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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 18.09.1920
Umfang: 8
dieser Punkt von der Tages- Ordnung abgesetzt wurde, weil die Gast- wirtegenossenschäft den Wunsch aussprach, für diese Steuer eine Pauschalsumme zu vf- ferieren. Nunmehr müsse aber ein Beschluß in dieser Frage gefaßt werden. Der Antrag des Stadtmagistrates lautet: Angesichts der Tatsache, daß durch eine Zieihe von Beschlüssen des Gemeinderates das Erfordernis des Jahres ISA wesentlich erhöht wurde, während verschiedene Einnahmekatego wuroe, wayreno veriazieoene unnnarimekaieyo- ^ r ^ rien erheblich

Bozen über, tritt für die perzentuale Einhebung - der nachtenden Fremden eine Lokalauflage von Steuer ein v mehr als 2 Lire betragen sollte. Sie ist nur . schieden, daß die Gastwirte durch dle ElN- für die ersten 60 Tage des Aufenthaltes des Hebung der Uebernachtsteuer einen Schaden Fremden in Bozen zu entrichten. Die Besitze^ haben Wenn die Wirte glauben, daß die Zimm°rp«il° nicht mMder T«.- sind verpflichtet, die Lokalauflage von den erung entsprechen, so können sie dieselben Gästen zugleich

mit der Zimmermiete einzu- ja erhöhen. Derzeit sind 'diese Preise in heben und dem Stadtkammeramte unter Ans 1 n übersvannt dak die Gaste fchluß der.Uebernachtungsausweise allwöchent- Drüber c^fh^ ^ GR. Dr. Dinkhauser ist gegen die Pauschalierung, erblickt aber in der Art der Einhebung der Steuer eine Belastung der Wirte. . <- Nachdem GR. Forstinger sür bis Pauschalierung das Wort redete, beleuchtet GR. Stasflerin längerer Rede die Schä den, die dem Gastgewerbe aus dieser Steuer erwachsen. In vielen Punkten

decken sich seine Ausführungen mit den Darlegungen des GR. Innerebner. Wenn man genau die Einhebung der Steuer durchführen wollte, so brauche dies zwei eigene Beamte. Hierauf stellte GR. Staffier einen Vermitt- lungsantrag. Nachdem noch einigß. Redner zu diesem Punkte sprachen und die Sache schon, genug des langen und breiten behandelt.wurde, beantragte VB. Christanell Schluß der Debatte. Der Antrag wurde angenommen und der Bürgermeister schritt hierauf zur Abstimmung. Der Magistratsantrag

auf Einhebung von 15 Prozent wurde mit Mehrheit abge lehnt. Angenommen wurde mit Majori- tät der Antrag auf Einhebung einer zehn- prozentigen Steuer, wovon zwei Drittel der Stadtgemeinde und ein Drittel der Fremdenverkehrskommission zufallen. Die Abfindung mit einer Pauschalsumme, wie die Wirte es beantragten, wurde mit Majo. rität abgelehnt. Die Steuer tritt sosort nach behördlicher Genehmigung in Kraft und- läuft vorderhand bis 31. Dezember 1924. Somit fand dieser strittige Punkt endlich eine Lösung

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.02.1937
Umfang: 6
in Betracht gezogen. Die 3«MMr-MelHe Wh 3««M r-SNtt Màliiiiten ?iir die «Münz — BmrsWun!! der Anleihe durch Die FmWlMje Die Zeichnungsquoten der Jmmobiliaranleihe u.l zahlt dessen Anleihebetrag ein, während der Lie- die außerordentliche Steuer, die für die Anleihe! genschaftsbe,!tzer den Anleihebetrag aus 20 Jahre eingeführt worden ist, werden nach den Modalità-j in Ratenzahlung verteilen kann, dazu noch die Verteilung àer Telsphonverzeichni'se Wie uns mitgeteilt, wird, hat die „Telve' — Agentur

