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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 05.05.1928
Umfang: 6
wird, daß sie bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen mn eine Herab setzung ihrer Steuer ansuchen können. Die Stellern werden bekanntlich durch Steu- errollen eingehoben, in welche gemeindeweise 'die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuerpflichtigen Rein einkommen und ihrer Steuerleistnng eingetra gen sind. Diese Steuerrollen sind inscserne un- veniirderlich. als wenigstens bezüglich der Ric chezza Mobilesteuer Kat. B und C, der Steuer aus den landwirlschaf'!'!. Reinertrag (Reddito Agrario

) und der Komplementärsteucr das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen auch für die weiteren 'Jahre unverändert bleibt, solange nicht eine lloberpriisung desselben voni Slciiercmite oder vom Steuenräger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit erfolgen, sondern nur kann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprü- fnnz beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen i-n der glei chen Höhe eingetragen war. War dies durch »i!»deste»s zwei Jahre der Fall

durch drei Jahre mit demselben Betrage In der Steuerrolle ein getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige nicht gewinnbringend. Eine Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre berechnet worden war und den jetzigen verminderten Betriobs- erträgnissen vielfach nicht mehr entspricht, ist schon deshalb notwendig, weil die Steuer- abgäbe eine oft nicht zu unterschätzende Post >in den Produktionskosten darstellt und alles «darangesetzt werden muß

, diese auf das mög lichst-niedere Ausmaß herabzusetzen. Der Steu erträger, bei dem die Boraussetzungen zur Er langung einer Steuerermäßigung vorliegen, sollte es nicht versäumen, in den kommenden «drei Monaten darum anzusuchen. Die solgen- «den Aufklärungen sollen ihm dabei behilflich Hein: Eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Ein kommens ist nur bei den sogenannten ver änderlichen Einkommen bezüglich der Nic- chez»za-Mobilesteuer und bei der Komplemen tärsteuer möglich. Ricchezza Mobile-Steuer

Als veränderliche Einkommen gelten bezüg lich der Rlcchezza-Mobilefteuer die Einkom men aus Handels- u>nd Gewerbebetrieben und .jene aus freien Bernsen, also die Einkommen, iwelche unter die Kategorien B und C dieser Steuer fallen (ausgenommen C 2, welche die .Angestellten betrifft). Das steuerpflichtige Ein- ,kommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgültig festgesetzt ist, definitiven Charakter und kann durch Jahre hindurch immer in der selben Höhe in der Steuerliste erscheinen. Das Steueramt darf

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 03.03.1937
Umfang: 8
der in der Steuerrolle bereits ein getragenen Reinerträge, bezw. auf Grund der von den Zeichnungsverpflichteten in ihren Erklärungen angegebenen Beträge. Es kei daher ausdrücklich ermähnt, daß immer noch Nachbemesstingen seitens des Stcueramtes erfolgen können, aber eine solche N a ch b e m e s s u n g muß bis 31. Dezember 1938 zugestellt sein. Rekurs Falls eine B e m e s l u n g des Steuer amtes. die dem Zahlungsverpflichteten ichrift- lich (Ävviso d'accertamenko) mitgeteilt wird, für unrichtig gehalten

wird, kann der Besitzer innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser schriftlichen Mitteilung R e k u r s ergreifen (Stempelpavier zu 4 ß.). Dieser Rekurs ist an die Bezirksstcuerkommiision zu richten und beim zuständigen Steuramt abzugebcn. Doch kann der Besitzer innerhalb der selben Frist mit dem zuständigen Steuer- amt auch persönlich verhandeln und mit demselben einen Vergleich ab schließen (Konkordat). Ist der Besitzer mit der Entscheidung der Bezirkssteuerkommission nicht einverstanden, kann ein neuer Rekurs

