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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 14.11.1931
Umfang: 8
Kurbeitrag und Kur steuer. Perca: Marktrecht. Tagesordnung der Gemeinderatssihung Für die gestern angekündigte Gemeindsrats sitzung wurde folgende Tagesordnung aufge stellt: 1. Präventivbilanz 1S32 der Gemeinde Bol zano. 2. Abänderung des Geburtshilfspersonals. 3. Aerztlicher Dienst 4. Abänderung des Reglements der Gemeinde angestellten. 5. Abänderung des Reglements für Miet- und Platzautos. Präventivbilanz 1SZ2 Der Podestà teilt den Steuerträgern mit. daß der Boranschlag der Gemeinde Bolzano pro 1932

. unterwarfen, auch wenn dafür ! in ' > zins entri l tct ivird. Der ynuciicrr ! '! n n - hall, 30 T^'ien iw.c!, M!.1'iies>uiig Ves ìlor., ->k- tes die Meliuiim dcun ,ue! n deste ? !- anuc machen, wenn die ?'.i!;v>,'sinìà' 1200 Lire ausmacht. U--, die varqelciicm' Re duzierung für jedes nickt das M Lebensjahr ereicht hat und ?>> ^ien Ses Steuerträgers steht, ist der Smn> dà-i-iàs beizulegen. 2. Dienstboten-, Klavier-, Billard-. Lrpreß- kasseeinaschiuensteuer, Ziegen. 5)unde>ieuer u Steuer auf öffentlichen

und priuateu Fuhr- werken. Es sind diesbezüglich alle Neuerungen au.;u melden. Von der Klaviersteuer sind die Musib lehrer und -lehrerinnen, die Orchesterdirigem ten und Berufssänger befreit, wenn sie nur ein Klavier besitze». Um die Befreiung zu erlan gen muß bekannt sein, daß der Besitzer de? Klavieres diesen Beruf ausübt. Die Steuer isi für jeue Familien, welche ein Einkommen nicht über 10.000 Lire jährlich haben auf die Hälfte herabgesetzt, wenn sie nachweisen können, daß das Klavier für den Unterricht

. Mit der Neuordnung wurden folgende netie Steuern eingeführt: Steuern für Industrielle und kaufleule 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen; 2. Patenisteuer; 3. Lizenzsteuer: 4. Steuer für fremdsprachige Anschriften. Für die erste Anwendung der genannten Steuern und Abgaben müssen folgende Nor men beobachtet werden: 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen: a) Von der Anmeldung sind alle jene befreit, welche in den Verzeichnissen der Ricchezza Mobile eingetragen

sind: b) Alle jene, welche durch besondere Gesetzesbestimmun gen von der Steuer der Ricchezza Mobile be freit waren, müssen beim Gemeindesteueramte die Anmeldung machen und den Ertrag, der normalerweise der Ricchezza Mobile unterwor fen ist. angeben. 2. Patentsteuer: Die Anmeldung müssen alle jene machen, die irgend ^eine Industrie, Handel, Gewerbe und Professionen — auch wenn nickt unterbrochen — ausüben, wenn der Betrieb einen Ertrag abwirft, der nicht der Steuer der Ricchezza Mobile unterworfen

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Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 14.03.1923
Umfang: 8
, die für unser Gebiet in Altitalien Propaganda detreibt, als moralische Förderung einen Betrag «wn 100 Lire zu übermitteln. Schließlich wurde aus Grund einer Eingabe der Etschwerke die Verleihung der Kammermedaille für 25jährige treue Dienste an den Obermaschi nenmeister der Etschwerke Herrn Wilhelm Un ter r e i n e r beschlossen. Hierauf wurden in vertraulicher Sitzung .Personal-Angelegenheiten besprochen. Die italienische Einkommensteuer. Die wichtigste direkte Steuer ist die Einkom- ! mensteuer (ricchezza mobile

. 9 und 10 dieses Anhanges A betreffend die Zeit der Ab gabe der Steuer - Erklärungen. Diese wird festgesetzt für das Jahr 1924 vom 1. April bis 30. Juni 1923. Wenn die privaten Steuerpflich tigen (pbvsischen Personen) dies versäumen, so wird amtlich das aktenmäßige Einkommen nach der be sonderen (?) Erwerbsteuer aus 1922/23 und der Einkommensteuer zu Grunde gelegt. Bezüglich der DeHandlung der Gesellschaften bestimmt der Art. 2 des Anhanges A: In Anwendung der Ge setzesbestimmungen über die Einkommensteuer wer ben

. C sind die Privatangestellten, sowie Nutznießer frommer Stiftungen und Lebens renten. Wenn'also z. B. ein Gewerbetreibender im Er werbsteuerkataster per 1922/23 mit einem Steuer betrag (reine Staatssteuer jedoch!) von 200 Lire aufscheint, so wird er, falls er den Steuererklä rungstermin versäumt, mit einem Einkommen von 10.000 Lire in der Kategorie B der neuen Ein kommensteuerliste eingereiht. Die ital. Einkommensteuer-Kategorien sind nach den verschiedenen Arten des Einkommens folgende: A. Ewige Renten, Erträge

aus Gehältern, Pensionen und Zu lagen der Gemeinde-, Landes- und Staatsbeamten. Art. 11 besagt jedoch, daß solchermaßen festge setzte Steuereinkommen im folgenden Jahre wieder berichtet -werden können, auch auf Antrag des Steuerpflichtigen. Bezüglich die Einkommenschätzung der öffentlichen Körperschaften und zur öffentl. Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen fetzt Art. 12 fest, daß diese provisorisch von der Steuer agentur auf Grundlage der letzten im Amte befind lichen Bilanz vorgenommen

werden kann. Ausmaße der neuen Einkommensteuer. Die 4 genannten Kategorien werden zur Errechnung des Steuerausmaßes in Unterabteilungen gegliedert. Zur Zeit der Einführung dieser Steuer (Testo unico 1877) wurde sie einheitlich für alle Kategorien mit 12 Prozent angesetzt. Dermalen aber gelten ver schiedene Steuersätze. Kategorie A-1. Einkünfte aus Staatsschulden, Zinsen und Prämien von Landes- und Gemeinde anleihen, Interessen der auf den Ueberbringer lau tenden Gesellschaftsobligationen, die Staatsgaran- tien

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Dolomiten
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Seite 9 von 20
Datum: 07.12.1929
Umfang: 20
EtMr-Anmel-Mgs-Lttmine und AemErafen Mit der Zirkularverordnung des Finanz ministeriums vom 30. Juli 1929. Nr. 7329. wurden zu dem Gefetzüekrete vom 9. Dezem ber 1928, Nr. 2834, und zur Durchführungs- Vorschrift vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, hin sichtlich der neuen Steuer-Anmeldungs termine und der Steuerstrafen für unter lassene oder unrichtige Steuer-Anmeldungen folgende Erklärungen und Erläuterungen verlautbart: Nach den geltenden Steuergesetzen darf der Steuerpflichtige nicht abwarten

, bis er von der Steuerbehörde eine Aufforderung zur Abgabe seiner Steuererklärung erhält oder bis ihm die Steuer amtlich oorgefchrieben wird, sondern muß. sobald er zu einem steuer pflichtigen Einkommen gelangt oder sein bis her versteuertes Einkommen eine Erhöhung erfährt, das betreffende Einkommen der Steuerbehörde unaufgefordert zur Anzeige bringen. Das Gesetzdekret vom 28. Jänner 1929, Nr. 360. hat nun dem Steuerpflichtigen bestimmte neue Termine sowohl für ein neu entstandenes Einkommen als auch für die nachträgliche