- m'? Restaurant Nußbaumer, Bindergasse. ^aste sind, höflichst eingeladen. ten, die für die direkten Steuern in Kraft sind, eingehoben. Die erste Rate der Anleihe und der Steuer muß vom 1t>. bis 18. März entrichtet wer den. die anderen sind im April, Juni, August, Ok tober und Dezember fällig. Alle, die zur Zeichnung verpflichtet sind, werden einen Zahlungsbigen mit den erforderlichen An gaben hinsichtlich 5er Anleihezeichnung und der au ßerordentlichen Steuer für dieses Jahr erhalten. Es ist bekannt

auch die Möglichkeit der Ablösung der Steuer durch Rückerstattung der Titel der Anleihe an den Staat vor. Mit kgl. Dekret vom 25. Jänner 1937, Nr. 47. wird eine weitere Form der Ablö sung der Anleihe genehmigt, wodurch die Möglich keit von der Ablösung der Quoten der Anleih? und der Steuer geboten ist. wenn die Ablösung inner halb der Stadenz der ersten Rate, das ist bis 13. März, erfolgt. Um dies zu erlangen, haben die Zeichner für se 1W Lire der Zeichnnngssumme de» Betrag von Lire zu entrichten, das ist neun

Zehntel der Höhe der Zeichnungssiimme. Wenn die Ablösung nach dem 18. März gefor dert wird, müssen auch 5 Prozent Zinsen für die Ablösungssumme mit Beginn vom 18. März bis zum Tage der Einzahlung entrichtet werden. Na türlich werden von der Ablösungssumme die Ra ten, die bereits eingezahlt worden sind, mit den Zinsen von 5 Prozent in Abzug gebracht. Die even tuellen Quoten der außerordentlichen Steuer, die eingezahlt worden sind, werden zurückbezahlt, wenn der Ablösungsbetrag eingezahlt

Ist Die Ablösung kann auch bei noch nicht festgesetz ten Werten, für die die Feststellung durchgeführt wird, erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Ablö sung der Anleihe und der Steuer nach dem Be trage der Erklärung mit dem Vorbehalt des even tuellen Ausgleiches. Verbindung der Anleihe mit einer Lebens versicherung. Die Einzahlung der Anleihe kann auch mit Ein gehung einer Lebensversicherung bewerkstelligt werden. Zum Abschließen von Lebenspersicherun gen dieser Art ist die Reichsversicherunasaustalt befugt

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Innsbrucker Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 14.10.1934
Umfang: 8
getö- t e t. Drei Knaben im Alter von vier bis fünf Jahren haben gestanden, daß sie bei dem Spiel Räuber und Gendarm einen Strick um den Hals des Opfers gelegt hatten und ihn dann in einem Koffer erstickten, worauf sie den Koffer verschlossen. Rachbestetmvos der BeaztnvvrrStt Die Bundesregierung hat bekanntlich die Einfüh- rung eines außerordentlichen Zuschlages zur Benzin steuer in der Höhe von 4 Groschen für das Kilogramm Eigengewicht des der Benzinsteuer unterliegenden Stoffes beschlossen

) für Ben zin, Benzol, Petroleum, Gasöl und Rohöl vorhande nen Vorräte. Die Besitzer von dem nachträglichen außerordent lichen Zuschläge unterworfenen Vorräten haben diese Vorräte innerhalb sechs Tagen nach Verlaut barung des Gesetzes bei dem zuständigen Steuer aufsichtsamte schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: Name und Adresse des Anmeldenden, gegebenenfalls auch desjenigen, für dessen Rechnung der Vorrat aufbewahrt wird, ferner Datum, Menge

bis 1000 Schilling können in drei gleichen, Betrüge von mehr als 1000 Schilling in fünf gleichen Monatsraten, deren erste spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Betrages zu entrichten ist, beglichen werden. Der Ertrag des außerordentlichen Zuschlages ist zur Gänze, wie bereits mitgeteilt wurde, für den im Jahre 1933 errichteten Straßenfonds bestimmt. M aus dieser Ertragswidmung hervorgeht, ist die Ein führung des außerordentlichen Zuschlages zur Benzin steuer ein weiterer Schritt

