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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 24.09.1926
Umfang: 6
>. Die HöcMteuer für ein Kalb, das 55 bis 1 Jahr M ist, beträgt 10 Lire pro Jahr. Für eine Landgemeinde von rund 1000 Einwohnern dürste diese neue Steuer, je nachdem hauptsächlich We.lin?au oder Viehzucht betrieben wird, 600 vis 1200 Lire ausmachen und dort einen nennenswerten Zu schuß Heben, wo vernünftig und sparsam ver waltet -wird. .Bei einer DurchschMtsgeme!nde von uns, die nmd 1000 Einwohner zähll! und Weinbau und Viehzucht betreibt, kann mm die höchstgehaltene normale Viehsteuer mit rund 17.000 Lire

der Gemeinde nur odngeMhrt werden, um vertäust oder ge schlachtet zu werden oder auch, um es zu durch gehen. Ortsfremde haben die Steuer nur zu zahlen, wenn das Vieh wenigstens 30 Tags in der Gemeinde bleibt. Sie zahlen die Vieh- stsuer monatlich, «während die iGemeindeainge- hövögen sie mit den sonstigen Steuern jeden zweiten Monat zu zahlen halben. Für Reit-, Zug- und Tragtiere, für welche die speziell für sie guWssige Stouer vorgeschrieben wurde, Dann die a!ll!gemàe WeHsteuer nicht ebngehoben

werden. Die Viehhändler zahlen dix Steuer für die Durchschnittszahl des Viehes, das sie im Sllalle haben. Die Eigentümer (proprietari) und Halter (detentori) des Wiehes sind solida risch zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Die Stouer muß für Me obangsgànen Mchgat- àngen vorgeschrieben weiden; dke Enthebung eiinzàr Gattungen kann in besonderen Fällen nur durch den LandesauZschuß (la Munta Prov. Ainmènistraàa) zugestanden werden. Die Zeit, für welche dieSteuer zu zahlen ist, ist festgesetzt mit 1, 55 oder K Jahr

, je nachdem das Vieh durch ein halbes Jahr oder mehr, bis zu einem halben Jahre oder durch weniger als ein Vierteljahr gehalten wird. Die Ortsfremden zahlen die Steuer vom 30. Tage an und stets nach Monaten, sei es, daß ihr Vieh zufällig oder zwecks Weidens oder Aufzehrens von Futter mehr oder weniger re gelmäßig in die Gemeinde kommt. Im letz teren Falle wird die außerhalb der Heimatge- meinde gezahlte Steuer abgeschrieben. Die gezahlte Steuer wird nicht rückerstattet. Die Enthebung von der Zahlung

der Steuer erfolgt nur, wenn das betreffende Vieh in nerhalb des ersten Halbjahres eines natürlichen Todes stirbt und der Tod innerhalb fünf Ta gen dem Gemeindeamte gemeldet wird. Die Höhe der Steuer wird nach der Zahl und Gattung oder nach dem Werte des betreffenden Wiehes bemessen. Für den ersteren Fall sind folgende Grenzwerte festgesetzt wor den: Luxuspferde 40 bis 60 Lire, für Hengste 80 bis 100 Lire, für gewöhnliche Pferde und Mulli 20 bis 25 Lire, für Fohlen bis zu 3 Jahren 10 bis 15 Lire und Esel

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 22.01.1940
Umfang: 6
Wirtschaft unö Sesetz c7 ' - ” Steuer-Attmeldunoen bis 31. Jänner (Fortsetzung und Schluß.) bei Einkommenvermindernng kan« im 2. oder den folgeden Jahren des vierjährigen Steuer konkordates um Revision angcsucht werden: bei Erhöhung dieser Einkommen isi dies, falls sie sich im Durchschnitt des 2. und 3. Jahres ergibt, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des vier ten Konkordaisjahres zu melden und falls sie sich im Durchschnitt des 3. und 1. Jahres ergibt, im 5. Jahre. Einkommen der freien

. Schriftsteller, Künstler. Apotheker. Hebammen) haben heuer bis 31. Jänner die Anmeldung zur Steuer (Ricchezza Mobile T>) zu machen, wenn st« ihren Betrieb im Laufe des Jahres 1938 ausgenommen ha^>n und ihr Jahreseinkommen den Betrag von 2000 Lire übersteigt. Bezüglich der Be messung des Einkommens gelten ähnliche Richt linien wie für Handel und Gewerbe. Löhne oud Gehälter Seit 1 Jänner 1933 unterliegen die Gehälter and alle sonstigen Bezüge der Angestellten einer Zeigen Einkommensteuer (Ricchezza Mobile

<£*); di« Löhne der Arbeiter, welche einen Dauerposten haben, einer leigen Einkommen steuer. Für häusliche Angestellte oder Dienstboten, die fa überhaupt nicht der Ricchezza Mobile unter liegen. Ist natürlich keine Anmeldung zu machen. Die Pflicht zur Anmeldung der Angestellten- und Arbeitereinkommen obliegt dem Arbeit geber, der hiezu die bei allen Steuerämtern und Gemeindekanzleien erhältlichen Formular« zu benützen hat. In diesem Formulare ist das Verzeichnis aller rm abgelaufenen Jahre im Betrieb

beschäftigten Angestellten und Arbeiter, die er nach dem Gesetze als steuerpflichtig erachtet, mit Namen und Adresse einzutragcn. sowie alle ihnen im Laufe des Jahres ausbezahlten Bezüge, wie Lohn. Ueberstunden. Pensionen. Naturalhezüg«. dreizehnter Monatsgehalt. Weihnachtsremnne» ration, Gratifikationen. Gewinnanteile. Pau- fchaldiaten usw. Letztere werden fedoch nur mit 10 Prozent ihres Betrages der Versteuerung unterworfen. Auch die Abfertigungen sind steuer pflichtig. bei Arbeitern jedoch

sind sie' bis zu 2000 Lire steuerfrei. Dom Bruttolohn sind als nicht besteuerbar die dem Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen und von ihm selbst bezahlten obligatorischen Sozial- nersicherungs-, Krankenkasse- nnd Syndikats- beitrage in Abzug zu stellen. Dom Rein einkommen. wie es sich nach Abzug dieser Bei träge ergibt, ist die 8?>Ia« Steuer zu berechnen, die der Arbeitgeber bei jeder Auszahlung zurück» zubehalten hat. In einer besonderen Rubrik des Anmeldeformulars hat der Angestellte oder Arbeiter die Richtigkeit

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Dolomiten
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Seite 5 von 16
Datum: 04.09.1937
Umfang: 16
'. iiiiiiiuuimuuiuuuuj Merano föcittctttbcficitcvit für 15)37 in Merano. Der Padesta gibt nach Einsichtnahme in den Einheitstcrt der lokalen Finanzen sowie auf Grund der von der kgl. Präfektur genehmig ten eigenen Beschlüsse bekannt, daß ab 1. I ä n n e r 1088 in der Gemeinde Merano folgende Steuern entrichtet werden müssen: l. Mictwertstcucr: 2. Biehsicuer: 8. Ziegen stencr: I. Hundesteuer: Steuer auf öffent liche »nd private Wägen: 6. Dienstboten- stencr: 7. Klavier- und Billardsteiier: S. Ge werbe

