als unmöglich bezeichnet, indem der Nebertrag der abgeführten Gelder in die Steuer bücher nicht, wie Wöll behauptet, vierteljährig, sondern in der Regel von 8 zu 14 Tagen und höchstens monate- weise erfolgte, — und wäre Wöll ehrlich zu Werke ge gangen, so wäre eS feine Pflicht gewesen, bemerken mit Recht die genannten Kammeramtöbeamten, den Abgang alsogleich namhaft zu machen, was er jedoch zu thun un terlassen hat; ja er unterließ es sogar in seiner Konsig nation die von ihm bebobenen Beträge
Erhebungen haben zwar herausgestellt, daß Wöll manchmal den Parteien die bezüglichen Steuer- Quittungen zurückgelassen hat, ohne früher das Geld er halten zu haben; eS wurde aber auch erhoben, daß diese Gelder nachträglich an Wöll oder an das Stadtkammer- amt abgeführt worden sind. Endlich ist eS entschieden unrichtig, daß die Mehrzahl der Parteien ibrer Steuerpflicht nicht nachgekommen und mit den betreffenden Quoten im Rückstände sind, denn die hierüber massenhaft gepflogenen Vernehmungen be weisen