. C; und D), fernere das aus den obigen Einkommens zweigen stammende, der Ergänzungs steuer unterliegende Gesamteinkom men und endlich der „Junggesellcnstand' (sobald er steuerpflichtig wird). Bis spätestens 31. Jänner des zweiten, auf den Berufsbeginn folgenden Jahres ist das neu entstandene Cinkmnmen aus freien Berufen (redditi di Riech. Mob Cat. Ci) anzu melden. Daher ist das Einkommen aus freien Berufen auch hinsichtlich der C r g 8 n - zungssteuer erst innerhalb des zwei ten der Erstehung folgenden Jahres

anzu melden. Den freien Berufen' wurde eine um ein Jahr längere Anmeldungsfrist gewährt, weil solche Brufe eine längere Zeit benötigen, um sich einen Kundenkreis und dadurch ein einigermaßen beständiges Einkommen zu er werben. Bevor die obgenannten Anmeldungsfristen nicht abgelaufen sind, ist es der Steuerbehörde nicht gestattet, das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Steuerträger amtlichfest- z u s e tz e n. Hiemit ist jedoch nicht gesagt, daß die Steuer erst vom Zeitpunkte des Anmel

dungstermines vorgeschrieben werden darf, sondern die Steuer kann nachträglich auch auf das bereits verflossene Jahr feit dem G e- f ch 8 f t s-, bezw. dem Berufs beginn« vorgeschrieben werden, wenn festgestellt wird, daß ein steuerpflichtiges Einkommen schon seit Geschäftsbeginn erzielt wurde. Hinsichtlich 'des A n m e l d u n g s t e r - mines für die Gebäude st euer wird bemerkt, daß vor allem unterschieden werden muß zwischen Gebäuden, welche überhaupt keine Steuerfreiheit genießen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 16
Datum: 15.11.1931
Umfang: 16
: Gemischtes Konzert. Bolzano. 20 Uhr: Gemischte Musik. llnwrkèiltìMZS - Rvnxsrte der besten Europa-Sender hören Sie voll kommen störungsfrei in der geheizten Veranda des wieder belieb! gewordenen u. Ke5t. VirZi^rte täglich von 15 bis 21 Uhr. Sonn- u. Feiertags bis 23 Uhr. Mäßige Preise. Z Lautverstärker. Dir. B. Unterer. Caldaro Steuer-Anmeldungen Die sicuer Äinneldung ist wurde zur Anzeige gebracht und die Näherin Bolzano. 20 Uhr: Gemischte Musik. ' ' Berlin. 20 Uhr: „1001 Nacht'. Operette von I. Strauß

. in Haft genommen. Einbruchsversuck, Unbekannte Diebe haben gestern während der Mittagspause in der Drogherie Foradori in der Museumstraße einen Einbruchsversuch ausgeübt. Da aber an der Tür ein zweites Schloß angebracht war. konnten sie sie nicht aufbrechen und mußten unverrichteter Dings abziehen. Gerichtssaal Die llnkerschleise von des Steuereinnehmers Castelrotlo. Gegen Ende November vergangenen Jahres wurden durch zwei Finanzorgane während einer dienstlichen Überprüfung der Steuer- bolletten

nun der Prozeß ge gen Senoner zum zweiten Male zur Verhand lung. Senoner, der scheinbar nicht im ge ringsten an geistigen Störungen litt und voll- Wndig zusammenhängende und vernünftige Antworten auf die Fragen des Präsidenten gab, leugnete, die ihm zur Last gelegten Ver brechen, während der später verhaftete Steuer eintreiber Aichner Giorgio zugab, nicht uner hebliche Bträge für sich verwendet zu haben, dnstatt sie abzuliefern. Senoner schob die ganze Schuld für die Vorfälle den Beamten

hu, die er bei der Steuerverwaltung gehabt habe. Die Balletten hätte er nur in der Weise geschrieben, wie es geschehen ist, um zu verhindern, daß die Gemeinden einen Ueber- blick über àie wirklichen Einkünfte aus der Konsumsteuer hätten, und den Pachtschilling für diese Steuer erhöhten. Die ziemlich bewegte Verhandlung, während welcher eine Menge Zeugen und Geschädigte, welche auch ihrerseits die Anzeige gegen Senoner erstattet hatten, einvernommen wur den, dauerte bis in die späten Abendstunden Und endete mit der Verurteilung

, wenn der Steuerträger schon in die Steuer- rollen eingetragen ist und keine Veränderung stattgefunden hat. Tie Anmeldungen müssen auf diesbezüglichen Formàrcn. welche bei dem Verwaltungsamte dieser Gemeinde erhält- lich sind, noch innerhalb des 30. November l. I. gemacht werden. Jeder, der verpflichtet ist, die Anmeldung zu machen lind selbe trotzdem nicht erstattet, wird mit einem Steuerzuschlag von einem Drittel auf die von ihm jährlich zìi bezahlende Steuer bestraft. Wer eine ungenaue Anzeige macht, sodaß

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 10
Datum: 18.05.1901
Umfang: 10
Seite 2 ,A er Tiroler' Samstag, 18. Mai 1901 wohl gemerkt, sämmtlicher Steuern, also auch der indirecten Steuern auf eine einzige Steuer, sagen wir die progressive Einkommensteuer, nichts anderes ist als eine Utopie. Aber, meine Herren, mit den Consumsteuern verhält es sich ähnlich wie mit dem Alkohol. Ein allzuviel an Consumsteuern ist für den Staat gerade so unges u n d w ie ein allzuviel an Alkohol für das einzelne Individuum. Für mich liegt daher die Frage so: Ist diese Steuer

vom Standpunkte der Steuer gerechtigkeit zu bewilligen, ist selbe für den Staat als solchen nützlich oder nicht? Um diese Frage be antworten zu können, muss ich zuerst feststellen, was in Steuersachen gerecht ist. Steuergerechtigkeit. Es fällt mir nicht ein, diese Definition selbst zu geben, sondern ich werde Ihnen eine Autorität citieren, welche in Oesterreich in Steuersachen als maßgebend anerkannt sein dürste. Seine Excellenz der gewesene Finanzminister schreibt in seinem Werke „Finanz wissenschaft

, welche ein Einkommen von 600 bis 1000 fl. haben, also noch immer nicht zu den Reichen gezählt werden können. Die andere Hälfte, 28,000.000 15, kann als specifische Steuer der Reichen gelten. Von diesen 38,000.000 15 sind, ich mache daraus besonders auf- merkfam. 2 3,000.<>00 l5, die Hälfte der Personaleinkommensteuer, von jeder Gemeinde- und Landesumlage gänzlich befreit. Und nun bitte ich Sie, meine Herren, mit dieser specifischen Steuer der Reichen, mit dieser Summe von 28,000.000 15 folgende Ziffern und Steuern

verhält es sich ähnlich wie mit der Grundsteuer: auch sie zahlt zum weitaus größten Theile der verarmende, ver blutende Bauernstand und die mittlere und arme städtische Bevölkerung. Die Gebäudesteuer ist außerdem doppelt unge- recht; sie ist eine doppelte Besteuerung des Grund und Bodens. Der Bauer zahlt für den Reinertrag des Grund und Bodens 32 7 Procent an Grund steuer, er zahlt mithin mehr als das Vierfache von dem, was der Millionär für sein müheloses Ein kommen in Form

noch folgende Ziffern erscheinen? Die Brautweinabgabe ist präliminiert mit netto 63 V2 Millionen. Wer diese Steuer zahlt, das brauche ich wohl nicht näher zu erklären; es zahlt sie zum weitaus größten Theile die verarmende Be völkerung. Die Wein- und Moststeuer ist präliminiert mit 11,000.000 15, die Bierstener Mit 76,435.000 X, Fleisch- und Schlachtviehsteuer mit 15,140.000 15, die Verbrauchsabgabe von Zucker mit netto 80,550.0'0 l5, die Verbrauchssteuer von Mineralöl mit 17,800.00 > 15. Wer