- »nd Handelsstcner: 0. Patentstencr: >0. Lizcuzstcuer: ll. Steuer auf Kafscc- Erprcßmaschinen: 12. Aiiffchrirlensteuer: 18. Steuer für die Benützung öffentlichen Badens. Diesbezüglich fordert der Podefta alle Bür ger. welche für die nachstehend angeführten Steuern in Betracht kommen, auf. bis zum 20. September die Anmeldung im Ec- meindcamt (während der Amtsftiindcn) vor zunehmen. Das Amt liefert dafür eigene Formulare u.nd stellt nach durchgcführtcr Anmeldung eine Bestätigung aus. Mietwertsteuer

: Alle Wohnungsinhober mit eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Hausbesitzer ist un mittelbar zur Anmeldung verpflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter znrückverlangen kann. Vieh- und Ziegenftouer: Gilt für alle Besitzer von Pferden. Maultieren. Eseln. Rindvieh, Büffel und Ziegen. Hundesteuer: Aste, die Hunde der verschiedenen Rassen besitzen oder halten, sind zur Zahlung ver pflichtet. Steuer auf öffentliche und private Wägen: Gilt

non einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie blaß gemietet sind, ist die Steuer fällig. Gewerbe- und Handelssteuer. Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Ho»del. eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, für dessen Er trag er Einkommensteuer zahlt, innß diese Steuer zahlen. Patentsteuer: Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Handel, eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, aus dem er eine» Ertrag unter 2000 Lire nimmt

, unterliegt dieser Steuer. Lizenzsteuer: Kilt für Besitzer oder Bctricbs- führer eines östentlichen Betriebes, wie Hotel, Gasthäuser. Peusioiic», Gastwirlschnstcn, Eascs oder andere Betriebe, in deiicn Wein. Bier, Liköre und auch nicht alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werde», sowie Badeanstalten. Miet- garagcn, Autovermietnnge». Einstcll-StaNungcn ». dgl., Tanzlokalc und öffentliche Lakale für Billard und andere erlaubte Spiele. Kassce-Exprcßmaschinenstcucr: Für .Kaffee- Ezprcßmaschinen

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Dolomiten
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Seite 6 von 16
Datum: 29.11.1930
Umfang: 16
: Bei Deutsch- matrei sind drei Burschen, die Brüder Lener und Franz Riedl, wegen zahlreicher Cin- bruchsdiebstähle verhaftet worden. Einer der Verhafteten steht im Verdachte, an dem am Redakteur Gufler verübten Raubmorde be teiligt gewesen zu sein. Volkswirtschaft HMeunsen in -er Steuer Einhebuns Bessere Verständigung der Sleucrträger. — Entgegenkommen bei Abfertigung der Par- kelen. — Herabsetzung der Verzugszinsen. In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Nov. ist das Cesetzdekret vom 6. November 1930

. Diesen Beschwerden kommt das neue Gesetzdekrst möglichst entgegen. Es enthält zudem Ab änderungen der Bestimmungen über die Pfändung und Steuerexekution, die, ohne die berechtigten Interessen der Steuerträger zu verletzen, das Verfahren beschleunigen sollen. Wir führen die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzdekretes, soweit sie die Steuer träger selbst interessieren, kurz an. Die Zustellung der Steuervor- schreibungen (Eartelle) und der Zah lungsau ngsaufträge kann in allen Gemeinden, in denen sich keine Prätur

befindet, außer durch den Amtsboten des Stcuerpächtsrs, auch durch den Gemeindedicner oder durch den Amtsdiener des Friedensrichters erfolgen. Die Stsuervorschreibungen können überdies den Parteien mittels rekommandierten Briefen zugestcllt werden. Damit den Steuerpächtern genügend Zeit zur Verständigung der Parteien bleibt, be stimmt das Gesetz, daß ihnen die Steuer rollen mindestens 30 Tage vor Ende der ersten Steuerrate zugestellt werden müssen. Wenn die Steuerrollen verspätet zugestellt

werden, verschiebt sich mit Zustimmung der Finanzintendanz die Steuerzahlung um -inen Termin, doch sind die Steuerträger verpflich tet, die erste und zweite Steuerrate auf ein mal zu bezahlen. Die Gemeinden müssen von i-tzt an schon bis zum 10. des nächsten Steuerzahlungs termin vorhergehenden Monates die Steuer rollen in der Gemeindekanzlei auflegen und die Steuerträger auf die Zahlungsverpflich tung aufmerklam machen. Die CraLo- zungssteuerrollen sind schon bis zum 10. Jän ner, bezw. bis zum 10. Juli

folgenden Steuerrate (bisher 8 Tage) zu stellen. Die Zahlungsaufträge müssen den Jahresbetrag jeder einzelnen Steuer und den Betrag jeder Rate enthalten. Die Verzugszinsen für verspätete Steuerzahlung — an Stelle der bish-rigen „Strafgebühr (Multa)' ist jene der Verzugs zinsen getreten — ist auf 2% herabgesetzt, wenn die Partei die Steuerrate binnen drei Tagen nach Beendigung der Zahlungsfrist, das ist bis zum einschließlich 21. jedes Monats, bezahlt. Bei späterer Zahlung ist auch weiterhin

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 17.03.1920
Umfang: 8
Mittwoch. 17-Marz 1S20 ^Weraver Zellung' Seite « c) die Art der Erzeugnisse, das heißt jene, der im Artikel I angeführten, die erzeugt wer den oder deren Erzeugung beabsichtigt ist. 4. Bezüglich jener Waren, welche im Augen blicke, in dein vorliegende Bestimmungen in Rechtskraft treten, bereits im freien Verkehr außerhalb der Fabriken sind, ist die Steuer von jenem, zu entrichten, der dieselben für den Ver kauf in-Verwahrung hält. Z. Die. Groß- und. Detailhändler und über haupt alle.zene

,.'welche.steuerpflichtige Erzeug nisse in Verwahrung halten, haben binnen 15 Tagen- nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmungen, d. h. bis 30. März 1920, der nächsten Finanzstelle (Finanzbehörde 1. Jn- stnz: -Zollamt, Steuer-(Stempel)-Amt, Kom mando .der.^gl.. Finanzwache) schriftliche 2ln- zeige. zw erstatten. . 6. In. der Anzeige sind anzuführen der Schreibname ünd^.Name des Anmelders, der Ort, wo sich- die . angemeldeten Erzeugnisse be finden, die Menge, und Qualität der steuer pflichtigen, in Verwahrung gehaltenen