, ebenfalls innerhalb eines Monats an die Provinisteuerkommii- sion, bezw. dann an die Zentralsteuerkommis- lion richten. Zahlungsauftrag Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amtliche Benachrichtigung seitens des Stener- amtes, da Anleihe wie jährliche Steuer einst weilen nur auf Grund der in der Steuerrolle einaetragencn Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeichnunasverpstichteten be messen werden, und mit diesen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, erhalten

die Zeichnungsverpflichteten nur eine D e r- st ä n d i g u n g seitens der Steuer- Zahlstelle (Esattoria). Run kann es aber doch der Fall sein, daß ein Besitzer in dieser Ralle der Zeichnungs- Pflichtigen eingetragen ist, obwohl er nicht zeichnungspflichtig ist, oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. Rückersah unrichtiger Zahlungen In einem solchen Falle muß er allerdkttgs einstweilen die vorgeschriebencn Summen laut Borschreibunq zahlen, jedoch hat er das Recht, die A b s ch r e i b u n g bezw

, mit dem die Jmmobiliaranleihe und Jmnwbiliarsteuer eingeführt wird, wird bestimmt: 1. Die Be sitzer von Immobilien sind verpflichtet. 5% des reinen Jmmobiliarwertes in dieser An leihe, die in 25 Jahren zurückzahlbar ist und für die der Staat 5% Zinsen zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seinerzeitigen Rück zahlung dieser Anleihe aufkommen. indem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entsprechende Steller, durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend

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Dolomiten
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Seite 13 von 16
Datum: 14.08.1937
Umfang: 16
ist mit 6 Booten (Achter mit Steuer, Doppelzweier, Zweier mit Steuer, Einer, Zweier ohne Steuer, Vierer mit Steuer) vertreten. Dia AuSscheidungskämpfe waren schon am 1.3. dS. Heute, Samstag, und morgen, Sonntag, finden die Endkämpfe statt. Ein Sportereignis, da» wieder viele Nationen, in der .Hauptfach« ober Italien und Deutsch- l a n d, in seinen Bann zieht, ist das große Auto rennen in PeScara um den XIII. „Acerbo-Pokal' der am morgigen Sonntag feine SluStragung pnoet. Bei diesem Rennen

um den Mitrohacup zum Gegner hat. Atolicn mit vier Baake im Endlauf Amsterdam, 13. August. Die ersten AuSfcheidunaSkämpfe der Europa meisterschafte» im Rudern brachten folgende Ergeb nisse: Vierer mit Steuer: I. Lauf: 1. Holland; 2. Juga- siawien; 3. Oesterreich-, 1. Ungarn; 5. Tschecho slowakei. — 2. Laus: I. Italien in 7:35.6 Min.; 2. Dänemark; 3. Deutschland; 4. Frankreich. Zweier ohne Steuer: i. Laus: 1. Dänemark; 2. I t a l i e it; 3. Frankreich; 4. Holland. ~ 2. Lauf: 1. Deutschland; 2. Schweiz; 3. Ungarn

; 4. Jugo slawien. Einer: l. Laus: 1. Polen; 2. Italien; 3. Däne mark: 4. Holland. — 2. Lauf: 1. Oesterreich; 2. Schwei?; 3. Deutschland; 4. Tschechoslowakei. Doppelzweier: l. Lauf: 1. Deutschland; 2. Schweiz; 3. Ungarn; 4. Tschechoslowakei. — 2. Lauf: 1. Ita lien in 0:58 Min.; 2. Frankreick,; 3. Belgien; 4. Jugoslawien. Zweier mit Steuer: l. Lauf: l. Italien irr 8:00.1 Min.; 2. Holland; 3. Frankreich-, 1. Ungarn. — 2. Lauf: 1. Deutschland: 2. Schweiz; 3. Polen; 1. Jugoslawien. Vierer odnc Steuer

: I. Lauf: 1. Schweiz) 2. Deutschland; 3. Jugoslawien (ansgcgeben). — 2. Laus: 1. Ungar»: 2. Dänemark; 3. Frankreich. Achter mit Steuer: 1. Lauf: 1. Italien in 6:21.5 Minunten; 2. Ungarn: 3. Tschechoslowakei; -4. Frankreich. — 2. Lauf: 1. Deutschland; 2. Däne-- mark; 3. Holland: 4. Jugoslawien. Italien hat sich dadurch vier Endlänfe gesichert, dis am Sonntag zur Austragung kommen. Die Sieger der graften Rad-Nrmdfghrten Mit dem Abschluß der Schweizer Rundfahrt 1237 ist auch die Saison der großen

