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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 31.01.1937
Umfang: 8
über- werden und mit der Einhebung wird im beaonnen. Wie es bei den direkten Steuer Weht, wird jeder Firma die Vorschrei „ vermittelt, welche sowohl die Zeichnungs >. als auch die diesbezügliche Steuer für das ) 1W7 enthält. Die erste Rate wird vom 10. ,3 März eingehnben. Die übrigen Raten wer- an den Fälligkeitsterminen der übrigen Steu- ^ncichoben und zwar im April. Juni. August, ober und Dezember. Die 2lrl der Zahlung ie ratenweise Zahlung der Steuer erfolgt in der àn Weise, wie die Zahlungen der direkten uerii

an Staat vor. Dies ist eine Form der Ablösung, Iche die Zeichner in der Zukunft anwenden kön- , das ist wenn sie die Zeichnungsquote erlegt die entsprechenden Titel erhalten haben und n Besitz von der Last der sünfundzwanzigjäh- n Steuer befreien wollen, in kgl. Dekret, das veröffentlicht sein wird, t eine andere Form der Ablösung vor, die gleich mcht werden kann und die den Vorteil bietet, durch die Liquidierung keine weitere Verpflich- g dein Staate gegenüber sei es hinsichtlich der leihe

als auch hinsichtlich der Steuer besteht, rch diese Form ist der Zeichner von der fünf- Hwanzigjährigen Steuer enthoben. Der Zeich hat das Gesuch um die Ablösung an das Be- ssteueramt zu richten, das die Summe ligui- t. Die Einzahlung bei der Sektion der Provin- tessoreria kann auch durch Postanweisung ge hen. Damit wird dem Zeichner jeder weitere !iig erspart. Nach erfolgter Einzahlung wird die lastung von der Anleihe und von der Steuer Mliommen. Die eingezahlten Raten und die ^glichen Zinsen werden natürlich

bei der Abiti li in Abzug gebracht. 'ehinen wir ein Beispiel. Der geringste Wert, cher der Anleihe und der Steuer unterworfen beträgt 10.000 Lire. Die Zeichnungsquote macht Lire aus und die Steuer 35 Lire jährlich durch Jahre, vermehrt um das Agio der Einhebung. Ablösung durch Uebergabe der Titel würde die lMng von 500 L. durch die Kapitalisierung der »er zu s Prozent ausmachen und ohne Agio er- ert sie eine Zahlung von 493.27 Lire, ach den Bestimmungen des Dekretes, das er- 9g Lire für jede 100 Lire

, wird sie von den Steuer en durchgeführt. erbind, mg mit der Lebensversicherung und Bevorschussung it Gesetzdekret, genehmigt beim letzten Mini- M sind das Istituto Nazionale delle Assicura li' '»d andere Versicherungsinstitute ermächtigt »Anleihe mit einer Lebensversicherung des Zeich» >2 zu verbinden. Das Nationalversicherungsinsti- I mird die Versicherungsoperationen auch für Allere und kleine Zeichnungsquoten durchführen, das Persicherungswesen besonders unter der Mrtschaftlichen Bevölkerung zu verbreiten

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Seite 5 von 8
Datum: 18.10.1936
Umfang: 8
von !e bis zum ö. November im Gemeindesteuer- le nachstehende Steuerlisten während der Amts- à zur öffentlichen Einsichtnahme fürs Publi- ^ aufliegen: Patentsteuer, Lizenzsteuer, Cx- ^kasseemaschinen-Steuer, Steuer für Aufschrif- in fremden Sprachen, Steuer für Platzbele- , Schaufenstersteuer, Mietwertsteuer, Dienst- m-, Klavier- und Billardsteuer, Hundesteuer, Merksteuer, Beitrag für die Müllabfuhr, Ka- ijimmgsbeitrag, besonderer Kurbeitrag und ürag sür Häuser, welche von der Gebäudesteuer mt sind. Von einem Mlo

n die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wchtungen des Anieihezeichners erklärt, -esitzer, die bereits in die Rolle der Grundsteuer ^tragen sind und deren Besitz nicht hypotheka- h belastet ist, haben außer den Einzahlungen »ttlei Formalitäten zu erfüllen. Das Steueramt °rgt selbst die Schätzung des Besitzes und be, M auf Grund dieses Wertes das Ausmah der ottordentlichen Steuer, die der Besitzer durch 25 z« entrichten hat, zu weichem Zwecke er in betreffende Steuerliste ab 1. Jänner 133? ein igen

wird, sodah der Esattore die Steuer m ^gewöhnlichen Zweimonatsraten einHeben kann. Wenn jedoch der Besitz mit Hypotheken belastet > lvorausgefetzt, daß die Hypothek vor dem S, tober 1936 regelrecht überschrieben erscheint u> -Ankommen aus den Hypothekarkrediten für ' Einkommensteuer satiert ist) so hat der Besitzer ' Recht, daß auf sein Ansuchen die Hyvothek in r °>n 1. Jänner 19S7- tatsächlich schuldenden Höhe ' dem àmtlich festgestellten Schätzwert des Besit- „abgezogen wird. Jedoch muß

