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Pustertaler Bote
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Seite 5 von 12
Datum: 16.01.1920
Umfang: 12
und inner liche, und man kann noch nicht sagen, ob sie mit Gesundung oder Verkrüppelung endet. MM-MM. Die Gesetzesvorlage über die Vermögensab gabe enthält folgende Bestimmungen: Steuer frei bleiben alle Vermögen bis 15.0OO Kro nen, außerdem je 5000 Kronen für jedes Fa milienmitglied/Alle anderen Vermögen werden zur Steuer herangezogen. Der Steuersatz be ginnt mit 5 Prozent, steigt zunächst nur lang sam, dann, aber in stärkerer Progression bis zur höchsten Stufe von 65 Prozent. Diese höchste Stufe

trifft Vermögen von mehr als 40 Millionen Kronen. Die Aktiengesellschaften werden mit 15 Prozent besteuert^ ohne Rück ficht aus die Äöhe des Aktienkapitals. Das zu besteuernde Vermögen ist an einem noch zu bestimmenden Stichtage einzubrennen. Die Steuer muß zum dritten Teile bar entrichtet werden, der Rest kann in amortisabler und dritter Kriegsanleihe zum Kurs von 75 Pro zent bezahlt werden. Realitäten und Erwerbs unternehmungen, die nicht der Landwirtschaft dienen, müssen zum Verkaufswert

' in das Be kenntnis eingestellt werden. Diese Bestimmung ist sehr dehnbar, denn es bleibt anscheinend dem Besitzer selbst überlassen, den Verkaufs wert seines Objektes zu bestimme^. Diese Steuer ist innerhalb 30 Jahren zu zahlen, und zwar ein Zehntel am 1. Dezember 1920, der Rest in gleichen Jahresraten, zuzüglich fünf Prozent Zinsen. _ M MWMKW. Der Deutsche Verband hat die außerordent liche Bedeutung, dieser Frage' Mwürdigt und geht nun daran, eine umfassende Aktion ins Leben zu rufen, um die römische Regierung

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Pustertaler Bote
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Seite 9 von 18
Datum: 20.03.1914
Umfang: 18
, wenn sie glaubeuSwürdig nachgewiesen uud beim Empfänger besteuert find. (Früher war für die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge ein besonderer Rechtstitel erforderlich gewesen). Die HaushaltuugSangehörigeu hasten nach dem Verhältnisse ihres Einkommens für die dem Haushaltungsvorstand bemessene Steuer bezw. die gegen denselben verhängten Strafen für letzten jedoch nur im Falle ihres Mit- wiffens von der strafbaren Handlung. Auch die Korporationen haften für die den Mitgliedern bemessenen Steuern. Wird das Gesamteinkommen

Einkommen 3600 Kronen nicht übersteigt. Geschäftsleute, die ordnungsmäßig Bücher führen, haben für Besteuerungszwecke buch mäßige Dateu zu liefern; diese Bestimmung gilt auch für Landwirte. Das Ausmaß der Steuersätze wird vou der 3. Einkommensteuer» stufe (Einkommen für 1800 Kr.) au erhöht. Nun ist der Aufschlag für miuderbelastete Haushalte allgemein (wenn auch unrichtig) als „Junggeselleusteuer' bezeichnet: Für Steuer pflichtige mit mehr als 2400 Kr. Einkommen, zu deren Haushalt keiue weitere Person

gehört, erhöht sich die Einkommensteuer nm 15 Prozent für Steuerpflichtige, zu deren Haushalt nicht mehr als eine weitere Person gehört, um 10 Pro zent Steuerpflichtige also, die außer sich noch für 2 oder mehr Personen zu sorgen haben, zahlen keinen Aufschlag. Desgleichen zahlen Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis zu 4800 Kr., die 2 oder mehr Kinder heran gezogen haben, keiue» Aufschlag. Bei Steuer pflichtigen mit einem Einkommen bis zu 12.000 Kronen, die wegen Gebrechens auf die Wartung

durch fremde Personen angewiesen sind, ferner bei Steuerträgern mit einem Einkommen zwi schen 4800—12.000 Kr., die 2 oder mehr Kinder herangezogen haben, kann die Kommission eine Herabsetzung des Aufschlages beschließen. Eine Herabsetzung der Steuer um je eiue Stufe (früher ein zwanzigstel des Einkommens) findet statt a) bei Einkommen bis 2400 Kr. für jedes in der Versorgung des Steuerpflich tigen stehende Familienmitglied außer einem (früher zwei), d) bei Einkommen zwischen 2400—4800 Kr. bei mehr

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Bozner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 20.01.1869
Umfang: 4
beiwohnte. Abg. Dr. Kaiser beantragt die Bildung von zwei Snbcomilä's, von welchen daS eine tie Nordera hung über die HauS- und Grund steuer, daS zweite jene über die Erwerb- und Ein kommensteuer zu pflegen hätte. Dem entgegen bemerkt Finanzminister Dr. Brestel, daß diese Untertheilvng mit dem Geiste der Regie rungsvorlagen nicht übereinstimme, weil die Haus-, Grund- und Erwerbsteuer eine Klasse für sich, die Einkommensteuer eine andere Klaffe bilde. Er müsse sich daher gegen eine sektionSweise

dieser Ausführungen zieht Abg. Dr. Kaiser seinen Antrag zurück. Abg. Wolsrnm stellt den Antrag aus daS Eingehen in tie Vollberathung bezüglich der Gebäude- und Grundsteuer. Dieser letztere Antrag wird bei der Abstimmung mit großer Majorität angenommen. Der Ausschuß saßte ferner den Beschluß, nicht über alle Steuer-Neform-Vorlagen zugleich in die General debatte einzugehen, sondern diese auf die Grundsteuer zu beschränken nn) die Wahl des Referenten sogleich vorzunehmen, worauf Abg. Baron Tinti zum Refe renten

gewählt, und demselben alle auf die Steuer- Reform bezüglichen Petitionen zugewiesen werden. — (Graf Beust) wchnte vorgestern der zweiten Soiree bei dem Freiherrn v. Werther bei. In der ersten Soiröe am 8. d. MtS. fehlte der Reiche- lanzler. — 18. Jän. (Zum Polizeinotenwesen.) An die Polizeiämter ist dieser Tage von Seite des Polizeiministeriums eine Instruktion ergangen, worin dieselben aufgefordert werden, in Hinkunft bei Ab fassung von Polizeinoten äußerst vorsichtig zu sein, und nur solche Angaben

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