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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Volksblatt
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Seite 1 von 8
Datum: 05.03.1913
Umfang: 8
nicht mehr als zwei Personen ein. schließlich deS Fatierenden umfaßt, erhöht sich die Steuer um 10 Prozent. Ein Beispiel: Ein Unver heirateter. der ein Einkommen von 6000 Kr. hat, zahlt jetzt 110 Kr. Personaleinkommensteuer. Die Junggesellensteuer mit 15 Prozent der Personal- einkommensteuer macht Kc. 16 50; er^wird daher im Ganzen Kr. 126 50 zu zahlen haben. Heiratet er, bleibt aber kinderlos, so zahlt er dieselbe Per- sonaleinkommensteuer, aber nur 10 Prozent Jung gesellensteuer

hölzchen sür 80 Zündhölzchen, bei den schwedischen Zündhölzchen sür je 60 Hölzer. Bei Schachteln mit höherem Inhalt je 2 Heller für 60 Stück oder Teil- Wengen hievon. Bei Zündkerzen beträgt die Steuer 10 Heller bei einem Inhalte von 60 Stück. Bei Packungen mit größerem Inhalt 10 Heller per 60 Stück oder Teilmengen. Ferner werden auch die Zündapparate der Besteuerung unterzogen werden, deren Höhe erst nach der Ausgiebigkeit des be- *) In letzter Zeit haben sich manche katholische Blätter bitter darüber

beklagt, daß durch die Junggesellensteuer ge rade in erster Linie die Geistlichen getroffen wären. Diejen blättern war es jedenfalls unbekannt, daß diese Steuer erst bei 50L0 Kr. beginnt. Sie dürfte daher wohl tatsächlich 5ur sehr wenige Herren auS dem geistlichen Stande treffen« treffenden Apparates bestimmt werden soll. Die Zündhölzchensteuer wird sich im allgemeinen als eine Paketsteuer darstellen in der Weise, daß die Pakete in der Fabrik mit einer Marke versehen werden. Die Steuer

wird bei der AuSsuhr aus der Fabrik entrichtet, kann aber auch gestundet werden. Auf den Export hat die Steuer keinen B?zug. WaS den Import anbelangt, so werden die Hölzer an der Grenze besteuert werden. Ungarn gegenüber wird der Deklarationszwang eingeführt, so daß die Hölzer ungarischer Provenienz entweder an der Grenze oder beim Empfänger selbst besteuert werden. Heute kostet ein Päckchenen Zündhölzer. daS zehn Schachteln enthält, 12 bis 13 Heller; nun soll darauf eine Steuer von 20 Heller gelegt

werden, so daß daS Päckchen künftig 32 bis 33 Heller kosten wird. Die Tantiemensteuer. Die Tantiemensteuer beträgt ohne Rücksicht aus das sonstige Einkommen bei einem Betrage bis einschließlich 2000 Kr. 2 Prozent, bis 16.000 Kronen 4 Prozent, bis 60000 Kr. 6 Prozent, darüber 8 Prozent. Die Besoldungssteuer, die wie bisher bei einem Einkc^nmen auS Dienstbezügen von über 6400 Kr. in ^eun Stufen von 04 bis 6 Prozent erhoben wurtze, bleibt dieselbe. Die Erhöhung der Einkommensteuer. Die Erhöhung dieser Steuer beginnt erst

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 25.03.1933
Umfang: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Konsumsteuer-Aragen Ja Beantwortung einiger entsprechender An sragen des Kaufleute-Reichsvcrbandes hat das Finanzministerium erklärt: 1. Dem vom Detailhändler zur Anbringung oder Entfernung der Siegel bezeichneten Kon- lumsteuer-Agenten gebührt außer den vom Ee- ineindetarif vorgesehenen Versiegelungstarif keinerlei andere Gebühr. 2. Wenn es nicht möglich ist, aus anderen Gemeinden kommende Waren direkt beim Kon- iumsteueramt vorzubringen, so mutz der Steuer träger

(Jmposta di Ricchezza Mobile) Kat. C2. die das Arbeitseinkommen der Privatangestellten trifft, von 9 auf 87- herab gesetzt. dafür aber angeordnet, daß die Steuer den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden mutz und daß die Dienstgeber zu Kontrollzwecken in jedem Jänner genau anzugeben haben, welche Bezüge die Angestellten im letzte» Jahre ge nossen haben. Dadurch wird natürlich künftig das gesamte Diensteinkommen der privaten An gestellten von der Steuer erfaßt, wahrend bis her ein beträchtlicher

Teil dieses Einkommens der Besteuerung hinterzogen war, einerseits wegen der feit einigen Jahren bestehenden Blockierung dieser Steuer, infolge welcher Ge haltserhöhungen der Privatangestellten nicht angemeldet werden mußten, fei es wegen der bestehenden Hebung, auch bezüglich der An- gestelltengehalto mit dem Steueramte ein Kon kordat abzufchließen. in welchem diese nur mit einer Pauschalsumme festgesetzt wurden. Der Umstand, daß jetzt die gesamten Bezüge der einzelnen Privatangestellten

sind, jetzt aber gewärtig fein mästen, daß das Steucr- amt auf Grund der obligatorischen Meldungen der Dicnstgeöcr zur Kenntnis der einzelnen Be züge kommt und daher alles Jntereste haben, mit der Einkommen-Ergänzungssteuer in Ord nung zu kommen, ohne eine Steuerstrafe zahlen zu müssen. - . . Nicht gering wird auch die Zahl jener An gestellten sein, die zwar seinerzeit ihr kommen aus den Dienstbezügen zu dieser Steuer nngemeldet haben, aber die mittlerweile etwa cingetretene Erhöhung ihrer Dienstbezüge