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.01.1936
Umfang: 6
, daß ab 3. Jänner und durch acht Tage hindurch im hiesigen Gemeinde amt die Steuerrollen für Einkommensteuer, Bo denertragssteuer, Iunggesellensteuer, Grund- und Gebäudesteuer aufliegen. Die Interessenten tön- nn während der Amtsstunden, von S bis 16 Uhr, in die Rollen Einsicht nehmen. Jeder Steuer zahler ist ab Veröffentlichung der Rollen rechts» gültig Schuldner der einSàgenètt Steuer und somit verpflichtet, die Nüten am gesetzlichen Fällig keitstermin einzuzahlen, und zwar: Hauptrollen und Erganzungsrvllen

kann an den Finanzintendanten rekurriert werden. Bei Eni all vor der Veröffentlichung der Rollen ist der Rekurs innerhalb von drei Monaten nach dersel- ien einzureichen, bei Entfall nach , der Veröffenb ichung innerhalb drei Monaten vom Entfalls- latum an gerechnet. 4. Gegen die Verwaltungsbeschlüsse betreffs Gundstever kann an die Gerichtsbehörde rekurriert werden. 5. Der Rekurs allein entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 6. Der Steuerèinheber kann zwecks Eintreibung »er diesjährigen und vorjährigen Steuer

ist und für welche die allgemeinen Zolltarife Anwen dung finden, wird das Herkunftszertifikat nicht verlangt. » « » Umsatzsteuer für Sasseefurrogale Die Finanzintendanz von Bolzano teilt mit: Mit Ministeriyldetret vom 15. Dezember 19S5 Nr. 74386 w»rd bestimmt, daß mit 1. Jänner 193S die Umsatzsteuer für Kafseesurrogate, seien sie natio- naler Produktion oder ausländischer Herkunft ein- mal im Ausmaße von 3.75 Prozent, die Umsatz steuer für den weiteren Umsatz inbegriffen, zu entrichten ist. Die Steuer wird entrichtet

: a) Durch Abonnementskonvention, die dem Aus aleich unterworfen ist, und zwar für die Fabri kanten der Kafseefurrogate nationaler Produk tion b) Durch direkte Entrichtung der Steuer bei den »stellen, bei der Einfuhr von Kaffeesurrogaten ausländischer Herkunst. Was das Abonnement und die Anmeldung be trifft, gelten die Bestimmungen die in Art. 53 und S7 des kgl, , Gesetzesdekretes vom 28. Juli 1S30 Nr.1011 enthalten sind. Keim Abonnement haben die Fabrikanten beim Registeramte eine Anmeldung auf stempelfreiem Papier innerhalb des Monates Februar

, deren er eine überaus große Zahl zum Glauben führte. Der Heilige war mit hoher apostolischer Weisheit behobt. Auch die Wunderlrast besaß Gregor in hohem Mähe Reich an Verdiensten starb er im Jahre 5ll. u « ß « » U « g « », Die àtofrachtsteuer Wie bereits mitgeteilt wurde, trat am 1. Jänner die Autosrachtsteuer in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzdekreies sind folgende: Höhe und Berechnung der Steuer Alle Warentransporte, welche auf Lastauto» oder mit Seilbahnen durchgeführt

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 08.03.1923
Umfang: 12
Nr. 49 vom 28. Februar veröffentlicht das folgende kgl. Dekret vom 11. Wnner 1923 Nr. 148: Welche Steuern werden ausgedehnt? Art. 1. Vom 1. Jänner 1924 treten an die Stelle der z« diesem Zeitpunkt in den neuen Provinzen gelten den direkten Steuern die folgenden, im Anhang näher, bezeichneten. direkten Steuern: a) Steuer auf das Einkommen;*) b) Fabrlksfleuer: ci Bodensteuer (i. sui terreni): d) Steuer auf das Einkommen der Leiter und Prokuristen der Handelsgesellschaften, und der Vecwaltungvräte

der Aktiengesellschaften; ein AutzerordenMche ktriegs-Personalskener; sj ErgSnzungssleuer auf Einkommen; g) Außerordentliche Steuer auf die Dividenden, Zinsen und Prämien der von Gesellschaften, Provinzen, Genieinden und anderen Körper schaften ausgegebenen Titres; V) «riegs-Lenteflmi-Steuer. Zuschläge zu den direkten Skeizsrn. Art. 6. Auf die im Art. 1 aufgezählten Steuern dürfen »ur lene Zuschläge aufgelegt werden, welche durch tot Reich geltende gesetzliche Bestimmungen — sofern sie auf dix neuen Provinzen bereits

. Der erste handelt von der Einkommen steuer. Wir heben nur das Wichtigste daraus hervor. Wichtig ist Art. g. welcher versügk. daß die Sleuererkiärnngen der Steuerpflichtigen für das Jahr 1924 ln der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1923 abzngeben sind. Die Handelsgesellschaften und Anslalken (ein schließlich der rechnungspflichtigen) haben die eigenen Erklärungen bis spätestens 31. Augnik 1823 auf Grund der kehlen genehnitgten Bilanz abzugeben. Art. 10. wcun die privaten Sleuerpflichtigen

Orientierung unserer Loser müssen wir einen kurzen Ueberblick über die durch die vorstehenden Gesetze esttgesührte Gebäudesteuer geben. Der Steuer unterliegen alle Gebäude und fest stehenden Bauten: zu den letztere» werden auch Schrffsmühlen, fliegende Brücken, Fähren und ähnliche Bauten gerechnet: ferner zählen dazu die Zeitungskioske, Hütten ' für den Kl-inverfchleiß von Wem, Tabak nfw. Bon der Steuer aus genommen sind die landwirtschaftlichen Bauten, — wozu die Wohnhäirser nicht gerechnet wer

den — soweit sie nicht verpnchtet sind; denn sie werden ja von der Grundsteuer erfaßt: aus genommen find ferner di« Bauten für öffentliche Zwecke, für Gottesdienst, die Friedhöfe. Die Neubauten sind erst zwei Jahre nach Eintritt der Bewohnbarkeit steuerpflichtig; Fabriken erst nach drei Jahren nach Aufnahme des Betriebes. Be kanntlich hat der Ministerrat beschlossen, den Neubauten vom 5. Juli 1919 bis 31. Dezember 1926 eine 23iährige Befreiung von der Gebäude steuer zu gewähren. Die Bemessung erfolgt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 07.04.1906
Umfang: 12
eine Klasse. Das Triftigste, was dagegen eingewandt werden könnte, wäre vielleicht, daß damit die Gegner des ZweikinderfystemS begünstigt würden. Ein Doppelwahlrecht aber für jene, welche 8, 10 oder 30 X direkte Steuer zahlen, halte ich für ungerecht. Die Wertung deS Menschen als Menschen ist Christenpflicht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern «inen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 T direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen

Steuer Zahlenden so große Massen, daß der Nichtsteuerzahlende ein ein fach wertloses Recht erlangen würde. Will man das, dann ist eZ klüger, die nicht direkte Steuer Zahlenden vollständig vom Wahlrechte auszuschließen, damit man sich die Anlegung der wertlosen Stimmlisten ersparen kann und den Gemeinden «icht Arbeit ge macht wird, die keinen Effekt hat. Ich bin aber, meine Herren, für so etwas nie und nimmer und unter gar kein« Um stünden zu haben. Ich halte eine Ueberschwemmung deS Wahlrechtes

Nichtbesitzender durch das Plural wahlrecht der 8 K-Männer für unchrist lich, ungerecht und unklug. Für unchrisilich deshalb, weil kein Besitzender wünschen würde, daß ihm so etwas geschehe, und weil ein Kardinalgrundsatz des Christen tums lautet: „WaS du nicht willst, das; dir geschehe, daß tue auch andern nicht!' Für ungerecht deshalb, weil die direkte Steuer- leistung heute kein Maßstab mehr sür die Belastung des Bürge» S im Staate, nicht ein mal auf dem Lande ist. Wir wissen ja, daß die indirekten Steuern

zwei Drittel der gesam ten Steuern ausmachen, und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst verstanden, auf indirektem Wege große Steuer summen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Getreidc-Auffchlage, Bier- und Wein aufschlage eine hohe Summe, und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns, sowohl von Seite des Reiche» als auch dcS Landes, durchschnittlich auf den Kops gerechnet, be deutend größer

ist als die direkte. Die direkte Steuer ist als Maßstab für Rechte ungerecht, weil zum Beispiel ein einzelner Besitzer, der 8 X Steuer zahlt, ganz bestimmt dem Staate eine viel geringere Summe an Jahresbei trägen abliefert, als einer, der keine 8 T direkte Steuer zahlt und fünf Kinder hat, weil eS eben unmöglich ist, daß ein einzelner fünfmal so viel Zucker, fünfmal so viel Wein, Bier und andere Artikel konsumiert, aus welchen die hohen Konsumfteuern liegen. Un- Aus der Red? des Abz, Schrasfl zur Wahl reform