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Dolomiten
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Seite 3 von 6
Datum: 18.11.1936
Umfang: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 8
Datum: 08.03.1895
Umfang: 8
ergebenst bit- lln, von einer Gleichstellung derselben mit den lediglich von der Absicht auf Gewinn geleiteten Actiengesell- schasten rücksichtlich der Besteuerung Umgang zu nehmen und die Steuern der Sparcassen mit Rücksicht auf den Humanitären Charakter in mäßiger uud billiger Weise zu bemessen. Nach dem Entwürfe des SteuerausfchusseS würden die Sparcassen getroffen: von der Er wer bste uer, 1>) von der Rentensteuer. Anbelangend die Erwerb steuer , können die Spar cassen billigerweise nicht vergangen

, dass sie von jeder Steuerleistung befreit werden, dieselben glauben jedoch be rechtigten Anspruch erheben zu können, dass sie als huma nitäre Anstalten nicht den ErwerbSgesellschaftcn gleich gestellt und mit 10°/o des Reinerträgnisses besteuert weiden. Der Steuerauschuss hat nun wohl die Re gierungsvorlage dahin geändert, dass für die Spar cassen uiit kleineren Reinerträgnissen die 10°/gtige Steuer bis auf 5°/g herabgemindert wird; allein die gefertigten Sparcassen glauben kein unberechtigtes Ver

Ergebnis handelt. Was nun die Rentensteuer anbelangt, so ist dieselbe wohl nicht eine Besteuerung der Sparcassen, sondern nur eine Besteuerung der Einleger. Da jedoch .die Perception dieser Steuer den Sparcassen aufge bürdet wird, da der SteuerauSschuss für die Einlagen verschiedener Anstalten einen verschiedenen Steuerfuß normiert hat und daher die größeren Sparkassen zwingt, um konkurrenzfähig mit den kleineren zu werden, auf 4L0 die Rückvergütung der Steuer zu verzichten, so bildet

auch die Rentensteuer eine indirecte Besteuerung der Sparcassen. Diese indirccte Besteuerung der Spar cassen trifft dieselbe um so schwerer, da ihre Concur- renzanstalten — die Postsparkassen — von der Ren tensteuer befreit wurden und da die Sparcassen durch die ihnen anserlcgte Perception der Steuer ohnehin dnrch die unabweisliche Blamlenvermehrung hart ge troffen werden. Die Rentensteuer entspricht überdies dadurch, dass sie sämmtliche Einlagen ohne Unterschied der Höhe trifft, nicht den Bcstimmuugcu deS Z 125

uud 155, woruach Bezüge von jährlich nicht mehr als 300 fl. resp. 600 fl. von der Zahlung jeder Renten steuer frei fein sollen. Es wäre daher für die Staats verwaltung confequent und nur gerecht, wenn dieselbe die Einlagen in die Sparcassen, gleich den Postspar kassen Einlagen, von jeder Rentensteuer freilassen wollte. Wenn jedoch die Befreiung der Sparkasse-Einlagen von der Rentensteuer dem Principe der neuen Steuergesetze widersprechen sollte und daher unzulässig wäre, so glauben die gefertigten

