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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 30.04.1878
Umfang: 6
dieses Industrie zweiges für den Staat insoweit machen, als man er- sehen kann, welch enorme Summen dieser Artikel dem Aerar schon in unserem weingejegneten Lande einbringt Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 34 Hektl. und leistete hiefür an Steuer 93 fl, 86 kr; Dorfner Josef in Mahr 252 Htl. Steuerbetrag 505 fl; Engl Joh. in Lienz 2056 Htl. Steuerbetrag 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287 Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs Josef in Meran 2466 Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr; Gröbner Leop

. in Gossensaß 122V Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Rienz 990 Htl. 'Steuer 1963 fl. 03 kr. ^ Hofer Jgnaz in Lüsen 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kerschbaumer in Gröden 210 Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Josef in Bluman 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 2 kr; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.; Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723 fl. 11 kr.; Oberkircher in Lienz 816 Htl. Steuer 1633 fl. 26 kr; Rasfler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl 38 kr. ; Schneeberger in Matrei

520 Hlt. Steuer 956 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Bilpian 5070 Htl. Steuer 10.736 fl. 43 kr.; Seeber Peter in Sterzing 1035 Hlt. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Steger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steun.WI fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen. tzH<iW?St««5N?P sl.23 kr.; Steinlechqer Frz.in Meran540Htl. Steuer 1014 fl. 52 kr.; Siemberger in Bruneck 1512 Htl. Steuer 2885 fl. 76 kr.; Unter- rainer Ed. in Matrei 132 Htl. Stsuer,242fl. 4L kr.; Werner Änton in Sarnthal 176 Htl. Steuer 3l6 fl. S3 kr. Zusammen

wurden somit gebraut 33.304 Htl. und hitfür an Steuer entrichtet 73.710 fl. 15 kr. Nachstehend folgen noch die im Jahre 1377 abge führten Hteuerbeträge einige Brauereien Nordtirols, wobei man annähernd annehmen kann, daß jedesmal die HÄfte des Steuerbetrages circa die Anzahl der Hektoliter des gebrauten Bieres ergibt. Es leisteten Bergers Erben in Hall 2024 fi. 59 kr; Kostenzer in Bolders 161 l fl. 30 kr.; Nißl Johann in Jnn brück 20.205 fl. 01 kr. ; PStsch AlMm Innsbruck I6.3ök fl. 70 kr.; Seidner's

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 11.01.1881
Umfang: 8
nun apch die falsche Behauptung auf, dass, weil das ganze Land mehr Steuern zahlen müsse, auch bei jedem Einzelnen die Steuer erhöht werde. Die Grundsteuer-Resorm, auf welche sich die Ver fassungspartei so viel zu Gute that und die von dieser in Fluss gebracht wurde, wurde danlalS aus zwei Gründen für nothwendig erklärt: Nämlich er stens weil ein nicht geringer Theil kultivierten Grund unv Bodens bisher steuerfrei gewesen, und zweitens, weil , die Steuer ungleichmäßig vertheilt sei

. Man wollte mit der Reform eine Erhöhung des Steuer- crträgnifses gleichzeitig mit einer gerechteren Verkei lung der Last herbeiführen. Als der stabile Kataster augelegt wurde, der als Grundlage der StenerlieMissung diente, waren große Flächen Bodens gar nicht oder minder cultiviert, welche seitdem in Aecker, Wiesen u. s. w. umgewan delt und daher ertragsfähig gemacht wurden. ' Dies erklärt, weshalb viele tausend Joche unbesteuerten oder zu gering besteuerten Bodens vorhanden sind. Die Ungleichheit

in ertragsfähige Culturen (Wiesen, Aecker) umgewandelt worden waren. , Die Besitzer solcher Gründe, welche bisher steuer frei oder nur gering besteuert waren, werden jetzt allerdings mehr Steuern zn zahlen haben, dies ist aber nur gerecht. Dagegen werden aber Viele eine Steuerermäßigung erfahren und namentlich der kleine Bauernstand, denn die Erhöhung trifft hauptsächlich den Großgrundbesitz. Wir bemerken nur, dass die niederösterreichischen Weinbauer» künf tighin um 147.000 fl. weniger zahlen, wogegen