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 11.04.1929
Umfang: 12
schwere Verletzungen. — ^ der Nähe des kranMichen Flughafens Avars stürzte ein Mlitürstugzeug aus 1000 Meter Höh« ab. Der schwerverletzte Flieger- leutnan- Mnuten. Araf-BestimmunM für Steuer-Delikte Neue Anmeldungotermine für da» deii direkten Steuern unterliegende Einkommen und Straf bestimmungen für nicht rechtzeitig eingevrachte oder unterlassene Steuererklarungem- Mit Eesetzdekret vom g. Dezember 1928, Nr. 2834 (C - — -- - wurden unterlassene festgesetzt. Mit Beziehung ans Art. 10 des obzitierten

(Erhöhung um ein Drittel des bisherigen Ertrages), sind ebenfalls bis zum 31. Jänner des der Erhöhung folgen den Jahres anzumelden. Laut Art. 2 muß das Einkommen aus Kapi tal. aus Dienstbezügen, Penkions- bezüaen, aus Leibrenten beziehungs weise iedes Einkommen der Kategorie A, E2 und D von demjenigen, welcher zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist. bis zum 31. Jänner des der Entstehung des Einkommens folgenden Jahres bei der Steuerbehörde angemeldet wer den. (Bisher mußte die Anmeldung innerhalb

anmelden. Wird keine diesbezügliche Erklärung eingebracht, so nimmt die Steuerbehörde an, daft der Steuer pflichtige stillschweigend sein bisheriges Ein kommen als unverändert weiterbestehend er klärt. Der Art. 5 bestimmt hinsichtlich der C i n- kommensergänzungssteuer. daß die jenigen Personen deren Gejamteinkommen die Höhe von Lire 6099 erreicht, eine diesbezügliche separate Steuererklärung bis zum 31. Juli des Jahres, welches der Entstehung des Gesamt einkommens von wenigstens Lire 6999 folgt

und für die Junggeiellensteuer müs sen bei der Steuerbehörde des jeweiligen Aus- enthaltsortes des zur Abgabe der Steuererklä rung Verpflichteten eingebracht werden. Die rklärungen für die Riech. Steuererklärungen für die Riech. Mob.-Stcuer und« für J)ie Bodenertragsteuer sind bei der ' des Heimatsortes Steuerbehörde des Heimätsortes des Steuer pflichttgen einzubrinaen. Aktiengesellfch-ifteu müssen die Steuererklärung bei der Steuer behörde ihres Hauptsitzes einbringen. Nur wenn sich am Heimatsorte oder Aufenthaltsorte

punkt der Einbringung das Datum des Aus gabepoststempels. Der Art. 8 bestimmt, daß im Falle der ver späteten Einbringung der Steuererklärung oder im Falle der Unterlassung der zeitgerechten An- zeige des Aufhörens der Bedingungen 'Lr die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigungen die nicht zeitgerechte Erstattung der Anzeige nur mit der Hälfte des im Art. 2 des Gesetzes von» 9. Dez. 1928, Nr. 2834, angegebenen Steuer zuschlages (also mit einem Zuschlag entsprechend einem Sechstel der Jahressteuer

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Brixener Chronik
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Seite 1 von 10
Datum: 12.11.1910
Umfang: 10
-m Ta-ff. Mr. 135 Brixen, Samstag, den ^2. November MO. xxiii, Iayrg. Um Tiroler Landtag. Me Aett^uwachzfteuer. Am 9. November hat der Landtag auf Leben und Tod gearbeitet. Er hielt an diesem Tage nicht weniger als drei Sitzungen: die erste vor mittags, die zweite von 5 Uhr bis 8 Uhr und die dritte gegen 9 Uhr. Ueber die erste haben wir schon in der letzten Nummer berichtet. In der zweiten Sitzung kam nach einigen Interpellationen als erster Punkt der Tages ordnung die Vorlage über die Wertzuwachs steuer

. Was ist die Wertzuwachssteuer? Das Wort Steuer hat sonst keinen angenehmen Klang. Aber die Wertzuwachssteuer ist einmal eine Steuer, mit der das ganze Volk einverstanden ist. Sie ist eine wirklich soziale Steuer, die weder die Produktion noch den Konsum belastet. Sie ist ausschießlich eine Belastung des unver dienten Gewinnes. Sie schränkt auch die Speku lation ein und der Bodenwucher kann bei ihr nicht mehr gedeihen. Diese Steuer trifft nur den Wertzuwachs, das ist den Unterschied zwischen dem Veräußerungswert

einer Liegenschaft und dem früheren Kaufs- oder Erwerbswert. An der Peripherie einer größeren Stadt kaufte jemand z. B. vor 20 Jahren ein großes Grundstück um einen Spottpreis. Jetzt hat die Stadt sich aus gedehnt, jenes Grundstück ist, ohne daß der Besitzer etwas tat, riesig im Werte gestiegen, für diesen Wertzuwachs muß eine Steuer bezahlt werden. Aehnlich ist es bei Gebäuden. Wann soll die Steuer eintreten? Die Steuer tritt erst ein, wenn der Wertzuwachs bei Gebäuden 10 Prozent und bei landwirt schaftlichen

Grundstücken 15 Prozent übersteigt. Und dann ist sie progressiv aufgebaut und hat 13 verschiedene Ansätze, die übrigens sehr gering sind und den Gewinn um ein ganz minimales Quantum beschneiden. Als Berichterstatter über die Vorlage fungierte der christlichsoziale Abgeordnete Doktor Kapferer. Er erörterte gründlich und sachlich den Zweck und das Wesen der Wertzuwachs steuer. Als erster Gegenredner trat der Frei sinnige Dr. v. Walther auf. Er beantragte die Rückverweisung des Antrages an den Budget ausschuß

und die Bautätigkeit beschränkend, er reize zu Hinter ziehungen und belaste die Städte zugunsten des Landes. Alle Gegner stießen in das gleiche Horn, das Dr. v. Walther an seine beredten Lippen gesetzt hatte. Nach Dr. v. Walther sprach der Bürger meister von Innsbruck. Neues brachte er gegen die Steuer nicht vor, er machte aber fort während gute Witze, was auch der nachfolgende Redner Dr. Kofler mit kläglichem Erfolge ver suchte. Dr. Bertolini sagte ungefähr das selbe wie der erste Gegenredner, nur italienisch

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 08.01.1938
Umfang: 16
ist für die anerkannten Kur- und Derkchrsstationen obligatorisch. lieber die Art der Anwendung oder Einführung der Steuer ist das Gutachten der örtlichen Verkehrsverbändc einzuholen, das Reglement unterliegt der Genehmigung durch den Provinzvcrwaltungsaus^chust nach vorheriger De- gutachtnng seitens der Provinzialkörperschaft für Fremdenverkehr, sowie der Genehmigung des Innenministeriums. Falls die vorgenannten Ge meinden die Steuer nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Anerkennung als Kur- und Verkehrs- orte

einführen, kann die Einführung über Antrag des örtlichen Verkclirsvrreins oder von Amts -wegen durch den Proviinial-Vcrwaltnngsaus- fchnh erfolgen, wobctzdas Gutachten der Provin- zialkörpcrschaft für Fremdenverkehr einzuholen ist. Das Bolksbilvungsministerinm kann auch die Anwendung der Anfenthaltssteuer für jedweden Ort obligatorisch erklären und die betreffenden Tarife vorlchreiben. Die Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer wird nach den Kategorien der Gastbetriebe. Sanatorien. Privatzimmer usw

