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Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 05.08.1908
Umfang: 8
, „kann und wird bewilliget werden.' Früher hat man sie den Tirolern nach und nach ganz weg genommen, mit der Begründung, die Bauern haben damit Mißbrauch getrieben. Jetzt will sie die Re gierung wieder hergeben, um die drückende Steuer verdaulicher zu machen. Wenn die Abgeordneten die Steuer einmal bewilliget haben, dann zieht die Regierung die Abfindung wieder zurück. Aber wohl verstanden, wir wollen die Abfindung ohne Steuer erhöhung, nicht die Abfindung mit Steuererhöhung. Es wäre für die Weinbauern ein schlechter

Trost, wenn wir die doppelte Steuer im Abfindungswege zu zahlen haben. Dann kommt Leys auf das „Tiroler Volks blatt' zu sprechen. Er hält sich darüber auf, daß das „Tiroler Volksblatt' seinerzeit seine Haltung als unerhört bezeichnet hat. Das „Volksblatt' schrieb so: „Aus zahllosen Versammlungen haben Tausende von Weinbauern erklärt, wenn diese Steuer kommt, dann können wir nicht mehr brennen, wir müssen die Trestern einfach weg werfen, die Maischepreise sinken, das Viehfutter entgeht

uns, nach so langen, harten Zeiten und angesichts der Riesensumme, die wir zur Bekämpfung der Reblaus ausgeben müssen, können wir die Steuer nicht ertragen.' Num kommt der Abg. Leys, der Obmann des Schrafflschen Wein bauernverbandes, und behauptet von dem allen das Gegenteil: „Das ist zuviel gesagt, das glaube ich nicht, man übertreibt, die Steuer ist nicht zum Davonlaufen' usw. Wenn der Weinbauer Leys sowohl in Bozen am 8. Juni, als auch in Kaltern am 19. Juli allen übrigen Weinbauern widerspricht

, wie er es tatsächlich getan, und die harte Steuer noch in Schutz nimmt, wie er es auch getan, so sagen wir nochmals: Eine solche Haltung eines Vertreters der Weinbauern ist einfach unerhört. Noch unerhörter ist die Haltung des Weinbauern vertreters v. Guggenberg, der am 28. Mai in Bozen vor tausend Weinbauern erklärt hat: „Ihr habt kein Recht, für euch eine Begünstigung zu verlangen.' Und am allerunerhörtesten ist die Hal tung Schraffls, der am 8. Juni in Bozen gesagt: Die anderen außer Leys kennen die Branntwein

- Frage „nur von den Räuschen, die sie geliefert'! Das ist nicht bloß unerhört, sondern geradezu un verschämt! Müssen sich denn die Weinbauern von Schraffl alles gefallen lassen? Wenn Leys ferners behauptet, daß die konservativen Zeitunzen und die Weinbauernbund-Versammlungen die Sache so dar stellen, als ob die Weinbauern an dieser Steuer „zu grunde gehen müssen', so bitten wir ihn doch gütigst zu sagen, wann und wo und von wem dies gesagt worden sei. Allzeit wurde behauptet, die Weinbauern

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 03.02.1906
Umfang: 12
, das, solche, die min destens 8 X direkte Steuer zahlen, zwei Stim men, alle anderen, die weniger oder gar keine direkte Teuer zahlen, nur eine Simme haben sollen. Mit diesem Antrag — denn nach der Mit teilung des Abg. Schrott wird daS Zentrum tiies auch beantragen — will ich mich nun etwas beschäftigen. Das Zentrum ist gegen das gleiche Wahlrecht und will ein u Zi ll l eich es haben, und zwar soll, weil ein bestimmter WahlzensuS die Grenze deS Doppel- zvahlrechtes bildet, die Ungleichheit des Be sitzes

und Einkommens auch ungleiches Wahl recht begründen. Eine andere Rücksicht ist nicht herauszufinden. Will nun das Zentrum wirklich bei der Zuerkennung größeren und geringeren WahrechtcS aus die Ungleichheit des Besitzes und Einkommens Rückficht nehmen, so sehlt es mit seinem Antrage wohl die ganze Scheibe, denn, wenn der Staatsbürger, welcher, ich sage nicht, nur 7 V» T, sondern welcher gar keine direkte Steuer zahlt, nur eine, wer aber <8 Iv Steuer zahlt, zwei Stimmen haben soll, ist eS dann gerecht

und folgerichtig, !dem, der 10.0W, ja 100.000 I< Steuer zahlt, auch nicht mehr als zwei Summen zu ge währen. Wahrlich, wenn für alleUngleich- heit des Besitzes und Einkommens von 8 X auswärts das gleiche Wahlrecht angenom men wird, dann ist es nur gerechl und folge richtig, jene, welche unter 8 X oder gar keine Steuer zahlen, mit den 8 X-Männern auch auf die gleiche Stufe zu stellen, d. h, gar allen das gleiche Wahlrecht zuzuerkennen. Denn ganz gewiß ist der Unterschied zwischen dem Nichtsteuerzahler

und dem, der 8, ja X Steuer zahlt, viel geringer als zwischen dem 8 X Mann und dem Millionär. Damit will ich nicht sagen, das; das gleiche Wahlrecht das richtige sei, sondern nur, daß ein bestimmter Steuerzensus, speziell der von 8 X, leine richtige Grundlage ist, um den einen nur einfaches, den andern doppeltes Wahlrecht zuzuerkennen. wiederum auszusöhnen und legte aus den Altar des hl. Kassian in Taben einen beträchtlichen Teil seines Eigentums, zwei Meierhöfe, zum Qpser dar. Sonst zog sich Albuin möglichst

. Brixen und seine Umgebung haben denn auch die Wirkung des bischöflichen Eifers in vollem Maße er- Die direkte Steuer ist noch aus einem anderen Grunde ganz unbrauchbar, um eine derartige Ungleichheit des Wahlrechtes zu be gründen. Wer nur nach der direkten Steuer das Wahlrecht bemißt, der legt die Größe des privaten Besitzes und Einkom mens, nicht aber die Größe der Leistung sür den Staat, sür das gemeinsame Wohl bei der Zuteilung der wichtigsten öffentlichen Rechte, des politischen Wahlrechtes

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Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 24.11.1917
Umfang: 8
24.'November 1917 Tiroler Volksblatt. Seite 5 Gegen die neue Meinsteuer. Die landw. Bezirksgenossenschaft Schlünders ha: an den Landeskulturrat folgende Denkschrift ßtgen die neue Weinsteuer gerichtet: Hoher Landeskulturrat! Die ergebenst gefertigte Landw. Bezirksgenossen- schest hat mit peinlicher Ueberraschung von dem von Sr. Exzellenz dem Herrn Finanzminister im hohen Abgeordnetenhause eingebrachten Gesetzentwurfe be ireffend die neue Weinsteuer Kenntnis erhalten. Da eine solche Steuer

als die Konfiskation des ganzen Weinpreises in normalen Jahres. Die Besitzer der kleinen ertragsarmen Wein güter in Vinschgau haben gie feste Ueberzeugung, daß sie im Falle der Gesetzeswerdung dieses Antrages gezwungen sind, ihre Weinberge herauszureißen und Kartoffel pflanzen zu müssen, weil sie in dieser Weise leichter ihre Rechnung finden. Aus allen diesen Darlegungen geht hervor, daß durch eine solche Steuer die ganze inländische Wein- produktion in der empfindlichsten Weise getroffen und überhaupt in Frage

gestellt würde. Ebenso unerträglich ist eine so hohe Steuer für die Konsumentenkreise. Naturgemäß wird sich in Produzentenkreisen die Tendenz geltend machen, die Steuer soviel als möglich auf den Konsitm ab zuwälzen und Produktion und Konsum würden die Steuer gemeinschaftlich tragen müssen. Da nun die Weinprets» seit Kriegsbeginn wenigstens um das Zehnfache gestiegen sind und da sicher anzunehmen ist, daß dieselben nach Beendigung des Krieges wegen der obenangeführten und auch noch in den kommenden