Erzeug nisse,^ sowie der Wert, zu dem die Erzeugnisse selbst im Inventar der Firma angesetzt sind. 7. .Die Zahlung der Steuer, erfolgt mittels Anbringung, der entsprechenden Wertmarken auf der Faktura oder auf der Versandnote, die für die Versendung der steuerpflichtigen Er zeugnisse im Innern des Königreiches auszu stellen ist.. ^ Die Marken find zweiteilig: Ein Teil ist auf - dem Original der Faktura oder Versand note, anzubringen, der andere Teil >wß auf den ^ Kopien dieser Dokumente angebracht

unter- fertigt.Merden. 8. Die Wertstempel, die zur Zahlung der Gebühr-notwendig sind, werden bei den Steuer- (Stempel)-Aemtern ausschließlich gegen Erlag des entfallenden Betrages beim Amte selbst erworben. 9. Infolge der Verifizierungen und i Fest stellungen^ können die. Organe der Finanzver waltung'dafür- Vorsorgen, -daß die Richtigkeit dernFakturen und Versandnoten, welche der Fabrikant al5>Be1ege der-Register oder andren Bücher'derüFabrik^zmfiihreir hat, durch Ueber- prüfungen festgestellt

werden^ welche bei den Empfängern der aus der^Fabrik Hervorgegan genen^ Wären! ^durch die Finanzbehörden des Ortles,! wo-« die- Empfang er-selbst ihrenSitz Habens vorzunehmen t find. ' 10. ^Die 'Einhebung der Steuer auf die aus dey^ Auslände..eingeführtew'Waren von feiten derHZölHehörde - exfolgt^. glei^eitis mit der EWehung> der^ änderen. ZyWbühren und auf'die Mufer zu. überwälzen, auch wenn der Verkauf' auf Grund von Verträgen, die vor Einführung der Steuer geschlossen wurden, erfolgt. 13. Mit Dekret des Finanzministers

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 15.01.1924
Umfang: 6
5teuervorschreibungen — Steuerrollen. Am Samstag, den IS. Zänner 1SS4 brachten die Lokalblätter die Mitteilung, daß die Steuer rollen über die Hauszinssteuer. Grundsteuer und Ricchezza Mobile nunmehr zur allgemeinen Ein- ficht am Stadtmagistrat, und zwar bi» IS. Zän ner aufliegen. E» war vorauszufehen, daß alle Stenerlräger ein großes Znterefk haben, zu wissen, welche Stenern ihnen für da» Zahr 1924 vorgeschrieben w-S-»- i . la mm d» ^ Kvrmittelh'aufe» für U«a-aa!^,ds ergibt eme St^igerum der Einnahmen mn mchr Äk. o>1s 8g.000 Äre

<prWmwiert mit 120.000 Li«. eltig anwefend waren. Der daß keine Erläuterung der tSpr^sÄe «rhatt at», . Der BesteuernnA unterr?vrf« Dl« staatliche Steuer beträgt 7SX» --- tSIv Gemeinde- «ad Lande»zuschläg« dürfe« aur 100 pr. der Stoat»fie«tt erreiche n 1SZ0 Summe aller Steuer« tö.--- oder S3 Prozent de» Brultomietzinse». Eine Anfrage» au» welchen Steuer« die rest. lichev 10.SS Prozent bestehen, wvrde dahi« be antwortet. daß die» Arieg»,uschläge. Flußgebiet»- Umlagen und Efalloriatgebübren flao. die Höbe

dieser einzelnen Umlage« wisse d« Steuerrest rat nicht mehr, wer e» aber erfahre« will, der möge auf Stempelpapier sCarta vottata) el«e Eingabe an die Finaazintendaaz «ach Irieut richte«. Daß sich jeder Steuerträger um die Höhe und um die Berechnung»«! aller neuen Steuer« be sonders interessiert, ist selbstverständlich. Nachdem auch die «Grundsteuer' uad die »Ril- zza Mobile'-Derechnung «icht ganz klar sei« rfte. so ist e» wohl am zweckmäßigstes dak der Stadtmagistrat Meran, al» berufenster Vertreter

der Etschwerke und der Bemchmg des Goometers Giovannini an Glessen Stelle Mittekluma und Herm Waliser Nr seine vieW>rI!>ge TütMeit der Danik ausge- weil >die Schwimmanstalt wiedier Wändig igeöffnet ist uind die BelhÄzWg gwhe Auhagen ersowert, a« I steuer, welche nicht weniger als SS.770 Lire aus- konnte. Halle zur Folge, daß fast alle Steuer- träger unzufrieden und ohne ihren Zweck erreicht zu haben, fortgingen. , Da» Recht de» Steuerträger» soll jedoch wenig sten» darin bestehen^ daß er Aufklänmge« erhalt

sehr verschiede« Da vom Bruttomietzin» Z» Prozent für Trhal- ftni!» und oft weit ilibor da» MO de» Zumsfige« lung ln Abzug gebracht werde« und bei Häusern^tnausgchen. — Flut Isien» Au»stellu«g »- über 1000 Lire Mletertrag, der «est einer Pavillon unserer Provinz in Mailand wer- 22prozenligen Slaatssteuer unterliegt. a«ß»rd«« ven LAV Lire ausgesetzt. Der von Mahl» die Gemeinde- u«d Laadsumiagen Ivo Prozent t-necht Ängedoachte Rewr» betrvffend seine» der Slaal»steuer betragen dtige«. so erreiche« Umbaue

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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 27.10.1928
Umfang: 16
Die wichtigsten Steuer-Kenntnisse Um sich vor Schaden zu bewahren, mutz jeder Steuerpflichtige folgendes beachten: 1. Er muß sich vor allem Kenntnis über den Zeitpunkt verschaffen, in welchem die Steuerrollen über die ärarischen Steuern, Provinzialzuschläge» Handelskammertaxe und über die Gemeindesteuern im Ge meindeamts zur Einsicht aufliegen. Dieser Zeitpunkt wird an der Eemeinde- tafel durch Anschlag einer Kund machung verlautbart. Die Hauptsteuer rollen der ärarischen Steuern liegen

sodann im obgenannten Zeiträume von acht Tagen in die aufliegenden Steuer rollen entweder selbst Einsicht nehmen oder hiezu einen Sachverständigen beauftragen, um zu ersehen, ob er nicht infolge eines A m t s i r r t u m s mit einem höheren steuerpflichtigen Einkommen als dem von ihm erklärten oder bereits rechts kräftig von der Steuerbehörde festgestellten, in den Stenerrollen eingetragen erscheint. Ist in den Steuerrollen irrtümlich zu Lasten eines Steuerträgers ein Einkommen eingetragen

