856 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1858/01_09_1858/BZZ_1858_09_01_3_object_424793.png
Seite 3 von 6
Datum: 01.09.1858
Umfang: 6
die geordnete Aufste llung der Fuhrw erke zeigte. ^Ernennungen. Bon der k. k. Finanz-Lanoes-Direk- tiön^für Tirol und Vorarlberg wurden ernannt: t Pe ter Mai r. S:euer-Eiimehiner Klasse, und Math. Peintner, Steuer » Kontrollor I. Klasse, zu Steuer- Einnehmern II. Klasse; 2. Franz Kornet. Franz Jo sef Hub er und Johann Je gg. Sreuer-Kontrollore N. Klasse, zu Steuer-Einnehmern III. Klasse; Z. Josef Peer. Steuer-Kontrollor ll. Klasse, zum Steuer-Kon- trollor l. Klasse; 4 Franz Narterer, Zosef Weller, Joses

P ö l't unv Eugen Gelini, Steuer-Konlrollore lll. Klasse, zu Steuer-Kontrolloren ll Klasse; 3. Gott fried Freiherr v. Lichtenthurn, Ernest v. Stras sern, Johann Buchensteiner und AloiS Pina- monti, Steuer-Osfijiale, und Joses Jäger, Zoll-Sf- fizial, zu Steuer - Kontrolloren IN. Klasse ; k: Josef Flenger, Friedrich Ronatz, Peter Gabl, Karl Micheli, Steuer-Assistenten, zu Stener-Osfizialen III. Klasse; 7. die Steueramts-Praktikanten Eduard Ettel, Sebastian Burgauner, Rnpert Ant. Matt, Josef Viviani

und Nikolaus Bertagnoli zu Steuer» Assistenten ll>. Klasse. Verschiedenes. AuS Brasilien. Der T. B schreibt: EsistunSdaS Schreiben eines tirolischen Auswanderers auS P in Brasilien vom 2l). Juni 1333 zur Einsichtzugekommen, dessen Aechiheit wir verbürgen können, obgleich wir den Namen des Schreibers zu veröffentlichen unS nicht ver anlaßt finden. Wir suhlen unS verpflichtet, auS dem selben zur Belehrung und zur Warnung für unsere aus» wanderungslustigen LandSleute Folgendes mitzutheilen: P 20. Juni

1
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1910/23_03_1910/SVB_1910_03_23_6_object_2550588.png
Seite 6 von 8
Datum: 23.03.1910
Umfang: 8
. Redner bezeichnet die geplante Steuer für ein Un glück für alle und es bedürfe der Anstrengung aller,, daß dasselbe verhindert werde. Es sei ungerecht» ein so notwendiges Produkt wie der Wein eines ist, noch weiter zu besteuern. Präsident des Landeskulturrates Dr. Otto v. Guggenberg als Vertreter desselben, bringt dem österreichischen Reichs. Wein bauverein seinen herz lichsten Dank zum Ausdruck, daß derselbe die Pro testaktion in die Hand genommen habe. ES könne nur dann etwas erzielt

, daß die Finanzkraft der Weinbautreibenden in höchstem Maße in Anspruch genommen werde. Weinbaudirektor Reckendorfer von Nieder österreich besprach das Gesetz im allgemeinen und gab einige ergänzende Ausklärungen. Er kritisiert die Ausrede des Finanzministers, die Steuer werde von den Konsumenten bezahlt. Das sei nicht richtig. Der Wirt müsse mit dem Preise hinausgehen; da durch werde weniger getrunken, der Wirt komme seltener zum Weinbauer, und da weniger Nachfrage ist, müsse der Bauer mit dem Preise herabgehen

, also er die Steuer zahlen. Hieraus kommt er auf die einzelnen Bestimmungen der Vorlage zu sprechen und bezeichnet die Zusammenstellung derselben als schleuderhast und salopp. Unter großer Heiterkeit zergliedert Redner die Unsinnigkeit der Steuerfrei heit des Haustrunkes. Die Gesetzesvorlage fei völlig verunglückt und vollständig undurchführbar. Nach feiner Berechnung werden 25.000 Kontrollorgane benötigt und wenn jeder nur 300 Kronen jährlich an Renumeration erhält, fo kosten diese 7^ Mill. jährlich

am Ostermontage stattgefunden, ein be deutend besserer Besuch erzielt worden wäre. Ander seits sei es traurig, daß man sich immer wieder zusammenfinden müsse, um sich gegen neue Steuern zu wehren. Man müsse gegen die neue Steuer protestieren, ebenso auch gegen die Branntweinsteuer- Erhöhung, die demnächst vielleicht wieder auf den Plan treten werde. Baron Longo-Neumarkt spricht sich eben falls gegen die neue Weinsteuer aus. v. Leys sagt, die Regierung kennt eS nicht oder versteht es nicht, daß sie gerade

immer auf den Wein neue Auslagen erheben will. Der Finanz minister habe geglaubt, daß die Steuer den Kon sumenten treffen werde. Er sei dasür, daß in der Vorlage nichts gestrichen werden solle, sondern wir brauchen die Steuer überhaupt nicht. Nach seiner Meinung werde das Gesetz fallen. Es haben sich eine große Anzahl von Abgeordneten gegen die Vorlage ausgesprochen. Freilich könne er keinen Eid dafür leisten, daß das Gesetz fallen werde. Wir werden trachten, das Gesetz niederzustimmen

2
Zeitungen & Zeitschriften
Südtiroler Landeszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SLZ/1921/11_05_1921/MEZ_1921_05_11_3_object_623014.png
Seite 3 von 8
Datum: 11.05.1921
Umfang: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

3
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1898/08_01_1898/BTV_1898_01_08_1_object_2970993.png
Seite 1 von 10
Datum: 08.01.1898
Umfang: 10
zu überreichenden Erklä rungen und Bekenntnisse hinsichtlich des Zinsertrages von Gebäuden gemacht werden, oder Umstände, welche bei den nach dem genannten Gesetze vorzunehmenden Einschätzungen und Erhebungen bezüglich der thatsäch lichen Höhe dieses Zinsertrages zu Tage treten, dürfen nicht die Grundlage für Strafverfolgungen wegen der vor dem 1. Jänner 1898 begangenen ZiuSverheiiu- lichuugeu bilden. Auch dürfen aus diesen Anlässen nachträgliche Abschreibungen an HauSzinöstener oder an fünfprocentiger Steuer

oder eine Untersuchung eingeleitet worden, so hat eine Straf verfolgung, unbeschadet dcr in solchen Fällen behufs Veiiiessuiig der Nachtragösteucr durchzuführenden Unter suchung, nicht einzutreten, foferne jene erste Erklärung oder jenes erste Bekenntnis des einer Zinsverheim lichung Verdächtigen eine wahrheitsgemäße Angabe des Bruttomietzinses enthält oder letzteren mindestens ent nehmen lässt. Zur Feststellung dieses UmstandeS kann die Steuer behörde nöthigensallS das im Z 258 des Gesetzes vom 25. October 1896

