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Dolomiten
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Seite 10 von 16
Datum: 02.02.1929
Umfang: 16
Rückständige Steuern Rechte de» SteuerpSchter» gegen die Steuerschuldner und gegen drille Personen. I. Wer ist zur Zahlung der Steuern verpflichtet? Steuerschuldner ist derjenige, welcher In der Eleuerrolle eingetragen ist. Auch wenn die Ein tragung irrig sein sollt«, muh der in der Steuer rolle Eingetragene die Steuer an die Esattoria bezahlen, widrigenfalls ihm von der Esattoria vorerst 61> Verzugszinsen vorgeschrieben und sodann die Exekutionsschritte eingeleilet

werden würden. Der in der Steuerrolle Eingetragene mutz daher auf jeden Fall die vorgeschriebene Steuer der Esattoria vorerst bezahlen. Es steht ihm nur offen, an die Steuerbehörde gegen die Borschreibung zu rekurrieren. Erst wenn die Steuerbehörde über den eingebrachten Rekurs die Steuerabschreibung vornimmt, wird der in der Steuerrolle als Steuerschuldner Ein getragen« von der Zahlungspflicht befreit und hat Anspruch auf Rückersag oer ungebührlich cinbezahlten Steuerbeträge

. Aber nicht nur der In der S t e u e r r o l l e Eingetragene ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet, sondern auch: 1. Im Falle des Ablebens des Steuerträgers jeder Erbe desselben für all« Steuer rückstände des Erblassers. 2. Der Eeschäftsnachfolger In einem Handels- und Gewerbeunternehmen. jedoch nur für di« Steuerrückstand« aus dem lausenden Jahre und dem Vor jahre, welche das Eeschäftsunter- nehmen betreffen. Als laufendes Jahr für diele Haftpflicht des Eeschäftsnachfol- aers wird das Jahr, in welchem das Ge schäft auf ihn überging, betrachtet

des zur Steuerzahlung Ver pflichteten geltend machen kann. Vor Vornahme der Mobiliarerekntion hat iedoch der Steuerpächter den zur Zahlung der Steuer Verpflichteten auf den Steuerrückstand durch ein „Avviso di mora' aufmerksam zu machen und Ihm eine Zahlungsfrist von b Tagen zu gewähren. Hlnstchtlich der Steuerrückstände wird noch be merkt. datz falls auch nur einen Tag nach Ablauf des Zahlungstermins die Zahlung er folgt. der Steuerpächter dag Re-bt bat. für den rückständigen Steucrbetrag Verzugszinsen einznheben

. Wenn vor Vornahme der Mabillarerekution dem rückständigen Steuerpflichtigen kein ..Apollo di morn' In der geleblleh po-oelchrlcbc- nen Weile niaestellt wurde, ist l-der Vtändunos- schritt ungültig und hat der Steuerpächter die Kosten zu tragen und den eventuellen Schaden an den Steuerpflichtigen ZU erleben. Ist die Zustellung des . Avviso di mara' er folgt. so kann der Steuerpächter nack> Ablauf von 8 Tagen unter Veiziebung non 2 Zeugen zur Pfändung de« beweglichen Vermögens des zur Zahlung der Steuer

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Volksbote
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Seite 12 von 16
Datum: 07.04.1927
Umfang: 16
Seite 12 — Nr. 14 •Voltebote“ Donnerstag, den 7. April 1927. Fvnggelellen-Steuer. Die Junggesellen st euer besteht aus einer Grundtaxe und einem Zuschläge. Hie Grundtaxe wird durch das Alter, der Zu schlag durch dar Einkommen des Iunggeiellc» bestimm! Die Grundlage ist festgesetzt: a> mit 35 L. jährlich für die geh» jüngsten der öberwähnten Altersklasse», d. s. jene, die im 28. bis «inschließ- lich 35. Lebensjahre stehen, b) mir 50 Lire jähr lich für die nächstfolgenden 15 Altersklassen

steuer gelten somit die folgenden Steuersätze: * Die Höhe der Reineinkommen, dir in den Steuerrollen für die Crgänzungssteuer, die Ein kommen-, Grund- und lflebäudesteuer eingetragen sind, bleiben in Geltung. Das Einkommen des Junggesellen, der auf Kosten seiner Eltern lebt, wird auf Grund des Einkommens dieser fest gesetzt, derart, daß das Gesaniteinkominen der Eltern durch die Zahl aller ihrer lebenden Kin der geteilt wird. Sollte die Höhe der oberwähn ten oder anderer Einkoimnen

die folgenden typischen Fälle in Betracht: a) Der Junggeselle zahlt di« Er gänzungssteuer: Ein im 35. Lebensjahre stehender Metzger z. B. zahlt 520 Lire Crgänzungssteuer. Seine Steuer als Lediger beträgt: Grundtaxe 35 Lire, Zuschlag 520 : 4 — 130, daher insgesamt 165 Lire. Ein 37jähriger Hausbesitzer, (Mtmin und Besitzer einer Gemischtwarenhandlung, zahlt eine Crgänzungssteuer von 106.15 Lire, mußte aber wegen eines Brandes «in Darlehen von 8000 Lire zu 10% aufnehmen. Sein Einkommen reduziert

sich infolgedessen um 800 Lire, .d. h. von 7500 Lire auf 6700 Lire. Die Ergänzungssteuer für dieses Einkommen (1.356%) beträgt 90.)5 L. Die Junggesellenstsiier macht daher aus: Grund taxe 50 Lire, Zuschlag 90.85 : 4 — 22.70 Lire, ins gesamt 72.70 Lire. b) Wie hoch ist die Juiiggssellensteuer für einen 26jährigen, von seiner Mutter erhal tenen Junggesellen (Student), einzigen Sohn, wenn die Mutter 161 Lire Ergänzungs- stcuer zahlt? In diesem Fall beträgt die Steuer 75.25 Lire, und zwar: Grundtaxe 35. Zuschlag 161

:4 - 40.26. Ein 51jähriger Junggeselle lebt auf Kosten seiner Eltern, die noch zwei verheiratete Kinder und ein Reineinkomnien von 15.000 Lire haben. Die Eltern zahlen für den Sohn eine Ledigen steuer von 48.30 Lire, und zwar: Grundtaxe 25 Lire. Zuschlag: 270.75 : 3 (Kinder) - 83.25 : 4 — 23.30 Lire. c) Keine Ergänzungssteuer. aber andere direkte Steuern: Angenommen folgender Fall: Ein im 65. Lebensjahre stehender Bauer hat einen kleinen Hof verpachtet, 17.000 Lire in Banken und ein kleines Häuschen