(tatsächlichen Irr tums) oder wegen duplicazione (Dop pelbesteuerung) auf stempelfreiem Papier erstatten. 3. Im Falle der Auflassung eines Handels- und Eewerbeunter- nehmens und des dadurch sich ergebenden Aufhörens des betreffenden Einkommens muß der Steuerpflichtige innerhalb von 3 Monaten eine diesbezügliche An zeige an die Steuerbehörde erstatten (d e - nuncia di cessazione dei red» d i t i), widrigenfalls er die Ricchezza- Mobile-Steuer fiir das nicht mehr be stehende Einkommen bis zur Erstattung

der Anzeige weiter bezahlen müßte. Ebenso muß er bei der erfolgten vollständigen oder teilweisen Rückzahlung eines gegebenen Dar lehens die 2lnmeldung innerhalb von drei Monaten an die Steuerbehörde erstatten und als Beleg für die erfolgte Kapitalsrück zahlung eine registrierte Quittung beischließen. Slls Zeitpunkt der erfolgten Rückzahlung wird der Tag der erfolgten Registrie rung der betreffenden Quittung an genommen. Daher muß der Steuerträger, um sich von der 20% Ricchezza Mobile- Steuer der Kategorie

A zeitgerecht zu be freien, sofort die Quittung über die Kapitalsrückzahlung dem zuständigen Re gisteramte zur Registrierung vorlegen und sodann innerhalb der 3 Monate unter Bei lage der registrierten Quittung bei der Steuerbehörde um Abschreibung des ent fallenden Zinsenbetrages von seinem steuer pflichtigen Einkommen ansuchen. 4. In dem nicht seltenen Falle, daß die Steuerbehörde das vom Steuerpflichtigen er klärte oder ursprünglich zu seinen Lasten festgesetzte Einkommen nicht mehr als richtig anerkennt

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 07.08.1923
Umfang: 8
Nenstag. den 7. August 1S2Z. .Der Tiroler' Seite S Äustlarungen über Boden ertragssteuer. <xs gibt viele Steuerträger in den alten I Provinzen, die in Unkenntnis der Steuer- i zische. das Einkommen, also den Gegenstand »-r Steuer mit der Steuer selbst verwechseln l^dalier gleich nach erfolgter Zustellung Ks Avisos bei den Kommissionen rekurieren, «hrend sie nach aufmerksamen. Durchlesen Ks Avisos dasselbe anstandslos annehmen M höchstens trachten würden, bei der Steu- tiingenmr im Konkordatwege

irgendeine Er- Mizung zu erzielen. ! Im gleichen Fehler machten viele Steuer zahler in den neuen Provinzen auf Grund kr Veröffentlichung der Bodenreinerlrags- tidelle. wobei die dort aufscheinenden Zif- jirn, die als Neinertrag für jede einzelne Kilturart und für das Vieh gelten, mit dem Aiverbetrage verwechselt wurden, der Höch ens 10 Prozent von ihnen beträgt. Am 1. August,d. I. werden die Tabellen s dir Besitzer von Bodenerträgen veröffentlicht, k es nicht ausgeschlossen ist, daß dieses Miß

verständnis auch hier wieder zutrifft, erscheint t5 angezeigt, nachstehend kurze Erläuterun gen zu geben, durch welche, nach kurzen Bor- l xi-schickungen über das Verfahren der Rich- Wllung. in gemeinverständlicher Form die üonncn für die Bemessung der Steuer er kürt werden. Die veröffentlichten Tabellen kiressen alle jene, die in diesen aufscheinen ! mZ> gilt das so, als ob jeder von den dort Angetragenen ein Aviso direkt nach Hause I pgestellt bekommen hätte. Alle jene, welche eine Steuererklärung

vor zogt haben und auch jene, die sie vorlegen Hillen sollen, und die es aus Nachlässigkeit zkr schlechter Beratung unterließen, können U in der Zeit vom 1. bis 10. August, (nicht später!) an das zuständige Gemeindeamt pecks Einsichtnahme in die Tabelle wenden, I ci welcher sie neben anderen Angaben die rinbekannte Ertragszisfer und die von de? -.-eueragentur erhobene vorfinden werden, «ferne beide gleich lauten, haben die Be rstenden nichts anderes mehr zu tun, als p vorgeschriebenen Zeit die Steuer

die steuerb. Erträge der Gebäude bis zu Lire 93.75-, 1.44 die fteuerb. Erträge der Gebäude von Lire 93.76 bis zu Lire 166.67-, 1.60 die steuerb. Ertrüge der Gebäude von Lire 166.68 bis zu Lire 1000.—-, 1.76 die steuerb. Erträge der Gebäude von Lire 1000.— und mehr. Die oben angeführten Multiplikationen re sultieren aus der Multiplikation der perzen- tuellen Anteile der Grund- und Gebäude steuer mit 8. welche folgend sind: Für Grund und Boden 1. Stufe 21.23 2. . 24.125 3. 4. Hausklassenstener unterlagen

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 8
Datum: 13.10.1860
Umfang: 8
Steuer systems ei»ßehe. Beweis dafür feien die langjährigen Verhandlungen über die Steuerreform, deren Graf Hartig «wähnte. Er behaupte keineswegs, daß daS gegenwärtige System überall eine vollkommen gleich maßige Belegung mit der Steuer, erzielt habe. Diese Gleichmäßigkeit herzustellen ist Aufgabe der Steuer reform Das Finanzministerium sehe übrigens selbst di« Gebrechen des gegenwärtigen Steuersystems ein und halte eine Reform, welch« den finanziellen Interessen und jenen der Steuerträger gemacht

wird, sehr erwünscht. Der Herr Ministerpräsident Graf Rechberg: „Ich erlaube wir hier auf zwei Punkte aufmerksam zu wachen. ES ist. ein Vergleich 'angestellt word?n zwischen den Steuern, welche in Oestrrreild gezahlt werden, und jenen in anderen Ländern. Mit sollten Vergleichen, glaube ich, muß man sehr behutsam zu Werke gehen. Es ist nämlicb sehr schwer, hiebet zu einem wahren und richtigen Resultat zukommen. So ist z. B. Würt temberg citir» worden, wo die direkte Steuer eine viel geringere sei. Aber ich bemerke

dazu- nur, eS müssen dort auch noch die sogenannten Amtsfchaden, Gemeinde- lasten, Kreisschaden u. s. w. in Betracht gezogen wer-, den, und wenn man ras summnt, so dürste wohl der Unterschied stch viel geringer heraukstellen, als man eben wähnt. Ebenso muß die Ertragsfähigkeit der Güter mehr ^n Betracht gezogen werden, ob sie eine größere oder geringere fei, um darnach die Höbe der Steuer bemessen zu können/ Es kann sein, daß ein Joch mit einem halben Gulden schon zu hoch besteuert ist, wäh rend

ein anderes sehr leicht 4 und 3 Gulren zahlen kann. Bei solchen Vergleichen kann man also sehr leicht zu falschen Schlüssen gelangen. „Ferner glaube ich, daß Graf El am bei dem Bei- spiele , welches er von dem Grunde mit 33 Joch citirte, sehr richtig bemerkte, daß von diesem Grunde jetzt eine weit höhere Steuer bezahlt wird, als es früher der Fall war. In der Berechnung find aber doch zwei Momente übersehen worden, ras eine ist das, daß der Grund jetzt die Zehenten und grundherrlichen Lasten nicht mebr zu zahlen

hat, die er vor dem Jahre 1?43 zu entrich. ten halte; — ferner, daß die Steuerzuschlüge nicht zur laufenden Steuer gerechnet werden können. Die Grund, entlastungszuschlöge find bestimmt, um sowohl daö Ka pital zurückzuzahlen, als die Zinsen der Schuld zu be richtigen, welche zur Befreiung des Bodens konirahirt worden ist. Diese Leistungen hören aus, sodald die Operation der GruNdentlaftung beendet ist. Zu den laufenden Steuern kann diese Abgabe aber nicht gerech net werden. Die Minister leugnen übrigens keines wegS