. k. k. Finanzrath; Mitglieder dcr I. Classe: Leopold Ratschillcr, k. k. Finanzrath, Dr. Anton Kosler, Handelökammcrsecretär, Franz Haidcnthaler Vorstand dcr öslerr.-nng. Bankfiliale: Stellvertreter: Heinrich Gschlicßer, MagistratSrath, Josef Feldmann, Procnrist, Franz Maurer, k. k. Stcuer-Obcrinspcctor. Mitglieder dcr II. Classe: Leopold Ratschillcr, k. k. Finanzrath, Dr. Anton Koflcr, Handclskammcrfccretär, Franz Haidcnthaler, Vorstand dcr vftcrr.-ung. Bank filiale. Franz Maurer, k. k. Steuer-Oberinspektor

, MagistratScommissär, Ludwig Margreiter, Privatier, Dr. Victor v. Swoboda, k. k. Finanzcoucipist. Mitglieder der IV. Classe: Franz Maurer, k. k. Steuer-Obcriuspector, Franz Kerber, Wirt, HcinrichGschlicßcr, MagistratSrath; Stellvertreter: Aloiö Gebhart, k. k. Fiuanz-Rechnuugsossicial, Dr. Victor v. Swoboda, k. k. Finanzcoucipist, Dr. Her mann Nicdcrwiescr, MagistratScommissär. Politischer Bezirk Innsbruck oh'e Wiltcn: III. und IV. Classe — Vorsitzender: Leopold Rat schillcr, k. k. Finanzrath; Stcllvcrtreter: Karl

Payr, k. k. Stener-Oberinspector; Mitglieder der III. Classe: Karl Payr, k. k. Steuer-Obcrinspcclor, Johann Kröß- bacher, Wirt; Stellvertreter: HanS Mendel, k. k. Steuereinnehmer, Anton Peer, Wirt und Metzger. Mitglieder dcr IV. Classe: Karl Payr, k. k. Stcuer- Obcrinspcctor, Alois Gcbhard, k. k. Fiuauz-Ncchnuugs- ossicial, Karl Nenhanser, Fabrikant, Rudolf Tfchamler, Gemeindevorsteher; Stellvertreter: Dr. Victor v. swo boda, k. k. Finanzconcipist, Emil Maurer,!, k. Finanz- Rcchuuugsrevident, Franz

4
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1935/28_12_1935/AZ_1935_12_28_5_object_1864197.png
Seite 5 von 6
Datum: 28.12.1935
Umfang: 6
, aber ihre Benützung be deutet für die große Masse der sportliebenden Be völkerung noch eine zu erhebliche Ausgabe, was. nicht zu bestreiten ist. Auch hier wird noch ein Wandel bei diesem verhältnismäßig jungen Ver kehrsmittel eintreten müsset, wenngleich schon die Mit 1. Jänner 1S36 tritt das Gesetzdekret vom 2. Dezember 1935, Nr. 2097 (Gazzetta Ufficiale vom 17: Dezember 1933, Nr. 293) in Kraft, wel ches eine Steuer auf Warentransporte mittels Kraftwagen einführt. Die Steuer beträgt 1.2 Cen tesimi

für jeden Zentner und Kilometer, falls es sich um Transporte auf Rechnung Dritter Amdelt, und V.8 Centesimi für jeden Zentner und Kilome ter, falls der Wareneigentümer den Transport mit eigenen Kraftwagen durchführt. Zur Berechnung der Steuer ist das Gewicht der Fracht (in Zent nern ausgedrückt mit der Transportstrecke (ausge drückt in Kilometern) zu multiplizieren. Die Steu er für Transporte auf Rechnung Dritter muß im Vorhinein bezahlt werden, und zwar vom Auf traggeber. Dieser hat einen Schein in dreifacher

Ausfertigung auszustellen, der Beilage des Gesetz dekretes entsprechend, welcher den rechtsmäßigen Beweis der erfolgten Zahlung der Steuer liefert. Der erste Teil des Scheines verbleibt dem Auf traggeber, der zweite dem Transportunternehmer, während der dritte dem Transport beigefügt und dem Empfänger übergeben wird. Zu diesem Zweck kann irgend ein Block verwendet werden, doch muß jeder Schein die im offiziellen Muster vorge sehenen Angaben enthalten. Die Transportunter nehmen müssen ein der Beilage

D des Gesetzdekre tes entsprechendes Register der Warenannahme u. -abgäbe führen. Derjenige, welcher Transporte auf eigene Rechnung durchführt (also keine Trans portunternehmung. A. d. R.), muß ein Register mit abtrennbaren Scheinen laut Beilage C des be sagten'Dekretes führen. Auch in diesem Falle ist die Steuer vor..Beginn. des.Transportes zu er legen. Die Steuer wird entrichtet: 1. durch aus die Scheine (Bollette genannt. A. d. R.) aufzuklebende i'Mavken, falls die Steuer nicht über Ivo Lire be trägt

unerläßlich, bei der Ein zahlung auf dem Erlagschein „Transportsteuer' (Tassa di trasporto) anzuführen. Die Steuer ftndet teme. Anwendung in folgen den Fällen? Transporte innerhalb der. Gemeinde' . enzen. Transport auf eigene Rechnung inner Mb der ProviNH wenN dieselben zur normalen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gehören ob. falls es sich um Transporte von der Ortschaft zur nächsten Bahnstation oder umgekehrt handelt. KrastwagenliNien für Passagier- u. Gepäcksdienst, landwirtschaftliche Pakete

5
Zeitungen & Zeitschriften
Südtiroler Heimat
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/Suedt/1934/01_02_1934/Suedt_1934_02_01_7_object_581015.png
Seite 7 von 8
Datum: 01.02.1934
Umfang: 8
den (siehe Nr. 41). 39. Kursteuer (Imposta di eura). Jene Gemeinden, die als Kurorte ausdrücklich anerkannt sind., dürfen an Stelle der Ausenthaltsgebühr (Nr. 32) eine Kursteuer einheben/ die von allen Personen eingehoben werden darf., die sich zu Kur- oder Vergnügungszwecken in die betreffende Gemeinde begeben und dort sich durch mindestens fünf Tage aufhalten. Die Höhe der Steuer wird von den Gemeinden beschlossen und darf 30 Lire jährlich pro Person nicht übersteigen. Ne ben der Kursteuer

