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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 4
Datum: 01.08.1921
Umfang: 4
Meräntt Tagblattk Der VurggrLfl« Lagesnemgkeiten. j Art. 6. enthält die Strafbestimmungen, i Art. 7. stlnbezahlte Steuern werden nach den Versügun- ■' fqcn, rote fiö Mr die Eintreibung von (Rückständen Inn Oest-krrieiichische (Südbahn. Aus Wien Wird ge- Aeichsstcuörn bestehen, ein getrieben;' vom! 'Fälligkeitstage Meldet: Zur EöneMversammlung der Südbahn wurden' an laufen die gosetzsichen Verzugszinsen, wenn die vorge- m Oest«r«ch 68.271, in LlngMn 3300, in Italien 99.020 sschrttbenö Steuer

vom'28. August 1916, R.-E.-Bl. Nr. 280. ein geführt wurde. Die! Landeszuschläge zu den direkten Steu ern für das Jahr 1921 werdvn jedoch auch von den Kriegszuschlägen bemessen. Art. 4. Die Landesumlage auf die Personaleinkom- jmensteuec 73e!le g) der Absätze 1 und 2 des Artikels 1'/ hottd nicht erhoben von den G'ehältern der Beamten der öffentlichen Verwaltung und von der Kongrua der Seelsorgspriester. Won den Steuern nach Zeile n) und o) des Abs. 2., Act. 1, und von der Erhöhung dör Steuer sijachi Zeile

. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venez'a Tridentina werden folgende Steuem festgesetzt'. j 1. Eine Steuer auf das im L '.ndesgebiet verbrauchte Bier. Der Stiöuer uMcrliegt sowohl das im Landesgebiet erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. j 2. Eine Branntweinstöu er. Der Steuer unter-' Degen all« die im Lande erzeugten ials auch die in das Landesgebiet cingeführten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf dtt H o lz abstocknutz. /(Holzsteuer oder Holzauflage

.) j 4. Eine Steuer für die bestehenden oder neuzuerteilendeu Konzessionen für die Mlettnng öffcntsichr Gewässer,' Mr die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der An zahl der nominellen PferdÄräste zu bemessen ist. Für elek trische Energie, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Eleftrizttätssteucr, ötwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe dör Steuern, von denen der vorher gehende Artikel spricht, werden von Jahr-zu Jahr gemätz den Bestimmungen der Landesordnung

festgesetzt. , Art. 3. Die 'Steuer auf Bier und flüssige, gebrannte Dpirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Er zeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Be rechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und Mr den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wer den. Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersicht lich, welche iBedeutung diese UMerscheidNng

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 15.03.1923
Umfang: 12
Die Ausdehnung der Weinsteuer — 20 Lire für den Hektoliter. Das Ausdehnungsdekret. Die am 13. März erscheinende Gazzetta Ufficiale enthält das folgende Dekret vom 8. FÄvuar 1923: Art. 1. Auf das Gebiet der Venezia G'mlia und Tridentina werden ausgedehnt: Kgl. De- kretgefetz vom 2. September 1919, Nr. 1635, kgl. Dekretgesetz vom 18. August 1920. Nr. 1183, welche sich auf die allgemein« Wein steuer beziehen, samt den Slenderungen des Gesetzes vom 27. Februar 1921, Nr. 145, und des Dekretgesetzes

vom 17. Juli 1921, Nr. 976 bezeich- neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen nach der lleberreichung^von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermit teln, welche die zur Anwendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann ten Reglements durchzuführen haben. Die Großhändler, welche sich nicht mit der Lizenz (Bewilligung) versorg«,:, und die Klein händler find ohneweiters zur Zahlung der Steuer innerhalb 15 Tagen von der Mittei lung des Zahlungsavksos

(Aufforderung) an verhalten. Für den nach den Bestimmungen dieses Artikels angemekdeten Wein ist die Steuer befreiung nach Art. 7 des Reglements (Durchführnngsvorfchriften) zulässig. Art. 3. Von der nach den vorangehenden Artiteln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der. besonderen Provinzial- und Eemeindekon- sum-(verbrauchs-)steuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Verzehrungs steuer haben. Art. 4. Die Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges 1923

) anzumelden: es ist gleich gültig, aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert airzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Cmpfäirger mit dem Ver merk: „Ergänznngsanmeldnng' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Die Steuerhöhe. Die Steuer beträgt 20 Lire für den Hek toliter. Jedoch ist dieser Betrag um jenen zu vermindern

selbst unterschrieben rverden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrift bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung der Steuer haben, müssen, um diese Ermäßigung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. ' Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der Ueberreichung der Anmeldun gen umgehend dem technischen Fliiauzamt in Trient die Zahl