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 6
Datum: 28.02.1852
Umfang: 6
Zur allgemeinen Richtschnur be kannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke vcn Innsbruck wohnt und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Guldeu Reichswähruug für jeden Hund als Steuer zu den Geineindebedürfnissen ZI» entrichte». 2. Für das Jahr >852 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hnndes befinden. 3. Jeder Besitzer vcn Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz

bei der aufgestellten Koimnission anzuzeigen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 1852 wird gleichfalls der Thierarzt Jos. Lecher die Ausnahme der Anzeige» und die Steuerer hebung besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Sleuerbezahluug vom 1. bis ein schließlich 12. k. Mts. März Vormittags von 9 bis I l Uhr und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr im Fleischbankgibäude zu ebener Erde rückwärts am Jun (äußere Treppe neben dem Schmiedhause) zu geschehen. Am Samstage

k. nnd Sonntage 7. k. MtS. werden gar keine Anmeldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Ver laufe des Jahres 1852 sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kommissär binnen längstens 3 Tagen nach erfolgter Uebernahme des Hundes die Anzeige zu machen und die Steuer zn entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung

, auf das Jahr der Ausstellung gültig u»d ein Zeichen verabfolgt, welches dein vorgemerkten Hunde angehängt werden muß; die Kosten des Letzter« sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen lind Steuerzahlungen uuterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher »ach Verlauf obiger Aninclduugssristen nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden

ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlung veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigebühr. 3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafczahluug verweigern, oder vcn welchen diese Betrage Ariuuths halber nicht eingebracht werden können, sollen über Auftrag des Magistrates vom Abdecker ver- tilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunde und der Abwendung der Gefahren des Wuthausbruches

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 10
Datum: 27.01.1883
Umfang: 10
Mxtea-ZVetlaae zum „Note« für Tirol und VoOÄvKVera' Mr. S». Nichtamtlicher Theil. Rede Sr. Exeelkeuz des Gerrn Finanz- Ministers Dr. STitter t». Dunajewski in der Sitzung des Abgeordnetenhauses ym Rv. Jü'nuer A88S» (Fortsetzung.) Um nun auf die Prioritäten zurückzukommen, so hat der geehrte Herr Abgeordnete, wie ich glaube und- wenn anders ich ihn richtig verstanden habe, die Sache nicht ganz richtig dargestellt Die Sache steht nämlich so: In dem Gesetze über die Rente'-- steuer heißt

; wenn aber ditse, Zeit^ um - ist., dann weiß ich. keinek Grund, warum man derartige und in 5er Regel nicht kleine Einkünfte vollständig von einer Eitragssteuer los sprechen solle/ Ich, muss da das hohe Haus auf den Umstand ausmerksam. machen dass wir in Oesterreich seit län gerer Zeit einen sehr gef-hrlichen Weg in Bezug auf; Steuerbefreiungen betreten haben. Man darfi ja nicht vergessen, welche Rückwirkung dies ausübt! auf die übrigen Steuer>r.:ger. / Es ist Gewohnheil in Oesterreich, dass an 'äfSlich irgfnd

. einer, Anleihe, irgend^ eines öffentlichen oder! Wohlthäüg'eitszweckes gleich Befreiung von allen möglichen.Steuern v.rlangt wird. Einen ganz ge nauen ^Ausweis kann ich. Ihnen nicht geben, auf jeden^ aber die Versicherung beifügen, dass die von nnr anzuführenden Ziffern h nter der Wirklich keit zurückstehen, wobei die unificierte Rente noch ganz außer Rechnung kömmt Wir haben an steuer- freien Capitalien: da» Capital' an öffentlichen An leihen vyst» ;4öSMX).tXXt.>fl.)i.,an Pfandbriefen von Millionen

, welche der jetzigen directen Steuer unterliegen. (Zustimmung rechts.) Ich muss es aber ganz entschieden zurückweisen —- ich glaubte auch wirklich nicht> von dem . verehrtelt Herrn Abge ordneten' hier im hohen Hause solche Worte erwarten zu sollen: „Hass gegen das> Capital', ,>Abschlach tnng des Capitals'. (Beifall rechts.) Es ist von Hass oder irgeno welchen Brutalitäten und Grau- tamkeiten nicht die Rede. Es handelt sich einfach um das Princip der Gerechtigkeit, welches die Re gierung in Form des Gesetzes

