777 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1927/05_11_1927/DOL_1927_11_05_7_object_1195321.png
Seite 7 von 16
Datum: 05.11.1927
Umfang: 16
neu einfübren wol len. müssen sich an bi - Bestimmlmgen dieses Reglcmentes basten. Bei der Bedeutuna. dis gerade dieser Steuer für die landwirtschaft- ' ‘'i “Hit' zukommt, wollen wir d'e wich tigste» Bestiinmungen des Musterreglements wiedergeben. welche Viehgatttinnen sind der Steuer unter worfen? Der Diebsteiier mnerliegen di? Pferde. Esel. Maultiere, das Rindvieh. die Ziegen. Schafe und Schweine, von weni immer und .zu wetchein Zwecke immer sie in der betref fenden Gemeinde gehalten werdeii

. Die Steuer muß immer alle diese Diehga'- tungcn treffen: nur aus besonderen Gründen kann es der Gemeinde gestattet werden, ein zelne Diebgattungen von der Steuer .zil be freien. Befreit von der Diehsteuer sind: a) die Pferde, Esel imd Maultiere unter einem Jahr: b) Kälber bis zu 6 Monaten und Schafe und Ziegen bis zu 2 Monaten: c) die Pferde und Maultiere für militäri schen Dienst, für Verwendung für die Farst- polizei und für die anderen bewaffneten Kör perschaften im Dienste des Staates, der Pro vinz

oder der Gemeinde: d) alle Tiere, welche nur vorübergehend und nicht länger als 13 Tage sich in der Ge meinde aufhalten, sei es. daß sie durchgetrie ben. weiterverkauft oder geschlachtet werden. wer ist verpstichkek die Steuer zii bezahlen? Zur Zahlung der Steuer ist de>- Inhaber des Viehes solidarisch mit dem Eigentümer verpflichtet, letzterer glich dann, wenn er in einer anderen Gemeinde wohnt. Be- verpach teten Betrieben kann also die Steuer sowohl dem Eigentümer, wie dem Pächter vorge schrieben

Tage nach Eintrieb des Viehs in die Gemeinde dem Gemeindeamte die Anzahl desselben, die Gattung, den Grund des Auf enthaltes des Viehs in der Gemeinde »ud die voraussichtliche Dauer desselben an zu- melden. Die Biehhändler sind ebenfalls zur Bezah lung der Steuer verhalten. Da bei ihnen die Zahl des Viehes einer beständigen Verände rung unterliegt, wird die Steuer nach einer angemessenen Durchschnittszahl von Tieren der verschiedenen Gattung, mit denen sie handeln. bemessen. Sie brauchen daher

nicht iede einzelne Veränderung im Viehstande durch Kauf oder Verkauf der Gemeinde an- ,zu,zeigen. Die Höhe der Viehsleuer. Die Diehsteuer wird ffir ein Jahr bemesieu und bezahlt. Wenn der Besitzer das Vieh schon im ersten Halbiabr hat. ist die Steuer für da« aanze Jabr z>> be»eblen: kommt er aber erst im zweiten Halbjahr in den Besitz des Diebes in der betreffenden Gemeinde, so wird mrr die halbe Jahresstcuer rmrge- schrieben. Von den Veränderungen des Vieh standes während des Jahres wird später

1
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1934/09_09_1934/AZ_1934_09_09_4_object_1858690.png
Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

2
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1932/23_06_1932/VBS_1932_06_23_11_object_3129931.png
Seite 11 von 16
Datum: 23.06.1932
Umfang: 16
worden und die Verhandlungen, die diesbezüglich der Reichs verband der Landwirte mit der Eeneral- steuerdirektion in Rom geführt hat, haben auch zu einem begrüßenswerten Erfolge ge führt. Da es nicht die staatliche Grundsteuer ist, die den Bauer vor allem bedrückt und die mit ihrer Veranlagung auf den alten Kata- stralreinertrag nicht als übermäßig empfun den wird, sondern dje Steuer auf das bäuerliche Unternehmer-Ein kommen (landwirtschaftlicher Reinertrag llnd Pächtereinkommen), haben sich die Ver

handlungen auf die Erreichung einer Er mäßigung dieser letzteren beschränkt. Tat sächlich sind auch von der Staatsverwaltung folgende Ermäßigungen der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agra- rio) bewilligt worden: Anher der bereits im Jahre 1938 vom Reichsverband der Landwirte durchgeseh- ten 15%igen Herabsetzung dieser Steuer wird vom 1. Jänner 1938 ein weiterer Nachlaß von 30% der Bodenertragssteuer bewilligt. Für gewisie Kulturen, deren Erzeugnisie durch den Preisrückgang

des Steuer nachlasses. Um die Bedeutung dieses Nachlasses richtig zu ermessen, sei in Erinnerung gebracht, daß die Steuer auf den --landwirtschaftlichen Reinertrag von allen jenen Landwirten zu bezahlen ist, die ihre Grundstücke selbst be arbeiten, diese also nicht in Pacht gegeben haben. Bei Halbpacht zahlt der Halbpächter nur die halbe Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag. Von der Möglichkeit der Erlangung einer Steuerherabsetzung kann also der weitaus grötzteTeil unser er Bauernschaft

Gebrauch machen. Die Höhe der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag beträgt gegenwärtig 5% der Steuergrundlage (für Halbpächter 2,6%). Die Steuergrundlage wird aber bei dieser Steuer nicht in jedem einzelnen Falle erhoben: sondern ist provinzweise durch eine Vereinbarung zwischen der Organisation der Landwirte. und der Finanzintendanz' fest gesetzt worden. Die Vereinbarung für unsere Provinz geht schon auf das Jahr 1923 zurück, wo natürlich ganz andere Preise für die land wirtschaftlichen

Reinertrag berechnet wor den, der Mit 5% besteuert wird. Dieser Steuersatz von 5% wird auch in Hin kunft unverändert bleiben,' nur die S t e u e r- g rund läge kann, wie oben angeführt, eine Ermäßigung bis zu 60% erfahren. Wie kann man den Anspruch auf die Steuer- ermähigung geltend machen? Die Herabsetzung der Steuer, auf den landwirtschaftlichen Reinertrag findet nicht etwa von.Amts wegen und allgemein.statt, sondern es wird den einzelnen Landwirten überlasten, darum besonders anzusuchen. (Da die Krise

