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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 6 von 16
Datum: 15.07.1937
Umfang: 16
Für Anfragen, die in der „Auskunftsecke" beantwortet werden sollen, ist ein Negiebeitrag von 50 Groschen (in Briefmarken) beizulegen. Frage: Mein Nachbar und vH ersitzen gemeinsam einen Wald. Für den Nachbar ist im Grundbuch das Eigen tum zu einem Drittel und für mich zu zwei Dritteln einge- getragen. Die SLeuervorfchreibung wird aber trotzdem immer mir zugeschickt und ich habe sie auch immer gezahlt. Vom Nachbar bekam ich nie einen Groschen. Heuer habe ich nur ! zwei Drittel der Steuer bezahlt

, worauf ich neuerlich die Rechnung über das Drittel des Nachbars zugeschickt erhielt. > Es ist doch ungerecht, von mir die ganze Steuer zu verlangen, j wenn ich nur zu zwei Drittel Eigentümer des Waldes bin. ! Was soll ich tun, damit ich nicht Schaden leide? Antwort: Wenn der Nachbar ein Drittel am gemein- ! samen Wald besitzt, dann ist er verpflichtet. Dir ein Drittel j der Steuer zu ersetzen. Du kannst nicht verpflichtet werden, ! für alle Zukunft für den Nachbarn die Steuer zu zahlen, l Allerdings

kann die Steuerbehörde oder die Gemeinde die ! Steuer ohne weiteres von Dir einheben. Du mußt die ganze Steuer zahlen, kannst aber den Nachbarn auf Zahlung seines Drittels belangen. Zahlt er Dir den auf ihn entfallenden Betrag nicht gutwillig, dann mußt Du ihn klagen. Als Schadenersatz kannst Du auch noch die Anteilsbeträge der drei j vergangenen Jahre vom Nachbarn verlangen, aber nicht mehr, j Frage: Ich war Knecht bei einem Bauern. Dieser ließ j einen Reisenden in meinem Zimmer übernachten

, damit die Zwangs eintreibung beim säumigen Mieter durch die Steuerbehörde eingeleitet werden kann. Die Zinsgroschensteuer ist nach dem Gesetze durch den Hauseigentümer vom Mieter einzuheben und an das zuständige Steueramt abzuliefern. Verweigert nun Dein Mieter die Zahlung, so kannst Du zweierlei machen. Entweder Du zahlst die Steuer und verklagst auf Schaden ersatz bei Gericht oder Du zeigst die Zahlungsverweigerung des Mieters bei der Steuerbehörde an und ersuchst, daß die Steuer zwangsweise beim Mieter

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 20.07.1950
Umfang: 8
worden. Nun sind die Vorschreibungen für Besatzungs kestenbeiträge ins Land hinausgeflattert und baben überafl schärfste Kritik auseelöst. Zwar i t der Österreicher allmählich daran gewöhnt, daß von ihm immer mehr und neue Steuern verlangt werden, aber er empfindet die Besatzungskosten steuer deswegen als besondere Härte, weil von einer Gerechtigkeit der Aufteilung der Steuer recht .wenig zu bemerken ist; zumindest war dies die erste Kritik, die die neue Steuer her vorgerufen hat. Es wird bemängelt

betrage, soferne der Einheitswert den Betrag von 5000 Schilling über steigt. Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen beträgt nämlich grundsätzlich IV 2 Prozent des Vermögens, das in dem für den 1. Jänner 1948 geltenden Vermögensteuerbescheid als steuer pflichtiges Vermögen festgestellt wurde, minde stens jedoch 120 Schilling. Nur wenn vom Grund- und land- und forstwirtschaftlichen Ver mögen ein Besatzungskostenbeitrag nicht zu ent richten ist — wenn also ein Vermögenssteuer bescheid zum 1. Januar