Ihnen vorlegt. An Ihnen ist es dann natürlich zu beurtheilen.- inwie weit auch diesem Principe in der jetzigen Form Rechnung getragen wuide.' Ich wiederhole also, die gesetzliche Steueibefreiung von« Obligationen, Priori täten u. s. w. bleibt nach den Intentionen der Re gierung aufrecht) weil sie'ein bestehendes Recht nicht tangieren will. Sobald aber die Zeit der Steuer freiheit um sein wird oder neue Anlagen sich bilden, wird die Regierung ihrerseits nicht den Muih haben zu sagen, sie sollten für ewige

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 8
Datum: 17.03.1920
Umfang: 8
Nationen gleiches Wohlwollen. Die .kathol. MisstouSstattou tu der ehemaligen Philister- Hauptstadt Gaza konnte wegen Geldmangels bisher nicht wieder übernommen werden. Stadt und Mist stousgebäude sind zum Telle zerstört. Von Je rusalem kann man mit Expreßzug in 5 Stunden nach Gaza gelangen. Das Phtltsterlaud wird jetzt von einer Eisenbahn durchfahren, welche 8 Stationen hat. Von Alexandria tu Aegypten kann man jetzt zu Land nach Gaza kommen. Steuer auf €r2eu8U!i9 von £uxus> geMden und yaMhuhe

». Das Handelsgremimn übermittelt uns folgenden Auszug aus den Bestimmungen des Dekretes des Geueralkommissariates für das Trtdentinische Ve- uezieu vom 28. Februar 1920 bezw.' der königl. Dekrete vom 24. November 1919 Zl. 2165 und vom 8. Jäuuer 1920 Zl. 8, betreffend die Steuer auf Erzeugung von Lu xusge web e n und Handschuhen. 1. Auf die Erzeugung der nachstehend verzeich- ueteu Waren wird eine Steuer von 10 % des Fak- turenpretseS festgesetzt: a) Gewebe, seien sie aus Seide oder in irgend welchem Ausmaße

Fabrikanten bezüglich der Menge jener Erzeugnisse, die aus der Fabrik für den Verbrauch tm Königreiche chervörgeheu. Für die Produkte, die aus dem Auslände etngesührt werden, wird die Steuer von den Zollbehörden anläßlich der Einfuhr rtngehoben. 3. Blllueu 5 Tagen, von jenem an gerechnet,, an. dem gegenwärtige Bestimmungen in Kraft-treten,, hat jedermann, der die tm Art. 1 angeführten Er zeugnisse herstellt oder zu deren Herstellung er mächtigt zu werden wünscht-Är FtncÄ'z-Bezirks- Dtrektiou in Brixen

schriftliche Anzeige zu erstatten.. In der Anzeige ist auzugebeu: a) der Schreibname und Name des Fabrikanten! oder der Firma, die die Anzeige erstattet; b) der Ort, wo sich die Fabrik befindet; o) die Art der Erzeugnisse, das -heißt jene, öer im Artikel 1 angeführten, die erzeugt werden oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dem vorliegende Bestimmungen in Rechts kraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken stad, ist die Steuer

von jenem zu entrichten, der dieselben für deu Verkauf in Ver wahrung hält. 5. Die Groß- und Detallhändler und'überhaupt alle jene, welche steuerpflichtige Erzeugnisse in Ver wahrung halten/haben binnen 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, b. h. bis 30. März 1920, der nässten Finanzstelle, (Fkrranzbrhörde I. Instanz; Zollamt, Steuer- (Stem pel) Amt, Kommando der königlichen Ftnaüzwache) schriftliche Anzeige zu erstatten. 6. In drr Anzeige sind anzuführen der Schreib- name und Name des Anmelders

