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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 25.10.1849
Umfang: 8
bestehenden Verschiedenheit, für das Verwaltungsjahr 1830 mit einem gleichen Perzente» nämlich mit sechzehn Gulden von Ein hundert Gulden des Reinertrages bemessen und »ingehoben werden. Bloß für das Herzogthum Salzburg wird, ^tm den Uebergang zu diesem Steuerausmaße »orzub»r«iten, gestat- tet, daß die Bemessung der Grundsteuer für dieses Jahr mit Zwölf von hundert Gulden des Reinertrages erfolge. Der aus di«ser Aenderung des Sleuerperzente» an der Grund steuer für di« genannten Länder entspringend

« Ausfall ist auf den Grundbesitz der übrigen Länder, in renen das Grund steuer-Kataster noch nicht vollendet ist, nicht umzulegen. 3. Die HauSzinSsteuer wird ln den Orten, in .denen die selbe bisher mit achtzehn von Hundert des Miethe-ErtrageS nach Abschlag des auf die Erhaltungskost-» bewilligten Ab züge« «ingeboben wird, für das Jahr I8cil> auf sechzehn von Hundert des erwähnten Miethe-Ertrages herabgesetzt, wel ches Ausmaß von dem 1. November 1849 an als die or dentliche Gebühr zu gelten hal

. Für Triest wird die staN der HauSzinSsteuer bewilligte Pauschalsumme in demselben Ver hältnisse für das Verwaltungsjahr I85V ermäßigt. 4. Die Besteuerung der Gebäude nach dem ZinSeiträg- niss« soll vom l. November >349 an ln den Ländern, in denen di« Gebäudesteuer eingeführt ist, auf olle Gebäude ausgedehnt werden, die außerhalb der bisher der HauSzinS. steuer unterworfenen Orte a> in Ortschaften gelegen sind, in denen sämmtliche Ge bäude, oder doch wenigstens die Hälfte derselben, einen Zinsertrag

durch Vermielhung abwerfen, oder welche d. auß,r ki-sen Ortschaften gelegen, durch Aermielhung benützt nerd'n. Zur Ermittlung leg Miethe-Ertrages von den Gebäuden, welche in Folge der gegenwärtigen Anordnung vcn der Be steuerung nach der HauSIlassen-Steuer in jene durch rie Hauszinssteuer übeizedcn, werden Dreißig Penent derMieih Zinse als Bedeckung der SrhallitNg-kosten in Abzug gebracht. Da« Ausmaß der ordentlichen Steuergebübr vcn diesen Ge» bäud«n wird für das Verwaltungsjahr l85l) mit Zwölf von Hundert

entrichte», werden zu ihrer Erleichte rung und zu einer gleichmäßigeren Verihellung der Steuern in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Einkommen steuer, über deren Einführung Wir UnS die Erlassung der weitere» Anordnungen vorbehalten, berechtigt, von den Zah> lungen, die sie an Zinsen oder andcren jährlichen Leistun gen vcn den auf ihrem Vesitzthume haftenden Schulden cder anderen Lasten zu entrichten haben, fünf Perzent, das ist; den zwanzigsten Theil desjenigen Betrage«, der als Gebühr »« letzter

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