welche nach § 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 13, der Einkommensteuer unterliegen, aufgefordert, bis längstens 31. Jän ner 1917 die Rofonntnisse über ihr stsusrpflich- tiges Einkommen einschließlich des demselben nach § 157 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl- Nr. 13, zuzurechnenden Einkommens der Angehörigen ihrer Haushaltung bei der zuständigen Steuerbehörde erster Instanz (Steuer-- administrativ!,, Bezirkshanptmannschast) entweder schriftlich oder mündlich
die Bekenntnisse mittelst Post eingesendet werden, nnterliegt die Sendung drr Portopflicht. Zur Sicherung des Steuerpflich tigen empfiehlt sich die Absendnng gegen Re- tourrezepiffe, da der Absender die Gefahr trägt. Die zu den Bekenntnissen erforderlichen For mulare könuen bei den Steuerbehörden erster Instanz, ferner in Orten, an welchen Steuer ämter ihren Sitz haben, auch bei diesen, in allen anderen Orten bei den Gemeindevorstehun- gen unentgeltlich behoben werden. In besonders
oder durch Er langung fester Dienstbezüge vou steuerpflichtiger .Höhe gemäß Z 227 des Gesetzes vom 23. Jän ner 1914, gi.-G.-Vl-. Nr. 13, neu in die Ein- kommensteuerpflicht treten, haben zufolge F 228 ibidem biunen 14 Tagen nach dem Eintritte des ihre SteuerpMcht begründenden Ereignisses an die zuständige Steuerbehörde erster Instanz die Anzeige hievon nnter Anschluß eines Be kenntnisseS zn erstatten, in tvekhem das Ein kommen anzngeben isr, welches der Steuer pflichtige während des Restes des S:enerjahrcS
, R.-G.-Bl. Nr. 220, in Strasnntersnchuug gezogeu zu werden. Dieses Delikt wird, abgesehen von der Nach- zahlnng der verkürzten Steuer, gemäß Z 244, Absatz 1 nnd 2, des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 13, init dem zwei-- bis sechsfachen Betrage, nm welchen die Stener ver kürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer aber in den Bekenntnissen, bezw. in den IDienstbezugsanzeigen unrichtige 'Angaben macht, bezw. sich V e r s ch w e i g u n g e n zn Schulden kommen läßt, kann gemäß Z 234, bezw
. 240 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, wegen Stenerhinterziehuug zur Verantwortung gezogen werden uud kauu gemäß § 241, Absatz 1 und 2, ibidem abge sehen von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit einer Geldstrafe im Ausmaße des drei- bis neunfachen jenes Betrages, um welchen die Stener verkürzt oder der Verkürzung ausge setzt wnrde, bestraft werden. K. k. Finanz-Landcs-Direltion für Tirvl nnd Vorarlberg. Innsbruck, am 16. Dezember 1916. Der k. k. Vizepräsident: Dr. Peufch