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 28.09.1911
Umfang: 8
? sich die Finanzorgane überzeugen wollten, ob die Hü' te. die getragen werden, a-uch den Hutftempel be- sihien. Tcuisende würden dann, «im dieser Steuer anid dieser Belästigimg auszuweichen, sich entschlie Heu. Mützen zu tragen. Der Staat hätte dann fast nichts und die Hutindustrie wäre ruiniert, abge sehen von noch anderen Schwierigkeiten, wie e'cwa die Behandlung der Ausländer. Aber die teueren Damenhüte. die sollen besteuert werden, und zwar Sizilianische Truppen. Für die italienische Aktion gegen Tripolis sollen

zirka 9V.0VV Wann des italienischen Heeres mobil gemacht und für die Einschiffung nach der afrikanischen Küste bereit gehalten werden. In der Hauptsache wird es sich dabeii um die Heran tüchtig. hört mau von, vielen Seiten sagen; wenn eine Dnne für einen Hut mk Straußfedern fünf, zig Kronen zahlen kann, kann sie auch noch zehn Kronen für Steuer zahlen. Richtig, wenn nur die Sache so einfach ginge: die Straußenfeder ist doch nicht nur für einen Hut, sondern wird, wenn der Hut alt

wird, wieder hergerichtet und neu ver wendet. Dann tostet der Hut nicht mehr fünfzig Kronen und es ist doch überhaupt nicht zu konsta- tieren, ob der Hut fünfzig Kronen kostet, und wür den durch diese Besteuerung auch viele Mädchen die als Putzmacherinnen ihr Brot verdienen, um diesen Verdienst kommen: das kann der Staat nicht wollen und darum ist SS mit der Hu'isteuer überhaupt nichts. In manchen Ländern besteht eine Fenst er ste«« r, wo man für jedes Fenster im Hause eine Steuer zahlen muß; nun, die Einführung dersel

ben in Oesterreich ist wohl nicht zu befürchten, denn wir haben bereits eine so ungeheuer hohe Gebäude, oder Wohnzmssteuer, daß an eine Er höhung derselben gar nicht gedacht werden kann» außerdem ist di« Fensterstvuer eine Steuer» die direkt die Gesundheit der Bewohner untergräbt, da ja durch die Fenster Luft und Licht, diese un- unigängjlich notwendigen Lebenserfordernisse, in die Wohmrngen kommen. Um die Steuer möglichst herabzudrucken, würde die Zahl der Fenster a;if das größte Maß beschränkt

den'. einmal direkte Rentensteuer, die überalt die Sparkasse selbst zahlt und außerdem soll jeder österreichische Staatsbürger bei der Einbekenmmg seines Einkommens auch dre Interessen feiner Sparkassenkapitalien angeben und hat dann vom ganzen, Einkommen die Personal-Einkommensteuer zu zahlen. Nun ist es richtig, daß die Sparkassen viel größere Interessen Ausweisen, als in den Personal - Einkommen - Steuer - Bekenntnissen angegeben sind: es werden also die Interesse» vielfach verschwiegen. Es spielt hiebet jedoch

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Lienzer Zeitung
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Seite 5 von 24
Datum: 10.07.1897
Umfang: 24
Erste Beilage zu Nr. 20 der „Lie'nzer Zeitung' vom 10. Juli 1897. Die neue Steuerreform. Um die vielen Zweifel, die im Kreise des Publikums über die neue Steuerreform noch vorliegen zu behebe», bringen wir hiemit einige der wichtigsten Bestimmungen zur all gemeinen Kenntnis. Die Steuerreform tritt in die sem Monate zunächst an jene Kategorie von Steuerträgern heran, welche die durch das neue Gesetz geschaffene „allgemeine Erwerb- steuer' leisten inüsfkii. Im Laufe des Monates

I n l i i st nämlich d i e E r werd st e u e r - E r k l ä r n u g au s- zufüllen und der zuständigen Steuerad- ministration oder auf dem Lande der Bezuks- hauptniaiinschaft zu überreichen, wenn der Steuerpflichtige nicht vorzieht, seine Angadeu mündlich zu, Protokoll zu geben. Wer die allgemeine Lrwerbsteuer zahlen muß. Das der Kreis der Erwerbsleue, Pflich tigen ein großer und umfassender ist, deutet schon die Benennung der Steuer an: Ällge- meine Erwelbsteuer! Das ist die Steuer von gewerblichen Betrieben

