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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 02.09.1936
Umfang: 6
im Sinne der geltenden Ge setze bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1937 in der Gemeinde Merano folgende Steuern und Umlagen eingehoben werden: 1. Mietwertsteuer; 2. Viehsteuer; 3. Ziegen steuer; 4. Hundesteuer; 5. Wagensteuer; 6. Dienst botensteuer; 7. Klavier- und Billardsteuer: 8. In dustriesteuer; 9. Patentsteuer: 10. Lizenzsteuer: 11. Expreßkaffeemaschinen-Steuer; 12. Aufschrif' tenfteuer; 13. Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden

angegebenen Umstände beziehen, aufgefordert, bis 20. September im Rathaus die Anmeldung vorzunehmen: dort werden die ent sprechenden Formulare ausgegeben und Bestäti gungen der gemachten Anmeldung ausgefolgt. Mieiwerlsteuer. Besitzer von Miethäusern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigenbesitz oder nicht sind. Zur Anmeldung ist der Hausbesitzer verpflichtet, der auch für die vom Mieter zu ent richtende Steuer gegen Rückoergütungsanjpruch hastet. Von dieser Steuer erfolgt ein Abzug von 5 Prozent

für jedes im Haushalt lebende Kind; sie wird folgendermaßen bemessen: Mietwert von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent, von L. 3001 bis 6000 mit 5 Proz., von L. 6001 bis 12.000 mit 6 .Proz., von L. 12.001 bis 24.000 mit 7 Prozent, von L. 24.000 ab mit 8 Prozent. Vieh- und Ziegensteuer: Besitzer von Pferden. Mauleseln. Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen: Die Steuer beträgt 1 Proz. des Durchschnittswer tes der Tiere, mit Ausnahme der Ziegen, für welche sie L. 10 für die ersten 10 Stück und Lire 20 über 10 Stück beträgt

und andere, auch alkoholfreie Ge tränke verabreicht werden, wie auch Badeanstal ten, Auto- und Wagengaragen, Einstellställe, Tanzsäle. Billardsäle oder andere gestattete Spiel säle. Tarif: 20 Prozent auf den Mietwert der Betriebslokale: 10 Prozent auf den Mietwert der Lokale, wo keine alkoholischen Getränke verab reicht werden: 6 Prozent auf den Mietwert von Tanz- oder Spielsälen: 6 Prozent des Mietwer tes auf sanitäre Anlagen, Badeanstalten, Gara gen und ähnliche. Steuer auf Kaffee-Expreßmaschinen: Besitzer

, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft aeben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrach tet Personen, welche als Diener oder Wachperso nen bei Gesellschaften oder Klubs fungieren, wie auch solche, die nur für einige Stunden des Tages Dienst versehen. Für die letzteren ist die Steuer auf die Hälfte herabgesetzt. Tarif: L. 25 für den ersten weiblichen, L. 50 für jeden weiblichen ab zweiten: L. 75 für den ersten männlichen, L. 125 für den zweiten männlichen, L. 200 für jeden weiteren. Steuer auf Klaviere

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 29.03.1930
Umfang: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 23.03.1938
Umfang: 8
Die neue Kursierter abgeänderl Bei Daucraufenthalt auf»6 Tage beschränkt—Die provisorischeHoteMaffifizierrrug BeitraashSbc erwischen Lire —.5« und Lire 1-, aber nicht starr gebunden Saifonznschlag beweglicher gestaltet Kürzlich hat die Abgeordnetenkam»«r dre Um- Wandlung des Gefctzdekrcts vom 28. November 1937 betreffend die neue Kur- und Aufenthalts- Steuer (siehe darüber ausführlich „Dolomiten' vom 8. Jänner, bzw. „Volksbote' vom 13 Jän ner) genehmigt, Hiebei wurden einige Bestim- mungcn

des ursprünglichen Eefetzdckrctcs abge- ändert. Hierüber erstattete in der Kammcrfitzung Abg. Giarratana Bericht, dem wir folgen des entnehmen: Hinsichtlich der bereits seinerzeit d-rgelegten Gründe der Abänderung der Kur- und Aufent- baltssteuer genügt die Bemerkung, daß nicht nur getrachtet worden ist, mehr Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Staates zu erlangen, sondern diese Einnahmen auch größtenteils dem Zwecke zuzuführcn, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthalts steuer

haben sich durch irrige Auffassung einige Unzukömmlichkeiten ergeben. Es mutz allerdings bemerkt werden, daß die alte Steuer, die 1910 cingeführt worden ist, verschiedene Umänderungen erfahren hat. die oft soweit gingen, daß sie in manchen Orten schließlich im Pauschal- abfindungswcge eingehoben wurde und damit die Körperschaften, welchen die Erträg- nisie zugute kamen, benachteiligt wurden. Diese Form der Einbcbung ist von nun an nicht mehr gestattet. Die Kontrolle der Stener- entrichtung ist nach dem neuen Gesetz

sie für die anderen Gemein den nur fakultativ ist. Dies ermöglicht die Ver legung des Aufenthaltes von einem Orte zum anderen, manchmal in ganz geringer Entfernung. Damit wird nicht nur eine Umgehung der Steuer ermöglicht, sondern auch ein weiterer Zweck der Steuer in Frage gestellt, nämlich die Aufbrin gung der 25 Millionen Lire, welche das Ministe rium im Laufe von fünf Jahren der Gewährung der Hotclkredite zuwendcn will. Der Art. 6 des Gesetzes besagt jedoch, daß das Innenministerium im Einvernehmen

mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Äolksbildnna die Anwendung der Änfcnthalts- steuer für jedwede Gemeinde als obligatorisch er klären kann. Es ist daher außer Zweifel gestellt, daß die Provinzialkörperfchaften des Tourisnrus in den oben angeführten Fällen das Einschreiten des Ministeriums anrnfen können. Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Kurverwal- 1 ringen die Frage selbst einheben können. Zweifellos kann die Gemeinde nach Art. 10 die Kurverwaltungen mit der E i n h c b u n g be auftragen

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Volksbote
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Seite 8 von 9
Datum: 18.07.1940
Umfang: 9
und Zeitschriften jeder fcil ans- gedehnt. Bei Art. 8 de» Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Ab gabe von Daren seilen» der Erzenaerftrma an Ihre eigenen Berkaussge ich äste als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grand des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Norme» ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingekügt worden, wonach es gestattet ist. die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen

erfolge», bei diesen Zahlungen dem Schuldner voll in Anrechnung za brinaen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Donnerstag jeder Doch« für die in der vorhergeaan- genen Doch« bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steversumme einiuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung

des Art. I I. wonach nun auch beim Wein- Weinmost, und Maische, wie schon früher bei der Um- sichstempelgebuhr, die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Umsätze von lebenden Rindern. Schafen und Schweinen, sowie von Ratsche, seinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenommen die Schaumweine), die vor der Entrichtung der Konsumsterer erfolgen, find von der Zahlung der Einnobmen- steuer befreit. Hingegen sind die nachträg lichen Umsätze (also nach Zahlung der Konsum

steuer) der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsätze vor der Bezahlung der Konsumsteuer erstreckt sich auch aus die E i n s» b r der vor- K annten Waren. Für solche Umsatz« besteht le Verpflichtung zur Ausstellung einer Fak tura oder Rechnung: wenn ober eine solche aus» E rstellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen iuittunosftempel z» vergebühren. Bezüglich des Umsatzes im Königreiche von noch im Ausland« befindlichen Waren und bin- sichtlich der Ausfuhr

sind die fchmr für die Umfatzstemvclgebühr gellenden Bestimmungen nun auch in das neue Gesetz ausgenommen worden. Der Art. zu des Gesetzes hat so einschneidende Aenderungen erfahren, daß es wohl angezergt ist. den ganzen Tezt der neuen Fassung wieder, zugeben. Derselbe lautet nun: „3n der Einnahmen steuer ist die Stempelaebühr einbegriffen, die als gleichzeitige oder nachfolgende Quittie rung auf derselben Rechnung oder Faktura erfolgen würde, wofür die Einnahmensteuer entrichtet wird. Wenn eine separate

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 21.01.1934
Umfang: 6
Kàkack. dm St. Mnnee ISA, M „Alpenz eitung' Tene -i Aus Volzano Ltaà! unà Lanà Die Frau am Steuer! unterzogen. Wie? Der Chausseur? Aber unsere Automobilistinnen lieben es doch, allein zu fahren. . Vielleicht sonnte unsere Verteidigung der Auto- Wir sind ausgesprochene ^emde der Ungerech- fahrerein den einen und anderen Fußgänger um- ügkeit. Und eine ganz ausgesprochen moderne stimmen. Vielleicht trägt sie dazu bei, die „Blage' Ungerechtigkeit wird heutzutage

Frauen gleich zu behandeln wie ihre übrigen Mitschwestern. Auch wenn sie das Steuer Frauen mit ebensolcher Sicherheit und Geistes gegenwart ein Auto lenken könnten, wie ein Mann? Und dann ist schließlich noch sur alle Fälle eine Berechnung da: da die Frauen bis heute noch nicht am Steuer riesiger Lastwagen oder Taxis fitzen, sondern die kleinen leichten Wagen lenken, besteht sur den Fußgänger stets größere Möglichkeit, aus einem Unfall mit einem leichten, von Frauenhand gelenkten Auto heil

weg zukommen, als aus einem solchen mit dem Niefen- lastwagen samt Anhänger, auch wenn der beste Lenker am Steuer siht. Dies übrigens für den Fall, daß uns ein boshaftes Schicksal tatsächlich sür einen solchen Unfall unter den schadensrohen Augen eines Verfechters der gegenteiligen Mei nung ausersehen hätte. Und schließlich — wen eine Frau übersähet, den läßt sie nie einfach aus dem Wege liegen. Ein Fußgänger. Versammlung àes Zonen Inspektorates unà àes Verbanàsàirektoriums ... ligs eines ^AchlzUà fünf

vor zugsweise am Steuer eines leichten Wagens und tun es aus Sport und Vergnügen. Und eben die Herstellung der kleinen Automobile und die Verbesserung des Straßennetzes sind ausschlag gebend sür die Entwicklung des weiblichen Auto mobilismus. Viel beigetragen hat auch die Ver besserung der Motoren und vor allem der Anlasser, denn gewiß hätten sich die Frauen nicht gerne der harten und unästhetischen Mühe des Ankurbelns raden Steggetti Angelo wurde Dr. Ugo Pineschi Fascisi seit 1921, ernannt. Aascio von San

1933, Nr. 683. für Jahresgehäl ter von über 39.990 Lire mit den Modalitäten, die im Dekrete des Regierungschefs vom 25. Fe bruar 1933 enthalten sind, angewendet. Demzufolge genießen die Gehälter unter 30.999 Lire solgende Vergütung des Steuerabzuges.' a) kür die ersten 6990 Lire 89 Prozent der ein- gehobenen Steuer; b) für die Bezüge von 6 bis 18 Taufend Lire Erhöhung von 50 Prozent der eingehobenen Steuer: c) sür Teile von Beziigen von 18 bis 30 Tau send Lire. Erhöhung nm 49 Prozent der Steuer

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Volksbote
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Seite 6 von 8
Datum: 12.09.1940
Umfang: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Seite 2 von 4
Datum: 11.09.1940
Umfang: 4
zur Verfügung und mit eigenen oder fremden Möbeln eingerichtet haben. Zur Anmeldung ist unmittelbar auch der be treffende Hauseigentümer verpflichtet, welcher solidarisch für die von dem Mie ter zu entrichtende Steuer hastet. Viehsteuer: Alle diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Büffel, oder Ziegen besitzen und halten. Hundesteuer: Alle diejenigen, welche Hunde irgendwelcher Art oder Rasse, auch wenn dieselben steuerfrei sind, besitzen nnd halten. wagensteuer: Alle diejenigen

, welche die Konzession für Wägen zu privatem oder öffentlichem Zweck besitzen. Dienstboten-Steuer: Alle diejenigen, welche für ihre eigene oder für die Be dienung ihrer Familie Dienstboten des einen oder des anderen Geschlechtes hal ten, einerlei ob sie denselben auch Quar tier und Verpflegung geben. Als Dienst boten werden auch diejenigen Personen angesehen, welche die Arbeit von Haus dienern oder Hausbesorgern bei Gesell schaften und Vergnügungsunternehmun- gen leisten, ebenso diejenigen Dienstboten

welche nur einige Stunden am Tage be- schästigt sind. Klavier- und Billardsteuer: Diejenigen, welche eigene oder gemietete oder aus andere Urasche bei ihnen befindliche Klaviere oder Billarde besitzen, auch wenn sie von denselben keinen Gebrauch machen. Steuer auf Industrie und Handel sowie auf freie Künste und Professionen: Alle diejenigen, welche eine Industrie, einen Handel, eine künstlerische oder professio nelle Betätigung wenn auch nicht an dauernd ausüben, aus welcher sie einen Ertrag ziehen, einerlei

ob derselbe der Ricch.-Mob.-Steuer unterliegt oder nicht. Patentsteuer : Alle diejenigen welche, wenn auch nicht andauernd, eine Indu strie, einen Handel, eine Kunsttätigkeit oder eine Prosession ausüben aus welchen sie einen Ertrag von weniger als Lire 2000.— ziehen der nicht der Ricch.-Mob.- Steuer unterliegt; eingeschlossen auch die Zimmervermietung. Lizenzsteuer: Alle diejenigen, welche Eigentümer oder Unternehmer eines öf fentlichen Betriebes sind und zwar: von Holeis, Herbergen, Speisewirtschaften, Gasl

-und Kaffeehäusern oder anderen Be trieben in welchen in, Kleinverschleiß, Wein, Bier, Liköre und andere auch nicht alkoholische Getränke verkaust und kon sumiert werden, ebenso Badeanstalten, Remisen für Autos oder Wägen, Stal lungen und ähnliches, öffentliche Säle für Bälle, für Billard und für andere erlaubte Spiele. Steuer auf Kaffee Expreß-Maschinen : Alle diejenigen welche in öffentlichen Be trieben Kafsee-Expreß-Maschinen in Ver wendung haben. Gebühr für Aufschriften: Alle diejeni gen, welche im bewohnten

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 6
Datum: 05.05.1928
Umfang: 6
Sette»' Samstag, den S. Mol 1S2S. lllelie MelW »>!»»»«,»« ,o Ledrittlielie àkrsxen verden nur beant wortet, wenn denselben Rückporto beiliext. ten die n<lch den früheres Vssetzèn Kit Sffent* lìchen Rechnungslegung verpflichtet waren die Vorlage der Brlany unterlassen, fo hat dies nur Zur Avlge, daß die Steuer kn der jgkei» >chen Höhe, wie im laichenden Jahr« berechnet »vir«d, sofern« nicht das Steueramt wegen Ab- fai^ der vierjährigen Frist berechtigt ist. die Steuer hinaufzusetzen

. Komplementärsteuer Auch die Komplementörsteuer, die bekanntlich all« einer Person einschließlich dessen Gatten ì»nd minderjährigen im Haushalte lebenden Kinder zufließende Eintommenszweige um» ^ saßt, ist eine ständige Steuer und muß, wenn sie vom Steuerainte «imnal endMtig vor- geschrieben wurde, durch drei Jahre umgeändert »leiben, wenn sich auch mittlerweile das Ein- LüIIMl M S dlZ I? villi Z lllZ ? Vi'. Iklöllllllll M koinmen verändert hat. Nnr wegen gänzlicher K01.?/ìll0 Prachtvoller Maulwursmantel

' D°ppelfchlaszlm,ner. sowie ein Wohnzimmer, alles Zerstorlliig eines Hauses, UàpsGveiNlNUNg. fgst ganz neu. erst dreiviertel Jahre in Gebrauch, Konkurs) 5ann schon vor Ablaujf der drei sowie andere verschiedene Einrichtuiigs-Gcgen- ?Iahre die Herabsetzung der Steuer verlangt stände, abreisehalber billigst zu verkaufen. werden. B 5555-1 Me jene Steuerträger, die in den Jahren Maschingeslicktc Monogramme von 5V Cent, aus- Für sofort ein nüchterner Gärtner gesucht. Vorzu sprechen von S bis 6 Uhr nachmittags, Via

verschiedene Einrichtungsge genstände. Divan, Tische, Bellen, Kästen, Pendel uhr, Sessel, billig zu veikaufen. Via Regina Elena 5, 2. Slock. B S57V-1 192S, 1927 Und 1928 mit demselben steuer Pflichtigen Einkommen in den Steuevlisten der Komplementcirstàr eingetragen waren, kön nen àeuer mn Herabsetzung dieser Steuer an suchen. Auch bei diesen Ansuchen muß nachgewiesen werden, daß das Gesamteinkommen im Durch schnitte der Jahre 1926 und 1927 geringer mar, Ms jenes, welches in den heurigen SteuerWen

für jedes Fa- miliemnitgàd abgezogen werden können. Milderungen ini Familienstände könneil min ebenso wie die Aendemmigeu im Einkommen erst nach Ablauf von drei Jahren geltend ge macht werden. Alle jene Personen, welche Komplementärsteuer bezahlen und deren Fa» milienstcmd sich seit dem 31. Dezenrber 1923 er- chöh-t hat, sollen es daher nicht versäumen, un- - >ier Vorlage.eines entsprechenden Dokumentes ^ 'innerhalb der fiir die Anstichen mn Steuer- ì Ermäßigung laufenden Frist, das ist 31. Juli, I ^i>m Berücksichtigung