3
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1881/24_09_1881/SVB_1881_09_24_2_object_2478953.png
Seite 2 von 16
Datum: 24.09.1881
Umfang: 16
Die »eue Grundsteuer ist vom 1, Jänner 1881 an provisorisch bis «ach beendigtem ReklamationSverfahre« auf Grund der Ein schätzung, d. h. ohne Rückficht auf die eingebrachten Reklamationen zu entrichte«. Erst »ach Erledigung der eingebrachten Reklamationen wird für den Fall, als dieser stattgegeben wird, eine Ausgleichung' beziehungsweise Wckersatz der allfälligen Mehrzahlüng erfolge». ? Daraus, daß die neue Steuer ohne Rücksicht auf die einge brachten Reklamationen vorgeschrieben

wird, ist somit nicht — wie? eS mehrseitig geschehen — zu schließen, daß diese nicht berücksichtigt worden seien;'denn die Reklamationen finden, wie erwähnt, erst gegen Ende 1882 ihre Erledigung. Um nun die Prüfung bezüglich der Richtigkeit der ReinertragS- summe vornehme» zu können, find in Nr. 75 des „Tir. Volkrbl.' die Anhaltspunkte gegeben und in Nachstehendem werde ich bloß eine Anleitung zu geben versuchen, die Richtigkeit der vorgeschriebenen Steuer zu prüfen. Als Steuer sind 22 ^ vom Reinertrage

vorgeschrieben und zu berechne». Wer mit Dezimalbrüchen nicht zu rechne« vermag, dem diene folgendes Verfahren zur Richtschnur: Man multipliziere den Rein ertrag mit 221 oder umgekehrt Und schneide, wenn dieser blos auSi Gulden besteht, eine Ziffer, wenn er aber aüS Gulden und Kreuzer« besteht, drei Ziffern rechts ab, und die verbleibenden Ziffern sind Gulden und Kreuzer der neuen Steuer. Bemerkt muß noch werden, daß dieselbe einen Kreuzer zu erhöhe» ist, wen» die abgeschnittenen Ziffern 5 oder mehr betrage

«. Nachstehend folgen zwei Beispiele, wo als Reinertrag 54 fl. und 59 fl. 43 kr. angenommen ist. 221 x 54 -- 11 fl. 93 kr. Steuer 88.4 1105 11.9314 59.48 x 221 ergibt 13 fl. 15 kr. Äeuer. 5948 1189 6 11886 13.14>508 c . Die Grundsteuer ist aber nicht in allen Fällen in d er Hö^ei 'zu entrichte», , wie sie das Reinerträgniß nach obiger Berechnung ergibt,^ sondem das Gesetz vom 7. Juni 1881 bestimuü hierüber Folgendes: „Wenn «ach dieser Steuerbemessung einem Grundsteuerträger

1880 mit der neue» provisorischen Bemessung entfallende« ^erhöhten Betrage eine solche Quote, welche 10 Prozent der Grund- „steuerschuldigkeit des JahreS 1880 gleichkommt.' Bei der «eue» Steuervorschreibung ist also die pro 1880 ent richtete reine Steuer maßgebend und zu wissen nöthig, wobei aber die für Gebäude entrichtete Steuer auszuscheiden ist. A» Grundsteuer Dar pro 1880 zu entrichte« 8 Termin und 25°/„ Zuschläge. Da diese Zuschläge de« vierte« Theil der Grundsteuer ausmachen, und somit

4
Zeitungen & Zeitschriften
Lienzer Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LZ/1940/03_08_1940/LZ_1940_08_03_12_object_3314389.png
Seite 12 von 12
Datum: 03.08.1940
Umfang: 12
: s 1. (1) Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis Lienz gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt. (2) Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei der Benutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung haften Verpächter und Pächter neben dem Un terpächter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldne risch haften auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sowie

mehrere Eigen tümer oder Nutznießer des Grund und Bodens eines Eigenjagdbezirkes. s 2. (1) Die Steuer beträgt jährlich: für Inländer 1V v. H. für Ausländer 60 v. H. des Jagdwertes. (2) Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet mit dem 31. März. § 3. (1) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von dem Pächter auf Grund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenlei stungen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Uebung zu gewähren verpflichtet ist. Macht der Pächter

der von dem Unterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem Pächter zu ent richtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrich tende Pachtpreis als Jagdwert der Besteuerung zugrunde zu legen. (4) Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, ent sprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung

des § 1, Absatz 1, weggefallen ist. (2) Bei einem Wechsel in der Person des Jagdausübungsberechtigten wird die gezahlte Steuer auf die zu zahlende angerechnet, wenn und insoweit die Vor schriften über Anfang und Ende der Steuerpflicht, andernfalls eine doppelte Er hebung der Steuer zur Folge haben würden. s 8- (1) Der Eintritt der Steuerpflicht, sowie alle Veränderungen in den die Steuerpflicht begründenden und die Höhe der Steuer bestimmenden Verhältnissen sind von dm Steuerpflichtigen unter Angabe

der für die Veranlagung erheblichen Tatsachen binnen zwei Wochen dem Landrat Lienz anzuzeigen. (2) Werden für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen dem Landrat auf sein Verlangen nicht innerhalb der von ihm bestimmten Frist mitge teilt, so hat die Veranlagung auf Grund einer Schätzung zu erfolgen. § 9- Die Veranlagung erfolgt durch den Landrat mittels schriftlichen Steuerbe scheides, bei mehrjähriger Steuerpflicht für jedes Steuerjahr besonders. § 10. (1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten im voraus

5
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1875/23_06_1875/BTV_1875_06_23_3_object_2863456.png
Seite 3 von 8
Datum: 23.06.1875
Umfang: 8
Meinungen die Einholung der höheren Entscheidung gestatten, in genügender Weise für die Wahrung der dienstlichen, resp, finanziellen Interessen gesorgt sei und daß es überhaupt Sache des Steuer referenten bleiben müsse, diese letzteren entschieden zu vertreten, wobei er ja ans die Unterstützung der LandeSfinanzbehörde zu rechnen habe. Es erscheint uns dies Alles nicht zureichend. Einmal kommen Fälle vor, in denen es der politische Vorstand untcrlassen hat, die Ansicht dcö Steilerreferenten vorher