1948 nicht ergangen ist — beträgt der Besatzungskostenbeitrag bei einem Einheitswert von mehr als 1000.— S den Betrag von 60.— S, bei einem Einheitswert von mehr als 5000.— S den Betrag von S 120.—. Somit sind die Wertgrenzen von 1000.— S und 5000.— S vom Einheitswert für die Vorschreibung des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen nicht allein maßgebend, sondern auch das steuer pflichtige Vermögen, das im Vermögenssteuerbe scheid vom 1. Januar 1948 festgestellt wurde

von ihrem Gatten getrennt lebt und weiters je 10.000.— S für jedes minderjährige Kind und für jeden minderjährigen Angehörigen, wenn sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge hören oder überwiegend auf seine Kosten un terhalten und erzogen werden. Nehmen wir also an, daß der Einheitswert eines Hofes, der den einzigen Besitz des Steuer pflichtigen darstellt, 45.000.— S beträgt (nach Tiroler Auffassung also ein Großbauernhof). Auf dem Hof sind außer dem Besitzer noch seine *Tau und zwei minderjährige Kinder

von Grund und Boden ohne Rücksicht auf soziale Belange’ vollkommen ungerecht aufteilt und daß, wie in der bäuerlichen Bevölkerung allgemein bemängelt wird, der kleine Besitzer gegenüber dem großen Besitzer stark benachtei ligt erscheint. Mit Rücksicht darauf, daß v mit einem baldigen Abzug der Besatzung und daher mit einem baldigen Auf lassen dieser Steuer nicht gerechnet werden kann, wird es daher Sache des Nationalrates sein, die Steuerlast hinsichtlich der Besatzungskostenbeiträgö vom Vermögen

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Seite 5 von 6
Datum: 26.08.1938
Umfang: 6
keinen einfacheren Film« Nimm „Panatomlc**, wenn Du bei Tages« oder Kunstlicht photographieren willst, denn er ist ein Universal»Film. Darum: ranafomic NesördecnnMener für Sruftwaseuuuterurbum Durch die dritte Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Lande Oesterreich vom 29. Juni 1938 (Reichs gesetzblatt I, S. 708 und Reichssteuerblatt Nr. 57, S. 609) ist an Stelle der Kraftwagenverkehrssteuer die Beföderungs- steuer eingeführt worden. Diese Beförderungssteuer ist von allen steuerpflichttgen

Unter nehmern ab 1. Juli 1938 an das zuständige Finanzamt (Ge bühren) zu entrichten, wogegen die weitere Zahlung der mit Ablauf des 30. Juni 1938 aufgelassenen Kraftwagenverkehrs steuer an die ehemaligen Gebührenbemessungs- und Steuer ämter entfällt. Jeder Unternehmer, der Personen im Linien- oder Gelegen heitsverkehr, bzw. Lasten im Güterfern- oder Werkfemverkehr befördert, ist verpflichtet, dies sofort, künftig binnen zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung der Verwaltungs behörde zu diesem Verkehr

dem Finanzamt zu melden. Den steuerpflichtigen Unternehmern wird daher empfohlen, die erforderlichen Vordrucke zur Anmeldung ihres Betrie bes umgehend von den mtt der Einhebung der Beförderung?- steuer beauftragten Finanzämtern (Gebühren) in Feldkirch (für Vorarlberg), Innsbruck (für Tirol, ohne die Bezirkshauptmannschast Lienz) und Salzburg (für Salz burg anzufordern und binnen einer Woche an das zuständige Finanzamt (Gebühren) zurückzusenden. Es wird noch besonders darauf hingewiesen

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Seite 7 von 16
Datum: 20.09.1912
Umfang: 16
, Datum. Unterschrift. Der Rekurs ist, wenn die Rentensteuervorschrei- bung 100 K übersteigt, mit einer Stempelmarke von 72 h, sonst mit einer Stempelmarke von 30 h zu verschen. Der Rekurs ist bei der zuständigen Steuer behörde erster Instanz (k. k. Bezirkshauptmannschaft) einzubringen. Ist die Rekursfrist bereits abgelaufen, so nützt ein Rekurs nichts mehr. Eine Richtigstellung der Bemessung könnte höchstens im Gnadenwege an gestrebt werden. Das Gnadengesuch, welches mit einer Stempelmarke

einzubringen. Wird näm lich ein Rentensteuerbekenntnis nicht eingebracht, so hat die Behörde das Recht, die Bemessung ohne weite- res nach dem zuletzt eingebrachten Bekenntnisse vor zunehmen. Was die Zuschläge der Gemeinde zur Rentensteuer anbelangt, so ist dieselbe und das Land berechtigt, zu der tatsächlich vorgeschriebetten Renten steuer Zuschläge einzuheben. Ob nun der seitens der Gemeinde vorgeschriebene Zuschlag zur Rentensteuer richtig ist oder nicht, läßt sich von hier aus nicht be urteilen