. nl'gestnst und mit fixen Beträgen als Gebühr pro Person und Tag festgesetzt, die von L. 0.50 bis 4.— betragen kann. Die Beträge sind für Kinder unter 12 Jahren und für Familien mit fünf oder mehr Kindern auf die Hälfte ermäßigt. In jenen Orten, für welche laut Hotelsahrbuch eine Saison anerkannt ist. kann der Steuer- betrng pro Person und Tag um 1 L. erhöht werden. Für die Hotels und Pensionen gilt di« all gemeine Klasiifizioriing, die auf Grund des kgl. Dekrets Nr. 375 vom 18. Jänner 1337 er folgt

werden, welche wegen ihrer geringen Bedeutung den Kategorien des Hotel- jahrbuchcs nicbt mehr vergleichbar sind. Steuerbefreiungen. Bon der Steuer befreit sind: 1. Alle jene, die in der Gemeinde ihren Wohn sitz haben oder der Mietwertsteuer unterwor fen sind. 2. Botschafter. Gesandte. Konsuln ausländischer Staaten. 3. Rcgierungsbcamtc, Offiziere des Heeres und der Miliz, falls sie in dienstlichem Aufträge reisen. 4. Kricgsinval'de und Arme, die auf öffentliche .Kosten zur Kur weilen. 5. Angehörige der Wehrmacht

und Beamte ausdehnen, welche zum Zweck der Arbeitsleistung im Dienste dritter Personen sich in der Gemeinde aufhalten. Die Verwendung der Steuer. Das Erträgnis der Steuer ist zu einem Vier tel für das Muttcrwcrk bestimmt: vom übriaen Betrag werden in den erklärten Kur- und Ver- kehrsö'ten 15-1. in den übrigen Gemeinden 5lK-> ab 1. Jänner d. I. der autonomen Hotelkredit- Sektion zur Bildung des Earantiefondes (bis zu einem Höchstbetrag von 125 Millionen) über wiesen. ' Nach einem weiteren Abzug sür

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 10
Datum: 04.10.1924
Umfang: 10
über die neuen Gemeindesteuern mit Rücksicht auf die Auf hebung dieses Zuschlages von der Einfüh rung desselben für das Jahr 1924 abgeraten. 2. Die Gewerbe- und Derkaufsskcuer. Die Veranlagung dieser Steuer hat in vielen Ge meinden große Schwierigkeiten gemacht und zu manchen ungerechten Willkürlichkeiten in der Steuereinschätzung geführt. Wir haben ersahren, daß auch in unseren Gemeinden d.ese Schwierigkeiten sich bemerkbar gemacht haben. Wir haben allerdings schon im vori gen Jahne unsere Zweifel darüber

geäußert, ob die an die Stelle der Geroerbe- und Ver kaufssteuer tretende Erwerbssteuer die beste Lösung dieser Finanzsrage bedeutet. 3. Die Zamiliensleuer. Die Abschaffung die ser Steuer wird allgemein begrüßt. Wir ha ben die Anwendung dieser Steuer nur als letzte finanzielle Reserve den Gemeinden empfohlen. Sie wurde tatsächlich nur in we nigen Gemeinden unseres Gebietes ange führt. Allein der Steuerentfall in jenen Ge meinden, welche sie anwenden mußten, muß durch eine neu eingeführte Steuer gedeckt

werden, welche die Familiensteuer wieder — nur anders verkleidet — bei der Hintertür einschmuggelt. Daher ist die Freude über die Abschaffung ziemlich unberechtigt. Aller dings ist die Veranlagung der neuen Steuer etwas genauer umrahmt worden, als es bei der Familiensteuer bisher der Fall war. 4. Die Mietwertsteuer. Die Abschaffung dieser Steuer erfolgte offensichtlich zu de-m Zwecke, auf die Mietzinse drückend zu wir ken: eine begrüßenswerte Absicht, die hoffent lich zum Teil erreicht werden wird. Der Ent fall

einteilen, wie es bistvr z?- schah. Als Steuerhöchstgrenze sind für !W '> festgesetzt: 3^ des Einkommens, sich um Karogorie L bandelt: 2.4A, bei Einkom men der Kategorie .ä. Die Gemeinden kön nen selbstverständlich eirsen Steuersatz beschließen, jedoch muß das Vcr- HAtnis zwischen den Kategorien U uiH immer dasselbe sein wie oben. Z. B die Gemeinde ür Kategorie L «n«, Steuer- satz von 2A, beschließt, nruß der Sieuenaz für Kategorie (? 1.6L, sein. Der Errverbs- steuer unterliegen ousschAeßlich Handel

?- mrd Gewerbetreibende, mcht etwa oll? S!e».-r- träger. welche in den Stsuerroll^n der gorie K und O verzeichne! sind. unterliegen ihr mir jene Handels- imd werbetreibend«?. welche mit mwd?sten< Lire Einkommen ans ihrem Gewerbebei.-'oz eingetragen sind. 2. Die Patentstcuer. Der Palenrstnier un terliegen all« jene Handels- un.d treibenden, welche im den Steuer^x tle?. mit weniger als AXX> Lire Eintonnen «!, .!--?> gen sind. Zur Anwendung der Paten neu«? sind die Handels- und Gewerbetreibend

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 04.10.1923
Umfang: 6
angemeldet werden. Nach dem AI. Oktober 1923 müssen diese An meldungen. welche mit 10 Cents, zu stempeln sind, direkt beim technischen Finanzamt in Trient mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Verspätete oder unterlassene Anmeldungen wer den mit Geldstrafen von 20 bis 500 Lire, bzw. den ganzen Betrag der Steuer bestraft. Ebenso unterliegen einer Strafe von A) bis 500 Lire nicht ordnungsgemäß ausgestellte Anmeldungen. Der Steuerbettag. Auf Wein und Leps der Produktion 1923 liegt eine Staatssteuer

von 2V Lire per 100 Li ter, gleich welcher Qualität, sobald derselbe mehr als 5 Grad Alkohol aufweist. Befreiungen von der Steuer. Den kleinen Produzenten, welche eins Menge von 20 bis höchstens 40 Hektoliter Wein produ zieren, werden drei Hektoliter Wein zum Fami liengebrauch freigegeben. Wenn die Produktion nicht mehr als 2V Hektoliter betrögt, so wird die steuerfreie Menge auf 5 Hektoliter erhöht. Diese Befreiung tritt aber nicht ein, wenn der Wein nicyt zum eigenen Gebrauch verwendet, sondern verkauft

wird, ebenso nicht, wenn der Wein mit angekauftem Most oder Trauben erzeugt wurde. Wer in dieser Hinsicht falsche Angaben macht, um sich der Steuer zu entziehen, wird mit dem doppelten bis zehnfachen Betrage der Steuer bestraft. Die Bezahlung der Steuer. Nachdem das Finanzamt die erzeugte Menge auf Grund der Anmeldungen festgestellt hat. wird zur Vorschreibung der Steuer geschritten. Die Steuer ist immer vom Produzenten zu ent richten und muß dieser sie beim Verkaufe des Weines gleichzeitig

mit dem Verkaufspreise vom Käufer einheben. Die Produzenten sind ver- > pflichtet, die Weinsteuer von zwei zu zwei Mo naten in den ersten fünf Tagen der betreffenden Monate, d. i. November, Jänner, März, Mai, Juli und September, zu entrichten. Die erste Einzahlung hat also in der Zeit vom 1. bis 5. November 1923 für den vom 1. September bis 31. Oktober konsumierten Wein zu erfolgen. Die Einzahlung der Steuer hat beim Postamt auf das Konto 11/1501 des technischen Finanz amtes zu erfolgen, bei gleichzeitiger Angabe

und h i? derselbe außerdem eine Kaution in der Höhe ' - , DrL' Steuer, uielchi aus der H ochst- .Menn« meng« von Wein, die sich gleichzeitig in seinen Händen befindet, zu entrichten. Diese Kaution kann sowohl in Geld, wie in Wertpapieren oder Bankgarantie gestellt werden. Diase Lizenzen müssen alljährlich erneuert werden. Amtliche Warnung zur Vorsicht! DoSs Presseamt der Präfektur meldet: Es wurde festgestellt, daß viele Besitzer von Obli gationen der drei Denctien diese Papiere sich van Spekulansfen um einen weit