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 13.03.1923
Umfang: 8
, Nr. 975 bezeich neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen »ach der Überreichung von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermt- «lll, welä>e die zur Aiuvendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann- jm Reglements durchzuführen haben. Die TioMndler. welche sich nicht mit der Lizenz versorgen, und die Detailhändler sind ohne- »eiters zur Zahlung der Steuer innerhalb IS Tagen von der Mitteilung des Zahlungs- wisos an verhalten

. Für den nach den Bestimmungen dieses ZiÄels angemeldeten Wein ist die Steuer- iesniung nach Art. 7 des Reglements zu- Nig. Arr. ö. Lon der nach den vorangehenden Artikeln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der «solideren Provinzial- und Gemeindekoit- sMsteuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Veizehrungsfteuer haben. Art. 4. Tie Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges IW-21 und folgende Geltung haben, sind auch auf die neuen Provinzen anzu- mnden

des verdorbenen und der Typenweine (We:- muth-Marsala) anzumelden- es ist gleich gültig. aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert anzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Empfänger mit dem Ver merk: „Ergänzungsanmeldung' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Dl« Ste-erhöh«. Die Steuer beträgt 2il Lire für den Herrn toliter. Jedoch

. Jedenfalls müssen die Anmeldungen von den Parteien selbst unterschrieben werden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrist bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung de: Steuer haben, müssen, um diese Ermätziaung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der llcberreichung der Anmeldun

- Bersandbollet.e, .-«ltung ausgege- bezw. von den in der Nähe der Fabriken ge legenen Finanzämtern ausgestellt und gibc Anspruch auf den bezüglichen Steuerabzug auf Konto des Produzenten, bezw. Groß händlers. Wenn es sich um Weinausfuhr > ins Ausland handelt, so muß zur Effek- s tuieruug des genannten Abzuges auch die i Ursprungsausfuhrbollette beigebracht wer- I den. > Die Produzenten und Großhändler haben Anspruch auf Erlaß der Steuer him'ichtlich der ÜlZeine, welche durch Feuer oder andere höhere Gewalt

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 26.07.1921
Umfang: 8
, sondern stam men von der Schristleitung. I, Die selbständigen Landessteuern. Das kgl. Dekret, Nummer 918, vom 1k. Juni 1921 bestimmt: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Lenezia Tridentina werden folgende «Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet kon sumierte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. 2. Eine Steuer auf alle im Landesgebiete konsu mierten flüssigen gebrannten Spirituosen. (Branntweinsteuer

.) Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Lan desgebiet eingeführten flüssigen gebrannten Spiri tuosen. 3. Eine perzentuelle Steuer auf die Holzab- stockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) 4. Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Anzahl der no minellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektri sche Energie, die außerhalb des Landesgebietes ex portiert

wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe der Steuern, von denen der vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Bestimmungen des Lan desordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Vier und flüssige, gs» brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt wer den. muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten

und für den Ver brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes expor tiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Ge setze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Un terscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destil lierten Spirituosen aus dem Auslände, muß die Steuer bei der Entrichtung' des staatlichen Ein fuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königrei ches muß die Steuer

vom Empfänger beim Emp fange entrichtet werden. Abgesehen von den im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuldner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elek- trizitätssteuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräf te' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklauseln. die im Sinne des Art. 9 fest gefetzt werden müssen, sind befreit: von der Holz steuer die Verkäufe von Holz aus den staatlichen

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 14.03.1923
Umfang: 8
, die für unser Gebiet in Altitalien Propaganda detreibt, als moralische Förderung einen Betrag «wn 100 Lire zu übermitteln. Schließlich wurde aus Grund einer Eingabe der Etschwerke die Verleihung der Kammermedaille für 25jährige treue Dienste an den Obermaschi nenmeister der Etschwerke Herrn Wilhelm Un ter r e i n e r beschlossen. Hierauf wurden in vertraulicher Sitzung .Personal-Angelegenheiten besprochen. Die italienische Einkommensteuer. Die wichtigste direkte Steuer ist die Einkom- ! mensteuer (ricchezza mobile

. 9 und 10 dieses Anhanges A betreffend die Zeit der Ab gabe der Steuer - Erklärungen. Diese wird festgesetzt für das Jahr 1924 vom 1. April bis 30. Juni 1923. Wenn die privaten Steuerpflich tigen (pbvsischen Personen) dies versäumen, so wird amtlich das aktenmäßige Einkommen nach der be sonderen (?) Erwerbsteuer aus 1922/23 und der Einkommensteuer zu Grunde gelegt. Bezüglich der DeHandlung der Gesellschaften bestimmt der Art. 2 des Anhanges A: In Anwendung der Ge setzesbestimmungen über die Einkommensteuer wer ben

