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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 2 von 12
Datum: 27.02.1921
Umfang: 12
Gemetndeblatt fS? EMn, Kalter«, Tramin und Kurtatsch. Wer. zur Einbringung verpslflytet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu- steuer bezw. die Dienstbezugsanzetgen nicht einbringt, kann wegen Steuerveihetmlichmig im Sinne des § 213 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzogen werden. Diese Uebertretung wird, abgesehen von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jenes Betrages, um welchen die Stmer

verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst bezugsanzeigen unrichtige Angaben macht oder sich Verschweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen Sreuerhinterziehung (§ 239 und 240 P.- Sr.-G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten Steuer, zur Verantwortung gezogen und mit dem Drei bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft werden. Wer als Steuerpflichtiger

oder dessen Macht haber oder als Anzeigepflichtiger aus grober Fahr lässigkeit die in den 88 239, 240 und 243 P.-Sl.-G. angegebenen Handlungen oder Unterlaflungen begeht, macht sich einer fahrlässigen Steuergefährdung schuldig (Art. III, 8 1 der kais. Verordnung vom 16. März 1917, G.-Bl. Nr. 124) und ist mit den für Steuer hinterziehung und Steuerverheimltchung bei deren Bemessung auf die mindere Strafbarkeit im Ver hältnisse zum vorsätzlichen Steuervergehen nachdem Grade des Verschuldens 'Bedacht genommen

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Bozner Nachrichten
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Seite 1 von 8
Datum: 03.11.1924
Umfang: 8
ein Steuerergebnis von,286 Millionen auf die alten Provinzen und '8 Millionen auf die neuen Provinzen vorgesehen erscheint. Das will besa gen, daß die neuen Provinzen im Jahre. 1924 V- (?) der gesamten Steuersumme gezahlt höben, während ihnen gemäß der Revision bloß ein Sechsunddreißigstel der gesamten Steuer summe zu zahlen obliegt. Die neuen Provinzen haben daher eine Ueberbesteuerung von 152°/» zu tragen gehabt. Während sie gerechterweise Lire 6,350.000 (d. i. — von 222 Millionen als der Steuersumme der alten

lassen darf und daß da unbedingt Abhilfe geschafft werden muß. Es handelt sich tatsächlich nicht bloß um einen Einzelfall ungleicher Steuerbemessung, die wohl vorkommen Kann und unvermeidlich ist, sondern um «die Ungleichbehandlung gänzer Provinzen, welche um das 2'/-fache im Verhältnis mehr Steuer gezahlt haben als die anderen Provin zen und dies, nur infolge falscher Anwendung eines Gesetzes; man wird doch! -nicht annehmen dürfen, daß die so auffällig verschiedene Anzie hung der Steuerschraube

Provinzen gilt, so hat sie sich vielleicht av den Buchstaben des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Steuern? efens gehalten, sie hat jedoch sicher den Geist des Gesetzes verletzt. Der Gesetzgeber 'konnte mit der „Vereinheitlichung des Steuer wesens' doch nicht beabsichtigen aus die neuen Provinzen schwerere Lasten zu legen als auf die alten. Es genügt daher nicht, nur den bereits be gangenen F ehler einzusehen und für die Zu kunft die Folgen zu vermeiden, wie es gerechter weise durch die Abänderung

der Steuer-Vor- schreibungen und die Festsetzung der neuen Steuersätze erfolgt ist, sondern man muß zu gleich au ch d en verursachten Schade n gutmachen und die ungebührlich eingehobe nen Steuerbeträge Zurückersetzen, indem man sie von der Steuervorschreibung für das Jahr 1925 und 1926 in Abzug bringt oder um das Verfahren zu vereinfachen, die neuen Provin zen von der Zahlung der Gebäudesteuer für das Jahr 1925 enthebt. Der Staat hat für das Jahr 1924 um 10 Millionen Lire zu viel eingiehoben. Er möge

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 15.05.1878
Umfang: 8
nicht verlasse». — Die Reise dcS deutschen Kaisers nach Wiesbaden ist für dieses Jahr anfgthoben.— Tagcsckronik. DaS Abgeordnetenhaus hat am 7. dö. die Berathung über die Besteuerung der Sparkassen und Geuofsenschastcn wieder aufgenommen, aber nicht sehr glücklich erledigt. Die entscheidenden Paragraph? lanten nunmehr: 2. Von der Besteuerung ausgenommen find: a) Das Ein kommen jene: Unternehmungen, deren Steuer freiheit durch ein besonderes Gesetz ausgesprochen oder deren Besteuerung durch ein besonderes

Gesetz geregelt ist; 1i) wechselseitige Versicherungs- Anstalten, die nicht auf Gewinn berechnet sind. — tz 5. Die Steuer wird mit zehn Perzent von dem nach Z 3, beziehungsweise § 4, festgestellten steuerpflichtigen Reinerträge bennssen. Bei Spar kassen, Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschas teu, landwirthschastUcheu und gewerblichen Vor schuß- und Krcditvereiiien und aus Kontribution!- fonds entstandene» Vorschnßla»en wird, wenn der steuerpflichtige Nunertrag den Betrag von IV.VW

fl. nicht übersteigt, daS erste Tausend mit vier Zehntel, das zweite Tausend mit sechs Zehntel und der weitere Betrag voll der Besteuerung unterworfen. Von der Steuer wird der Betrag der aus die betreffende Unternehmung entfallen den Eiwcrbstener in Abzug gebracht.' Im Abgeordnetenhaus,: des Neichsraths legte der Finanzminister am 9. ds. den Gesetzentwuis betreffend die Bedeckung des auf die diesseitige Reich-Hälfte entfallenden Antheils (4I.ILV VW Gulden) des Sechszig-Millionen »Kredits v^r. GrocholSki

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