Friedensjahren nachwirkenden Ursachen ««dauern werden, wer soll dann noch außer den bestsituierten Bevölkerungskreisen in der Lage sein, zu so hohen Preisen Wein zu kaufen? Die projek tierten Steuern und die Transportkosten zusammen würden die Höhe der in normalen Jahren üblichen Wcinpreise erreichen. Da in unseren Gegenden auch der nicht Wein produzierenden bäuerlichen Bevöl kerung schon seit Jahrzehnten besonders bei der harten Arbeit Wein verabreicht werden muß, so würde die neue Steuer eine andauernde

ungemeine Verteuerung der ganzen Lebensführung zur Folge haben oder, was viel wahrscheinlicher ist, der Wein konsum würde in solchen Gegenden, in denen die Weinproduktion nicht allgemein ist, gewaltig zurück gehen und der Absatz des Weines sich bedeutend verringern. Tatsächlich würde der Wein durch eine solche Steuer zum Luxusartikel gemacht, den arbei tenden Bevölkerungsklassen, die in unseren Gegen den denselben am meisten benötigen, entzogen, und «ur den reichen Leuten zugänglich gemacht

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Der Burggräfler
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Seite 6 von 16
Datum: 27.03.1909
Umfang: 16
erörterte die drohende Gefahr diese: neuen Be steuerungegrundlage für die Land- und Bergbauern in ihrer ganzen Tragweite. — Landtageabgeordneter H ö lzl ist nicht gegen die Abwehraktion und hat sich in seinem Klub sehr entschieden gegen diese neue Steuer eingesetzt,- doch sei es eine schwere Sache im Land- tage. Die gemachten und versprochenen Bcwil- ltgungen erfordern Geld, die großen Parteien müssen für die Bedeckung aufkommen und haben deshalb die Pflicht, für Steuern zu sorgen. Die Privatwein steuer

haben die Südtiroler veranlaßt durch ihre Forderung auf Erhöhung der Biersteuer, welche die Nordtiroler ohne entsprechende Weinsteuer nicht zu- lassen. Die Erhöhung des Akzises ließen die Wirte nicht zu, so kam man auf die Privatweinsteuer, die sei für die Weinbauern seiner Ansicht nach weniger gefährlich und lästig wie die Erhöhung des Akzises auf Wirtswein. Die Steuer sei schwer abzuwenden, well die Nordtiroler, die Städte- und Handels^ kammervertreter dafür sind, sonst auch dafür irgend eine andere Steuer

kommen würde und weil auck die Italiener zwar nicht im vollen Hause woh aber bei den Verhandlungen sich im Prinzip (grundsätzlich) für die Privatweiudesteuerung ausgesprochen haben und nur über den Ein hebungsmodu« sich noch nicht klar waren. Diese Mitteilung wirkte sensationell, wurde aber über An frage von Abg. Hölzl neuerding« bestätigt und be- kräftigt. Pfarrer Schrott dankte für das Eintreten des Abgeordneten gegen die Steuer und widerleg die Anschauung, daß die Akziserhöhung für den Weinbauer

schädlicher sei wie die Prioatweinsteuer indem in Oesterreich überhaupt Privat- und Wirts wein in gleich hoher Menge getrunken wird, die in Kellereigenossenschaftcn organisierten Weinbauern Südtirols aber 8 / 10 ihres Weines an Privatkund schäften und nur i l 10 an Wirte abgeben. Jeglicher Einhebungsmodus wird zu lästiger Steuerschnüfselei führen. Pfarrer Schön he rr-Gratsch beleuchlrtc die Leichtfertigkeit, mit der man im Landtage an die Ein -' ührung der Steuer schreiten wollte, ohne über deren

1 virtschaftliche Tragweite, noch über die Art der Ein gebung sich klar gewesen zu sein, und die Oberflächltch- !eit, mit der Abgeordnete diese Steuer mundgerecht machen. 2n Bozen habe man gesagt, die Steuer tresfe nur die Klöster und Widum, obwohl, wenn man alle Geistlichen und Klosterbrüder täglich 1V» Liter und ede Klosterfrau 3 /* Liter Wein trinken Nrße, was aber nicht einmal annähernd zutriffi, von diesen allen zusammen von den 200.000 in Tirol getrunkenen Hektolitern Wein nur 40.000 Liter getrunken

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 11.11.1936
Umfang: 6
senschaften, welche einen staatlichen Zuschuß genie ßen. Zur Zeichnung sind weiters jene verpflichtet, die tatsächliche Besitzer von Realitäten ind, wenn ie auch im Grundbuche noch nicht als solche aus- cheinen. Zur Zeichnung verpflichtet sind jerner Be- itzer von Grundstücken und Häusern, die äugen- »licklich keiner Steuer unterliegen, oder welche nur eine Ergänzungssteuer bezahlen und endlich Be sitzer von noch nicht fertiggestellten Häusern oder noch yicht in die Steuerrolle eingetragenen Reali täten

? - Be stimmungen noch nicht erschienen, so daß auch die Steuerämter noch keine definitive Auskunft geben können. c) Daß das Einkommen aus dem Hypothekarkredite tatsächlich zur Steuer angemeldet od. von amts wegen festgestellt ist. Eine Frage, welche ebenfalls hier noch offen bleibt, ist der Abzug von.Realitäten, wie zum Bei spiel Wohnungsrechte, Fruchtgenußrechte (seien es vertragliche oder gesetzliche), Ausgedinge, Abnäh runsrechte usw. Im weiteren Sinne genommen, sind auch dies Hypotheken, welche eigentlich

noch nicht ersichtlich, ob auch eine Bestätigung des Gläubigers beiliegen muß, daß das Darlehen tatsächlich besteht. Wird die Hypo thek anerkannt, so ersolgt der Abzug derselben von amtswegen. 6. Die Zmmobiliarsteuer. Mit dem gleichen Dekrete ist außer der Anleihe auch eine außerordentliche Jmmobiliarsteuer ein geführt. welche alle jene zu zahlen haben, welche zur Zeichnung der Anleihe verpflichtet sind. Die Steuer wird jährlich festgesetzt auf 3.3 Promille von dem festgesetzten Werte der Realitäten