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 02.05.1928
Umfang: 8
Frist, die den Steuerträgern des Handels- und Gewerbestandes, der freien Berufe, den Pächtern landwirtschaftlicher Güter und den- jenigen Personen, die Komplementärsteuer bezahlen, alljährlich gewährt wird, daß sie bet Zutrcffen gewisser Voraussetzungen um eine Herabsetzung ihrer Steuer anfuchen können. Die Steuern werden bekanntlich durch Steuerrollen (Ruoli) eingehoben, in welche gemeindeweise die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuer pflichtigen Reineinkomnten

und ihrer Steuer leistung eingetragen sind. Diese Steuerrollen sind insoft-rne unveränderlich, als wenigstens bezüglich der Ricchezza Mobilesteuer Kat. 8 und 0. der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agraria) und der Komplementärste uor das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuerpflichtige Ein kommen auch für die weiteren Jahre unver ändert bleibt, solange nicht eine Ucberprüfimg desselben vom Steueramte oder vom Steuer träger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit

erfolgen, sondern nur dann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprüfitng beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen in der gleichen Höhe eingetragen war. War dies durch minde stens zwei Jahre der Fall, so kann der Steuer träger die Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkommens für die Ricchezza Mobile Kate gorie 8 und 0 anfuchen; damit das Steuer amt die Erhöhung dieser Steuergattungen vornehmen darf, muß das steuerpflichtige Ein kommen durch mindestens vier Jahre in der selben

Höhe eingetragen sein. Bei der Komple mentärsteuer ist ein« Ueberprüfung des steuer pflichtigen Einkommens sowohl über Antrag des Steuerträgers, wie auch über Antrag des Steueramtes erst dann' möglich, wenn das steuerpflichtige Einkommen durch drei Jahre mit demselben Betrage in der Steuerrolle «in getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige alles eher als gewinn bringend. Eilte Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre be rechnet worden

8 und 6 dieser Steuer fallen (ausgenommen 6 2, welche die Angestellten betrifft). Das steuer pflichtige Einkommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgiltig festgesetzt ist, defini- tiven Charakter und kann durch Jahre hin durch immer in derselben Höhe in der Steuer- liste erscheinet^ Das Steueramt darf «ine Erhöhung der Steuer erst dann vornehmen, wenn ein definitiv ststgesetztes Einkommen schon vier Jahre im selben Betrage in der Steuerliste eingetragen war und der Steuer träger seinerseits

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 10
Datum: 28.03.1906
Umfang: 10
, wir wollen auch, datz ein Unterschied gemacht wird zwischen denjenigen, die viel und jenen, die wenig Steuer zahlen, die direkte und indirekte Steuern zahlen mit» wenn man will, zwischen Besitzenden und Besitzlosen, zwischen Bauer und Knecht, zwischen Gesellen und Meister. (Abg. Dr. Erler: Da hört das gleiche Wahlrecht auf! Bauer und Knecht ist etwas anderes, aber Städter und Bauern nicht!) Sie sollen das Pluralwahlrecht haben, das wird Ihnen zu gute kommen. (Abg. S e i tz: Die Arbeiter zahlen

doch auch die Blutsteuer!) Gcwitz, aber wenn Sie die Verhältnisse bei uns draußen kennen würden, mützten sie mir zugeben... (Abg. Pernerstorfer: Sie legen ja einen so großen Wert auf die Blutsteuer!) Gewiß, aber der Bauer trägt eben diese große Steuer, die Blutsteuer, in viel höherem Matze. (Lebhafte Zwischenrufe.) Mir scheint, jetzt kommt gleich eine ganze Reihe von Herren, die mich fortwährend unterbrechen wollen. Cs ist wirklich besser, wenn ich bei der Sache bleibe, sonst komme ich 311 keinem Ende

. Es ist unbedingt notwendig, einen solchen Unter schied zu konstatieren, und zwar in der Weise, datz man demjenigen, der eine bestimmte direkte Steuer leistet, eine zweite Stimme gibt (Zustimmung) und cs einfach so läßt, wie cs bisher gewesen ist. Es ist von verschiedener Seite gesagt worden, es gehe nicht an, es wäre vielleicht besser, wenn man als Matzstab für die Pluralstimme die Zahl der Familienmitglieder oder ein gewisses Alter gewählt hätte. Aber ich glaube, datz das viel komplizierter wäre

des Menschen als Menschen ist Christenpficht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern einen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 K direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen cinräumen, allen übrigen, die über 24 Jahre alt sind, nur eine Stimme, dann haben die Richtzensus- wählcr nur dort noch eine Aussicht, jemals einen ihrer Vertrauensmänner durchzubringen, wo sie eine Zweidrittelmehrheit haben. Ob ein solcher Bezirk in ganz Oesterreich

ausmachen und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst ver standen, auf indirellem Wege große Steuersummen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Eetreideaufschlage, Bier- und Weinaufschlage eine hohe Summe und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns sowohl von Seite des Reiches als auch des Landes, durchschnittlich auf den Kopf gerechnet be deutend größer ist als die direkte.' Was folgt nun aus diesen Sätzen

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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Volksblatt
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Seite 1 von 14
Datum: 25.05.1901
Umfang: 14
gibt als den Reiseverkehr, hat die Regierung dennoch es für gut befunden, aerade die socialpolitisch am - wenigsten zu recht fertigende Fahrkartensteuer auf den Tisch des Ab geordnetenhauses niederzulegen Was nun die neue Steuer anbelangt, so ist^ sie keineswegs eine Neuheit, sondern erfreut sich bereits eines ganz an sehnlichen Alters. Schon 1666 wurde in Holland eine fünfundzwanzigpercentige Steuer von den Fahrpreisen jener Passagiere eingehoben,, welche öffentliche Fuhrwerke benützten. Ebenso

1900wird den Fahrpreisen eine Steuer von 16 Percent zugeschlagen und ist überdies von den Fahrkarten eine Stempelgebühr von 5 Centimes zu entrichten. 1894 hat diese Steuer 12,700.000 Francs getragen. Russland er hob bis zum Jahre 1894 eine Transportsteuer von 25 Percent für die Billete erster und zweiter Classe, von 15 Percent für jene dritter Classe. Durch ein Gesetz vom Jahre 1894 wurde die Steuer auf den einheitlichen Satz von 15 Percent herabgesetzt. Die Einnahmen aus dieser Steuer betrugen 1894

9,600.000 Rubel. In Spanien würde mit dem Gesetze vom 20. März 1900 eine Abgabe von 20 Percent vom Personentransporte (mit einem er mäßigten Satze von 10 Percent für jene Eisen bahnen, welche eine entsprechende Reduction der Fahrpreise durchführen), und von 5 Percent vom Warentransporte eingeführt. Ungarn führte diese Steuer für den Transport auf Eisenbahnen und mit Dampfschiffen mit dem Gesetze vom 6. Mai 1875 ein. Die Steuersätze wurden damals mit 10 Percent für den Transport von Personen

ge nommen wurde. Seltsamerweise brachte es aber keine der Vorlagen zu einer meritorischen Würdigung. Ueber die Wirkung dieser Fahrkartensteuer kann niemand auch nur im geringsten Zweifel bleiben, dass nämlich für den Fall, wenn nicht eine Progression, das ist ein Aussteigen der Steuer nach oer Ausstattung der benützten Wagenclasse, die so genannte dritte Wagenclasse zu entlasten sucht, wieder die unbemittelten Classen am empfindlichsten herangezogen werden. Nach den Ausführungen eines Wiener Blattes

von den Privat bahnen zu tragen sein wird, die im Personenver kehre rund 72 Millionen Kronen einnehmen, während für die Staatsbahnen nur rund 60 Mill. Kronen ausgewiesen werden. Allerdings liegt es im Bau des Versonentarifes, dass die Steuer progessiv wirkt und oass der einzelne Passagier der höheren Fahr classe eine viel größere Abgabe zu entrichten hat als jener der niederen Classe. Eine Fahrt von Wien, nach Bregenz wird sich vertheuern in der ersten Classe Schnellzug um 74 Kronen, in der zweiten Classe

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Dolomiten
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Seite 5 von 6
Datum: 22.01.1940
Umfang: 6
Wirtschaft unö Sesetz c7 ' - ” Steuer-Attmeldunoen bis 31. Jänner (Fortsetzung und Schluß.) bei Einkommenvermindernng kan« im 2. oder den folgeden Jahren des vierjährigen Steuer konkordates um Revision angcsucht werden: bei Erhöhung dieser Einkommen isi dies, falls sie sich im Durchschnitt des 2. und 3. Jahres ergibt, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des vier ten Konkordaisjahres zu melden und falls sie sich im Durchschnitt des 3. und 1. Jahres ergibt, im 5. Jahre. Einkommen der freien

. Schriftsteller, Künstler. Apotheker. Hebammen) haben heuer bis 31. Jänner die Anmeldung zur Steuer (Ricchezza Mobile T>) zu machen, wenn st« ihren Betrieb im Laufe des Jahres 1938 ausgenommen ha^>n und ihr Jahreseinkommen den Betrag von 2000 Lire übersteigt. Bezüglich der Be messung des Einkommens gelten ähnliche Richt linien wie für Handel und Gewerbe. Löhne oud Gehälter Seit 1 Jänner 1933 unterliegen die Gehälter and alle sonstigen Bezüge der Angestellten einer Zeigen Einkommensteuer (Ricchezza Mobile

<£*); di« Löhne der Arbeiter, welche einen Dauerposten haben, einer leigen Einkommen steuer. Für häusliche Angestellte oder Dienstboten, die fa überhaupt nicht der Ricchezza Mobile unter liegen. Ist natürlich keine Anmeldung zu machen. Die Pflicht zur Anmeldung der Angestellten- und Arbeitereinkommen obliegt dem Arbeit geber, der hiezu die bei allen Steuerämtern und Gemeindekanzleien erhältlichen Formular« zu benützen hat. In diesem Formulare ist das Verzeichnis aller rm abgelaufenen Jahre im Betrieb

beschäftigten Angestellten und Arbeiter, die er nach dem Gesetze als steuerpflichtig erachtet, mit Namen und Adresse einzutragcn. sowie alle ihnen im Laufe des Jahres ausbezahlten Bezüge, wie Lohn. Ueberstunden. Pensionen. Naturalhezüg«. dreizehnter Monatsgehalt. Weihnachtsremnne» ration, Gratifikationen. Gewinnanteile. Pau- fchaldiaten usw. Letztere werden fedoch nur mit 10 Prozent ihres Betrages der Versteuerung unterworfen. Auch die Abfertigungen sind steuer pflichtig. bei Arbeitern jedoch

sind sie' bis zu 2000 Lire steuerfrei. Dom Bruttolohn sind als nicht besteuerbar die dem Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen und von ihm selbst bezahlten obligatorischen Sozial- nersicherungs-, Krankenkasse- nnd Syndikats- beitrage in Abzug zu stellen. Dom Rein einkommen. wie es sich nach Abzug dieser Bei träge ergibt, ist die 8?>Ia« Steuer zu berechnen, die der Arbeitgeber bei jeder Auszahlung zurück» zubehalten hat. In einer besonderen Rubrik des Anmeldeformulars hat der Angestellte oder Arbeiter die Richtigkeit

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Zeitungen & Zeitschriften
Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 16 von 18
Datum: 29.03.1906
Umfang: 18
von 45.000 Einwohnern, das Militär eingerechnet, zwei Man date zu vergeben. In Bozen ist der frühere Wahlkreis gleich geblieben; es wählen 21.700 Einwohner inklusive des Militärs einen Abgeordneten. Um den Unterschied zwischen der Steuerleistung der Stadt Innsbruck und der Landgemeindenwahlbezirke auf das richtige Maß zurückzuführen, will ich diese Steuer leistung einer näheren Untersuchung unterziehen und fragen, ob denn wirklich alles auf das Konto der Städte zu schreiben ist. Bezüglich der Stadt Bozen

aber sind sogar diese Rücksichten nicht maßgebend oder können nicht maßgebend sein. Denn nach einem Verzeichnisse, das im Jahre 1898 dem Tiroler Landtage vom Landesausschusse vorgelegt worden ist, zahlt Bozen 220.000 K Steuer. Ich bitte, da ist nicht die Stadt Bozen allein, son-' der» der ganze Wahlkreis gerechnet, nämlich auch die Steuerleistung der Städte Meran und Glurns. (Abg. Dr. Perathoner: Da fehlen genau 50.000 L bei dieser Rechnung l) Ich bitte, das sind statistische Daten. (Abg. Dr. Pe rathoner

nicht bloß die Bevölkerungs zahl, sondern man muß auch die Steuerleistung bei der Aufteilung der Mandate in Rechnung ziehen. Da muß ich schon sagen, daß die Städte diese Steuer, die in ihrem Sprengel entrichtet wird, zum großen Teile nicht selbst zahlen. Einen hübschen Teil davon ist die Stadt in der Lage, auf die Landgemeinden zu überwälzen. In der Stadt konzen triert sich der Großhandel, der in regem Geschäftsverkehre steht mit den Geschäftsleuten am Lande draußen und auch die Landbevölkerung geht

mit Vorliebe in die Stadt, um dort Einkäufe zu besorgen und da ist es das Nächstliegende, daß die Herren Geschäftsleute in der Stadt auf den Preis der Ware die Steuer einfach daraufschlagen, sich also bei der Landbevölkerung, die dort Einkäufe macht, decken. (Abg. Dr. Perathoner: Das wird umgekehrt auch gelten!) Das umgekehrte Verhältnis trifft nicht zu. Nach der Stadt hin zieht es alle und ich werde Ihnen später auch sagen, warum. Dann bitte ich aber, weiters zu bedenken, daß auch die städtischen

denn die Südbahn ihren Nutzen? Aus dem ganzen Lande fließt er, die Steuer aber wird in Inns bruck vorgeschrieben und die Stadt Innsbruck allein hat den Nutzen davon. (Zwischenrufe.) Dann bitte ich noch, an das Beamtenpersonal zu denken. Die Beamten werden doch auch aus den Steucr- geldern gezahlt, ihre Gehalte verzehren sie aber in der Stadt. Die Herren sind selbstverständlich immer bereit, die Beamtengehalte zu erhöhen, natürlich: weil sie dabei auch an sich selbst denken; sie denken: Es fällt

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Dolomiten
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Seite 8 von 12
Datum: 25.07.1936
Umfang: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 24.03.1924
Umfang: 6
die VerMenst- mögllWkett nahm. Bozügbiich des Steuersatzes an und für sich liehe sich auch dies und jenes sagen, ober es würde wohl etwas zu ausführ lich worden. Wenn wir heute einige Wichtige Steuer momente herausgreifen, so wollen wir -in erster Linie keine Remimsgonzen heraufbeschwören, weil dies beikknntAch schr wenig Wert hat, sondern wir wollen nur der Gegenwart uns über einige Mnge Kar werden, welche auch im faschistischen Staate nicht klar sind. Uno da ist in erster Linie zn erwähnen

die ochjfchieidene Siteuertelswng. Wenn man Nie Stsuerbögen durchllchcmt, wird man uinwillkür- lich zum Eindruck gelangen^, daß die Dertsilung der Steuer nicht den Tatsachen entsprechend ist. Wtatsv kommt dies? Der Äne bekennt mehr ein, 'der andere weniger. Aber es D doch auch eine Kommission^ d>a, M die Bekenntnisse Au überprüfen hat, wenn schon der ortsfremde Lligente sich nicht auAkennt. Won kleinen Unter schieden sajgt man gar nichts. Aber es ist doch alüsiMend, wenn da ein Meister, der ein- ziem lich

werden, als die Geschäftsleute. Wenn ein gswöhnkicher Beamter imiit mionatlich 80V Lire oder etwas darüber im Jahre über 20V0 Lire Steuer zahlt, so ist das ein Kapitel, das man nicht uNgehört lvisfeni sollte. Und eiin SchreibfrÄulein zahlt monatlHiich rund 35 bis 70 Lire Steuer. Wir wollen diese Dinge in der Oeffentlichkeit einmal erwähnen, weÄ Iste mehr <Äs alle BerochnimHen die Zustände bei der Steuerbemessung besuchten». Das find Dinge, die wohil in keinem der Stbaate der Erde vor kommen. Eine weitere Frage

der Steuerbemessung ist die des 'Unterschiedes, ob man mit eigenen Ar beitern oder mit fremden Arbeitern arbeitet. Bei Bearbeitung des Bodens — hier kommt in erster Linie düe Landwirtschaft gur Sprache — zahlt man fast um dws Doppelte mehr als bei Bearbeitung mit eigenen Leuten. Wieso dieser Unterschied kommt, W >a»uch ein Mütsel. Im großen und ganzen sind aus dem «großen Komplex der Steuermomente wiittfchaftlich zwei hervorzuheben: Bis wie weit darf die Steuer- bÄjastung gehen, ohne datß die Arbeit darunter

leidet? Und die: Wie muh sich die Steuer ver teilen? Zum ersten Miomeint Stellung zu nehmen, scheint <ilm echten Augenblick nicht schwer. Wer gerade diese Frage spieÄt eine außerordentlich giejwiichtiigie Nolle in der Wirtschaft, namentlich auch im MemcOonailen iWrtifchiaftsosrkehr. Donin die Steuern werden ja nie direkt von den Produzenten gezahlt, sondern immer wieder ab- gewAkt auf die Konsumenten, und es Kommt natürlich darauf «n^ wüe igivoß Ne Steuerlast ist, die miteinkaUMert werden muß

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 7 von 16
Datum: 22.11.1924
Umfang: 16
. wie dies z. B. bei unserer früheren österreichischen Einkommensteuer der Fall war (Familieiilage, Schuldzinsen, Verjiche- rungsbeirräge). Ferner fehlt der Einkommen steuer die Progression: es werden zwar dafür den niederen Einkoinmen gewisse Abzüge zugestanden die aber keineswegs emen ge- rcclpen Ausgleich bieien. Die Sreuerresorm hat nun diesbezüglich keriterloi Abänderungen gerroffen, sondern sie hat sich nur darauf be schränk!-, die bestehende Progression der Steuersätze abzuschaffen und die Sätze selber

etwas zu ermäßigen. Wohl aber wurde eine neue Steuer eingeführt: die Einkommen- Ergänzungsstsuer. Diese beruht allerdings aus den, Grundsatz der Leiftungssähigkeit und berücksichtigt die Familienlage und zum Teil andere persönliche Verhältnisse: außerdem ist sie progressiv und läßt ein diskutables Min desteinkommen als Existenzminimum frei. Allein gegenüber der schweren Last der Ein kommensteuer kann dieser versuchte Ausgleich mid die versuchte Berücksichiiigung der per sönlichen Leistungsfähigkeit

nicht allzuhoch eingeschätzt werden. Die Steuerreform hat somit keine wesentliche Aenderung der bisherigen Sachlage herbeigeführt, was außerordentlich bedauerlich ist. Z. Steuermigerechtigkeiten infolge der praktischen Durchführung der Einkommen- steuer. Viel schwerer fallen aber jene S teuer- Ungerechtigkeiten in die Wagschale, die infolge dvr praktisch e,i Durchführung der Ein kommensteuer bewirkt werden. Auch darauf haben wir wiederholt schon hingewiesen. Die größte

gegen jene der Klasse D. Die Sprache dieser IHK fern rst An leuchtend uiÄ> die ungeheure Ungerechtigkeit in der Verieilimg der Steuerlast in die Augen springend. Zivei Fragen drängen sich sofort aus: l. woher kommt diese maßlose und de» rechtlichen Bestimmungen der Einkommen steuer ganz widersprechende Ungerechtigkeit? Z. Hat die Steuerreform diese Ungerechtig keit beseitigt? Zu l. Der Grund dieser Steuerungerechtig- keit ist außerordentlich einfach und unseren Leser?, zur Genüge besannt. Er liegt vn den maßlos

hohen «ätze» der italienischen Ein kommensteuer. Dies« hohen Sätze hobon eine begreifliche allgemeine und gründliche Steuer flucht zur Folge. Wehe dem. der mit seinem wahren Einkommen den hohen Steuersätzen zum Opfer fällt! Dem Kapitalbesitzer wurde bisher ein volles Viertel, dem Gewerbetrei benden ei,n volles Fünftel semes Einkommens weggenommen! K«n Land hat daher «ne so große Steuerflucht auf,Mvrisen und eine so geringe S .euormoral zu verzeichnen aks Italien. Allein nicht jede Twuerzruppe kmn

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Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 10
Datum: 05.12.1923
Umfang: 10
würden mit 6—10 Prozent belegt). Der Ermittlung des approximativen Gesamt- abgabenbetrages wurden die beim Steuerrese- rate erhobenen Daten der Hauszinssteuertabel len zugrunde gelegt, nach welchen die Mietwert steuer bei Anwendung der vorgeschlagenen Klas seneinteilung und der bezüglichen Steuersätze einen Iahresertrag von 124.000 Lire abwerfen würde. Gegen das vorgeschlagene progressive Steuer system sprechen wichtige Bedenken. Vor allem sind die demselben zu Grunde gelegten Voraus setzungen unrichtig, denn zufolge

erforderlichen Betrage von 124.000 Lire ergeben würde. Hiebei ist zu bedenken, daß die Mietzinse in den neuen Provinzen für sich schon eine Höhe erreicht haben, welche die ganze wirtschaftliche Kraft der Mieter in Anspruch nimmt und daß durch das Hinzukommen einer derartigen neuen Belastung die wirtschaftliche Kraft der Mieter vielfach überschritten wird. Die Mieter müssen daher dem Beiräte zu er wägen geben, daß der budgetierte Steuerertrag herabgesetzt und daß andererseits die Steuer

nach einem anderen Maßstabe festgesetzt werde und ersuchen ihn bei Feststellung der Mietwert steuer folgende Erwägungen zu berücksichtigen: a) Nach den tatsächlichen Mietzinsen bleiben die allerwenigsten Wohnungen von der Miet wertsteuer frei, da infolge der Einführung der neuen Mieterschutzverordnung bei 10—15 Proz. eine Verdoppelung erfolgt, zirka 50 Prozent um des bisherigen Mietzinses gesteigert wurden» während bei 30—40 Prozent der Wohnungen eine Steigerung des bisherigen Mietzinses um die Hälfte eingetreten

ist. Zu gleicher Zeit sind aber gerade bei den Fixangestellten, dem Gros der Mieter von mittleren Wohnungen, die Teue rungszulagen und Gehälter herabgesetzt worden, sodaß diese am Ende ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind. Es werden somit die meisten Haushalte, nämlich diejenigen, welche sich kei nen Luxus erlauben können, mit K—8 Prozent der Steuer getroffen und das geistige Proleta- - riat würde mit 8 Prozent am meisten belastet werden. Diese Belastung ist unhaltbar. b) Größere Wohnungen

mit einem Mietzinse von über 4000 Lire sind derart gering, daß die eigentlichen Luxuswohnungen im Verhältnisse zu den Wohnungen der wirtschaftlich schwäche ren Volksschichten nicht in entsprechendem Matze zur Abgabenleistung herangezogen werden. Fer ner ist bei den höheren Klassen ein den Steuer ertrag wesentlich beeinflussender Zuwachs nicht zu gewärtigen, weil bei jenen Wohnungen, welche zufolge der Höhe der Mietzinse bisher nicht unter das Mieterschutzgesetz gefallen^ sind, wesentliche Erhöhungen der Mietzinse

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 1 von 8
Datum: 05.03.1913
Umfang: 8
nicht mehr als zwei Personen ein. schließlich deS Fatierenden umfaßt, erhöht sich die Steuer um 10 Prozent. Ein Beispiel: Ein Unver heirateter. der ein Einkommen von 6000 Kr. hat, zahlt jetzt 110 Kr. Personaleinkommensteuer. Die Junggesellensteuer mit 15 Prozent der Personal- einkommensteuer macht Kc. 16 50; er^wird daher im Ganzen Kr. 126 50 zu zahlen haben. Heiratet er, bleibt aber kinderlos, so zahlt er dieselbe Per- sonaleinkommensteuer, aber nur 10 Prozent Jung gesellensteuer

hölzchen sür 80 Zündhölzchen, bei den schwedischen Zündhölzchen sür je 60 Hölzer. Bei Schachteln mit höherem Inhalt je 2 Heller für 60 Stück oder Teil- Wengen hievon. Bei Zündkerzen beträgt die Steuer 10 Heller bei einem Inhalte von 60 Stück. Bei Packungen mit größerem Inhalt 10 Heller per 60 Stück oder Teilmengen. Ferner werden auch die Zündapparate der Besteuerung unterzogen werden, deren Höhe erst nach der Ausgiebigkeit des be- *) In letzter Zeit haben sich manche katholische Blätter bitter darüber

beklagt, daß durch die Junggesellensteuer ge rade in erster Linie die Geistlichen getroffen wären. Diejen blättern war es jedenfalls unbekannt, daß diese Steuer erst bei 50L0 Kr. beginnt. Sie dürfte daher wohl tatsächlich 5ur sehr wenige Herren auS dem geistlichen Stande treffen« treffenden Apparates bestimmt werden soll. Die Zündhölzchensteuer wird sich im allgemeinen als eine Paketsteuer darstellen in der Weise, daß die Pakete in der Fabrik mit einer Marke versehen werden. Die Steuer

wird bei der AuSsuhr aus der Fabrik entrichtet, kann aber auch gestundet werden. Auf den Export hat die Steuer keinen B?zug. WaS den Import anbelangt, so werden die Hölzer an der Grenze besteuert werden. Ungarn gegenüber wird der Deklarationszwang eingeführt, so daß die Hölzer ungarischer Provenienz entweder an der Grenze oder beim Empfänger selbst besteuert werden. Heute kostet ein Päckchenen Zündhölzer. daS zehn Schachteln enthält, 12 bis 13 Heller; nun soll darauf eine Steuer von 20 Heller gelegt

werden, so daß daS Päckchen künftig 32 bis 33 Heller kosten wird. Die Tantiemensteuer. Die Tantiemensteuer beträgt ohne Rücksicht aus das sonstige Einkommen bei einem Betrage bis einschließlich 2000 Kr. 2 Prozent, bis 16.000 Kronen 4 Prozent, bis 60000 Kr. 6 Prozent, darüber 8 Prozent. Die Besoldungssteuer, die wie bisher bei einem Einkc^nmen auS Dienstbezügen von über 6400 Kr. in ^eun Stufen von 04 bis 6 Prozent erhoben wurtze, bleibt dieselbe. Die Erhöhung der Einkommensteuer. Die Erhöhung dieser Steuer beginnt erst

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Brixener Chronik
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Seite 3 von 8
Datum: 28.11.1901
Umfang: 8
werden. Der bezügliche Antrag gieng auch durch, und da durch wird ohne Zweifel der Wert dieser Papiere gedrückt, der Darlehenswerber also ge schädigt.' Zur Vermeidung einer Schädigung der Hypothekenanstalt sehe ich mich genöthigt, namens des Caratoriums diesen Satz richtigzu stellen. In der LandtagSsitzung vom 12. Februar 1898 handelte es sich nicht um die Frage, ob die Coupons der Pfandbriefs der tirolischen Landes-Hypothekenanstalt ohne jeden Steuer abzug eingelöst werden sollen, sondern nur darum

also geschädigt wird'. Der Landtag hat vielmehr in der Sitzung vom 22. December 1900, also vor Eröffnung der Hypothekenanstalt und vor Ausgabe von Pfandbriefen, beschlossen: „Die Hypothekenanstalt wird ermächtigt, die nach dem Gesetze vom 25. October 1896, Ni.-G.-Bl. 220, von den Psandbiisfzinsen zu entrichtende 1^/z°/gige Renten steuer für den Pfandbriefbesitzer zu zahlen.' Demnach werden die Coupons der Pfand briefe der Landes-Hypothekenanstalt ohne Abzug einer Steuer eingelöst. Im Auftrage des Curatoriums

aus gesprochen; wir wissen ja nicht, mit welchen Plänen sich dis Finanzverwaltung in 10, 20, 30, 40 Jahren tragen wird, und ob nicht anstatt der missglückten bisherigen Renten st euer, die man ja aufheben oder modifieieren will, eine andere Steuer» vielleicht eine noch größere, schwerere, eingeführt wird.' Payr beantragte deshalb, dass die Worte: „Ohne jeden Steuerabzug' (im Statut der Landes-Hypothekenanstalt) gestrichen werden. Dazu sprach Dr. Wamernell: „Es ist ja gewiss richtig, dass der Cours

der Pfandbriefe sehr wesentlich davon abhängt, ob die Steuer von dem Be sitzer der Pfandbriefe getragen werden muss — oder ob die Anstalt die Steuer trägt. Allein daraus folgt noch nicht, dass statutarisch für alle Zukunft festgesetzt werden muss, dass jede Steuer, die von einem solchen Coupon vom Staate oder dem Lande gefordert werden kann, von der An stalt zu zahlen ist. Was wird die Anstalt machen, wenn der Staat heute eine Rentensteuer von zehn Pereent auf die Coupons legen würde? Ich möchte die Anstalt

nicht der Gefahr ausgesetzt wissen, dass sie lant statutenmäßiger Bestimmung in Zukunft die Steuer setvst zu tragen hat, wenn dieselbe anch noch so hoch ist.' Der Berichterstatter, Dr. v. Gcabmayr, er widert darauf: „Die eben stattgefundene kurze Debatte bewahrheitet die zwei, von mir in meiner einleitenden Rede konstatierten Thatsachen, nämlich die Verschiedenheit der Auffassung von- seite des Landesausschusses und von- seite des Hypothekenbank-Ausschusses. Der LandeSauSschuss fasst vor allem die Interessen

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Dolomiten
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Seite 3 von 16
Datum: 26.07.1930
Umfang: 16
in allen Provinzen, wo diele Einrichtrmg noch nicht besteht» mit 1. September 1930 festsetzt. Wahrend bisher die Steuern zwischen dem tO. lind 18. jeden geraden Monats bei den Steuerpächtern einbezcrhlt werden muhten, wenn der betreffende Steuerträger sich zur Zahlung der Steuern nicht eines Kredit inftitutes, bei dem er ein Konto unterhält, bedient hat. wird also von der Oktober Stcuerrate an auch die Möglichkeit bestehen seine Steuerschulbigkeit durch eine einfache Ueberweisung aus dos Postkonto des Steuer

zahlers oder durch Einzahlung auf dieses Konto von jedem Postamt aus zu entrichten. Die Neuerung wird vor allem der Kaufmann schaft bequem sein, die, sofern sie ein steuer pflichtiges Einkommen von mindestens Lire 15.000.— hat. ohnedem verpflichtet ist, ein Postkontokorrent zri unterhalten, dann aber auch der Landbevölkerung lind allen jenen Personen, die sich bisher zu den Steuer- cinzahlungsterminen an den Schaltern des Steuerpächters cinfinden und dort die zeit raubende und lästige Prozedur

der Steuer- Anzahlung alle zwei Monate besargen mußten. Jedes Postamt in den kleinsten Ge meinden kann künftig zur Einzahlung der Timer verwendet werden; viel Zeit und auch Auslagen lassen sich dadurch ersparen. Alle Steuerpächter sind verpflichtet, «in Postkontokorrent zu eröffnen und dessen Nummer entsprechend bekanntzugeben. Die Steuerträger, die sich des Postamtes zur Ein zahlung der Stellerrate bedienen wollen, müssen den Ueberweisungsauftrag oder die Einzahlung auf das betreffende Postkonto

spätestens am 12 . jcdeil geraden Monates durchführen. Die Ueberweisungsaufträge und die Formulare, mit denen die Einzahlungen auf das Konto des Steuerpächters gemacht werden, müssen folgende Eingaben enthalten: Die genaue Bezeichnung der Steuerpachtstelle lEsattoria), an welche die Ueberweisung oder Zahlung geht: den Namen des Steuerträgers, die Art der Steuer, den Artikel der Steuer rolle, auf den sich die Zahlung bezieht, welche Rate oder Raten bezahlt werden und wieviel an Stempel, Strafspesen llsw

. bezahlt wird Alle diese Angaben sind aus den Steuer zahlungsaufträgen ersichtlich und können von diesen abgeschrieben werden. Die De stätigungen, die das Postamt über die Ein zahlungen ausstellt und der der Partei ver bleibende Abschnitt des Ueberweisungsformu- lars bilden den Beweis über die erfolgte Bezahlung der betreffenden Steuerrate. Wenn die Gutschrift über eine innerhalb des 12. des Steuerzahlungsmonates gemachte Neberweisung oder Einzahlung dem Steuer pächter erst

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 6 von 16
Datum: 29.11.1930
Umfang: 16
: Bei Deutsch- matrei sind drei Burschen, die Brüder Lener und Franz Riedl, wegen zahlreicher Cin- bruchsdiebstähle verhaftet worden. Einer der Verhafteten steht im Verdachte, an dem am Redakteur Gufler verübten Raubmorde be teiligt gewesen zu sein. Volkswirtschaft HMeunsen in -er Steuer Einhebuns Bessere Verständigung der Sleucrträger. — Entgegenkommen bei Abfertigung der Par- kelen. — Herabsetzung der Verzugszinsen. In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Nov. ist das Cesetzdekret vom 6. November 1930

. Diesen Beschwerden kommt das neue Gesetzdekrst möglichst entgegen. Es enthält zudem Ab änderungen der Bestimmungen über die Pfändung und Steuerexekution, die, ohne die berechtigten Interessen der Steuerträger zu verletzen, das Verfahren beschleunigen sollen. Wir führen die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzdekretes, soweit sie die Steuer träger selbst interessieren, kurz an. Die Zustellung der Steuervor- schreibungen (Eartelle) und der Zah lungsau ngsaufträge kann in allen Gemeinden, in denen sich keine Prätur

befindet, außer durch den Amtsboten des Stcuerpächtsrs, auch durch den Gemeindedicner oder durch den Amtsdiener des Friedensrichters erfolgen. Die Stsuervorschreibungen können überdies den Parteien mittels rekommandierten Briefen zugestcllt werden. Damit den Steuerpächtern genügend Zeit zur Verständigung der Parteien bleibt, be stimmt das Gesetz, daß ihnen die Steuer rollen mindestens 30 Tage vor Ende der ersten Steuerrate zugestellt werden müssen. Wenn die Steuerrollen verspätet zugestellt

werden, verschiebt sich mit Zustimmung der Finanzintendanz die Steuerzahlung um -inen Termin, doch sind die Steuerträger verpflich tet, die erste und zweite Steuerrate auf ein mal zu bezahlen. Die Gemeinden müssen von i-tzt an schon bis zum 10. des nächsten Steuerzahlungs termin vorhergehenden Monates die Steuer rollen in der Gemeindekanzlei auflegen und die Steuerträger auf die Zahlungsverpflich tung aufmerklam machen. Die CraLo- zungssteuerrollen sind schon bis zum 10. Jän ner, bezw. bis zum 10. Juli

folgenden Steuerrate (bisher 8 Tage) zu stellen. Die Zahlungsaufträge müssen den Jahresbetrag jeder einzelnen Steuer und den Betrag jeder Rate enthalten. Die Verzugszinsen für verspätete Steuerzahlung — an Stelle der bish-rigen „Strafgebühr (Multa)' ist jene der Verzugs zinsen getreten — ist auf 2% herabgesetzt, wenn die Partei die Steuerrate binnen drei Tagen nach Beendigung der Zahlungsfrist, das ist bis zum einschließlich 21. jedes Monats, bezahlt. Bei späterer Zahlung ist auch weiterhin

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 14
Datum: 14.03.1903
Umfang: 14
Seite K »Der Tiroler' Samstag, 14. März 1S03 zent der Bevölkerung ausmachen, zwei Drittel aller Zensiten des Reichs, vertreten mindestens 70 Prozent des gesamten steuer pflichtigen Einkommens und kommen für einige 70 Prozent, vielleicht für drei Viertel der ganzen Steuerlast auf. Hieran läßt sich passend ein Vergleich der Steuerergebnisse in Galizien und in der Provinz Posen anknüpfen. Die Prozentzahl der Zensiten in Posen ist sieben bis achtmal so hoch als in Galizien. Da sich vor der Teilung

und keine höheren poli tischen Rechte begründen, und deshalb werden wir immer verlangen, daß endlich die Lasten mit den Rechten im Staate in einen har monischen Einklang gebracht werden und daß die in Oesterreich herrschenden ungesunden Verhältnisse geändert werden. ZUe Grundsteuer iu Hesterreich, die Höchste der ganzen Wett. Ich komme nun zu einer anderen Steuer, zur Grundsteuer. Die Grundsteuer wird gemeiniglich als eine Steuerlast hingestellt, die das Volk wohl ertragen könne. Ich bitte

aber, einmal die Grund» steuer mit der Einkommensteuer zu vergleichen. Heute, nachdem wir bezüglich der Grundsteuer schon einige Ermäßigungen erlangt haben, beträgt die Grund steuer immer noch 19 Prozent vom Reinertrage des Gutes oder von dem Einkommen des Bauern. Ich bitte nun diesen Prozentsatz einmal mit den Prozentsätzen der Einkommensteuer zu vergleichen. Wer aus einem mühelosen Einkommen 1000 sl. einnimmt, zahlt von seinem Einkommen nur ein Prozent, der Bauer aber, der sein Einkommen öem Grund und Boden

nur fünf Prozent. ' Ich bitte diese Summen zu vergleichen mit der Einkommensteuer des Bauern, die man zur Abwechselung Grundsteuer nennt, obwohl sie nichts anderes ist, als eine Abgäbe von seinem Hinkommen. Aber dabei ist man noch nicht stehen geblieben. Die Träger der Persönaleinkömmensteuer sind von allen Landes- und Hemeinde-Amtageu befreit Worden. ' Die Grundsteuer ist aber die Basis der Landes und Gemeinde-Umlagen und in der Regel sind diese Umlagen noch viel größer als die Steuer

selbst. Ich habe die Ehre^ eine ganze Reihe von Gemeinden hier zu vertreten^ in welchen die Gemeinde-Umlagen jährlich 300 bis 400 und mehr Prozent betragen; die Leute haben also nicht nur vom Reinertrage rhreS Grundes 19 Prozent an den Staat, sondern auch das Drei- und Vierfache an die Gemeinde und außerdem noch die Landesumlagen zu bezahlen. In solchenGemeinden kömmt die Grund steuer samt den Zuschlägen einer voll- ständigen Konfiskation des gesamten Einkommens gleich. Daß eine solche Konfis kation des Einkommens

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 28.03.1906
Umfang: 8
Seite 2 Tiroler Volksblatt 28. März 1906 die Herren Geschäftsleute in der Stadt auf den Preis der Ware die Steuer einfach daraufschlagen, sich also bei der Landbevölkerung, die dort ihre Ein käufe macht, decken. (Abgeordneter Dr. Perathoner: Das wird umgekehrt auch gelten!) Das umgekehrte Verhältnis trifft nicht zu. Nach der Stadt hin zieht es alle und ich werde Ihnen später auch sagen, warum. Dann bitte ich aber, weiters zu bedenken, daß auch die städtischen Sparkassen das Geld vom Lande

? Aus dem ganzen Lande fließt er, die Steuer aber wird in Innsbruck vorgeschrieben und die Stadt Innsbruck hat allein den Nutzen davon. (Zwischenruse.) Dann bitte ich noch an das Beamtenpersonal zu denken. Die Beamten werden doch auch aus den Steuergeldern gezahlt, ihre Gehalte verzehren sie aber in der Stadt. Die Herren sind selbstverständlich immer be reit, die Beamtengehalte zu erhöhen, natürlich: weil sie dabei auch an sich selbst denken; sie denken: Es sällt wieder etwas sür uns ab! (Widerspruch

.) Bei den Bildungsanstalten ist ganz dasselbe: Die Bildungsänstalten werden auch aus den Steuer kreuzern errichtet und erhalten. (Abgeordneter Dr. Erler: Die Bauern bezahlen wahrscheinlich die Jnnsbrucker Schulen!) Nein, unter „Bildungsanstalten' verstehe ich ja die höhere Kategorie. Wir vom Lande erhalten unsere Bildungsanstalten, die Volksschulen, wie Sie auch Ihre Volksschulen selbst erhalten; aber in Innsbruck gibt es auch solche Bildungsanstalten, die von öffentlichen Geldern erhalten werden und ich weiß

alle Steuern der Städte aus ihr Konto bucht, so soll man es mit der Landbevölke rung wenigstens halbwegs ähnlich machen. Man soll dann das, was sie leistet, ihr auch ordentlich gutschreiben. Und damit komme ich auf das, worauf schon der Herr Abgeordnete Fink hingewiesen hat, näm lich aus die Blutsteuer. Ist es nicht die Landbevöl kerung, die 60, zumindest 60 Prozent der Blut steuer zahlt und ist es nicht die Landbevölkerung, die am meisten unter dieser Staatssteuer ächzt, die die besten Arbeitskräfte

der Städte platzgreise, wir wollen auch, daß ein Unterschied gemacht wird zwischen denjenigen, die viel und jenen, die wenig Steuer zahlen, die direkte und in direkte Steuern zahlen und wenn man will, zwischen Besitzenden und Besitzlosen, zwischen Bauer und Knecht, zwischen Gesellen und Meister. (Abgeordneter Dr. Erler: Da hört das gleiche Wahlrecht auf! Bauer und Knecht ist etwas anderes, aber Städter und Bauer nicht!) Sie sollen das Pluralwahlrecht haben, das wird Ihnen zugute kommen. (Abgeordneter

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 12
Datum: 03.03.1888
Umfang: 12
ist dies aber alles anders geworden. Die Straßen sind verödet, die Häuser stehen leer, und „in den öden Fensterhöhlen wohnt das Grauen.' Diese Häuser nach außen fast Palästen gleich, sie bringen dem gegenwättigen Besitzer heute keinen Ertrag, keinen Bottheil mehr. Eine viel höhere Steuer noch als heute hätte der damalige Besitzer leicht ertragen, während der heutige dabei zugrunde geht. Abgesehen davon, daß er davon keine Rente hat, hat er Auslagen für deren Er haltung. wenn er sie nicht selbst demvliren will und dabei stehen

, wie ich gesagt habe. diese Häuser, wenn nicht vollständig, so doch zum größeren Theile leer und da stoßen wir nun auf einen der wundesten Punkte unseres gegenwärtigen Gesetzes. Während bei der Hauszinssteuer eine leerstehende Wohnung mit Recht keine Steuer bezahlt, muß hier der arme Besitzer für ein solches Haus vielleicht mit 20 Ubikationen, für ein Haus, das vielleicht Jahre lang leer steht, doch die HauSklaffensteuer bezahlen, und zwar die vielmehr beträgt, als die Hauszinssteuer, wenn daS Haus

in der Landeshauptstadt stünde. Das ist ungerecht und diese Steuer widerspricht vollständig dem ganzen Wesen und Charakter der Gebäudesteuer. Andere Häuser dieser Kategorien sind nicht vollständig leer, sie sind zum Theil vermiethet, zum Theil vom Eigenthümer bewohnt. Wenn man hier § 1 des Gesetzes vom Jahre 1882 anschaut, möchte man meinen, daß der betreffende Hausbesitzer, wenn er einen Theil der Wohnbestandtheile seines Hauses ver miethet hat und den andern Theil selbst bewohnt, im Sinne des § 1 des Gesetzes

nicht für einen Theil HauSzinS-, für den anderen HauSklaffensteuer zu zahlen, du mußt für alle 20 Wohnbestandtheile die HauSklaffensteuer zahlen und so zahlt er in un serem Beispiele anstatt 35 — 75 fl. Ich kann es nicht unterlaffen durch praktische Beispiele darzulegen, daß das, was ich gesagt habe, rich tig ist, daß diese Steuer mit ihren fiskalischen Tendenzen nicht nur den Reinertrag, sondern auch den ganzen Rohertrag vollständig absorbirt. Ich führe hier nun einige Daten vor, die ich entnommen

habe einem Aufsätze, der in den „Tiroler Stimmen' in Innsbruck erschienen ist. Diese Daten beruhen aber auf amtlichen Aus- weisen. In Schwaz haben Sie ein Haus Nr. 158, dieses Haus hat 26 Wohnbestandtheile, es wird vom Eigenthümer theilweise bewohnt und 14 Lokale werden als Schlafzimmer für Fremde benützt, sie werfen einen Zins ab, der laut Zah- lungsbogen Nr.- 109 pro 1886 100 fl. betrug, die Steuer betrug aber 62 fl. nach HauSklaffen- tarif B. Im Jahre 1893 aber, wenn das Ueber- gangsstadium

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