auf Handel und Gewerbe und freie Berufe (Imposta comunale industrie. commerci, arti e pro- fessioni). Jeder, der in der Gemeinde einen Handels- oder Gewerbebetrieb oder einen freien Beruf ausübt, für welchen er mit der Ricchezza-Mobile-Steuer besteuert ist, ist ver pflichtet, eine Gemeindeabgabe zu bezahlen, deren Höhe für die Einkommen der Riech. Mob. Kat. B (Handel und Ge werbe) mit höchstens 3 Prozent und für die Einkommen der Riech. Mob. Kat. Gl (freie Berufe) mit höchstens 2.4 Pro zent

des der Ricchezza-Mobile-Steuer zugrunde liegenden steuerpflichtigen Einkommens bemessen ist. 42. Patentsteuer (Patente). Diese Steuer trifft alle jene, die in der Gemeinde einen Handels- oder Gewerbe betrieb oder einen freien Beruf ausübeu, aber nicht der Ricchezza-Mobile-Steuer unterworfen find, sei es, daß ihr Fortsetzung. Gesamteinkommen 2000 Lire nicht übersteigt, so daß sie von der Riechezza Mobile noch nicht ersaßt sind oder Befreiung derselben aus anderen Gründen genießen. Die Steuer ist in sieben

im allgemeinen direkt von den Konsumsteuerämtern eingehoben wird,, kann der Steuerpächter auch die Einhebung dieser Steuer übernehmen und z.B. die Auffindungssummen gleichzeitig mit den Steuerzetteln in Vorschreibung bringen. 46. bis 48. find für besondere Gemeindeabgaben Vorbe halten. 50. Flußregulierungsumlagen auf die Grundsteuer (Soo- rimposta fluviale terreni). Diese wird für die vom Staate ausgeführten Flußverbauungen auf Grund besonderer Er mächtigung eingehoben

'. Auch der Licht bildner-Wettbewerb (Preise bis 8 2000.—) wird viele veranlassen, sich vom Verlag A. Holzhausens Rachs.. Wien, 7., Kandlgasse 19-21, ein Probeheft kommen zu lassen. Im Verlage C. Barth, Wien, 1., Heßgasse 7. ist soeben „Das ABC des Steuerträgers', (Preis 3 Schilling) eine instruktive Arbeit aus der Feder des Bücherrevisors B i ck, erschienen. Es ist ein lerikonartiger Behelf, der auf dem gedrängten Raum von 111 Seiten in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Steuer fragen des Alltags

6
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/20_01_1923/BZN_1923_01_20_7_object_2490805.png
Seite 7 von 10
Datum: 20.01.1923
Umfang: 10
Nr. 16 ,Bozner Nachrichten', 2V. u. LI. Janner 1923 Seite 7 VieErwerbsteuer-Semesiung für 1922 23. Mt kgL. Dekret vom 4. Jänner 1S23, ZL. 15, Vird die Erwerbsteuerbemessung für die neuen Provinzen für das Steuer-Biennium 1922/23 neu geregelt. Wir bringen nachstehend dieses Dekret im Wortlaut mit der Inhaltsangabe der nichtigsten Stellen aus den zitierten Paragra phen des österr. Gesetzes über die direkten Per- i^alsteuern. ' Art. 1. In den annektierten Gebieten erfolgt die Veranlagung

der allgemeinen Erwerbsteuer für 1922/23 unter Aufhebung des § 31 des Merr.) Gesetzes vom 2b. Okt. 18W, ausgenom men das (Gesellschafts-)Kontmgent. Art. 2. Beibehalten bleibt die Einteilung der dieser Steuer unterworfenen Betriebe in vier Erwerdssteuerklassen; alle bestehenden und am 1. Juni 1921 taxierten Betriebe/ werden in jene Steuerklassen eingereiht, der sie gemäß der ihnen effektiv vorgeschriebenen Steuer angehö ren, ncvch § 12, Abs. 1, des Zit. Gesetzes. - Auf jene BetriÄ>e, die nicht den im voran

stehenden Absatz angeführten Bedingungen ent sprachen, werden die Bestimmungen des § 66 des genannten Gesetzes angewendet, mit der Abän derung, wovon Art. 5 dieses Dekretes (siehe un ten?) spricht, und die Steuer für diese Betriebe Wird gleichfalls für zwei Jahre veranlagt. 66 spricht von der Steuerbemessung für «reuentstehende Unternehmungen, für die nach Z 32 und 36 voraussichtlichen mittleren Erträg- mifle als Grundlage angewendet werden.) Art. 3. Der für einen Betrieb zugemessene Steuerbetrag darf

für die Dauer der Veranla gung nicht abgeändert werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 67 ff. des angeführten Ge- isetzes und des (obenstehenden) Art. 2, Absatz 2 dieses Dekretes. - (§66 ff. beziehen sich auf die Löschung der Trwerbssteuer über Einschreiten des Steuer pflichtigen und von Amtswegen.) Art. 4. Bei der Feststellung (der Steuerauf teilung) sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des genannten Gesetzes zu beobachten, sowie im allgemeinen alle anderen Normen dieses Ge setzes, in so weit

Steuer find die Betriebsverhältnisse jener Zeitperiode-maßgebend, wie sie § 36 des österr. Gesetzes vorsieht. . (§ 36 lautet: „Für die Bemessung sind die Betriebsverhaltnisse nach ihrem durchschnittli chen Stande während desjenigen vom 1. Juli bis - 30 Fun: zu zählenden Jahres maßgebend, wel ches der Veranlagungsperiode vorausgeht. Be steht eine Unternehmung noch nicht ein Jahr, ist der durchschnittl. Stand eben dieses kürzeren Zeitraumes maßgebend. Für neu entstehende Unternehmungen

7
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1928/12_12_1928/DOL_1928_12_12_4_object_1188890.png
Seite 4 von 16
Datum: 12.12.1928
Umfang: 16
und aus Dienstbezügen wird nicht nur mit der entsprechenden Grund- und Boden, ertragssteuer, mit der Gebäude-, bezw. R:c- chezza Mobilesteuer besteuert, sondern es unterliegt außerdem das Gesamteinkommen noch einer separaten Steuer, nämlich der Einkommenergänzungssteuer. wenn das Ge samteinkommen 6000 Lire überschrei- tet oder nach den gestatteten Ab zügen für die zur Last liegenden Familien mitglieder 3000 Lire erreicht. Don der Ergänzungssteuer überhaupt be freit sind di« sog. juridischen Perso nen

der Ergänzungssteuer unterworfen, wel ches in Italien selbst erzeugt wird. 3el(punff und Gegenstand der Steuer- erklärung. Die Steuererklärung muß innerhalb von 6 Monaten, nach Erreichung des steuerpflichtigen Mindesteinkommens erfol gen und muß das Gesamteinkommen nach foglenden Grundsätzen und Einkommens zweigen fatiert werden: a) Das Einkommen aus Realitäten de s i tz. Für das diesbezügliche im Inlands er zeugte Einkommen aus Hausbesitz ist das in die Ge bäudesteuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen

. Für Einkommen aus Kat. D (Staatsangestellte ufw.) wird die Crgänzungssteuer direkt in Abzug gebracht und ist nur dann eine Steuer erklärung abzugeben, wenn der Besitzer des Die Steuervorschreibung durch eine Steuerbehörde bleibt durch drei Jahre un verändert. Für in der Zwischenzeit vor- kommcnde Erhöhungen des Einkommens kann während der drei Jahre kein« Steuer- erhöhnng erfolgen. Die Steuerverzeichnisse über di« Ergänzungsstcuer inüfsen geheim Einkommens noch andere EinkommenszweigL besitzt. Für Einkommen

vom 19. Februar 1925. Nr. 177. genehmigten Tabelle festgesetzt. Die Ergänzungssteuer ist eine Progressiosteuer. das heißt je höher das Einkommen ist. desto höher ist auch der Prozentsatz der Steuern, (so z. B. be trägt für ein Einkommen von L. 3000 die Steuer 1%, für ein Einkommen von L. 9000 1.55% für ein Einkommen von L. 18.000 2.03%). Jur Abgabe der Steuererklärung ist verpflichtet: 1. Jeder, welcher ein selbständiges Ein kommen. das die steuerpflichttg« Höh« er reicht. besitzt. 2. Das Familienoberhaupt

unbedingt für sich und seine Gattin und eventuell auch für die minderjährigen Familienmitglieder. Die Steuererklärung muß, wie bereits gesagt, innerhalb 6 Monaten nach Er reichung des steuerpflichtigen Mndestsin» kommen. eingebracht werden. gehalten werden und liegen daher nicht zur öffentlichen Einsicht auf. Finanzrat i. P. R. K h o l, Auskunftsbüro für Steuer» und Gebühren angelegenheiten Bolzano, Lauben 29. Bolzano und Amgedung Armenireunde! Di« Vinzenz-Konferenz U. L. Frau vomMoos dankt

8
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1928/19_05_1928/DOL_1928_05_19_2_object_1192088.png
Seite 2 von 12
Datum: 19.05.1928
Umfang: 12
Reilschäden und Steuer-Abschreibung Die kgl. Präfektur verlautbart: Das Finanzministerium hat nach Kenntnisnahme der an den Feldfrüchten durch die jüngste» Fröste angerichteten Schäden allsogleich an geordnet, daß mit tunlichster Beschleunigung mit der vorschriftsmäßigen Steuerabschrei bnng voigegangen werde. Demgemäß habe» die Bezirks-Steuerämter die Anzeigen der Geschädigten zu sammeln, und zwar sowohl für die Grundsteuer als Erundertragsteuer Die betreffenden Vergünstigungen haben be reits

nun dir italienischen Steuergesetze für Knlturschäden durch Elementarkatastrophen (Hagel, Reis. Ilcberschwemmung nsw.s? Für den Landwirt können folgende Steuern in Betracht kommen: Die Grund steuer, die Provinzial- und Gemeinde Umlagen zu derselben, die Bodenertrags steuer (Reddito agrario), welche jene be zahlen. die den eigenen Grund selbst be arbeiten und die Ricchezza-Mobile-Steuer. die den landwirtschaftlichen Pächtern vor geschrieben wird. Bezüglich der Grundsteuer gewährt das Gesetz einen entsprechenden

Nachlaß der Steuer, wenn der Schaden derart groß ist. daß zwei Drittel des gewöhnlichen Er trägniffes im laufenden Jahre verloren find Das Ansuchen um diesen Steuernachlaß kann entweder von jedem einzelnen Besitzer oder durch eine gemeinsame, von allen Beschädig ten unterfertigte Eingabe eingebracht wer den. Es ist an die Finanzintendanz Bol zano zu richten und kann auch beim Steuer amte eingereicht werden. Das stempelfreie Ansuchen muß die genaue Angabe der Grund- parzclle, die Menge und Art der ver

und bei der Ee meinde um eine Ermäßigung oder gänzliche Nachsicht der Umlagen ansuchen. Für die jetzigen Frostschäden hat die Prooinzlalver- waltung Bolzano in sehr anerkennenswer ter Weise bereits zugcsichert, daß sie die be troffenen Grundstücke von der Provinzial umlage auf die Grundsteuer befreien wird Bei der Ricchezza Mobile-Steuer, welche die Pächter von landwirtschaftlichen Gütern für ihr Einkommen aus der Bearbeitung des Pachtbetriebes bezahlen müssen, liegt die Sache anders. Das Ansuchen um die Herab

setzung der Grundsteuer muß vom Grund eigentümer und nicht vom Pächter gestellt werden. Wird die Ermäßigung der Grund steuer gewährt, so kann der Pächter mit vollem Recht eine entsprechende Herabsetzung des Pachtzinses verlangen, da sonst der Ver pächter durch die Steuerermäßigung bei gleichbleibendem Pachtzinse bereichert würde. Ueberdies kann der Pächter in der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli um Herabsetzung seines steuerpflichtigen Ein kommens ansuchen, wobei er sich darauf be rufen

9
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1887/03_02_1887/MEZ_1887_02_03_5_object_671776.png
Seite 5 von 14
Datum: 03.02.1887
Umfang: 14
anlagten Steuer ergibt sich, daß'Herr Krupp'lkrt, ohne an Ernährung g-schwacht zu werden. Auch ' ' . - . ^ . all den sich jedes Jahr dort wiederholenden Quaran tänezeiten wegen der m Europa in des letzten Zahrcn herrschenden Cholera, leistet das Malzrxtract dort die besten D easte. und kommen.seine Magen und Unter» leibsorgan? erwärmenden und stärkenden Eig nschaften recht zur Geltung.5 m Essen der vor etwa zehn Jahren seine Stel lung als erster Steuerzahler in Preußen ein büßte

als ein Drittel der Steuer der ganzen Bürgerschaft deckt und für seine eigene Person eine Wahlabtheilung bildet, Die beiden Brüder Rothschild in Frank furt a. M., von denen der eine bekanntlich im Laufe des Steuerjahres gestorben ist. folgen, erst in weitem Abstände auf Krupp. Sie und zu einem Steuersatze von 81.000 Mark (entsprechend einem Jahreseinkommen von 2.700.000 Mark bis 2.760.000, Mark), beziehungsweise von 77 400 Mark (von einem Jahreseinkommen von 2 580 000 Mark bis 2 640.u00Mark) ein geschätzt