, beziehungsweise Biegsamkeit, nicht von dem Takte allein abhänge. Und nie soll sich der Beamte zu Schritten gedrängt sehen, welche mit seiner moralischen Würde unbedingt unvereinbar sind. — Wenn, wie wir sahen, die Nach theile dieser schiefen Stellung des Steuer-Inspektors im Verhältnisse zum unmittelbaren Vorstande die Wirksamkeit deS Ersteren zunächst im innern Dienste nothwendig beirren und erschweren; so treten die un günstigen Folgen für den Dienst auch in dessen Ein flüsse auf die Sleucramter, sowie

allein Verantwortlichen Steuer. Referenten vollzogen werden soll. Ueberhaupt kaun die Unterordnung der Steuer- amter unter zweierlei in so geringem Contakte stehende Behörden, wie die Finanz-Bezirks Direktion und die Beztrkshauptmannschast nur dazu dienen, den Geschäfts gang zu verwirren, die Einheit der Ueberwachung zu stören und deren Nachdruck abzuschwächen. — Was die Beziehung des Steuer-Inspektors zu den Parteien betrifft, muß selbe begreiflich eine widrige sein. Man kennt ihn wohl

als die Quelle aller odiosen Verfü gungen, die der Steuerdienst mit sich bringt (auch das Steuer- und Gebühren-Exekn tionswesen hat meist ausschließlich der Steuer-Referent zu besorgen), und diese Seite seiner wenig beneidenswerthen Au torität wird ihm vom Bezirkshauptmanne schwerlich beeinträchtiget werden; wo ersterer aber einen persön lichen Einfluß und damit eine Potenz vindiziren wollte, wird er als der abhängige Hilfsarbeiter hingestellt, gegen dessen Schritte die Partei sich an den vermit telnden Chef

am liebsten wenden wird. Aus dieser Darstellung des ungesunden Verhält nisses, in das der Steuer-Referent einerseits zur Finanz-Oberbehörde, andererseits zum unmittelbaren AmtSvorstande, dann weiter zu den Steuerämtern und Steuerpflichtigen gedrängt ist. ergibt sich die zwingende Nothwendigkeit einer Aenderung vor Allem in der Richtung, daß der Steuerdienst auch in un terster Instanz vom politischen Dienste getrennt werde. Die folgenden Erwägungen werden auch noch ander weitige Umstaltungen des ersteren

6
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1837/02_02_1837/BTV_1837_02_02_16_object_2921218.png
Seite 16 von 16
Datum: 02.02.1837
Umfang: 16
1 fl. 26'/^ kr., dann TranSlationszinö 6 kr./vom Anger zum Pfarrgolleshaufe Kundl an Stift 8 kr. Steuer hievon trifft «S auf einen Termin in T. W. 4 st. 2 kr. Nr. Kat. 63 und 64. L.Zwei Mahdlüsse in derHupsausvon S376Klafter. Hievon zahlt man zum k. k. Urbaramt 30 kr. Re- kognitionSzinS, und Steuer auf einen Termin in T. W. 7 kr. Nr. Kat. 65. Ein 1770 eingesangener Mahdluß von 333 Klaf ter, mit 2 kr. zum k. k. Urbaramt, und Steuer auf einen Termin T. W. V« kr. - ^ . ... . Nr. Kat. 67. 6. Lit. L. In dem Öberf»ld d«»Halbl

«h»n, Vor» derbüchl, haltet 8734 Klafter, tt. Lit. v. In der Crlau »in Holzluß von 2266 Klafter. . . . ^ ' Hieven zahlt man dem . Hrn. Baron Lichtenthurn am Achenrain jährlichen Gründzin« 3 fl. 42 kr., und Steuer aus emen Termin 51 '/»kr. T. W. Nr. Kat. 63, 69 und 7l. I. Drei verschiedene Wechsellüsse von mehralS 1500 Klafter. Sind srei , und. zahlen an Steuer auf «inen Termin in T. W. 5 kr. . Nr, Kat. 72. ü. Aus der Leonhardwiese ein Luß von 394 Klafter, welcher frei ist, und auf einen Termin

l ^ kr. T. W. Steuer zahlt. ' ' . . Nr. Kat. 73. 1^. In der Au ein im Jahre.1770 eingefangener Mahdluß von 500 Klafter. Hievon zahlt man zum k. k. Urbaramt 3 kr. Grund zins, Steuer auf einen Termin in T. W. 1kr. Nr. Kat. 74. .. . IV7. Ein Mahdluß in Hupfou von 594 Klafter. ' Hievon zahlt man dem k. k. UrbaramtRekognitionS- zi'n« 7V- kr., und Steuer auf einen Termin in T. W. 1°/« kr. Zu diesen Entken gehören auch in Pamberg auf der Hirschlack, und in den Brüchen fünf Waldtheile von 12,119 Klafter. Hiefür

ist der AuSrufspreis 6000 fl. N. W. II. Nr. Kat. 61. !^. Auf der Kohlstatt ein Acker von 1420 Klafter Baugrund. Ist frei und zahlt Steuer auf einen Termin in T. W. 6 kr. Hiefür ist der AuSrufspreis 300 fl. R. W. !ll. Nr. Kat. 177, 578, 579. 0. Im sogenannten langen Luß ein Galtmahd von 2800 Klafter. Ist frei und zahlt an Steuer auf einen Termin in T^ W. 9 kr. Hiefür ist der AuSrufSpreiS 275.fl. R. W. ÄZ e d i n g n i s s e . 1. Unter dem Schätzungspreis wird kein An- und nach der Versteigerung kein Nachgeboth

7
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1937/27_02_1937/AZ_1937_02_27_5_object_2635827.png
Seite 5 von 6
Datum: 27.02.1937
Umfang: 6
der au ßerordentlichen Immobiliarsteuer. die für den Dienst der Anleihe eingeführt worden ist. zu b» freien. Die Ablösung bietet für den Steuerträger bedeu> tende Vorteile. Dies kann am beste» an einem Bei spiele ersichtlich gemacht werden. Nehmen wir das Beispiel des Besitzers einer Liegenschaft im Werte von SV.M0 Lire. Bei der Anleihe Zeichnung hat er 2500 Lire zu entrichten, die ihm eine Iahresrente von 150 Lire tragen und die außerordentliche Steuer von 175 Lire und den Zuschlag für die Dauer von fünfundzwanzig

