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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 07.07.1929
Umfang: 8
. 3. Rate 10. '.Dezember laufenden Jahres. 4. Rate 10. Fe- .brugr., 5. Rate 10. April und 6. Rate 10. Juni ^dss kommenden Jahres. Die Steuerträger wer ben aufmerksam gemacht, daß für jede Lire ^Steuer, die fällig ist, und die nicht gezahlt wird, eine Strafe von 4 Centesimi zu zahlen ist. Wenn in den Listen irrige Einschreibungen vorgenom men sind, so können die Interessierten innerhalb ^6 Monaten vom letzten Tage der Verösfentli- ,chung der Liste an gerechnet, an die, Finanzin- - iendanz Rekurs

einreichen. ' ^ à^àzel^.hie^Entlcheidmig de r Ver waltung ka>M> weiters bei der Gerichtsbehörde für Steneran- Gelegenheiten Rekurs ergriffen werden. Der eingereichte Rekurs entbindet jedoch nicht von der Zahlungspflicht. Wenn der Steuer pflichtige nkcht bezahlt, so kann der Steueriuha- ber die Immobilien, für welche die Steuer ge leistet werden soll, auch mit Beschlag belegen, wenn diese in andere Hände übergegangen sind. ... Und dsr Einkommenstcuerlisten Ebenso liegen für 3 Tage im Gemeindeamts

in den obengenannten Stunden die Listen der Einkommensteuer auf. Die Zahlung der Raten hat in den gleichen Zeiträumen zu erfolgen wie bèi der Grund steuer. Ebenso gelten auch die gleichen Bestimmungen für die Eintreibung der Steuer und bezüglich des Vorgehens gegen säumige Zahler. ...und der Junggesellen und Einkommensteuer auf Arbeitslöhne Weiters gibt der Präfekturskommissär be kannt, daß im Gemeindesteueramte, 1. Stock, Zimmer Nr. 8 durch 8 Tage hindurch die Er gänzungsrollen der 2. Serie der Junggesellen

- steuer auf die Arbeiterlöhne, welche Steuern in einer einzigen Rate am 10. August eingehoben werden, aufliegen. Fremdenfrequenz am 5. Juli Laut Statistik der Kurverwaltung beträgt die Besuchsziffer ab 1. Jänner 1929 ,34.666. Die Tagesziffer beträgt -12Y1, Personen. Spende fiir die Balilla Herr Dr..Carmelo Nobile hat dem politischen Sekretär des Fascio von Merano den Betrag von Lire 200 zu Gunsten der Balitla von Me rano übergeben. Verfügung des Konsumsteueramles Die Verwaltung des Konsumsteueramles

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 4 von 12
Datum: 18.05.1928
Umfang: 12
. Alle diese letztgenannten Bauten aber dir nach dem 25. August 1925 begonnen wurden, haben nur mehr Anspruch auf eine vollkom- inene Steurrsrei-Heit von zwei Jahre, wäh rend vom dritten Jahre an «in Fünfzehntel der Steuer und in jedem weiteren Jahr« um ein Fünfzehntel mehr bezahlt werden muß. sodaß die volle Steuerleistung erst im 18. Jahre nach der Fertigstellung eintritt. 4. Werkstä tten und Fabriken m-rden. wenn sie ausdrücklichst nur dem Zwecke dienen sollen, für den sie errichtet sind, bekanntlich

nicht mit der Gebäudesteuer, sondern zugleich mit der Ricchezza Mobile- steuer jenes Betriebes, für den sie dienen, be steuert. Für fte gewährt der Gesetzgeber jetzt keine Steuerbefreiung mehr. Sobald ein solcher Neubau, der als „Opificio' anzusehen und dessen Erträgnis mit d°r Ricchezza Mo bilesteuer besteuert wird, benützt- wird, wird fein Erträgnis zusammen mit dein gesamten sonstigen Reinerträge der betreffenden In dustrie der Steuer unterzogen. Derartige Neubauten genießen also einerseits den Vor teil

. daß ihr Erträgnis anstatt der 25%i«en Gebäudefteuer mir der 16% Ricchezza Ma- bitefteuer unterzogen wird, anderseits aber haben sie keinen Anspruch aus hie Steuer begünstigungen die oben unter 3. angeführt sind und die' allen sonstigen rein geschäft lichen Zwecken dienenden Neubauten zukom men, welche nicht als Werkstätten und Fa brik (Opofici) angesehen werden können. 5. Schließlich muß noch erwähnt werden, da alle jene Neubauten, welche am 1. Jänner 1924, als die italienische Steuergesetzgebung Aurrug ms vem

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