, so lana« Zelt Ist, von der Regierung eine gerech?« :>!Mge Läsung der sie besonder» berühren- Ziagen erlangen. > hauptsächlichsten Punkt« sind: 1. Die Mb- 'crechtigung der Steuer der Kategorie L2, die Handels- und Gewerbetreibenden ge- .,t sind, aus eigener Tasche zu bezahlen, weil -.m Rückersatz von den Angestellten nicht er- I- n können» welche, wohl wissend, daß sie t besteuerbar sind, sich die Steuer auch nicht s i Lohne abziehen lassen. Die Abzugsberechtigung der Steuer des -'t'rcn Regime, welch
werden, werden sie es hier, und zwar lütti den Nomen des Arbeitgebers. Daraus folgt. !>'!, die Steuer der Kategorie L2 von den Ar- l'.ügcbcrn getragen wird; das bedeutet eine In iere Belastung der Steuer de? Kategorie k i:uf Gewerbe, Industrie, Handel und freie Be in, V' und Profefsionisten. Dies vorausgesetzt And angesichts der Tatsache, daß «der Finanz minister mit Rundschreiben Nr 16.660 vom M, Dezember 1VW anordnete, daß die im ü'l, Dekrete vom 21. Dezember 1S22, Nr. 1660, glicht angeführten Arbeiter von der Personal
- .iiikoinmensteuer befreit sein sollen, folgt, daß der Arbeiter auch nicht zur ErgäWungsstouer heranzuziehen ist, was übrigens von selbst ge geben ist, da in den ölten Provinzen keine Tnt- I K'hmmg von Arbeitern (mit Ausnahme jener des Ciiiates. der Provinzen, Gemeinden und der Traiisportunternehmungen) für eine Besteue- ning gegen Nachnahme und um so weniger im chmen Namen herangezogen wird. Was nun mit oer Steuer, welche die Arbeit- ^ ocder gezwungen «sind, sil Es ist anzunehmen, da voin Einkommen betreffs
. ab«r mit d«m l lt werden und gewiß nicht .teuertrSger, wenn so viel Zeit verloren wurde. In den alten Provinzen erscheint die Minbsterial- instruktion logisch und gerecht, denn dort ist der Fall einer rückständigen Steuer nur sehr selten und handelt es sich höchstens um irgend eine nachträgliche Bemessung des endgültigen Ein kommens nach langen Rekursen oder um Ein kommen, die erst später aufgedeckt wurden». Hier aber ist die Sache ganz verschieden, denn die rückgreifende Besteuerung ist zur Tageserschei nung geworden
. 7 in Betracht gezogenen Einkommen fallen, da sie durch! Gefetz von jeder gegenwärtigen und zukünftige« Steuer befreit erklärt wurden. Die auf Seite 8S der Ministerialinstruktionen enthaltenen sophistischen Erörterungen sind ab solut unhaltbar, wo man nämlich zwischen Realsteuer und Personalsteuer unterscheidet, denn es ist doch klar, daß, wenn da» Gesetz sagt, von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit, in dem Worte „isder^ nicht eure Beschränkung gefunden