein Beweis dafür möge sein, daß die Zahl der Mietwertsteuerträger im Gemeindegebiete von Bolzano im abgelaufenen Jahre nicht lvenigee als 5000 betrug. Die Reduzierung der Steuer

erfolgt in be« trächtlichem Ausmaße. Während früher die Wohnungen bis zu einer Jahresmiete von 800 L. steuerfrei waren, wurde die Befreiungs grenze auf 1000 Lire erhoben; für alle übrigen Mieten wurde die Steuer auf 4 Prozent redu* zierk und damit das Problem wenn auch nicht gaiH gelöst, so doch einem zufriedenstellenden Ausgleich zugeführt. Dieser jüngste Beschluß des Podestas ist ein neuerlicher Beweis, daß unser Stadtoberhaupl das Programm, das der Regiernngchef für die Gemeindeverwaltungen

aufgestellt hat, bis ins kleinste Detail durchzuführen entschlossen ist. Diese Maßnahme ist erst der Beginn, aber ein vielversprechender, und die glittiche Abschaf fung dieser Steuer ist nur mehr eine Frage der Zeit. IS.lM Lire für das städtische Krankenhaus Das Vauunternehmen Domenico. Borini, das mehrere Jahre hindurch in unserm Gebiete tätig war, und seinen Sitz in Pont« all'Jsarco hat, hat nach Beendigung der Arbeiten zum Zeichen der Dankbarkeit für die Behandlung der verun- glückten Arbeiter

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 3 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 52.700: 2. Beiträge für Volksschulen, Komplcmen- tarschlilen und Gymnasium - Lyzeum von 182.000 Lire. Außerdem wird aufgehoben die Eeschäfts- und Verkaufsstcuer, die der Gemeinde 830.000 Lire einbrachte. An deren Stelle tritt die Steuer auf Gewerbe, Handel, Künste und freie Berufe, sowie die Patentsteucr mit einem mutmaßlichen Gesamtertrag von 030.000 Lire. Der Kanalisierungsbeitrag. der von der Eemeiilde mit 67 festgesetzt worden war. ist den Vorschriften des neuen Gesetzes ent sprechend

f. Konstunstcuer- ausfall 970.000 Die neuen Einnahmen samt den geringeren Ausgaben erreichen zusammen eine Summe von 1,178.700 Lire, die aus folgenden Einzel posten besteh!: «) Reue ober größere Einnahmen: 1. Steuer auf Gewerbe, Hon^., Künste, freie Berufe und Patent- stcucr . . L- fiöOJiߣ 2. Konsumsteuer auf Fische. Schoro- lade, Bisquit Süszwaren. Käse, Möbel. Parfümwarcn und Pelze £§ 6.000 3. Kanalisierungsbeitrag . . . . „ til.000 Totale Lire 914.000 6) Geringere Ausgaben: 1. Gefängnis- und Kerichtskosten

266.300 Lire. Diese Mehreinnahmen summiert, ergebe» genau 1.446.800 Lire, so daß der Ausgleich erreicht ist. Bemerkt fei jedoch, daß keine Steuer bis zu den gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen ge bracht wurde, vielmehr die gegenwärtigen Tarife gar nicht geändert wurden. Der Steuerträger erhält keine neuen Lasten auf gebürdet. Die von der bisherigen Eefchäfts- und Berkaufssteucr Betroffenen zahlen in der neuen Steuer sogar weniger als bisher. Die M i e t w e r t st e u e r. die im Gesetz

mit Prozentsätzen von 6 bis 9 vorgesehen ist, wird mit den Sätzen von 3 bis 77° beibehal ten. In dieser Steuer erhalten eine etwas größere Belastung nur Steuerzahler mit Mietzinsen von über 4000 Lire, denn für Mieten bis zu dieser Höhe bleiben die bis herigen 37° beibehalten. Bon den 3556 Mier- wertftcuerzahlern des Jahres 1931 zahlen aber nur 296 einen Mietzins von mehr als 4000 Lire. Die Konsumsteuer hat keine Tarif- änderungen zu verzeichnen. Der Mehrertrag dieser Steuer hängt zum Großteil von der besseren