die Waldungen mit 130.000 fl. mehr belastet werden. Die Erhöhung trifft das ganze Land, aber nicht jeden Einzelnen; Viele werden weniger zahlen. Jene, welche steuerfreie Gründe besaßen, oder deren Gründe ertragsfähiger geworden, zahlen eben mehr als früher. Bisher musste der Bauer, dessen Acker schon im stabilen Kataster als solcher aufgenommen erschien, die volle Steuer zahlen, während sein Nach bar, der z. B. eine Hutweide in Ackergrund ver wandelt hatte, für deufelben wenig oder gar nichts an Steuern

leistete. Diese Ungleichheit hört eben auf In Oberösterreich wurde bei Einführung des stabilen Katasters ein Zuwachs von 136.034 Joch ökonomischer Culturen und 30.903 Joch Waldland constatiert, trotzdem aber die Steuer um 368.209 fl ermäßigt. Bei der Regulierung ergab sich ein neuer Zuwachs von 46.493 Joch und 50.693 Joch Hut weiden wareu in ertragsfähigere Culturen umgewan- delt worden. Diese neuen steuerpflichtigen 260.000 Joch erklären wohl zur Genüge die Erhöhung der 'Steuerschuldigkeit um 544.541

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Volksblatt
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Seite 3 von 8
Datum: 26.09.1877
Umfang: 8
-Einkommen-Steuer nichts tauge in einem Lande, wo die Staatsfinanzen ungeordnet und stehende Schulden seien. Das Volk wolle eine Verminderung und nicht eine Erhöhung der Steuern, was die neue Steuerreform ist. Die Generaldebatte habe schon 14 Tage gedauert und noch schwanke man immer zwischen 400 und 1200 Millionen reinen Einkommens. Einige schlagen den Ertrag dieser Steuer gleich Null an; andere behaupten, sie werde 6, wieder andere, sie werde 8, und die Regierung schmeichelt sich gar

, sie werde 15 Millionen eintragen. Viermal habe der Finanzminister seine Meinung geändert, ob die Personal-Eiukommen-Stener zuerst einzuschätzen und dann zu contingentiren sei, oder ob dieses vorauszu- gehen habe. Endlich entschied er sich dafür, daß die Contingentirung der Einschätzung vorangehen müsse, was in keinem Lande der Welt ge schehe. Die beantragte Contingentirung der Personal-Einkommen-Steuer sei nichts als eine Leimruthe, mit der in den offiziösen Zeitungen schon zu viel herumgefuchtelt worden fei

, als daß die Fliegen statt aufzusitzen nicht davon fliegen würden. „Das Volk merkt die Absicht und wird verstimmt. Er sagt bereits : „Mit Speck fängt man Mäuse und mit Kleinem fängt man an und mit Großem hört man auf.' Neüwitth chärakterisirte unsere Finanzwirthschast mit den Worten: „Steuern erhöhen und. Schulden flott weiter machen.' Er wolle vorerst wissen, wozu das Steuergeld verwendet wird, daher er die Vorlage eines Normalbudgets begehre, dann werde er die Personal- Einkommen-Steuer erst berathen

. Daß bei der Abstimmung NeuwirthS Vertagungsantrag verworfen wurde, haben Sie bereits mitgetheilt. Warum haben denn unsere Abgeordneten in Wien gegen die soge nannte Steuerreform gestimmt? Weil dieselbe eine Steuererhöhung und manche andere Bitterkeiten namentlich für die Landbevölkerung und den kleinen Gewerbsmann herbeiführen würde. Die Regierung hat d'ese Steuerreformgesetze gewiß nicht in der Absicht vorgelegt, um in Zukunft weniger Steuer zu bekommein Sie sagt in ihrem Berichte

gewährt werden. Und sollten sie wirklich gewährt werden, so will man deren Entgang durch die Einführung der so genannten Personal-Einkommen-Steuer ersetzen. Wen trifft nun diese neue Steuer? Am meisten die kleinen Bauern und kleinen Gewerbs- leute. Aber nehmen wir sogar den Fall an, daß diese Personal- Einkommen-Steuer so gering bemessen werde, daß der Bauer und Gewerbsmann profitirt, das heißt, es wird der Nachlaß an der Ertragssteuer größer? als die zu zahlende Einkommen-Steuer