; es hängt dies von dem Prozentsatz ab, der in der Gemeinde zur Rentensteuer besteht und ist dieser Prozentsatz in den einzelnen Gemeinden ein verschiedener. Wird nachträglich die ganze Renten steuer oder ein Teil derselben abgeschrieben, so müs sen selbstverständlich auch die Zuschläge ganz oder teil weise rückvergütet werden. Frage 5147: Die Firma, bei welcher ich früher bedienstet war, bezahlte für mich die Personaleinkom mensteuer, jetzt muß ich dies selbst tun. Bin ich ver pflichtet, mein Einkommen

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Seite 7 von 24
Datum: 02.04.1931
Umfang: 24
Herr Ioh. Daxer, Besitzer zu Steuer- berg in Kitzbühel-Land, und das frühere Vorstandsmit- glied Karl H o ch w i m m e r in Aurach einstimmig wie- dergewählt. Die beiden ausscheidenden Aufsichtsratsmit- glieder Herr Nikolaus Gasteiger, Besitzer zu Pöllern in Kitzbühel-Land, als Obmannstelloertreter des Aufsichts- rates und Herr Wolfgang Filzer zu Waldhof in Kitzbühel, Mitglied des Aufsichtsrates wurden einstimmig wiederge- wählt. Der Vorsitzende dankte dem langjährigen Mit- gliede Georg Beider

sind, Geltung haben sollte. Gleichzeitig wurde ein neuer Vertrag vorgelegt, worin die Anerkennung der Raum- steuer seitens der Abnehmer verlangt wird. Dagegen haben alle Gemeinden ganz energisch Stellung genommen und man ist seitens der Gemeinde Schwaz dann daran gegangen, die nicht, wie zuerst beschlossen wurde, instal- lierten Räume auszuschalten. Dessen ungeachtet haben einzelne Licht und Kraft abnehmende Gemeinden den einem Todesurteil gleichenden Vertrag nicht unter schrieben. Es ist haarsträubend

in einzelnen Gemeinden (Schwaz, Reutte) wöder bei Dauern noch Ar beitern Verständnis findet, umso mehr, weil jeder ein-- zelne genug zu tragen hat an dem allgemeinen Wirt schaftskampf. Die Abnehmer sind der Anschauung, daß die Einführung der Raumsteuer, die in keiner Weise ge rechtfertigt erscheint, ein Raubzug auf die Taschen der Arbeiter und Bauern ist« Zwar will man die Raum« steuer nicht als Steuer bezeichnen, aber es ist doch eine. Mit größter Spitzfindigkeit und juristischer Schlauheit wurde versucht

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Seite 8 von 16
Datum: 16.01.1914
Umfang: 16
will, Nicht mit 6, sondern mit 7 Dohbestanidtei- len-besteuert, nachdem .aktenmäßig ftstgesiellt worden ist, daß hie ursprüngliche Einschätzung tatsächlich eine irrtümliche war. Eine weitere Merkwürdigkeit ist, daß. man das Haus mit den 7 iÄochrchestarrdteilan in der achten Hausklasten- steuer beläßt, anstatt dasselbe in die z-chute ein- Wreihen (in-Wirklichkeit gehörte das Haus.in die elfte Klaste). Der Unterschied ist folgender: In der achten Klasse sind Gebäude , mit 10 bis 14 Wohnbestandtcilen und bei ragt, die Haus'klassen- fieuer