, der mit der Einhebung der Steuer, sowie der Zeichnungsquote betraut ist, er legt. Man wird nun fragen: wie kann ich dem Bank institut die auf meinen Namen zur Änleihezeich nung vorgestreckte Summe zurückerstatten? Darauf ist zu antworten, daß die Summe, wenn man will, überhaupt nicht der Bank zurückerstattet werden muß. Denn die Bank behält, nachdem sie auf Ver langen des Zeichners vorgestreckte Stimme dem Steueramt eingezahlt ist, das provisorische Zertifi kat und in der Folge den definitiven Anleihetitel

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Seite 5 von 8
Datum: 07.02.1937
Umfang: 8
Nr. 2164 >j, Okt. 1P3S) enthält. Sendung der Steuer auf elektrische Energie 'as Finanzministerium hat nachstehende Aufklä ren über die neuen gesetzlichen Bestimmungen Mich der Steuer auf elektische Energie er- In: 1. Feststellung der persteuerbaren Energie. 1 zu vermeiden, daß.in den. gegebenen Fällen pliche Mengen von elektrischer Energie be im werden, die durch die Uebertragung. Trans lation und Konversion verloren gegangen sind, I die Aemter —nach der Mitteilung der „Agen- ktcilia' — ermächtigt

,'als gesetzliche Fabrikan- Idie Abnehmer von über 2l) Kilowatt zu be bten, wenn sie diese Kraftmenge verlangen, wenn die angeforderte Energie transformiert , umgewandelt wird., 2, Befreiung von der »er: An Anbetracht, daß für die nach dem Ge- ijestgestellte Befreiung von der Steuer der elek- ien Energie, die für Motore oder für die Er« sng anderer elektrischer Energie verwendet, auch der indirekte Zweck in Betracht gezo- Iwird, wird die erwähnte Befreiung auch für «notorische Kraft in allen Nebendiensten

der tischen Zentralen gewährt. wird jedoch aufmerksam gemacht, daß bei IMctallverarbeitungsprozessen, die Befreiung ! der Steuer nur für die elektrische Kraft gilt, für die Erwärmung der Metalle dient, aber für jene, welche in mechanische Kraft umge- der wird und zum Betriebe der gebrauchten lchinen dient. Mrierung von PvivatvertrSgkn jusichttich der Befugnisse der Steuerpolizei slchen Registrierung unterzogen werden kön I hat das Finanzministerium nachstehende Ver-- erlassen

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Seite 3 von 4
Datum: 21.07.1940
Umfang: 4
in diesem für die Wirtschaft der Provinz so wichtigen Sektor zu er reichen. Die Sektion überprüfte hierauf das des Antonio; Rainer > Problem der Hafeanspeicherung. Cmnshme-Steuer für Vbst- unà für Gartenproàukte Aus Grund des Abkommens zwischen 3tW Lire und mit Lire 2 für Beträge dem Finanzministerium und der syndika len Organisation ber Kaufleute wird die Einnahmesieuer beim Umsatz dieser Ar tikel das erstemal bei der Zufuhr dersel ben an den Konsum entrichtet, während al le früheren Umsätze von der Entrichtung

dieser Steuer befreit sind. Dieses Abkom^ inen hat aber wegen seiner unklaren Fas sung zu verschiedenen Zweifeln Anlaß ge geben. Auf Verlangen des Nationalver bandes der Kaufmannschaft hat nun das Finanzministerium mit Runderlaß vom 1. d. M. Nr. 93.809 die nötige Klarheit geschaffen. Das Ministerium hat nunmehr festgesetzt: . . 1. Die Befreiung von der Einnahme steuer betrifft alle Käufe und Verkäufe von Obst und Gartenerzeugnissen vor ih rer direkten Zuleitung an den Konsum im Königreiche. 2, Als direkte

für die Einnahme steuer auf dem Buchumschlag ersichtlich ge macht. mit der Bemerkung „Netto'. Die Vbstpreise Die Kommission für die Festsetzung der Obstpreise hat in ihrer letzten Sitzung in Anwesenheit der Vertreter der Landwir te-Union, des Genossenschafts-Amtes und der Kaufleute-Unionen von Bolzano und Trento folgende Preise festgesetzt: t. Exportpreise: Muskateller, geschüttet^ Lire 100; Gravensteiner, geschüttet, von 1 ?X> aufwärts Lire 200; Gravensteiner, B-Ware, geschüttet, Lire 140; Gravenstei ner, lll

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Seite 5 von 6
Datum: 26.01.1936
Umfang: 6
,, daß> sich jeden Montag von I Termins angemeldet zu werden, das neue Ein 3—7 Uhr dleDamen des Frauensascio von Bol« kommen ist jedoch vom ersten Tage des Jahres zano, die an dem menschenfreu^llchen Werke mit-I^, indem die Fatierung ersolzt, der Steuer arbeiten wollen, sich 'M Hause des Fasuo ver- unterworfen. Die Aenderungen für ein erhöhtes ^mmeln.Dabei wird die Arbeit in Zweckent- Ankommen können auch von amtswegen gemacht wreàdep.Me,^ aufgeteilt werden. Wer für die weàn, wenn das gegenwärtige Einkommen

in Betracht kommt, an zugeben. Zur Anmeldung sind die Inhaber des Einkom mens oder ihre gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Die Steuerträger, die die Steuer für ihre Ange stellten zu tragen haben, mit Abzu.i von den Löh nen, haben das Verzeichnis der Angestellten und die Löhne, die sie erhalten, einzubringen. Die ellen, für welche der Arbeitgeber die Jung Eifenbahnabbonemenl« für Handelsreisende, die einberufen worden sind. Die fascistische Union der Handelsangestellten teilt den Interessierten