der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis gaben, so daß sie immer noch nach den seinerzeitigen Bezügen besteuert sind, während in Wirklichkeit ihr Ge halt seitdem sich erhöht hat. Auch diese müsten damit rechnen, datz die Steuerbehörde durch die Abmeldungen der Dienstgober zur Kenntnis ihrer tatsächlichen Bezüge kommt, und daher trachten, sich bis zum 31. Juli l. 2. durch die Anmeldung der Erhöhung mit der Steuer in Ordnung zu setzen, um nicht wegen Steuer hinterziehung straffällig zu werden. Zum Ausgleich

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 25.02.1937
Umfang: 6
in Betracht gezogen. Die 3«MMr-MelHe Wh 3««M r-SNtt Màliiiiten ?iir die «Münz — BmrsWun!! der Anleihe durch Die FmWlMje Die Zeichnungsquoten der Jmmobiliaranleihe u.l zahlt dessen Anleihebetrag ein, während der Lie- die außerordentliche Steuer, die für die Anleihe! genschaftsbe,!tzer den Anleihebetrag aus 20 Jahre eingeführt worden ist, werden nach den Modalità-j in Ratenzahlung verteilen kann, dazu noch die Verteilung àer Telsphonverzeichni'se Wie uns mitgeteilt, wird, hat die „Telve' — Agentur

- m'? Restaurant Nußbaumer, Bindergasse. ^aste sind, höflichst eingeladen. ten, die für die direkten Steuern in Kraft sind, eingehoben. Die erste Rate der Anleihe und der Steuer muß vom 1t>. bis 18. März entrichtet wer den. die anderen sind im April, Juni, August, Ok tober und Dezember fällig. Alle, die zur Zeichnung verpflichtet sind, werden einen Zahlungsbigen mit den erforderlichen An gaben hinsichtlich 5er Anleihezeichnung und der au ßerordentlichen Steuer für dieses Jahr erhalten. Es ist bekannt

auch die Möglichkeit der Ablösung der Steuer durch Rückerstattung der Titel der Anleihe an den Staat vor. Mit kgl. Dekret vom 25. Jänner 1937, Nr. 47. wird eine weitere Form der Ablö sung der Anleihe genehmigt, wodurch die Möglich keit von der Ablösung der Quoten der Anleih? und der Steuer geboten ist. wenn die Ablösung inner halb der Stadenz der ersten Rate, das ist bis 13. März, erfolgt. Um dies zu erlangen, haben die Zeichner für se 1W Lire der Zeichnnngssumme de» Betrag von Lire zu entrichten, das ist neun

Zehntel der Höhe der Zeichnungssiimme. Wenn die Ablösung nach dem 18. März gefor dert wird, müssen auch 5 Prozent Zinsen für die Ablösungssumme mit Beginn vom 18. März bis zum Tage der Einzahlung entrichtet werden. Na türlich werden von der Ablösungssumme die Ra ten, die bereits eingezahlt worden sind, mit den Zinsen von 5 Prozent in Abzug gebracht. Die even tuellen Quoten der außerordentlichen Steuer, die eingezahlt worden sind, werden zurückbezahlt, wenn der Ablösungsbetrag eingezahlt

Ist Die Ablösung kann auch bei noch nicht festgesetz ten Werten, für die die Feststellung durchgeführt wird, erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Ablö sung der Anleihe und der Steuer nach dem Be trage der Erklärung mit dem Vorbehalt des even tuellen Ausgleiches. Verbindung der Anleihe mit einer Lebens versicherung. Die Einzahlung der Anleihe kann auch mit Ein gehung einer Lebensversicherung bewerkstelligt werden. Zum Abschließen von Lebenspersicherun gen dieser Art ist die Reichsversicherunasaustalt befugt

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Dolomiten
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Seite 3 von 6
Datum: 18.11.1936
Umfang: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 6
Datum: 28.02.1852
Umfang: 6
Zur allgemeinen Richtschnur be kannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke vcn Innsbruck wohnt und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Guldeu Reichswähruug für jeden Hund als Steuer zu den Geineindebedürfnissen ZI» entrichte». 2. Für das Jahr >852 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hnndes befinden. 3. Jeder Besitzer vcn Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz

bei der aufgestellten Koimnission anzuzeigen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 1852 wird gleichfalls der Thierarzt Jos. Lecher die Ausnahme der Anzeige» und die Steuerer hebung besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Sleuerbezahluug vom 1. bis ein schließlich 12. k. Mts. März Vormittags von 9 bis I l Uhr und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr im Fleischbankgibäude zu ebener Erde rückwärts am Jun (äußere Treppe neben dem Schmiedhause) zu geschehen. Am Samstage

k. nnd Sonntage 7. k. MtS. werden gar keine Anmeldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Ver laufe des Jahres 1852 sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kommissär binnen längstens 3 Tagen nach erfolgter Uebernahme des Hundes die Anzeige zu machen und die Steuer zn entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung

, auf das Jahr der Ausstellung gültig u»d ein Zeichen verabfolgt, welches dein vorgemerkten Hunde angehängt werden muß; die Kosten des Letzter« sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen lind Steuerzahlungen uuterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher »ach Verlauf obiger Aninclduugssristen nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden

ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlung veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigebühr. 3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafczahluug verweigern, oder vcn welchen diese Betrage Ariuuths halber nicht eingebracht werden können, sollen über Auftrag des Magistrates vom Abdecker ver- tilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunde und der Abwendung der Gefahren des Wuthausbruches

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 28.09.1911
Umfang: 8
? sich die Finanzorgane überzeugen wollten, ob die Hü' te. die getragen werden, a-uch den Hutftempel be- sihien. Tcuisende würden dann, «im dieser Steuer anid dieser Belästigimg auszuweichen, sich entschlie Heu. Mützen zu tragen. Der Staat hätte dann fast nichts und die Hutindustrie wäre ruiniert, abge sehen von noch anderen Schwierigkeiten, wie e'cwa die Behandlung der Ausländer. Aber die teueren Damenhüte. die sollen besteuert werden, und zwar Sizilianische Truppen. Für die italienische Aktion gegen Tripolis sollen

zirka 9V.0VV Wann des italienischen Heeres mobil gemacht und für die Einschiffung nach der afrikanischen Küste bereit gehalten werden. In der Hauptsache wird es sich dabeii um die Heran tüchtig. hört mau von, vielen Seiten sagen; wenn eine Dnne für einen Hut mk Straußfedern fünf, zig Kronen zahlen kann, kann sie auch noch zehn Kronen für Steuer zahlen. Richtig, wenn nur die Sache so einfach ginge: die Straußenfeder ist doch nicht nur für einen Hut, sondern wird, wenn der Hut alt

wird, wieder hergerichtet und neu ver wendet. Dann tostet der Hut nicht mehr fünfzig Kronen und es ist doch überhaupt nicht zu konsta- tieren, ob der Hut fünfzig Kronen kostet, und wür den durch diese Besteuerung auch viele Mädchen die als Putzmacherinnen ihr Brot verdienen, um diesen Verdienst kommen: das kann der Staat nicht wollen und darum ist SS mit der Hu'isteuer überhaupt nichts. In manchen Ländern besteht eine Fenst er ste«« r, wo man für jedes Fenster im Hause eine Steuer zahlen muß; nun, die Einführung dersel

ben in Oesterreich ist wohl nicht zu befürchten, denn wir haben bereits eine so ungeheuer hohe Gebäude, oder Wohnzmssteuer, daß an eine Er höhung derselben gar nicht gedacht werden kann» außerdem ist di« Fensterstvuer eine Steuer» die direkt die Gesundheit der Bewohner untergräbt, da ja durch die Fenster Luft und Licht, diese un- unigängjlich notwendigen Lebenserfordernisse, in die Wohmrngen kommen. Um die Steuer möglichst herabzudrucken, würde die Zahl der Fenster a;if das größte Maß beschränkt

den'. einmal direkte Rentensteuer, die überalt die Sparkasse selbst zahlt und außerdem soll jeder österreichische Staatsbürger bei der Einbekenmmg seines Einkommens auch dre Interessen feiner Sparkassenkapitalien angeben und hat dann vom ganzen, Einkommen die Personal-Einkommensteuer zu zahlen. Nun ist es richtig, daß die Sparkassen viel größere Interessen Ausweisen, als in den Personal - Einkommen - Steuer - Bekenntnissen angegeben sind: es werden also die Interesse» vielfach verschwiegen. Es spielt hiebet jedoch

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Volksbote
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Seite 2 von 6
Datum: 26.11.1936
Umfang: 6
IV des Londoner Seerüstungsvertraaes beitritt und diesen als vom 24. ds. an als für sie verbindlich annimmt. Enrilo 2. Seppl besitzt nichts als einen Bauernhof, dessen Katastralreinertrag 300 L. beträgt. Der Wert ist dann 21.960 L. Wenn keine Hypothek am Hof ist. braucht in diesem Falle keine An meldung gemacht zu werden, sondern berechnet das Dteueramt selbst den Wert aus der Steuer» liste und teilt dem' Besitzer mit, welchen Betrag an Anleihe er zu zeichnen hat. — Hat Seppl jedoch eine Hypothek am Hof

nicht anleihepflichtig. 5. Die Geschwister A, B und C haben zusam men einen Hof im Werte von 24.000 Lire, auf dem eine Hypothek von 5000 L. lastet.' Die Liegenschaft unterliegt der Anlekhepfticht. weil sie ein Gemeinschaftsbesitz ist. der 19000 &, also über 10.000 L. wert ist. Die Anleihe wird den. Geschwistern gemeinsam vorgeschrieben, unter! dem gleichen Namen, wie sie die Steuer zahlen.! 6. Die Geschwister Maria und Anna haben! je eine Wiese. Die Wiese der Maria ist 8000 L. wert, die der Anna 6000 L.: beide

haben, die noch nickt fertiggestellt sind. 4. Besitzer von Liegenschaften, die einer anderen Steuer als der Grund- oder Gebäude- steuer unterliegen. Z. B. die Besitzer von Fa-, briken. Sägewerken. Hotels. Steinbrüchen u. dgl-, da dieselben der Ricchezza Mobile unterliegen. Diese vier Arten von Besitzern müssen bis 5. Dezember eine Erklärung an das Steuerämt machen, damit der Wert ihrer Liegenschaft fest» gestellt und gegebenenfalls der Anleihe unter worfen werden kann. Die Anmeldung der Hyootüeken mutz, falls