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 09.11.1938
Umfang: 8
Sette 6 — «r. 1S4 •Ofltaitia Mittwoch, den ». November 1938/A.vu Volkswirtschaftlicher Heil )!&«—1 Die atttzerordentnche Kapttalftener für private Industrie Ne im Ministerrut vom 7. -kooember be schlossen« Einführuug der »iumattgeu außer ordentlichen Steuer auf da« tu privaten Han dels« und Indnstttttietrieben investierte Kapital ist nun der Abschluß jener außerordentlichen Steuernraßnachmen, die mit der am 5. Oktober 1836 erfolgten Mvnzangleichung in unmittel barem folgerichtigen Zusammenhang

stehen und unerläßlich waren. um den finanziellen Rot» mendigkeiten nachzukommen, die sich mit der Mrtschastsentfaltung im Imperium und mit der Kriegsversorgung de« Landes ergaben. Sie schließt stch eng an die 8%ig« Abgabe de» SiegenschaftsLesitzes «ich au di« außerordentlich« Steuer auf da» Mtenges«lischaftükapital de« vorigen Jahr«» an. Alle drei Abgabe», «chervrdenMcher und ein« maliger Natur, liegen in der gleichen Ziel richtung einer Heranziehung der Vermögens» Zuwachse und rri« konjunttnrmäßige

« Ungleichung. treffen würden. So wird nun. nachdem schon der Liegenschaft?» besitz und das in Aktiengesellschaften investierte Kapital zur Ausgleichung der außerordentlichen Bedürfnisse des Staatshaushaltes herangezogen worden sind, auch das in privaten Industrie- und Handelsbetrieben investierte Kapital auf» gerufen, um seinen Anteil beizutragen. Ausmaß und Form der außerordentlichen Kapitalsstener Der neuen Steuer unterworfen werden die tn den Riech. Mobile-Listen 1938 eingetragenen privaten Industrie

bis 26.969: Abzug für Industrie 55%. für Handel 70%. 2. Stufe: Einkommen von Lire 20.991 bis 39.999: Abzug für Industrie 45%, für Handel 69%. 3 Stufe: Einkommen von Lire 39.991 bis 19.909: Abzug für Industrie 49%. für Handel 58%. 4. Stufe: Einkommen von Lire 49.991 bis 59.099: Abzug für Industrie 35%. für Handel 59%. 5. Stufe: Einkommen über 59.999 Lire: Ab zug für Industrie 39%. für Sanbet 45%. Nachdem das für die neue Steuer in Betracht kommende Einkommen solchermaßen errechnet

ist, wird dasselbe zum Satze von 8% kapitalisiert. Diesem angenommenen Kapital wird dann die einmalige Steuer von 7)4% vorgeschrieben. Diese Berechnungen wurden von den Steuer- ämtcrn auf Grund der Steuerlisten vor- genomineii. Die Einhebung erfolgt in 18 Zweimonats raten. also auf drei Jahre verteilt, mit Beginn ab 10. März 1939. Die Steuer kann zu jedem beliebigen Momente abgelöst werden, wobei für die vorfristliche Zeit ein Interesse von 8% (pro Jahr gerechnet) ver gütet wird. Für Steuerbeträge über 20.090 Lire

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 15.02.1940
Umfang: 12
. Alkohol, S ch n a v s ftflr Steinkohle wird die Steuer nur bei der Einfuhr entrichtet und brauchen stch die Detailkohlenhändler nicht mehr abzufinden. Abfindnna dev Detailliften Die D»tailsirm»n haben stch hinsichtlich der Steuer kür lene W'ren ihres ll»ni-*tzss, milche vom St«mnesmarreni'stem befreit find, durch einen astinorkichen Vertrag mit dem Register- amt ab'nsinden. Dies betrifft insbesonders die Detaillisten fol» aender Branchen: 1. Lebensmittel. 2. Obst und Gemüse. 3. Kolonialwaren sdro