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 8 von 9
Datum: 18.07.1940
Umfang: 9
und Zeitschriften jeder fcil ans- gedehnt. Bei Art. 8 de» Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Ab gabe von Daren seilen» der Erzenaerftrma an Ihre eigenen Berkaussge ich äste als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grand des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Norme» ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingekügt worden, wonach es gestattet ist. die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen

erfolge», bei diesen Zahlungen dem Schuldner voll in Anrechnung za brinaen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Donnerstag jeder Doch« für die in der vorhergeaan- genen Doch« bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steversumme einiuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung

des Art. I I. wonach nun auch beim Wein- Weinmost, und Maische, wie schon früher bei der Um- sichstempelgebuhr, die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Umsätze von lebenden Rindern. Schafen und Schweinen, sowie von Ratsche, seinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenommen die Schaumweine), die vor der Entrichtung der Konsumsterer erfolgen, find von der Zahlung der Einnobmen- steuer befreit. Hingegen sind die nachträg lichen Umsätze (also nach Zahlung der Konsum

steuer) der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsätze vor der Bezahlung der Konsumsteuer erstreckt sich auch aus die E i n s» b r der vor- K annten Waren. Für solche Umsatz« besteht le Verpflichtung zur Ausstellung einer Fak tura oder Rechnung: wenn ober eine solche aus» E rstellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen iuittunosftempel z» vergebühren. Bezüglich des Umsatzes im Königreiche von noch im Ausland« befindlichen Waren und bin- sichtlich der Ausfuhr

sind die fchmr für die Umfatzstemvclgebühr gellenden Bestimmungen nun auch in das neue Gesetz ausgenommen worden. Der Art. zu des Gesetzes hat so einschneidende Aenderungen erfahren, daß es wohl angezergt ist. den ganzen Tezt der neuen Fassung wieder, zugeben. Derselbe lautet nun: „3n der Einnahmen steuer ist die Stempelaebühr einbegriffen, die als gleichzeitige oder nachfolgende Quittie rung auf derselben Rechnung oder Faktura erfolgen würde, wofür die Einnahmensteuer entrichtet wird. Wenn eine separate

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 08.11.1906
Umfang: 8
. Und auf Grund welcher Be stimmungen erhält der adelige Großgrundbesitzer seine ungeheuerlichen Vorrechte ? Er muß vor allem mindestens Kr. 100 Realsteuern zahlen. Unter diesen adeligen Großgrundbesitzern gibt es nun zirka 157, welche mehr als Kr. 200 Real- steucrn zahlen und darunter mehr als Kr. 100 Grundsteuer. Die andern zahlen diesbezüglich weniger. Unter der bäuerlichen Bevölkerung Tirols finden sich nun 289 nichtadelige Steuer zahler, die mehr als Kr. 200 Realsteuern und darunter über Kr. 100

Abgeordnet! Diese angeführten Beispiele — es wären noch andere anzuführen — glaube ich, illustrieren zur Genüge die horrenden Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten des Tiroler Landtagswahl»mrechtes. Große Ungerechtigkeiten entstehen bei der Wahl der städtischen Abgeordneten insbesondere auch in bezug auf das Wahlrecht. Viele, die eine Bagatelle an direkten Steuern zahlen, haben in den Städten das Wahlrecht; wenn man hört, daß Personen, die Kr. 1 60 direkte Steuer zahlen, im II. Wahlkörper

sind (in Jnnichen sogar bei 80 Heller Steuern!), andererseits Per sonen, die 100 und mehr Kronen Steuer zahlen, aber nicht, so kann sich jeder leicht ausrechnen, wie viele gute Steuerträger vom Wahlrechte zum Landtag ausgeschlossen sind. So etwas gibt es schon in der Städtekurie. Noch ärgere und unglaublichere Wahl ungerechtigkeiten kommen bei der Land gemeindenkurie vor. Aus dem Berge von Ungerechtigkeiten folgende Beispiele: Im Bezirke Hall, Schwaz sind 20.099 Einwohner, Steuer leistung Kr. 149.094

geradezu als frivol zu bezeich.ien. Und nun: In Berwang, Außsern beträgt die niedrigste Steuerleistung im zweiten Wahl körper (drei Wahlkörper sind) 13 Heller und ist also derjenige, der 13 Heller direkte Steuer zahlt, wahlberechtigt für den Landtag. In Obermais, Bezirk Meran, beträgt die niedrigste Steuerleistung im zweiten Wahlköiper Kr. 288 37, in Algnnd Kr. 96 82, in Untermais Kr. 165'16; es sind also in diesen Orten der Reihe nach diejenigen, die zirka Kr. 380, Kr. 90 und Kr. 160 direkter Steuer

zahlen, vom Landtaaswablreckt ausgeschlossen. Mm mochte so was in das Reich der Fabel verlegen. Es ist aber faktisch so. ^ Ebenso ist inZamS derjenige, der 22 Heller Steuer zahlt, m Serfaus, der 3 Heller Steuer zahlt, in Pfunds, der 5 Heller Steuer zahlt in Kappl, der 31 Heller Steuer zahlt, wahlberechtigt und kann das Landtagswahlrecht ausüben Nicht wahlberechtigt ist, der in Hötting weniger als zirka Kr. 70, in Kematen weniger als zirka Kr. 60 in einer Unmasse von Gemeinden weniger

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 1 von 8
Datum: 09.05.1903
Umfang: 8
, wenn ein' christlich sein wollender Abgeordneter den katho lischen Abgeordneten vorwirft, „sie hätten Geld bekommen und Adelststel und Orden, und seien dafür vor dem goldenen Kalbe auf deni Bauche gelegen.' Das sieht doch wirklich der Verhetzung gleich. Der Abgeordnete Schrafsl hat' auf der Ver sammlung in Brixen gesagt, „unsere Grundsteuer sei die. höchste auf der Welt', daß aber die Grund steuer gerade durch die Bemühungen der-Konserva tiven von Tirol von 1,083.000 auf 687.000 fl, also um rund 400.000

fl., das ist um mehr als ein Drittel, gesunken ist, davon sagt Herr Schraffl wohlweislich nichts, denn sonst könnte man die Konservativen im Lande nicht mehr als Volksverräter hinstellen, die . vor dem goldenen Kalbe auf dem Bauche liegen.' In der angeführten Rede sagt Schraffl von der Hausklassensteuer: „Bevor die Christlichsozialen in Tirol aufgetreten sind, wurde die Hausklassen steuer--eingeführt. Unsere Abgeordneten, welche die Steuer für ungerecht halten mußten, Habens auch-dafür gestimmt.- Damals

ist es nicht Brauch' gewesen, daß die Abgeordneten zu den Bauern ge gangen sind, sonst hätten sie vielleicht gehört, was sie züü einer so ungerechten Steuer sagen.' Was' den-' letzten Passus betrifft, so zeigt er, daß Herr Schraffl erst seit kurzer Zeit politisch tätig ist, sonst hätte er. sich zum Beispiel erinnern müssen, daß' der Abgeordnete Dr. v. Graf in dieser Angelegenheit' eine sehr zahlreich besuchte Versammlung in Toblach' gehalten-hat, bei welcher--der damalige Landtags abgeordnete Rainer, der Vater

des gegenwärtigen »Abgeordneten 3iainer,-so mannhaft für» Graf gkgen. die Liberalen eingetreten ist. Nachdem Dr. ,v. Graf die-Gründe für und. gegen die neue Steuer aus. emandergesetzt hatte, überließen die versammelten- Bauern das Urteil dem Abgeordneten und sagten,! er sollL stimmen, wie er es für besser halte. - Dieser Vörwurf, daß die, konservativen Abge .ordneten, dem Lande,Tirol die Gebäudesteuer gebracht haben, wurde von allen christlichsozialen Zeitungen - und Parteischriften und Abgeordneten