, so daß man für 1000 Lire Anleihe Lire 3.30 Steuer extra ^Dièk^Steuer geht auch automatisch mit dem Wer te der Liegenschaften und wird auch dementspre chend von amtswegen festgesetzt. 7. Bezahlung der Anleihe und der Steuer. Die Bezahlung der Anleihe und der Steuer er folgt mit den anderen Steuern und wird von der Raten eingehoben. ^ ^ Esattoria gleichzeitig mit den anderen Steuern in 6 Das Wertpapier erhält lier Zeichner erst nach vollkommener Einzahlung, das heißt nach der sech sten Rate

solche Be sitzer, welche momentan keine Steuer zahlen, sei es nun Gebäude- oder Grundsteuer, und zwar muß hier die Anmeldung erfolgen, weil diese Besitzer in keiner Steuerliste enthalten sind und infolgedessen das Steueramt keine Grundlage für die Bemessung der Steuer, respektive für die Schätzung der Ge bäude hat. Bei Neubauten sind diesen Anmeldungen die Berechnung, eventuelle Fakturen und eventuell eine Schätzung eines amtlich zugelassenen Sachverstän digen beizulegen, damit das Steueramt die Mög lichkeit

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Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 8
Datum: 08.10.1920
Umfang: 8
1919/1920 K 30.— betrug, auf das 3'/-fache inner halb Jahresfrist und das 5'/-fache binnen 2 Iahren erhöht. Sie beträgt jetzt '/» des durchschnittlichen Hundewertes, kommt also einer Konfiskation des erträglosen Steuer- objektes innerhalb dreier^.Jahre gleich. Da kaum eine zweite Steuer aus eine gleiche perzentuelle Höhe gebschraubr wurde (selbst die Besitzer! von Personen- autos kamen ungleich besser davon), so muß sich der Hundebesitzer unwillkürlich fragen, wodurch er wohl diese liebevolle

Vorzugsbehandlung seitens der verehrten Stadtväter verdient haben mag. A Der Umstand, daß diese maßlose Steuer erhöhung der Aufbesserung der Bezüge der städtischen Angestellten dienen soll, legt zu- nächst den Gedanken nahe, ob vielleicht o?e Hundebesitzer in erhöhtem Matze die kost bare Zeit und Arbeit der Herren Gemeinde beamten in Anspruch nehmen und etwa deshalb auch im bevorzugten Maße zur Deckung der Lohnerhöhungsforderung der städtischen Arbeiter herangezogen werden sollen. Da sich aber für die Bejahung

an. . „Und du Hüft eine Art, zu vergessen, daß Diener auch Menschen sind. Außerdem hast du aus irgendeinem Grunde schlechte Lanne, Prin- „Bozner Nachrichten', den 8. Oktober 192l stände gekommen sein: wer einen Hund sich halten kann, kann auch Steuer zahlen. Gewiß kann er es und hat es bisher auch bewiesen, allein) wie alles in der Welt, so hat auch diese Möglichkeit ihre bestimm- ten Grenzen. Es zeigt von einer recht oberflächlichen Auffassung, wenn man im Halten ein?s Hundes schon ein Zeichen von Wohlstand

die 1<X> L viel nötiger haben und schmerzlicher vermissen' als mancher Gemeindebeamte der höherenRangsklassen die 50°/°ige Erhöhung seiner Kriegsteue rungszulage. Man wende nicht ein, daß ja jeder sich der Steuer, wenn sie für ihn unerfchwing- lichl sei, dadurch entziehen könne, daß er eben einen Hund, der doch keine Notwen digkeit sei, nicht hält. Abgesehen davon, daß der Begriff der Notwendigkeit ein relativer ist und auch vom Standpunkte der absoluten Notwen. digkeit genommen «ohne viel Nachdenken weit

überflüssigeres sich finden läßt, was überhaupt -nicht besteuert wird, so über- sieht diese gedankenlose und ich möchte sa gen gemütlose Auffassung zudem vollends, daß die Steuer ja auch diejenigen trifft, welche einen Hund bereits besitzen und zu einer Zeit erworben haben, in welcher die Steuer weit weniger betrug (L 30 oder gar nur X 30 oder noch weniger) und daß ein fühlender Mensch ein treues, liebes Tier, an welches er sich durch Jahre gewöhnt hat, nicht einfach zur Tür hinausstoßen

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 20
Datum: 05.03.1910
Umfang: 20
Nr. 52. »Bogner Zeitung' (SLdtrroler Lagblatt) Samstag, den 5. März 1910. muß, wie ich denn auch nicht verfehlt habe, bei ver schiedenen anderen Gelegenheiten stets auf diese Steuer hinzuweisen und deren Durchführung zu empfehlen. Aber, meine Herren, dies gilt für das Prinzip, in der Wirklichkeit und in der Praxis sieht die Sache wesentlich anders aus. Es ist rich tig, daß in verschiedenen Städten Deutschlands, wohlgemerkt als rein städtische Abgabe die Wertzu- wachssteuer eingeführt ist, wobei

jedoch verlautet, daß keineswegs überall damit die besten Erfahrun gen gemacht wurden. Auch gegen den vorliegenden Entwurf müssen nach mehrfachen Richtungen hin Be denken erhoben werden, wobei gewisse nicht näher zu bezeichnende Ausnahmen platzgreifen, und soll, allgemein ausgedrückt die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Erwerbswerte und dem Veräußerungs- werte der Steuer unterliegen. Liegt dieser Erwerb vor dem 1. Jänner 1904, so wird als Grundlage, von der aus die Differenz zu bilden

ist, der durch Schätzung festzustellende Wert am 1. Jänmr 1904 angenommen. Daß eine derartige Feststellung sehr schwierig sein wird, sei nur nebenbei als ein Man gel des Gesetzes erwähnt. Die Steuer, die von diesem Wertzuwachse erhoben wird, ist in Stufen abgeteilt und steigt von 5 Prozent bei einer Wert steigerung von 10 bis 20 Prozent bis auf ^5 Pro zent bei einer Wertsteigerung von über 150 Prozent. Hiebei werden je nach der Länge der veranzegange- nen Besitzdauer progressive Ermässigungen zugestan den. Sie sehen

meine Herren, daß die Steuersätze nicht gerade niedrig sind. Ich fürchte nun sehr, daß diese Steuer eine weitere Steigerung der Grund preise herbeiführen wird, weil sich der Verkäufer schon von vornherein für diese Steuer durch einen höheren Preis gleichsam decken wird. Bei dem un gemein beschränkten Markte nun, der beispielsweise in unserer Stadt im Grund- und Realitätenverkehre herrscht, wird diese Umwälzung der Wertzuwachs steuer von dem Veräußerer aus den Erwerber

mit den Liegen schaften Spekulation oder Handel getrieben wird, sondern wo die Liegenschaften, man könnte sagetf'dl- rekt zu wirtschaftlichen Zwecken, sei es zu Handels oder Gewerbezwecken, oder zur Erbauung von Wohn Häusern usw. verwendet werden, unter solchen Ver hältnissen sage ich, ist es fraglich, ob die Wirtschaft' lich richtige Idee dieser Steuer nicht gerade in das Widerspiel derselben verwandelt wird. Ich will von verschiedenen anderen zu Bedenken Anlaß gebenden Bestimmungen des Gesetzes