. bo% für solche mit Schanklkzenz in Abzug gebracht Holz- und Kohlenbandlungen Laben sich tt>»hf ihres Mm f *h»8 »n Brennholz und Holzkohle aLznftnden. nicht aber bknstchtlich Steinkoble. «eil für dieselbe die Steuer nur einmal sbeim ersten Umsatz) entrichtet wird. In den Gemischtwarenhandlungen ist ebenfalls zwischen dem Umsatz in ienen Waren zu unterscheiden, für welche die Abfindung zu entrichten ist. und zwischen den übrigen, für welche da» Markensnstem Sei jedem Elnzelver- kauf in Anwendung kommt • Für die Wanderhändler

--Steuer sesistebt. wird dann d«r endsüttf'« AbflndunasVetr-', errechnet und all- fällise Differenzen ausgsaliiben. - Wird binO-hiffch heg «ndsültinen Ahfindunas- Vetran-s zwildien Kaufmann und Re»isteramt kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet bei Rkcih -Mobile-Cinkomwen Rs zu * 0.000 Lire der Finnn»inte«dent. bei »r-iheren das Finanz ministerium. In iedem Falle fff vorber das Gutachten des »iiftänbWn 6'ndii»t»s einzu- bolen. Der endaültfg festgesetzte Abffndunas- betrnn Hiefht bis 31. Dezember

1941 un verändert. Di» «vh*»f>mbe«e Steuer fff h»t Vertrügen bis zu 2080 Lire so »n entrfchten. d-»ß all- wödientiiib am Montag im nachhinein d»r 5g, T«il t>»s 'h»eku'den»n B»tra»es mittels wr«er-hg^ non Stem'»lm^rken in »in ei-»«n»s Wi/hf. h-s m^n «mit 9i*M»orrtnti «»aalt, bezahlt mlrh. 511t d»e Kt-norsHsindunn höher als 2080 Lire, so ill a l l m a n <* 11 1 ih h»g ,um 5. tm vorhinein d»r 12. Teil des Abfind«ngs- betrages mittels Postkontokorrent einzuzahlen. Mefnaewetszeipeibende imd Gandiverfer

werden. - Der Block muß 'ber bereits ab 8. F»hruar verwendet werden. In gemisihten Betrieben IGewerbe mit MarenverknuN muß kür die Arb»iten die Steuer mit d»m Rechuunagtzsock. sgr die Waren mit Auffseben der St»mn»imarke entrickit-t werden. Handwerker, welcke Ware bei d-r A'heit ver wenden. bghen die Rechnuna für Ware »nd Arbeit zugleich mit Rechnungsblock auszustellen. ■i Schlachtvieh Ditz 2%iae Ginnabmenstener für Schlachtvieb ist bekanntlicki erst bei 'der Schlachtung oder zu» gleich mit der Konsumlteuer

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 02.05.1937
Umfang: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 20.02.1935
Umfang: 6
von Steuer P. S. als jene die aus v,sr Zirkulationslizenz ersichtlich ist, ist nicht ge stattet, ' und dies, auch wenn dre beiden sür die gemeinschaftliche Versteuerung vorgesehenen Auto mobile weniger als 13 Steuer-P. S. ausweisen. Für d»e Erleichterung der gemeinschaftlichen Bersà<rung kommen die zeitweilig aus dem Aus lande eingeführten Auios und j«n«, die in der Spezialserie „E. E.' immatrikuliert sind, nicht in Betracht. Wenn dre sür abwechselnd in Zirkulation ge sehte Automobil

u, a, auch auf die mme B«rst»uerungssorm von. zwei abwechwN in Betrieb genommenen Automobile» . An diesem Siime sieht daS Gesetz folgendes vor: Der Inhaber von zwbi Kraftwagen mit ver schiedenen Zylinderinhalt, die abweck>selnd ìn B^ trieb gestellt werden, muß im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterung (Zahlung der Arlulationsgebühr für nur «inen Kraftwagen) die Zirkul«tionSsteuer sür jenes der beiden Auto entrichten^ daS die größer« Zahl Steuer-P.S. aus weist. Di« «rwähnte Erleichterung wird mir sur

hat. Allerdings sind sür diese Kombination auch Privatautos von weniger als IL verstenerbaren P. S. zugelassen, vorausgesetzt, jedoch, daß sür das Mietauto eine Zirkulations gebühr vorgeschrieben ist. die nicht geringer ist als die normal« Zirkulationsgebühr für Privat- Krasiwagen mit 13 Steuer-P. S. Die abwechselnd« Zirkulation von zwei Krast wagen ist auch dann zulässig, wenn bereits die Zirlulationsgebühr sür das ganze Jahr sür ein ^ulo entrichtet worden ist. Wenn die sür das zweite Auto vorgeschriebene