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Seite 6 von 8
Datum: 27.06.1928
Umfang: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 18.10.1936
Umfang: 8
von !e bis zum ö. November im Gemeindesteuer- le nachstehende Steuerlisten während der Amts- à zur öffentlichen Einsichtnahme fürs Publi- ^ aufliegen: Patentsteuer, Lizenzsteuer, Cx- ^kasseemaschinen-Steuer, Steuer für Aufschrif- in fremden Sprachen, Steuer für Platzbele- , Schaufenstersteuer, Mietwertsteuer, Dienst- m-, Klavier- und Billardsteuer, Hundesteuer, Merksteuer, Beitrag für die Müllabfuhr, Ka- ijimmgsbeitrag, besonderer Kurbeitrag und ürag sür Häuser, welche von der Gebäudesteuer mt sind. Von einem Mlo

n die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wchtungen des Anieihezeichners erklärt, -esitzer, die bereits in die Rolle der Grundsteuer ^tragen sind und deren Besitz nicht hypotheka- h belastet ist, haben außer den Einzahlungen »ttlei Formalitäten zu erfüllen. Das Steueramt °rgt selbst die Schätzung des Besitzes und be, M auf Grund dieses Wertes das Ausmah der ottordentlichen Steuer, die der Besitzer durch 25 z« entrichten hat, zu weichem Zwecke er in betreffende Steuerliste ab 1. Jänner 133? ein igen

wird, sodah der Esattore die Steuer m ^gewöhnlichen Zweimonatsraten einHeben kann. Wenn jedoch der Besitz mit Hypotheken belastet > lvorausgefetzt, daß die Hypothek vor dem S, tober 1936 regelrecht überschrieben erscheint u> -Ankommen aus den Hypothekarkrediten für ' Einkommensteuer satiert ist) so hat der Besitzer ' Recht, daß auf sein Ansuchen die Hyvothek in r °>n 1. Jänner 19S7- tatsächlich schuldenden Höhe ' dem àmtlich festgestellten Schätzwert des Besit- „abgezogen wird. Jedoch muß

, der mit der Einhebung der Steuer, sowie der Zeichnungsquote betraut ist, er legt. Man wird nun fragen: wie kann ich dem Bank institut die auf meinen Namen zur Änleihezeich nung vorgestreckte Summe zurückerstatten? Darauf ist zu antworten, daß die Summe, wenn man will, überhaupt nicht der Bank zurückerstattet werden muß. Denn die Bank behält, nachdem sie auf Ver langen des Zeichners vorgestreckte Stimme dem Steueramt eingezahlt ist, das provisorische Zertifi kat und in der Folge den definitiven Anleihetitel

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 26.02.1937
Umfang: 6
geleistet und damit den Arbei tern Beträge von insgesamt 187.3S4.278 Lire ge sichert. Mber àie Mietwertsteuer Das gegenwärtige System der Anwendung der Mietwertsteuer nach dem Sonnenjahre führte da zu, daß bei Aufenthaltswechsel die Steuer doppelt angewendet wurde. Die Angelegenheit wurde dem Finanzministe rium vorgebracht, das nach Anhörung der Zentral kommission für die Lokalfinanzen verfügte, daß diese Steuer nur für das laufende Semester ange wendet,'wich. Ägch,ew,M. Rundschreiben

des Fi nanzministeriums wird darauf hingewiesen, daß bei Transferierungen des Steuerträgers von einer Gemeinde in eine andere, die Bestimmungen des Art. 102 des Einheitsgesetzes vom 14. September 1931 Nr. 1175 angewendet werden. Nach diesen Bestimmungen ist die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten, außer wenn das Wohnhaus für we nigstens einen Monat und nicht mehr als sechs Mo nate benützt worden war» in welchem Falle die Steuer nur für ein Semester zu entrichten ist. Dop pelte. Besteuerungen können kich

in den Fällen er geben, wenn Transferierungen innerhalb des glei chen Semesters erfolgen. Die Zentralkommission für die Lokalsinanzen, der die Frage zur Ueberprüsung vorgelegt worden ist, entschied, daß im Falle der Transferierung der Steuerträger im Laufe des Jahres, die Anwen dung der Steuer von Seite der Herkunftsgememde für das ganze Semester des Sonnenjahres erfolgen könne. Das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium hat das Gutachton der Zen- tralkommifsion für die Lokalfinanzen