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 29.03.1930
Umfang: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Dolomiten
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Seite 10 von 20
Datum: 07.12.1929
Umfang: 20
Seite 10 — Nr. 146 .Dolomiten* Samstag, den 7. Dezember 1929 einstcht eine Geldstrafe von 100 bis 2000 Lire verhängt werden. Die D i e n st g e b c r, welche Handel und Gewerbe oder einen freien Beruf mrsüben, haben zur Bemessung der Riech. Mob.-Steuer 5 ür die Dienstbezüge ihrer 'Angestellten die kamen der Angestellten und die Höhe der Dienstbezüge derselben ohne weitere Auf- st»rderung der Steuerbehörde bekanntzugeben, hinsichtlich der Ergänzungssteuer aber nur über Aufforderung

der Steuerbehörde. Oeffentliche Aemter und Kör perschaften, insbesondere die Register ämter» die Gerichtsbehörden. Grundbuchführer und Notare haben alle Verträge und andere Akten, welche die Entstehung irgend eines Einkommens einer Person vermuten lassen, der Steuerbehörde zur Anzeige zu bringen (so z. B. Wechselfordernngen. Sckmld- und Pfand-Urkunden). Hl. Skeuerfkrafcn: Steuer strafen für unterlassene oder falsche Steuererklärungen: a) Für die unterlassene Anmeldung eines neu entstandenen Einkommens

oder der Er höhung eines bereits bestehenden Einkommens oder der unterlassenen Anmeldung des Auf hörens der Gründe, »efdje zu einer Steuer freiheit Anlaß gaben, sind folgende Strafen zu verhangen: Ein S t e u e r z u s ch l a g in der Höhe eines Drittes der entfallenden Jahressteuer und außerdem noch eine Geldstrafe von 100 bis 2000 Lire. Die um mehr als einen Monat verspätete Anmeldung wird der gänzlich unterlassenen Anmeldung gleich gehalten. Erfolgt die An meldung mit einer Verspätung von nicht mehr

Erklärung des Einkommens der eigenen Bediensteten. für welche der Dienst geber die Steuer gegen Recht auf Rückerfatz zu bezahlen hat. gleichgeholten und in gleicher Weise bestraft. Die Strafe geht zu Lasten des Dienstgebers und hat derselbe kein Recht, dem Bediensteten die Strafe in Anrechnung zu bringen. Wenn, im Falle einer unrichtigen Steuer erklärung eines Handels- oder Gewerbe treibenden oder eines Pwfefsionisten, aus der Steuererklärung selbst heworgeht. daß die zu niedrige Angabe

da durch, daß z. D. die Gemeindeämter keine Ansuchen um Gewährung der besonderen Handelslizenz erledigen, bevor der Gesuch steller nicht eine Bestätigung der Steuer behörde beibringt, daß er sein beabsichtigtes Handelsunternehmen der Steuerbehörde zur Anzeige gebracht hat: die Gerichtsbehörden nehmen Fordernngsklogen nur dann ent gegen. wenn der klageführende Gläubiger eine Bestätigung der Steuerbehörde beibringt, daß er sein Guthaben bei der Sleuerbebörde angemeldet hat .handelt es sich um einen Handelskredit, muß

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Bozner Nachrichten
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Seite 9 von 12
Datum: 08.03.1910
Umfang: 12
. Wenn neue Steuert) rosekie auftauchen, fo find es meistens solche, welche die städtische Bevölkerung in erster Linie belasten. Volle Bewilligung ver dient die Erhöhung der Abgabe auf Verlassenschaften, welche zur Deckung eines Teiles des SHulaufwandes bestimmt ist, das betreffende Gesetz wurde vom Landtage zwar beschlossen. doch ist es unwahrscheinlich, daß dasselbe die Sanktion er halten wird. Eine sehr gerechte Steuer Ware ferners die Jagdkartensteuer, die vom Budgetausschuß bereits anaenom- men wurde

und die dem Lande einen Betrag von 20.000 Kronen eingebracht hätte, der sogar im Voranschlage bereits Berücksichtigung Pfunden Hatte. Doch stehe 8a. diese Steuer fand keine Gnade vor Leu Augen der jagdlustgen Bauern imd fo wurde selbstverständlich sofort der bereits auf der Ta gesordnung befindliche Antrag des Budgetausschusses ohne Sang und Klang wieder abgefetzt. Ein Universalheilmittel für die leidenden Landesfinan- 5en glaubte man in der Besteuerung des Wertzuwachses von Liegenschaften gefunden

zu verlangen. Daß dieser For- emng, die von unferer Partei mit dem bei solchen Gelegen sten üblichen und bereits bekannten Nachdrucke gestelli wurde, auch entsprochen wurde, ist selbstverständlich. Ich s kl nicht leugnen, meine Herren, daß der in dem Ge- ^^5 ?um Ausdrucke gebrachte Grundgedanke sicherlich ein ge- .^Artigter ist, .wie ich denn auch nicht verfehlt habe, bei krschiedenen anderen Gelegenheiten stets auf diese Steuer Nachrichten' vom 8. März 1s10 hinzuweisen und deren Durchführung zu empfehlen

. Es ist auch richtig, daß in verschiedenen Städten Deutschlands, wohlgemerkt als rein städtische Abgabe die Wertzuwachs- Iteuer eingeführt ist, wobei jedoch verlautet, daß keineswegs überall damit die besten Erfahrungen gemacht wurden. Von der Wertzuwachssteuer soll jede Veräußerung von Liegen schaften getroffen werden, wobei gewisse, nicht näher zu be zeichnende Ausnahmen Platzgreifen, und so, allgemein aus gedrückt, die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Erwerbs werte und dem Veräußerungswerte der Steuer

unterliegen. Liegt dieser Erwerb vor dem 1 .Jänner 1904, so wird als Grundlage, von der aus die Differenz zu bilden ist, der durch Schätzung festzustellende Wert am 1. Jänner 1904 ange nommen. Daß eine derartige Feststellung sehr schwierig fein wird, sei nur nebenbei als ein Mangel des Gesetzes er wähnt. Die Steuer, die von diesem Wertzuwachse erhoben wird, ist in Stufen abgeteilt und steigt von 6 L bei einer Wertsteigerung von 10—20 F, bis auf 26 A bei einer Wert steigerung von über 150 L. Hiebei