. C sind die Privatangestellten, sowie Nutznießer frommer Stiftungen und Lebens renten. Wenn'also z. B. ein Gewerbetreibender im Er werbsteuerkataster per 1922/23 mit einem Steuer betrag (reine Staatssteuer jedoch!) von 200 Lire aufscheint, so wird er, falls er den Steuererklä rungstermin versäumt, mit einem Einkommen von 10.000 Lire in der Kategorie B der neuen Ein kommensteuerliste eingereiht. Die ital. Einkommensteuer-Kategorien sind nach den verschiedenen Arten des Einkommens folgende: A. Ewige Renten, Erträge

aus Gehältern, Pensionen und Zu lagen der Gemeinde-, Landes- und Staatsbeamten. Art. 11 besagt jedoch, daß solchermaßen festge setzte Steuereinkommen im folgenden Jahre wieder berichtet -werden können, auch auf Antrag des Steuerpflichtigen. Bezüglich die Einkommenschätzung der öffentlichen Körperschaften und zur öffentl. Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen fetzt Art. 12 fest, daß diese provisorisch von der Steuer agentur auf Grundlage der letzten im Amte befind lichen Bilanz vorgenommen

werden kann. Ausmaße der neuen Einkommensteuer. Die 4 genannten Kategorien werden zur Errechnung des Steuerausmaßes in Unterabteilungen gegliedert. Zur Zeit der Einführung dieser Steuer (Testo unico 1877) wurde sie einheitlich für alle Kategorien mit 12 Prozent angesetzt. Dermalen aber gelten ver schiedene Steuersätze. Kategorie A-1. Einkünfte aus Staatsschulden, Zinsen und Prämien von Landes- und Gemeinde anleihen, Interessen der auf den Ueberbringer lau tenden Gesellschaftsobligationen, die Staatsgaran- tien

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 16
Datum: 15.11.1931
Umfang: 16
: Gemischtes Konzert. Bolzano. 20 Uhr: Gemischte Musik. llnwrkèiltìMZS - Rvnxsrte der besten Europa-Sender hören Sie voll kommen störungsfrei in der geheizten Veranda des wieder belieb! gewordenen u. Ke5t. VirZi^rte täglich von 15 bis 21 Uhr. Sonn- u. Feiertags bis 23 Uhr. Mäßige Preise. Z Lautverstärker. Dir. B. Unterer. Caldaro Steuer-Anmeldungen Die sicuer Äinneldung ist wurde zur Anzeige gebracht und die Näherin Bolzano. 20 Uhr: Gemischte Musik. ' ' Berlin. 20 Uhr: „1001 Nacht'. Operette von I. Strauß

. in Haft genommen. Einbruchsversuck, Unbekannte Diebe haben gestern während der Mittagspause in der Drogherie Foradori in der Museumstraße einen Einbruchsversuch ausgeübt. Da aber an der Tür ein zweites Schloß angebracht war. konnten sie sie nicht aufbrechen und mußten unverrichteter Dings abziehen. Gerichtssaal Die llnkerschleise von des Steuereinnehmers Castelrotlo. Gegen Ende November vergangenen Jahres wurden durch zwei Finanzorgane während einer dienstlichen Überprüfung der Steuer- bolletten

nun der Prozeß ge gen Senoner zum zweiten Male zur Verhand lung. Senoner, der scheinbar nicht im ge ringsten an geistigen Störungen litt und voll- Wndig zusammenhängende und vernünftige Antworten auf die Fragen des Präsidenten gab, leugnete, die ihm zur Last gelegten Ver brechen, während der später verhaftete Steuer eintreiber Aichner Giorgio zugab, nicht uner hebliche Bträge für sich verwendet zu haben, dnstatt sie abzuliefern. Senoner schob die ganze Schuld für die Vorfälle den Beamten

hu, die er bei der Steuerverwaltung gehabt habe. Die Balletten hätte er nur in der Weise geschrieben, wie es geschehen ist, um zu verhindern, daß die Gemeinden einen Ueber- blick über àie wirklichen Einkünfte aus der Konsumsteuer hätten, und den Pachtschilling für diese Steuer erhöhten. Die ziemlich bewegte Verhandlung, während welcher eine Menge Zeugen und Geschädigte, welche auch ihrerseits die Anzeige gegen Senoner erstattet hatten, einvernommen wur den, dauerte bis in die späten Abendstunden Und endete mit der Verurteilung

, wenn der Steuerträger schon in die Steuer- rollen eingetragen ist und keine Veränderung stattgefunden hat. Tie Anmeldungen müssen auf diesbezüglichen Formàrcn. welche bei dem Verwaltungsamte dieser Gemeinde erhält- lich sind, noch innerhalb des 30. November l. I. gemacht werden. Jeder, der verpflichtet ist, die Anmeldung zu machen lind selbe trotzdem nicht erstattet, wird mit einem Steuerzuschlag von einem Drittel auf die von ihm jährlich zìi bezahlende Steuer bestraft. Wer eine ungenaue Anzeige macht, sodaß