, daß alle Zahluuasoperationen der Quoten, die Einziehung der sluittunaen und der Titel, die ZcMing der Raten der außerordentlichen Steuer entfallen. Durch die Ablösung der Steuer werden die Lie- geiischafken auch vom besonderen Privileg, das in Art. 17 des gl. Gesetzesdekretes vom 5. Oktober Nr. 1743 in Betracht gezogen ist. befreit, was einen Vorteil für den Verkauf der Liegen schaft bringt. In einem solchen Falle würde die Liegenschaft, von der die Immobiliarsteuer abge löst ist. au Wert gewinnen, weil der Erwerber

von der Entrichtung des besonderen Beitrages befreit ist In dieser Hinsicht kann die Ablösung der Steuer auch als eine Investierung des Kapitals zur Er höhung des Wertes der Liegenschaft betrachtet wer den. Es ist mich nicht zu zweifeln, daß die Ablösung der außerordentlichen Steuer auch bei der Feststel lung der Komplementärsteuer In Betracht gezogen wird. Die Ablösung kann auch hinsichtlich der Bei- tragssähicjkeit betrachtet werden. Eine solche Auslegung wäre willkürlich, denn die Ablösung

kann nur als eine Form der Leistung der außerordentlichen Steuer betrachtet werden. Die Formalitäten für die Ablösung sind sehr ein fach. Das Finanzministeriuni hat den Bezirkssteu- ernmtern die Weisung erteilt, daß sie den Steuer trägern jede gewünschte Aufklärung erteilen. Es besteht daher für jene, welche flüssige Geldmittel ! Deiche,, Preis abn>'.,ebe,i iverden. a> > c mi mine» M i l'l>- zur Verfügung haben, die Opportunität, UM die! teigiuaren Steis Camolino aria. engras Lire 133',kl. 27. Acbruan Leander

8
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1839/17_01_1839/BTV_1839_01_17_15_object_2927938.png
Seite 15 von 16
Datum: 17.01.1839
Umfang: 16
L/n. e. Sin HatMöger, 5«Ue» l?42 Klafter Bau grund und S^4Alast»r Galtmähd. Litt. O. In derErlau «in Antheil von 15N Klafter. DaS Hau» und Gärten ist frei, von der WirlbStaferne .ahlt man zum k. k. Urbaramt RekognitionSzlns 1 fl. Lg'/- kr. Dann TranSlafionSzin'S 6 kr., vom Anger zum Pfarrgotteshause Kundl^Stift S kr. Steuer hievon trifft eS auf ein Termin in T. W. Ist. 2 kr. Nr. Aal. 03 und 64, Litl L. ZweiMahdlüsse in der Hupfauf von 2376 Klafter. Hievon zahlt man zum k. k. Urbaramt

30 kr. Rekog- nitioiiSzinS und Steuer auf ein Termin in T. W. 7 kr. Nr. Kat. 65, Litt.?. Ein 1770 eingefangenerMahd- luß von 333 Klafter, mit 2 kr. zum k. k. Urbaramt und Steuer auf ein Termin T. W. ^ kr. Nr. Kat. 67, <?., Litt. In betn Oberfeld daS Halblehen, Vorverbüchl, haltet 8734 Klafter. N.. Litt. O. In der Erlau ein Holzluß von 2266 Klafter. Hievon zahlt man Vem Herrn .Baron Lichtenthurn amAchenrain jährlichen Grundzins 3fl.42 kr.undSteuer auf ein Termin 51kr. T. W. Nr. Kat. 63, 69 und 71, Litt

. I. Drei verschiedene Wechsellüsse von mehr als 1300 Klafter. Sind frei und zahlen an Steuer auf ein .Termin in 55. W. 5'/? kr. Nr. Kat. 72, Litt. K. Auf der Leonhardwiese ein Luß von 394 Klafter, welcher frei ist, und auf ein Ter min I V» kr. T. W. Steuer zahlt. Nr. Kat. 73, Litt. 1^. In der Au ein ini Jahre 1770 eingesangener Mahdlufi von 500 Klafter. Hievon zahlt man zum k. k. Urbaramt 3 kr. Grund zins. Steuer auf ein Termin in T. W. 1'/» kr. Nr. Kat. 74, Litt. !>?. Ein Mahdluß in Hlipfau von 594

Klafter. Hievon zahlt man dem k. k. Urbaramt RekognitionS- zinS 7kr. und Steuer auf ein T ermin in T. W. 1-/, kr. Zu diesen Entien gehören auch im Pamberg auf der Hirschlack und in den Bruche'., fünfWaldtheile von 12119 Klafter. Hiefür ist der AuörufSpreiS 6000 st. R. W. II. Nr. Kat. 61, Litt.??. Auf der Kohlstütt ein?lcker von 1420 Klafter Baugrund. Ist frei und zahlt Steuer auf ein Termin in T. W. 6'/- kr. Hiefür ist der AuSrufSpreiS 300 fl. R. W. III. Nr. Kat. 177, 578, 579, Litl. 0. Im sogenannten

langen Luß ein Goldmahr von 2300 Klafter. Ist frei und zahlt an Steuer auf einen Termin in T. W. 9 kr. Hiefür ist der AuSrufLpreis 275» st. N. W. B e d i n g n i f s e. 1. Unter dem Schätzungsweise wird kein An- und nach der Versteigerung kein Nachgeboth angenommen. 2. Wird für den angesetzten Flächeninhalt, welcher auS dem Rustikalsteuerkataster enthoben wurde, keine Ge- währschast geleistet. 3. Werden die Käufer gleich nach geschlossener Ver steigerung in den Besitz der erstandenen Realitäten

10
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1903/09_05_1903/SVB_1903_05_09_1_object_2526493.png
Seite 1 von 12
Datum: 09.05.1903
Umfang: 12
des Herren hauses. Dasselbe nahm vielmehr wesentliche Ab änderungen für Tirol und Vorarlberg vor. Während die 15'/g für die Hauszinssteuer und der Antrag auf halbe Tarife bei einem Teile der Hausklassensteuer im Herrenhause angenommen wurde, änderte das selbe die 12jährige Übergangsperiode bei der Haus zinssteuer und die dreijährige Steuerfreiheit und 19jährige Übergangsperiode bei der Hausklassen steuer in eine 10jährige für beide Gattungen von Steuern 'um. Abg. v. Zallinger beklagte