Gebühr gleich hoch, à gering«, ist, als di« bereits sür das and>ere Fahrzeug entrichtete Taxe, ist in diesem Falle keine weitere Steuer m«hr einzuzahlen. Sollte jedoch, die sür das zweide in Betrieb genommene Fahr- Mg vorgeschriebene Gebühr höher sein, als jene ersten bereits ganzjährig versteuerten Aagens. Io ist vom Monat an/ in dem das zweite Fahr ig in Zirkulation gesetzt wurde, der hiesür ent- Mende Zuschlag «inzuzahlen. , . Wenn für einen Krastwagen die, Zirkulations- sebühr in Biermontßraten

erlegt wurde., so/ist bei Inbetriebnahme des zweiten Wageiis für 'die «stliäx Periode des lausenden Sonn«njahr«s die >',r den größeren Wagen <m>ehr versteuerbare Piecdekräst«) vorgeschrieben« Steuer zu zahlen, valls die in Biormontsraten erlegt« Gebühr sich aus das Fahrzeug mit der geringen Zahl von ^steuerbaren P. S. beziehen sollt«, so werden nach der Fmmel der Monatsraten. die entspre- »lenden Steuerberechnungen angestellt. Es ist den Gutsbesitzern dann auch gestattet ' im Lause des Lahres

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.11.1936
Umfang: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 31.01.1940
Umfang: 6
starb vor mehreren Jahren im sngenokichen Alter. WlrMaft und GM Die Einnahmensteuer Borlänfige Erläuterungen Dr. S. Zn diesen Tagen wird die Durch führungsverordnung zum Gesetze über die Ein- nahmen-Steuer (imposta sulle entrate) verlaut- bart werden, die bereits am 8. Februar In Kraft tritt. Wie unsere Leser bereits ans dem in den „Dok.' vom 2-1. Jänner l. I. erschienenen Aufsatz ersehen haben, erseht diese neue Steuer die bis. herige Warenumfätzsteuer. indem sie die von bis 15% gehenden

Abstufungen derselben ein heitlich auf 2% vereinfacht, aber auch die Waren ersaht, die bisher von der Umsatz gebühr ..befreit waren, und die einfache Stempelgebühr für Fak turen. Rechnungen usm.. die nunmehr m allen Fällen zur Anwendung kommen muh, wo Waren an Private verkauft werden oder Leistungen lArl.e'.t Miete uiw > vezahlt werden. Heber aie Ausnahmen von der neuen Steuer (Kaplta.- zinfcn, Löhne usw wurde ebenfalls im ob- erwähnten Aufsatz ausführlich geschrieben

und für den Wanderhandel in Betracht kommt. Schließlich kann die Einnahmen-Steuer für einige bestimmte Ecschäftskategoricn auch auf Grund der durch Registerkafsenkontrol- l i e r t e n Einnahmen eingehoben werden. - Uebcr diese besonderen Einhebnngsformen wird die Durchführungsverordnung, die natürlich nur die normalen Einhebungsformen berücksichtigt, nichts enthalten, sondern werden eigene Ver ordnungen erscheinen. Normoibestimmnngen lieber die allgemeinen Normalbestimmuiigcn

der Durchführungsverordnung wird inzwischen durch ein Zirkularschreiben ves Finanzministe riums folgendes bekannt: Die bisherige Form der Abstufung der Stempelgebllhren (z. B. von 20 zu 20 L., von 50 zu 50 oder von 100 zu 100 L.. wie dies bei der Umsatzgebühr der Fall ist) entfällt bei der neuen Steuer. die nur Abrundungen von 5 zu 5 Cent, in der Berechnung der Steuer zu 2% vom Waren preis vorsieht, fodah die Einnahmensteuer also 5 Cent, für je angefangene 2.50 Lire beträgt. Somit für Rechnungsbeträge oder Verkaufs summen bis zu L. 2.50