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 31.01.1937
Umfang: 8
über- werden und mit der Einhebung wird im beaonnen. Wie es bei den direkten Steuer Weht, wird jeder Firma die Vorschrei „ vermittelt, welche sowohl die Zeichnungs >. als auch die diesbezügliche Steuer für das ) 1W7 enthält. Die erste Rate wird vom 10. ,3 März eingehnben. Die übrigen Raten wer- an den Fälligkeitsterminen der übrigen Steu- ^ncichoben und zwar im April. Juni. August, ober und Dezember. Die 2lrl der Zahlung ie ratenweise Zahlung der Steuer erfolgt in der àn Weise, wie die Zahlungen der direkten uerii

an Staat vor. Dies ist eine Form der Ablösung, Iche die Zeichner in der Zukunft anwenden kön- , das ist wenn sie die Zeichnungsquote erlegt die entsprechenden Titel erhalten haben und n Besitz von der Last der sünfundzwanzigjäh- n Steuer befreien wollen, in kgl. Dekret, das veröffentlicht sein wird, t eine andere Form der Ablösung vor, die gleich mcht werden kann und die den Vorteil bietet, durch die Liquidierung keine weitere Verpflich- g dein Staate gegenüber sei es hinsichtlich der leihe

als auch hinsichtlich der Steuer besteht, rch diese Form ist der Zeichner von der fünf- Hwanzigjährigen Steuer enthoben. Der Zeich hat das Gesuch um die Ablösung an das Be- ssteueramt zu richten, das die Summe ligui- t. Die Einzahlung bei der Sektion der Provin- tessoreria kann auch durch Postanweisung ge hen. Damit wird dem Zeichner jeder weitere !iig erspart. Nach erfolgter Einzahlung wird die lastung von der Anleihe und von der Steuer Mliommen. Die eingezahlten Raten und die ^glichen Zinsen werden natürlich

bei der Abiti li in Abzug gebracht. 'ehinen wir ein Beispiel. Der geringste Wert, cher der Anleihe und der Steuer unterworfen beträgt 10.000 Lire. Die Zeichnungsquote macht Lire aus und die Steuer 35 Lire jährlich durch Jahre, vermehrt um das Agio der Einhebung. Ablösung durch Uebergabe der Titel würde die lMng von 500 L. durch die Kapitalisierung der »er zu s Prozent ausmachen und ohne Agio er- ert sie eine Zahlung von 493.27 Lire, ach den Bestimmungen des Dekretes, das er- 9g Lire für jede 100 Lire

, wird sie von den Steuer en durchgeführt. erbind, mg mit der Lebensversicherung und Bevorschussung it Gesetzdekret, genehmigt beim letzten Mini- M sind das Istituto Nazionale delle Assicura li' '»d andere Versicherungsinstitute ermächtigt »Anleihe mit einer Lebensversicherung des Zeich» >2 zu verbinden. Das Nationalversicherungsinsti- I mird die Versicherungsoperationen auch für Allere und kleine Zeichnungsquoten durchführen, das Persicherungswesen besonders unter der Mrtschaftlichen Bevölkerung zu verbreiten

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Dolomiten
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Seite 14 von 20
Datum: 18.11.1933
Umfang: 20
215.373, Bergbau 25.601, Lebens- HeircenMr-Bsßerfeii sind sehr zuverlässigI Mittelbranchen 17.244. Metallarbeiter und Me chaniker 104.571, Bau- und Straßcnarbciter 274.368. Wasserarbeiter, Ems- und Eleltratech- niker 8629, Arbeiter der Webereien und der Stoffabriken 111.571, Halzverarbeitungsbranche 46.669. Arbeiter von Chemikalien- »nd Glas fabriken 22.916, Arbeiter der Papierfabriken Die Steuerquittungen, die den Steuerträgern für die Bezahlung der zweimonatlichen Steuer raten ausgefolgt

derselben wieder- gcgoben werden. Die Steuerquittungen bestehen aus zwei Teilen: auf der linken Hälfte befinden sich die individuellen Angaben für den betreffen den Steuerträger, während die rechte Hälfte in Druck das gesamte Verzeichnis der Steuer gattungen fortlaufend numeriert enthält. Die erste Dertikalkolonne der linken Hälfte enthält für jede Steuerart eine Ziffer, die es deni Steuerträger ermöglicht, durch Vergleich mit der entsprechenden Ziffer der rechten Hälfte zu erkennen, auf welche Steuergattung

sich keine Zahlung bezieht. In der zweiten Kolonne der linken Hälfte steht die Nummer, unter welcher der betreffende Steuerträger in der Steucrrollc eingetragen ist, in der dritten Kolonne die Zahl der Steuer rate, auf welche sich die Quittung bezieht, wobei die Nummer 1 die Februarrate, die Nummer 2 die Aprilrate. 3 die Iunirote. 4 die Augustrate ulw. betrifft. Die 4. Kolonne .endlich enthält die Angabe des bezahlten Betrages für jede ein zelne Steuergattung. Auf der rechten Seite der Steuerquittung

landwirtschaftlichen Gebäude, der Fabriken usw. und der steuerfreien Neubauten. Ihre Höhe beträgt 10% von zwei Dritteln des fest gestellten Mietwertes des Hauses. 3. Steuer auf das bewegliche Vermögen (Riechezza Mobile): Diese trifft das Einkommen aus Kapital, aus Arbeit und aus der Ber einigung von Kapital und Arbeit. Der Steuer satz beträgt für die reinen Kapitalseinkommen (Zinsen. Renten usw.) 20%, für die Einkommen aus Kapital und Arbeit (Handels- und Ge werbebetriebe) 11%, Einkommen aus freien Berufen

12% und für die reinen Arbeitsein kommen (Bezüge der staatlichen und privaten Angestellten) 8%. 1. Steuer auf den landwirtschaftliche» Rein ertrag (ReddiU Agrari): Dieser Steuer unter liegen alle Grundbesitzer, die ihren Grund selbst bearbeiten. Der Steuersatz beträgt 10% eines Durchfchnitlsertrages, der noch bestimm ten Tabellen provinzweifc je nach Kultur gattung, Höhenlage und Viehzahl berechnet wird. 5. Iunggefellenfteuer (Celibi): Diese besteht aus einem festen Betrage, der bei Junggesellen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 09.05.1928
Umfang: 6
an dm Betriebssteuer auf den Verkauf von alkoholischen Getränken Es steht fest, doß in zahlreichen Provinzen »och immer die Lizenzstener sür den 'Ausschank von alkoholhaltigen Getränken eingehoben wird, laut Dekret vom 23. Oktober 1932, ver schärft lind obligatorisch gestaltet durch das fol gende Dekret vom 18.'Nov. 19Z3, Nr. 2538. Diese Steuer wurde den Gemeinden zu gestanden und damit die ehemalige Steuer für die Konzession der Li-zenz umgewandelt. Die Höhe dieser Gebühr wird nach dem Miet- wert: des Betriebes

bemessen und kann sogar 5>9 Prozent desselben für jene öffentlichen Be triebe, in denen alkoholische Getränke aus geschenkt werden, erreichen. Wein, man in Betracht zieht, daß diese Steuer nur für diejenigen Räume, in denen tatsächlich.Alkohol ausgeschenkt wird, eingeho ben wird, tan» man verstehen, zu wie vielen Unzukömmlichkeiten die Bemessung ' dieser Steuer, die an sich sehr «drückend ist, führen kann. Aus diesem Grunde hat sich der ehemalige Verband der Inhaber öffentlicher Betriebe

. M d. «. ?s!.à so^ào 7«i.4S2 Viktor em2nuvl.pi->»- 2 Nach langen Bemühungen wurde das De kret vom 13. Februar 192ö, Nr. 1l7, erreicht, das bestimmt, daß an Stelle dieser Steuer bei ihrer Einfuhl ins Gemeindegebiet eine Ge- meindezuscchsteuer einzuheben sei. In diesem Falle hätte jedoch auch die Steuer in ihrem früheren Ausmaße, nämlich l> Prozent 'des Mieàerles. wenn die Lizenz für die Eröff nung eines nenen Betriebes, und ein Zehntel von sechs Prozent, wenn dieselbe -für die jähr liche Erneuerung eingeholt wird, bestehen

blei ben können. Gleich rmch der Verösentlichung des Dekretes machten die Geineinden von der ihnen zu gestandenen Erlaubnis Gebranch, denn es war klar, daß die Einhebung der Quote auf dein Wege der Konsumsteuer einen bedeutend höheren Ertrag abwarf als es jener war, der durch die Steuer auf den Verkauf von alko holhaltigen Getränken hereinkam. Ans der Feststellung jedoch, daß uns von zahlreichen Sektioneil immer noch Rekurse über das Weiterbestehen 'dieser Steuer zukom men, haben wir ersehen

, daß einige Gemein den diese Steuer trotz der ihnen durch das ob- genannte Dekret gemährten Erlaubnis, die Quote auf dem Wege der Konsumsteuer cinzu- heben, beibehalten, haben. Damit nun der fascistische Lerban'd der Kauf mannschaft eine en<>sprech:nde Aktion beim Finanzministerium unternehmen kann, aus daß.von demselben die noch ausständigen Ge meinden aufgefordert würden, die Option an zuwenden, 'die gleichzeitig >für die Gemeinde vorteilhafter und für die Inhaber von öffent lichen Betrieben weniger belastend

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 8 von 9
Datum: 18.07.1940
Umfang: 9
und Zeitschriften jeder fcil ans- gedehnt. Bei Art. 8 de» Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Ab gabe von Daren seilen» der Erzenaerftrma an Ihre eigenen Berkaussge ich äste als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grand des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Norme» ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingekügt worden, wonach es gestattet ist. die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen

erfolge», bei diesen Zahlungen dem Schuldner voll in Anrechnung za brinaen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Donnerstag jeder Doch« für die in der vorhergeaan- genen Doch« bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steversumme einiuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung

des Art. I I. wonach nun auch beim Wein- Weinmost, und Maische, wie schon früher bei der Um- sichstempelgebuhr, die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Umsätze von lebenden Rindern. Schafen und Schweinen, sowie von Ratsche, seinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenommen die Schaumweine), die vor der Entrichtung der Konsumsterer erfolgen, find von der Zahlung der Einnobmen- steuer befreit. Hingegen sind die nachträg lichen Umsätze (also nach Zahlung der Konsum

steuer) der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsätze vor der Bezahlung der Konsumsteuer erstreckt sich auch aus die E i n s» b r der vor- K annten Waren. Für solche Umsatz« besteht le Verpflichtung zur Ausstellung einer Fak tura oder Rechnung: wenn ober eine solche aus» E rstellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen iuittunosftempel z» vergebühren. Bezüglich des Umsatzes im Königreiche von noch im Ausland« befindlichen Waren und bin- sichtlich der Ausfuhr

sind die fchmr für die Umfatzstemvclgebühr gellenden Bestimmungen nun auch in das neue Gesetz ausgenommen worden. Der Art. zu des Gesetzes hat so einschneidende Aenderungen erfahren, daß es wohl angezergt ist. den ganzen Tezt der neuen Fassung wieder, zugeben. Derselbe lautet nun: „3n der Einnahmen steuer ist die Stempelaebühr einbegriffen, die als gleichzeitige oder nachfolgende Quittie rung auf derselben Rechnung oder Faktura erfolgen würde, wofür die Einnahmensteuer entrichtet wird. Wenn eine separate

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

- Steuer auf den Immobiliarbesitz eingeführt, dieser . Steuer dient zur Sicherstellung «Msen und der Amorliflerung obiger Anleihe, là. Steuer beträgt 3.50 Promille d« Jmmo- duAlvertes. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt 'K die BezirksfteuerSià. inokN die Besitzer mm derzeit steuerfreien Im- find dieser Steuer unterworfen und Z« dlefem Zwecke innerhalb von SV Tagen zà.^lah diese» Dekrets bei dm zuständigen Kb!!» ' eine enWrechende Erklärung ein- Staatliche Borschüsse Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müssen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, dle eine Empfangsbestätigung für die Behebung de» pro visorischen Anleihezertifikats ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wlrd eine einmalige Slempelgebühr lm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleihepapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Aus diese Anleihepapiere

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Pustertaler Bote
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Seite 4 von 8
Datum: 14.10.1927
Umfang: 8
ist beiläufig der unter den Obst bäumen befindliche unproduktive Erdboden berechnet. — Steuer-Ermäßigung wegen An« wetterfchSdeu. Bezüglich der Grundsteuer gelten in Italien keine einheitlichen Vorschriften. Es besteht wohl ein eigenes Gesetz über den Steuernachlab bei Elementarschäden, welches aber auf jene Provinzen, die noch den alten Steuer- Kataster haben, beschränkt ist. Doch auch in den Provinzen mil neuem Kataster ist die Finanz» Verwaltung nach Arl. 33 des Gesetzes vom 1. März 1886. Nr. 3682

Provinzen noch immer das Gesetz vom 12. Juli 1896. R.>G.-Bl., Nr. 118. über die Trundsteuerabschreibung gegen Elementar, fchäden in Kraft fleht. Für die Abschreibung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag (Red- dito agraria) bestimmt das kgl. Dekret vom 20. Nov. 1926, Nr. 1643. daß für den Fall, als die Grund, steuer gänzlich oder zum Teil abgeschrieben wurde, im selben Verhältnis auch ein autzerordentlicher Nachlab der Steuer aus den landwirtschaftlichen Reinertrag gewährt

werden kann. In diesem Falle ist in einer besonderen Eingabe an das Sleueramt innerhalb drei Monaten vom Siemen, tarereigniste an gerechnet ein Ansuchen um Lerab. setzung der Steuer des landwirtschaftlichen Rein» erlrages einzubringen. Für dieses Ansuchen kün» nen stch die Parteien der gewöhnlichen, für die Ricchezza Mobile-Steuer bestimmten und bei den Steuerämlern und Semeinden erhältlichen Fo» mitteilen, dab wir uns auf solche unreellen Ge. schäste nicht einlassen können.' — Arg verspätet. .Der Fisch schmeckt

.' „Ich kenne meine Frau sowohl brünett als blond — und kann's nicht finden!' mularien (dennuncia di cessozione) bedienen. Das selbe. wie für den landwirtschaftlichen Reinertrag gilt auch für das Einkommen aus Pachtungen landwirlschästlicher Güter, welches der gewöhn lichen Ricchezza Mobile-Steuer unterliegt. Aller dings kann nach den allgemeinen Vorschriften über die Ricchezza Mobile-Steuer die Abschreibung der selben nur dann erfolgen, wenn durch das Ele- menlarereignis der Ertrag gänzlich vernichtet

ist, da ja nur in diesem Falle das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Pachtung vollkommen ent fällt. Wenn ober durch den Wasserschaden der Erlrag eines Pachtgutes nur gemindert wurde, so könnte erst beim nächsten ordentlichen Termine für die Ansuchen um Slsuer-Ermäbigung, das ist zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 1928 unter Berufung auf die Verminderunq des Ein. Kommens im Jahre 1927 um eine Ermäbigung der Steuer angesucht werden. — Lehrerpenfivniften, Achtung! Der Präsident de» Komitees ersucht die Kolleginnen