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Alpenzeitung
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Seite 9 von 10
Datum: 04.06.1933
Umfang: 10
18. jedes zweiten Monats die fällige Steuer nicht erlegt habey, müssen einen Straf- betrag von 2 Prozent, wems der Betrag inner halb der ersten drei Tàg^ nach der Fälligkeit und jene, welche ,den Betrag. später erlegen, müssen einen Strafbetrag von 6 Prozent er legen. Zeder Steuerzahler möge immer die Steuervorschreibüngszettel mitbringen, um so dem Stèuereinheber viel Zeit und Mühe zu ersparen.- Die Steuerzahlungen werden- vom > ersten Tag der Fälligkeit an auch in der Esat toria von Bressanone angenommen

I^e^v-Vork . . . . . . . . . 16.25 372.25 . . 4.51 ^mslorclam . . . . . . . . . 7.75 »^ai/àncie»' Do>«e La e es, 2^ Juni. Bei der gestern hier abgehaltenen v Ämts tagung der Esattoria — diese selbst wurde be- kannllich vor, zwei Monaten,nach Silandro ver legt — konnte neuerlich die'Wahrnehmung ge macht 'werden, daß viele Parteien sich darüber im Unklaren waren, warum ihnen die eine oder andere Steuer vorgeschrieben wurde, da sie z. B. Grundsteuer zahlen mußten, trotzdem sie keinen Grundbesitz mehr

,Ablese Veräußerung je.o.ock) dem ^.Steueramt nicht mchweisbar -gewendet, so wurde ihm die Steuer fiir .das laufende Jahr noch ' vorgeschrieben und muß daher bezahlt werden. Jede für das lau fende Jahr bereits vorgeschriebene Steuer muß bezahlt werden, außer es würde von der - Steuerbemessung. irrtümlicher: Weise ein Fehler begangen worden sein. Also: Bei eingetretener Veränderung unverzüglich das Steueramt nach weisbar verständigen und die Steuer wird fllr das künftige Bemessungsjahr nicht mehr

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Dolomiten
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Seite 6 von 12
Datum: 14.01.1928
Umfang: 12
. Es ist anzunehmen, der Tod habe das so ein gerichtet. denn wenn die Bauern auch noch gesund wohnten und schliefen. fo wie sie ge sund arbeiten, würden wohl alle über hun dert Jahre alt werden. Und da» gäbe zu viel Auszügler. Es war Stouertag. „Gememidegsbot. Rente, £'' 'geld. Schornstein fegergeld und Rocht- wächtergeld' wurden eingenommen. Da :n t - mvist-n Hausväter perför' 11 -'; er schienen, 'hre Steuer zu befahlen. Kam aber irgendeine Frau, so neckten sich alle mit ihr, und Schräger mußte ihr einen Ingwer

e'mfchenken, den irgendeiner zum besten gab. Das ist Bauemcourtobfie. Vom Buchenhofe brachte stets ein« Magd die Steuer. Sie allein bekam keinen Ingwer. An diesem Tag« war im Büchenhöfe große Aufregung gewesen, denn Hannes hatte plötzlich und ohne all« äußere Veran lassung erklärt, er «»erde selber gehen, um dl« Steuer abzuffefer«. Er fügte noch die kühne Behauptung hinzu, daß er sich ooch vom Teufel nicht fürchte, und daß er den Leuten beweis«« wolle, daß der Buchenhof ebenso das heilige Recht