ken gelegenen Liegenschaften unter 10.060 Lire wert ist. Die Anmeldung — samt den allfälligen üypothekenanmeldungen — mutz dann an alle Steuerämter erstattet werden, in denen er über haupt einen Liegenschaftsbesitz hat. Siehe Bei spiel Nr. 3. Keine Erklärung oder Anmeldung brauchen die Besitzer zu erstatten, wenn ihre Liegenschaften unbelastet sind und bereits regelrecht dafür Steuer gezahlt wird oder bezüglich der Steuer bereits mit dem Steueramt Verhandlungen km Gange sind. Falls

solche Liegenschaften mit Hyvotheken belastet sind, braucht nur die An meldung der Hypotheken bis 5. Dezember zu er- foloen. . Auch der Besitzer von Liegenschaften, die zu sammen den Wert von 10.000 L. nicht erreichen, braucht keine Anmeldung oder Erklärung zu machen!/ a Skeuer für die Besetzung öffentlichen Bodens. Der Präsident der Provinzverwal-- tung von Bolzano teilt mit, daß mit 21. No vember die Abänderungen und Neueinfchrek- bungen kür 1987 in den Steuerrollen der Steuer für die Besetzung öffentlichen

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 16
Datum: 19.09.1920
Umfang: 16
unter Anschluß der Ueber» nachtungsausweise allwöchentlich abzuführen. Ein Drittel der aus obiger Steuer sich ergebenden Ein nahmen hat die Stadtgemeinde Bozen der Fremdenverkehrs- Kommission Bozen abzuführen, welche dafür auf die Ein hebung der Fremdentare im Sinne des Landesgesetzes vom 27 . August 1913, Nr. 63 LGB-, für die Dauer der obigen Uebernachtung. Steuer, zu verzichten hat. Die Lokalauflaqe wird vorläufig beschlossen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1924. Die Wirtsgenossenschaft richtete

an den Stadtmagistrat ein Schreiben, in welchem sie sich verpflichtet, einen jährlichen Pauschalbetrag von 45,000 Lire der Stadt Bozen und einen Betrag von 35,000 Lire der Fremdenverkehrskommission zu überreichen. Seinerzeit verlangte der Stadtmagistrat eine Pauschalsumme von 60,000 Lire. Die Wirtsgenossenschast war nicht in der Lage eine genaue Ziffer des Steuererträgnisses anzugeben. Der Obmann der Wirtsgenossenschaft Paul In nerebner protestiert feierlich gegen den Antrag auf Steuer einhebung und begründet

kehrskommission jährlich zu zahlen. Sollte der jährliche Fremdenbesuch unter der Zahl von 50,000 Zurückbleiben, so hätten Stadtgemeinde und Fremdenverkehrskommission Zeinen entsprechenden.Nachlaß zu gewähren. Vizebllrqermeister Paul Christanell, Obmann des Finanz ausschusses, erklärt, daß es unmöglich fei, von der Einhebung dieser Steuer abzugehen. Die Einnahmen decken nicht mehr die Ausgaben. Im dritten Jahre nach dem Kriege könne man nicht mehr so weiterwursteln. Es muß daher unbedingt an die Einführung

neuer Steuern geschritten werden. Es sei in diesem Falle nur noch zu bedenken, ob 10 oder 15% Umlage eingehoben werden sollen, und ob zwei Drittel die Stadt und ein Drittel die Fremdenrerkehrskommission zu er- halten hätte. Eine Pauschalierung sei unannehmbar. Er tritt für die prozentuale Einhebung der Steuer ein. G.-R. Anton A. v. Walter schließt sich den Ausführungen des Vize- bürgermeisters an. Nachdem G.-R. Forstinger und Staffier in längerer Rede für die Pauschalierung eintreten, stellte

letzterer einen Der« mittlungsc ntrag. Als die Debatte sich allzusehr in die Länge zu ziehen schien, beantragte Dizebürgermeister Christanell Schluß der Debatte. Angenommen. Die Abstimmung ergab folgendes Resultat: Mit Majorität wurde der Antrag auf Einhebung einer 10% - Steuer angenommen, wovon zwei Drittel der Stadtgememde und ein Drittel der Fremdenverkehrsstation zufalle. Bezüglich Uebernahme der Beleuchtungskosten von den Operngastspielen nach einem Referat des Bürgermeisters, hat der Gemeinderat

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

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Volksblatt
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Seite 7 von 10
Datum: 30.01.1909
Umfang: 10
Z0. Januar 1909 Tiroler Volksblatt Seite 7 erniedrigt worden find. Eines aber hat der Kienzl nicht gesagt, daß er und seine christlich-sozialen Gesinnungsgenossen am 28. April 1908 den Antrag «Zlatz gegen Erhöhung der Weinbranntweinsteuer haben durchfallen lassen und daß am 14. Januar d. I. die christlich-sozialen Abgeordneten die Steuer aus Privatwein beantragten, daß keiner dagegen geredet und daß sie alle dafür gestimmt haben, das getraute sich Kienzl freilich nicht zu sagen. Da mußte

der Leys einspringen. Und waS hat der ge sagt und waS hat er nicht gesagt? Er hat gesagt, saß er dagegen sei; daß aber alle christlich-sozialen Abgeordneten dafür sind, hat er nicht gesagt; jerner hat er gesagt, er sei nach Innsbruck gefahren, um den Abg. Steck zu bitten (!) (Bitten und Flehen!), er soll gegen diese Steuer sein, daß aber leider auch der Abg. Steck am 14. Januar kein Wort gegen diese Steuer gesagt und dafür gestimmt habe, das hat Herr v. LeyS auch nicht gesagt. Ferner