: Jgnaz und Johann b. Giovanelli, Dr. v. Graf, Baron Sternbach; d a- gegetu v. Zallinger. Schorn und Di Pauli haben nicht gestimmt. - > Aus diesen wahrheitsgetreuen Darlegungen geht .klar hervor, wie ungerecht und unwahr die Anklage Schraffls ist, daß ^unsere Abgeordneten, welche die Steuer für ein Unrecht halten mußten, dennoch dafür gestimmt haben'. Die Steuer war unver meidlich und unabwendbar. Hätten sich unsere Ab- geoitzöeten gänzlich ablehnend Verhalten, so hätten wir die Steuer dennoch

erreicht, daß die Hauszinssteuer mit Ausnahme von Innsbruck nicht 200/o, wie in den übrigen Kronländern, sondern 15'/y, als ein Viertel weniger betragen soll. Wenn man bedenkt, daß die tätsächliche Hauszinssteuer in Tirol außerhalb der Landeshauptstadt X 532.000 beträgt, welcher Betrag um den 4. Teil, das ist um T 177.333 öder fl. 88.666 geringer ist, als die ent sprechende Steuer in andern Kronländern, so 'ist es klar ersichtlich, daß in Tirol jährlich fl. 88.660 oder k 177.333 an Hauszinssteuer

erspart bleiben. Da ferner alle Hausklassensteuerpflichtigen Gebäude Tirols von der 16.—10. Klasse, welche bis 1. Jänner 1881 der Besteuerung unterzogen waren, nur die Hälfte des in anderen Kronländern üblichen Steuerzinses zahlen; da von .den 90.270 Gebäuden 86.218, das ist 95 5^/y in diese niedrigsten Klassen fallen^ und somit nur die Hälfte der Steuer zu zahlen brauchen; da die gesamte Hausklassensteuer in Tirol L 350.000 beträgt, so kann man mit gutem Gewissen annehmen

gegen die Gebäudesteuer erreicht haben, die große Summe von L 700.000 oder fl. 350.000. ^ 7 Man ruft immer nach Aufhebung der Grund steuer und Hausklassensteuer. Wir sind auch da für, aber das geht nicht auf einmal, sondern nach und nach und die allmähliche Aufhebung dieser Steuern haben auch unsere Abgeordneten angestrebt. Sie haben 1881 die jährliche Erhöhung der Grund steuer um X 12 Millionen oder fl. 6 Millionen verhindert; sie haben die Herabminderung derselben um X 5 Millionen oder fl. 2^ Millionen in ganz

11
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1839/14_01_1839/BTV_1839_01_14_10_object_2927902.png
Seite 10 von 12
Datum: 14.01.1839
Umfang: 12
Antheil von t511 Klafter. DaS'.^' ' ä» und Garten ist fr'ei, von der WirthStaferne zahlt man' zum/ K' k. - Urbaramt RekognitionSzinS 1 fl. 26'/- kr!' Dan'n'ZLränSlatiöÄSjinS 'S kr^, vom Altge^zuki PfarrgolteShaüs^ Kundl Stist 8 kr/ ' . n > 'Steuer^'hieven trifft,eS aufsein Termin in T. W 1 'p! 2'kr»'- - .«i.!-,,:- Nr. Kat. 63 und 64/ Litt L. Zwei Mnhdlüsse in der HupfaUf von 2376 Klafter. . HievoN zahltm'-in zuni'k. k. Urbaranit'30 kr. Rekog- nitionszinS und Steuer aus ein Termin

in T. W. 7 kr. Nr.'Käk65/ Litt. Ein 1770 eingesangener Mahd- lüß vön 333 Klafter , mit 2 kr.'zum' ?, k. Urbaramt lind Steuer auf'ein Termin' T< W! A kn..'' '' - Nr.'Kat.'ö?;- ^./ Lilt. <ü. In dem Oderfeld das Halbteheü . Bo^derbüchl , haltet 8?34 Klafter. lZi, Litt. v. In der Eilau ein Holzluß von 2266 Klafter. . Hievon zahlt män deni Herrn Baron Lichtenthürn Wechsellüsse von Mehr als 1500 Klafter. Sind frei und zahlen an Steuer aus eil? Termin in T. W. 5'/i kr. Nr. Kat. 72^ Litt. R.' Atif dör/Leonhardwiese ein Liiß

von 394 Klafier , welcher frei ist , uiiid auf ein Ter min 1V» 'k^. T.',W. Steuer zahlt. ' Nr. Kat. 73/Litr. der Au ein im Jahre 1770 eingefangener Mahdlug von 500 Klafter. Hievdn zahlt man zum k: k. Urbäramt 3 kr.' Grund zins , Steuer äiif ein Termin in T'. W. 1»/» kr. Nr! Kat. 74/ Lilt. NI. Eitt Mahdluß in Hupfau von SS4''KläfteV. ' / ' Hievon zahlt man dem k. k. Urbäramt RekognitionS zinS 7'/< kr. undSteueraufein Termin in T.W. 1^ kr. Zu diesen Enlien gehören auch im Pamberg auf der Hirschlack

und in den Brüchen fünf WaIdlheile von12N9 Klafter. ' ... - ' Hiefür ist der Alisrufspreis 6000 fl. R. W. II. Nr. Kat. 61, Litt. N. Auf der Kohlstütt ein Acker von 1420 Klafter Baugrund- Ist frei und zahlt Steuer auf ein Termin in T. W. 6'/; ?r: ? Hiefür ist-der Ausrnföp.reiö 300 fl. R. W. , U.I.. ^ Nr. Kar. 177, 578, 579, Litt. c>. Im sogenannten langen Luß ein Goldmahd von 2800 Klafter. Ist frei unv'zahlt an,Steuer äuf/einen .Termin in T. W. 9 kr. Hiefür ist der AuSrufspreis 27S fl. R. W. Bed