habe, seine Steuer persönlich vt zahlen wie alle anderen. Zu dem läge die Sache günstig, denn Matthias fei nicht zu Hanse, der sonst dagegen reden weit: Was Hannes zu diesem kühnen Plane be geistert habe. ist. wie gesagt, schwer zu be- stimmen. Es war zu- ~' V M Laune, zum Teil die Luft, endlich einmal etwas Neues zu er leben und der Einsamkeit entrissen zu wer den. Me nun aber immer bei der Entscheidung „prinzipieller Fragen' viel und lang geredet w:--d. so auch hier. Sogar der be teiligte ^'h an der Debatte

verftigen klar ausg«drückt. ,,M:' : f!' wiederholte er, da niemand antw-rt-l . „Ich bringe perf' ~' die Steuer vom Bucl---'-'st. denn der Buchen. Hof hat das Recht dazu!' So- niemand. Es antwortete übe» Haupt keiner der Anni-senden. „Wieviel - cht es?' fragte Hannes und zog d's riesige P-'-'-'d-ero-ttemonnaie des alten Rafchdorf mit viel UmstänldsZ^c'-^ aus der Tasche. Er nms-'» noar di« Summe ganz genau, aber er hatte durch seine Frage Ge- leg.nh 'tz das Portemonnaie herausfordernd in der Hand

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.04.1940
Umfang: 6
ermäßigten Stem pel (bis zu höchstens L. 2.—) da der Verkäufer ja für diese Steuer abgefun den ist. Wohl aber muß die Rechnung mit dem 2°/°igen Einnahmenstempel ge stempelt sein, wenn der Veitauf von sol chen Artikeln an andere Papierwaren- Händler erfolgt, also an Wiederverkäufe?. Bücher unterliegen der Einnahmensteuer weder beim Verkauf an Wiederverkäuser noch an Private, weil die Steuer für Bücher nur einmal erhoben wird, näm lich beim ersten Verkauf vom Drucker oder Verleger. Fakturen für Lieferungen

- kerei belogen hat. In ersterem Fall muß der Papierwarenhändlei' der Kundschaft die Einnahmcnsteuer anrechnen, da die Abfindung sich nur auf den Wiederver kauf an die Kundschaft, nicht aber auf den ersten Umsatz von der Druckerei zum Händler bezieht. Im zweiten Fall? aber ist der Pap !erwarenhändl?r durch die Abfindung gedeckt, da er ja seinerseit die Steuer bei Erhalt der Ware von der Druckerei entrichtet hat. und hat eine eventuell verlangte Faktura nur mit dem begünstigten Stempel zu veriehen

feststellen konnten, daß Carlo Seidner sich einige Tage vorher eines anderen Vergehens schuldigt gemacht hatte. Er lieh unter irgend einem Vorwande bei Elisa Steuer in Colle Jsarco ein Fahr rad aus, das er dann verkaufte und den Erlös sür sich behielt. Unter der Anklage des Diebstahles und der unrechtmäßigen Aneignung hätte sich Carlo Seidner vor dem Tribunal zu verantworten gehabt. Er erschien jedoch nicht zur Verhandlung und er wurde in seiner Abwesenheit we gen Diebstahles zu 1 Monat und 20 Ta gen

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 24.06.1939
Umfang: 6
> schutzhauswart im Hause selbst oder in unmittelbarer Nachbarschaft desselben wohnen muß. Zur Erleichterung der Meldungen Hai das Hausbesitzersyndikat eigene Fonnu- ,'are ausgelegt, welche ab kommenden Mittwoch, 23. ds.„ in der Kanzlei oes selben. Bolzano. Via Dante Nr. 32, 1. St. Merano Palazzo Teloe, nnd an anderen noch bekannt zu gebenden Stellen erhält lich sein werden. So ist Zer Kraftfahrer. . . . Gemeinsamkeiten der ZNänner am Steuer. Von Christian Bock. Ich gehöre zu jenen Menschen