hat er nicht gesagt, daß er als G> «eindevorsteher von Montan den gemeinschaftlichen Prsteft aller Weinbaugemeinden nicht unterschrieben und nicht eingesendet hat. Und waS hat denn der Letzs von der Branntweinsteuer erzählt? Daß der Beinkulturausschuß die Zurückziehung dieser SLeuervorlage erwirkt habe. Daß aber sowohl er, als auch der Reichsratsabgeordnete v. Guggenberg diese Steuer entschuldiget haben, daß er nicht ein mal versteht, daß die Steuer um mehr als 100 Prozent erhöht

werden soll und daß sich der ganze Weinkulturausschuß erst von den Weinbauern und besonders vom Weinbauernbund drängen ließ, bevor sie gegen die Steuer aufgetreten sind, das hat er nicht gesagt. FernerS sagt LeyS, wenn trotz seinen Bemühungen (was ist denn mit den andern?) die gänzliche Befreiuung des EdelbranntweineS nicht zu erzwingen (!) sei, wenigstens die Pauschalierung erreicht werde. Der arme Hascher! Solche Blößen soll sich ein Abgeordneter schon doch nicht geben! Der arme Mann scheint nämlich wirklich nicht zu wissen

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Der Burggräfler
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Seite 3 von 4
Datum: 29.03.1923
Umfang: 4
Wohnende ihn von -« Angst befreiten. Während dieser Zett standen die i ^urschen etwa 50 Schritte entfernt, scheinbar sehr ver gnügt und entfernten sich erst, als die „Hilfe' nahte. hung und Belastung der Wembautteibenden» denen bas alte Absatzgebiet im Norden verschlossen und Sie vor Konkurrenz schützende Zollgrenze im Süden ge nommen ist Die Weine der alten Provinzen mit 12—17 Gr .»l Alkohol vertragen bie 20 Lire Steuer Ledernen d - cht .. als unsere mit 8—12 Graden, dazu kommen

und von 20 cr. pro 100 Lire bei Be trägen über 1000 Lire. Bezüglich der Warenumsatz« jedoch sind auch die oberwähnten Verpackungskosten und Nebengebühren unb bie Behälter ber Umsatz gebühr unterworfen, cnisgenommen die Umsätze von der Umsatzgebühr nicht unterliegenben Waren, in welchen Fällen der ganze Betrag der Rechnung der vorstehend im Absätze 1 erwähnten Srempelgebühr im alten Ausmaße (Maximum 50 ct.) unterliegt. — 3. Gebührenentrichtung mittels Bankgiro. Die Steuer- ämker können die Inhaber von Kaufhäusern

wir ergänzend nach, daß der Präsident der landw. Zentralstelle. Herr Aug. Hartmann, aus führte, daß die Versammlung den Zweck habe, die Weinproduzenten und Weinverkäufer über das Gesetz und über ihr Verhalten bei seiner Durchführung aus- zutlären. Der Zenttalstelle sei vom Finanzamt« in Trient möglichstes Entgegenkommen zugesichert worden. Die Steuer sah man bereits seit Januar kommen, er wartete sie aber erst für 1924 für die 1923-Crnte, zur Ueberraschung kam sie jetzt schon. Die Versammlung der Trienttner

Weininteressenten am 19. d. in Trient an der auch Bertterer von Südttrol reilnahmen (da runter der Obmann Ehr. Frank ber Weinhändler- genossenschaft), formulierte ihre Forderungen zum Schutze unserer Weinintereffen und entsanbte damit eine Abordnung, darunter Senator Conci, Abgeordn. Degasperi, H. Enörizzi und von Südtirol Ehr. Frank zur Regierung nach Rom. An eine Abwendung ber Steuer ist nicht zu denken, aber Abänderungen mit Rücksicht auf unsere Verhältnisse oder einen Aufschub ber Durchführung

bis zur nächsten Ernte wollen wir verlangen und namentlich günstigere Bestimmungen im Hanbelsverttag mit Oesterreich. — Der Obmann ber Wirtsgenoffenschast. Herr M. Landtmann, betonte ebenfalls bie Ueberrumpelung mit ber Steuer; es gelte besonders bie Gefahr ber Doppelbesteuerung abzuwenden. Weinbauinspektor K o f l e r besprach die Punkte der Trienter Entschließung und die Besttmmungen des Weinkonsumsteuergesetzes sehr eingehend und erteilte Aufklärnng auf viele Anftagen. Abg. Reut« Ricolussi überbrachte

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 02.03.1935
Umfang: 16
Waren ist noch nicht festaeseltt warben, ob die Firmen die Einsnhrgesuche dem Ministe rium cmzureichen haben. ,T, rHicr?T Hm jedes Mißverständnis bezüglich der neuen Bestiinin'.ingen über die Veckehrssteuer, welche mir in der letzten Mittwoch-Nummer der „Dolomiten' veröffentlicht haben, auszu- schließe». bringen wir nachstehend nochmals die Stelle über die Verkehrssteuer für Fuhr werke zum Abdruck: Für Wagen oder andere Fuhrwerke mit Tierbespannung beträgt die Steuer je nach dem Bruttogewicht (Eigen- zuzüglich Höchst