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 17.03.1920
Umfang: 8
Mittwoch. 17-Marz 1S20 ^Weraver Zellung' Seite « c) die Art der Erzeugnisse, das heißt jene, der im Artikel I angeführten, die erzeugt wer den oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dein vorliegende Bestimmungen in Rechtskraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken sind, ist die Steuer von jenem, zu entrichten, der dieselben für den Ver kauf in-Verwahrung hält. Z. Die. Groß- und. Detailhändler und über haupt alle.zene

,.'welche.steuerpflichtige Erzeug nisse in Verwahrung halten, haben binnen 15 Tagen- nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, d. h. bis 30. März 1920, der nächsten Finanzstelle (Finanzbehörde 1. Jn- stnz: -Zollamt, Steuer-(Stempel)-Amt, Kom mando .der.^gl.. Finanzwache) schriftliche 2ln- zeige. zw erstatten. . 6. In. der Anzeige sind anzuführen der Schreibname ünd^.Name des Anmelders, der Ort, wo sich- die . angemeldeten Erzeugnisse be finden, die Menge, und Qualität der steuer pflichtigen, in Verwahrung gehaltenen

Erzeug nisse,^ sowie der Wert, zu dem die Erzeugnisse selbst im Inventar der Firma angesetzt sind. 7. .Die Zahlung der Steuer, erfolgt mittels Anbringung, der entsprechenden Wertmarken auf der Faktura oder auf der Versandnote, die für die Versendung der steuerpflichtigen Er zeugnisse im Innern des Königreiches auszu stellen ist.. ^ Die Marken find zweiteilig: Ein Teil ist auf - dem Original der Faktura oder Versand note, anzubringen, der andere Teil >wß auf den ^ Kopien dieser Dokumente angebracht

unter- fertigt.Merden. 8. Die Wertstempel, die zur Zahlung der Gebühr-notwendig sind, werden bei den Steuer- (Stempel)-Aemtern ausschließlich gegen Erlag des entfallenden Betrages beim Amte selbst erworben. 9. Infolge der Verifizierungen und i Fest stellungen^ können die. Organe der Finanzver waltung'dafür- Vorsorgen, -daß die Richtigkeit dernFakturen und Versandnoten, welche der Fabrikant al5>Be1ege der-Register oder andren Bücher'derüFabrik^zmfiihreir hat, durch Ueber- prüfungen festgestellt

werden^ welche bei den Empfängern der aus der^Fabrik Hervorgegan genen^ Wären! ^durch die Finanzbehörden des Ortles,! wo-« die- Empfang er-selbst ihrenSitz Habens vorzunehmen t find. ' 10. ^Die 'Einhebung der Steuer auf die aus dey^ Auslände..eingeführtew'Waren von feiten derHZölHehörde - exfolgt^. glei^eitis mit der EWehung> der^ änderen. ZyWbühren und auf'die Mufer zu. überwälzen, auch wenn der Verkauf' auf Grund von Verträgen, die vor Einführung der Steuer geschlossen wurden, erfolgt. 13. Mit Dekret des Finanzministers

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 21.01.1934
Umfang: 6
Kàkack. dm St. Mnnee ISA, M „Alpenz eitung' Tene -i Aus Volzano Ltaà! unà Lanà Die Frau am Steuer! unterzogen. Wie? Der Chausseur? Aber unsere Automobilistinnen lieben es doch, allein zu fahren. . Vielleicht sonnte unsere Verteidigung der Auto- Wir sind ausgesprochene ^emde der Ungerech- fahrerein den einen und anderen Fußgänger um- ügkeit. Und eine ganz ausgesprochen moderne stimmen. Vielleicht trägt sie dazu bei, die „Blage' Ungerechtigkeit wird heutzutage