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 01.09.1858
Umfang: 6
die geordnete Aufste llung der Fuhrw erke zeigte. ^Ernennungen. Bon der k. k. Finanz-Lanoes-Direk- tiön^für Tirol und Vorarlberg wurden ernannt: t Pe ter Mai r. S:euer-Eiimehiner Klasse, und Math. Peintner, Steuer » Kontrollor I. Klasse, zu Steuer- Einnehmern II. Klasse; 2. Franz Kornet. Franz Jo sef Hub er und Johann Je gg. Sreuer-Kontrollore N. Klasse, zu Steuer-Einnehmern III. Klasse; Z. Josef Peer. Steuer-Kontrollor ll. Klasse, zum Steuer-Kon- trollor l. Klasse; 4 Franz Narterer, Zosef Weller, Joses

P ö l't unv Eugen Gelini, Steuer-Konlrollore lll. Klasse, zu Steuer-Kontrolloren ll Klasse; 3. Gott fried Freiherr v. Lichtenthurn, Ernest v. Stras sern, Johann Buchensteiner und AloiS Pina- monti, Steuer-Osfijiale, und Joses Jäger, Zoll-Sf- fizial, zu Steuer - Kontrolloren IN. Klasse ; k: Josef Flenger, Friedrich Ronatz, Peter Gabl, Karl Micheli, Steuer-Assistenten, zu Stener-Osfizialen III. Klasse; 7. die Steueramts-Praktikanten Eduard Ettel, Sebastian Burgauner, Rnpert Ant. Matt, Josef Viviani

und Nikolaus Bertagnoli zu Steuer» Assistenten ll>. Klasse. Verschiedenes. AuS Brasilien. Der T. B schreibt: EsistunSdaS Schreiben eines tirolischen Auswanderers auS P in Brasilien vom 2l). Juni 1333 zur Einsichtzugekommen, dessen Aechiheit wir verbürgen können, obgleich wir den Namen des Schreibers zu veröffentlichen unS nicht ver anlaßt finden. Wir suhlen unS verpflichtet, auS dem selben zur Belehrung und zur Warnung für unsere aus» wanderungslustigen LandSleute Folgendes mitzutheilen: P 20. Juni

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Bozner Zeitung
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Seite 16 von 18
Datum: 27.03.1883
Umfang: 18
dreiperrentige Verzinsung in Aussicht gestellt haben. Manche Blätter haben das mit einer bestimmten Bank in Verbindung gebracht, welche diese wohlfeile Ver zinsung durch Heranziehung fremden Capitales aus Frank reich ermöglichen werde. (Heiterkeit links.) Und jetzt kommt man mit der Besteuerung der Hypothekarziusen! Wer wich denn diese tragen? Diese Steuer beträgt scheinbar nur 5 Percent, aber sie ist thatsächlich, und zwar gerade auf dem Lande virl Hbker, vielleicht lO Percent, wenn man die Landes-, Bezirke

zahlen, wenn vielleicht auch erst am l. Juni die halbjährigen Zinsen fällig find Wenn sie nnn aber auch fällig sind, glauben Sie denn, daß die Schuldner auch immer zahlen? (Sehr yut! links.) Man riskirt also, wenn man künftig auf Hypo theken Geld leiht, eine Steuer von einer Einnahme zu zahlen, welche man gar nie bikvmmt. Es wird ja immer angeführt, daß so Viele bei execn- tiven Fcilbietnngen mit ihren Forderungen durchfallen. Diese bekommen kein Capital, Zinse» bekommen sie schon gar

nicht, aber die Steuer davon sollen sie zahlen. (Heiterkeit links.) Und da soll eine Erleichterung deö HypothekarerediteS für die Landbevölkerung eintreten? (Sehr gut! links.) Wer also dem Besitzer einer Realität Geld leiht, der soll bestraft werden, er muß die Steuer zahlen, und er muß sie auch zahlen, wenn der Andere ihni die Zinsen nicht zahlt I Da könnte man vielleicht sagen, wenn werden, so fällt er durch. Ja glauben Sie, meine Herren, daß, wenn er selbst die beste Hypothek hat, er die Zinsen pünktlich erhält

? So bald die Realität in Executivn kommt, hört jede Zinsen zahlung auf, ohne Unterschied, ob der Gläubiger xrimo, seeuväo oder tertw Ioec> intabulirt ist. Während der ganzen Zeit der Executivn, die bekanntlich in Oesterreich nicht kurze Zeit währt, muß der Gläubiger, wenn er auf die Hypothek Geld ansgelichen hat und vielleicht ausjchlieslich auf diese Einnahme angewiesen ist, die Steuer zahlen bei sonstiger Ezceeution. und die Steuer- er eutivn ist viel schneller als die Executivn auf die Realität

