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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 08.07.1916
Umfang: 8
an, tn stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten und Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Pros. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) . BRs aller Welt» Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine-Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer

für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, bis Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eins Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs..Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — - Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer

aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, "Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln

, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- schlage" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit half, wollte es der Zufall

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Dolomiten
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Seite 4 von 4
Datum: 12.05.1943
Umfang: 4
nach Beendigung des Krieges an wird dieser Satz alljährlich um 2 '» erhöbt, bis er auf den zulässigen Höchstsatz von IO 1 “- gelangt, wor über wir schon seinerzeit ausführlich berichteten. Einkommensteuer Die Artikel 2 bis -t regeln die neuen Steuer sätze der Einkommensteuer. 'Ab 1. Jänner 1944 wird die Einkommensteuer mit folgenden Sätzen vom steuerbaren Einkommen erhoben: 1} in der Kategorie A (Einkommen nur aus Kapitals wird der Steuersatz von 20% auf 21''» erhöht: 21 in der Kategorie B (gemischtes Einkom

eingcbracht werden. Eine weitere wichtige Be stimmung ist, datz die Steuerämter und die Re- türskommissionen. wenn die einzelnen Bilanz posten den berechtigten Verdacht auf Bilanzmaskierung zwecks Steuerhinterziehung erwecke», ermächtigt sind, die Besteuerung auf Grund der von denselben gesammelten Daten und Elemente auf induktive Art und Weise vor zunehmen. Es müssen jedoch die Gründe an gegeben werden, welche zu dieser Maßnahme zwangen. Steuer auf Zinsen der Wertpapiere Für die Dauer des Krieges

und bis auf Widerruf durch ein eigenes Gesetz wird die mit .Gesetz vom 13. Jänner 1936, Nr. 76. eingeführtc Steuer auf die Zinsen von Wertpapieren (nicht Staatspapicre oder solche von Provinzen und Gemeinden D. A.s auf 25% des Zinfenertrages erhöht. Die Gesellschaften und Körperschaften, welche die Wertpapiere ausgcgeben haben, sind ermächtigt, bis zu 5% dieser Steuer aus eigenem zu tragen und somit auf die Einbringung dieses Teiles von den Besitzern zu verzichten. Die Steuer in diesem Ausmaße wird bereits

von allen in Betracht kommenden Zinsen cingehoben, welche am 19. 'April d. I. fällig wurden. Außerordentliche Steuer zu Lasten der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften Die mit Gesetz vom 1. Juli 1810. Nr. 893. eingeführie außerordentliche Steuer auf die Einkommen der Verwalter und Leiter von Handelsgesellschaften wird, unabhängig vom Bilanzabschluß der betreffenden Gesellschaft, mit einem nunmehr cinheitilchen Steuersätze von 15'- auf die mit 1. Juli fälligen Bezüge ein- gehoben. Ebenso wird ab 1 . Juli

ds. I. die mit 'Art. 7 des vorgenannten Gesetzes vargefchriebene Steuer auf die Beteiligungen, Provisionen und Zuweisungen jeder Art über das Gehalt hinaus, falls sie L. 10.990 übersteigen, mit einem ein heitlichen Satze von IO'» cingehoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Keiegsaufjchlag aus nicht gesperrte Mietzinse Ab 1 . Jänner 1913 wird auf die Mieten, die nicht gesperrt sind, ein Kricgsaujschlag von 39'- auf den vom Mieter bezahlten Betrag, »ach Abzug jener Summe

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 05.08.1908
Umfang: 8
, „kann und wird bewilliget werden.' Früher hat man sie den Tirolern nach und nach ganz weg genommen, mit der Begründung, die Bauern haben damit Mißbrauch getrieben. Jetzt will sie die Re gierung wieder hergeben, um die drückende Steuer verdaulicher zu machen. Wenn die Abgeordneten die Steuer einmal bewilliget haben, dann zieht die Regierung die Abfindung wieder zurück. Aber wohl verstanden, wir wollen die Abfindung ohne Steuer erhöhung, nicht die Abfindung mit Steuererhöhung. Es wäre für die Weinbauern ein schlechter

Trost, wenn wir die doppelte Steuer im Abfindungswege zu zahlen haben. Dann kommt Leys auf das „Tiroler Volks blatt' zu sprechen. Er hält sich darüber auf, daß das „Tiroler Volksblatt' seinerzeit seine Haltung als unerhört bezeichnet hat. Das „Volksblatt' schrieb so: „Aus zahllosen Versammlungen haben Tausende von Weinbauern erklärt, wenn diese Steuer kommt, dann können wir nicht mehr brennen, wir müssen die Trestern einfach weg werfen, die Maischepreise sinken, das Viehfutter entgeht

uns, nach so langen, harten Zeiten und angesichts der Riesensumme, die wir zur Bekämpfung der Reblaus ausgeben müssen, können wir die Steuer nicht ertragen.' Num kommt der Abg. Leys, der Obmann des Schrafflschen Wein bauernverbandes, und behauptet von dem allen das Gegenteil: „Das ist zuviel gesagt, das glaube ich nicht, man übertreibt, die Steuer ist nicht zum Davonlaufen' usw. Wenn der Weinbauer Leys sowohl in Bozen am 8. Juni, als auch in Kaltern am 19. Juli allen übrigen Weinbauern widerspricht

, wie er es tatsächlich getan, und die harte Steuer noch in Schutz nimmt, wie er es auch getan, so sagen wir nochmals: Eine solche Haltung eines Vertreters der Weinbauern ist einfach unerhört. Noch unerhörter ist die Haltung des Weinbauern vertreters v. Guggenberg, der am 28. Mai in Bozen vor tausend Weinbauern erklärt hat: „Ihr habt kein Recht, für euch eine Begünstigung zu verlangen.' Und am allerunerhörtesten ist die Hal tung Schraffls, der am 8. Juni in Bozen gesagt: Die anderen außer Leys kennen die Branntwein

- Frage „nur von den Räuschen, die sie geliefert'! Das ist nicht bloß unerhört, sondern geradezu un verschämt! Müssen sich denn die Weinbauern von Schraffl alles gefallen lassen? Wenn Leys ferners behauptet, daß die konservativen Zeitunzen und die Weinbauernbund-Versammlungen die Sache so dar stellen, als ob die Weinbauern an dieser Steuer „zu grunde gehen müssen', so bitten wir ihn doch gütigst zu sagen, wann und wo und von wem dies gesagt worden sei. Allzeit wurde behauptet, die Weinbauern

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 27.01.1909
Umfang: 8
Seite 4 Tiroler Voltsblatt 27. Januar 1909 Warum ist die Besteuerung des Privatweines undurchführbar? ES ist schriftlich und mündlich zur Genüge dargetan worden, daß die Weinbauern eine weitere Belastung durch die Privatweinversteuerung einfach nicht vertragen. Weniger bekannt in der Oeffent- lichkeit ist die andere Seite der Sache, daß diese Steuer einfach nicht durchführbar ist. Diese Un- durchführbarst der Steuer wurde beim Protest- tage der Weinbauern durch Pfarrer Schrott be leuchtet

hat einen diesbezüglichen Antrag im Herbste ver. öffentlicht, in dem es heißt: Die Steuer wird an der Grenze des Weinbaugebietes eingehoben. Die Grenze nach Norden zu bestimmen, ist leicht, aber die Grenze des Weinbaugebietes in Südtirol selbst zu bestimmen, ist einfach unmöglich. Es gibt in Deutsch- und Welschtirol eine große Anzahl von Gemeinden, deren unterer Teil Min bau betreibt, der obere nicht. Soll man nun durch die Mitte dieser Gemeinden die Grenze ziehen? Soll ober dem Strich die Steuer gelten

und unter dem Striche nicht? Sollen die Bauern ober dem Striche den LepS versteuern und unter dem Striche nicht? Einsach lächerlich! ^ 2. Die Steuer ist undurchführbar wegen der Behandlung des LepseS. Nach den bisherigen Vorlagen soll der LepS sür die Weinbauern steuerfrei bleiben. Die übrigen BevölterungSkreife von ganz Süd- tirolund teilweise auch von Nordtirol brauchen heutzu tage den LepS ebenso notwendig, wie die Wein bauern, weil sie ohne Wein einfach keine Leute zur Arbeit bekommen. Warum sollen

sie also den un- entbehrlichen LepS versteuern? ES heißt wohl, die Weinbauern sollen den LepS frei haben. Aber wie viel? Muß der Weinbauer seinen LepS wirklich literweise den Finanzern vorrechnen? Wenn der Weinbauer aber sich unterstehen sollte, sogar hie und da ein GlaS von feinen im Schweiße des An gesichtes selbsterzeugten und ohnedies schon ver steuerten Weines zu trinken, dann muß er wieder Steuer zahlen. ES ist daS gleich, als wenn der Getreidebauer sein selbsterzeugtes Getreide, der Milchproduzent

seine selbsterzeugte Milch und der Holzproduzent fein im eigenen Walde gewachsenes Holz beim Verbrauche versteuern müßte. Wo kommen wir da hin? 3. Undurchführbar ist diese Steuer wegen der großen Einhebungsko st en. Abg. Schraffl hat am 4. Januar in Bozen gesagt: „Von der Privatweinsteuer ist keine Rede mehr, weil die Ein- Hebungskosten das ganze Erträgnis ausfressen.' Ja, warum will man denn eine Steuer einführen, welche die Weinbauern nicht ertragen, die aber doch dem Lande nichts einträgt? Man hat vorgeschlagen

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 30.04.1878
Umfang: 6
dieses Industrie zweiges für den Staat insoweit machen, als man er- sehen kann, welch enorme Summen dieser Artikel dem Aerar schon in unserem weingejegneten Lande einbringt Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 34 Hektl. und leistete hiefür an Steuer 93 fl, 86 kr; Dorfner Josef in Mahr 252 Htl. Steuerbetrag 505 fl; Engl Joh. in Lienz 2056 Htl. Steuerbetrag 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287 Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs Josef in Meran 2466 Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr; Gröbner Leop

. in Gossensaß 122V Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Rienz 990 Htl. 'Steuer 1963 fl. 03 kr. ^ Hofer Jgnaz in Lüsen 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kerschbaumer in Gröden 210 Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Josef in Bluman 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 2 kr; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.; Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723 fl. 11 kr.; Oberkircher in Lienz 816 Htl. Steuer 1633 fl. 26 kr; Rasfler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl 38 kr. ; Schneeberger in Matrei

520 Hlt. Steuer 956 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Bilpian 5070 Htl. Steuer 10.736 fl. 43 kr.; Seeber Peter in Sterzing 1035 Hlt. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Steger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steun.WI fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen. tzH<iW?St««5N?P sl.23 kr.; Steinlechqer Frz.in Meran540Htl. Steuer 1014 fl. 52 kr.; Siemberger in Bruneck 1512 Htl. Steuer 2885 fl. 76 kr.; Unter- rainer Ed. in Matrei 132 Htl. Stsuer,242fl. 4L kr.; Werner Änton in Sarnthal 176 Htl. Steuer 3l6 fl. S3 kr. Zusammen

wurden somit gebraut 33.304 Htl. und hitfür an Steuer entrichtet 73.710 fl. 15 kr. Nachstehend folgen noch die im Jahre 1377 abge führten Hteuerbeträge einige Brauereien Nordtirols, wobei man annähernd annehmen kann, daß jedesmal die HÄfte des Steuerbetrages circa die Anzahl der Hektoliter des gebrauten Bieres ergibt. Es leisteten Bergers Erben in Hall 2024 fi. 59 kr; Kostenzer in Bolders 161 l fl. 30 kr.; Nißl Johann in Jnn brück 20.205 fl. 01 kr. ; PStsch AlMm Innsbruck I6.3ök fl. 70 kr.; Seidner's

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Volksbote
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Seite 11 von 16
Datum: 23.06.1932
Umfang: 16
worden und die Verhandlungen, die diesbezüglich der Reichs verband der Landwirte mit der Eeneral- steuerdirektion in Rom geführt hat, haben auch zu einem begrüßenswerten Erfolge ge führt. Da es nicht die staatliche Grundsteuer ist, die den Bauer vor allem bedrückt und die mit ihrer Veranlagung auf den alten Kata- stralreinertrag nicht als übermäßig empfun den wird, sondern dje Steuer auf das bäuerliche Unternehmer-Ein kommen (landwirtschaftlicher Reinertrag llnd Pächtereinkommen), haben sich die Ver

handlungen auf die Erreichung einer Er mäßigung dieser letzteren beschränkt. Tat sächlich sind auch von der Staatsverwaltung folgende Ermäßigungen der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agra- rio) bewilligt worden: Anher der bereits im Jahre 1938 vom Reichsverband der Landwirte durchgeseh- ten 15%igen Herabsetzung dieser Steuer wird vom 1. Jänner 1938 ein weiterer Nachlaß von 30% der Bodenertragssteuer bewilligt. Für gewisie Kulturen, deren Erzeugnisie durch den Preisrückgang

des Steuer nachlasses. Um die Bedeutung dieses Nachlasses richtig zu ermessen, sei in Erinnerung gebracht, daß die Steuer auf den --landwirtschaftlichen Reinertrag von allen jenen Landwirten zu bezahlen ist, die ihre Grundstücke selbst be arbeiten, diese also nicht in Pacht gegeben haben. Bei Halbpacht zahlt der Halbpächter nur die halbe Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag. Von der Möglichkeit der Erlangung einer Steuerherabsetzung kann also der weitaus grötzteTeil unser er Bauernschaft

Gebrauch machen. Die Höhe der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag beträgt gegenwärtig 5% der Steuergrundlage (für Halbpächter 2,6%). Die Steuergrundlage wird aber bei dieser Steuer nicht in jedem einzelnen Falle erhoben: sondern ist provinzweise durch eine Vereinbarung zwischen der Organisation der Landwirte. und der Finanzintendanz' fest gesetzt worden. Die Vereinbarung für unsere Provinz geht schon auf das Jahr 1923 zurück, wo natürlich ganz andere Preise für die land wirtschaftlichen

Reinertrag berechnet wor den, der Mit 5% besteuert wird. Dieser Steuersatz von 5% wird auch in Hin kunft unverändert bleiben,' nur die S t e u e r- g rund läge kann, wie oben angeführt, eine Ermäßigung bis zu 60% erfahren. Wie kann man den Anspruch auf die Steuer- ermähigung geltend machen? Die Herabsetzung der Steuer, auf den landwirtschaftlichen Reinertrag findet nicht etwa von.Amts wegen und allgemein.statt, sondern es wird den einzelnen Landwirten überlasten, darum besonders anzusuchen. (Da die Krise

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 9 von 12
Datum: 27.05.1922
Umfang: 12
werden 11 bis 13 Lire pro Hektograd verlangt: Weißweine notieren: feine, mit 12 und mehr Grad, 12 bis 13 pro Hekto- zrad, kurreme zu 10 bis 11 Grad 10L0 bis 1! Lire xro Hektograd. Schlechtgeratene oder kranke rot- ole weiße Weine noüsren S bis 8 Lire pro Lsekto. päd. Steuer in allen Fällen zu Lasten des Käu fers. — Wetter in der letzten Woche eher warm, bedeckter Himmel: Krankheilen haben sich bisher noch nicht gezeigt: der neu« Austrieb ist im all- zememen gut und versprechend: in den jungen, auf amerikanischen

Unterlogen wieder aufgebauten Sör!cn ist er außerordentlich reichlich, in den al ten, die von der Phyloxera noch nicht oder nur we, nig angegriffen sind, regelmäßig, dagegen in den irehr oder weniger verseuchten sehr spärlich. SiuloMmensteller. (Fortsetzung.) VN. Aeadermige» am Einkommen im Laufe des Steuerjahres. Im Lause des S!euerjahres eintretende Aende- runzeii in den Einkommens, und sonstige» Ver hältnissen der Steuerträger sind in der Regel ohne Kaslutz für die zu entrichtende Steuer dieses Jahres

, sondern kommen lediglich für die «teuer der folgenden Veranlagungsperioden in Betracht. Z!eu in die Steuerpflicht tretende Personen sind demgemäß in der Regel erst imt Beginn des näch sten Steuerjahres nach Eintritt der die Sreuer- pflicht begründenden Verhältnisse zur Steuer her anzuziehen. Aus der Seuerpflicht austreten!»! Personen werden in der Regel erst mit dem Ende jenes Stcuerjahres von der Steuer freigelassen, m welchem die das Erlöschen der Steuerpflicht be- zmndeniden Verhältnisse eingetreten

sind. Don die. im Grimdsatze mit seinen zwei Folgerungen gibt »» drei Ausnal»men. die wir im folgenden bespre chen: I. Sleuernachsichl. kn Anspruch auf verhäl!nismäßige Mnderunq der für den Rest des betreffenden Steuerjahres oorzeschriebenen Steuer entsteht für Personen, die einer solchen Nachsicht bedürftig sind und bewei sen können, daß ihr Einkommen infolge a) Wezfall«» einer Eiirnahmsq'.ielle, oder in- ivlze d> von Unglücksfällen oder anderen außeror dentlichen Umständen im Laufe des Steuerjahres

Geschäftsstockung oder das Sinken des Ernteertrages in trockenen Jahre». Ueberhaupt bilden wirtschaftliche Vorgänge, die im allgem.'i- nen einen nach eiligen Einfluß auf Handel und Wandel ausüben, keinen Anlaß zu einem Steuer nachlaß im betreffenden laufenden Stcueriahr«. werden aber vielleicht in einer die nächst'ährig: Bemessung beeinflussenden Einkommensmindernng zutage treten. Der Vorgang bei Feststellung, ob die E'.nkom- n.ensmmderuilg mehr als ein Drittel des veran lagten Einkommens ausgemacht

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 02.05.1928
Umfang: 8
Frist, die den Steuerträgern des Handels- und Gewerbestandes, der freien Berufe, den Pächtern landwirtschaftlicher Güter und den- jenigen Personen, die Komplementärsteuer bezahlen, alljährlich gewährt wird, daß sie bet Zutrcffen gewisser Voraussetzungen um eine Herabsetzung ihrer Steuer anfuchen können. Die Steuern werden bekanntlich durch Steuerrollen (Ruoli) eingehoben, in welche gemeindeweise die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuer pflichtigen Reineinkomnten

und ihrer Steuer leistung eingetragen sind. Diese Steuerrollen sind insoft-rne unveränderlich, als wenigstens bezüglich der Ricchezza Mobilesteuer Kat. 8 und 0. der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agraria) und der Komplementärste uor das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuerpflichtige Ein kommen auch für die weiteren Jahre unver ändert bleibt, solange nicht eine Ucberprüfimg desselben vom Steueramte oder vom Steuer träger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit

erfolgen, sondern nur dann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprüfitng beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen in der gleichen Höhe eingetragen war. War dies durch minde stens zwei Jahre der Fall, so kann der Steuer träger die Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkommens für die Ricchezza Mobile Kate gorie 8 und 0 anfuchen; damit das Steuer amt die Erhöhung dieser Steuergattungen vornehmen darf, muß das steuerpflichtige Ein kommen durch mindestens vier Jahre in der selben

Höhe eingetragen sein. Bei der Komple mentärsteuer ist ein« Ueberprüfung des steuer pflichtigen Einkommens sowohl über Antrag des Steuerträgers, wie auch über Antrag des Steueramtes erst dann' möglich, wenn das steuerpflichtige Einkommen durch drei Jahre mit demselben Betrage in der Steuerrolle «in getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige alles eher als gewinn bringend. Eilte Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre be rechnet worden

8 und 6 dieser Steuer fallen (ausgenommen 6 2, welche die Angestellten betrifft). Das steuer pflichtige Einkommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgiltig festgesetzt ist, defini- tiven Charakter und kann durch Jahre hin durch immer in derselben Höhe in der Steuer- liste erscheinet^ Das Steueramt darf «ine Erhöhung der Steuer erst dann vornehmen, wenn ein definitiv ststgesetztes Einkommen schon vier Jahre im selben Betrage in der Steuerliste eingetragen war und der Steuer träger seinerseits

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 15.10.1924
Umfang: 6
von 11.S9S Prozent bis 5» einem Marimuim van 1S.1K Progent. Aus dieifem Be- messungsgr-undlagen erMt sich inkluswe >der Zu- schlüge Grund der Kaichivalreineriräge für oie alten und neuen Provinzen zusammen eine Eteuevfumme von 1LS,405.000 «Are oder aufge teilt auf die alten Provinzen eine Summe von 14S.774.lXl0 Lire und für die neuen Provinzen «ine Summe von 3.631.000 Lire. Der Minister betönte» daß die Regierung nicht von dem Grundsätze ausgehe, die Steuer einzem Merlhöhen, «sondern sie verfolg»vielmehr

den Zweck, aus Grund der Ergebnisse der neuen Ka» Atwal-Reinertragschätzung eine gleichmäßige Verteilung d>er Steuerlast zu erzielen. Äei einer Gefamtschavunig der KatchstralÄetnertrSge auf 1 MMarde «nd 467 Millionen Goldlire er gabt sich eine ungofchre Steuer (welche nicht Wer 10 Prozent in Papierlive betragen soll) Mr den Staat eine Steuerleistung von 146,700.000 Li«. wÄcho aufgeteilt nach einem gleichmäßigen Schlüssel für den Staat aus den alten Provin zen betragen würde 143,200.000 Lire unld

aus den neuen Provinzen LM).000 Lire. Der Aus fall an Grundsteuer au» den alten Provinzen be trügt sohin nach dieser Bemessung KH74.000 Lire und der Ausfall au» den neuen Provinzen 1S1.000 Lire. Die Steuer rvirh, wie schon erwähnt, ange wandt in Papterlire, während dieitd-ta- stral-Reinertviiye in Goldlive ausgedrückt Nachpem die Steuer in einem Ausmaße van nur 10 Proge-nt in Papierlire angewandt wird, so evgibt sich selbskieMndÜch dabvrfiir den Staat ein WuWll an Steuer. Durchschnitt- M ergibt

eine oberflächliche Berechnung daß Vi« Steuer «bettfald in Goldlire anMwandt minde rn« ws Vierfache von vor heutigen tailsikhlichen Steuer ergeben würde. Der Staat ist daher ge, zwungen, den Ausfall» dieser drei andern Viertel irgendwie zu decken^ und Vahev wird die Steuer von 10 Prozent als Grundlage um LL Prozent Zuschlag vermehrt, so M die urj^ünglichje Steuer — hoch war, so tritt durch diese Neuregelung der Eteuergebanmg für die neu«, Provinzen «in, Erniedrigung der GebÄitxpeuer um 50 ^ ev^ also von 10 auß

Institutes Gleich wie bei den beiden Jmmobilarsteuern muh auch hier im alkgemeinew eine Erniedri gung der Steuer Platz greifen, und zwar wird es zu diesem Zwecke nötig sein, daß ein lieber» gangsstadium zur definitiven Bestimmung der Stouergrundlage geschaffen wird, und zwar wird ein solches uebergangsstadium in der Dauer von vier Jahren vom 1. Jänner 1925 bis zum I. Jänner 1929 geschaffen werden«, Als Existenzminimum wird der Betrag von 2000 Lire für die KatoMrion b, dl, L2 und O auf Grund des Gesetzes

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.02.1924
Umfang: 6
^ dm 4. GH«»« KX S«W 5 ^Volkswirtschaftliche' Rundschau. Itaken. Die Gemeindesteuern. Sie Was«», und Dienskbotenstev«. An« nicht unwichtige Steuer der Gemeinden j,ie Wagen- und DlMstbotenstouer, welche di« feinden das Recht haben einzuführen. Die chststeuerfätze werben durch ein W. Dekret gesetzt, verschieden« Veränderungen bezüglich !x Höhe den Gtouevsatze brachten «noch spätere --trete. Dt« Wagens und Dienstbotensteuer ich auf Grund der Einkommens verwen-dung «r- -den, ist also ebne

«indirekte Steuer. Es hat was für sich, Sah die Steuern unter einer teuer zusammengefaßt sind, obwohl im Grund zwei -Steuern sind. Die Dienst-b otensteuer. Die DieNstbotensteuer h ibtti- alle jene Personen Familien M en r'chlen, welche Diensibo.er liew Ob diese Dienstboten nun Im Hause de- rbeit-gsbers Kost und Wohming erhalten oder cht, spielt dabei keine Rolle. Die Steuer ist der Gemeiwde zu entrichten, wo -d-er Arbett- ber seinen ordentlichen- Wohnsitz hat. -Me Höchftsteuersätze sind lim Laufe

den Steuersätze bedarf die Gemeinde, we-t>he Steuer ein -zuheben beabsichi-igt, hiezu die E e ehmiMNg des Prouinzialverwaliiungsauslschis' s und die Bestätigung -des Finai^minii-sters. ie Termine' für Abgabe der Steuererklärungen eziiglich -der Dienstlbotensteu-er sind iniiden Durch- ihMNgsloerordnungeN der Gemeinden enthal- n. Zu-r Abgabe einer Erklämng ist jeder ienstgsber «npflichitet -bei sonstiger Strafe, iinmt jemand während des Jahres Dienstboten uf, so muh die Steuer für -d-as Vierteljahr, merhalb

.welchem die SteuerMicht eintritt, ent ichie-i weiden. Zyev z. B. einen Dienstboten am Ii?. Augriit umnimmt/ hat die DieiMboteswuer dafür ab . Juli zu bezahlen; wer im Oktober oder No- ember, einen Dienstboten aufnimmt, hat dafür ie Steuer -ab 1. Oktober zu zahlen. (Dr. M-air: Die neuen GemÄndesteiuern'.) -Es fft natürlich auch' anderseits der Wegfall es Dienstboten -in Abrechnung zu bringen, und war vom nächsten DierteHahre cm. Wenn je- and z. B. «wen Dienstboten «in 29. Juni ent» ' t, so braucht

oder j auf Plötzen stehen. Hieher sind die Droschken zu > rechnen. Verpflichtet zur Sdsuerzahllmg -ist -der Besitzer BtAl«rdste>uer. Beide ObMe werden in ebner Steuer vereinigt, d. h. es Abt eine Steuer, welche <mf Billards und auf Klaviere eingehoben werden Hann. Befreit von dieser Steuer sind Mavie-re und Billards, welche sich in Händen der Erzeuger oder konzessionierter Händler be finden, und -Klaviere, welche in Musikschulen in Verwendung stehen. Für alle anderen Billards und Klaviere kann die Steuer

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Volksblatt
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Seite 4 von 10
Datum: 06.06.1908
Umfang: 10
sich nichts mehr machen; und wenn das Gesetz dem Abgeord netenhause vorgelegt, dann sind die großen Par teien für dasselbe schon gewonnen. Die Steuererhöhung ist eine enorme; sie beträgt 50 Kronen für den Hektoliter Alkohol oder 25 Kronen für den 50grädigen Weinbranntwein. Die Steuer ist zuerst schon außerordentlich hoch: 90 Kronen für den Hektoliter Alkohol. Sie beträgt z. B. bei den Kellereigenossenschasten Deutschtirols schon gegenwärtig 50.000 Kronen, und bei den deutschtirolischen Weinproduzenten zirka

, denn der Preis für echten Weinbranntwein würde durch die neue Steuer so steigen, daß ihn niemand mehr kaufen kann. Man wird aber fragen: Ja, es wird wohl auch der Spiritus und der kalte Schnaps steigen. Trotz der großen Steuererhöhung wird der Spiritus wahrscheinlich nur unmerklich im Preise steigen. Denn die großen Fabriken und Raffinerien, deren Betrieb sich von Jahr zu Jahr vervoll kommnet, arbeiten viel leichter und viel billiger als die bäuerlichen Brennereien. Zudem haben sie 15 Prozent Spiritus

vollkommen steuerfrei, was bei den bäuerlichen Brennereien nicht der Fall ist. Die Steuererhöhung ist nur ein Mittel, alle kleinen bäuerlichen Brennereien zu unterdrücken und die ganze Branntweinerzeugung in den Händen we niger großer Brennereien zu vereinigen, die dann treiben können was sie wollen. Einsichtsvolle Leute sagen, darauf ist es eben bei der ganzen Steuer erhöhung abgesehen. Aber selbst wenn der Spiritus etwas teurer werden sollte, wird der kalte Schnaps deshalb gar nicht teurer. Der kalte

Schnaps wird gegenwärtig in der Weise hergestellt, daß die „Fabrikanten' 40, 35, 30 Liter Spiritus mit 60, 65, 70 Liter Wasser per Hektoliter vermischen, und der SchnapS ist fertig. In Zukunft wird das einfach so gehen: Anstatt der 30 bis 40 Liter Spiritus nehmen die „Fabrikanten' 20 bis 30 und statt der 60 bis 70 Liter Wasser nehmen sie 70 bis 80, und die geben den Brannt wein gleich teuer, oder etwas teurer, und die Steuer ist ausgeglichen, der Kalte wird desto schlechter, minderwertiger

stellen. Es brauchte eine solche Maßregel einen solchen Kontrollsapparat, daß die Menge der Beamten die ganze Steuer auffressen würde. Die erste schädliche Folge einer Steuererhöhung aus Weinbranntwein ist also diese, daß alle bäuerlichen Brennereien sicher eingehen und den Weinbauern der aus dem Branntwein bisher verbliebene kleine Gewinn ausfallt. 2. Der zweite Schaden, der schon viel größer ist, besteht darin, daß demWeinbauern eine große Menge unentbehrliches Vieh futter entzogen

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 17
Datum: 14.05.1818
Umfang: 17
Theil d«S GrundguteS beschädiget ist, immer eben dassel be verbleibt, Ueberdieß sind die Laudemieii bei Belegung der Steuer in keinen Anschlag gebracht, folglich auch mit keiner Steuer belegt worden; und eS tritt demnach in die ser Rückficht für den Grundherrn sogar in dem Falle eine Art von SchadloShaltung ein, wenn er wirklich wegen de« beschädigten Grundguts die grundherrlichen Bezüge dem Grundholdei; auf «ine Zeit zumThtil oder ganz nachläßt. z. Die ZeheXdherrn, und alle diejenigen» welch

? Ähnliche Bezüge genießen, erhalten aber schon durch die Aushilfe, welche dem Grundbesitzer, der solche zu entrich ten hat, zugewendet wird. den richtigen Vortheil, daß auf eine solche Art das beschädigte Grundstück von den« Besitzer um so früher wiederum zur vorigen Kultur ge bracht, folglich auch der Zehendherr in den Bezug des Ze- hendS um so eher gesetzt wird; überhaupt aber würde eine verhältnißmäßige Vertheiluug der landesfürstlichen Steuer- Aushilfe unter den Zehendherrn, und Grundbesitzern

zu viele Berechnung und Kosten erfordern, alü daß man auf eine entsprechende Art darauf Rücksicht nehmen könnte. Z. 4. Da also nur wegen solcher durch Ueberschwem- nmng beschädigter Realitäten eine Aushilfe der landesfürst- lichen Steuer bewilliger wird, welche einen wirklichen Steuer-Beitrag zu entrichten gehabt haben; >o versteht es sich demnach, daß auf keine Art eine landesfürstliche Aushilfe oder ein Steuer-Beitrag zur Herstellung der be schädigten oder eingestürzten Archen und Wassergebäude

geleistet werden kann. 8- 5. Die landesfürstliche Steuer-AuShilfe besteht in dem, daß nach der genau berechneten (liquiden) Sum me des beschädigten Theils, oder ganzen Grundstückes dix landesfürstliche Steuer dem Steuerpflichtigen von Seite des alle» höchsten Aerars auf einige Jahre nachgelassen, und der Betrag hievon auf einmal, und vorhinein auf Z, 6, oder 40 Jahre aus der landesfürstlichcn Stenerkasse baar hinausgegeben wird, jedoch mir dem Bedingnisse, daß die landessürstlichen Steuern

- bruust zu Grunde gehen, v-m Eigenthümer eines selchen Hauses aus der laudesfurstlichen Steuerkasse eiue Aushilfe von 10 si. W. W. jedoch mit dem Bedingnisse bewilliget, baß das Haus wieder hergestellet, und die Steuer uuuu- «erbrocheu einrichtet weide. Bei städtischen Gebäuden aver, wird uurer den nämlichen Bedingnissen, nach Un terschied ihrer Beschädigung, die Vergütung der Steuer auf z. 6, oder 10 Jahre, aus einmal und vorhinein aus der landesfürsilichen Steuerkasse, in der Voraussetzung

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 03.02.1906
Umfang: 12
, das, solche, die min destens 8 X direkte Steuer zahlen, zwei Stim men, alle anderen, die weniger oder gar keine direkte Teuer zahlen, nur eine Simme haben sollen. Mit diesem Antrag — denn nach der Mit teilung des Abg. Schrott wird daS Zentrum tiies auch beantragen — will ich mich nun etwas beschäftigen. Das Zentrum ist gegen das gleiche Wahlrecht und will ein u Zi ll l eich es haben, und zwar soll, weil ein bestimmter WahlzensuS die Grenze deS Doppel- zvahlrechtes bildet, die Ungleichheit des Be sitzes

und Einkommens auch ungleiches Wahl recht begründen. Eine andere Rücksicht ist nicht herauszufinden. Will nun das Zentrum wirklich bei der Zuerkennung größeren und geringeren WahrechtcS aus die Ungleichheit des Besitzes und Einkommens Rückficht nehmen, so sehlt es mit seinem Antrage wohl die ganze Scheibe, denn, wenn der Staatsbürger, welcher, ich sage nicht, nur 7 V» T, sondern welcher gar keine direkte Steuer zahlt, nur eine, wer aber <8 Iv Steuer zahlt, zwei Stimmen haben soll, ist eS dann gerecht

und folgerichtig, !dem, der 10.0W, ja 100.000 I< Steuer zahlt, auch nicht mehr als zwei Summen zu ge währen. Wahrlich, wenn für alleUngleich- heit des Besitzes und Einkommens von 8 X auswärts das gleiche Wahlrecht angenom men wird, dann ist es nur gerechl und folge richtig, jene, welche unter 8 X oder gar keine Steuer zahlen, mit den 8 X-Männern auch auf die gleiche Stufe zu stellen, d. h, gar allen das gleiche Wahlrecht zuzuerkennen. Denn ganz gewiß ist der Unterschied zwischen dem Nichtsteuerzahler

und dem, der 8, ja X Steuer zahlt, viel geringer als zwischen dem 8 X Mann und dem Millionär. Damit will ich nicht sagen, das; das gleiche Wahlrecht das richtige sei, sondern nur, daß ein bestimmter Steuerzensus, speziell der von 8 X, leine richtige Grundlage ist, um den einen nur einfaches, den andern doppeltes Wahlrecht zuzuerkennen. wiederum auszusöhnen und legte aus den Altar des hl. Kassian in Taben einen beträchtlichen Teil seines Eigentums, zwei Meierhöfe, zum Qpser dar. Sonst zog sich Albuin möglichst

. Brixen und seine Umgebung haben denn auch die Wirkung des bischöflichen Eifers in vollem Maße er- Die direkte Steuer ist noch aus einem anderen Grunde ganz unbrauchbar, um eine derartige Ungleichheit des Wahlrechtes zu be gründen. Wer nur nach der direkten Steuer das Wahlrecht bemißt, der legt die Größe des privaten Besitzes und Einkom mens, nicht aber die Größe der Leistung sür den Staat, sür das gemeinsame Wohl bei der Zuteilung der wichtigsten öffentlichen Rechte, des politischen Wahlrechtes

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 29.08.1929
Umfang: 12
Vorschriften sind allerdings umfang reich und in verschiedene Gesetze zerstreut. Die Grundlage der Beitragsberechnung ist auch nicht bei allen Organisationen gleichartig, son dem je nach den einzelnen Berufsgruppen verschieden, sie werden teils als Zuschläge zur staatlichen direkten Steuer berechnet, wie z. B. die Beiträge der Dienstgeber der Land wirtschaft und der Angehörigen der freien Berufe, teils ohne Bezugnahme auf die staat lichen Steuern eingehoben. Da eine ausführ liche Wiedergabe der einzelnen

) des grundsteuerpflichtigen Ein kommens- das bekanntlich dem dreifachen des Katastralreinertrages gleichkommt. Bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 100 Lire ist stets der Mindestbeitrag von 0.5 Lire zu bezahlen. Außerdem müssen sie vom steuer pflichtigen Einkommen der Bodenertrags steuer (Reddito agrario) 2 % als Syndikats beitrag abführen. Der Staat, die Provinz, die Gemeinden, Armenfonde, Spitäler und ähnliche öffentliche Körperschaften, sowie die geistlichen Pfründen, die Grundbesitz

haben, sind von diesem Syndikatsbeittag befreit. Die Grundbesitzer, welche die Landwirtschaft nicht selbst betreiben, sondem verpachtet haben, bezahlen nur jenen Teil des Syndikatsbei trages, der auf das grundsteuerpflichtige Ein kommen berechnet ist (0.5% des grundsteuer- pflichtigen Einkommens). Der landwirtschaftliche Pachter, der für seinen Pachtreinertrag, wenn er das steuer pflichtige Mindesteinkommen von 2000 Lire übersteigt, in der Steuerliste der Ricchezza Mobile eingetragen erscheint, entrichtet seinen Syndikatsbeitrag

in der Höhe von 2% des steuerpflichtigen Einkommen. Für Halbpäch ter und Teilpächter ist der Beitrag auf 1% jenes Betrages herabgesetzt, mit dem sie als steuerpflichtig in der Steuerliste für den land wirtschaftlichen Reinertrag (Reddito agrario) erscheinen. Die Vorschreibüng dieser Syndikatsbeiträge der landwirtschaftlichen Dienstgeber erfolgt einfach dadurch, daß den Steuerlisten der Grundsteuer, der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag und der Ricchezza Mobile-Steuer (für die Pächter

) eine beson dere Kolonne hinzugefügt wird, welche die Zuschläge für den Syndikatsbeitrag enthält. Die Einhebung erfolgt gleichzeitig mit den staatlichen Steuem. Wird die staatliche Steuer abgeschrieben oder zurückvergütet, so hat der Steuerträger auch Anspruch auf Rückersatz des Syndikatsbeitrages, jedoch nur für das lau fende uud das vorhergehende Jahr. Er kann darum innerhalb eines Monates auf Rück ersatz der staatlichen Steuer bei der Präfektur anfuchen. Nur im Falle der Abschreibung der staatlichen

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 10
Datum: 28.03.1906
Umfang: 10
, wir wollen auch, datz ein Unterschied gemacht wird zwischen denjenigen, die viel und jenen, die wenig Steuer zahlen, die direkte und indirekte Steuern zahlen mit» wenn man will, zwischen Besitzenden und Besitzlosen, zwischen Bauer und Knecht, zwischen Gesellen und Meister. (Abg. Dr. Erler: Da hört das gleiche Wahlrecht auf! Bauer und Knecht ist etwas anderes, aber Städter und Bauern nicht!) Sie sollen das Pluralwahlrecht haben, das wird Ihnen zu gute kommen. (Abg. S e i tz: Die Arbeiter zahlen

doch auch die Blutsteuer!) Gcwitz, aber wenn Sie die Verhältnisse bei uns draußen kennen würden, mützten sie mir zugeben... (Abg. Pernerstorfer: Sie legen ja einen so großen Wert auf die Blutsteuer!) Gewiß, aber der Bauer trägt eben diese große Steuer, die Blutsteuer, in viel höherem Matze. (Lebhafte Zwischenrufe.) Mir scheint, jetzt kommt gleich eine ganze Reihe von Herren, die mich fortwährend unterbrechen wollen. Cs ist wirklich besser, wenn ich bei der Sache bleibe, sonst komme ich 311 keinem Ende

. Es ist unbedingt notwendig, einen solchen Unter schied zu konstatieren, und zwar in der Weise, datz man demjenigen, der eine bestimmte direkte Steuer leistet, eine zweite Stimme gibt (Zustimmung) und cs einfach so läßt, wie cs bisher gewesen ist. Es ist von verschiedener Seite gesagt worden, es gehe nicht an, es wäre vielleicht besser, wenn man als Matzstab für die Pluralstimme die Zahl der Familienmitglieder oder ein gewisses Alter gewählt hätte. Aber ich glaube, datz das viel komplizierter wäre

des Menschen als Menschen ist Christenpficht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern einen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 K direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen cinräumen, allen übrigen, die über 24 Jahre alt sind, nur eine Stimme, dann haben die Richtzensus- wählcr nur dort noch eine Aussicht, jemals einen ihrer Vertrauensmänner durchzubringen, wo sie eine Zweidrittelmehrheit haben. Ob ein solcher Bezirk in ganz Oesterreich

ausmachen und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst ver standen, auf indirellem Wege große Steuersummen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Eetreideaufschlage, Bier- und Weinaufschlage eine hohe Summe und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns sowohl von Seite des Reiches als auch des Landes, durchschnittlich auf den Kopf gerechnet be deutend größer ist als die direkte.' Was folgt nun aus diesen Sätzen

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Brixener Chronik
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Seite 3 von 8
Datum: 04.08.1923
Umfang: 8
und Dekrete) kann leicht da oder dort ein Irrtum unterlaufen. Die italienische Gesetzgebung kennt folgende eigene Gemeindesteuern, die von der Gemeinde beschlossen werden können: 1. Steuer auf Gewerbe- und Handelsbetriebe; 2. Familien- und Herdsteuer; 3. Viehsteuer; 4. Steuer auf den Mietwert; 5. Steuer auf die benutzten Lokale (Ersatzsteuer für 4); 6. Steuer auf Zug-, Last- und Saumtiere; 7. Steuer auf Hunde; 8. Steuer auf Wagen und Dienstboten; 9. Steuer auf Klaviere und Billarde; 10. Steuer

auf Photographien und Inschriften; 11. Steuer auf die Benützung öffentlicher Grund flächen; 12. Steuer auf die Lizenz von Gasthöfen; 13. Aufenthaltssteuer; 14. Steuer auf die bebaubaren Grundflächen. Ferner Verzehrungssteuer und Konsumabgaben auf Futtermittel, Brenn-, Baumaterialien, soserne nicht staatliche Abgaben darauf lasten. Außerdem können von der Gemeinde, teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen, Zuschläge zu den staatlichen Steuern (Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer) erhoben

des ordentlichen Budgets aus Quellen stammt, die nach wie vor gleich sind (hauptsächlich Mobiliarbesitz der Gemeinde). Vie Bedeckung in der Zukunft. Es frägt sich nun, wie rund L. 245.000 nach den neuen Gemeindesteuern aufgebracht werden sollen, um eine möglichst gerechte Verteilung und Belastung zu erzielen. Voraus möchten wir bemerken, daß die unter Zl. 4 genannte Steuer auf den Mietwert fast unserer bisherigen Zinshellerabgabe entspricht, die nach dem Voranschlag 10°/o des Mietzinses betragen hat und deren

Erträgnis mit L. 67.000 veranschlagt war. Die Mietwertsteuer nach dem neuen Gesetz ist nach oben beschränkt, sie kann, wenn sie als Prozentualsteuer erhoben wird, höchstens 4'/g betragen (früher bloß 2°/g, jetzt bis auf weiteres 4°/„). Wenn diese Steuer, da sie sich schon ganz gut eingeführt hat und keine neuen Erhebungen braucht, belassen wird, so kann damit ein Betrag von L. 26.800 (statt bisher L. 67.000) erzielt werden und kämen dann noch L. 218.200 durch die anderen Steuern zur Bedeckung

. Finanztechnisch wäre es für die Gemeinde das einfachste, im Weg von Zuschlägen zu den staat lichen Steuern sich die nötigen Einnahmen zu ver schaffen, da es auf diese Weise keine besondere Mühe für die Erhebung kostet. Zuschläge sind möglich zur Grund- und Ge bäudesteuer in der Höhe von höchstens 60'/» so wie zu einzelnen Gruppen der Einkommensteuer im Höchstausmaß von 10°/<,. Die Gemeindezuschläge zur Grund steuer betrugen in Brixen bisher 300'/g und hatten ein Erträgnis von L. 8400. In Zukunft

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Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 15.09.1932
Umfang: 8
wird leidiger Gorgulom vor und begaben sich in des sen Zelle, um den Todeskandidaten zu wecken. Gorgulow schlief noch einen rulieloien Schlaf und war, als er begriff, um was es sich han delte sehr nervös, so daß er fortwährend unzn- sammenhängende Worte vor sich hinitammelle. Die Gefängniswächter machten sich sogleich da ran. an Gorgulow die letzte Toilette vorzuneh- Bus dem In- und Ausland Die Kriejlsfchuldenfraae M « à sie« Zahlung. Ii !recht, ist dieser Steuer unterworfen. 3. Familiensteuer: diese Steuer

ist von jedem Äamilienoberhaupte zu entrichten, das in der ^Gemeinde wohnt. Auch «jede Zusammenschlie- ßung von Personen zu Jnstruktionsäwecken ist dieser Steuer unterworfen. Die Steuer wird von der Einnahme jeder Art berechnet. Das kleinste Einkommen wird mit jährlich 2000 Lire festgesetzt. 4. Steuer für öffentliche oder vrivate Fuhr werke: diese Steuer wird für alle ökfentlichess oder privaten Führwerke angewendet, weicht zum Transporte von Personen oder Waren bestimmt sind. Der Besitzer oder der Handels inhaber

ist verpflichtet diese anzumelden. 5. Dienstbotensteuer: alle jene, welche Dlenst- ^-en männlichen oder weiblichen Geschlechtes halten, sind verpflichtet diese Steuer zu bezah- . l.-„. des Problems der Verschuldung zwischen den <Z. Schaf- und Ziegensteuer: alle iene, welche Staaten befassen soll, und zwar unter rein mehr als drei Stück besitzen, sind dieser Steuer wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Nur eine solche unterworfen. Betrachtung, erklärte Sloan, könne die breite 7. Lizenzsteuer und Kassemaschinen

: dieser Masse des amerikanischen Volkes befriedigen. Steuer sind alle jene unterworfen, welche eines Daher fei geplant, die wirtschaftlichen Wir- der folgenden öffentlichen Geschäfte führen: kungsn der drei möglichen Lösungen darzustel- . Gasthäuser. Pensionen. Wirtschaften in denen len. nämlich einer vollständigen Zahlung oder beamter wurde bei der Explosion der ihm zu Wie mir erfahren, wird unsere Mannschaft die darin bestand, da» man ibm die Nak ^ kenhaare ausrasierte und den Oberteil des Hein

wird, in der guten Idee aufziehen, für die ich sterbe.' Als der Karren auf dem Nichtplatz angekom men mar. wurden sämtliche Lichter aelöscht und der Boulevard erschien, trotz der Morgendäm merung in ein mystisches Dunkel aetaucht, aus Billardstuben usw. Ein eigene Steuer liegt auf die Unterstützung Amerikas allez mögliche silr Zusendung von Postpaketen von Höllenmaschi Kleinausschank von Wein. Bier, oder anderen einer Revision und Herabsetzung, oder einer gesandten Höllenmaschine tödlich verletzt

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Dolomiten
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Seite 10 von 16
Datum: 05.11.1938
Umfang: 16
folgendermaßen geregelt: A. Befreiung vonLire 100.000 des Ge samteinkommen» van der K o m p l e m e n- tarsteuer; d« Famklkensteuer. B. verhältnismäßige Ermäßigung der fest- gestellten Einkommen, derart, daß ein Ge samteinkommen von Lire 100.000 b e« freit wird. von der R i c ch e z z a Mobile- Steuer: der Gemeindesteuer auf auf Gewerbe- Betriebe samt bezi'iolichem Provinzialzuschlag; der Steuer zu Gunsten der Provinzialräte der Korporationen (Handelskammern): der Grund- und Ge ll ä u d c st e u e r samt

bezüglichen Gemeinde» und Provlnzkalzuschfägen; der Steuer auf dem landwirtschaftlichen Reinertrag. 6. Dollssöndige Befreiung von der Potent- Steuer: der M i e t w e r t» Steuer: der Vieh- Steuer und der beson deren Steuer auf das Halten von Ziegen: von den Syndikats-Beitrögen: den Beiträgen und Taren für alle Schulen. Hinsichtlich der Gruppe A ist also ein Ein kommen bis zu Lire 100.000 als nicht be stehend zu betrachten, welches immer in Ab zug zu bringen ist, mit gänzlicher oder teil weiser Befreiung

von der Komplementär- Steuer und der Fmnilien-Steuer. Hinsichtlich der Gruppe F> wollen wir zum leichteren Verständnis ein Beispiel bringen: Ein Familienvater hat ein Gesamteinkom men von Lire 120.000, und zwar ein Ein- knminen aus seinem Gewerbe (Ricchezza Mobile) von Lire 60.000, aus Hausbesitz von Lire 30.000, aus Grundbesitz von Lire 30.000; es gebührt ihm nun eine Steuerermäßigung um Lire 100.000, welche auf die drei bezüg lichen Steuern verhältnismäßig aufzuteilcn sind; auf diese Wesse kommen also in Abzug

. das Gesuch erst nach dem 31. Oktober des betreffenden Jahres eingcreicht, so wird die Steuer befreiung erst vom 1. Jänn« des zweit nächsten Jabres an bewilligt. Auch der Fortfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kst dem Steueramte, bzw. den anderen obenerwähnten Aemtern anzumelden, samt gleichzeitiger Angabe des Einkommens, die» innerhalb 81. Jänner de» nachfolgenden Jahre«. — Die Versäumnis dieser Anzeige zieht die DerpfNchtimq zur Nachzahlung der Steuer, sowie einen Steuer- Zuschlag

und eine Geldstrafe «ach sich. Vorstehende Abhandstmg wurde uns von Dr. A. Steiner, Rechtsanwalt in S1- landro, welcher zur Vertretung in Steuer- und Gebührenangefcaenheiten ermächtigt ist, zur Verfügung gestellt. Lohn an Nationalfeiertagen in der Landwirtschaft 2m Abkommen zwischen den Nationalo-rbän- dcn der Landwirte und der landm. Angcsicllien vom 10. Mai 1938 wurden hinsichtlich oer Eat- lohnuna der landw. Arbeiter an den wer Nationalfeiertagen ( 21 . April. 9. Mai 28 . Ok tober und 4. November) folgende

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