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 12.01.1929
Umfang: 16
für den restlichen Zeitraum bewilligt. Ermäßigung der Grundsteuer: Wenn durch Clementarereigniffe (Hagelfckflag, Frost) wenigstens Zweidrittel der Ernte eines Grundstückes vernichtet wurde, kann eine Ermäßigung der Grund steuer bewilligt werden. Es muß jedoch «in diesbezügliches Gesuch innerhalb von 3 0 Tagen vom Tage des Clementarereig- nifses an gerechnet, im Wege der Steuer behörde an die F? nanzintendanz eingebracht werden. In demselben Maße kann bei Elementarereignissen eine teilweise Befreiung

von der B odenertrags- steuer bewilligt werden. Rekurse gegen die Grundsteuer: Gegen unrichtige Eintragungen in die Steuerrolle (ziffermäßige Fehler hinsichtlich Reinertrag und Steuer. Verwechslungen der Grundstücke. Doppelvorschrerbungen usw.) kann innerhalb von 6 Monaten, von der Veröffentlichung der Steuerrollen an der R e k u r s an die Steuerbehörde ein gebracht werden und erfolgt sodann die Steuerrückvergütung. Außer den Fällen von falschen Eintra gungen in die Steuerrolle gibt es noch andere Vorkommnisse

des in den Grundbesitz angeleg ten Kapitals zusteht, wird durch die Grund st euer, welche «ine Realsteuer ist, besteuert, während der übrige Teil des Er trages, welcher der Arbeitsleistung durch Menschen, Dieh und Maschinen, der Dün gung und Bewässerung des Bodens, der Beistellung der beweglichen Gutsein- richtmrg usw. zugeschrieben wird, der Bodenertagssteuer unterliegt. Die Bodonertragssteuer ist «ine Rich.-Mob.- Steuer der Kat. B mit ermäßigten Steuersätzen, und zwar wird der dem Grund eigentümer zugeschriebene

Bodenertrag mit 5%, der dem event. Kolonen sBaumann) zu geschriebene mit VA°b besteuert. Außerdem sind noch 2% als Syndikatsbei träge zu ent richten. Wird das Grundstück nicht von Bau leuten, welche für ihr« Arbeit mit einem bestimmten Anteil der Ernte ent schädigt werden lim sogenannten Ko- lonensystein) bearbeitet, sondern einem Päch ter gegen Zahlung eines bestimmten Pacht vertrages übergeben, so wird der Pachtzins der Ricch.-Mob.-Steuer nach Kateg. B zum gleichfalls ermäßigten Steuersatz

dasselbe aus anderen Gründen an einen ande ren Besitzer über, muß erstens das Amt der Evidenzhalkung des Grundkatasters verständigt werden und zweitens ein An suchen an die Steuerbehörde wegen Um schreibung der Grinrdsteuer und Boden ertragsteuer auf den neiren Grundeigentümer eingebracht werben. Cs erfolgt sodann ab 1. Jänner des folgenden Jahres die Ab schreibung der Grund- und Bodenertrag steuer für den früheren Besitzer und die Um- schrcibung auf den neuen Besitzer. 2. Bei Verlust des Bodenertra ges durch Uebermurung

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Volksbote
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Seite 2 von 16
Datum: 03.03.1927
Umfang: 16
Friedensverhandlungen Im Gang. Strasmilderuns bei Steuer- uud SeWre» - Selrtübertretouseu. Ein wichtiges Dekret betreffs Herabsetzung von Steuer- und Gebührensirafen nach Aus- dehnung der italienischen Steuer- und Sebüh- rengesehe auf die neuen Provinzen. Als im Jahre 1923 di« Steuer- und Gebüh rengesetze auf die neuen Provinzen aus gedehnt wurden, war «s kaum den Juristen und noch viel weniger dom Geschäftsmann möglich, sich rechtzeitig die notwendigen Kenntnisse des neuen Steuer- und Gebühren systems zu verschaffen

von Strafanzeigen und Bestrafungen. Bon berufenen Stellen wurde öfters auf die Zweckmäßigkeit hingewiesen, Milderungen weitgehercker Art bei der ersten Anwendung der Steuer- und Gebührengesetze Platz grei fen zu lassen und Bestrafungen nur insoweit vorzmehmen, als es sich nachweislich um bewußte Uebertretungen handelte, bei wel chen die Unkenntnis des Gesetzes nicht als Entschuldigung herangezogen werden kann. Die Regierung hat sich dieser Notwendig keit denn auch nicht verschlossen. Durch ein Gesetz-Dekret

vom 13. Februar l. I., welches in der Gazzetta Ufficiale vom 26. Februar, Nr. 47 verlautbart ist, wurden besonder« Maßnahmen zur Milderung der Folgen bei der ersten Anwendung der Steuer u. Gebüh rengesetze in den neuen Provinzen getroffen. Das Gesetz selbst weist in seinen einleitenden Worten darauf hin, daß sich die dringende und unbedingte Notwendigkeit herausgestellt hat, besondere Maßnahmen zu treffen, um die Folgen der Nichtbeobachtung der Steuer- lmd Gebührengesetze bei ihrer ersten Anwendung

in den neuen Provinzen zu mil dern. Die Maßnahmen bestehen darin, daß der Finanzintendant ermächtigt wird, die For derungen die dom Staate an Geldstrafen, Bußen, Gebührenstrafzuschlägen Infolge Uebertretungen wegen Mchtbeobacktung der italienischen Steuer- und Gobührongesetze zustehen, die sich bis zum 31. Dezember 1926 m den nouen Provinzen zugetragen haben, auf ein fünfundzwanzigstel, das sind i% ihres ursprünglichen Betrages herabzusetzen. Diese Vollmacht steht dem Finanzintendon- ten

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 27.03.1883
Umfang: 8
Meränsr Zeitung'' 37S dieser «Anmeldung erhält: sodann der ^ Anmelder einen Erwerb - Steuerfchein, in welchem das erwerbsteuerpflichtige Unternehmen, — die Steuer klasse, in welche es -eingereiht wurde — der nach-der- zuerkannten Classe entfallende Steuer satz, — und der Beginn der Zahlungsfrist an gegeben sind. Erachtet sich nun der anmeldende Steuerpflichtigein irgend einem Punkte beschwert, so steht ihm dagegen der-Rekurs offen und in letzter Linie die Beschwerde an den Äerwaltungs

- Gerichtshof. Den für die endgiltig zuerkannte Steuerklasse entfallenden Steuersatz (Steuer summe) sammt den Zuschlägen hat sodann der erwerbsteuerpflichtige Unternehmer jährlich zu bezahlen, und zwar in zwei Terminen, am 1. Jänner und am 1. Juli. Dieses ist nun die gesetzmäßig vorgeschriebene Art und Weise, in welcher die Steuerverbindlichkeit eines neuen derartigen Unternehmens bestimmt wird. Bei der Einbeziehung der Vermiether möblirter Wohnungen zur Bezahlung der Erwerbsteuer wurden

aber diese gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet, denn es erfolgte weder eine Anmeldung von Seite der angeblich Erwerbsteuerpflichtigen, noch eine behördliche Aufforder ung an diese zur Anmeldung, und es wurde auch ein Erwerb steuer schein denselben nicht zugestellt Es wurde einfach durch den Steuercassier der betreffenden Gemeinde die Steuer abverlangt und der betreffende Steuerpflichtige zahlte m der Meinung, „es wird schon so recht sein', den verlangten Betrag. Nachdem ein Erwerb steuerschein, wie erwHnt

