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Kitzbüheler Nachrichten
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Seite 10 von 10
Datum: 18.02.1939
Umfang: 10
des Arbeitsamtes Landeck: gez. Gerlich Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen für die Ein kommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatz steuer für 1938 und Gewerbesteuer für 1939. Die Steuererklärungen für die vorgenannten Steuern find unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke in der Zeit vom 1.“ bis einschließlich 28. Februar 1939 beim unterfertigten Finanzamt abzugeben. Die Steuererklärungsfrist kann in einzelnen begrün-, deten Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden; dies gilt

(Gemeinschaft) oder der Beteiligten. B. Körperschaftssteuer. Unbeschränkt KörperschafiSsteuerpflichtige haben eine Steuererklärung über sämtliche Einkünfte abzugeben. Beschränkt Körperscliaflssteuerpflichtge (§ 2 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) haben eine Steuer erklärung über die inländischen Einkünfte abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch abzugeben: 1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbesondere auch bei der Umwandlung; 2. beim Uebergang von der 'beschränkten zur unbe schränkten und beim

wird; 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmer, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung beson ders verlangt wird. D. ^Umsatzsteuer. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist grundsätzlich jeder Unternehmer verpflichtet. Diese Pflicht entfällt, wenn die Steuer jährlich nicht mehr als 20 RM be trägt oder bei steuerfreien Umsätzen betragen würde, wenn diese steuerpflichtig wären. Wer vom Finanz- amt besonders aufgefordert wird, hat stets eine Steuer erklärung abzugeben. Kitzbühel, den 18. Februar 1939. Finanzamt Kitzbühel, Dr. Goebei

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Zeitungen & Zeitschriften
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 4 von 4
Datum: 13.08.1918
Umfang: 4
diene folgendes zur Kenntnis: Mit Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 21. Juni 1618, LGBl. Nr. 31, wurde bekanntlich unter anderem Ver lautbart, datz für das Jahr 1918 die Landeszuschläge zur Hauszinssteuer um 18 Prozent, die Landeszuschläge zur öprozentigen Steuer auf steuerfreie Häuser um 27 Pro zent erhöht werden. Der Landesausschutz beschloß aber nachträglich, von dem Rechte, die erhöhten Zuschläge einzuheben, nicht für das ganze Jahr 1918, sondern nur für das zweite Halbjahr 1918

der Umlagenbasis (Um lagenbasis sind 26V- Prozent vom Mietzins, ohne Neben leistungen nach vorherigem Abzug von 15 Prozent Er haltungskosten), bei den der 5prozentigen Steuer unter liegenden Häusern (Neubauten) 27 Prozent von der 5pro- zentigen Staatssteuer. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Erhöhung für die einzelnen Wohnungen nach dem Verhältnisse des ein zelnen Mietzinses zur Gesamtsumme der Mietzinse und des Mietwertes seiner eigenen Wohnung gleichmäßig zu verteilen. Der Hauseigentümer ist demnach

eingetreten ist, wird in der Regel eine Mietzinssteigerung um 5 bezw. 1.5 Prozent gerechtfertigt sein. (Das ist pro 100 Kronen reinen Wohnungszins, ohne Zinsheller und Wassergebühren 5 Kronen bei Häu sern in voller Steuer und K 1.50 bei Neubauten.) . Vielfach wird von den Hausherren die Ansicht vertreten, sie müßten, um dieselben Zinseinnahmen, wie vor der Erhöhung zu erzielen, nicht um 5 bezw. 1.5 Prozent, son dern um 9 bezw. um 2 Prozent die Mietzinse steigern, da ihnen von den Mehreinnahmen

wieder Steuern und Ab gaben vorgeschrieben würden. Diese Annahme ist irrig, da im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 1912. R.-G.-Vl. Nr. 164, Zuschlagserhöhungen eine Abzugspost bilden. Diese Bestimmung gilt so wohl für die Hauszinssteuerpflichtigen als auch für die der 5prozentigen Steuer unterliegenden Häuser. Künftighin können vom städt. Mietamte Anfragen in vorstehenden Belangen — der Arbeitsüberhäufung halber — lediglich mit dem Hinweise auf diese Notiz beantwortet