» dieser Versuch scheiterte jedoch. Erst durch das Steuer patent vom 23. Februar 1820 wurde die Ge bäudesteuer und zwar die Hauszins- und Haus klassensteuer für alle österreichischen Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg eingeführt. In Tirol wurde sie deshalb nicht eingeführt, weil das Land in den französischen Kriegsjahren für Kaiser und Reich ganz enorme finanzielle Opfer gebracht hatte. Jedoch erhielt das Land Tirol kein Privileg auf Befreiung von der Gebäudesteuer. Die Hauszinssteuer erhielten

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 17.10.1903
Umfang: 12
Seite 2 „Der T ir o l e r* S°m»,°g. 17. Okol-r IM die Landgemeinden, weil dort die Ungerechtig keit und Ungleichheit besonders groß, ist. Das Gesetz bestimmt etwa nicht, daß jeder wahlberechtigt sei, der eine bestimmte Steuer entrichtet, sondern es macht zunächst den Unterschied zwischen Gemeinden mit zwei und mit drei G emeindep» ahlkörpern. In Gemeinden mit nur zwei Wahlkörpern wählen in den Landtag die ersten zwei Drittel samt? licher in der Gemeinde-Wählerliste nach der Höhe

und zweiten Wahlkörper gehören ja auch Personen ohne Rücksicht auf die Steuer leistung. Was aber solche, wie der Pfarrer, der Be zirksrichter zc. aü direkten Steuern leisten, wird ins erste Steuerdrittel eingerechnet. Würden solche Mit glieder des ersten Wahlkörpers im gegebenen Falle zusammen 100 X Steuer zahlen, so gehören zum ersten Wahlkörper zunächst eben diese (mit der 100 L-Steuer) und dann die Höchstbesteüerten mtt zusammen 900 X Steuer. Ebenso ist es beim zweiten Wahlkörper. Nun weiß jedermann

, daß in solchen Gemeinden .Leute, die 60, 80, 100, viel leicht 200 T und darüber landesfürstliche Steuer zahlen, kein Wahlrecht besitzen. Wir find nicht Freunde des Zensur-WahlrechteS; auch die indirekten Steuern find Steuern, und wir sehen nicht ein, warum die poli- tischen Rechte nur an Geldleistüngenund nicht überhaupt an die der Gesamtheit geleisteten Dienste ge knüpft fein sollen. Wir sind darum für das allg e- meine Wahlrecht mit ausgiebiger Seßhaftig keit. Gewiß wird einmal dieses vernünftige Prinzip

zum Durchbruch gelangen ; wir müssen aber mit den heute geltenden Grundsätzen rechnen. Aber auch vom Standpunkte der heutigen Gesetzgebung aus müssen unsere Wahlrechtszustände in Tirol als geradezu monströs angesehen werden. Wer aus dem Grund besitz 100 X Steuer zahlt und vor seinem Namen das „von' schreiben darf, well vielleicht seine Ahnen vor 500 Jahren sich große Verdienste um Kaiser und Reich erworben, oder weil sie vielleicht auf Ritterburgen geboren waren und von dort aus fried liche Wanderer

ausplündern konnten, oder weil sich der Großvater unter bayerischer Herrschast den Adel gekaust, oder später durch ein Gnadengesuch sich er beten hat zc.: ein solcher kann mit 200 bis 300 Kollegen zusammen — 10, sage und schreibe zehn Landtagsabgeordnete wählen, und zwar trotzdem sich seine Behausung nicht in der Stadt, sondern auf dem Lande befindet. Sein Nachbar aber, der auch von Adam und Eva abstammt, der vielleicht eben soviel und noch mehr Steuer zahlt, ist — weil er zufällig ebenso wie der Edelmann

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Zeitungen & Zeitschriften
Pustertaler Bote
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Seite 4 von 8
Datum: 14.10.1927
Umfang: 8
ist beiläufig der unter den Obst bäumen befindliche unproduktive Erdboden berechnet. — Steuer-Ermäßigung wegen An« wetterfchSdeu. Bezüglich der Grundsteuer gelten in Italien keine einheitlichen Vorschriften. Es besteht wohl ein eigenes Gesetz über den Steuernachlab bei Elementarschäden, welches aber auf jene Provinzen, die noch den alten Steuer- Kataster haben, beschränkt ist. Doch auch in den Provinzen mil neuem Kataster ist die Finanz» Verwaltung nach Arl. 33 des Gesetzes vom 1. März 1886. Nr. 3682

Provinzen noch immer das Gesetz vom 12. Juli 1896. R.>G.-Bl., Nr. 118. über die Trundsteuerabschreibung gegen Elementar, fchäden in Kraft fleht. Für die Abschreibung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag (Red- dito agraria) bestimmt das kgl. Dekret vom 20. Nov. 1926, Nr. 1643. daß für den Fall, als die Grund, steuer gänzlich oder zum Teil abgeschrieben wurde, im selben Verhältnis auch ein autzerordentlicher Nachlab der Steuer aus den landwirtschaftlichen Reinertrag gewährt

werden kann. In diesem Falle ist in einer besonderen Eingabe an das Sleueramt innerhalb drei Monaten vom Siemen, tarereigniste an gerechnet ein Ansuchen um Lerab. setzung der Steuer des landwirtschaftlichen Rein» erlrages einzubringen. Für dieses Ansuchen kün» nen stch die Parteien der gewöhnlichen, für die Ricchezza Mobile-Steuer bestimmten und bei den Steuerämlern und Semeinden erhältlichen Fo» mitteilen, dab wir uns auf solche unreellen Ge. schäste nicht einlassen können.' — Arg verspätet. .Der Fisch schmeckt

.' „Ich kenne meine Frau sowohl brünett als blond — und kann's nicht finden!' mularien (dennuncia di cessozione) bedienen. Das selbe. wie für den landwirtschaftlichen Reinertrag gilt auch für das Einkommen aus Pachtungen landwirlschästlicher Güter, welches der gewöhn lichen Ricchezza Mobile-Steuer unterliegt. Aller dings kann nach den allgemeinen Vorschriften über die Ricchezza Mobile-Steuer die Abschreibung der selben nur dann erfolgen, wenn durch das Ele- menlarereignis der Ertrag gänzlich vernichtet

ist, da ja nur in diesem Falle das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Pachtung vollkommen ent fällt. Wenn ober durch den Wasserschaden der Erlrag eines Pachtgutes nur gemindert wurde, so könnte erst beim nächsten ordentlichen Termine für die Ansuchen um Slsuer-Ermäbigung, das ist zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 1928 unter Berufung auf die Verminderunq des Ein. Kommens im Jahre 1927 um eine Ermäbigung der Steuer angesucht werden. — Lehrerpenfivniften, Achtung! Der Präsident de» Komitees ersucht die Kolleginnen