für 10 Dohnbestandteile (mit fs viele war dein Haus eingeschätzt worden) 60 Kronen, also 6 Kronen für "einen Wohuöesiandreil.' Man bat nun dein Haus, trotz der angenonrmenen sieben WohnoestanDteile. in der' achten Klasse .belassen' und eine Hausklassensteuer von 4L Kr. (7 X 0) vorgefchriaben, anstatt dasselbe in die zehnte Klasse einzureihen, in welchem Falle die Steuer nur 80 Kr. 'betragen würde. In Wirklichkeit ge hört dein Haus aber in die elfte Klasse (0 Wohn- bestandteile), in welcher du nur 20 Kr. zu Zahlen

nur 2 Stück Vieh jährlich verkaufen .kann. Da ich einsehe, daß ich bei dieser Steuerlei- stung dein Ruin entgegen gehe, so habe, ich auch mit dem Heiraten zngewartei. Ich glaube kaum, daß es in der Absicht eines Gesetzgebers' gelegen sein kann, die Steuer so zu bemessen, daß die Bauern gezwungen sind, Haus und Höf zu ver lassen. Ich bin gerne bereit, dem .Kaiser zu geben, was dem Kaiser gebührt. Tirol ist ja weWekännt wegen seiner. Kaisertreue, Tirol ist zu hell schlver- sten Zeiten treu an der Seite

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 22.03.1923
Umfang: 12
zu zerteilen, zu zersplittern und zu ent werten, um nicht im Aufbauen wieder nieder- zureißen, was sich bisher bewährt hat. In diesen schmierigen Zeiten muß es heißen und müssen wir handeln und schaffen: Hand m Hand und Treue um Treue! 2. wer ist steuerfrei? Von der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer befreit sind: a) jene Steuerträger, welche sich während der Geltung dieser Steuer unter Waffen befinden; jene, welche nach dem 23. Mai 1915 entweder zwölf Monate hindurch effektiven Militärdienst geleistet

haben oder deren Dienstleistung vor der» zwölften Dienstmonat-infolge von Reformen, wel che voyr Dienst selbst abhängen, aufhörte; b) jene Steuerträger, welche zur Zeit der Gel tung dieser Steuer einen oder mehrere Söhne oder den Vater unter den Waffen haben; jene, welche nach dem 23. Mai 1915 einen der genann ten Verwandten zwölf Monate unter- Militär- dienstleistung gehabt haben, bezw. deren Dienst leistung durch einen im Dienst selbst gelegenen Grund vor dem zwölften Dienstmonat aufgehört hat. Diese beiden

Absätze (Art. 2 des kgl. Dekretes Nr. 857/1918) sind sinngemäß auch auf die neuen Proviirzen anzuwenden. während der folgende nicht für diese gilt (stehe dann unten Ausdehnungs- dckrctl); c) der zwAfmonatlichen Dienstleistung wird die Erwerbung einer Tapferkeitsmedaill«, des Ver wundetenabzeichens, gleichgestellt. 3. höhe und Bemessung der Steuer. Die außerordentliche Kriegspersonalsteuer be trägt 25 Prozent von den ihr unterworfenen di rekten Staats-, bezw. Gemeindesteuern. Zmn Bei spiel

: A ist in Dem Einkommensteuerbogen mit einer Steuerschuld von 800 Lire eingetragen. Er hat also außerdem 200 Lire an außerordentlicher Kriegspersonalsteuer zu zahle», falls er , nicht die obgemnmten Bedingungen, für die Steuerbefrei ung crftillt. B sei in der Cinkomncensteuerliste Gmppe O (Staatsböfoldete) eingetragen: er hat em Mertel der von seiner Genwinde aufgelegten Familiensteuer zu bezahlen (siehe oben l c). ' Die Steuer wrid ohne weitere Intervention.der Steuerträger ans Grund der Sieuer-bagen be messen; wer

die Ausdehnungsvorfchriften hinsichtlich der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer. Zum Verständnis dieses Anhanges ist eine kurze Erläu terung dieser Steuer notwendig. Diese außerordentliche Kriegspersonalsteuer wurde im Jahre 1918 durch das kgl. Dekret vom 9. Juni, Nr. 857, in Italien eingeführt und trifft jene, welche keine oder nur geringe Kriegsdienste geleistet haben/Ursprünglich nur für die Kriegs zeit gedacht, wurde diese Steuer im Jahre 1929 und 1921 weiterhin verlängert. 1. Wer ist der Sleuer unterworfen

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