der Dienstbezugsanzeigen für das Stenerjahr ISSl. Alle Personen, die gemäß 8 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, der (Per sonal-) Einkommensteuer unterliegen, werden im Sinne des § 202 P.-SL.G. eingeladen, spätestens bis 15. März 1921 bei der zuständigen Steuer behörde I. Instanz (Steuerreferat) mündlich oder schriftlich ein Bekenntnis über ihr steuervflichtiges Einkommen einschließlich das nach § 157 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, zu zurechnenden Einkommens der Angehörigen
'— nicht übersteigt. Ebenso haben alle Personen, die nach § 124 P.-St.-G. der Rentensteuer unterliegen, mit Aus nahme jener, für welche die Steuer vom Schuldner abgezogen wird, schriftlich oder mündlich derselben Steuerbehörde und innerhalb derselben Frist die vorgeschriebenen Bekentnisse über die der Renten steuer unterliegenden Bezüge zu übermitteln (§138 ob. Ges. und Art. 21, P. 2, V.-V. IU). Werden die Bekenntnisse mittels Post überreicht, unterliegt die Sendung dem Postvorto. Zur Si cherung
der Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veran lagungskommission an sie ergeht. Aber auch ohne diese besondere Aufforderung liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, von diesem Rechte, Bekennt nisse einzubringen, Gebrauch zu machen, um die Bemessung von Amts wegen zu vermeiden. Neu in die Einkommen- oder Rentensteuerpflicht tretende Personen (Z 227, Absatz 2 bzw. § 145, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Jänver 1914, G.-Bl. Nr. 13) haben binnen 14 Tagen nach Eintritt der die Steuer- pfltcht begründenden
. Die Drucksorten für die Dienstbezugsanzeigen können wie jene für die Bekenntnisse, bei der Steuer behörde und außerhalb dereu Amtssitz bei den Ge- meinde-Aemtern behoben werden. Wer, znr Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu steuer bezw. die Dienstbezugsanzeigen nicht einbringt, kann wegen Steuerverheimlichung im Sinne des § 243 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzöge« werden. Diese Übertretung wird, abgesehen
von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jeues Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst» bezugSanzeigen unrichtige Angaben macht oder stÄ Verzweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen S:euerhiuterziehung (§ 239 und 240 P.» St.'G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten . Steuer, zur Verantwortung gezogen nnd mit dem Drei- bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer