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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 20.03.1865
Umfang: 4
,eReNama,iouen find portofrei.— JnsertionSl, ebllhr für eine dreispaltige Pelirzei , oder deren Raum t Mr. Bei grSgeren Infektionen entsprechender Rabatt. Steuer fitr die jedlSmalize Dnrückniig 20 kr. ö. W. Privat-Jnserate sind gleich,» befahlen. Inserate für die 5 ienrner Zeitnnz werden von der Redaktion der Bonner Zeitung besorgt. Annoncen slir die Zozner Zeitung nehmen entgegen: für Oesterreich A. Oppelik ' Wien, im Auslande Haafenstein S Vogler in Hamburg und Fra.nkfurt a. M. M 65. Montag

damit, daß er die Bereit willigkeit der Regierung ausspricht, die Grundsteuer abzuschreiben, wenn sich die Nothwendigkeit hiervon herausstellen sollte. Minister Plener bringt ferner eine Regierungs- Vorlage ein, in welcher er, da das Zustandekommen des Finanzgesetzes pro 1865 im Laufe dieses Monates nicht zu erwarten sei, die Fortdauer der Steuer-, Stem pel- und Gebühren-Erhöhungen für weitere drei Mo nate anspricht. In Anbetracht der Dringlichkeit des Gegenstandes wird dieselbe sofort an den Finanz ausschuß

beschlossen habe, damit das in den bisheri gen Stenergesctzen festgehaltene Prinzip nicht allerirt werde. Er untersucht dann weiter, die von dem Be richterstatter zur Begründung der Vorlage betouten Momente des Bedürfnisses und der Gerechtigkeit. Was zunächst das Bedürfniß betrifft, so sagt Redner, man könne bei Erwähnung desselben unmöglich den Steuer fond im Auge haben, denn die Zersplitterung der Be messung oder EinHebung der Steuer an verschiedenen Orten sei sicher nicht ein Bedürfniß sür den Steuer

fond. Wenn man vom Bedürfnisse spreche, so meine man etwas ganz Anderes, im Gesetze nicht Genanntes, die Zuschläge nämlich; damit sei aber auch schon ge zeigt, daß es sich eigentlich nicht um ein Steuergesetz handelt, sondern um eine Anordnung über Landes und Gemeindezuschläge zu den Steuern. Was nun weiter die Rücksicht der Gerechtigkeit be trifft, welche der Berichterstatter betonte, so sei es nur gerecht, daß in Bezug auf die Steuer die zahlende Person, die Person, welche den Erwerb

hat, als das Maßgebende betrachtet werde. Die Art »nd Weise, wie die Person bezahlt, an wen, wo, sei eine Sache der Finanzmanipulation. Weiß man einmal, daß es sich gar nicht um eine Frage der Steuer, sondern le diglich um die Zuschläge handelt, dann bestehe die Aufgabe auch nicht mehr darin, die Bemessung der Steuer zu regeln, zu bestimmen, wo die Steuer ein- zuheben sei, sondern die Ausgabe beruhe nur darin, zu veranlassen, daß die Steuerzufchläge auch in den einzelnen Ländern und Gemeinden stattfinden

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 08.01.1898
Umfang: 10
zu überreichenden Erklä rungen und Bekenntnisse hinsichtlich des Zinsertrages von Gebäuden gemacht werden, oder Umstände, welche bei den nach dem genannten Gesetze vorzunehmenden Einschätzungen und Erhebungen bezüglich der thatsäch lichen Höhe dieses Zinsertrages zu Tage treten, dürfen nicht die Grundlage für Strafverfolgungen wegen der vor dem 1. Jänner 1898 begangenen ZiuSverheiiu- lichuugeu bilden. Auch dürfen aus diesen Anlässen nachträgliche Abschreibungen an HauSzinöstener oder an fünfprocentiger Steuer

oder eine Untersuchung eingeleitet worden, so hat eine Straf verfolgung, unbeschadet dcr in solchen Fällen behufs Veiiiessuiig der Nachtragösteucr durchzuführenden Unter suchung, nicht einzutreten, foferne jene erste Erklärung oder jenes erste Bekenntnis des einer Zinsverheim lichung Verdächtigen eine wahrheitsgemäße Angabe des Bruttomietzinses enthält oder letzteren mindestens ent nehmen lässt. Zur Feststellung dieses UmstandeS kann die Steuer behörde nöthigensallS das im Z 258 des Gesetzes vom 25. October 1896

. k. k. Finanzrath; Mitglieder dcr I. Classe: Leopold Ratschillcr, k. k. Finanzrath, Dr. Anton Kosler, Handelökammcrsecretär, Franz Haidcnthaler Vorstand dcr öslerr.-nng. Bankfiliale: Stellvertreter: Heinrich Gschlicßer, MagistratSrath, Josef Feldmann, Procnrist, Franz Maurer, k. k. Stcuer-Obcrinspcctor. Mitglieder dcr II. Classe: Leopold Ratschillcr, k. k. Finanzrath, Dr. Anton Koflcr, Handclskammcrfccretär, Franz Haidcnthaler, Vorstand dcr vftcrr.-ung. Bank filiale. Franz Maurer, k. k. Steuer-Oberinspektor

, MagistratScommissär, Ludwig Margreiter, Privatier, Dr. Victor v. Swoboda, k. k. Finanzcoucipist. Mitglieder der IV. Classe: Franz Maurer, k. k. Steuer-Obcriuspector, Franz Kerber, Wirt, HcinrichGschlicßcr, MagistratSrath; Stellvertreter: Aloiö Gebhart, k. k. Fiuanz-Rechnuugsossicial, Dr. Victor v. Swoboda, k. k. Finanzcoucipist, Dr. Her mann Nicdcrwiescr, MagistratScommissär. Politischer Bezirk Innsbruck oh'e Wiltcn: III. und IV. Classe — Vorsitzender: Leopold Rat schillcr, k. k. Finanzrath; Stcllvcrtreter: Karl

Payr, k. k. Stener-Oberinspector; Mitglieder der III. Classe: Karl Payr, k. k. Steuer-Obcrinspcclor, Johann Kröß- bacher, Wirt; Stellvertreter: HanS Mendel, k. k. Steuereinnehmer, Anton Peer, Wirt und Metzger. Mitglieder dcr IV. Classe: Karl Payr, k. k. Stcuer- Obcrinspcctor, Alois Gcbhard, k. k. Fiuauz-Ncchnuugs- ossicial, Karl Nenhanser, Fabrikant, Rudolf Tfchamler, Gemeindevorsteher; Stellvertreter: Dr. Victor v. swo boda, k. k. Finanzconcipist, Emil Maurer,!, k. Finanz- Rcchuuugsrevident, Franz

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 74 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Herren, Rittern und Knechten, Prälaten und Städteboten jederzeit genau geprüft. Es wurde untersucht, ob wirklich finanzielles Un- vermögen des Landesfürsten bestehe, wie sich das Herkommen zur Steuer- forderung stelle, ob dieselbe dem Wohle des Landes dienlich, ob sie erschwinglich sei u. a. Trotz dieser Antheilnahme der Prälaten und Städte an der Aus- Übung des landständischen Steuerbewilligungsrechtes wurde anfangs doch nur der Adel als der maßgebende Faktor, welcher mit der Steuer

dem Landesfürsten ein freiwilliges Geschenk machte, anerkannt, wie aus den sog. Schadlosbriefen (Versorgnisbriesen, Bersicherungsbriesen, Reversen) hervor- geht, welche der Landesfürst seit 1421 nach jeder Steuerbewilligung den Herren, Rittern und Knechten von Österreich und ob der Enns ausstellte, worin er ihnen stets bezeugte, daß sie ihm nicht von Rechtswegen, sondern aus gutem Willen die Steuer gegönnt haben, und daß ihnen dies an ihren Rechten und Freiheiten keinen Schaden bringen solle. Dadurch wurden

die Landstände gegen die Gefahr geschützt, daß eine einmal gezahlte außer- ordentliche-Steuer in präjudizirender Weife ein Recht auf Forterhebung begründe. Ähnliche Briefe dürften nur -noch den im Lande begüterten Bi- schösen ausgestellt worden sein. Unter K. Friedrich HI. verlangte die „gc- meine Landschaft' wiederholt Bersorgbriefe für alle vier Stände, der Kaiser versprach'aber 1463 nur denen vom Adel solche Briefe zu geben.*) 1478 bitten nur Herren, Ritter und Knechte um Bersorgbriefe

.**) - Bei Feststellung der Grundlagen der Besteuerung, der Steuersubjekte, Steuerobjekte und Steuersätze, war vor allem der Unterschied zwischen den höheren, bevorrechteten, herrschenden und den niederen, beherrschten Klassen in der Weise maßgebend, daß die elfteren in jeder Hinsicht begünstigt wurden. Die Grundlagen der Besteuerung waren deshalb für die einzelnen Klassen verschieden, in ein und derselben Landsteuer pflegten mehrere direkte Steuer- arten vereinigt zu sein, so daß die allgemeine Landsteuer

den Charakter einer zusammengesetzten Steuer an sich trug. Hiezu kömmt noch der Unter- schied in der Form der Umlegung der Landsteuer nach dem Quotitäts- oder Repartitionsprinzip.***) Erstere kam in Österreich häufiger vor als letztere. Die Quotitäts-Landsteuer wurde in der Weise umgelegt, daß die einzelnen Steuerpflichtigen unmittelbar nach ihrem Vermögen bestimmte Quotenbeiträge oder Steuersätze für die festgesetzte Steuereinheit zu ent- richten hatten, die Repartitionssteuer dagegen war eine pauschalirte

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 28.12.1935
Umfang: 6
, aber ihre Benützung be deutet für die große Masse der sportliebenden Be völkerung noch eine zu erhebliche Ausgabe, was. nicht zu bestreiten ist. Auch hier wird noch ein Wandel bei diesem verhältnismäßig jungen Ver kehrsmittel eintreten müsset, wenngleich schon die Mit 1. Jänner 1S36 tritt das Gesetzdekret vom 2. Dezember 1935, Nr. 2097 (Gazzetta Ufficiale vom 17: Dezember 1933, Nr. 293) in Kraft, wel ches eine Steuer auf Warentransporte mittels Kraftwagen einführt. Die Steuer beträgt 1.2 Cen tesimi

für jeden Zentner und Kilometer, falls es sich um Transporte auf Rechnung Dritter Amdelt, und V.8 Centesimi für jeden Zentner und Kilome ter, falls der Wareneigentümer den Transport mit eigenen Kraftwagen durchführt. Zur Berechnung der Steuer ist das Gewicht der Fracht (in Zent nern ausgedrückt mit der Transportstrecke (ausge drückt in Kilometern) zu multiplizieren. Die Steu er für Transporte auf Rechnung Dritter muß im Vorhinein bezahlt werden, und zwar vom Auf traggeber. Dieser hat einen Schein in dreifacher

Ausfertigung auszustellen, der Beilage des Gesetz dekretes entsprechend, welcher den rechtsmäßigen Beweis der erfolgten Zahlung der Steuer liefert. Der erste Teil des Scheines verbleibt dem Auf traggeber, der zweite dem Transportunternehmer, während der dritte dem Transport beigefügt und dem Empfänger übergeben wird. Zu diesem Zweck kann irgend ein Block verwendet werden, doch muß jeder Schein die im offiziellen Muster vorge sehenen Angaben enthalten. Die Transportunter nehmen müssen ein der Beilage

D des Gesetzdekre tes entsprechendes Register der Warenannahme u. -abgäbe führen. Derjenige, welcher Transporte auf eigene Rechnung durchführt (also keine Trans portunternehmung. A. d. R.), muß ein Register mit abtrennbaren Scheinen laut Beilage C des be sagten'Dekretes führen. Auch in diesem Falle ist die Steuer vor..Beginn. des.Transportes zu er legen. Die Steuer wird entrichtet: 1. durch aus die Scheine (Bollette genannt. A. d. R.) aufzuklebende i'Mavken, falls die Steuer nicht über Ivo Lire be trägt

unerläßlich, bei der Ein zahlung auf dem Erlagschein „Transportsteuer' (Tassa di trasporto) anzuführen. Die Steuer ftndet teme. Anwendung in folgen den Fällen? Transporte innerhalb der. Gemeinde' . enzen. Transport auf eigene Rechnung inner Mb der ProviNH wenN dieselben zur normalen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gehören ob. falls es sich um Transporte von der Ortschaft zur nächsten Bahnstation oder umgekehrt handelt. KrastwagenliNien für Passagier- u. Gepäcksdienst, landwirtschaftliche Pakete

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 1 von 8
Datum: 26.03.1890
Umfang: 8
«nd Gelder werdm fraoro erbeten, Mannfcripte nicht zurückgestellt. — JnsertionS'Gebühr für die öspaltige Petitzeile oder deren Raum S kr. für ein-, 7 kr. für zwei- und S kr. für dreimalige Einrückung. Bei großer» Jnsertiouen entsprechender Rabatt. — Znr Beantwortn»,, eventueller Anfragen wird die betreffende Freimarke erbeten. M 25. Bozen, Mittwoch, 26. Miirz 18S0. XXIX. Jahrg. Bom Reichsrathe. Keffio«. 376. Sitzung. Auf der Tagesordnung steht der Bericht des Steuer- AusschusseS Über die Anträge

, werden immer schwer empfunden, abgesehen von allem andern. Dieses Gesetz wurde in Tirol eingeführt zu einer Zeit, wo Tirol mit ganz furchtbaren Elementarschäden zu kämpfen hatte, welche in den Jahren 1882, 1885, 1888 und 1889 Millionen Gulden Schaden brachten. Der Um stand, daß die Bauart unserer Wohnhäuser wesentlich verschieden ist gegenüber der in anderen Provinzen, nämlich eine viel ausgedehntere, geräumigere und wohn lichere macht die neue Steuer bei uns so drückend. Die im ß.5 beantragte Aenderung

nicht der Zinsertrag der Besteuerung unterzogen, sondern die Besteuerung fand nach der Anzahl der Wohnräume statt. Nachdem das Schloß 64 Wohnräume hat, betrug hiefür zu entrichtende Steuer 340 fl. Das werde nun durch die Streichung des erwähnten Alinea deS §> 5 allerdings gebessert und diese Besserung anerkenne kr gerne als eine wesentliche, wenigstens für einen Theil der Gebäudebesitzer. Aber das in Bezug auf die Leer- stehungen Gebotene genüge und entspreche durchaus mcht. --- Der Redner geht

nun auf eine Besprechung beS Principes der Hausklassensteuer ein und erinnert, aß man bei Einführung dieser Steuer ursprünglich km den Nutzungswerth treffen wollte, welchen Gesichts punkt man aber immer mehr aus dem Auge verloren habe. Im Weiteren zählt Redner jene von den Tirolern geforderten Punkte auf, welche in der Vorlage gar eine Berücksichtigung gefunden haben. Diese Forder ungen begründet er mit Berufung aus Schäffle und yrbach und bespricht hiebei insbesondere auch die JnnsLruaer Verhältnisse. Dann wirft

schwer rechtfertigen. Zum mindesten wird aber auch Derjenige, welcher der entgegengesetzten Ansicht beipflichtet, zugeben müssen, daß das Haus für den Bauer nicht den Charakter eines Ertragsobjectes hat. Das Haus als solches wirft dem Bauer keinen Heller Gewinn ab; im Gegentheile! Die Steuer also, die man auf das BauernhauS legt, kann nicht vom Hausertrage, der nicht existirt, sondern muß vom Guts ertrage, vom Einkommen, das die Landwirthschast ab wirft, bestritten werden. Die Steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 2 von 12
Datum: 31.01.1885
Umfang: 12
schasteu ausspricht. Nachdem nun die Steuer behörden mit prinzipiellen Entscheidungen sich nicht bescheiden, sondern die praktische Ausge staltung derselben anstreben, wurden auch jetzt den Gennereigenossenschaften von Pusterthal für die Jahre 1879 bis 1884 nachträglich mehrere hundert Gulden Erwerbsteuer auferlegt und hiezn ^TDgnn noch eine Einkommensteuer bemessen, so Vltß die zur Derfrnnung gelangende Milch eine nicht weniger als dreimalige Versteuerung erfuhr, nämlich dadurch

, daß sie von der Grund-, Erwerb- und Einkommen steuer betroffen wurde. Um die Sache noch ungemüthlicher zu machen, wurden diese Steuern — allerdings nur im Pusterthalc, während in anderen Bezirken eine anerkcnnenswerthe Milde Platz griff — unnach sichtlich eingetrieben, so daß beispielsweise der Sennercigenoffcnschast Jnnichen wegen eines Erwerbsteuerrückstandes von 213 st. (so weit geht schon diese Steuer bei ihrer Einführung m's Geld) der Käsekeffel und das Butterfaß ge pfändet wurden! Gegen die letzterfloffene

für sich im Auge, haben auch thatsächlich keinen solchen und können keinen haben und es ist sohin auch die Annahme eines Einkommens dabei von vornherein ausgeschloffen. Es ist jedoch ein undankbares Geschäft, in Steuer- sachen mit Begriffen zu operiren, sehen wir uns lieber im Gesetze um. Wie schon bemerkt, sind die Sennereien ein mal schon keine Handelsunternehmungen mit landwirthfchastlichen Produkten-, wenn sie aber auch solche wären, so wären sie nach § 2, Abs. 2, Das Geheimnis der Königin

ist, sie wären aber auch nach § 3 111.. a des bezogenen Gesetzes von der Steuer ausgenommen, nachdem sie sich „mit landwirth- fchaftlicher Industrie beschäftigen', welche steuer frei ist, „insoferne sie sich auf die Erzeugung roher Produkte und dercnVeräußerung bezicht'. Die Sennereien können aber auch als Er werbs- und Wirthschafts - Genossenschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1880 Nr. 151 R.-G.-B. die Steuer- fteiheit mit Fug in Anspruch nehmen, nachdem sie, obwohl

nicht statutenmäßig organisirt, doch nach der Natur der Sache „ihren Geschäfts betrieb auf die eigenen Mitglieder beschränken'. Wenn die erwähnte Entscheidung der k. k. Fi- nanzdircktion sagt, daß die Sennereigenossen- schaften ihr Geschäft auch auf Nichtmitglieder ausdehnen können und auch ihre 'Milchprodukte und den Erlös aus denselben an Nichtmitglieder abgeben, so beweist dies nur, daß nicht blos unrichtige, sondern sogar unmögliche Annahmen schon hinreichen, um die Anregung zu einer neuen Steuer zu geben

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 03.06.1878
Umfang: 8
GZxtra-Beilaae des „«ote» für U! Nichtamtlicher Theil. Eine tirolische Laudes«»gelege«5eit im Abgeord«et<«haufe. (Fortsctzung-1 Specialberichterstatter Dr. Meng er fährt fort: Von einem geehrten Abgeordneten aus Tirol wnrde in erster Linie in'S Feld geführt- „Sa. wie kann man diese so überaus schwer drückende Steuer auf Tirol und Vorarlberg anwenden?' Das erinnert mich in der That an jene Erklärung einer ungarischen Depu tation, die seinerzeit dem Kaiser sagte, daß man die Sklaverei

, die sich auf die übrigen Provinzen ausge dehnt hat, nicht auf Ungarn anwenden dürfte. Nehmen wir an, daß diese Steuer überaus schwer und drückend ist — und auch ich bin der Ansicht, daß sie drückend ist — ist es gerechtfertigt, daß die anderen Provinzen diese schwere und drückende Steuer tragen, während nur eine Provinz und zwar eine Pro vinz, welche nicht anders behandelt wird, als die übri gen, welche ganz ebenso mit Ausgaben das Budget belastet, wie die übrigen, welche ebenso viele Aemter aus dem Reichsbudget

hat, wie die übrigen, davon frei ist? Ist es gerechtfertigt, sage ich, daß diese schwer drückende Steuer von einer Provinz nicht ge tragen wird, während die übrigen Provinzen dieselbe tragen müssen? Das ließe sich wohl in keiner Weise rechtfertigen. Es wurde weiter gegen die Borschläge des Aus schusses angeführt, daß man die künftige Erhöhung der Grundsteuer abwarten solle. Da erlaube ich mir zu erwidern, daß dieses Mo ment, wohl richtig aufgefaßt, für die Anträge des Ausschusses spricht, denn es ist kein Zweifel

in den Jahren 177V 1780 statt. Das sind, meine Herren, die Steuer grundlagen von Tirol, die doch keinesfalls mit den gegenwärtigen Zeitverhältnissen in Uebereinstimmung stehen. Wenn aber die großen Vortheile, welche Tirol aus der Grundsteuer besitzt, diesem Lande belassen worden sind, dann kann Wohl nicht daran« gefolgert werden, daß auch in Bezug auf die Gcbandefteuer dieses Land die Bortheile, die es bisher genossen hat, im Gegen satze zu den übrigen Ländern genossen hat, behalte. Der Abgeordnete

nicht als existent anerkennen kann. Denn im Staatsvoranschlage für das Jahr 1877, X, Heft 3 rol «nd «Vorarlberg' Str. RSS ist angegeben» daß im Jahre 1875 die Summe von 38.038 fl. für Stadt- und Markthäuser, von 15.152 fl. für Bauernhäuser in Tirol an Steuer entfiel. Die Arbeit, welche uns als so schwer hingestellt wird, ist nach dieser Bestimmung des Budgets offenbar schon gemacht worden. Es ist daher unrichtig, daß sie über haupt so groß« Schwierigkeiten bieten kann, da, wenn man auf diese Angabe des Budgets

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 563 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1118 - §18 15. Jahrh. auch iti ben deutschen Gerichten des Tiroler Landesfürstentums als Grundlage für die Erhebung der außerordentlichen Steuern ange- nommen.*) Außerordentliche Steuern. Schon die von K. Heinrich am 13. April 1312 eingesetzten zehn Landpfleger, welche die Verwaltung des Landes für den abwesenden Landesfürsten führen, besonders aber die Finanzen ordnen sollten, schrieben eine große außerordentliche Steuer aus, die in dem armen Oberinntal mit Waffengewalt eingetrieben

werden mußte.**) Im Freiheitsbriefe des Markgrafen Ludwig, gegeben München 28. Jan. 1342, in welchem er die Rechte und Freiheiten aller Bewohner des Landes Tirol bestätigte, gab er auch die Zusage, keine ungewöhnliche (außerordentliche) Steuer auszulegen „ohne der Landleute 3iat'.***) Ver stand man damals hierunter den Adel, so bedeutete dieser Ausdruck unter der Regierung H. Friedrichs IV. (1406—1439) die Mitglieder der aus den vier Ständen der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte.sich

zu- sammensetzenden Landschaft. Im Freiheitsbriefe gegeben Innsbruck 24. Febr. 1406 gedenken die H. Leopold IV. und Friedrich IV. der mannig- fachen Hilfen und Steuern, welche die Landherren, Ritter, Knechte, Städte und alles Volk des Landes an der Etsch und im Jnntal ihnen und ihren Borfahren geleistet haben, und geloben, sie mit einer solchen Steuer, wie sie die Landherren, Ritter und Knechte wegen des gegenwärtigen Kriegesf) von ihren Zins- und Eigenleuten bewilligt haben, fernerhin zu verschonen, es sei

denn mit ihrer Gunst und Willen. Betreffs der Zu- zugspslicht (der Ausgebotsfolge) beriefen sich die Herzoge auf das alte Herkommen, nach welchem Landherren, Ritter und Knechte bei Landesnot verpflichtet seien, einen Monat auf Kosten und Zehrung, oder wie man sagte, aus „Lieferung' des Landesfürsten zu dienen bis an die Landes- grenzen an der Etsch und im Jnntal, aber ohne Sold. Der Adel leistete also Kriegsdienst, aber keine Steuer, bewilligte dagegen die Besteuerung seiner Zins- und Eigenleute.ff) Ebenso

bewilligte der Adel aus dem Land- tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie sreiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von seder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ff f) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände

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Zeitungen & Zeitschriften
Maiser Wochenblatt
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Seite 3 von 16
Datum: 06.01.1912
Umfang: 16
.— Kanzleiauslagen 5160. — Kultusauslagen 1146.— Schulauslagen 1 28854.— Sanitätsauslagen • 15187.— Armenversorgung 00.— Sicherheitswesen 15699.— Militärwesen 2100.— Gemeindewaldungen „ 250.— Steuer und Gebühren 3508.— Einhaltung der Gebäude, Wege.und Brücken 47132.— Straßen und Wasser Kon kurrenzen - 454.— tosen und Pussivkapitalien 114357.— urückzuzahlende Pasiv- kapitalien 28968.— Diäten und Reisekosten 200. — Oeffentliche Beleuchtung 16400.— Subventionen und Beiträge 750.— Verschiedene Auslagen . 1270

vom 4. Dezember 1911 durch 14 Tage (§ 16 G. O.) zu jedermanns Einsicht öffent lich aufgelegen. Zur Deckung des Abganges per K 135.284.— werden folgende Zuschläge zu den ärarischen Steuern eingehoben: a) Zu den direkten Steuern: Die Hundesteuer kommt ab l. Jänner 1912 wie folgt zur Einhebung: Im Gemeindegebiete Untermais ist für einen Hund männlichen Geschlechtes (Rüde) eine Steuer von K 20.— pro Jahr zu ent richten. Im Gemeindegebiete Untermais ist für eine Hündin eine Steuer von Krönen 30.— pro Jahr

zu entrichten. . In der Fraktion Hagen ist für einen Hund oder eine Hündin eine Steuer von K 4.— pro Jahr zu entrichten, . ^ In der Fraktion Frciberg ist für einen Hund oder eine Hündin keine Steuer zu entrichten. Bei gleichzeitigen Besitz mehrerer Hunde (Rüden oder Hündinnen) ist im Gemeinde gebiete Untermais für jedes weitere Stück je K. 5.— mehr zu entrichten, so daß für den zweiten Hund eine Steuer von K 25 -, für den dritten eine solche von L 30.- ulw. zu bezahlen ist. Bei gleichzeitigem Besitz

mehrerer Hiinoe (Rüden oder Hündinen) in ver F»aluon Hagen und Freiberg zahlt der zweite Hund die volle Steuer von K 25.'-, sec tu me K 30.— usw. Sogenannte Kriegshunde sind von der Entrichtung einer Steuer frei.'

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 12.11.1906
Umfang: 8
. Weber ein^ Macht halbe UrfaS'e, sich in ^ie inneren russischen AnxelegettlMten zu mischen, noch umgekehrt. D>e Wolcnfrage fei aber von beiden Staaten als inner? Frage anerkannt worden. Tie neue Einkommensteuer. Der Ministerrat genehmigte den vom Finanz- minister vorgelegten Einkommensteuer - Entw-un. Der Entivurf sieht aus vieler Steuer einen Ertrag von 28 bis 40 Millionen vor. Die Steuer wird allen Personen, auferlegt werden, welche ein freies Einkonrmen lmben und russische Ctaaisangehörig

«' sind, f«vie allen Frnnden, welche über ein Faihr in RuWand leiden und sich daselbst mit einen, In dustriebetrieb befassen. Russische Untertanen, wel che über zwei Jahre im Ausland Icken. sind von der Steuer ausgenommen. Gegenstand der Be steuerung bildet das gesamte Einkommen, ausge nommen Spenden für wohltätige Zwecke u. s. w. Mß Einnahmen weriden nicht angesehen Erbschaf ten, Schenkungen und Versicherungen. Der Ent Wurf b^freir alle Einkommen unter IlXZt) Mrtel von de»' Steuer. Die Steuer

für ein Einkommen von tot Rubel beträgt 1 Prozent, von jödem Tausend mehr V,«' Prozent bis- ZO OM, wo die Steuer 4 Prozent erreicht. Ucker diesen Betrag hinaus ist die Steigerung geringer und erreW 8 Prozent für jMOVl) RubÄ. Die Grundlage «der Bemessung der Steuer bildet das Steuer VÄenntniS. tl eberfall der Revolutionäre aus cin Fort. Kn das FM dem Sckvstohöl drangen während Zier Macht zehn maMerie Rcvl^Mionare ein, fe?- I«Äen die diensthabenden TWziere und raMten zahlreiche Gsvchre.' . Hieran? entflohen

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 2 von 16
Datum: 22.06.1895
Umfang: 16
berechtigten Wunsch zum Ausdruck bringen, reiche und sehr reiche Leute, wie das nur daß die Einkommensteuer, deren Einführ-! zu oft vorkommen wird, ihre 3 und 4 ung nun einmal trotzdem beschlossen ist j Perzent faktisch nur von einem Theile, und fürs erste nicht mehr rückgängig ge- sagen wir von der Hälfte ihres Einkom- macht werden kann, wenigstens möglichst niedrig gegriffen werden möge. Wenn die kleinen und mittleren Steuerträger nun einmal durchaus zur Entrichtung einer Steuer genöthigt

werden sollen, welche die- mens zu entrichten haben, so gestaltet sich die Progression der Steuererlassungen sehr wenig ausgiebig. Wer nach dem Gesetze 1 Perzent zu zahlen hat, muß seine Steuer voll und ganz entrichten, wer da selben in Folge des Umstandes, daß sie gegen, sagen wir 3 Perzent zu entrichten die Größe ihres Einkommens nicht zu ver- verpflichtet ist, wird, wenn er es versteht, bergen im Stande sind, viel härter trifft als die Reichen, so möge man wenigstens möglichst wenig von ihnen verlangen

der Steuer träger sehr niedrig bemessen und fürs erste kaum als eine bedeutende Belastung zu betrachten. Wenn sich dann aber die auf die Ergebnisse der Personaleinkommen steuer gesetzten Hoffnungen nicht erfüllen, weil es die in die höheren Klassen dieser Steuer eingetheilten Personen zum großen Theile verstehen, einen guten Theil ihrer Einnahmen erfolgreich zu verbergen, so wird sich das für die kleinen Leute, welche zur Entrichtung dieser Steuergattung ver halten sind, in der übelsten Weise geltend

machen. Die für den Staatshaushalt nöthigen Summen müssen nun einmal auf gebracht werden. Eine ausgiebige Renten- steuer hat jetzt auch die Steuerreform nicht zu Stande zu bringen vermocht. Was wird da übrig bleiben, als die Personal einkommensteuer zu erhöhen, und. da ein Großtheil der reichen Leute, natürlich auch nachdem diese Erhöhung zur Wirklichkeit geworden sein wird, sich den auferlegten Lasten in mehr oder minder großem Um fange entziehen kann, die Bauern, die Handwerker und überhaupt alle diejenigen

, welche ein kleines, offen zu Tage liegendes und daher leicht cinschätzbares Einkommen besitzen, in unverhältnismäßig starkem Maße zur Aufbringung der für die Bestreitung der Staatsausgaben erforderlichen Summen heranzuziehen. Es besteht also beim Be stehen auch der progressiven Einkommen steuer die dringende Gefahr, daß die pro gressive Mehrbelastung der leistungsfähig eren Bevölkerungskreise in der That und , Wahrheit recht schwach ausfallen wird. Auf dem Papiere, d. h. im Texte des Gesetzes, ist allerdings

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 21.03.1890
Umfang: 8
wird. Abg. R. v. Ehamiec berichtet namens des Steuer- auSschusseS über die Anträge der Abgeordneten Lien- bacher, Kathrein, v. Burgstaller und v. Zallinger und Genossen betreffend die Abänderung des Gcbändcsteuer- GesetzeS. Der AuSschusS legt ein Gesetz vor, welches bestimmt, dass für Gebäude, die nicht mehr als neun Wohnbestandtheile enthalten und ein Jahr hindurch unbenützt geblieben sind, die HauSclassensteuer abge schrieben werde. Der AuSschusS beantragt ferner drei Resolutionen

sowohl in ihren Grundsätzen ungerecht, als in der Ausführung entschieden schlecht sei. Redner erinnert an seinen Antrag bezüglich der Steuerfreiheit leer stehender Wohngebäude; letztere seien naturgemäß keine Steuerobjecte, da sie ja keinen Ertrag liefern, und eS sei dabei ganz gleichgiltig, ob das Gebäude mehr oder weniger als neun Wohnbestandtheile enthalte. Auch sei es ganz ungerechtfertigt, die Abschreibung der Steuer nur bei ganzen Gebäuden und nicht auch bei einzelnen Wohnbestandtheilen

zuzulassen. Redner plai- diert endlich für die ausdrücklich normierte Steuer freiheit der Alpenhütten. Redner wird daher in erster Linie für die Anträge der Minorität, und nur even tuell für die Majorität stimmen. Regierungsvertreter Miuisterialrath Dr. Böhm erNärte, dass eS sich jetzt nicht um eine durchgreifende Reform der Gebäude steuer handle, sondern nur um einzelne Erleichterungen und uni Abstellung einiger Mängel, deren Beseitigung innerhalb des jetzt geltenden Systems möglich sei. Die Regierung

sei bestrebt, die bestehenden Härten zu mildern und habe speciell in Tirol den AnSdruck Wohnbestaudtheil in für die Bevölkerung günstigster Weise interpretiert. Alpenhütten, Sennhütten n. f. w. werden ohnedies nicht als Wohnbcstandtheile betrachtet und daher nicht besteuert. Die Anträge des Steuer- ausschusseS seien weitgehend genug und werden dem Fiscus eine Mindereinnahme von beiläufig 400.000 fl. verursachen. Mehr könne aber die Regierung, welche eben erst das Gleichgewicht im Staatshaushalt

für die moderne Finanzkunst. Die Be steuerung der Bauernhäuser lasse sich überhaupt schwer rechtfertigen, für den Bauer habe das HauS nicht den Charakter eines Ertragsobjectes, und die Steuer könne also nicht von dem Hausertrage, der ja nicht existiere, sondern nur von dem Ertrage gezahlt werden, wel chen die Landschaft abwerfe. Die Außerachtlassung einer Abstufung nach der Größe des Ertrages habe dazu geführt, dass das Gebäudesteuer-Gesetz den armen Bauer schwerer bedrücke als dcn wohlhabenden. Redner hätte

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 04.07.1877
Umfang: 6
Deputation die Ansicht der östcr>e!chi>'chen Deputation, daß näm lich hiezu die Leistungsfähigkeit beider Theile der Mo narchie maßgebend ser und daß blos wiiklich gleich artige Größen zu vergleichen seien. Von diesen Princip ausgehend, yat eben die Deputation die Couponsteuer, so bedeutend selbe auch ist, ausgeschieden, wohl nicht in Folge dex Natur dieser Steuer, sondern blos des halb, weil in Ungarn eine gleichartige Steuer nicht existirt. Die Deputation müsse noch bemelken, daß Artikel XV. 1867

^'abzSglN!^'d'tt Einkommensteuer des iösterr.-ungar.^.ylohb > Letrug in Oesterreich im Jahresdurchschnitte 2?2.305,lH fl. DäS Verhältniß ist demnach 111.636.617:2?2 3051.39 oder in Prozenten 29 039 :70 961. DaS Netto- Erträgniß der directen Steuer und indirecten Abgaben, abzüglich der oben erwähnten Posten betrage für die Periode 1868 bis 1875 in Ungarn im Jahres-Durchschnitte 95.737.001 fl.. in Oesterreich 236 656,996 fl., das Verhältniß in Per- zenten ist demnach 28'802:71'193. Diese beiden

und der Verzehrungs steuer i» geschlossenen Städten seine Begründung, gegen welches Vorgehen sich schon die ungarische De putation im Jahre 1867 auösprach und Gründe iuS Feld führte, die auch jetzt noch bestehen. Die unga rische Deputation glaube nicht, daß die österreichische Deputation an einem einseitigen Standpunkte fest halten. eine von jed.m Princip absehende, blos von OpPortunitätS-Rücksichten ausgehende Rechnung aus stellen und an einer solchen jrder billigen Ausgleichung entgegengesetzten Berechnung

festhalten will. Die un garische Deputation könne serners nicht umhin auf einige irrig dargestellte Thatsachen im öfter,eichischen Nuntium aufmerksam zu machen. Die österreichische Deputation führe a-', daß seit 1868 in Oesterreich gewisse Steuern bedeuten? erhöht wurden, eine neue directe Steuer eingeführt wurde, während dies in Ungarn bis in die letzte Zeit nicht geschehen sei. Die ungarische Deputation piill bei der Widerlegung dieser Behauptung nicht in die Details eingehen, bemerkt jedoch, daß 1868

die HauSzinSsteuer und Hausklassen, steuer bedeutend erhöht wurde, so daß die HauS zinSsteuer allein im Jahre 1863 gegen 1867 um 1.561,231 fl. Mehrerträgniß lieferte. Ferners wurde die Personal«Erwerbst uer erhöht, während auch die Normen der Stempeln und Gebühren im Jahre 1873 derart geändert wurden, daß sich auch das Erträgniß der indirecten Abgaben um einige Millionen steigerte, dann belief sich das Mehrergebniß der directen Steuern pro 1375 auf 67.723.016 fl. oder um 8.753,192 fl. höher als pro 1368

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Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 19.10.1917
Umfang: 8
st e n. — Ob diese 16 Orientalen je einmal Futtermittel gesehen haben?? IUI? lnnde ist die W-infteuer im Zeitpunkt-d« ÄM-rtigung W.bezahlen, D ^emgen M» Unaen. welche Reisend« zum -M-nen Bedarfe Nrend der Reift imMhren. sind von der ^°''^er Mnanzmimfter ist ermächtigt, d« u». Die Welnsteuer. Die Regierung hat am Dienstag im Abge ordnetenhause eine «Vorlage über die Weinsteu er eingebracht. Nach dieser Vorlage unterlie gen der Steuer: Wein, Weinmost, Obstwein, Obstmost, Beerenwein, Malzwein und Met bei ihrer Herstellung

in Oesterreich sowie bei ihrer Einfuhr. Bisher war die Weinsteuer niedrig. Sie betrug in den mit einer Verzehrungssteu- erlinie geschlossenen Städten bei ihrer Einbrin gung über diese Linie in Wien, Trieft und Krakau 8 K, in den anderen Städten 7 K 63 K, bei Flaschenweinen in Wien, Trieft und Kra kau 16 X für den Hektoliter. Für die Weiner zeugung ist in den geschlossenen Städten gleich falls eine Steuer von 8 X zu entrichten. Auf dem offenen Lande wird nur der Weinklein verschleiß (unter 36 Liter

) von der Steuer, die im allgemeinen 5 X 94 K beträgt, getroffen, so daß der Weinverbrauch eines Privaten, der seinen Wein von einem Weinproduzenten oder Händler bezieht, nicht getroffen ist. In Hinkunft wird die Steuer ganz neu ge regelt. Sie beträgt für den Hektoliter Obstwein oder Obstmost 8 X, dagegen für Wein, Wein most, Beerenwein, Mal^wein und Met 32 K. Der Finanzminister ist ermächtigt, die Wein steuer zugunsten der Produzenten aus eigener Fechsung, die durch Mißernte betroffen wer den, auf die Hälfte

zu ermäßigen. Der Haustrunk unterliegt nicht der Steuer. In der Begründung wird erklärt, daß der Steuersatz von 32 K vom Hektoliter in Vergleichung mit der Biersteuer, welche 11 X beträgt, notwendig und vollkommen ver tretbar ist. zumal künftig der Wein von einer Heranziehung der Landesbesteuerung befreit sein wird. Die Gesetzesvorlage regelt genau die Vor- Schriften über die Herstellung von V>5v Weinmost, Obstwein, Obstmost und Beeren wein. Wer sich mit der Herstellung dieser Sor ten befaßt, hat binnen

, infolge noch, träglicher Aenderung aber an einen EmpfSn« ger in diesem Geltungsgebiete ausgefolgt wer den soll. Die Weinsteuer kann unter gewissen Umständen gestundet werden. Das Gesetz tritt am 1. Jänner 1918 in Kraft. Der Ertrag der neuen Weinsteuer. Der Ertrag der Steuer wird natürlich hauptsächlich vom Weinverbrauch abhängen. Er muß für die nächste Zeit wesentlich medri- ger als im Frieden eingeschätzt werden. Man wird hier kaum über 3^ Millionen Hektoliter hinausgehen dürfen was einem Brutto

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 07.05.1895
Umfang: 6
wird, werde stets an diesem Hindernisse seine Schwierigkeiten finden. Der Herr Minister freue sich, das« der Minoriläta-Reserent nicht so nieit gieng, um für sein Projekt dir gesetzlich befreiten StaatSreuten in die Besteuerung einzubeziehen. Nach einer Zusaiiiinenstellung vom Jahre 1892 betragen die von der Besteuerung auSzuiiehmendcn Werte 3311 Millionen, die vo» der Rentensteuer absolut ausgeschieden werden müssen. Infolge dieses Umstän de« könne man von einer durchgehenden Capitalrenten- Steuer in Form

einer Couponrenten-Steuer nicht reden, und die Bemühung, eine Rentensteuer ergän- zungSweife einzuführen, müsse daher nur ein lücken haftes Ergebnis haben. Die erwähnten Steuerbefrei ungen beruhen auf der Finanzgeschichte Oesterreichs, und die Exemtionen bilden ein gewisses Erbstück, an dem man im Interesse de? öffentlichen Credites nicht »ütteln dürfe. Die Minorität wolle insbesondere die Prioritäten in die Rentensteuer einbeziehen. Das Zin- senerträgnis der Eisenbahn Prioritäten beziffere sich im ganzen

mit 68 8Millionen, wovon man noch 15 7 Millionen als die verstaatlichten Bahnen bctreffenv In Abzug bringen müsse. Bei den Prioritäten derActien» Gesellschaften war die abzugfrcie Eouponzahlung zuge sichert. Da der Reinertrag ohnedies nach den schou gefafsteu Beschlüssen über die Steuerreform bereits mit einer Stener von 10 pCt. belegt ist, so wäre eS ungerecht, diese Werte noch einmal zu treffen. Die Minorität denke auch statt dieser 1l) pCt. an eine Steuer von nur 3 pCt. Hiebci zeigen sich aber sofort neue

.) Eine solche Folge werde aber der Minister und gewiss auch das HanS nicht auf sich nehmen. (Zustimmung.) selbst um den Preis, ans diesem Bezüge eine Einnahme von etwas weniger als einer Million nicht erhalten zu können, werde der Minister diese Besteuerung nicht empfehlen. ES bleibe allenfalls noch übrig, den Coupon abzugSsrei zu zahlen, dafür aber den Bahnen diese Steuer aufzuerlegen. Eine solche Belastung wäre aber, da auf den Bahn-Gesellschaften ohnedies schon so viele Steueru ruhen, viel zu üark

an die andauernde Ten denz zum Sinken des Zinsfußes, welche den Schuldner dem Gläubiger gegenüber in eine immer günstigere Lage bringt und ihm ermöglicht, durch Convertiernn- gen namhafte Ersparungen zu machen. Der Herr Minister bemerkt, er halte eS für angezeigt, wenn Oesterreich in einem, wenn auch etwas langsameren Tempo, doch in seiner Steuer-Gesetzgebung den paralle len Weg einschlage wie Preußen, wo die Vermögens steuer (dort Ergänzungssteucr genannt) erst dann ein geführt wurde, als daö glänzende

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 19.10.1917
Umfang: 8
je einmal Futtermittel gesehen haben?'. Die Weinsteuer. Die Regierung hat am Dienstag im Abge ordnetenhause eine Vorlage über die Weinsteu er eingebracht. Nach dieser Vorlage unterlie gen der Steuer: Wein, Weinmost, Obstwein, Obstmost, Beerenwein, Malzwein und Met bei ihrer Herstellung in Oesterreich sowie bei ihrer Einfuhr. Visher war die Weinsteuer niedrig. Sie betrug in den mit einer Verzehrungssteu- erlinie geschlossenen Städten bei ihrer Einbrin gung über diese Linie in Wien, Trieft und Krakau

8 X, in den anderen Städten 7 X 63 k, bei Flaschenweinen in Wien, Trieft und Kra kau 16 X für den Hektoliter. Für die Weiner zeugung ist in den geschlossenen Städten gleich falls eine Steuer von 8 X zu entrichten. Auf dem offenen Lande wird nur der Weinklein verschleiß (unter 56 Liter) von der Steuer, die im allgemeinen 5 X 94 K beträgt, getroffen, so daß der Weinverbrauch eines Privaten, der seinen Wein von einem Wemproduzenten oder Händler bezieht, nicht getroffen ist. In Hinkunft wird die Steuer ganz neu ge regelt

. Sie beträgt für den Hektoliter Obstwein oder Obstmost 8 X, dagegen für Wein, Wein- most, Beerenwein, Malzwein und Met 32 X. Der Finanzminister ist ermächtigt, die Wein steuer zugunsten der Produzenten aus eigener Fechsung, die durch Mißernte betroffen wer den, auf die Hälfte zu ermäßigen. Der Haustrunk unterliegt nicht der Steuer. In der Begründung wird erklärt, daß der Steuersatz von 32 X vom Hektoliter in Vergleichung miit der Biersteuer, welche 11 X beträgt, notwendig und vollkommen ver tretbar

nach träglicher Aenderung aber an einen Empfän ger in diesem Geltungsgebiete ausgefolgt wer den soll. Die Weinsteuer kann unter gewissen Umständen gestundet werden. . Das Gesetz tritt am 1. Jänner 1918 in Kraft. Der Ertrag der neuen Weinsteuer. Der Ertrag der Steuer wird natürlich hauptsächlich vom Weinverbrauch abhängen. Er muß für die nächste Zeit wesentlich 'niedri ger als im Frieden eingeschätzt werden. Man wird hier kaum über 3^ Millionen Hektoliter hinausgehen dürfen was einem Bruttoer trage von 112

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 25.05.1859
Umfang: 6
von denselben der Abzug der gedachten Steuer bet der Auszahlung der Zinsen nach der kaiser lichen Verordnung vom 23 April dieses Jahres (ReichS- Gesetz-Blatt Nr. 67) stattzufinden hat. Eine zweite kaiserliche Verordnung vom 17. d. MtS., wirksam für den ganzen Unfang des Reiche» führe ei nen außerordentlichen Zuschlag zu einigen indirekten Abgabe» ein. 1. Zu sämmtlichen Gebührensätzen der BerzehrungS- steuer und des Dazio-Konsumo sowohl in geschlossenen Städten, als für die Orte außerhalb

. Diese ZahlungSverbindlichkeit liegt, wenn die Abfindung oder unter anderer Benennung ein Ueberein kommen über die Steuerentrichtung mit einer ganzen Gewerbsklasse eines OrteS oder Bezirkes oder mit einer Gemeinde eingegangen wurve> für die Dauer dieses lle- bereinkommenS der Gesammtheit der Gewerbsklasse oder der Gemeinde ob, dagegen ihr vorbehalten bleibt» den außerordentliche» Zuschlag von den einzelne» Steuer» Pflichtige» einzuhebe» 3. Ist die EinHebung der Steuer verpachtet, so hat die vertragsmäßige Verpflichtung

deS Pächters zur Ein Hebung deS durch den Steuer-Zuschlag entstehenden Mehrbetrages und zur Entrichtung deS im Verhältnisse deS letztere» gesteigerten Pachtzinses in Anwendung zu treten. Ob und in wie ferne jedoch der Pächter berech tigt sei, auS dieser Veranlassung den Pachtvertrag auf zukündigen, ist nach den Bestimmungen de» letz teren zu beurtheilen. 4. Die gegenwärtige» Bestimmungen hahe» für die Steuer, welche bei der Einfuhr über eine Steuerlinie zu entrichten ist, von dem Tage

aus einem Steuergebiete eine Steuer-Rückver gütung stattfindet.., so hat dieser auch den z» entrichtenden außerordentlichen Zuschlag zu umfassen Die nähere» Bestimmungen hierüber werden durch besondere Anord nungen bekannt gemacht werden. ' 6. Zu den kn Folge deS Finanz-Ministerial-ErlaffeS- vom 13. September 13S3 bestehend-» PreiSsätzen »eS zum inländischen Verbrauche bestimmten Satzes, jedoch mit Ausschluß deS FabrikS-, Dung, und Viehleck-ZalzeS, wird ein außerordentliche^ Zuschlag eingehoben

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 6
Datum: 28.12.1892
Umfang: 6
. zur Erwerbsteuer und 40 pCt. zur Einkommen-, Hauszins- und HauSclassen steuer ; Mieming 109 pCt. zur Grundsteuer, 100 pCt. zur Erwerb- und Einkommensteuer; Kals 143 pCt. zur Grundsteuer; Akagras 200 pCt. zur Grundsteuer, 100 pCt. zur Erwerb-, Einkommen-, HauszinS- und HauSclassensteuer; Vezzano 220. pCt. zur Grund-, Erw rb- und Einlommensteuer, 35 pCt. zur Haus zins- und HauSclassensteuer und 25 pCt. zur Ver- zehrung^stcuer von Wein und Fleisch; Brione 300 pCt. zu den directen Steuern und 25 pCt

. zur VerzehrungS- steucr vou Wein und Fleisch; Nave s. Rocco 300 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkoiiimcnstcuer, 30 pCt. zur Hauszins- u. HauSclassensteuer; Pilcante 300 pCt. zur Grundsteuer, 150 pCt. zur Erwerb- unb Ein kommensteuer, 50 pCt. zur Hauszins- und HauSclassen steuer, 30 pCt. zur Verzehrungssteuer von Wein- und Fleisch; Serravalle 300 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 75 pCt. zur HauözinSsteuer und 50 pCt. zur HauSclassensteuer. Vorbehaltlich der Zustimmung der k. k. «?tatthalterei bezw

. der allerhöchsten Genehmigung wurde die Ein Hebung von Gemcindezuschlägeu und Auslagen pro 1893 bewilliget den Gemeinden: Eastelnuovo 280 Percent zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer und 100 pCt zur Hauszins- und HauSclassensteuer, 28 pEt. zur VerzehrnngSsieuer von Wein und Fleisch, eine Auflage von 1 fl. 70 kr. per Hektoliter Bier und von 10 fl. Per Hektol. gebrannter geistiger Flüssigkeiten; Faver 340 pCt. zur Grund- und Erwerbsteuer, 200 pCt. zur Einkommen steuer, 150 pCt. zur HauSzins

- und HauSclassensteuer, und 16percentlge Brodtaxe; Ciago 775 pCt. zur Grundsteuer, 387 pCt. zur Erwerb- und Einkommen steuer, 250 pCt. zur HauSclassensteuer; Lizzaua 225 pCt. zur Grundsteuer, 165 pCt. zur Erwerb- und Ein kommensteuer. 95 pCt. zur Hauszins- uud HauSclassen steuer, 50 pCt. zur BerzehrungSsteuer von Wein und Fleisch, eine Auflage von 1 fl. 70 kr. per Hektoliter Bier, und von 5 fl. per Hektoliter gebrannter geistiger Flüssigkeiten; Lon 950 pCt. zur Grundsteuer, 200 pEt. zur Erwerb- HauSzinS

- und HauSclassensteuer; Ranzo 450 pEt. zur Grund- Erwerb- und Einkommensteuer, l00 pCt. zur HauSzinS- und HauSclassensteuer; Revo eine Brodtaxe von 20 pCt.; Nonii 440 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 20 pEt. zur HauSzinS-, und HauSclassensteuer, 100 pEt. zur Ber zehrungSsteuer von Wein und 50 pEt. zur VerzehrungS- steuer von Fleisch; Telve 200 pCt. zur Grund-, Er werb. und HauszinSsteuer, 100 pEt. zur Eiukommen- uud HauSclassensteuer, 40 pCt. zur Verzchrungsstener von Wein und Fleisch, eine Auflage

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 7 von 10
Datum: 30.01.1909
Umfang: 10
Z0. Januar 1909 Tiroler Volksblatt Seite 7 erniedrigt worden find. Eines aber hat der Kienzl nicht gesagt, daß er und seine christlich-sozialen Gesinnungsgenossen am 28. April 1908 den Antrag «Zlatz gegen Erhöhung der Weinbranntweinsteuer haben durchfallen lassen und daß am 14. Januar d. I. die christlich-sozialen Abgeordneten die Steuer aus Privatwein beantragten, daß keiner dagegen geredet und daß sie alle dafür gestimmt haben, das getraute sich Kienzl freilich nicht zu sagen. Da mußte

der Leys einspringen. Und waS hat der ge sagt und waS hat er nicht gesagt? Er hat gesagt, saß er dagegen sei; daß aber alle christlich-sozialen Abgeordneten dafür sind, hat er nicht gesagt; jerner hat er gesagt, er sei nach Innsbruck gefahren, um den Abg. Steck zu bitten (!) (Bitten und Flehen!), er soll gegen diese Steuer sein, daß aber leider auch der Abg. Steck am 14. Januar kein Wort gegen diese Steuer gesagt und dafür gestimmt habe, das hat Herr v. LeyS auch nicht gesagt. Ferner

hat er nicht gesagt, daß er als G> «eindevorsteher von Montan den gemeinschaftlichen Prsteft aller Weinbaugemeinden nicht unterschrieben und nicht eingesendet hat. Und waS hat denn der Letzs von der Branntweinsteuer erzählt? Daß der Beinkulturausschuß die Zurückziehung dieser SLeuervorlage erwirkt habe. Daß aber sowohl er, als auch der Reichsratsabgeordnete v. Guggenberg diese Steuer entschuldiget haben, daß er nicht ein mal versteht, daß die Steuer um mehr als 100 Prozent erhöht

werden soll und daß sich der ganze Weinkulturausschuß erst von den Weinbauern und besonders vom Weinbauernbund drängen ließ, bevor sie gegen die Steuer aufgetreten sind, das hat er nicht gesagt. FernerS sagt LeyS, wenn trotz seinen Bemühungen (was ist denn mit den andern?) die gänzliche Befreiuung des EdelbranntweineS nicht zu erzwingen (!) sei, wenigstens die Pauschalierung erreicht werde. Der arme Hascher! Solche Blößen soll sich ein Abgeordneter schon doch nicht geben! Der arme Mann scheint nämlich wirklich nicht zu wissen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 76 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, also 12 3 / 2 Perzent), dienende Priester bald den 6. Pfenning (d. i. 18 2 / 3 Perzent) bald den 4. Pfenning (25 Perzent) als Steuer entrichten. Der Adel genoß noch weiter reichende Steuerfreiheit als die Prä- laten. Anf dem Kremser Landtag 1442 wurde es vom Adel als herkömmlich bezeichnet, daß Grafen, Herren, Ritter und Knechte „vor der andern Land- schaft den Vortheil haben, daß sie von ihren Besten, Hänsern, Wäldern, Wismaden, Zehnten, Bergrechten, Äckern, Weingärten, Zinsen und andern ihrem eigenhaften Gut

mit dem Kriegsdienst in eigener Person, mit der Stellung und Ausrüstung reisigen Volkes zur Beschützung des Landes gegen den Feind, sowie auch mit den Kosten, welche ihm die Behütung und wehrliche In standhaltung seiner Schlösser verursache. Auch der Adel gab aus dem Kremser Landtag 1442 die Erklärung ab, daß er nur aus gutem Willen bei Landesnot und infolge der Bitten des Landesfürsten „Steuer geduldet und seinen Leuten zu steuern gegönnt' habe.s) Die Beiträge, die der Adel bei Auflegung gemeiner Landsteuern

zu werden (Cvpey-Buch 381). **) Kottar, Analecta II, 1077. ♦**) n. a. O. 1000. t) Soll oc a. a. ß. 1094. §•8. _ 143 — nicht blos, daß ein Anschlag auf ihre Holden gemacht werde, sondern bewilligten, weil die Steuer voraussichtlich nur langsam eingehen werde, überdies ebenso wie die Prälaten den 4. Pfenning von ihren jährlichen Nutzungen und Gülten, d. i. eine 25perzentige Rentensteuer als Darlehen, welches aus der indirekten Steuer des sog. „Aufschlages' zurückgezahlt werden sollte.*) Zu regelmäßiger

Besteuerung der Renten und Gülten des Adels und der Prälaten ist es iudeß erst seit Anfang des 16. Jahrh., vollends unter der Regierung K. Ferdinand I. gekommen, zu welcher Zeit mit der gemeinen Landsteuer überhaupt manche Veränderungen vor sich gingen, indem sie nämlich einerseits den bisherigen Charakter einer personalen Vermögens- steuer mehr und mehr verlor und dafür den einer Realsteuer, die auf dem steuerpflichtigen Obj'ekt haftete, annahm, und indem sie sich anderseits aus einer außerordentlichen

Steuer in eine ordentliche, nahezu jährlich wieder- kehrende Leistung verwandelte, neben welcher als neue, außerordentliche Steuern die Türkeusteuern erscheinen. Steuerverwaltung.**) Da die Landsteuer überwiegend Quotitäts- steuer war, so handelte es sich hauptsächlich um Ermittlung der individuellen .Steuerschuldigkeit auf Grund des landtäglichen Steuergesetzes, in welchem der Steuersatz für die Steuereinheit bestimmt war. . In den Landgemeinden hatten die Pflichtigen Bauern ihren Bermögensstand

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