. Der viertreichste Mann im preußischen Staate (wenn man von den keine Einkommen steuer bezahlenden, früher reichsunmittelbaren StandeSherren absieht) ist der B riiner Bankier Blelchröder, der von etnem Jahreseinkommen von 2.280 0^0 Mark bis 2 340.000 Mark eine Steuer von 63 401» Mark entrichten muß Auf ihn folgen zwei Echtester, einer aus dem Re gierungsbezirke Oppeln, unter dem man wohl den Herrn v. Tiele-Winckler verstehen muß, und einer aus dem RegierurgSbezirke Breslau. die beide pon einem Einkommen

von 1.030.000 bis 1.140 000 Mark zu einem Steuersatze von je 32.400 Mark eingeschätzt sind, dann kommen zwei Berliner, von denen der eine wahrscheinlich Herr v. Hansemann ist, und eia Bewohner des Müi'sterlandeS, jedenfalls einer von den reichen katholischen Adeligen WestphalenS. Sie haben von einem Einkommen von 1.020.000 bis 1.080.000 Mark eine Steuer von je 30.600 Mark zu entrichten. Die nächsthohe Steuer von 25.200 Mark bezahlen ein Berliner und ein Ober-Schlesier, dann von 23.400 Mark wieder ein Ober

-Schlesier. Im Ganzen sind demnach zwölf Personen in Preußen zu einem höheren Steuersätze herangezogen, als bis zu dem Gesetze von 1873 zulässig war. Bis dahin betrug der höchste Steuersatz 21.60li Mark (7200 Thaler) Die zwölf Personen hätten also damals 259.200 Mark zu entrichten gehabt, während sie im lau fenden Etatjahr mit einem Steuer-Soll von L08.400 Mark eingeschätzt sind. (Malzextra ct.) Bon der Vorzüglichkeit des Hol- laS 'schen Malzexuact-DiereS, welches bekanntlich seinen weiten

10
Zeitungen & Zeitschriften
Lienzer Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LZ/1891/24_01_1891/LZ_1891_01_24_3_object_3288407.png
Seite 3 von 8
Datum: 24.01.1891
Umfang: 8
und auch viel weiter herum> diejenigen vom Defereggerthale, und unter diesen speziell die Einwohner der Steuergemeinde St. Ja kob, am meisten belastet sind. Nachstehende An sätze mögen dieses theilweise beleuchten. Seit der Einführung der neuen Steuern, wurden zur Grund steuer noch nie weniger als 300, wohl aber auch schon 400°/,, Umlagen eingehoben. Zu diesen Umlagen, aber Kommen erst wieder eine ganze Masse „After-Umlagen', oder wie man diese Din ge alle deißeu soll. Für jeden direkten Steuer- gülden ist der Besitzer

- und SchulhauSbauten mehrer, als je in einer an deren Gemeinde. Dann kommt zu jedem Steuer gulden ein Stück Kalkholz mit 6 Schuhe Länge und einen Schuh mittleren Durchmesser, bis zum Kalkofen zu stellen, wozu viele Besitzer mehr als eine Stundes Weges benöthigen. Was aber hier das Holz schon auf dem Stocke kostet, möge nachsteh ende Tabelle theilweise begreiflich machen: Bau- und Merkantilholz per ow. Durchmesser: I. Klasse Lärchen 4 kr. Fichten o. Zirbel 3 kr. „ 1^/2 !r. „ „ „ 1 kr. III

nach Maßgabe der Steuer, das Widdumholz in Scheitern und überdies für jedes Beichtkind alljähr lich ein Backscheit beizustellen. Endlich sind noch für jeden Schüler 150 Scheiter alljährlich zn lie fern und überdies per Kind und Jahr 50 kr. Ein schreibgebühr zu entrichten. Nicht viel oder gar nicht besser, wenn nicht noch schlimmer, als den Grund- und Hauseigenthümern ergeht es dahier in dieser Beziehung den Alpen- und Weidebesitzern. Dieselben sind fast durchgehend? mit 440', g zur direkten Steuer belastet

fl 01 kr. Steuer, müssen aber überdies noch acht Personen verpflegen. Die Weidezeit dauert aber nicht län ger als höchstens nenn bis elf Wochen, und in dieser Zeit müssen sie noch häufig bei schlechten Wetter und im Frühjahre u»d Herbste, das Fut ter für das Vieh aus den Bergwiesen nehmen, für welche sie selbstverständlich separat besteuert sind. Die Lappacher treiben zirka 120 Stücke Großvieh und Kleinvieh auf, zahlen dafür 109 fl. 93 kr. Die Besitzer der Trojeralpe haben für 130 Stücke gemischtes Vieh

(Rinder und Kälber) Weide uno zahlen 349 fl. 40 kr. Steuer. Den Besitzern der Ragotzenalpe (Stalle) kommt das Stück ohne Re gie-Kosten mehr als auf 1 fl. 80 kr. und ist diese Weide seit den Herbst 1890, so vermuhrt, daß sie den Namen „Weide' buchstäblich nicht mehr ver dient. Ein Mitbesitzer dieser Alpe wollte seinen Antheil, in welchem er für 22 Stücke Rindvieh Weiderecht hat, im vergangenen Jahre für sein Steuerbetreffnis verpachten und verpflichtete sich die übrigen Naturalleistungen

11
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1929/21_03_1929/VBS_1929_03_21_9_object_3125708.png
Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

13
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1931/19_09_1931/DOL_1931_09_19_2_object_1141129.png
Seite 2 von 14
Datum: 19.09.1931
Umfang: 14
der Abgaben bringt oder ob die bestehenden Leistungen noch erhöht werden. Wenn man den neuen Einheitstext nack) dieser Hinsicht betrachtet, so kann man wohl sagen, daß dessen Anwendung, — wenn auch die Wir kungen, die teilweise erst im Laufe der Jahre eintreten werden, noch nicht recht übersehen werden können —, für den Steuer träger kauin eine finanzielle Erleichterung bringen werden, im Gegenteile werden einige Abgaben, wie z. B. die Konsumsteuer und die Mietwert steuer eine leichte Erhöhung erfahren

Vorteil aus dem neuen Gesetz« wird der einzelne, auch wenn er um ein Geringes mehr zahlen sollte, gewiß darin verspüren, daß die Festsetzung der Höhe der Abgaben nicht mehr rnic bisher der mehr oder minder willkürlichen Einschätzung der Gemeinde überlassen ist, sondern sich noch objektiven, nachkontrollierbaren Grundsätzen vollziehen wird, bei denen, ähnlich wie bei den staatlichen Steuern, den Parteien Rekursrechte an gemischte Kommissionen, unter Beiziehung von Vertretern der Steuer träger