. (Heiterkeit links.) WaS wird die Folge sein? Der Gläubiger ??ird sich sicher stellen, eine Affecuranz- Prämie nedst der Verzinsung verfangen'- um dle Stenttl wird der Zinsfuß erhöht, er wird aber auch erhöht um die Gefahr, die Steuer aus Eigenem zahlen zu müssen, weil der Andere, auch wenn er noch so solid ist, vielleicht erst später zahlt. - Auch die Unbequemlichkeit der Fatlrung, welche viele ?eute scheuen, wird sich der Gläubiger mit anrechnen, 50 d:'ß der Zinsfuß bei allen neuen Darlehen

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 6
Datum: 03.02.1859
Umfang: 6
der Hundesteuer für das Verwaltungs jahr 1858—59 folgende Bestimmungen zur allge meinen Richtschnur bekannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von 1 fl. 75 kr. österr. Wäh rung für jeden Hund als Steuer zu den Gemeiude- bedürfnissen zu entrichten. 2. Für das Jahr IS59 ist diese Steuer für alle Jene verfallen» welche sich 8 Tage nach Bekannt machung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden

. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, die sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzei gen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 1859 wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuerbehebnng besorge«. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Steuerzahlung vom 3. k. M. bis einschließ lich 1l. k. M. Vormittags von 9 bis ll Uhr und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr im Fleischbankgebände zu ebener Erde rückwärts am ' Jnn

(äußere Treppe neben dem Schmiedhause) zu geschehen. Am Samstage den 5. und Sonntag den 6. k. M. werden aber keine Anmeldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 1859 sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kom missär binnen längstens 3 Tagen nach erfvlgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zn machen, um die Steuer zu entrichten. > 5. Von der Steuer sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit

. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei ^ eine Bescheinigung auf das Jahr der Ausstellung :giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches d.em vorgemerkten Hunde angehängt werden muß, die Kosten des Letzten, sind abgesondert mit 10 Nkr. zu vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf der obige» Aunieldungsfristeii »icht

mit dem über- gebeiie» Zeichen versehen, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist. zum Kom missär zu stellen, welcher die magistratliche Straf. Verhandlung veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffälleu der dritte Theil der eingebrachten Strafe als Aiizeigegebühr. ?3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafzahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armuthshalber nicht eingebracht wer den können, wcrden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 04.02.1859
Umfang: 6
- )ähr 1853—59 folgende Bestimmungen zur allge meinen Richtschnur bekannt gemacht: . 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mebrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von 1 fl. 75 kr. österr. Wäh rung für jeden Hund als Steuer zu den Gemeinde» bedürfnissen zu entrichten. ' 2. Für das Jahr !L59 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, n>elche sich 8 Tage nach Bekannt machung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden

ist verpflichtet, die sen Besitz bei der ausgrstelltkn Kommission anzuzei gen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 1859 wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Aufnabme der Anzeige und die Steuerbehebung besorgen. . Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und.,die Steuerzahlung vom 3; k. M. bis einschließ lich 1l. k. M. Vormittags von 9 bis II Uhr und Nachmittags von2 bis 4 Uhr im Fleischbankgebäude zu . ebener. Erde rückwärts am Jun (äußere Treppe neben

dem Schmiedhause) zu geschehen. .Am Samstage den 5. und Sönntag den 6. k. M. werden aber keine Anmeldungen angenommen. 4. Wer nach.dieser allgemeinen Beschreibung km Verlaufendes Jahres 1859 sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kom missär binnen längstens 3 Tagen.nach erfolgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zu machen, um die Steuer zu.entrichten.. ^ 5. Von der Steuer sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6.,-Ueber die entrichtete

Steuer wird der Parthey eine Bescheinigung auf das- Jahr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt) welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden m u ß, »die-Kosten, des Letztern sind abgesondert mit 1V Nkr. zu vergüten. . 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund> welcher nach Verlauf der obigen Ainiieldungsfristen nicht mit dem über- gebcnen Zeichen versehen

, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, zum Kom missär zu.stellen, welcher die magistratliche Straf verhandlung, veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der eingebrachten Strafe als Anzeigegebühr. 8. Die Huude jener Partheien, welche die Steuer oder Strafzahlung. vecweigern, oder von welchen diese Beträge Armutkshalber nicht eingebracht wer, den rönnen, werden vom Abdecker über Auftrag des St.idtmagistrates vertilgt werden. . 9. Die polizeilichen Vorschriften