Ge phonistinnen: 3. Abteilungen für die erste Hilfe- hälter und Löhne (letztere nur soweit sie das steuer leistung, Aerztinnen, Chemikerinnen, Apothekerin- freie Minimum überschreiten) einzureichen. Zur nen, Krankenwärterinnen; 4. Abteilungen der I Einreichung sind verpflichtet: Handelsgesellschaften Uutomobilistinnen für verschiedene Transport«. und Einzelfirmen der Industrie, desFandels und Gewerbes, Arbeitgeber der freien Berufe, sowie Haus-, Grund- und sonstige Vermögensbesitzer, sie H«zogl» »onWöla

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 28.05.1939
Umfang: 8
genehmigt. Diese Revisionen der Grund- und Höuserbewcrtuny hinsichtlich der Steuer veranlagung werden von der Kataster- verwaltung und den technischen Finanz ämtern in Zusammenarbeit mit den kor porativen Vertretungen und den in jeder Gemeinde und Provinz aufzustellenden Schätzunyskommissionen — unter der obersten Kontrolle einer Zentralschät- zungskommission in Roma — im Zeit räume von drei Jahren durchgeführt wer den. Nunmehr sind die näheren Bestim mungen über diese Generalrevision, und zwar zunächst

! nach den Kollektiv verträgen in Anrechnung gesetzt, auch wenn die Arbeit vom Besitzer selbst ver richtet wird. (Nach der Kulturart und nach der Wer tigkeit des Bodens) wird dann der steuer bare Wert in einem bestimmten Tarise pro Flächeneinheit (Quadratmeter) fest gesetzt. Nach diesem Tarife wird die Bo- denertragssteuer berechnet, während dos Einkommen der Grundpächter der Ric- che-;a-Mabilc-S!euer unterliegt. Die Bodenertraassteuer ist vom Ei gentümer oder Besitzer der betreffenden Liegenschaft zu ragen

> arien und Bodenivertigkeir, wie sie der> malen vorbanden oder mangels solcher durck Anwendung von Steuersätzen, wel che das Ministerium festsetzt. Die Gemeindeichätzungskommission be steht aus Grundbesitzern der Gemeinde, die zur Halste vom Finanzinendanten u. vom Podestà ernannt werden, und einem landwirtschaftlichen Arbeiter, der vom Finanziniendanten ernannt wird. Bis zur Festsetzung der neuen Steuer sätze bleiben die derzeitigen Steuerbeträ- ge und Steuerzuschläge unveränderlich, ausgenommen

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 30.09.1939
Umfang: 8
- und Gemeinde steuern zur öffentlichen Einsicht auflieg«». Die Steuerträger, die von der Gemeinde die Derständl- gung über die erfolgte Eintragung in die Steuer- Matrikeln erhalten, können innerhalb 30 Tagen vom Datum der BerstSnülgrmg an, Rekurs -egen Irrtüm- liche» doppelt« oder mangelhaft« Eintragungen auf Stempelpapker zu Lire 4 .— an die Gemelndesdmcr- kommission leiten und diesen durch gültige Belege begründen, worauf die Eintragung in di« definitiven Steurriisten richtiggestellt wird. 50 Tage

von Fettsucht. Eicht. Zuckerkrankheit. Herz.-. Blutdruck-, Gefätzkrankheiten. Magen - nnd Darmerkrankungen. Leber« und Gallen- crkrankunaen. bei fieberhaften und Ueber- emvfindlichkeits-Krankbeiten. Breis Lire 13.83. mit Zusendung Lire 16.50. Athefia-Bochhaudlungea. Wirtschaft mb SM AnfenthaltSsteuer 1939 Die Aufenthaltssteuer hatte im Jahr« 1938 ein Ergebnis von 48 Millionen. Mit Gesetzdekret vom 24. November 1938 wurde die Aufenthalts- steuer um 40 Prozent verringert und es wurden verschiedene neue

Befreiungen verfügt. Aufpr- dem wurde das Einhebungssqstem vereinfacht, indem der ganze Einhebungsdienst der „Banco del Lavoro' übergeben wurde. Dadurch wurde eine bedeutende Kostenverringerung erzielt zum Vorteil der Körperschaften, die aus der Steuer Zuweisungen erhalten (Hilfswerk für Mutter und Kind. Eastgewerbekredit. Gemeinden. Pro- oinzkörperschaften für Fremdenverkehr. Kur verwaltungen) sowie vor allem di« Möglichkeit, di« Eingänge auf einer annähernd gleichen Hohe zu halten, trotz der 40priq

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