12
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1856/28_02_1856/BTV_1856_02_28_4_object_2995981.png
Seite 4 von 10
Datum: 28.02.1856
Umfang: 10
: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde liält, ist verpflichtet, jähr lich einen Betrag vrn zwei. Gulden Reichs Wäh rung für jeden Hund als Steuer zu den Gemeinde- bedürfnissen zu entrichten. 2. Für das Jahr lLSK ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hnnden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeiaen, den Hund

vorzuführen, und die Steuer sogleich zu be,al>' len. Für das Jahr 185S wird gleicvfaNS der Thier- arzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuerbehebung besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Steuerzahluna vom L3. d. M. bis einschließlich 7. k. M. März Vormit tags von 9 bis ll und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr im Fleischbankgebäude zu ebener Erle rückwärts ain Jnn (äußere Treppe neben dein Schmidhause) zu gesche hen. — Am SainStage den l. und Sonntage S. k. M. März

werden aber keine Anmeldungen augenominen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung i,n Ver laufe des Jahres ILS6 sich einen Hund einstellt, ha- die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kounuist sär binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zu machen, und die Steuer zu entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig und ollein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gültig

, und ein Zeichen verabfolgt, welches dein vorge merkten Hunde angehängt werden niuß, die Kosten des Letzteren sind abgesondert mit ti kr. C. M. zu vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer- Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf der obi gen Anmeldungsfristen nicht mit dem übergebenen Zei chen versehen, und wahrscheinlicher Weise bet der Steuer verschwiegen worden ist, »um Kommissär

zu stellen, welcher die magistralliche Strafserhandlung veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigegebühr. 3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer» oder Strafezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Arniuths halber nicht eingebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadt,nag!stra- tes vertilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunde uud der Abwendung der Gefahren des WuthauSbrucheS

13
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1913/26_10_1913/MEZ_1913_10_26_2_object_620862.png
Seite 2 von 28
Datum: 26.10.1913
Umfang: 28
gekommen, daß die Gemeinden sich bittweise an die Behörden wenden mußten, damit ihnen diese die Er laubnis^ erteilen, auf Kosten der Gemeinde überhaupt nur mit Wasser besprengen zu dür fen. Tias find gewiß ZüMude, die wir alle verurteilen Müssen. ... . Endlich bespricht der Redner die Höhe der Steuer und bittet, feinen Minoritätsantrag anzunehmen, welcher darin besteht, daß zu nächst die erste Klasse sich auf jene Fahrzeuge beschränkt, welche zumeist in der Ebene ver kehren und wobei in der Regel

verkehr und zur Industrie. Tiefe Beziehun gen bestehen in der verschiedensten Meise. Vor allem.möchte ich vorausschicken, daß in anderen Staaten die AutoNiobrlsteuer schon seit vielen Jahren besteht. Wir haben sie zum Beispiel in Großbritannien und Frankreich seit dem Jahre 1893, in Italien seit 1897, in den Niederlanden seit 1898, in Hessen seit .899, in Spanien und Portugal seit 1901', n Nußland seit 1903 .und im Deutschen Reich eit 1906. Alle diese Länder wurden mit Zieser Steuer bereits viele

Jahre vor uns beglückt. Außerdem sind in diesen Ländern die Steuern aber auch in einem bedeutend höheren Ausmaße durchgeführt. Tier Mo tivenbericht führt beispielweise an, daß die Steuer, für ein Wpferdekräftiges Automobil in.Teutschland 530 Kr. und in Oesterreich 360 Kr./beträgt, eine ähnliche Differenz be steht bei allen Stärkeklassen. Ein weiterer Vorteil ist auch der, daß'in Oesterreich nur die Luxusautomobile zUr Be steuerung kommen, während in anderen Län dern überall auch die Lastenautvmobile

, wenn auch in weitaus geringerem Maße, besteuert werden. .Wir hatten Mo bisher gar keine Automobilsteuern, während die anderen Kul turstaaten nicht nur höhere Steuern als wir sie einführen wollen, sondern dieselben auch iu höherem Ausmaße und seit längerer Zeit hatten. Trotzdem blüht in diesen Staaten die Automobilindustrie in hervorragenden: Maße. Tarin liegt eben der große Zusammenhang mit dem ganzen wirtschaftlichen Leben, daß nicht die Steuer das Automobiüoesen ungün stig beeinflußt

und des Gewerbes in weit aus größerem Maße berücksichtigt werde, als es bisher der Fall war. Tie ganze Verwal tung, ich möchte fast sagen, das ganze System eines Staates hängt auch mit einer so kleinen Steuer zusammen, insofern als diese geeig net ist, bei stagnierenden Verhältnisse» gro ßen Schaden anzurichten, bei aufstrebenden dagegen dem Staate neue Mittel zuzuführen, «ohne die betreffenden Erwerbs- und Indu striezweige zu schmälern. Damit wäre ich eigentlich mit dem, was ich sagen wollte, so ziemlich

14
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1940/03_02_1940/DOL_1940_02_03_7_object_1197208.png
Seite 7 von 10
Datum: 03.02.1940
Umfang: 10
- Steuer. Frostschäden im oberital.Weinbongebiet Der „Schweizerischen Weinzeitung' wird be richtet. daß in Italien größere Frostschäden zu befürchten seien. In erster Linie dürften hier die Qualitätsweingebiete von Piemont zu Schaden kommen, wo die Kälte sehr intensiv geworden ist. In der Provinz Aleßandria ist das Thermometer bis auf —15 Grad gesunken, in den Po-Niederungen sind —16.7 Grad erreicht wor den. In dem bekannten Weinort San Stefano Balbo find morgens um 8 Uhr —22 Grad ge messen worden

8. Februar in Anwendung tretende Einnahmen-Stener beträgt, wie be kannt, 2 Perzent, wobei der Steuerbetrag immer auf 5 Centesimi aufzururrden ist. In der Praxis ergibt sich somit, daß der Steuer- betrag für se angefangene 2.50 L imi je 5 Centesimi steigt. Sobald eine solche Stufe von je 2.50 L des Rechnungsbetrages (oder Verkaufspreise«. bzw. Honorars) auch nur um 1 Cent, überschritten ist, so steigt auch die Steuergebühr um 5 Centesimi. Z. D. beträgt die Eteuergebühr für einen Rech nungsbetrag

von L 7,50: L 045; für einen Rechnungsbetrag von L 7,51 muß ober schon die nächste Stuf« genommen werden, also wie für eine Rechnung von L 10, und die betreffende Steuergebühr beträgt L 0,20. Rachstehend bringen wir zur bequemeren Berechnung der Steuer eine einfache Skala» in welcher die ersten, Zahlen der dritten und fünften Reihe den Rechnungsbetrag bedeu ten. hingegen die Zahlen der zweiten, vierten rmd sechsten Reihe den bezüglichen Steuer betrag. In der Skala ist bis zum Rechnungs- betrag 100 Lire