- belastungsgewicht) bis zu 500 Kilo für jedes Rad L 25: über 500 bis 1500 Kilo für jedes Rad L 50 und Uber 1500 Kilo für jedes Rad L 100. Obige Beftinimung ist nicht so zu verstehen, daß für jedes Rad 25 Lire Steuer eingehoben wird, sondern das; bei 25 Lire Steuer der Wagen 500 Kilo Bruttogewicht für jedes Rad haben kann. Wenn also ein vierrädriger Wagen dem nach ein Bruttogewicht bis zu 500 Kilo per Rad, also bis zu 2000 Kilo insgesamt, hat. Io zahlt man dafür L 25 Steuer. Bei einem zweirädrigen Wagen

mit Bespannung ist das für den Steuersatz von 25 L zulässige maxi male Bruttogewicht zweimal 500 Kilo, also 1000 Kilo. Ein vierrädriger Wagen mit Bruttogewicht bis zu 15 Zentner pro Rad, also bis insgesamt 60 Zentner, zahlt L 50 Steuer, ein vierrädriger Wagen mit Brutto gewicht über 15 Zentner, also von insgesamt über 60 Zentner, zahlt 100 L Steuer. Es wird also nicht der Steuersatz pro Rad gerechnet, sondern das Bruttogewicht des Wagens und nach diesem Bruttogewicht wird die Steuer bemessen. Status

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Zeitungen & Zeitschriften
Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 5 von 10
Datum: 06.05.1886
Umfang: 10
wird be stimmt, daß Anmeldungen zu den Impfungen bis spätestens zum 10. Mai l. I. im Wege der landwirthschaftlichen Be- zirksgenoffenschasten eingebracht werden müffen. — Diese Schutzimpfungen dürfen nur von jenen Thierärzten ausgeführt werden, welche auf Grund des Nachweises, daß sie den Jmpfunterricht beim k. k. Landesthierarzte mit Erfolg ge- noffen haben, hieramts hiezu autorisiert worden sind. (Klagen über Steuer-Behörden und der Finanz- Minister.) Letzterer sagte im Abgeordnetenhaufe: „In den ersten

Monaten meiner Amtswirksamkeit wurde ich fort während überschwemmt mit Klagen und Beschwerden einzelner Steuerpflichtiger über die Ungerechtigkeit dr Steuer-Behörden u. s. w. Nun, ich habe mir das sehr zu Herzen genommen, und ein Neuling im Amte, habe ich zunächst Jedem gleich geglaubt und die sorgfältigsten Erhebungen einleiten lassen, und ich kann versichern, daß in äußerst seltenen Fällen eine begründete Beschwerde nachgewiesen wurde, und doch wurde auch in vielen Fällen eine Nachsicht geübt

bis an die äußerste Grenze der gesetzlichen Befugnisse, und weiter darf ich ja nicht gehen. Aber es ergaben sich bei diesen Konstatirungen auch ganz eigenthümliche Fälle. Ich will nur einen nennen. In einer autonomen Körperschaft besprach ein Mitglied die Finanz-Politik der Regierung, den Steuerdruck, die Steuer schraube, die Grausamkeit des Steuer-Einnehmers. Nun selbstverständlich, wie ich das ganz zufälligerweise aus der Zeitung entnahm, bekamen die Landes-Behörden den ge messenen Auftrag, Alles genau

zu untersuchen. Protokolle wurden geschrieben und Berichte verfaßt; ich habe einen Akten-Pack zum Andenken bekommen, und das Resultat war, daß gerade in dem Bezirke, den der Herr vertreten hat, die Steuer-Vorschreibung für 1885 eine geringere als für 1884, daß die Steuer-Exekutionen sich verminderten, nur daß der betreffende Herr, der so schön über Finanz-Politik zu sprechen weiß, leider nie zahlen will, fortwährend im Rückstände ist und den Steuer-Exekutoren alle möglichen und unmöglichen Schwierigkeiten

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 26.02.1937
Umfang: 6
geleistet und damit den Arbei tern Beträge von insgesamt 187.3S4.278 Lire ge sichert. Mber àie Mietwertsteuer Das gegenwärtige System der Anwendung der Mietwertsteuer nach dem Sonnenjahre führte da zu, daß bei Aufenthaltswechsel die Steuer doppelt angewendet wurde. Die Angelegenheit wurde dem Finanzministe rium vorgebracht, das nach Anhörung der Zentral kommission für die Lokalfinanzen verfügte, daß diese Steuer nur für das laufende Semester ange wendet,'wich. Ägch,ew,M. Rundschreiben

des Fi nanzministeriums wird darauf hingewiesen, daß bei Transferierungen des Steuerträgers von einer Gemeinde in eine andere, die Bestimmungen des Art. 102 des Einheitsgesetzes vom 14. September 1931 Nr. 1175 angewendet werden. Nach diesen Bestimmungen ist die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten, außer wenn das Wohnhaus für we nigstens einen Monat und nicht mehr als sechs Mo nate benützt worden war» in welchem Falle die Steuer nur für ein Semester zu entrichten ist. Dop pelte. Besteuerungen können kich

in den Fällen er geben, wenn Transferierungen innerhalb des glei chen Semesters erfolgen. Die Zentralkommission für die Lokalsinanzen, der die Frage zur Ueberprüsung vorgelegt worden ist, entschied, daß im Falle der Transferierung der Steuerträger im Laufe des Jahres, die Anwen dung der Steuer von Seite der Herkunftsgememde für das ganze Semester des Sonnenjahres erfolgen könne. Das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium hat das Gutachton der Zen- tralkommifsion für die Lokalfinanzen