gedämpft, ihn febft aber hört man überhaupt nicht. Und siehe da, die Seele des Kraft sahrers Ichlägt Blasen, lustige, buntschil lernde Blasen. Sobald er nur an seinem Steuer sitzt und die Türen zugeschlagen hat, fängt er an, herrlich kindlich zu werden. Sieh, er unterhält sich nicht nur ab und zu mit dem Mitgenommenen ne ben ihm: er spricht! Spricht vor sich hin, wie Kinder sprechen. Was sagt ein Kind, wenn es einen einzelnen Baum in der Gegend sieht? — „Mutti, ein Baum!' Was sagt der Kraftfahrer

ist: „Oller Papa!' Ich habe mit voller Absicht das sanfteste Beispiel gewählt — man wird mich gewiß unter Autofahrern, die dies lesen, sür einen prüden Kerl halten, daß ich nicht mehr hinzuschreiben wage. Ich sagte schon, es steckt auch den „Mit genommenen' an: er sitzt so da und fängt bald dasselbe kindliche Geplapper an, spricht, höhnt, ruft und hat ein wunder bares freies Gefühl: hier darf er! Und noch etwas scheint mir eine we sentliche und erfreuliche Beobachtung — daß Männer am Steuer ihres Wagens

. Aber dann, wenn die Sekunde der Be gegnung vorüber ist, in der die Ausein andersetzung geschah, lacht der Mann am Steuer ein wohlwollendes freundliches Lachen. Und nicht nur der — auch der andere, der schon hinter uns ist, lacht, das weiß ich jetzt, dasselbe vergnügte Lachen. So ist es unter Kraftfahrern: das andere, das Böse, gilt ja gar nicht — das Lachen gilt. Und auch das hängt, obwohl die akusti schen Verhältnisse hier anders sind, mit jenem psychischen Zustand eng zusammen, von dem zuerst die Rede war: Kraftfah rer

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Dolomiten
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Seite 10 von 16
Datum: 23.06.1928
Umfang: 16
| Volkswirtschaft. Die Ansuchen umHerabsehung der Richezza MobNe-Skeuer Wir bringen rreuerlich in Erinnerung, daß di« Frist zur Enrbringmrg der Anstichen um di« Herabsetzung der Ricchezza Mobile-Steuer. Kategorie B und C nur mehr bis zu 31. Juli läuft. Wer in der Lage ist, den Nachweis ,yu erbringen, oder wenigstens dem Steuer- asnte glaubhaft zu machen, daß fein Reinein kommen mrs Handel oder Gewerbe oder ans seinem freien Berufe im Durchschnitte der Jahre 1926 und 1927 geringer

wird als die ansuchende Partei. Ost bildet der Umstand, daß ein Konkurrent geringer besteuert wird, den einzigen Grund für die Einbringung eines Steuerermäßigungsansuchens durch einen Ge schäftsmann. Ein solches Ansuchen hat aber gewiß nicht den gewünschten Erfolg, die Steuer des Ansuchenden l»erabzubringen, sondern bewirkt höchstens, daß der Konkurrent mi seiner Steuer entsprechend l-inanfgesejzt wird, was wieder bei künftigen Steusrrevisio- nen, die gewöhnlich die Geschäftsleute des selben Zweiges unrfasfen

, auf alle anderen zurückwirkt. Durch derartige Hirrweise auf andere, angeblich geringer besteuerte Kalkf leute, erreicht man erfahrungsgemäß meist nur «in Hinaufschrauben der Steuer für die ganze betreffende Branche. Als Begründung des Ansuchens genügt es vollkommen. auf den oerniinderten Umsatz, inangelnden Fremden verkehr'. Einschränkung in der Zahl der An- gestcllten oder auf ähnliche Umstände hinzu« weifen, aus denen sich Schlüsse auf eine Der- ringorling des Gewinnes ziehen lassen. So bald dann auf Grund des Ansuchens

die Par tei zum Stouera-mte rorgeladen wird, ist ihr die Möglichkeit gegeben, auch weitere Beweis mittel ftir die Berringerrmg ihres Einkom mens beizrrbringen und mündliche Aufklärun gen zu erteilen. Es ist übrigens auch sicher anzunehmen, daß die Steuerämtor über den Wirtschaftsgwng in den einzelnen Geschäfts zweigen genügend unterrichtet sind, llm der schwierigen Lage mancher Jndnftrien imd Handelszweige Verständnis «ntgegenbringen zu können. Die Formulare für di« Ansuchen um Steuer ermäßigung

