Mittwoch. 17-Marz 1S20 ^Weraver Zellung' Seite « c) die Art der Erzeugnisse, das heißt jene, der im Artikel I angeführten, die erzeugt wer den oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dein vorliegende Bestimmungen in Rechtskraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken sind, ist die Steuer von jenem, zu entrichten, der dieselben für den Ver kauf in-Verwahrung hält. Z. Die. Groß- und. Detailhändler und über haupt alle.zene
,.'welche.steuerpflichtige Erzeug nisse in Verwahrung halten, haben binnen 15 Tagen- nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, d. h. bis 30. März 1920, der nächsten Finanzstelle (Finanzbehörde 1. Jn- stnz: -Zollamt, Steuer-(Stempel)-Amt, Kom mando .der.^gl.. Finanzwache) schriftliche 2ln- zeige. zw erstatten. . 6. In. der Anzeige sind anzuführen der Schreibname ünd^.Name des Anmelders, der Ort, wo sich- die . angemeldeten Erzeugnisse be finden, die Menge, und Qualität der steuer pflichtigen, in Verwahrung gehaltenen
Erzeug nisse,^ sowie der Wert, zu dem die Erzeugnisse selbst im Inventar der Firma angesetzt sind. 7. .Die Zahlung der Steuer, erfolgt mittels Anbringung, der entsprechenden Wertmarken auf der Faktura oder auf der Versandnote, die für die Versendung der steuerpflichtigen Er zeugnisse im Innern des Königreiches auszu stellen ist.. ^ Die Marken find zweiteilig: Ein Teil ist auf - dem Original der Faktura oder Versand note, anzubringen, der andere Teil >wß auf den ^ Kopien dieser Dokumente angebracht
unter- fertigt.Merden. 8. Die Wertstempel, die zur Zahlung der Gebühr-notwendig sind, werden bei den Steuer- (Stempel)-Aemtern ausschließlich gegen Erlag des entfallenden Betrages beim Amte selbst erworben. 9. Infolge der Verifizierungen und i Fest stellungen^ können die. Organe der Finanzver waltung'dafür- Vorsorgen, -daß die Richtigkeit dernFakturen und Versandnoten, welche der Fabrikant al5>Be1ege der-Register oder andren Bücher'derüFabrik^zmfiihreir hat, durch Ueber- prüfungen festgestellt
werden^ welche bei den Empfängern der aus der^Fabrik Hervorgegan genen^ Wären! ^durch die Finanzbehörden des Ortles,! wo-« die- Empfang er-selbst ihrenSitz Habens vorzunehmen t find. ' 10. ^Die 'Einhebung der Steuer auf die aus dey^ Auslände..eingeführtew'Waren von feiten derHZölHehörde - exfolgt^. glei^eitis mit der EWehung> der^ änderen. ZyWbühren und auf'die Mufer zu. überwälzen, auch wenn der Verkauf' auf Grund von Verträgen, die vor Einführung der Steuer geschlossen wurden, erfolgt. 13. Mit Dekret des Finanzministers