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 6
Datum: 11.01.1858
Umfang: 6
—5K folgende Bestiiiiinungen zur allgemeine» Richtsclmur bekannt geinaciit: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wolmt. »nd liier eine» oder mekrrre Hunde kalt, ifl verpflichte», jätnljcli eine» Betrag von zwei „ sven e l ch ö- »vätirnng iiir ieden ,7n>iv als Steuer zu den Ge- meinbebetn fiiissen zu entriciuen. 2. 55ür das Iadr l^5>^ ifl d ese Steuer für alle Jene verfallen, welche sict, 8 Taqe nacl' Bekannt» wachung dieser Verordnuiig noch im Befltze eines Hundes befinden. 3. Jedes B> flper von Hnndeit

ist verr'fl chtet. die sen Besty bti der an'gestellleii .Nomm ssion a»z >zei- gen, den Hund vorz»fii>'reii, und die Steuer so.>l«lch zu be«nk>>rn. ^ür d.io Jalir i85si wiid qlei'.tis.ills der Tkirrar;t Josef Becher die Zlnfnahme der An» zeifie nnd die Srene^betiebnog besorgen. Es hat für dieses Jan die Slnzciaung der Hunde und die Steuerzahlung v o »i i l. k. Ä?. bis ein schließlich SO. k. M. Jänner IL5^ Vorniiitags von 9 biö 11 Uhr und Nachmiltaas von? bis 4 Uhr im Fleischbankgebände zu ebener

E,de riickiväris a»> Znn (äußere Treppe neben dem Scbmirdhause) zu geschehen. Am SamSta^e den >6. und Sonniage den 17. k. M. Jänner Heroen aber keine Hninrlpnngcn an- genoninirn. 4. Wer nach dieser stllacuieiuen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 1V5S sich einen Hnnv einstellt, bat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kommissär binnen längstens 8 Tagen nach erfolg te? Uebernahme des Hundes die Anzeige zu machen, und die Steuer zu cinricbten. 5. Von der Steuer sind rinli'g und allein junge Hunde bis znm

Alter von 4 Monaten befreit. . 6. Ueber die enirichtete Steuer wird der Parlhei eine Bescheinigung auf das Jahr der Ausstellung giltiq, nud ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß, die Kosten des Letztern sind abgesondert mit 6 kr. C. M. zu vergiuen. 7. Wer die oben beschriebene» Anmeldungen und Steuerzal'lungcn unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, fcden Hund, welcher nach Ver lauf der obig'il

Aiüneldnngsfristcn nicht mit dem übrrgebenen Zeichen verseben, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiege» worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strasverhaiidliing veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil dxr eingebrachten Strafe als Anzeiqegebühr. 8. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafzahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armnthshalber nicht eingebracht wer de» könn?», werde» vom Abdecker über Austrag deö

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 6
Datum: 14.02.1854
Umfang: 6
Reichs Währung für jeden Hund als Steuer zu den Gemeinde-Bedürfnissen zu entrichten. 2. Für das J.'hr !354 ist tiefe Steuer für alle jene verfallen, welche sich 3 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung nock im Besitze eines Huudes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet die sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund vorzuführen und die Steuer sogleich zu be zahlen. Für das Jahr l8S4 wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige

und die Steuer- Behebung besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Steuerzahlung vom 1. bis einschließlich ll. künftigen Monats März Vormittags von 9 bis ll Uhr und Nachmittags von 2 l>5s 4 U»r im Fleischdankgebände zu ebener Erde rückwärts a,n Jnn l äußere Treppe neben dein Schmledhause) zu geschehen. Am SamStag den 4. und Sonntag den 5. künftigen Monats werden aber keine Anmeldungen angenommcn. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaust des Jahres 1854 sich einen Hund

einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kom missär binnen längstens 3 Tagen nach erfolgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zu machen nnv die Steuer Zu entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig uud allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit- 6. Ueber die entrechtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ansstellung giltig und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden u»uß? die Kosten deS Letzter» sind abgesondert

zu vergüte». 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßl, verfällt in eine Strafe deS dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, wclcher nach Verlauf obiger AnmeldungS-Fristen nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer ver schwiegen worden ist, zum Kommissär zn stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlung veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Strassällen der dritte Theil der Strafe

als Ameigegebühr. tt. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer oder Strafezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Ar.nutyShalder nicht eingebracht werden können, werden von« Abdecker über Auftrag des Zt.idtmagistrats vertilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunde uud der Abwendung der Gefahren des WuihauSbrucheS bleiben ungeändert in Wirksamkeit. Stadt Magistrat Innsbruck am >0. Februar 1854. Der Bürgermeister. Stellvertreter: v» Peer. S8l » Kundmachttng