Frauen gleich zu behandeln wie ihre übrigen Mitschwestern. Auch wenn sie das Steuer Frauen mit ebensolcher Sicherheit und Geistes gegenwart ein Auto lenken könnten, wie ein Mann? Und dann ist schließlich noch sur alle Fälle eine Berechnung da: da die Frauen bis heute noch nicht am Steuer riesiger Lastwagen oder Taxis fitzen, sondern die kleinen leichten Wagen lenken, besteht sur den Fußgänger stets größere Möglichkeit, aus einem Unfall mit einem leichten, von Frauenhand gelenkten Auto heil

weg zukommen, als aus einem solchen mit dem Niefen- lastwagen samt Anhänger, auch wenn der beste Lenker am Steuer siht. Dies übrigens für den Fall, daß uns ein boshaftes Schicksal tatsächlich sür einen solchen Unfall unter den schadensrohen Augen eines Verfechters der gegenteiligen Mei nung ausersehen hätte. Und schließlich — wen eine Frau übersähet, den läßt sie nie einfach aus dem Wege liegen. Ein Fußgänger. Versammlung àes Zonen Inspektorates unà àes Verbanàsàirektoriums ... ligs eines ^AchlzUà fünf

vor zugsweise am Steuer eines leichten Wagens und tun es aus Sport und Vergnügen. Und eben die Herstellung der kleinen Automobile und die Verbesserung des Straßennetzes sind ausschlag gebend sür die Entwicklung des weiblichen Auto mobilismus. Viel beigetragen hat auch die Ver besserung der Motoren und vor allem der Anlasser, denn gewiß hätten sich die Frauen nicht gerne der harten und unästhetischen Mühe des Ankurbelns raden Steggetti Angelo wurde Dr. Ugo Pineschi Fascisi seit 1921, ernannt. Aascio von San

1933, Nr. 683. für Jahresgehäl ter von über 39.990 Lire mit den Modalitäten, die im Dekrete des Regierungschefs vom 25. Fe bruar 1933 enthalten sind, angewendet. Demzufolge genießen die Gehälter unter 30.999 Lire solgende Vergütung des Steuerabzuges.' a) kür die ersten 6990 Lire 89 Prozent der ein- gehobenen Steuer; b) für die Bezüge von 6 bis 18 Taufend Lire Erhöhung von 50 Prozent der eingehobenen Steuer: c) sür Teile von Beziigen von 18 bis 30 Tau send Lire. Erhöhung nm 49 Prozent der Steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 01.10.1939
Umfang: 6
in die Beruss liste: juridische Regelung der Berufs studien. Finanzen. Um den Fehlbetrag der gewöhnlichen Bilanz und die durch die internationale Lage verursachten neuen Militäraus gaben zu decken, werden zwei neue Abgaben eingeführt: eine ordentliche Vermögenssteuer und eine all gemeine Einkommensteuer. Zur ordentlichen Vermögenssteuer, die mit 1. Juli 1S40-XVUI in Kraft tritt, sind physische wie juridische Personen, Körper schaften und Gesellschaften jeder Art ver pflichtet. Die Steuer ist eine ausgespro

chene Realabgabe. Gegenstand derselben bilden daher die im Königretich vorhan denen Güter, Gründe, Gebäude, Real rechte im allgemeinen, alle irgendwie in vestierten Kapitalien, die Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsbetriebe für ihren reinen Vermögenswert. Grund- merkmal der neuen Steuer ist ihre all gemeine Durchführung ohne die für Ein kommensteuer bestehenden subjektiven und objektiven Ausnahmen. Die gewährten Ausnahmen betreffen nur die Fälle aner kannter Undurchführbarkeit der Steuer wegen

obligatorischen oder freiwilligen Versicherungen. Vermögenswerte unter 10.000 Lire sallen nicht unter die neue Vermögenssteuer. Der Steuersatz beträgt 0.5 Prozent aus dem Reinvennvae». Der allgemeinen E ! nk o m m e n- steuer sind unterworfen das Bareinkom- men aus wirtschaftlichen Tätigkeiten kom merzieller Art, die gegenwärtig der Warenumsatzsteiier unterliegen, das Ein kommen in bar oder in natura aus Ar beitsleistungen und Vermietung von Im mobilien sowie aus Verkäufen von Pri vaten an Kaufleute

und Industrielle und das Einkommen aus Warenklcinoer- kauf, Einige besondere Wirtschaftstätig keiten, wie z. B. Kapitalsbewegung, Kauf und Verkauf von Immobilien und Be trieben, Lefitz und Ausgabe von Krediten, Bankdepots, Schuldtilgung u. a. werden nicht hiezu gerechnet. Der Steuersatz be trägt 2 Prozent vom Einkommeen Die neue Steuer tritt an die Stelle der jetzigen Warenumsatzsteuer, deren viel fach komplizierte Handhabung somit weg fällt, und hebt auch die Stempelsteuer auf Rechnungen, Fakturen

und anderen, bei Zahlung des steuerbaren Eingangs ausgestellten Dokumenten auf. Aus Vorschlag des Finanzminislers wurde ferner ein Gesetzentwurf geneh migt, der gewisse Grenzen für die Ge- samtsleuerlasten vorschreibt: falls durch die neue Besteuerung des der direkten Steuer untermorsenen Einkommens die Grenze van ''<1 Prozent des Boden ertrages, bzw. An Prozent des der RM.- Steuer unterworfenen Einkommens über^ schritten werden. Diese Regelung machte sich mit Einführung der neuen Steuern notwendig

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1936
Umfang: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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