, nnnmehr anßer Geltung tretenden Erwerbstnierpatcnts aus dem Jahrc 1812 Erwerbstcuer zahlen mußten, durch das uene Gesetz von dieser Verpflichtung keineswegs be freit werden; dagegen wird über dieses Pa tent hinaus in Hinknnst mancher Beruf uud manche Beschäftigung als nene Last die Er- werbsteuer tragen. Bisher war der Erwerb steuer uuterworfen, was als Fabrik, Handels geschäft, Gewerbe oder andere gewinnbringende Beschäftigung dieser Art angesehen werden konnte. Diese Kategone von Betriebe» bleibt

angestellt ist. Alle diese Angestellten, obgleich sie eine „auf Ge winn geuchtete Beschäftigung' betreiben, sind nicht rrwerbstenerpflichtig. Damit soll keines wegs gesagt sein, daß der Staat ihnen jede Steuer erläßt. Sie werden vielmehr, wie bei eine, späteren Gelegenheit erläutert wer den soll, die Personal Einkolnmenstener ent richte» müssen, sofern ihr Jahreseinkommen titll) fl. übersteigt, nnd wer ans seiner Stel lung im staatlichen oder Privatdienste ein jährliches Einkommen von mehr als 3.2l

- nnd forstwirtschaftliche Betrieb eben sowenig als die Gärtnerei, Jagd und Fischerei unter allen Umständen von der Er werbstener befreit. Wo diese Betriebe den Charakter eines gewerblichen Unternehmens annehmen, werden auch sie zur Erwerbstener herangezogen. Wer, wie schon oben bemerkt, die Land- und Forstwirtschaft nicht ans eigenem Grund und Boden ausübt, sondern auf frem den!, den er gepachtet hat, muß die Erwerb steuer zahlen. Wer nicht auf eigenem Grund nnd Boden jagt, sondern etwa ein fremdes

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Volksbote
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Seite 2 von 6
Datum: 26.11.1936
Umfang: 6
IV des Londoner Seerüstungsvertraaes beitritt und diesen als vom 24. ds. an als für sie verbindlich annimmt. Enrilo 2. Seppl besitzt nichts als einen Bauernhof, dessen Katastralreinertrag 300 L. beträgt. Der Wert ist dann 21.960 L. Wenn keine Hypothek am Hof ist. braucht in diesem Falle keine An meldung gemacht zu werden, sondern berechnet das Dteueramt selbst den Wert aus der Steuer» liste und teilt dem' Besitzer mit, welchen Betrag an Anleihe er zu zeichnen hat. — Hat Seppl jedoch eine Hypothek am Hof

nicht anleihepflichtig. 5. Die Geschwister A, B und C haben zusam men einen Hof im Werte von 24.000 Lire, auf dem eine Hypothek von 5000 L. lastet.' Die Liegenschaft unterliegt der Anlekhepfticht. weil sie ein Gemeinschaftsbesitz ist. der 19000 &, also über 10.000 L. wert ist. Die Anleihe wird den. Geschwistern gemeinsam vorgeschrieben, unter! dem gleichen Namen, wie sie die Steuer zahlen.! 6. Die Geschwister Maria und Anna haben! je eine Wiese. Die Wiese der Maria ist 8000 L. wert, die der Anna 6000 L.: beide

haben, die noch nickt fertiggestellt sind. 4. Besitzer von Liegenschaften, die einer anderen Steuer als der Grund- oder Gebäude- steuer unterliegen. Z. B. die Besitzer von Fa-, briken. Sägewerken. Hotels. Steinbrüchen u. dgl-, da dieselben der Ricchezza Mobile unterliegen. Diese vier Arten von Besitzern müssen bis 5. Dezember eine Erklärung an das Steuerämt machen, damit der Wert ihrer Liegenschaft fest» gestellt und gegebenenfalls der Anleihe unter worfen werden kann. Die Anmeldung der Hyootüeken mutz, falls