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 8
Datum: 23.02.1854
Umfang: 8
44 Intelligenz - Blatt zum Tiroler Bothet». 23. Febr. 1854. - Kundmachung. Unter Beziehung auf die diesseitige Kundmachung vom 16. Februar vorigen JahrS werden bezüglich der Behebung der Hundesteuer für das Verwaltungsjahr IS'/,, folgende Bestimmungen zur allgemeinen Richt schnür bekannt geinacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke von Innsbruck wohnt, und hier einen oder mehrer, Hunde hält, ist ver pflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Gulden Reichsivährung für jeden Hund als Steuer

zu den Gemeinde-Bedürfnissen zu entrichten. 2. Für das Jahr 1854 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes be finden. 2. Jeder Besitzer von Hunden Ist vexpflichtet, die sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund vorzuführen und die Steuer sogleich zu be zahlen. Für das Jahr 1854 wird gleichfalls der Thierarzt Jofef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuer behebung besorgen. ES hat für dieses Jahr

missär binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter 'Ueber nahme des HuNdeS die Anzeige zu machen und die Steuer zu entrichten. 3. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum .Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung , auf das Jahr der Ausstellung giltig und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß? die Kosten des Letztern sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen

und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger Anmeldungs-Fristen nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer ver schwiegen worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlungen veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigegebühr. 8. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 16.01.1858
Umfang: 8
oder 15 kr. vom - G.ulden. FernerS wurde durch hohen k. k. Statthalterei- Erlaß vom 2T' d. Mts. Z. 22482 für die Angehörigen der Pfarrgemeiude St. Jakob die Behebung, der in der Bürgerausschußsitznug vom 2. d. MtS. festgesetzten außerordentlichen Zuschläge bewilliget, iiamlich: auf die Grundsteuer ein Termin, auf die Erwerb- und Einkommensteuer sieben Kreuzer vom Gulden mit der Befreiung der Erwerbsteuerpflichtigen, welche Z fl. und dar unter und der Einkommensteuerpflichtigeii^ welch nnter 2 fl. Steuer zahlen. Hievon

von z w e i Gu 1 d en R e i ch s. Wahrung für jeden Hund als Steuer jn den-Ge, nieliidebedürfnisseii'zn entrichten. 2. Für das Jahr >853. ist diese Steuer für alle Jene versallen, welche sich g Tage nach Bekannt« machung dieser Verordnung noch im Besitze eineS Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist vervflichtet, die, sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzei gen, den Hund vorzuführen, und dieiStcuer sogleich zu bezahlen. Für daö Jahr. >358 ^ wird gleichfalls der Thierärzt Josef Lecher die Zlufnahme der An zeige

einstellt, bat die Obliegende,'», hievon bei dem genannten Kommissar binnen längstens 3 Tagen nach erfolg, ter Uebernahme des Hundes die Anzeige zn machen, und die Steuer zu entrichte». 5. Von der Steuer sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit.- 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung auf das Jabr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vvrgemerkten Hunde a » gel» ängt werden muß, die Kosten des Letztern sind abgesondert

mit 6 kr. C. M. zn vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Ver lauf der obigen Anmeldnngsfristen nicht mit dem übrrgebencn Zeichen verseden, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer-'vrrschwiegkn worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher , die magistratliche Strafverha»dl»ng veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffüllen der dritte Theil der eingebrachten

Strafe alS Anzeigegebuhr; 8. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafzahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armnthshalber nicht eingebracht wer den können, werden vom Abdecker über Austrag dick Stadtmagistrates vertilgt werden. ?. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver- Währung der Hunde und der Abwendung der Ge fabren des Wuth Ausbruches bleiben ungeäudert in Wirksamkeit. . Stadtmagistrat. Innsbruck am 3V. Dezember 1357. Der Bürgermeister-Stellvertreter