, cingcräumt werden. Ein weiterer Vorteil liegt darin, daß das neue Gesetz einheitliche Fristen für alle bei den verschiedenen Steuergattungcn vvrgeschrie- benen Anmeldungen, einheitliche Fristen für die amtlichen Erhebungen und fiir die Var- schroibungeii vorsieht, so daß der Steuer- träger nicht wegen jeder einzelnen Steuer- gattung besonders belästigt zu werden braucht. Zahlungsfrist, Höhe und Art der Zahlung wird von nun an für fast alle Ge- meindeabgaben im Vorhinein bekannt

war, hat sich anscheinend nicht bewährt, weil man jetzt wieder daran geht, verschiedene andere, im Vorjahre ausgenvmmene Waren wieder der Verzehrungssteuer zu unterwerfen. So werden die Fischkonserven. Stockfisch. Heringe. Sardinen und andere eingesalzene Fische. Schokolade. Biskokten, frische Zuckerbäcker- waren. Gefrorenes. Konfekt. Käse. Parsü- meriewaeen und feine Seifen der Konsuw- steuer wieder unterworfen und eine Kov- sumsteuer auf Döbel jeder Art und auj Pelzwerk neu eingejühr». Diese beiden letz- H erren

14
Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRG/1923/23_06_1923/BRG_1923_06_23_3_object_812983.png
Seite 3 von 6
Datum: 23.06.1923
Umfang: 6
größten Teile aus dem Auslände bezogen werben muhten, verwendet werden könnte. Die Han dels» und Gewerbekammer Bozen läßt an die Jnteres» senten die Einladung ergehen, ihr mitzuteilen, wo gröhere Vorräte an Birkenholz vorhanden sind und zu welchem Preise dieses zwecks Ankaufes zur Ver fügung stände. Wichtig für Handels- und Gewerbetreibende. Fatierung der neuen Einkommen-Steuer. Die Handels- und Gewerbekammer Bozen macht aufmerksam, dah mit -30. Juni die Frist zur Fatierung für die neue

Einkommensteuer (imposte sui rediti di rechezza mobile) abläuft. Dazu gehört auch die Steuer der Kategorie 6 für Handel» und Gewerbebetriebe. Wenn für diese nicht das Einkommen aus dem Durch schnitte der Jahre 1921 und 1922 fatiert wird, wird die Steuer auf die Richezza mobile auf Grund der bei den Steuerbehörden erliegenden Daten der Bemes sung der Erwerb- und Einkommensteuer der Jahre 1922 und 1923 vorgeschrieben. Wenn die Partei für die Jahre 1921 und 1922 keine Fassion für die Ein kommensteuer gemacht

hat, wird die neue Steuer aus Grund einer Tabelle berechnet, in welcher der Erwerbs steuer der Jahre 1922 und 1923 das entsprechende vermutete Einkommen gegenübergestellt ist. Nach dieser Tabelle werden beispielsweise gleichgestellt: einer Erwerbssteuer v. L (reine Staatssteuer „ „ ohne Kriegszuschlag),. , i. 3 ein Einkommen v. 200 L 5 „ 550 n 8 ,, ,, .. 700 „ 16 „ „ 1100 24 ,, „ 1500 ,, 36 ,, „ 2200 „ 56 n ,, „ 3200 n 80 ff „ 3900 ff 100 n n „ 5000 9» 200 w ff „ 10000 ,, 360 ,, ff „ 18000 »» 600 „ »» „28000

gänzlich, kirche. Gottesdienst wie am Sonntag. Der Aetna-Ausbruch dauert immer noch an Am 20. d. wurden die Orte Cerro. Castiglione. Catena und Casatta von der Lava überschwemmt, die mancher orts 20 Meter hoch ist. Ju dem Feuerstrom gesellt« Wenn also beispielsweise ein Handwerker in den Jahren 1921 bis 1923 keine Fassion für die Einkom mensteuer gemacht hat, so wird als Grundlage für die neue Steuer jenes Einkommen aus der Tabelle ge wählt, das der von ihm gezahlten Erwerbssteuer ent spricht

15
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1890/21_03_1890/MEZ_1890_03_21_3_object_596363.png
Seite 3 von 8
Datum: 21.03.1890
Umfang: 8
' be hauptet, daß die im Großhandel, zum Beispiel aus Wien und Prag bezogenen Schinken oder Wurstwaaren in diesen Städten keine Wiener oder Prager städtischen Zuschläge zahlten. In Wahrheit sind diese Fleischwaaren mit der ärarischen Steuer und den Zuschlägen der be treffenden Stadt behaftet und bekommen diese Sendungen beim Austritte aus den geschlossenen Städten von den Linien-Berzehruiigssteuer-Aemtern nach H 1 der Voll zugsvorschristen des Gesetzes vom 16. Juui 1877 ge druckte Aussührbolletteu, worin

wird, ein Abgeordneter den Antrag auf Rückvergütung der Fleischsteuer bei der Ausfuhr stellte. Dieser An trag wurde vom Rcgiernngsvertreter unter dem Hin weis auf die schwierige, fast unmögliche Durchführbar keit bekämpft und bei der Abstimmung auch abgelehnt. Es bezieht oder verkauft also in Meran kein Kauf mann, kein Hotel- oder Pensionsbesitzer aus Prag, Wien oder Graz Fleifchwaaren, wofür nicht schon in den betreffenden geschlossenen Städten die Steuer-Zu schläge bezahlt worden wären nnd aus diesem Grunde

sind nach H 4 Absatz 7 diese Bezüge im Verkaufsorte von der ärarischen Steuer und nach Enlscheiduug des hohen Verwaltungs - Gerichtshofes vom 7. Juli 1886 Zabl 1438 auch von den Gemeiudezuschlägeu frei. Der Klarheit halber sei hier K 4 Alinea 7 ange führt. Derselbe lautet wörtlich: (Von der Steuerbar keit find ausgenommen) „der aus einem für die Ver- zehruugs-Einhebung als geschlossen erklärte» Orte er folgende Bezug an daselbst versteuertem Fleische.' Aus vorstehendem Z 4 Alinea 7 dedncirt der ,,Jurist

' also die Steuer und Zuschlagsfreiheit von Fleischwaaren aus „geschlossenen Städten' und stimme ich mit seiner Ansicht ganz überein in Bezug auf dessen A u- wendnng für Meran. Meran hat auf Grund dessen keine Steuer und consequeuter Weise keine Zuschläge einzuhebeu; ebenso wenig, wie dies für solche Bezüge irgend ein anderer offener Ort thun dürfte! Die Stadt Meran erhebt nun aber erwiesenermaßen gegen die klare Bestimmung dieses vorerwähnten H 4 Alinea 7 und gegen die angezogene Entscheidung des hohe

Rechtsvertheidiger derstädtischen Interessen in diesem Punktegleicher Rechtsausfassung huldigen zu sehen! Die Gemeinde Obermais hat nun in ihrer Schlacht- Haus-Ordnung im 8 6 Absatz 3 den ganz gleichen Wortlaut des K 7 Absatz 3 der Meraner Schlachthaus- Ordnung aufgenommen und kann Kon diesem H jeder zeit Gebrauch machen. Also die Zahlung einmaliger ärarischer Steuer und zweimalig er Commnnalzuschläge ist bei den Bezügen aus Prag, Wien, Graz:c. heute schon in Meran Thatsache; der dritte Communalzuschlag