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1940
Umfang: 6
Panctta und aus Grottcria, Reggio ! Calabria, gebürtig. Die Leiche wurde am Sonn-! tag. 21. November, auf dem städtischen Friedhof! bcigcsctzt. Wirtschaft unü ßesetz Ile KriegsgetvmntteM Mit Gesetz vom 1. Juli 1910, Nr. 813, ver lautbart in der „Eazzctta Ilfficiale' vom 16. Juli, wurde eine außerordentliche Steuer auf die durch den Kriegszustand erhöhten Ein kommen, also eine Kriegsgcwinnsteuer, ein- gesührt. Nunmehr sind auch die Durchführungs bestimmungen hierzu erschienen, so daß es an gebracht

ist, die Steuerträger mit den wich- tiVten sie betreffenden Bcstimmungen bekannt- zumachcn. D a s O b j e k t der S t e u,e r. Dieser außer ordentlichen Steuer unterliegen die ans einem Handels- oder Gewcrbetriebe oder aus Dcr- tretungsgeschästen stammenden Einkommen. Das Gesetz trifft somit alle Einkommen aus Handels und Gewerbebetrieben, die nach dem geltenden Einkommensteuergesetze in der Kategorie B klassifiziert sind, ob dieselben nun auf den Kriegszustand Bezug haben oder nicht. Ferner fallen

unter die von diesem Gesetze betroffenen Einkommen alle jene der Vermittlungsgeschäfte, der Kommissionäre, der Handelsagenten und Vertreter, die auf eigene Rechnung arbeiten, also nicht Angestellta einer bestimmten Firma sind. Unter diese Steuer fallen nicht die bei einer Firma angestellten Handelsreisenden, Platzvertreter und Gefchäftsaimestellten, die in der Einkommensteuer in der Kategorie EL be steuert sind. Auch die Vertreter ausländischer Firmen werden von dieser Steuer betroffen. Ferner sind von dieser Steuer

, daß die von der Einkommensteuer betroffenen Einkommen von insgesamt 12.000 Lire in jedem Jahre von -193g- ab dieser außerordentlichen Kriegsgewinn- ' steuer nicht unterliegen. Das steuerbare Ein- >kommcn zur gewöhnlichen Einkommensteuer ist also bis zum Betrage von 12.099 Lire absolut 'steuerfrei. Das Gesetz erklärt außerdem von dieser Kriegsgewinnsteuer befreit den Mehr gewinn zum ordentlichen Einkommen bis zum Betrage von 6900 Lire. Es handelt sich hier »m ein relatives Minimum, welches bei jedwedem ordentlichen Einkommen

. Der Steuerträger seiner seits kann im Monat Jänner jeden Jahres eine Erklärung für eine Herabsetzung einbringen, wenn er ein geringeres Einkommen im Vor jahre Nachweisen kann. Zum besseren Verständnisse lenken wir die Aufmerksamkeit der Leser auf die Tatsache, daß das Einkommen zur gewöhnlichen Einkommen steuer von vornherein mit Bezug auf die vor hergehenden zwei Jahre festgelcgt wird, wäh rend bei der Kriegsgewinnsteuer das Ein kommen alljährlich im Nachhinein festgestellt wird. Angesichts der Blockierung

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 18.10.1936
Umfang: 8
von !e bis zum ö. November im Gemeindesteuer- le nachstehende Steuerlisten während der Amts- à zur öffentlichen Einsichtnahme fürs Publi- ^ aufliegen: Patentsteuer, Lizenzsteuer, Cx- ^kasseemaschinen-Steuer, Steuer für Aufschrif- in fremden Sprachen, Steuer für Platzbele- , Schaufenstersteuer, Mietwertsteuer, Dienst- m-, Klavier- und Billardsteuer, Hundesteuer, Merksteuer, Beitrag für die Müllabfuhr, Ka- ijimmgsbeitrag, besonderer Kurbeitrag und ürag sür Häuser, welche von der Gebäudesteuer mt sind. Von einem Mlo

n die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Wchtungen des Anieihezeichners erklärt, -esitzer, die bereits in die Rolle der Grundsteuer ^tragen sind und deren Besitz nicht hypotheka- h belastet ist, haben außer den Einzahlungen »ttlei Formalitäten zu erfüllen. Das Steueramt °rgt selbst die Schätzung des Besitzes und be, M auf Grund dieses Wertes das Ausmah der ottordentlichen Steuer, die der Besitzer durch 25 z« entrichten hat, zu weichem Zwecke er in betreffende Steuerliste ab 1. Jänner 133? ein igen

wird, sodah der Esattore die Steuer m ^gewöhnlichen Zweimonatsraten einHeben kann. Wenn jedoch der Besitz mit Hypotheken belastet > lvorausgefetzt, daß die Hypothek vor dem S, tober 1936 regelrecht überschrieben erscheint u> -Ankommen aus den Hypothekarkrediten für ' Einkommensteuer satiert ist) so hat der Besitzer ' Recht, daß auf sein Ansuchen die Hyvothek in r °>n 1. Jänner 19S7- tatsächlich schuldenden Höhe ' dem àmtlich festgestellten Schätzwert des Besit- „abgezogen wird. Jedoch muß

, der mit der Einhebung der Steuer, sowie der Zeichnungsquote betraut ist, er legt. Man wird nun fragen: wie kann ich dem Bank institut die auf meinen Namen zur Änleihezeich nung vorgestreckte Summe zurückerstatten? Darauf ist zu antworten, daß die Summe, wenn man will, überhaupt nicht der Bank zurückerstattet werden muß. Denn die Bank behält, nachdem sie auf Ver langen des Zeichners vorgestreckte Stimme dem Steueramt eingezahlt ist, das provisorische Zertifi kat und in der Folge den definitiven Anleihetitel

