.-. durch den Nachlaß an. der Grunds HauS- Md''A^verVsteiter' verÄnlyßten Ausfall zu e^etzm; — die Einnahmen^ 'und Ausgäben, des Staatsbudgets mit einander ' in's Gleichgewicht, und somit das jährliche Deficit zum Verschwinden zU bringen ;' — endlich durch eine gleichmäßigereLZertheilung der Steuer dem Grund- und HauSbesitze die Steuerlast zu'erleichtern. Gewiß ein MmSwttthet, Äler 'Zwick^.. ' / - Die Regierung geht von der Ansicht aus, daß durch die soge nannten Erttägsteuern, nämlich? Grund-, Haus-, Erwerbs
- und Renten- steuer, die Steuerkrast des Einzelnen nicht zum vollendeten Ausdrucke gelange, indem diese Steuern nur daS Objekt treffen, das Subjekt, d. h. den Steuerträger aber nicht berücksichtigen; eS müsse auf den natürlichen Zusammenhang zwischen den Steuerobjekten und dessen Besitzern, dann auf die Wechselbeziehungen, in welchen die in der Hand eines und desselben Besitzers befindlichen Objekte zu einander stehen, entsprechend Bedacht genommen werden; denn die wesentliche Aufgabe einer rationellen
Steuerreform liegt darin, daß sie die Steuer- Pflicht in ein richtiges Verhältniß zur individuellen Leistungsfähigkeit der Staatsbürger bringt, und da diese Aufgabe mit Hilfe der ErtragS- steUern allein nicht zu erreichen ist, weil diese das wirkliche, reine Gesammteinkommen nicht erfassen, weil sie nicht auf die konkreten Reinerträge ausgehen, sondern sich vielmehr mit mittleren Durch schnitten begnügen müssen, und well sie endlich ohne alle Rücksicht auf die Schuld und sonstigen Verhältnisse die minder
vermöglichen Volksklassen, die verschuldeten Besitzer und Gewerbetreibenden viel härter treffen, als die nicht verschuldeten, so war eS eine unabweis- liche Nothwendigst, diese Mängel der einseitig ausgebildeten ErtragS- steuern dadurch zu beheben, daß man zu deren Ergänzung und zur Ausgleichung eine nach dem Reineinkommen anzulegende Steuer ein geführt hat, bei welcher alle persönlichen Verhältnisse und die von Jahr zu Jahr wechselnden Wirthschaftszustände berücksichtigt werden. Bei der Personal
-Einkommensteuer muß also festgehalten werden, daß von der Reinertragssumme der Betrag der gesetzlichen ÄbzugS- posten, d. i. der direkten Steuer, der Steuerzuschläge, der Leistungen für dringliche Lasten und der Passivzinsen abzurechnen ist, um die Reineinkommens summe zu finden, für welche die Personal- Einkommensteuer bemessen ist. « ^ Wie viel soll nun diese neue Steuer jährlich ein tragen?',^ , ,, . Der Ausfall, welcher durch die Beseitigung der bisherigen Zu schläge und durch die Nachlässe an der Grund