16
Zeitungen & Zeitschriften
Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/UA/1927/20_03_1927/UA_1927_03_20_14_object_3345656.png
Seite 14 von 16
Datum: 20.03.1927
Umfang: 16
8 Üeberelschet Außer dieser festgesetzten Steuer hat jeder Junggeselle noch eine Ergänzungs-Abgabe zu entrichten, die bei je dem nach seinem Einkommen festgesetzt wird. Alle jene, die zur Bezahlung der Iunggesellensteuer verpflichtet sind, haben sich in ihrer Ausenthaltsgemeinde zu melden, wobei sie folgende Angaben zu machen haben: 1. Ihre Personaldaten. 2. Ihr für die Komplementarsteuer festgesetztes Gesamt einkommen im Jahre 1927. 3. Wenn sie von dieser befreit sind, den Reinertrag

ihrer Grundstücke, Gebäude oder Einkommensteuer. 4. Falls sie auch von dieser befreit sind, ihren Verdienst. 5. 3em> 7 die sich für das Jahr 1927 mit der Steuer behörde noch nicht abgesunden haben, müssen jenes Einkommen angeben, welches sie der Steuerbehörde angezeigt haben. 6. Wurde bei der Steuerbehörde kein Betrag angegeben, so ist der Betrag anzugeben, den die Steuerbehörde festgesetzt hat. Für die Junggesellen, die kein eigenes Einkommen haben und im Kreise ihrer Eltern leben, hat der Bater

, im Ablebenssalle die Mutter, eine diesbezügliche Erklä rung abzugeben und die Steuer zu bezahlen. - Für die ledigen Arbeiter hat der Arbeitgeber die Er klärung abzugeben. Ausgenommen sind die vom Staate, vom Lande und von der Gemeinde angestellten Arbeiter, die die Anmeldung selbst zu erstatten haben. Die Arbeitgeber haben bis 15. Jänner und 15. Juli jeden Jahves, alle jene ledigen Arbeiter anzumelden, die sie am 1. Jänner und 1. Juli beschäftigen (auch Gelegen heitsarbeiter) und für sie auch jedesmal

die Hälfte der Steuer zu bezahlen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Steuer für ihre abhängigen Arbeiter zu bezahlen; sie haben auch die Pflicht, den Betrag von ihren Untergebenen einzuziehen. Im entgegengesetzten Falle kann die Steuer neuer dings vom Junggesellen verlangt werden. In allen anderen Füllen ist der Anmeldungs-Termin vom 1. bis 31. Jänner jeden Jahres. Wer das 25. Le- bensjahr vollendet, meldet sich im Jänner des folgenden Jahres. Für 1927 endet der Anmeldetermin ausnahms weise

am 31. März. Der Artikel 13 des kgl. Dekretes vom 13. Februar 1927, Nr. 124, bestimmt: Wer sich nicht im festgesetzten Termin meldet, wer ein unrichtiges Alter angibt, oder wer seinem Arbeitgeber seinen ledigen Stand verheim licht, verfällt der Strafbarkeit d. i. ein Sechstel der fest gesetzten Steuer und überdies einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Lire, welche im Nichteinbringungsfalle für je 20 Lire mit einem Tage Arrest verwandelt wird. Wer bei der Angabe seines Gesamt-Einkommens utp mehr

17
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1906/03_02_1906/TIR_1906_02_03_3_object_359044.png
Seite 3 von 12
Datum: 03.02.1906
Umfang: 12
genommen und darüber un wahre Notizen veröffentlicht. Auf eine Anfrage aus Bauernkreisen be antworten wir hicmit die Frage: wie viel Steuer Abg. Säiraffl zahlt ? Abg. Schraffl zahlte von 1,374 bis 1887 mindestens jährlich an Grundsteuer, Einkommen- und Erwerb steuer ohne alle Zuschläge 68 X. Von 4887 bis 19l>2 zahlte derselbe, weil er sein Anwesen mit Ausnahme eines Grundstückes «nd eines Wirtschafisgebäuves verkauft hatte, nur mehr Grundsteuer und Hauszinssteuer, nach 1897auch Einkommensteuer, undzwar

. Die Steuern der übrigen Jahre seit 1902 waren ungcsähr in derselben Höhe. — Trotz dieser im Puster tale allgemein bekannten Tatsache wird von gewisser Seile eifng verbreitet, daß Herr Ab geordneter Schraffl nur von einem Krautacker seiner Frau einige Kreuzer oder Heller Steuer zahle. So unwahr wie diese Bebauptung ist die nicht minder oft verbreitete, daß der Abgeord nete Schraffl ein „Krämer' sei. ES ist leine Schande, ein Krämer zu sein, und wir schätzen jeden Kastanienbrater turmhoch höher

Einladung Abgeordneter Dr. v. Guggen berg teilnehmen wird. Aur hereinspaziert iu den Wolksverein, meine Kerrcn ZSauern, wir geöeu euch eine zweite Stimme um — Keller. Also doch! Es ist den Konservativen wirk lich Ernst mit der samosen Idee, denjenigen, welche acht Kronen, lumpige vier Gulden Steuer zahlen, ein doppeltes Wahlrecht vor den anderen, die nicht mit soviel Glücksgütern gesegnet sind, ein doppeltes Stimmrecht einräumen zu wollen, also sie politisch nochinal so hoch zu bewerten

, als einen, der nach der Berechnung des löbl. k. k. Steueramtes z V. nur 7 9!> k zahlt. Jemand, der für den Staat acht Kronen zahlt, ist als Saatsbürger nach der Joee der Konser vativen Tirols daS Doppelte wert als der jenige, der nur sieben Kronen zahlt, dafür aber eventuell ein halbes Dutzend Söhne erziehen muß, die für den Staat ihre — Blutsteuer entrichten müssen. Die Konservativen rechnen also nur mit dem Geld. Ein Junggeselle, der in der angenehmen Lage sich befindet, acht Kronen Steuer zu zahlen beziehungsweise

, sondern ziemlich ganz anders. In Belgien haben nicht nur die direkten Steuerzahler, sondern auch jene ein doppeltes Wahlrecht, die keine direkte Steuer entrichten, aber entweder ^ Familienvater sind, oder einen höherenBildungs grad nachweisen könnm. Das ist etwas ganz anderes. Soll man denn wirklich wegen lumpiger zehn Heller, die man unter acht Kronen zahlt, ein minderwertiger Staatsbürger sein? — Doch die Sache erhält ihre Aufklärung, wenn man die Stellungnahme der Konservativen zum Regierungsentwurse