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 8
Datum: 30.05.1895
Umfang: 8
Hektoliter. Die Einfuhr über die österr.-ungar. Zollgrenze ist mit 62.709 Mctr. ausgewiesen. Die Ausfuhr über die Zollinie gegen Steuer-Rückvergütung erreichte in den im ReichSrathe vertretenen Königreichen und Län dern 412.431 Hektoliter, in den Ländern der ungar. Krone 3183 Hektoliter. Aus Bosnien und der Her zegowina fand keine Ausfuhr von Bier gegen Steuer- Rückvergütung statt. An Steuer-Restitutionen für ausgeführtes Bier wurden in der Betriebsperiode 1392/93 wirklich gezahlt: in den im ReichSrathe

ver tretenen Königreichen und Ländern 766.014 fl., in den Ländern der ungar. Krone 6376 fl. In Bosnien und der Herzegowina fand keine Steuer-Rückvirgütung statt. Eine Tafel liefert die Statistik der Brannt- weinerzengung während der Brenncampagne 1392/93, d. i. vom 1. September 1392 bis Ende August 1893. Im ganzen wurden an Branntwein steuer (Eonsum- und ProdnctionSabgabe) vergeschrieben: in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Lände. 34,650.009 fl., gegen die ErzeugungSperiode 1891

in den „geschlossenen Städten' im Jahre 1393, für welche sich eine Zunahme von 2,400 843 fl. ergibt. Schließlich enthält ein indivi dueller Ausweis die statistischen Daten über die Mi ne, alöl-Rassinerien von Oesterreich-Ungarn und über die denselben vorgeschriebene Summe an Mineralöl- Steuer im Jahre 1893 Dieselbe beträgt für dieses Jahr in den im ReichSrathe vertretenen Königreichen und Ländern 6,174.113 fl., in d-n Ländern der un garischen Krone 5,443.681 fl., somit zusammen 11.617.794

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 4 von 12
Datum: 25.09.1932
Umfang: 12
, die für die Weinbe- reitung bestimmt find, verkauft werden, sei es nun direkt an den Konsumenten, an den Groß händler oder an den Kleinverkäufer, wird für die Konsumsteuer folgende Unterscheidung ge macht: a) nur Konsumenten: Dabei wird die Steuer -è Ausmaß von 63 Prozent des Weinergeb- nisse? angewendet. Der Konsument kann über die Trauben, die für die Weinbereitung be stimmt sind, oline an weitere Vervslichtungen gebunden zu sein, verfügen. de Für Großhändler: Die verkauften Trau benmengen müssen angemeldet

und von der vorgeschriebenen Bollette begleitet sein. Nach erfolgter Weinbereitung wird die Quantität in das entsprechende Verzeichnis eingetragen und die Steuer wird dann nachträglich eingetrieben werden. c) /siir Kleinverkmà: Diese haben beim Ankauf der Trauben sich mit der Bealeitbollette versehen und sie haben auch gleich die Steuer im Ausmas, »der daraus erhaltenen festgestellten Weinmenge Zu entrichten. d) HiZc Wsinprodln-nken: Um den eigenen Wein aufzubessern (wenn d'es nickt 10 Prozent der eigenen Produktion

übersteigt), kann keine Steuer für die Ankäufe anaemendet werden, außer wenn der Produzent den eigenen Wein verkauft. Wenn der Ankauf der Trauben die angeführte Menge übersteigt, wird er als Großhändler betrachtet und ist den entsprechen den Steuern unterworfen. 3. Moste, die in dsr Gemeinde verkauft oder abHclrcien w-rden: Gleiche Bestimmungen, wie für den Wein, sind auch für den verkauften Most in Geltung und die Steuer wird im Aus maß von öS Prozent zu jener auf den Wein angeimndeizn, eingehoben

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 01.11.1930
Umfang: 6
, die Schulausspeifung usw. Auf schlüsse, erteilte besondere Anregungen bezüg lich des Studiums der Heimatkunde und die Spezialisierung in einzelnen Wissensgebieten und erteilte schließlich den Lehrpersonen die der Studien den Vorrang bei der Aufnahme in die Pilotenschulen. Im Sekretariat« der Gen>erbeschule kann in die Art. 81—87 des kgl. Dekretes vom 3. Aug. 1927, Nr. 1437, Einsicht genommen werden. Jahr ISSI. Zweite Ergänzungsliste der gesain ten Steuer für 193V und 1929. Hauptliste der Gemeindesteuer

auf Fuhrwerke für das Jahr »» , . .. ..... , 1931. Hauptlifte der Expreßkaffeemaschinen' Mahnung durch e.n mustergültiges Betragen s^uer 1931. Zweite Ergänzungsliste der ge- als Jugenderzieher un Grenzgebiete be.sp.el- „anntei, Steuer für 1930. Haupttiste für den gebend zu wirken Kanaksierungsbeitrag 1931. Erste ErgänzungS' An diese Ausfuhrungen schloßen sich drei liste der genannten Steuer fiir 193,1. Befände- Bortrage: Frl. Raffi, welche in Roma einen xer Kurbeitrag, zweite Ergänzungsliste 193V

für Aufliegende Skeuerlisten Der Podestà gibt bekannt, daß vom 3. No vember ab am Gemeindeamte folgende Steuer- listen durch 2V Tage zur öffentlichen Einsicht- nahm aufliegen: Hauptliste der Metwertsteuer gen Tagen bei ihm in Dienst getretenen 19jäh» 1931. Zweite Ergänzungsliste der Mietwert- rigen Giuseppe Furgler an. Der Verdacht gegen steuer der Jahre 1930, 1929 und 1928. Haupt- Furgler scheint schon deswegen berechtigt zu liste der Dienstboten- und Klaviersteuer für das sein, weil Furgler gleichzeitig

