Nationen gleiches Wohlwollen. Die .kathol. MisstouSstattou tu der ehemaligen Philister- Hauptstadt Gaza konnte wegen Geldmangels bisher nicht wieder übernommen werden. Stadt und Mist stousgebäude sind zum Telle zerstört. Von Je rusalem kann man mit Expreßzug in 5 Stunden nach Gaza gelangen. Das Phtltsterlaud wird jetzt von einer Eisenbahn durchfahren, welche 8 Stationen hat. Von Alexandria tu Aegypten kann man jetzt zu Land nach Gaza kommen. Steuer auf €r2eu8U!i9 von £uxus> geMden und yaMhuhe
». Das Handelsgremimn übermittelt uns folgenden Auszug aus den Bestimmungen des Dekretes des Geueralkommissariates für das Trtdentinische Ve- uezieu vom 28. Februar 1920 bezw.' der königl. Dekrete vom 24. November 1919 Zl. 2165 und vom 8. Jäuuer 1920 Zl. 8, betreffend die Steuer auf Erzeugung von Lu xusge web e n und Handschuhen. 1. Auf die Erzeugung der nachstehend verzeich- ueteu Waren wird eine Steuer von 10 % des Fak- turenpretseS festgesetzt: a) Gewebe, seien sie aus Seide oder in irgend welchem Ausmaße
Fabrikanten bezüglich der Menge jener Erzeugnisse, die aus der Fabrik für den Verbrauch tm Königreiche chervörgeheu. Für die Produkte, die aus dem Auslände etngesührt werden, wird die Steuer von den Zollbehörden anläßlich der Einfuhr rtngehoben. 3. Blllueu 5 Tagen, von jenem an gerechnet,, an. dem gegenwärtige Bestimmungen in Kraft-treten,, hat jedermann, der die tm Art. 1 angeführten Er zeugnisse herstellt oder zu deren Herstellung er mächtigt zu werden wünscht-Är FtncÄ'z-Bezirks- Dtrektiou in Brixen
schriftliche Anzeige zu erstatten.. In der Anzeige ist auzugebeu: a) der Schreibname und Name des Fabrikanten! oder der Firma, die die Anzeige erstattet; b) der Ort, wo sich die Fabrik befindet; o) die Art der Erzeugnisse, das -heißt jene, öer im Artikel 1 angeführten, die erzeugt werden oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dem vorliegende Bestimmungen in Rechts kraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken stad, ist die Steuer
von jenem zu entrichten, der dieselben für deu Verkauf in Ver wahrung hält. 5. Die Groß- und Detallhändler und'überhaupt alle jene, welche steuerpflichtige Erzeugnisse in Ver wahrung halten/haben binnen 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, b. h. bis 30. März 1920, der nässten Finanzstelle, (Fkrranzbrhörde I. Instanz; Zollamt, Steuer- (Stem pel) Amt, Kommando der königlichen Ftnaüzwache) schriftliche Anzeige zu erstatten. 6. In drr Anzeige sind anzuführen der Schreib- name und Name des Anmelders