, das, solche, die min destens 8 X direkte Steuer zahlen, zwei Stim men, alle anderen, die weniger oder gar keine direkte Teuer zahlen, nur eine Simme haben sollen. Mit diesem Antrag — denn nach der Mit teilung des Abg. Schrott wird daS Zentrum tiies auch beantragen — will ich mich nun etwas beschäftigen. Das Zentrum ist gegen das gleiche Wahlrecht und will ein u Zi ll l eich es haben, und zwar soll, weil ein bestimmter WahlzensuS die Grenze deS Doppel- zvahlrechtes bildet, die Ungleichheit des Be sitzes
und Einkommens auch ungleiches Wahl recht begründen. Eine andere Rücksicht ist nicht herauszufinden. Will nun das Zentrum wirklich bei der Zuerkennung größeren und geringeren WahrechtcS aus die Ungleichheit des Besitzes und Einkommens Rückficht nehmen, so sehlt es mit seinem Antrage wohl die ganze Scheibe, denn, wenn der Staatsbürger, welcher, ich sage nicht, nur 7 V» T, sondern welcher gar keine direkte Steuer zahlt, nur eine, wer aber <8 Iv Steuer zahlt, zwei Stimmen haben soll, ist eS dann gerecht
und folgerichtig, !dem, der 10.0W, ja 100.000 I< Steuer zahlt, auch nicht mehr als zwei Summen zu ge währen. Wahrlich, wenn für alleUngleich- heit des Besitzes und Einkommens von 8 X auswärts das gleiche Wahlrecht angenom men wird, dann ist es nur gerechl und folge richtig, jene, welche unter 8 X oder gar keine Steuer zahlen, mit den 8 X-Männern auch auf die gleiche Stufe zu stellen, d. h, gar allen das gleiche Wahlrecht zuzuerkennen. Denn ganz gewiß ist der Unterschied zwischen dem Nichtsteuerzahler
und dem, der 8, ja X Steuer zahlt, viel geringer als zwischen dem 8 X Mann und dem Millionär. Damit will ich nicht sagen, das; das gleiche Wahlrecht das richtige sei, sondern nur, daß ein bestimmter Steuerzensus, speziell der von 8 X, leine richtige Grundlage ist, um den einen nur einfaches, den andern doppeltes Wahlrecht zuzuerkennen. wiederum auszusöhnen und legte aus den Altar des hl. Kassian in Taben einen beträchtlichen Teil seines Eigentums, zwei Meierhöfe, zum Qpser dar. Sonst zog sich Albuin möglichst
. Brixen und seine Umgebung haben denn auch die Wirkung des bischöflichen Eifers in vollem Maße er- Die direkte Steuer ist noch aus einem anderen Grunde ganz unbrauchbar, um eine derartige Ungleichheit des Wahlrechtes zu be gründen. Wer nur nach der direkten Steuer das Wahlrecht bemißt, der legt die Größe des privaten Besitzes und Einkom mens, nicht aber die Größe der Leistung sür den Staat, sür das gemeinsame Wohl bei der Zuteilung der wichtigsten öffentlichen Rechte, des politischen Wahlrechtes