diene folgendes zur Kenntnis: Mit Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 21. Juni 1618, LGBl. Nr. 31, wurde bekanntlich unter anderem Ver lautbart, datz für das Jahr 1918 die Landeszuschläge zur Hauszinssteuer um 18 Prozent, die Landeszuschläge zur öprozentigen Steuer auf steuerfreie Häuser um 27 Pro zent erhöht werden. Der Landesausschutz beschloß aber nachträglich, von dem Rechte, die erhöhten Zuschläge einzuheben, nicht für das ganze Jahr 1918, sondern nur für das zweite Halbjahr 1918
der Umlagenbasis (Um lagenbasis sind 26V- Prozent vom Mietzins, ohne Neben leistungen nach vorherigem Abzug von 15 Prozent Er haltungskosten), bei den der 5prozentigen Steuer unter liegenden Häusern (Neubauten) 27 Prozent von der 5pro- zentigen Staatssteuer. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Erhöhung für die einzelnen Wohnungen nach dem Verhältnisse des ein zelnen Mietzinses zur Gesamtsumme der Mietzinse und des Mietwertes seiner eigenen Wohnung gleichmäßig zu verteilen. Der Hauseigentümer ist demnach
eingetreten ist, wird in der Regel eine Mietzinssteigerung um 5 bezw. 1.5 Prozent gerechtfertigt sein. (Das ist pro 100 Kronen reinen Wohnungszins, ohne Zinsheller und Wassergebühren 5 Kronen bei Häu sern in voller Steuer und K 1.50 bei Neubauten.) . Vielfach wird von den Hausherren die Ansicht vertreten, sie müßten, um dieselben Zinseinnahmen, wie vor der Erhöhung zu erzielen, nicht um 5 bezw. 1.5 Prozent, son dern um 9 bezw. um 2 Prozent die Mietzinse steigern, da ihnen von den Mehreinnahmen
wieder Steuern und Ab gaben vorgeschrieben würden. Diese Annahme ist irrig, da im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 1912. R.-G.-Vl. Nr. 164, Zuschlagserhöhungen eine Abzugspost bilden. Diese Bestimmung gilt so wohl für die Hauszinssteuerpflichtigen als auch für die der 5prozentigen Steuer unterliegenden Häuser. Künftighin können vom städt. Mietamte Anfragen in vorstehenden Belangen — der Arbeitsüberhäufung halber — lediglich mit dem Hinweise auf diese Notiz beantwortet