jede Steuergebührenstufe berücksichtigt, für Rechmrngsbeträge über 100 Lire bedarf es zur Errechnung der Skeuerge. bühr nur einer kleinen Adition. wie unten an einem Beispiel dargetan wird. * 1. Beispiel: Für einen Rechnungs betrag von L 83,20 ist die Stufe 85.— in der dritten Reige zu nehmen. Der Steuer betrag ist somit in diesem Falle L 1,70. 2. Beispiel: Für einen Rechnungs betrag von L 452,60 nehme man zunächst den Stempelbetrag für eine Rechnung von 400 L. Derselbe beträgt, wie aus der Reihe 5 und 6 zu ersehen

ist. Lire 8. Hiezu kommt nun die Steuer für L 52.60. Der Betrag von L 52,60 gehört zur Stufe 55.— (siehe dritte Zahlenreihe) und der betreffende Steuerbetrag ist somtt L 1,10. Beide Teil beträge zusammengezählt, ergeben den ge bührenden Steuerbetrag für L 452.60, näm lich 8 8^ 1,10 — L 9,10. llages-Neuigketten «kr Glückskind Zweimal Sbrrfahreu ,»d zweimal unverletzt geblieben C o m o. 2. Februar. In einem Zettraam von wenigen Minuten wurde der Fuhrmann Angela Pedroncelli aus Carate zweimal überfahren

16
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1924/17_07_1924/VBS_1924_07_17_12_object_3119068.png
Seite 12 von 12
Datum: 17.07.1924
Umfang: 12
teilt be züglich der Steuer für Umsätze von Dich und Wein folgendes mit: Rindvieh. Schafe und Schweine. Bezahlung der Umsatzsteuer Lei der Schlachtung. .Nach dem Art. 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3273, welches mit 1. Juni 1924 in Kraft getreten ist, wird die Warenumsatzsteuer für den Verkauf von Schafen und Schweinen erst bei der Schlach tung fällig unb ist vom Besitzer zu entrich ten, der bei mehreren aufeinanderfolgenden Verkäufen die Steuer auf den Käufer ab wälzen kann. Dies galt

bisher nur für Schafe und ScMverne. Das Finanzministe rium hat mit Rücksicht auf di« Schwierig keit der Erhebung der Steuer durch Aus stellung von Rechnungen für den Verkauf des Rindviehes sich entschlossen, diese Bor- gangsweise auch für das Rindvieh einzu führen. In Zukunft ist daher die Umsatz steuer für den Berkauf von Rindvieh, Schweinen und Schafen nur einmal, und zwar bei der Schlachtung zu entrichten. Diese Steuer ist bei der Schlachtung ohne Rücksicht auf den Wert zu entrichten

, wenn dieselbe durch Viehhändler, Industrielle, Kaufleute unter Einschluß der Inhaber von Metzgereien, land- und weidewirtschaWchen Unternehmungen und alle jene erfolgt, wel che Bieh auUehen, um es zu verkaufen oder zu verarbeiten. Besitzer von landw. Gründen oder deren Bewirtschafter zahlen die Steuer jedesmal, wenn sie Bieh im Werte von über 1000 Lire schlachten. Da di« Steuer nur bei der Schlachtung zu entrichten ist, so ergibt sich, daß der Ver kauf des Viehs vor oder nach der Schlach tung, ob von den privaten Besitzern

vor oder nach der Schlachtung private Aufschreibün- gm gemacht werden, so unterstehen diese der festen Stempelgebühr von 50 Cent, nach Art. 7 des obenangeführten Anhangtardfes des Stempelgesetztextes. Um bei der Bezahlung der Umsatzsteuer bei der Schlachtung von Rindern, Schwei nen und Schafen Schwierigkeiten zu beseiti gen, welche sich einer regelrechten Erhebung der Steuer mittels Ausstellung don doppel ten gestempelten Rechnungen entgegenstel len, wird verfügt, daß die Umsatzsteuer auf dm Besitzern des Viehs gemeinsam mit

17
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TVB/1912/29_03_1912/TVB_1912_03_29_17_object_2154799.png
Seite 17 von 20
Datum: 29.03.1912
Umfang: 20
X. Aus Billigkeitsrücksichten hat dieses Steuer- Gesetz außerdem die Bestimmung aufgenommen, daß sei allen jenen Erwerbsgattungen, welche vor dem 1. Hanner 1905 liegen, nicht der Erwerbspreis bei Fest stellung des Wertzuwachses in Betracht kommt, sondern vielmehr der Wert der verkauften Liegenschaft, den sie am 1. Jänner 1905 gehabt hätte. Wie hoch ist die Steuer? Beträgt die Wertsteigerung nur 10 Prozent (bei landwirtschaftlich benützten Grundstücken nur 15 Pro zent), so ist gar keine Abgabe zu entrichten; beträgt sie aber über 10 Proz

von über 125 bis 150 Prozent beträgt die Abgabe 21 Prozent. Bei einer Wertsteigerung endlich von über 150 Proz. beträgt die Abgabe 25 Proz. des ab gabepflichtigen Wertzuwachses. Jetzt kommt aber eine sehr wichtige und gewiß sehr ost vorkommende Einschränkung. Die sich erge bende Steuer wird nämlich vermindert, je nach der Länge der Besitzdauer. Die Steuer vermindert sich um 10 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 5 bis 10 Jahren; um 20 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 10 bis 15 Jahren

; um 30 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 15 bis 20 Jahren; um 40 Prozent bei einer Besitzdauer von mehr als 20 bis 25 Jahren; um 50 Prozent bei einer Besitzdauer von über 25 Jahren. Dadurch soll dem Güter- und Häuser schacher etwas vorgebeugt werden. Werzahlt die Steuer? , Selbstverständlich derjenige, der den Profit hat, das ist der Verkäufer, und erst im Nichteinbringungs- falle der Käufer. Staat, Land, Kirche, Gemeinde, öffentliche Fonds sind davon befreit. Jeder Kauf muß daher entsprechend