, nicht zugestellt wurde, kann der Einzelne nicht in der Lage sein, Beschwerderecht gegen die Einbeziehung zur Zahlung der Erwerb steuer auszuüben, nnd aus diesem Grunde kann auch nicht behauptet werden, daß es versäumt wurde, den Rekurs, der binnen 30 Tagen nach Zustellung des Er- tverbsteuerscheines anzubringen ist, zu überreichen. Zch betone diesen Umstand deshalb ganz be sonders, weil dieses Versäumniß zur Einbringung des Rekurses wider die ursprüngliche Steuer- vorschreibung (Erwerbsteuerschein

aus dem Tite ver Vermttthmlg möblirter Wohnungen nur nach der I. Classe angenommen werden, in welche däSZEinkommen von den der Erwerb steüe r ün t er worf enen Ewerbs gattungen gereiht ist. Bbraussetzunj ojeser Einkommensteuerverbindlichkeit - ist^ ?somi em.erwer.bsteuerp.slichtigeS Unter- nchmen. Hieraus.ergibt fiK, daß die Ver pflichtung zur Zcchlimg einer Edckommen- steuer nur eme Folgerung aus der Verbind lichkeit zur Zahlung der Erwerbsteuer ist unö diese zur Voraussetzung hat, welche Voraussetzn

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 11.09.1940
Umfang: 4
zur Verfügung und mit eigenen oder fremden Möbeln eingerichtet haben. Zur Anmeldung ist unmittelbar auch der be treffende Hauseigentümer verpflichtet, welcher solidarisch für die von dem Mie ter zu entrichtende Steuer hastet. Viehsteuer: Alle diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Büffel, oder Ziegen besitzen und halten. Hundesteuer: Alle diejenigen, welche Hunde irgendwelcher Art oder Rasse, auch wenn dieselben steuerfrei sind, besitzen nnd halten. wagensteuer: Alle diejenigen

, welche die Konzession für Wägen zu privatem oder öffentlichem Zweck besitzen. Dienstboten-Steuer: Alle diejenigen, welche für ihre eigene oder für die Be dienung ihrer Familie Dienstboten des einen oder des anderen Geschlechtes hal ten, einerlei ob sie denselben auch Quar tier und Verpflegung geben. Als Dienst boten werden auch diejenigen Personen angesehen, welche die Arbeit von Haus dienern oder Hausbesorgern bei Gesell schaften und Vergnügungsunternehmun- gen leisten, ebenso diejenigen Dienstboten

welche nur einige Stunden am Tage be- schästigt sind. Klavier- und Billardsteuer: Diejenigen, welche eigene oder gemietete oder aus andere Urasche bei ihnen befindliche Klaviere oder Billarde besitzen, auch wenn sie von denselben keinen Gebrauch machen. Steuer auf Industrie und Handel sowie auf freie Künste und Professionen: Alle diejenigen, welche eine Industrie, einen Handel, eine künstlerische oder professio nelle Betätigung wenn auch nicht an dauernd ausüben, aus welcher sie einen Ertrag ziehen, einerlei

ob derselbe der Ricch.-Mob.-Steuer unterliegt oder nicht. Patentsteuer : Alle diejenigen welche, wenn auch nicht andauernd, eine Indu strie, einen Handel, eine Kunsttätigkeit oder eine Prosession ausüben aus welchen sie einen Ertrag von weniger als Lire 2000.— ziehen der nicht der Ricch.-Mob.- Steuer unterliegt; eingeschlossen auch die Zimmervermietung. Lizenzsteuer: Alle diejenigen, welche Eigentümer oder Unternehmer eines öf fentlichen Betriebes sind und zwar: von Holeis, Herbergen, Speisewirtschaften, Gasl

-und Kaffeehäusern oder anderen Be trieben in welchen in, Kleinverschleiß, Wein, Bier, Liköre und andere auch nicht alkoholische Getränke verkaust und kon sumiert werden, ebenso Badeanstalten, Remisen für Autos oder Wägen, Stal lungen und ähnliches, öffentliche Säle für Bälle, für Billard und für andere erlaubte Spiele. Steuer auf Kaffee Expreß-Maschinen : Alle diejenigen welche in öffentlichen Be trieben Kafsee-Expreß-Maschinen in Ver wendung haben. Gebühr für Aufschriften: Alle diejeni gen, welche im bewohnten

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.03.1923
Umfang: 4
> Kleinhändler bei 'der zuständigen Gemeänlde die Woimnengen aller Sorten, die sich in d'en Kellern und Derkaufslokalen befinden, anzumelden. Diese Amneldung muß innerhalb fünf Tagen, das ist also bis spätestens 18. März, bei der Ge meinde erfolgen, welche ihrerseits wieder, verpflichtet ist, diese Anmeldungen innerhalb fünf Ta>gen an die technischen Finanzämter weiterzugeben. Die Groß Händler, welche keine Lizenz haben, und> die Detailhändler haFen die Steuer innerhalb 15 Tagen nach der Mitteilung hes

Zahlungsauftrages zu leisten. DievAmneldnngen sind in sehr aus- sührlicher'Weise nach aufgelegten Formu laren, welche bei der Finna S. Pötzelberger, Meran, bezogen werden können, zu er statten. Die Provinzial- und Gemoindekonsum- stsuern können von der geschuldeten Wein steuer abgezogen werben, sofeme sie nicht den Charakter einer wirklichen Verzehvungs- stouer haben. Nach Art. 4 darf der aus den neuen Provinzen in die alten Provinzen eingeführte Wein nicht mit Provinzial- und Gemeindoumlagen belastet

der Ursache der Verspätung anzu melden. Die Steuer beträgt 20 Lim für je 100 Liter. Dieser Betrag ist aber um jenen zu vermindern, welcher den diesbezüglichen be sonderen Konsum steuern zugunsten der Pro vinz und Gemeinde entspricht, welche in Gel tung sind und nicht den El/avakber von Ver- zchrungsstouern haben. Praktisch können aber von diesen 20 Lire keine Abzüge ge macht werÄen, weil das Finanzministerium die Provinzial- und Gemeindeumlagen als Berzehrungssteuern ausfaßt. Die ziemlich ausführlichen

sind aber bis zur Grenze, bzw. bis zur Fabrik mit einer von der Steuer-verwal- tung ausgegebenen Versandbollette zu be gleiten. Das Zertifikat zur Entfernung der Versandbollette wird von den Zollbehörden, bzw. von den für die fabrikzustcmdigen Fabriksämtern ausgestellt >und 'gibt An spruch auf den bezüglichen Steuerabzug zu gunsten des Produzenten oder Groß händlers. Für die Ausfuhr ins Ausland muß zur Effettuierung des Abzuges mich noch die Ursprungsausfuhrbollette bei gebracht werden. Die Steuer kann erlassen

ohne die vorgeschriebenen Steuer erklärungen oder Balletten angetroffen wer den oder wenn bei der Kontrolle eine Wein menge vorgefunden wird, die das in der Steuererklärung oder anderen Dokumenten angegebene Quantum um mehr als 5 Pro zent überschreitet. Wenn die StoueranmeDning später als zum vorgeschriebenen Termin, jedoch vor der Kontrolle durch die Finanzorgane er stattet werden, wird der Produzent mit einer Strafe im Ausmaß des ein- bis zwei fachen der Steiuersumms bestraft. Dieselbe Strafe trifft Produzenten