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Volksbote
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Seite 4 von 12
Datum: 18.05.1928
Umfang: 12
. Alle diese letztgenannten Bauten aber dir nach dem 25. August 1925 begonnen wurden, haben nur mehr Anspruch auf eine vollkom- inene Steurrsrei-Heit von zwei Jahre, wäh rend vom dritten Jahre an «in Fünfzehntel der Steuer und in jedem weiteren Jahr« um ein Fünfzehntel mehr bezahlt werden muß. sodaß die volle Steuerleistung erst im 18. Jahre nach der Fertigstellung eintritt. 4. Werkstä tten und Fabriken m-rden. wenn sie ausdrücklichst nur dem Zwecke dienen sollen, für den sie errichtet sind, bekanntlich

nicht mit der Gebäudesteuer, sondern zugleich mit der Ricchezza Mobile- steuer jenes Betriebes, für den sie dienen, be steuert. Für fte gewährt der Gesetzgeber jetzt keine Steuerbefreiung mehr. Sobald ein solcher Neubau, der als „Opificio' anzusehen und dessen Erträgnis mit d°r Ricchezza Mo bilesteuer besteuert wird, benützt- wird, wird fein Erträgnis zusammen mit dein gesamten sonstigen Reinerträge der betreffenden In dustrie der Steuer unterzogen. Derartige Neubauten genießen also einerseits den Vor teil

. daß ihr Erträgnis anstatt der 25%i«en Gebäudefteuer mir der 16% Ricchezza Ma- bitefteuer unterzogen wird, anderseits aber haben sie keinen Anspruch aus hie Steuer begünstigungen die oben unter 3. angeführt sind und die' allen sonstigen rein geschäft lichen Zwecken dienenden Neubauten zukom men, welche nicht als Werkstätten und Fa brik (Opofici) angesehen werden können. 5. Schließlich muß noch erwähnt werden, da alle jene Neubauten, welche am 1. Jänner 1924, als die italienische Steuergesetzgebung Aurrug ms vem

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 15 von 16
Datum: 28.04.1932
Umfang: 16
ist, ein'Schadenersatz nicht zu erlangen. . (».) A. P. 22. Der KamiNkehrermeister hat nicht das Recht, für den wegen Kränklichkeit vor Beendigung der Lehrzeit ausgetretenen Lehr ling den Spesenersatz (für Kost und Versiche- rungseinzablungenl zu verlangen? (v) I. ll. in M—d. Bauern, welche kein Geweihe betreiben, brauchen nicht die sogenannte Patent steuer zu. entrichtend Äüsdem Wortlaute der > Art.. 168 und 167tzes kgl. Dekretes vom 14. Sep tember 1831. Nr. 1178, ergibt sich deutlich, daß die Patentsteuer

Art. 388- des' er wähnten Dekretes wegen Errore materiale ein gebrächt werden. Die Rekursfrist beträgt 6 Monate nach Auflegung Her Steuerelifte^und, der Rekurs ist auf 3-Lire-Stempelpapler zu-ver fassen. (v) Bienenzüchter. Der Beitrag von. 1 Lira per Bienenstock ist keine Steuer, sondern der Pflicht beitrag zum Bienenzüchter-Syndikat,., „welche Beiträge dem Schutze der Bienenzucht zügeführt> werden. Steuer für Bienenstöcke braucht kein Landwirt zu zahlen, sondern nur solche Bienen züchter

dieselbe uMl.Lirä mehr. —: Die. Steuer beträgt für jade Einschaltung 38 C: Su vermieten m Spezialist in Brillen ilnd Opfife . .., , ' . Staat), geprüft , •S. 0* W A SSE KMÄNN «i' P.'N a N O, Pension JNeühana. : Äll 0 ;Re,paratu r>ii fffchiK'l! nhd billig! m CAS>Ißit» NUOVO V TE8HI Kurhaus ö a Ti . z j ä h ti ff fieöffnet; .Zentralheizung;.: Fließendes, Nasser. JErstbesuchtes Haus- Von den ;.EfeChlän,clern (1880)- atn, Elatze.? Familiäre Behandlung, - Oktober bis Mai mit Klar Lire SS - Juni Ms September Lite