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.05.1925
Umfang: 6
, so lana« Zelt Ist, von der Regierung eine gerech?« :>!Mge Läsung der sie besonder» berühren- Ziagen erlangen. > hauptsächlichsten Punkt« sind: 1. Die Mb- 'crechtigung der Steuer der Kategorie L2, die Handels- und Gewerbetreibenden ge- .,t sind, aus eigener Tasche zu bezahlen, weil -.m Rückersatz von den Angestellten nicht er- I- n können» welche, wohl wissend, daß sie t besteuerbar sind, sich die Steuer auch nicht s i Lohne abziehen lassen. Die Abzugsberechtigung der Steuer des -'t'rcn Regime, welch

werden, werden sie es hier, und zwar lütti den Nomen des Arbeitgebers. Daraus folgt. !>'!, die Steuer der Kategorie L2 von den Ar- l'.ügcbcrn getragen wird; das bedeutet eine In iere Belastung der Steuer de? Kategorie k i:uf Gewerbe, Industrie, Handel und freie Be in, V' und Profefsionisten. Dies vorausgesetzt And angesichts der Tatsache, daß «der Finanz minister mit Rundschreiben Nr 16.660 vom M, Dezember 1VW anordnete, daß die im ü'l, Dekrete vom 21. Dezember 1S22, Nr. 1660, glicht angeführten Arbeiter von der Personal

- .iiikoinmensteuer befreit sein sollen, folgt, daß der Arbeiter auch nicht zur ErgäWungsstouer heranzuziehen ist, was übrigens von selbst ge geben ist, da in den ölten Provinzen keine Tnt- I K'hmmg von Arbeitern (mit Ausnahme jener des Ciiiates. der Provinzen, Gemeinden und der Traiisportunternehmungen) für eine Besteue- ning gegen Nachnahme und um so weniger im chmen Namen herangezogen wird. Was nun mit oer Steuer, welche die Arbeit- ^ ocder gezwungen «sind, sil Es ist anzunehmen, da voin Einkommen betreffs

. ab«r mit d«m l lt werden und gewiß nicht .teuertrSger, wenn so viel Zeit verloren wurde. In den alten Provinzen erscheint die Minbsterial- instruktion logisch und gerecht, denn dort ist der Fall einer rückständigen Steuer nur sehr selten und handelt es sich höchstens um irgend eine nachträgliche Bemessung des endgültigen Ein kommens nach langen Rekursen oder um Ein kommen, die erst später aufgedeckt wurden». Hier aber ist die Sache ganz verschieden, denn die rückgreifende Besteuerung ist zur Tageserschei nung geworden

. 7 in Betracht gezogenen Einkommen fallen, da sie durch! Gefetz von jeder gegenwärtigen und zukünftige« Steuer befreit erklärt wurden. Die auf Seite 8S der Ministerialinstruktionen enthaltenen sophistischen Erörterungen sind ab solut unhaltbar, wo man nämlich zwischen Realsteuer und Personalsteuer unterscheidet, denn es ist doch klar, daß, wenn da» Gesetz sagt, von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit, in dem Worte „isder^ nicht eure Beschränkung gefunden

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 3 von 18
Datum: 23.02.1898
Umfang: 18
Pflicht, Abhilfe zu verlangen, bevor die verderblichen Rückwirkungen d eser Steuer zutage treten. Ich möchte wohl die Hoffnung aussprechen, dass auch andere Landtage sich in ähnlicher Weise gegen die Wir' kungen der Rentensteuer aussprechen werden, und dann, glaube ich, müsste die Regierung den Kundgebungen verschiedener Landtage doch Rechnung tragen. Was aber den Reichsrath anbelangt und die Zweifel, ob derselbe überhaupt bald zu einer Arbeit kommen wird, will ich mich hier über die Majoritätsbildung

nicht aussprechen; wobl aber möchte ich die Hoffnung und Erwartuug ausdrücken, dass eine Majorität sich finden wird, um eine parlamentarische Arbeit zu er möglichen. — Was nun den Antrag selbst betrifft, so verlangt der selbe, dass die auf steuerpflichtigen Realitäten hypothe- cirten Capitalien von der Rentensteuer befreit und über haupt die verderblichen Rückwirkungen dieser Steuer für den verschuldeten Grundbesitzer aufgehoben oder wenig stens möglichst gemildert werden. Bezüglich deS letzten Punktes dürfte

wohl keine Meinungsverschiedenheit im hohen Hause herrschen. Was aber das Verlangen nach Befreiung des Hypothekarcapitales von der Renten steuer anbelangt, scheint mir das nothwendig, wenn überhaupt Abhilfe geschaffen werden soll. Ohne eine solche einschneidende Bestimmung wird es nicht gelingen, die verderbliche Rückwirkung dieser Steuer für den Grundbesitz hintanzuhalten. Wenn man aber darauf sagen wollte: dann bleibt von dieser Steuer sehr wenig mehr übrig, so gebe ich das bis ans einen gewissen

Grad zu, aber ich habe keinen Grund, einer Steuer, welche gut gemeint gewesen sein mag, aber so verderb liche Wirkungen hat, und welche zu den unglücklichsten Parthien der neuen Personalsteuergesetze gehört, eine Thräne nachzuweinen, weil dieses Rentensteuergesetz seinen eigentlichen Zweck nicht erfüllt. Ich finde aber, dass ein Ersatz auf anderen Gebieten dieser Personalsteuern geschaffen werden kann, und zwar dadurch, dass man die Personalein kommensteuer in den oberen Steuersätzen erhöht

. Dann werden jene getroffen werden, welche eigentlich durch die Rentensteuer getroffen werden sollten; dann wird der Ausfall gedeckt werden durch den höheren Ertrag der entsprechend erhöhten oberen Steuersätze. Auch bezüglich der Besoldungssteuer könnte man einer anderen Ansicht sein, als jener, welche im besetze zum Ausdrucke gebracht worden ist. Diese Steuer beginnt erst bei einer Besoldung von 3200 fl.; Bauern und Gewerbetreibende aber fragt man nicht, ob sie soviel sicheres Einkommen haben, bevor man sie zur Steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 16.10.1939
Umfang: 6
, ob diese neue Steuer ebenso wie die Umsatz- und Stempelgebühr auf den die Zablung Leisten den übertragbar ist oder nicht. Das Finanz ministerium hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert, wenigstens nicht in offizieller Farm, nnd durch die Erörterungen in der Presse ist wenig geklärt worden. Am Klarheit zu schaffen muß vor allem fest- gestellt werden, ob es sich um eine direkt« oder indirekte Steuer handelt. Der der Steuer gegebene Name. „Einnahmen- st e u c i“, würde die Auffassung rechtfertigen

, daß es sich um eine direkte Steuer handelt. Durch ein Beispiel wird dies sofort klargostellt. Der Hausbcrr muß von der vom Mieter be zahlten Miete 2^ an Einnahmenfteucr ent richten. was nichts anderes wäre als eine weitere Gebäudcsteuer. Ebenso würde die vom Bäcker oder Fleischhauer zu entrichtende 27°ige Steuer van dem vom Kunden bezahlten Waren preis nur eine weitere Einkommensteuer da«» stellen. Wird diese 20?-ige Steuer aber vom Haus herrn oder vom Kaufmann auf den Kunde«, bozw. den Mieter übertragen und neben

dem Preis oder der Miete eingehoben, so haben wir den Fall der indirekten Steuer. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Absicht gehabt mit der in Frage stehenden Steuer eine direkte Steuer zu schaffen, denn in diesem Fall« hätte er viel einfacher die geaenwärtige« Steuersätze erböht. Aus dem ganzen Text de« Gesetzes geht hervor, daß es sich nur um ein« indirekte Steuer handeln kann. Die bisherig« sehr komplizierte Umsatzgebühr wird nunmehr aufgehoben und durch die neue Einnahmensteue, ersetzt. Ferner

besagt der Ministerratsbeschluß, daß die Entrichtung der Einuahmensteuer auch die für deu Betrag in Frage kommende Quit- tungsstemvelgebiihr inbegreift. Diese zwei Ge bühren sind aber ausgesprochen indirekt« Steuern und als solche auf denjenigen über tragbar, der die Zahlung zu leisten hat. Als« nicht der Zahlungsempfänger hat die Gebühr effektiv zu entrichten, soudirn derjenige, welcher die Zahlung zu leisten hat. Der Zahlung«- empfänger ist aber für die Entrichtung der Steuer, somit deren Einhebung

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