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 07.02.1929
Umfang: 12
(nicht Zeitungsverwaltung). lowie von Brief- marlen rm Betrag von 1 Lira für je eine An frage zu kenden. -Jede Frage ist für sich gesondert auf ein Blatt zu schreiben. Anfragen ohne Unterschrift werden nicht beantwortet. Die Er teilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Richtigleit an dieser Stelle oder im „Brieslasten'. Frage: Ich habe im Jahre 1925 mit der Steuer behörde eine Ab'indung abgeschlossen, mit einem steuerpsllchkigcn Einkommen von 2200 Lire iähr- llch. welche Abfindung ab 1926

gelbe war. Weil Ich aber zu hoch «efchähi wurde und ich das Recht hatte, kür das Jahr 1928 neu zu faliereu. hade ich im Jahre 1927 bei der Steuerbehörde um Ermäßigung angesucht. Ich wurde somit von der Kommission erster Instanz mit einem steuer- psllchttgen Einkommen von 1606 Lire für die Jahre 1928 und 1929 eingetragen. Im Oktober v. 2. wurde ich von der Steuerbehörde verstan- dlgk. daß nun mein lleuerpMchiiaes Einkommen mit 2800 Lire eingetragen wurde. Ich habe gleich einen Rekurs

an die Kommission gerichtet. Trotz dem bin ich seht wirklich mit einem Einkommen von 2800 Lire besteuert und muß noch für das Jahr 1928 eine Nachzahlung von Lire 131.90 leisten. Ritte um Auskunft, ob und was sich da machen ließe Antwort: Vermutlich siegt der Fall io, daß zwar die Sleuerkommifston erster Instanz aus Grund Ihres Rekurses im Jahr« 1927 das steuer pflichtige Einkommen für die Jahre 1928/29 mit 1600 Är« festgesetzt hat. daß aber der Steuer- prokurator aegen dies« Entscheidung

werden können. Wenn aber keine Entscheidung der Brovinzialsteuerkommiisiön besteht, könnte entweder eine proviioriiche Eintragung Ihres durch Rekurs an die SieuerkommiiNon erster Instanz anaefocktenen und von Amts wegen iest- geletzten steuerpslichsigen Einkommens vorftegen. was noch dem Gesetze zulässig Ist. wenn die Steuerkommilsion innerhalb 60 Tagen nach Ein bringung des Rekurses noch nicht entschieden hat, oder es siegt tatsächlich ein Versehen des Steuer- amtes vor gegen das ein Rekurs aeaen den Ruo>« eingebracht

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 14.02.1940
Umfang: 6
Die Bermö^ensstener Erklärnnncu betreffs Fatierung Fm Artikel 80 de» kgl. Gcsetzdekrete» Skr. 1529 vom 1L. Oktober 192g ist die Bestimmung enthalten. daß di« erst« Fatierung zur neuen ordenUÄen Vermögens steuer innerbalb des 29. Februar l. I. gemacht werden muß. Der folgende Artikel 38 bestimmt, daß die Be sitzer von Liegenschaften, welche der außerordentlichen 3.5%* Jmmoblien-Struer unterliegen, nicht strafbar stud, wenn ste die Fatierung dieser Güter zur Ver» mögenssteuer unterlassen

ist. ohne daß das AnerkennungSdekret 'Hinsichtttch'deS Datum», auf welche» sich der Steuer, pslichtige bet der Faiiernna beziehen mutz, ist M be- am Die physischen Personen, die Gesellschaften von Personen, sowie die der Einkommensteuer Kategorie B nicht unterworfenen Körperschaften (enti) müssen satteren. Die am 3l. Dezember 1239 in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften, di- der Jmmobillen-An- leihe nicht unterworfen sind, eingeschäht aus Gnrnd deS mittleren Verkaufswertes in den Jahren 1935/39; die Srrmme der Passiven

und der Forderungen am 31. Dezember 1239; bewegliche Einkommen (zirknli^ rendc Kapitalien, .HandelStvarenkrcdite, Bank- rmd Lieferantenschuldenz nach dem Stande am 31. Dezenn ber 1939, wobei die Waren und anderen Güter nach dem mittlere» Wert de» Jahre» 1939 kalkuliert wer- **Sj Die Aktiengesellschaften and alle der Einkommen- steuer auf Grund der Bilanz unterworfenen KöWt- schäften müssen satteren: Den steuerbaren Wert HaS gezeichnete ,md eingezahlt« Kapital, die orlwntiichen und außerordentlichen gicferven

über diese Steuer - imposta ord. sul patrimomo -- wurden in den „Dol.' voni 27. Lktobcr, 8. und 25. November 1239 mitgeteilt.) — Neue Preise fiit Einheitsmehl. Der Pro- mnzialrat der Korporationen teilt mit, dag mit dem Inkrafttreten der Eiiinahmen-Steuer die Preise für Mehl ans Weichweizcn des Ernherts- tnps mit 290.50 Lire pro Zentner rnr Engros rmd «tt Are S.25 pro Jtilo im Detail festgesetzt find. Vachbarprovmzev Schwerer Autonnfall bei Origuo Trenio. 13. Febniar. In der Nähe von Grrano (Dalfugana

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