: 5 Cent., von 2.51 bis 5.00 L.: 10 Cent., von 5.0l bis 7.50 L.: 15 Cent, ufw. Die Einnahmensteuer ist künftighin, so lange sie nicht mehr als 50 L. beträgt, mittels Stempelmarken zu entrichten: übersteigt sie den Vetrag von 80 L-, so kann sie bis zu 200 L. entweder mit Marken oder mittels P o st k o n 1 o- karren t-Einzahlung entrichtet werden; Steuer- Leträge über 200 Lire müssen mit Postkonto- korrent eingezablt werden. Die Entrichtung der Einnahmensteuer für Schlachtvieh erfolgt in Gemeinden

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Volksbote
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Seite 13 von 16
Datum: 25.01.1934
Umfang: 16
Dienstgeber im Laufe de« Monats Jänner dem Steuer- amt eine namentliche Liste aller iM abgelau- fenen Jahre ihren Angestellten ausbezahsten Bezüge zu geben haben. Unter diese Äezääe fallt nicht nur der Gehalt, sondern auch alle Nebenbezüge, wie z. D. Provistonen. der 13. Monatsgehalt, Pauschal-RekfeoergiUun- gen (die aber nur zu 46^ der Steuer unter zogen werden), ja auch . bl«* Ahfertigüngs- beträge, die im letzten Jahre 'cm ausgeschie dene Angestellte ausbezchü wurden. Unter die Angestellten

für die Prioatangestelltsn äÄi beträgt; werden cilfo'die. Bezüge dieser höheren Käteqorie der AEeÜer Heuer nuv mit W der Besteüertlng unterzögen. Vom nächsten'Jahre 'allerdings müssen auch diese die volle Steuer von 8%' bezahlen. Die ällgememe Anmeldung der Bezügedar privaten Angestellten dient dazu, die genaue Abrechnung über die im übgolaufensn.Jahre den DienßgebMnorgKsM^MKSteM'der Angestellten zu machen. Stellt sich Ms der Anmeldung heraus/ daß der Dienstgeber im Jchre 1933 an Richezza Mobile Cat. C2 weniger

besteuert hat. ^ er tMächlich .feinen Angestellten an Bezügen «irsbezahtt hat, so erhält der Dienstgeber einen Nachzahlungs auftrag für die Differenz. Im gegenteiligen Fälle wird Hin die züvisl bezahlte Steuer für das heurige Jahr verrechnet. * Für die erwährtten Amneldustgen Ustd deren Bezüge sind besonders Fornrülare' zu verwenden» die bei den Stsueramterrr oder Gemeinden unentgeltlich erhällsich sind. Jeder einzelne Angestellle muß das FormMr selbst unterschreiben, -dacktt er' dadurch- bestätigt

des Einkommens der Frau und der minderjährigen Kinder), muß. auf den vor geschriebenen Formularen, die beim Steuer amt erhaltsich ftnd/das Bekenntnis zur Kom- plementSHeuer einbriNPy, Jn .das .Gesamt- elWtttmen . werben 'alle DnkömmeNszwöige eingerechnet.' die schon separat 'mst einer direkten Steuer besteuert sind '(Richezza Mobile, Grund-, GebäUdelteUer) sowie jene Einkommen,. die, ml«; z. B. die Zinsen von Spareinlagen, die'Kupüsts von 'Wertpapieren. Dv.,HqM Empfänger 7pichMirekt'b^teuert werden müssen

. G e b,ä u d e st e u e r. Die im Laufe des Jänner zu machenden Anmeldungen beschränken /sich darauf, dem Steüeramte mktzuteilen, wenn eine Steuer; befreiung .für einen Neubau im Jahre 1933 zu Ende gegangen ist oder wenn ein bisher von..der Gebäudesteuer befreites . Gebäude/'-so z. - B. - eine Fabrik oder -Werkstätte oder ein Bauernhaus setzt zu- gewöhnlichen Wohn zwecken v-r'wondet- wird,.>-so!-aß- dev- Grund Br.die.Defteiung^weggefallen^istt'x^ - - - rCi n-br i-ng un-gde rSt eu e r a n-m-el-, dünge«. . - - : - An-den''Litten

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