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 3 von 6
Datum: 23.06.1923
Umfang: 6
größten Teile aus dem Auslände bezogen werben muhten, verwendet werden könnte. Die Han dels» und Gewerbekammer Bozen läßt an die Jnteres» senten die Einladung ergehen, ihr mitzuteilen, wo gröhere Vorräte an Birkenholz vorhanden sind und zu welchem Preise dieses zwecks Ankaufes zur Ver fügung stände. Wichtig für Handels- und Gewerbetreibende. Fatierung der neuen Einkommen-Steuer. Die Handels- und Gewerbekammer Bozen macht aufmerksam, dah mit -30. Juni die Frist zur Fatierung für die neue

Einkommensteuer (imposte sui rediti di rechezza mobile) abläuft. Dazu gehört auch die Steuer der Kategorie 6 für Handel» und Gewerbebetriebe. Wenn für diese nicht das Einkommen aus dem Durch schnitte der Jahre 1921 und 1922 fatiert wird, wird die Steuer auf die Richezza mobile auf Grund der bei den Steuerbehörden erliegenden Daten der Bemes sung der Erwerb- und Einkommensteuer der Jahre 1922 und 1923 vorgeschrieben. Wenn die Partei für die Jahre 1921 und 1922 keine Fassion für die Ein kommensteuer gemacht

hat, wird die neue Steuer aus Grund einer Tabelle berechnet, in welcher der Erwerbs steuer der Jahre 1922 und 1923 das entsprechende vermutete Einkommen gegenübergestellt ist. Nach dieser Tabelle werden beispielsweise gleichgestellt: einer Erwerbssteuer v. L (reine Staatssteuer „ „ ohne Kriegszuschlag),. , i. 3 ein Einkommen v. 200 L 5 „ 550 n 8 ,, ,, .. 700 „ 16 „ „ 1100 24 ,, „ 1500 ,, 36 ,, „ 2200 „ 56 n ,, „ 3200 n 80 ff „ 3900 ff 100 n n „ 5000 9» 200 w ff „ 10000 ,, 360 ,, ff „ 18000 »» 600 „ »» „28000

gänzlich, kirche. Gottesdienst wie am Sonntag. Der Aetna-Ausbruch dauert immer noch an Am 20. d. wurden die Orte Cerro. Castiglione. Catena und Casatta von der Lava überschwemmt, die mancher orts 20 Meter hoch ist. Ju dem Feuerstrom gesellt« Wenn also beispielsweise ein Handwerker in den Jahren 1921 bis 1923 keine Fassion für die Einkom mensteuer gemacht hat, so wird als Grundlage für die neue Steuer jenes Einkommen aus der Tabelle ge wählt, das der von ihm gezahlten Erwerbssteuer ent spricht

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 12.07.1934
Umfang: 6
und der Bestimmungen zum Kampf gegen die Fliegen erlaubt werden. Weiters soll der Obstver kauf in Kiosken, Ständen und im Wanderhandel, besonders in Kur- und Sommersrischorten, erleich tert werden^ Dom Rathaus Aufliegende Steuerrollen Vom Rathaus wird mitgeteilt: Ab 11^ Juli liegt im Steueramt der Gemeinde (Rathaus 2. Stock. Neubau) durch acht Tage die außerordentliche Steuerrolle der Ricchzeza Mobi le-Steuer für 1933 zur allgemeinen Einsichtnah me auf. « H « Wettbewerb slip einen Verbaunngsplan

festgestellt sind, die entsprechende Erhöhung der Steuer mit Wirk samkeit für das kommende Quadriennium machen. Der Steuerträger soll nicht zuwarten, bis die Finanz von amtswegen die Erhöhung des Ein kommens feststellt, sondern selbst die Erklärung nnerhalb des 31. Juli abgeben. Die unterlassene und zu spät einlangende Erklärung würde die An wendung einer Zusatzsteuer im Ausmaße von einem Drittel des höheren Steuerbetrages für ein Jahr nach sich ziehen. Jetzt lind allerdings nicht die Zeiten