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Volksblatt
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Seite 1 von 10
Datum: 23.01.1909
Umfang: 10
wir ab, wir wollen nur das anführen, was die Herren seit ihren feierlichen Versprechungen getan: 1. Im Berichte deS Landesausschusses, in welchem die christlich.sozialen Abgeordneten Schraffl, Schöpser, Schorn sitzen, welchen sie Ende 1908 an die Regierung gesandt haben, rechnen sie zu den neuen Einnahmen des Landes bereits das Erträg nis der neuen Branntweinsteuer, ohne die Erhöhung der Edelweinbranntweinsteuer auszuneh men, obwohl sie wissen, daß alle Weinbauern wie ein Mann erklärt haben, daß sie diese Steuer nicht ZHÄ

5kyiwen. Die Regierung gab den. Tiroler RnchSratSabgeordneten den guten Rat, dasür Sorge zu tragen, daß diese Steuer recht bald im Reichsrat angenommen werde. 2. Der Obmann deS christlich sozialen Land- tagsklubs, Dr. v. Guggenberg, der Präsident deS Landeskulturrates, der in Meran und Kaltern am lautesten die Bauern aufforderte, sie sollten nur auf den Bauernbund vertrauen, hat am 14. Januar l. I. in der gemeinsamen Sitzung aller Landtags« abgeordneten verkündet, daß die christlich sozialen

Landtagsabgeordneten beschlossen haben, die Steuer auf Privatwein einzuführen und hat alle deutschen Abgeordneten eingeladen, sich diesem Beschlüsse anzuschließen, obwohl er wußte, daß alle Weinbauern wegen dieser drohenden Steuer auss äußerste erbittert sind. 3. Der Abgeordnete Schraffl, der Obmann des Bauernbundes und der Obmann deS Weinkultur- ausschusseS in Wien, hat diesen Antrag deS Doktor V .Guggenberg auf das wärmste unterstützt, obwohl er wußte, daß die Weinbaugemeinden schon im Oktober dagegen

protestiert und erklärt haben, daß sie diese Steuer nicht vertragen können und obwohl er selbst 8 Tage früher, am 4. Januar, in Bozen erklärt hatte, von der Steuer auf Privatwein sei keine Rede mehr, weil die EinhebungSkosten das ganze Erträgnis derselben vKssvssen. 4. Kein einziger- christlich-sozialer Landtagsabgeordneter, von denen außer den Geist- lichen alle Mitglieder deS Bauernbundes sind, hat am 14. Januar ein Wort gegen diesen bauern feindlichen Antrag deS Dr. v. Guggenberg ge sprochen

, alle haben dafür gestimmt. 5. Der Herr Abgeordnete v. LeyS, der Ob mann deS Schrafflschen Weinbauernverbandes, hat wohl seinerzeit die neue Branntweinsteuer in Schutz genommen, hat es aber noch nie der Mühe wert gefunden, auch nur ein Wort gegen die fürch terliche Privatweinsteuer zu sagen und hat als Gemeindevorsieher von Montan nicht einmal den gemeinsamen Protest der Wein baugemeinden gegen die Steuer auf Privatwein unterschrieben. 6. Die Führer und Abgeordm ten des Bauern- bundeS haben bisher

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Bozner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 03.02.1869
Umfang: 4
Einkommensteuer eine Rentensteuer einzuheden. Art. 3. Die Nentensteuer wird mit demselben Kercent deS jährlichen Zinsen- (Dividenden-) Er trage« bemessen, das durch da« jeweilige Finanzgesetz für die Bemessung der Erwerbsteuer bestimmt werden wird. Art. 3. Die Steuer von den Zinsen der öffent lichen FondS- und ständischen Obligationen, der Lan. deSanlehen, dann von den Dividenden ist bei Aus zahlung derselben durch die betreffenden Cassen in Abzug zu dringe» und sofort an die zuständigen Steuercafsen

abzuführen. Art. 4. Der Finanzminister ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Diesem Gesetzentwurf sind folgeude Erläuterungen beigegeben: Mau ist berechtigt, an «in wohlgeordnetes Steuer, system die Forderung zu stellen, daß jedeS Object, welches als SteuerdasiS geeignet erkannt wird, ver. hältnißmäßig zur Besteuerung herangezogen werde, soll nicht der Besitz solcher Objecte, auf welche in der Steuergesetzgebung kein Bedacht genommen wurde, Steuerimmunitäten schaffen, die mit dem Principe

der allgemeinen Steuerpflicht unvereinbart sind. Durch die der verfassungsmäßigen Behandlung zu unter, ziehenden Gesetze über die Grund-, Gebäude-, Er. werd-, Personal- und Einkommensteuer wird dieser Forderung insoweit entsprochen, als die principielle Gliederung dieser Gesetze eS gestattet. Von der Ein- führung einer allgemeinen Nentensteuer, durch welche erst das System der ErtragSsteuern vollendet würde, muß deßhalb Umgang genommen werden, weil die beiden wichtigsten Objecte dieser Steuer, die Zinsen

der Staatsschuld und die Zinsen der aus Realitäten hypothecirten Capitalien iu dieselbe nicht einbezogen werden können. Die Zinsen der Staatsschuld sind bereits durch das Gesetz über die Convertirung der Staatsschuld der Besteuerung unterzogen, die Steuer aber von den Zinsen der Hypothelarcapitalien wird erfahrungsgemäß von dem Gläubiger auf den Schuldner, d. i. den Besitzer der verpfändeten Realität, der ohne hin schon durch die Grund- oder Gebäudesteuer ge troffen ist, Lberwälzt und daher uur eine Ueberbiir

Steuergesetze die in dem bisherigen Einkommensteuergesetze begründete Steuer pflichtige dieser Zinsen erlischt, der Umstand aber, daß dieses Einkommen durch die Personaleiukommen- steuer getroffen wird, keinen Ersatz für daS Aufhören dieser Steuerpflichtigkeit bietet, nachdem ja die Per« sonaleinkommensteuer auch von allen anderen bereits versteuerten Einkommen entrichtet- werden muß, auch die Peyonaleinlowmensteuerö niedriger^ geZrifke« ist, als die bisherige Einkommensteuer dritter Classe. DaS Gleiche

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Der Burggräfler
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Seite 3 von 6
Datum: 23.06.1923
Umfang: 6
größten Teile aus dem Auslände bezogen werben muhten, verwendet werden könnte. Die Han dels» und Gewerbekammer Bozen läßt an die Jnteres» senten die Einladung ergehen, ihr mitzuteilen, wo gröhere Vorräte an Birkenholz vorhanden sind und zu welchem Preise dieses zwecks Ankaufes zur Ver fügung stände. Wichtig für Handels- und Gewerbetreibende. Fatierung der neuen Einkommen-Steuer. Die Handels- und Gewerbekammer Bozen macht aufmerksam, dah mit -30. Juni die Frist zur Fatierung für die neue

