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Brixener Chronik
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Seite 5 von 8
Datum: 01.02.1922
Umfang: 8
, dann, für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrag ganz oder teilweise aus dem Titel der Ballführung haus zinssteuerfreie Gebäude: der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November; e) für die allge meine Erroerbsteuer und die Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen: der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober; <l) für die Rentensteuer, Ein kommen- und Besoldungssteuer: der 1. Juni und 1. Dezember; e) alle Kriegszuschläge sind zugleich mit der ordentlichen Steuer einzuzahlen

des bezogenen Gesetzes zum Abzug der Einkommensteuer- und der Besoldungssteuer- Verpflichteten die im Laufe eines Monats in Ab zug gebrachten Beträge binnen l4 Tagen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres, beziehungs weise Monats (falls ihnen nicht andere Abzngs- oder Abfuhrstermine zugestanden wurden) an die Staatskasse abzuführen. — 3. Werden die 1 aufgezählten direkten Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuer gattungen sub n), d), c) und ä) angegebenen

Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen trifft gemäß der W 135 und 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 die zu den oben sub 2 erwähnten Abzüge Verpflichteten, wenn die Abfuhr der angezogenen Beträge erst nach Ablauf der oben sud 2 angegebenen Zeit punkte erfolgt, und zwar hinsichtlich der Einkommen steuer und der' Besoldungssteuer ohne Rücksicht auf die Höhe der abzuführenden SLeuerbeträge, hinsichtlich der Rentensteuer aber erst dann, wenn die abzuführende Steuer für ein Jahr mehr als Kr. 100

'— betrügt. — 4. Wird die Steuer schuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Fällig- keits-, bezw. Absuhrstermin nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstag ent fallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittels des vorgeschriebenen Zwangsver fahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. — 5. Wenn mit Beginn des Steuer jahres die Schuldigkeit der einzelnen Steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
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Seite 7 von 16
Datum: 24.09.1921
Umfang: 16
hier eine Woche und bald da. Jetzt bildet sie eine junge Hausfrau Zur perfekten Köchin aus, dann wieder dient sie als eigentliche „KochFrau'. indem sie bei besonderen Gelegenheiten ein Köstliches Menu anrichtet. In England müssen im- die eine sitzende Lebensweise führen, vom mer mehr Frauen ohne Köchinnen auskom- 40. Lebensjahre an 5 Zentimeter und nach men, und da es außerordentlich teuer ist, dem 50. Lebensjahre 10 Zentimeter steuer- . seine Gäste in ein Hotel zu laden, so Hilst- freier Bauchumfang. Frauen

, daß bei allen Volksgenossen im Alte? von 15 bis 70 Iahren erst der Brustumfang und dann der Bauchumfang gemessen werden soll. Bei wem der Bauch- ümfcmg größer als der Brustumfang ist, nern beträgt sie im Alter bis zu dreißig Jahren 1000 Mark, bis zu 40^Jahren 500 Mark und bis zu 70 Jahren 300 Mark für jedes Zentimeter Mehrumfang Umständen sind, oder bereits ein gesundes Kind geboren haben, werden zu der Steuer nicht herangezogen. Steuerfrei sind auch alle über 70 Jahre alten Personen. Wer beim Messen den Bauch einzieht

nur durch schnelles Zubodendrücken vor dem Schlage der soll eine Steuer bezahlen. Bei Man- retten konnte der den Absturz über ' - ... krrchturmhohe Fehen und den sicheren Tod zur Folge gehabt hätte. Suntinger raffte sich rasch auf und sandte dem Vogel eine Kugel nach, die gut traf. Der Geier wog neun Kilogramm «n und hatte eine Flugweite von 245 Zentimeter. J?hrkn w^den^en«met Atteln j °G-ms- und G-i°r üb-- -in- 60 bis 70 Jahren 10 Zentimeter Bauch > Felswand abjellen. steuerfrei gelassen. Dazu treten für solche,»

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