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 05.02.1940
Umfang: 6
zur» Grnnahkrrettstctter-Gesetz Wie bereits gemeldet, ist nunmehr auch die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Cinnabmenstener im Aml-blattc verlautbart worden. Die Steuer tritt am 8. Februar in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen über die neue Steuer bringen wir den Leiern in mehreren Fortsetzungen zur Kenntnis. Nachstehend be ginnen wir mit Ausführungen über die Vor schriften im Verkehr zwischen Konsument und Dctailkausmann sowie mit den Bestimmungen für die Arbeitsleistungen der Kleingewerbe treibenden

und Handwerker sowie jenen für Verkäufe von Bodenprodnktcn seitens der Land wirte. Im Art. 1 der Durchführungsverordnung wird ausdrücklich fcstgelcgt, dass Verkäufe savs- aenommen Liegenschaften^ und Tausch zwischen Nichtaeschäftsleuten der Einnabmcnsteucr nicht unterliegen. fWarenverkauf an den Konsumenten.) Cs kommen hauptsächlich zwei Arten der Be steuerung in Betracht: 1. Die normale durch Anbringung der Stcmpelmarken auf der Ware, 2. die Abfindung der Steuer seitens des Kauf mannes, so dass der Verkauf

an den Konsumenten überhaupt keiner Formalität unterliegt. Ist der Kaufmann nicht abgcsunden, so ist bei jedem Verkauf an die Kundschaft die Steuer durch Stempelmarken zu entrichten, und zwar bei der Bezahlung der Ware oder bei der Ueber- gabe der Ware an den Käufer, falls die Bezah lung erst später erfolgt. Die bctressenden Stcmpelmarken fVlock) sind zweiteilig ^ smadrc c figlia). Der abrcissbare zweite Teil sfiglia) ist anzubringcn auf der Verpackung der Ware oder, falls dieselbe ohne Vcrwackunq abgegeben

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 17.12.1933
Umfang: 8
und durch ein De zennium sogar das Amt eines Bürgermeisters innehatte, welche Aemter er in gewissenhafter Pflichterfüllung versah. Beste!« om SlmWerWIiiWSeilug flr lmiWiriMWe Wae» Caldaro, IS. Dezember. Es wird.Mitgeteilt, daß in Beobachtung der ge nauen vom Finanzministerium mit Zirkular Nr.' 0931 herausgegebenen. Vorchristen über die An wendung des Straßenerhaltungsbeitrages für Fuhrwerke mit Viehbespannung und für Fahrt räder bezüglich der Befreiung von dieser Steuer für landw. Fuhrwerke folgende Vorschriften

aushören und die Verantwortlichen ausfindig gemacht werden. ZgM Befreiung der landwirtschaftlichen Wägen von der Verkehrssteuer 1SZ4. Auf Grund der herausgegebenen Bestimmungen des Zirkuläres Nr. 6931 des Finanzministeriums werden alle Besitzer von landw. Wägen, die mit Zugtieren bespannt werden, ausmerksam gemacht, daß solche Wägen von der obgenannten Steuer befreit werden. Man bringt jedoch jedem Einzel nen in Erinnerung, daß um die Erhaltung dieser Steuerbefreiung ein Ansuchen an die Provinzial

gehören den Gebautichkesten.. steuerfrei, sind: ... e) die Angaben der Punkte a) b) c) müssen vom Podestà beglaubigt werden. Sobald die Provinzialverwaltung im Besitze des Ansuchens ist, wird dieselbe eine Tessera ausstel len, welche immer den betreffenden Wagen be gleiten muß. Die von der Steuer befreiten landw. Wägen dürfen außer den vorgeschriebenen Verkehrsstra ßen keine andere benützen und keine landw. Pro dukte und Bedarfsartikel in Magazine, Nieder lassungen anderer Firmen oder auf Märkte brin

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