Einkommensteuer (imposte sui rediti di rechezza mobile) abläuft. Dazu gehört auch die Steuer der Kategorie 6 für Handel» und Gewerbebetriebe. Wenn für diese nicht das Einkommen aus dem Durch schnitte der Jahre 1921 und 1922 fatiert wird, wird die Steuer auf die Richezza mobile auf Grund der bei den Steuerbehörden erliegenden Daten der Bemes sung der Erwerb- und Einkommensteuer der Jahre 1922 und 1923 vorgeschrieben. Wenn die Partei für die Jahre 1921 und 1922 keine Fassion für die Ein kommensteuer gemacht

hat, wird die neue Steuer aus Grund einer Tabelle berechnet, in welcher der Erwerbs steuer der Jahre 1922 und 1923 das entsprechende vermutete Einkommen gegenübergestellt ist. Nach dieser Tabelle werden beispielsweise gleichgestellt: einer Erwerbssteuer v. L (reine Staatssteuer „ „ ohne Kriegszuschlag),. , i. 3 ein Einkommen v. 200 L 5 „ 550 n 8 ,, ,, .. 700 „ 16 „ „ 1100 24 ,, „ 1500 ,, 36 ,, „ 2200 „ 56 n ,, „ 3200 n 80 ff „ 3900 ff 100 n n „ 5000 9» 200 w ff „ 10000 ,, 360 ,, ff „ 18000 »» 600 „ »» „28000

gänzlich, kirche. Gottesdienst wie am Sonntag. Der Aetna-Ausbruch dauert immer noch an Am 20. d. wurden die Orte Cerro. Castiglione. Catena und Casatta von der Lava überschwemmt, die mancher orts 20 Meter hoch ist. Ju dem Feuerstrom gesellt« Wenn also beispielsweise ein Handwerker in den Jahren 1921 bis 1923 keine Fassion für die Einkom mensteuer gemacht hat, so wird als Grundlage für die neue Steuer jenes Einkommen aus der Tabelle ge wählt, das der von ihm gezahlten Erwerbssteuer ent spricht

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Dolomiten
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Seite 1 von 16
Datum: 26.05.1928
Umfang: 16
hinausgehen. Der Minister verwies auf die 271 Millio nen U-eberfchuß des heurigen Staatsvoran schlages und kam dann auf die Steuer politik der Regierung zu sprechen. Die selbe wünsche das System der direkten Steuern zu vereinfachen, di« übertriebenen Härten allenthalben zu beftibigon und nach und nach zu einer Herabsetzung der einzelnen Steueroorscheibungen zu gelangen. Der daraus sich ergebende Steuorausfall wäre durch energische Verfolgung und Ausrottung der Steuerflucht jeglicher Gattung zu ersetzen

wieder gekommen? Dein: Essen war's. Und da ging die Rede über die Steuern, die dom Törringer schon so zu Herzen gehen, daß ex schier erschrickt, wenn er das Wörtlein nur hört. Zuerst haben sie, wie es sich für richtige Eheleut ge hört, schön brav zusammengeschimpft über den einen, gemeinsamen Feind, das Steuer amt. Eine geschlagene Stunde lang haben sie in schönster Eintracht alle Steuern durch- gohechelt und kein gutes Haar am Steuer fiskus gelassen. Zum Schluß tut der Törrin ger den Schwur: „So wahr

ich hier sitze und Leberknödl esse, was meine Leibspeise ist, so wahr zahle ich von heute ab keinen Pstnnig mehr an 'das Steueramt! Jetzt ist mir's zu dumm! Wenn der Staat Geld braucht, soll er srch's selber machen! Ich bra-uche das meine selber!' In diesem Augenblick kommt 'der Steuer bote zur Stubentür herein und legt mit freundlichen Worten eine „Nachzahlung' auf den Tisch. JSo, so, Nachzahlung', mault der Törrin ger und 'bezahlt — trotz seines vermessenen Eides. Und die Törringerin lacht schelmisch

, wie sich der Sieuerbote varJagorr hat. Sie kennt ihren Eheliebsten. „Warum lachst du?' fragt der Törringer betroffen «ad feuert de» Löffel schon m die Suppenschüssel, daß die Fettaugen der Rind- suppe bis zur Balkendecke spritzen. „Da soll man mit lachen!' prustet die Tör- ringerin heraus. »Erft schwörst und nachher zahlst dennoch!' „Es war ja bloß eine Nachzahlung...' „Steuer ist Steuer ...' „Tu mir nit lang wörtoln, sag ich dir, das mag ich nicht leiden.' „Oho. das Maul laß ich mir vor niemand verbieten

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Innzeitung
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Seite 4 von 4
Datum: 19.01.1863
Umfang: 4
. beim k. k. Bezirksamt Kastelruth. Angekommene Fremde in Innsbruck. Den 17. Jänner. (Goldenen S o n n e.) Die HH.: Attelmayer, Kurat v. Obsteig; Sabil, Fabrikant von Wien. Kundmachung. Bezüglich der Einhebung der Hundesteuer für das Verwaltungsjahr 1862/63 werden folgende Bestimmun gen hiemit bekannt gemacht.: l. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, für jeden Hund zu den Gemeindebedürfnissen eine Steuer zu bezahlen, welche für Bulldogg's

auf 5fl. 10 kr. und für jeden anderen Hund aus 2 fl. 10 kr. öst. W. festgesetzt wird. 2. Für das Jahr 1863 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach dieser Kund machung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ohne alle Aus nahme ist verpflichtet, diesen Besitz beim Thierarzte Josef Lech er (im Fleischbankgebäude zu ebener Erde rückwärts am Jnn) vom 22. d. Mts. an bis einschließ lich 30. d. Mts. Jänner Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmittags

von 3 bis 4 Uhr anzuzeigen und den vorgeschriebenen Steuerbetrug zu bezahlen. Am Samstage 24. d. Mts. werden keine Anmel dungen angenommen. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Ver laufe des Jahres 1863 sich einen Hund einstellt, hat hievon binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter Ueber nahme bei obgenanntem Thierarzte die Anzeige zu machen, und die Steuer zu zahlen. 5. Von der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zum Alter von vier Monaten befreit. ' 1 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei

eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gil- tig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorge merkten Hunde angehängt werden muß. Geht ein solches Zeichen verloren, kann ein zweites bei obge nanntem Thierarzte gegen Bezahlung von 10 Nkr. er hoben werden. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger Anmeldungsfristen nicht mit dem Steuerzeichen

versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen und hieher namhaft zu machen, wofür ihm der dritte Theil der allfälligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer oder Strafzahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge armuthshalber nicht eingebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt werden. 9. Die rücksichtlich des Haltens von Hunden be stehenden polizeilichen Vorschriften