ken gelegenen Liegenschaften unter 10.060 Lire wert ist. Die Anmeldung — samt den allfälligen üypothekenanmeldungen — mutz dann an alle Steuerämter erstattet werden, in denen er über haupt einen Liegenschaftsbesitz hat. Siehe Bei spiel Nr. 3. Keine Erklärung oder Anmeldung brauchen die Besitzer zu erstatten, wenn ihre Liegenschaften unbelastet sind und bereits regelrecht dafür Steuer gezahlt wird oder bezüglich der Steuer bereits mit dem Steueramt Verhandlungen km Gange sind. Falls

solche Liegenschaften mit Hyvotheken belastet sind, braucht nur die An meldung der Hypotheken bis 5. Dezember zu er- foloen. . Auch der Besitzer von Liegenschaften, die zu sammen den Wert von 10.000 L. nicht erreichen, braucht keine Anmeldung oder Erklärung zu machen!/ a Skeuer für die Besetzung öffentlichen Bodens. Der Präsident der Provinzverwal-- tung von Bolzano teilt mit, daß mit 21. No vember die Abänderungen und Neueinfchrek- bungen kür 1987 in den Steuerrollen der Steuer für die Besetzung öffentlichen

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 14
Datum: 02.03.1898
Umfang: 14
und Klagen des Volkes Ausdruck zu geben ohne Rücksicht darauf, ob wir augenblicklich einen Erfolg damit erzielen oder nicht. Es ist unsere Pflicht, Abhilfe zu verlangen, bevor die verderblichen Rückwirkungeu dieser Steuer zutage treten. Ich möchte wohl die Hoffnung auSsprechen, daß auch andere Landtage sich in ähnlicher Weise gegen die Wirkungen der Nentensteuer auSsprechen werden, und dann, glaube ich, müßte die Regie rung den Kundgebungen verschiedener Landtage doch Rechnung tragen

dieser Steuer für den verschuldeten i Grundbesitzer aufgehoben oder wenigstens möglichst ; gemildert werden. Bezüglich des letzten Punktes ■ dürfte wohl keine Meinungsverschiedenheit im! hohen Hause herrschen. Was aber das Vcr- ! langen nach Befreiung des Hypothekarkapitales; von der Nentensteuer anbelangt, scheint mir das! nothwendig, wenn überhaupt Abhilfe geschaffen! werden soll. Ohne eine solche einschneidende j Bestimmung wird es nicht gelingen, die verdcrb-; liche Rückwirkung dieser Steuer

für den Grund- i besitz hintanzuhalten. Wenn man aber darauf • sagen wollte: dann bleibt von dieser Steuer sehr! wenig mehr übrig, so gebe ich das bis auf einen j gewissen Grad zu, aber ich habe keinen Grund, | einer Steuer, welche gut gemeint gewesen sein mag, aber so verderbliche Wirkungen hat, und welche zu den unglücklichsten Partien der neuen . Personalsteuergesetze gehört, eine Thräne nachzu- i weinen, weil dieses Rentensteuergesetz seinen eigentlichen Zweck nicht erfüllt. Ich finde

worden ist. Diese Steuer beginnt erst bei einer Besoldung von 3200 fl.; Bauern und Gewerbetreibende aber fragt man nicht, ob sie soviel sicheres Einkommen haben, bevor man sie zur Steuer heranzieht! Doch nicht allein mit der Nentensteuer, auch mit anderen Gesetzen ist unsere Gesetzgebung nicht immer glücklich gewesen. Man hat mit solcher Ueberstürzung die theuere Zivilprozeß ordnung eingeführt, obwohl in Deutschland sich schon eine Bewegung zeigt, welche dahin zielt, zur Institution des alten

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

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