das Jahr, vor dem die Erklärung abgegeben wird, in Betracht zu ziehen, in diesem Falle das Jahr 1932. 6. Vom Einkommen sind die staatlichen, Pro vinziell-, Gemeinde- lind Konsiliarsteuern als auch die Syndkatsbeiträge abziehbar. 7. Ebenso sind auch die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge für Fürsorgekassen, Pension und Kran kenkassen für Witwen und Waisen abziehbar. 8. Weiters sind auch die Beiträge für Pen sionen und Lebensversicherungen, die der Steuer träger für sich selbst und die eigenen Familien

angehörigen eingegangen ist, abziehbar. 9. Vom Reineinkommen ist der Abzug eines Zwanzigstels für jedes Familienmitglied, mit Aus nahme des Steuerträgers selbst, im Höchstausmaße von Lire 3000.— pro Kopf zulässig. 10. Als Familienangehörige kommen nach dein Gesetze auch die volljährigen Söhne in Betracht, die keinen eigenen Besitz haben und zu Lasten des Steuerträgers leben. 11. Hinsichtlich der Anwendung dieser Steuer ist es den Finanzämtern nicht gestattet, bei den Kreditinstituten und Sparkassen

Revision machen können, wonach das Einkommen so f'eftgeftellt wird, daß eine erhöhte Steuer be rechtigt ist. Damit das Ansuchen um die Herabsetzung der Besteuerung auch die Möglichkeit der Annahme biete, ist es unbedingt notwendig, daß die Be gründung sich nicht nur aus Vergleiche mit anderen Firmen, auf zeitweilige Stockungen und Schwan kungen auf dem Markte und auf Erscheinungen vorübergehenden Charakters stützen, Was die Veränderungen des Einkommens, das für die Entrichtung der Junggesellensteiler

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 06.09.1934
Umfang: 4
weiter in Kraft. Diesbezüglich' werden alle Interessenten auf merksam gemacht, daß bei der genannten Konsum steuerdirektion (Rathaus, 2. Stock) die erforder lichen Legitimationen bereits abgeholt werden können. Ricchezza mobile-Steuer und Gelegenheitsarbeit Vom Reichsverband der Landwirtschaft ist an das Finanzministerium die Anfrage gestellt wor den, ob die Gemeinden berechtigt seien, die Löhne der landwirtschaftlichen Arbeiter, die nur ge legentlich oder nur zu bestimmten Arbeiten in Dienst genommen

werden, mit der Ricchezza mobile-Steuer zu belasten. Die Agentur „Delta' teilt nun folgende Antwort des Finanzministeriums mit: - ^Zwecks ^Feststellung des 'steuerbaren^ Mindest- ' eintommens werden die' von' Prömnz, Gemeinde etc. an die eigenen Arbeiter ausgezahlten Löhne im Verhältnis zum Tageslohn angenommen. Bei strenger Anwendung dieses Grundsatzes würde allerdings^ die Mehrzahl der Arbeiter, die von den Provinzial- und Gemeindeverwaltungen etc. in Dienst genommen werden, von der Ricchezza mobile-Steuer betroffen

werden. Die Finanzver waltung macht hier jedoch eine Ausnahme und verlangt nicht, oaß die Ricchezza mobile-Steuer von den Löhnen jener Arbeiter abgezogen werde, die gelegentlich zu kurzen Dienstleistungen heran gezogen werden.' Das Finanzministerium.hat mithin entschieden, daß für kurze und gelegentliche Dienstleistungen kein Abzug der Ricchezza mobile-Steuer seitens der Gemeinden oder sonstiger selbständiger Kör perschaften stattzufinden hat. Beiträge für die E. N. I. T. ^ Vom Gemeindeamte wird bekannt gegeben

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