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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 18.04.1889
Umfang: 4
. In der letzten Sitzung des Steuerausschusses legte das Subkomite einen Gesetzentwurf vor. wonach §. 5 des Gesetzes vom S. Februar 1832 zu lauten hat: „Die Veranlagung der Hauszinssteuer erfolgt bezüglich der sämmtlichen, nach K. 1 in dieselbe einbezogenen Orte und Gebäude in Ge- mäßheit der für die Veranlagung der Hauszins steuer bestehenden Gesetze und der im Einklänge mit den Gesetzen stehenden BollzngSvorschriften. Bet den nach Z. 1, lit. b.), hauszinssteuerpflich tigen. theilweise vermietheten Gebäuden

ist ledoch au Hauszinssteuer zu entrichten: a) der Betrag, welcher für die nicht vermietheten Wohnbestand theile nach dem Tarife v (Z. S) an Hausclassen steuer entfiele, und b) der Betrag, welcher sich von dem Zinse für die vermietheten Bestandtheile nach dem im §. 6 festgesetzten Ausmaße der Hauszinssteuer ergibt.' — Der Regierungsver treter Ministerialrath Huber erklärte, daß die Regierung geneigt sei, dem Gesetzentwürfe zuzu stimmen, went, er auch einen Ausfall für das Finanzärar von fl. 200.000

bis fl. 400 000 be deute. Was die Befreiung der leerstehenden Woh nungen von der Steuer betreffe, so stelle sich die Regierung nicht prinzipiell entgegen. Weniger schwierig sei für die Regierung die Frage, wenn es sich um ganze leerstehende Gebäude handle, doch dies seien nur wenige. Bei theilweife leer stehenden Gebäuden aber bestehe die Schwierig keit darin, daß die leerstehenden Wohnungen oder Wohnbestaudtheile sehr schwer controlierbar seien, beziehungsweise die Controle große Kosten ver ursachen

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