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 14.10.1935
Umfang: 6
oder angefangene Tausend. Dividenden- nnd Kuponsteuer Einzahlungen auf Postscheckkonto 9/780(5 Venezia. Wie bereits mitgeteilt, ist in der „Eazzetta Ufficiale' vom (8. September das Gesetz-Dekret vom 7. September über die Einführung einer lOprozentigen Steuer auf Dividenden und Zin sen von Äktien und Wertpapieren, welche auf den Inhaber (Ueberbringer) lauten, ver öffentlicht worden. Der wesentliche Inhalt die ses Dekretes ist folgender: Die Dividenden, Zinsen, Prämien und Er tragnisse jeder Art

von nicht auf den Namen lautenden Aktien und sonstigen Wertpapieren, welche im Inland von nichtstaatlichen Instituten oder Unternehmungen ausgegeben sind, werden einer Steuer in Hohe von 10 Prozent unter worfen. Die Steuer ist von der ausgebenden Gesellschaft, dem Institut, bzw. der Unterneh mung zu zahlen mit der P e r p f l i ch t u n g, ste auf den Empfänger der Dividende, des Zin ses usw. zu überwälzen, ungeachtet irgend welcher gegenteiliger Vereinbarungen. Die Steuer ist für alle jene Dividenden. Zin sen

. Die Gesellschaften usw., welche zur Zurück behaltung der Steuer auf die Dividenden. Zin- fen usw. verpflichtet sind, müssen den Betrag auf ein Postscheckkonto des zuständigen Registeramtes etnzahlen und zwar innerhalb 15 Tagen nach Fälligkeit der Divi denden, Zinsen usw. Für di« Gesellschaften, In stitut« und Unternehmungen, welche in der Provinz Bolzano ihren Sitz haben, find diese Einzahlungen auf das Postscheckkonto Rr. 9/7806 Ö uaunsten des „UJfieio Successioni t Demanio Venezia') durchzuflihren

. Bis zum 81. Jänner jeden Jahres haben die Gesellschaften usw. dem zuständigen Bezirks steueramt (direkte Steuern) eine detaillierte Erklärung über die auf die Dividenden, Zinsen usw. während des abgelaufenen Jahres zuriick- behaltene und gezahlte Steuer abzugeben, in dem gleichzeitig der Nachweis der auf das vor- erwähnte Postscheckkonto geleisteteten Zahlungen erbracht wird. Es erübrigt sich wohl die besondere Fest stellung, daß die Zinsen von Spareinlagen nicht unter die neue Steuer fallen. „ßnutml kommt

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Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 10.07.1922
Umfang: 8
die Gäste für die Zeit, die über die all gemeine Polizeistunde hmausg«ht, eine Steuer an den Stadtrat entrichten, und zwar für ein fache Wirtschäften für die erste Stunde 3 Mark» zweite Stunde 5 Mk., 3. Stunde 8 Mk. pro Gast (!), für. Hotels, Cafes u. Gesellschaftsräume 5 Mk. bezw. 8 Mk. und 12 Mk., für Bars und Luxusräume 10 Mk. bezw. 15 und 20 Mk. pro Gast. ^ ^ Angefangene Steuerstunden werden für voll berechnet. Auf die p o l i t i s chen Ver sammlungen und privaten Wohnräume findet die Steuer

keine Anwendung. (Das wäre also das Hintertür!.) Der Rauminhaber hat für die einzelnen Steuerstunden die nötige Zahl der Steuerkarten rechtzeitig von der Steuerstelle zu beziehen und aus deren Verlangen entsprechende Sicherheit zu. leisten. Der . Wirt hat die Steuer karten an seine sämtlichen innerhalb der einzel nen Steuerstunden anwesenden Gäste nach er- solgter Entwertung (Name des Wirts und Aus gabedatum) zu verabfolgen. Die Gäste sind zur^ sofortigen Bezahlung der Steuer an den Wird verpflichtet. Gelöste

Karten dürfen in anderen Lokalen nicht verwendet werden. Die Gastwir teversammlung erklärte sich einstimmig gegen die neue Steuer, da sie die ganze Verantwort lichkeit für die Steuer dem Wirt aufwälzt. t. Die Wunderquelle Schallerbach in Ober^ österreich. . Zu den berühmten Schwefelquellen von Baden bei Wien, bei Mehadia und Trents schin-Teplitz, Aachen, Albano und Acqui in Jta-v lien, Baden und Schinznach in der Schweiz, Aix in Frankreich ist eine neue gekommen, deren Wasser die Heilkraft

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 8
Datum: 19.02.1921
Umfang: 8
Mersner Sagbfatt-: ^D« Bmsaräft«^ gründenden Verhältnisse die Anzeige unter Anschluß ei»es ! teiligung aus allen Schätzten uni» Kreisen! der Bevöl- gen Kahr» da die Pachtverhältnisse im Landtage es Meet, Bekenntnisses zu 'erstatten, Ä welchem den Steuer, kermrg zu .Grabe getragen. pflichtigen wahrend des Restes des Steuerjahres zuM! Der Verband der tschech. kath. Geistlichkeit, ßenden Einkommen- bezw. rerttensteuerpstWigen- B^nge J r rt ^ ^ >8. g-cfaer. (Eigenb.) Der Verband der tsche

452*24, New- York 27*29, Berlin 46*11, Wien —. Lürichrr Droisen vom 18 . Aber. Mailand 22*95, Berlin 9*977a, Holland 207 70, Paris 43*65, Brüssel Christiania 105, Prag 85, Migrant Warschau 0*80, unterzogen werden __ von der ytachzahlung der verkürzten «teuer mit dem» Zwei- bis Sechsfachen jenes Betrages, um weichem die j Kliener Sroilrn vom 18. jfeber. Amsterdam 343*25, Agram 461, Berlin 1179, Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzr wurde,! Brüssel 5355, Budapest 134*50, Bukarest 962

50, London bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnisse oder DieKst-i 2760, Mailand 26 05, Newyork 705, Paris 51677», bezugsanzeigen unrichtige Angaben macht oder sich Ver. i Prag 867, Stockholm 15920, Warschau 80*50, Zürich schweigungen zu Schulden kommen läßr, fairen weg-n ^ 11725, Kopenhagen 13625, Sofia 345, Christiania 12375. Steuerhinterziehung (8 239 und 240 P.-2.-G.), abgesehen \ von der Nachzahlung der verkürzten Steuer, zur Berani-' VllM Tirolkk Lanütsg. Wortung gezogen und mit dein Drei

- bis Neunfachen ie^es Innsbruck, 199. Febr. Der Landtag verhandelte Betrages, um welche» die Steuer verkürzt oder der Ver- küiHung ausgesetzt wurde, bestraft werden.-. Wer als Steuer-' pflichtiger oder dessen Machthaber oder als Anzeigevslicy- tiger aus grober Fahrlässigkeit die in den 88 239, 240 und 243 P.-St.-E. angegebenen Handlungen oder UN.er- lassungen begeht, macht sich einer fahrlässigen oder Steuer gefährdung schuldig (Art. HI, 8 1 der kais. Verordnung vom 16. März 1917, E.-Bl. Nr. 124

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