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Der Burggräfler
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Seite 6 von 12
Datum: 17.10.1888
Umfang: 12
, 15. Okt. (Zur Branntweinsrage). ES ist eine be kannte Thatsache, daß seit der Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen üb.r die Brannt weinsteuer unter den Bauern eine äußerst unge- müthliche und gcreiz'e Stimmung herrscht. Kein Wunder! Denn als Heuer im Reichsrathe zu Wien die SpirituSsteuer mit 35 fl. per Hektoliter beschloffen wurde, waren wir mit derselben ganz einverstanden, weil wir in unserer Einfalt mein ten, diese Steuer treffe nur den Spiritus, und wir malte» uns schon die gu'en Folgen

für den Verkauf von echten Wein und Branntwein gar schön'aus. Doch o weh! Jetzt stellt es sich her aus, daß wir für ii '.sern Branntwein 17'/, fl. zahlen sollen. Wer wird bei einer solchen Ent täuschung nicht ein wenig unwillig werden, zumal wenn eine zweite sich zur ersten gesellt. Denn, als unser Landtag im April des vorige» Jahres ein Landesgesetz beschloß, um der Branntweinpest Ein halt zu thun und auf den Verbrauch von Brannt wein 2 fl. 50 kr. und von Spiritus 5 fl Steuer gelegt

werden sollte, waren wir mit unseren Landes - vätcrn einverstanden, wenigstens nicht über sie ungehalten, weil der § 1 ausdrücklich besagt, daß diese Steuer nicht die Produktion — die Bräunt • weinbrenver — sondern die Konsumenten, die Ver- schleißer und Trinker treffe. Nun erschienen aber jüngst„Durchführungsverordnungen',welche zwar nicht vom Landtage, sondern von der Re gierung im Einverständnis mit dem Landes- ausschnsse versaßt sind, aber doch ausge- führt werden sollen. Diese Durchführungsverord nungen habe», um eS gelinde

, welcher nicht die Steuer, aber doch die Plackereien ent fernt. Der Vorschlag ist dieser: der Bauer, der Branntwein brennen will, geht wie bisher zur k. k. Finanz und meldet an, daß er zur bestimmten Zeit z. B. 12 Stunden lang brennt. DieStaats- finanz hat die b etreffenden Brennkeffel be reits fürsorglich abgemessen und darnach berechnet, daß in 12 Stunden z. B. 10 Liter gebrennt werden, wofür sodann die StaatSsteuer per 10 X 17'/, — 1 fl. 75 kr. an die k. k. Finanz zu entrich ten ist mit Ausnahme des FreibrenuenS

. Mit dein von der k. k. Finan; gesertigten Schein be waffnet begibt sich der Bauer zur löblichen Lan- desfinauz. meldet dort das Gleiche an und be zahlt die Steuer für die 10 Liter mit 10 X 2'/, — 25 fr. d. i. gerade der siebente Theil von der StaatSsteuer und die ganze Sache ist abgethan. Wird Braulitivein verkauft, io wird dem Käufer be scheiniget, daß die Steuer bereits bezahlt ist und damit der Verkäufer nicht zu viel Schaden leide, muß er halt den Branntwein um höhere Preise verkaufen oder die Steuer ixtra vernehmen

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