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 09.10.1901
Umfang: 6
. Annoncm find im vor hinein zu bezahlen. Manuskripte werde» nicht zurückgesendet. Mit 52 Unterhaltliiigs-Beilagen, 52 humoristijlhen Beilage» und 24 Modeieikagw. Nr. SSS Schriftleitung: Kornplatz. Mittwoch, den 9. Oktober 1ÄV1. Femsvrechstelle: Nr. öS. CQ Jahrg. Eine neue Steuer in Sicht. Das wäre wohl ein schlechter Finanznlinister, der infolge der sich stetig steigernden jährlichen StaatS- ausgaben nickt auch gleichzeitig ein neues Objekt fände, an dem er die Steuerschraube anbringen

der Zuckersteuer, der Realitäten-Verkehrs- steuer, des Peiroleumzolles, d^r Branntweinsteuer und andere. Das, sollte man meinen, wäre, für drei Jahre mehr als genug an neuen Steuern und Steuererhöhungen. Aber der Finanzminister ist ganz anderer Meinung, der ist noch, lang nicht satt. Die Fahrkartensteuer dürfte ihm nicht einmal genügen. In allernächster Zeit wird der neue österreichisch- ungarische Zolltarif vereinbart werden, und dieser wird aller Voraussicht nach unseren Steuerträger mit einer langen Reihe

ebenso empfindlicher als bedeu tender Zollerhöhungen beglücken. . Das sind schöne Aussichten sür den schon jetzt außerordentlich schwer belasteten österreichischen Steuer träger. Aber wenden wir uns von diesem trüben Aus blicke in die Zukunft wieder zu der uns zunächst drohenden Fahrkartensteuer zurück. Die hiedurch bewirkte Besteuerung des Reifens kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als das Reisen ein Vergnügen der. Reichen »ist. Da müßte aber die EinHebung der Fahrkartensteuer

; denn er kann die Reisekosten nicht aus einem Verdienste, sondern nur aus etwaigen Ersparnissen bestreiken. Abec^ auch der kleine Ge schäftsmann, der zur Besorgung seiner Einkünfte reisen muß, wird diese Steuer empfindlich verspüren; denn sie erhöbt feine Reiseauslagen und schmälert hiedurch seine» kargen Verdienst. Selbst der größere Geschäftsmann, der die Bestellungen durch Reisende sammelt, muß infolge dessen die Fahrkartensteuer als Erhöhung seiner Bettiebsäuskagen in Rechnung ziehen. Hiedurch wird die Fahrkartensteuer

, um eine mißliebige Steuer durchzusetzen. Seinerzeit wollte sie. auch die Erhöhung der Beamtengehalte nur unter der Be dingung einer ausgiebigen Erhöhung der Zuckersteuer- zugestehen. Allein sie mußte dann doch diese Be dingung fallen lassen und die Erhöhung der Beam tengehalte ohne gleichzeitige Erhöhung der Zucker steuer, die später durch den § 14 aufgezwungen wurde, ins Leben rufen. Unsere Abgeordneten brau chen daher nicht zu fürchten, daß ihr pflichtgemäßer Widerstand gegen die Fahrkartensteuer eine Verbesse

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Südtiroler Heimat
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Seite 2 von 8
Datum: 15.01.1934
Umfang: 8
landwirtschaftlichen Gebäüde, der Fabriken usw. uttd der steuerfreien Neubauten. Ihre Höhe beträgt 10 Prozent von zwei Dritteln des fest gestellten Mietwertes des Hauses. 3. Steuer auf das bewegliche Vermögen (Ricchezzä Mo bile): Diese trifft das Einkommen aus Kapital, aus Arbeit und aus der Vereinigung von Kapital und Arbeit. Der Steuersatz beträgt für die reinen Kapitalseinkommen (Zinsen, Renten usw.) 20 Prozent, für die Einkommen aus Kapital und Arbeit (Handels- und Gewerbebetriebe) 14 Prozent, Einkommen

aus freien Berufen 12 Prozent und für die rei- ! nen Arbeitseinkommen (Bezüge der staatlichen und privaten ! Angestellten) 8 Prozent. d.ell.landwirtschaftlichen Reinertrag (Red- diti Agräri): Dieser Steuer unterlkegm alle Grundbesitzer,' die ihren Grund selbst bearbeiten. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent dieses Durchschnittsertrages, der nach bestimmten Tabellen provinzweise je nach Kulturgattung, Höhenlage und Viehzahl berechnet wird. 5. Iunggesellensteuer (Celibi): Diese besteht aus einem festen

Betrage, der bei Junggesellen zwischen 25 und 35 Jah ren 70 Lire, bei solchen zwischen 35 und 50 Jahren 100 Lire und bei solchen zwischen 50 und 65 Jahren 50 Lire beträgt und aus einem zusätzlichen veränderlichen Betrage, der nach dem Einkommen des Junggesellen berechnet und mit der Hälfte der Ergänzungssteuer festgesetzt ist. 8. Ergänzungssteuer (Complementave). Diese Steuer wird auf das gesamte Einkommen eines Steuerträgers unter Zurechnung des Einkommens der Gattin und der minderjäh rigen Kinder

- Grundumlagen auf die Grundsteuer (Sovrimposta provinciale terreNi). Die Provinzen haben das Recht, eine Umlage in der Höhe, von 50 Prozent, im Be darfsfälle auch von 100 Prozent der staatlichen Grund steuer einzuheben. 12. Provinzialumlage auf die Gebäudesteuer (Sovrim- posta provinziale fabbricati): Diese beträgt normalerweise 30 Prozent der staatlichen Gebäudesteuer, kann aber im Be darfsfälle auf 75 Prozent erhöht werden. 13. Provinzialumlage auf Handel und Gewerbe (Addi- zionale Prov. Zndustria

). Sie beträgt 1 Prozent., höchstens aber 1.5 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens aus Han del und Gewerbe., wie es der Ricchezza-Mobile-Steuer zu Grunde gelegt wird,, und 0.80 Prozent, höchstens aber 1.20 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens der freien Berufe. 14. Ergänzungsbertrag für Straßenbenützung (Integra- zione Utenza Stradale). Er ist von allen jenen zu zahlen, die durch ihren Handels- oder Gewerbebetrieb die öffentlichen Straßen besonders in Anspruch nehmen. Die Steuer beträgt zwischen 100

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Der Burggräfler
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Seite 14 von 16
Datum: 13.04.1889
Umfang: 16
Klasicnsteuer aber beträgt 125 fl., also das Doppelte. Das Haus Nr. 138 in Schivaz hat 49 Wohiiränme, davon sind 26 vcrniiethet für 682 fl., rechnen ivir fiir die übrigen 23 Zimmer denselben Zins, ivie für die vcrniiethetcn — ich muß aber bemerken, daß int vorigen Jahre elf Wvhnräumc vollständig leer standen —, so hätte» ivir eine» Ge- iammtzins von 136s fl. Hiefür würde die ZinS- steuer 143 fl. 22 kr. betragen; die Klassensteuer aber beträgt 265 fl., die überdies natürlich in jedem Falle zu zahlen