, die der Allgemeinheit wieder zugute kommt. Aas Erträgnis dieser Steuer wird aufgeteilt zwischen Land und Gemeinde. Wenn die Gemeinde die Einhebung der Abgabe und die hiefür' notwendigen Arbeiten selbst übernimmt, so fallen ihr 60 Prozent, wentt aber das Land diese Arbeit zu leisten hat, fallen ihr 50 Prozent der Abgabe zu. ' Aus dem Amtsblatts. , Bersteigerungen finden statt: Am 2. April in Wörgl die neuerliche Versteigerung der dem Thomas Feller, zuletzt Schmiedmeister in Wörgl, gehörigen Lie genschaften samt

18
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TVB/1908/24_05_1908/TVB_1908_05_24_3_object_2265654.png
Seite 3 von 18
Datum: 24.05.1908
Umfang: 18
eiugesührt, das heißt ein Gesetz, krast dessen jeder 30jährige Staatsbürger, der von Stand und Vermögen aus heiraten kann, aber nicht will, eine zünftige Steuer fürs Ledigsein zahlen muß. Auch der Grillmoser-Chrust von Grünsteig — Grün steig liegt Seile 9. nicht in Holland, sondern in einer gefürsteteu Grafschaft Mittel europas — hat vor wenigen Monden eine regelrechte Jüng- gesellensteuer geblecht und das kam so: War besagter Grillmoser-Chrust ein steinreicher Großbauer . zuhöchst droben am Berge, just

Steuer!' „Eine neue Steuer? Schon wieder eine neue Steuer!' wetterte der Bauer; „ist ehedem schon jedes Mausloch besteuert.' „Ja, liest denn keine Zeitung?' tat der andere verschmitzt. „Eine Zeitung lesen, d a s fehlte. mir g'rad' noch,' brummte der Chrust, „steh'n doch nur ganze Lugenbüschel drinnen.' „Ja, wenn du keine Zeitung anschaust, glaub' ich schou, daß du nichts weißt,' ließ sich der Peter vernehmen. „Es steht überall drinnen und in Weißendorf unten ist's schon auf der Gemeiudetafel

aufgeschlagen. Der Welsche gibt keinen Frieden und will Krieg mächen. Unser Kaiser hat aber viel zn wenig Geld und Soldaten, um den Welschen Mores zn lehren; darum kommt die neue Steuer.^ „Was denn für eine Steuer?' „Es ist eigentlich zu dumm, was den Herren alles ein fällt, 'nnd wenn ich's nicht mit eigenen Ohren Hütt' verlesen hören, tät' ich's keinem Menschen glauben... denk' dir grad': eine Junggesellensteuer!... Wer heiraten kann und tut's nicht, muß eine Steuer zahlen und das keine kleine!' „Geh

19
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1846/14_09_1846/BTV_1846_09_14_8_object_2958174.png
Seite 8 von 10
Datum: 14.09.1846
Umfang: 10
, und vom Rain aus der Mitte 2 Mahden, und von Lit.L. und li. unv dem Kalbrunnegg ebenfalls die löte Garbe. c. - Von diesen Oblaten muß Johann Hochrainer alS Inhaber der Lil. t?. an Grundzins 20 kr. und an der einterminlichen Steuer 2 kr. übernehmen. Aon der Be hausung wird an vaS Raffensteiner Urbar alS Grundzinö jährlich L4 kr. T. W., L Hühner unv 10 Eier entrichtet. Steuer auf einen Termin 1 fl. 18 kr. T. W. II. Kat. Nr. 2067. Der Jagglacker von 1 Jauch und 72» Klaftern. L. Ein Rain von 208 Klaftern

demselben 3 fl. 51 kr. T. W., 1 Kitz und 2 Hühner Grundzins; weilerS dem Pfarrwiddum und Georg Wieser mit einander vom Hollsracker den ganzen Zehent, und der Kirche von Stilfeö 3 kr. geschaf fenen Zins. Steuer auf einen Termin 49 kr. T. W. III. Kat..Nr. 20öS. Ein Stück, der Gebraitacker, hält 1 Jauch und 127 Klafter. Eine Wiese, daö Gebiait, hält 4 Tagmahden und 386 Klafter; gränzt 1. an Joseph Milbacher und Joseph Sporber, 2. an gemeinen Weg, 3. an die Franz Thaler-- sche Berlassenschaft, und 4. an Franz «sporber. Hievon reicht

man dem Schlosse MooS 1 fl. 39 kr. K.W. an Grundzins; dann dein Georg Wieser vom Georaitacker 4» Garben zum Zehen! und von der Wiese den ganzen Zehent. Steuer aus einen Termin 31 kr. - T. W. IV. Kat. Nr. 2069. Ein frei und luteigener Acker, der Schneideracker von 6S9 Klaftern. Steuer auf einen Ter min 3 kr. T. W. V. Kat. Nr.207l). Ein Ackerle, das Leitl genannt, hält 551 Klafter, nebst dem dabei liegenden Rain von 236 Klaftern. Ist frei und lulei'gcn; gränzt 1. an Joseph Krußlburger, 2. an Johann Rainer

, 3. Joseph Plank, und 4. an gemeinen Weg. «Steuer auf einen Termin 6 kr. T. W. VI. Kat. Nr. 2071. Daö Spo'bergut. Eine Behau sung sammt Jngebäudcn und Backofen, bezeichnet mit Nr. 1146. L. Ein Krautgarten von 32 Klaftern. Q. Ein Baumgartel von 210 Klaftern. L. Ein Stück, daö Hi,rrntratl, mißr 744 Klafter. I?. Ein «Stück, daß Pordellerackerle, hält 571 Klafter. l?. Ein «Stück, das Himmerackerle, hält 2 Jauch und 637 Klafter. H. Ein Feld, Annewand ^heißend, hält 672 Klafter. ^ 1. Ein Stück, daö Mühlangerle

vom Stucke Anwand von 3Mannemahdcn den Zehent. Steuer auf 1 Termin ist. 10 kr. T .W. VII. Kat. Nr. 2072. Ein Stück, das Schustermoos, von 4Mannemahden und ISZKlaftern; gränzt !. an ThereS Wieser, 2. Johann Aistner, 3. an Franz Thaler, 4. an Joseph Plank, ist frei unv luteigen und steuert termin lich 21 kr. T. W. VIII. Ein Stück, die Holzwiefe, von 3 Tagmahden und S50 Klaftern, gibt Grundzins Roggen 4'/- Star und Gerste 4'/- Star. IX. Doininikälrechte: Bei Georg Wieser als Inhaber der Kat. Nr. 2220

20