19
Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRG/1904/16_01_1904/BRG_1904_01_16_6_object_780056.png
Seite 6 von 16
Datum: 16.01.1904
Umfang: 16
- Szent-Kereszt an Herzschlag gestorben. treibenden Bevölkerung entstanden, daß die Regierung sich gezwungen sah, dar Gesetz innerhalb drei Mo nate wieder abzuschaffen und die Weinverzehrung»- steuer wieder nach dem WeinverzehruvgSsteuerpatente vom Jahr 1829 nur von den Wirt«- und Schank- geschästen eivzuheben. Und nun wollen un» die Abgeordneten Arnold, Schraffl u. s. w. neuerdings mit diesem Weinsteuergesetze beglücken. Man sieht, daß sie unsere Südtiroler Berhältniffe nicht beson der» gut verstehen

nicht bloß den Gastwirten und Ausschänkern, sondern anch den übrigen Konsumenten auferlegt wird. Bon dieser Steuer ist nur jener Wein au» zunehmen, der von den Weinbau!reibenden als Hauitrunk verwendet wird.' Dieser Antrag deß christlichsozialen Abg. Arnold und Gen offen verlangt von der Regierung ein Ge setz, welches die Weinverzehrungssteuer, den Wein akzis, auch auf den Privatkonsum, d. h. auf den Genuß von Wein in den Privathänscru (zu Hause) ausdehnt. Bisher zahlten die W-invrrzrhrnngSsteuer

, den Akzis, nur die GasthauSbcsitzer, die Wirte und Echankivhaber. Die Gäste mußten deßwegen den Wein etwas teurer bezahlen. Die Steuer traf also die Gasthausbesucher und die Fremden. Zu Hause konnte jedermann Wein einkellern und verbrauchen, wie viel er wollte; dafür brauchte er keine Ber- zehrungSsteuer, keinen Akzis zu zahlen. Dar sollte nach obigem Antrage ander» werden Wenn bis jetzt die Weinverzehrungssteuer z. B 700.000 Kronen getragen hat, so würde in Zukunft, wenn auch der Wein

, der in den Privathäusern ge trunken wird, zur'Versteuerung kymmt, wenigstens weit über eine Million Kronen gezahlt werden müssen. Dazu käme noch die Lavdesauflage. Dieser Antrag bezweckt also eine große Ver mehrung der Steuern. Und diese Steuer würde besonders das weiubaubetreibende Südtirol schwer treffen, weil hier, wo der Wein wächst, von'den Privatleuten, von den Bauern und Geschäftsleuten mehr Wein im eigenen Hause verbraucht und ge trunken wird. Ausgenommen vorüber Steuer- wäre nur. jener Wein

, der von den Wriubautreibenden al» HauStrun! verwendet wird, da» ist der söge nannte „LepS'. Diese Steuer würde auch sonst viel kosten und vieleBelästigungen bringen. Dir „Finanzer' müßten ins unabsehbare vermehrt und bezahlt werden Sie würden, um eine genaue Besteuerung durchführen zu können, die Keller jedes Jahr wiederholt revidieren und untersuchen, war für jedermann sehr lästig ist. 'An Angebereien und Bestrafungen würde es gewiß nicht fehlen. Schon im Jahre 1859 hat die Regierung ein solche» Gesetz herausgegeben

20
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1924/30_08_1924/TIR_1924_08_30_10_object_1994234.png
Seite 10 von 12
Datum: 30.08.1924
Umfang: 12
Seite 1l> .Der Landsmann' Samstag, d«i SV. August Igz^ kein Steuerzahler herein, denn er wird also l iiÄndestens den gl«ili>en Betrag an Grund steuer dem Staat abliefern müssen, wie bis- ! i,er. Ob dieser Bewag durch diese oder jene '.liechnerei zustande kommt, ist ihm höchst g!«iö)gül!ig. Wir sagen „inilndestens': denn wir !>aden irotz der Versicherung des Finanz- Ministers die nicht unbegründete Befürchtung, daß die Sieuerlaft des GrunÄbesiMs ab 1. Jänner 192? höher ist als 15V Millionen Lire

. Warum hat Zer Mrianzminister aber damals nicht von 10 oder 11',' Steuer gesprochen, ivo er doch schon mußte, daß er nur IM Millionen Lire Grundsteuer einheve« will, und wo ihm be reits der neue Katastralremertrvg tiekannt war? Er hat aber trotz dieses W-'ssens nur gesagt, daß der Steuersatz ermäßigt und „16' nichl überschreiten werde'. Vorsicht soll man niemandem zum Vorwurf machen, am allerletzten einem Finanzminister: aber diese Vorsicht sciieint »ms höciH verdächtig und sie mahni

bei Bekanntwerdender neuen Katostralreinerlräge näher eingehen.) AvWeldmmq der Wnnvorröte. Zwischen l. und 5. Sepl. Dos technisct,« Finanzamt Trienl, teilt mit: IHK SchZußvisiKotian über die Weimkvn- lunrfteuer bei den li zensierten Groszhändler-n und Produzenten werden diese beauftragt, zwischen dem 1. und 8. September die Anmel dung des Weines, welchen sie am 31. Aiugiist besitzen, vorzu-iiehmen. Die Anmeldung be trifft aklv jene Borrate an We'.n. für welche keine Steuer bezahlt wurde Andere Weinlager find

nicht anzumelden. Jene Weinlager, sür welche auf Grund des Artikels 7 des Reglements keine Steuer be zahlt wurde, sind anzumelden. Die Unter lassung der Anmeldung oder deren Verspä tung wird mit 20 bi? 500 Li« bestraft. Die Anmeldung muß enthalten: 1. Schreib-, Taus- urA Vatersname des Änmelders (even tuell Uebernamen). 2. Genieinde und Frak- tion, Striche und Hausnummer. 3. Nummer der Lizenz oder Matrikelmunmer. 4. Qual- tat der Weine. Faß für Faß, Leps unter 5 Krad ist nicht «mmeldepslichtig. Es n >iii

> darauf aufmerksam gemacht, daß die Steuer chne besondere Aufforderung be zahlt werden muß. und ,zwar alle ,wei Mo nate vom 1. bis zum 5 und Mar beim nach skn Postamt aus das ^onto 11-1501 des te-i> nieten Finarizamtes in Trienl. WirtichMicke Nackrichten. .,' , GoldzoUausfchwa beträgt die zum ? Ausist M>> Prn^m: n« IM Goldlire find lonach 435 Zwpk'rlirv zu bezahlen. vom 29. August. Aürsch ;ah!l' w in Franken fLr? M RMM Ir. Walther Lutz. Bürgermeister von Brixen. Brixen. 30. August. In der heutigen

21