. Viele der Gebäude sieht man in einem sehr ärm- Spuren des großen Brandes vom Jahre 1609. Die Verannung ist hier so groß, daß schon der fünfte Mensch Unterstützung bedürfte.' Und nun, meine Herren, wundern Sie sich nicht, wenn in solchen Orten und weitn im ganzen Lande eine Stimme des Unmuthes, eine Sttmme der Erbit- tenmg darüber sich regt, daß man diese armen Be sitzer dieser entwertheten Objekte noch mit einer, ihnen bisher unbekannten Steuer überlastet, welche nicht, wie allenfalls in florirenden

- räume, von denen 32 vermiethet sind um 654 fl. Ich ziehe wieder eine Parallele mit der Zinssteuer und rechne zu dem fatirten Zins den Parifikations zins fiir sechs vom Hausbesitzer selbst benützte Wohn- räumc mit 130 st. So beträgt von 784 fl. die Zins- steuer 82 fl. 32 kr., dagegen die definitive Klassensteuer 220 fl., das sind 28 Prozent des Bruttozinses. Das Haus dir. 20 in Sterzing mit eitlem Zins erträge von 240 fl. zahlt eine definitive Klassensteuer von 100 fl., das sind 41 Prozent

Wirkungen dieses Gesetzes zur Genüge bekannt sind, nachdem der ttrolische Landtag seit 6 Jahren petittonirt und Beschlüsse faßt, es sei Pflicht der hohen Regierung, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, bis heute zur Sanirung dieser Zustände gar nichts gethan hat. (Hört! rechts.) Man könnte viel leicht einwenden, daß es dem Hausbesitzer doch möglich sein ivird, die Steuer oder einen Theil derselben zu überivälzen. Aber es ist gerade in Orten mit dünner Bevölkerung vorauszusehen, daß dies nicht der Fall

sein wird. Der Fall liegt so, daß der Hauseigenthümer froh sein muß, wenn er überhaupt eine Miethpartei findet, und dann würde es jeder vernünftigen Gesetzgebung widerstreiten, eine gegenwärttge Steuer zu rechtferti gen nnt einem Ertrag, der möglicherweise erst in Zu kunft eintreten soll. Noch viel krasser tritt aber die Besteuerung zutage, wenn wir Rücksicht nehmen auf die verschiedenen Zu schläge der Länder und Gemeinden. Ich ivähle ein Beispiel aus meinem Amtssitze Rattenberg. Das ist auch ein so armes Nest

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Volksbote
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Seite 5 von 12
Datum: 27.08.1931
Umfang: 12
wichtiger, daß die vom Unglück Betroffenen sich in erster Linie wegen einer Herabsetzung der Abgaben an die Gemeinde wenden. Ermäßigung der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag. Die Steuer auf den landwirtschaftlichen Keinertrag ist vom Grundbesitzer, der seinen Boden selbst bebaut und von den Halbpäch- fern zu bezahlen. Für sie ist eine Herabsetzung wegen Unwetterschäden nur dann und inso weit möglich, als auch die staatliche Grund steuer für das betreffende Grundstück er mäßigt

wird. Im selben Verhältnis, wie die Grundsteuer herabgesetzt wird, kann über An suchen der Partei auch eine Ermäßigung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag erreicht werden. Es ist nicht einmal ein eigenes Ansuchen notwendig, sondern, es genügt, wie schon oben bemerkt, im Gesuche um Herabsetzung der staatlichen Grundsteuer gleichzeitig auch um die Ermäßigung der Reddito-Agrario-Steuer zu bitten. Steuerherabsetzung für Pächter. Auch für die Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke, deren Ertrag

durch eine Un- ° Wetterkatastrophe vernichtet wurde, besteht eine, wenn auch sehr eingeschränkte Möglich keit, eine Steuerermäßigung zu erlangen. Da die Pächter mit der Ricchezza-Mobile- vteuer besteuert werden, finden auf die Herab setzung der Steuer dieselben Grundsätze An wendung. wie bei der Verminderung oder bei dem vollständigen' Aufhören des Ertrages eines Handelsgeschäftes. Wenn der Pächter Nachweisen kann, daß der g a n z e Ertrag des Jahres vernichtet ist, kann er binnen drei Monaten nach dem Unwetter beim Steuer amte

um die vollständige Abschreibung der Rich.-Mob.-Steuer ansuchen. Es empfiehlt sich aber, das Ansuchen nicht so lange hinaus zuschieben. damit dem Steueramte Gelegen heit geboten ist, den Schaden, solange er noch am besten sichtbar ist, zu erheben. Ist aber nicht die ganze Ernte, sondern nur e i n T e i l vernichtet, was wohl meistens zutrifft, so besteht keine Möglichkeit, für das laufende Jahr einen Steuernachlaß zu erhal ten. sondern der geringere Ertrag des heuri gen Jahres berechtigt den Pächter

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Volksblatt
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Seite 2 von 10
Datum: 27.11.1907
Umfang: 10
wird. Von dieser Steuer ist nur jener Wein auszunehmen, der von den Weinbautreibenden als Haustrunk be nützt wird.' So der Resol.-Antrag. Was wollre also der Abg. Schraffl? Es ist unglaublich aber wahr! Der Mann, der Land auf, Land ab ging, um das Abschaffen der Steuern zu predigen, er verlangte eine neueSteuer, eine lehr drückende Steuer, eine Steuer, die gerade die Weinbauern auf das schwerste getroffen hätte. Er verlangte, daß nicht bloß die Wirte, welche vom Weinverkaufe emen Gewinn haben, fondern

auch die übrigen K o n su m e u t e n, d. h. jeder m a n n, der ein Glas Wein trinkt, die Verzehru ngssteuer wie die Wirte zahlen sollten, und zwar „unverweilt'; er kann es gar nicht erwarten, bis diese Steuer kommt. Ausgenommen sollte nur der „Haustrunk', d. i. der Leps, bleiben, welchen die Weinbauern selbst machen uyd trinken. Außer diesem „Leps' der Weinbauern sollte jeder Tropfen Wein, der ge trunken wird, ja jeder Tropfen Leps, welchen nicht die Weinbauern, sondern andere Leute trinken

, die Verzehrungssteuer zahlen. Also jeder Tropfen Wein und Leps, weichen die Bauern auf Berg und Tal, die Arbeiter in Stadt und Land, die Geistlichen, die Klöster usw. trinken, sollte neben und außer der Grundsteuer und der außerordent lich hohen Produktionskosten noch mit einer neuen Steuer, mit der Verzehrungssteuer belastet werden. Man denke da an die schreckliche Kontrolle für eine solche Steuer. Kein Haus würde mehr von den Steuerschnüflern sicher sein. Man denke an die zahl losen Strafen! Man denke

an die Abnahme des Weinkonsumes und an den Rückgang des Wein- preises! Und das alles hat Schraffl nicht bloß für das Land Tirol, sondern für das ganze Reich haben wollen. Leider hat man diese Steuer zum größten Schaden der Weinbauern schon in zwei Nachbars ländern, in Kärnten und in Salzburg, als Landes steuer zu unserem- größten Schaden eingeführt. Schraffl aber wollte eS für ganz Oesterreich so haben, damit die Weinpreise für die Weinbauern in ganz Oesterreich gleichzeitig sinken. Ist es da ein Wunder

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