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Grenzbote
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Seite 7 von 8
Datum: 28.02.1931
Umfang: 8
, den 1. Marz 1931 $äT Konzert "WZ der Geschwister Kamberger, Kiefersfelden. Beginn 3'/s Uhr. Eintritt 30 Pfennig. Einladung zu dem am Sonntag, 1. Marz 1931, im Eiberger Hof stattfindenden 456 Beginn 1 Uhr nachmittags. Alles Nähere dortfelbst. Nachher gemütliche Unterhaltung. Zu zahlreichem Besuch ladet ein Matth. Watzinger Der 2. Zahres-Gottesdienst j für Frau Anna Marz, verw. yiechl, findet am 28 . februar 1931 um 8 Uhr 8 früh in der hiesigen Stadtpfarrkirche statt. 8 Kundmachung. Betreffend Kunde-Steuer

im Die Hundesteuer für das Jahr 1931 ist spä testens bis 10. März 1931 zur Einzahlung zu bringen, u. zw.: für 1 Männchen 8 25.—; für 1 Weibchen fauch geschnitten) 8 40.—; für jeden weiteren Hund um 50 % mehr. Ratenzahlungen werden nur über ein schrift liches, wohlbegründetes Ansuchen gewährt. Unversteuerte Hunde werden nach dem 10. März vom Wasenmeister bei Nichtbezah lung der Steuer und des Futtergeldes inner halb drei Tagen der Vertilgung zugeführt. Stadtmagfftmt Kufstein, am 26. Februar 1931. 462

als Bemessungsgrundlage für die normale Steuer zu dienen hat. 463 Stattmasistrat Kufstein, am 26. Februar 1931. Der Bürgermeister: I. V.: Dr. Bader. 9iliale-Sr»ffntms! Gebe der geehrten Bewohnerschaft von Kufstein und Sparchen höfl. bekannt, daß ich ab 1. März 1931 eine Ziliale meiner Müllerei unD UeWlW fatale oüü eia SSMigesW in Der SlermeM. 6 (früher Kunstelly-Sparchen, Postgarage) eröffne. Es wird mein Bestreben sein, meine gesch. Kunden stets gut und preiswert zu bedienen. Gleichzeitig gebe ich höfl. bekannt

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Tiroler Grenzbote
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Seite 5 von 6
Datum: 31.07.1920
Umfang: 6
K 22.000 24.000 520 K Bei 30-000 K Einkommen beträgt die Steuer 800 K, Lei 50.000 K 1800 K, bei 100.000 K 9000 K, bei 160 000 K 25 000 K und so steigend bis zu 60 Prozent bei Einkommen von 1.200.000 K. — Für höher belastete Haushaltungen finden bis einschließ lich 132.000 K Abschläge in den obigen Steuersätzen statt, und zwar für Haushaltungen aus zwei Personen (Gruppe A) bei einem Einkommen bis 52.000 K ein 20prozentiger Abschlag, bis 132.000 K ein lOprozen- tiger Abschlag der Steuersätze

, für Haushaltungen aus drei oder vier Personen ein um drei Fünftel erhöhter Abschlag, für Haushaltungen aus fünf und mehr Per sonen Abschläge im doppelten Außmaße jener der Gruppe A. Im Falle der Nichteinbringung des Steuerbekmnt- nisses kann ein Zuschlag bis zu 5 Prozent der endgültig festgelegten Steuer auserlegt werden. Bezüglich des Ueöerwälzungsverbotes bleibt es bei den diesbezüglichen Bestimmungen des geltenden Gesetzes. Die Bestimmun gen über die Auskunftspflicht find gleich

den bei dem Bermögensabgabegesetz angenommenen Bestimmungen. Die Aufhebung der Besoldungssteuer wurde mit der Bestimmung beschlossen, daß die kaiserliche Verordnung dom 8. Juli 1898, betreffend die Abstattung der Steuer, mit 1. Jänner 1920 außer Kraft tritt. Bücherschau und Schrifttum. Alle hier aufgesührten und besprochenen Bücher und Zeit' schriften sind durch die Buchhandlung Ed. Lippottin Kufstein zu beziehen. Das 43. Heft der „Wiener Illustrierten Zeitung", das in einem wirksamen TitelbUde die Teilnehmer an der Konferenz zu Spa

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