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 10
Datum: 15.02.1851
Umfang: 10
, Bierbräucreibesitzerin in Hall. 2 Kund in a ch u n g. Nr. 44Z. Unter Beziehung auf. die diesseitige Kundmachung vom Lg. Mai I36V werden bezüglich der Behebung der Hundesteuer für das Verwaltiingsjahr ILül folgende Bestimmungen zur allgemeinen Richtschnur bekannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke von Innsbruck wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Gulden ReichS-Währung für jeden Hund als Steuer zu den Gemcindcbcdürfnissen zu entrichten. 2. Für das Jahr lö5l

ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 3 Tage nach Bekannt-' machung dieser Verordnung noch im Besitze eines HnndeS befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund'vorzuführen, lind die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 135l wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die. Aufnahme der Anzeigen und die Steuerbe- hebung besorgen. ES hat für dieses Jahr dieAnzeigung der Hunde und die Steuerbezahlung

Uebernahme des Hundes die Anzeige zn machen und die Steuer zu entrichten. 3. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die cntrichte/e Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung, auf daS Jahr der Ausstellung gültig, und ein Zeichen verabfolget, welches dein vorgemerkten Hunde angehängt werden muß; die Kosten des Letzteren sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt

in eine StrafedeS dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf dieser AnincldnngSfristcn nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die inagistralliche Stras- verhandluug veranlaßt. Dem Abdecker gehört bei >-2traf- sällcn der dritte Theil der Strafe als Anzeigegebühr. 3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafbezahlung verweigern

. Für daS k. k. Bezirksgericht: Heufler. ^ ' VersteigerungS-Edikt. Nr. 415 Auf Ansuchen der Vormundschaft der Jakob Habt- mann'schen Kinder in 'Schwaz werden nachgenannte Realitäten der freiwilligen Versteigerung unterzogen, als : Kat. Nr. 53/57 der Steuer-Gemeinde Sölleute Lit. Eine Behausung mit reeller Hafiisrgerecht- same, Hasnerwerkstätte uuv Brennofen. Lir. L. Dabei ein Garten von 54 LZ Klafter. Hiefur besteht der AnsrufSpreiS iu l4lZl1 fl. N.W. Zur VersteigerüugS - Vornahme wird auf den '^4. d. Mts. L Uhr Vormittags

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 8
Datum: 31.01.1857
Umfang: 8
. 2 Ktt'ndllMiHnlig> Ar. 6026 Unter Beziehung auf die diesseitige Kuudmachnug vom 22. Februar v. I. Z. 104 l werden bezüglich den Behebung der Hundesteuer für das Berwaltungs- jahr 1356/57 folqeiide Bestimmungen zur allgemei nen Richtschnur bekannt jjemält,t: 1. Jedermann, der im Stadibezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflich tet, jährlich einen Betrag von ztvei Gnlden N. W. für jeden Hund als Steuer zu deu Gemeinde« Bedürfnissen zu entrichten. 2. Für das Jahr 1857 ist diese Steuer

für.alle Jene verfallen, welche sich 3 Tage nach Bekannt machung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. . 3 Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, die ser Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzei gen, Krn Hnttd vorzuführen, und die Steuer so gleich zu bezahlen. Für das Jahr >857 wird gleich falls der Tlu'krarzr Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuerbel/ebillig besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde «ud die St.ilirzahlun.i voiii 9. k. Mts

des Hundes die Anzeige zn machen, nnd die Steuer zu entrichten. 5. Von der Steuer sind einzig nnd allein junge Hunde bis zum Alter voll 4 Monaten befreit. 6. lieber die entrichtete Steuer wird der Partei eiue Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gültig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß, — die Kosten des Letzter,, sind abgesondert mit 6 kr. C. M. zu vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen imd Steuerzahlungen uttterläßt, verfällt

in eine Strafe deS dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Huyd, welcher nach Ver lauf der obigen Sliimeldlliigsfrtsteil nicht mit den, übergebenen Zeichen versehen, nnd wahrscheinlicher Weife bei der Steuer verschwiege» worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die ma<zt'stratliche Straf verhandlung veranlaßt. Dein Abdecker gebührt bei Straffälleu der dritte Theil der Strafe als Anzeige- gebühr.' 8. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer- oder Sirafzahlnng verweigern

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 8
Datum: 17.12.1859
Umfang: 8
, der im Stadtbezirke wohnt, und Hier Einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von 1 fl. 75 kr. öst. W. für jeden Hund, als Steuer zu den Gemeindebedürfnissen, zu -ntrichten. 2. Für das Jahr 1339/60 ist die Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Be sitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer .von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, deu Huud vorzuführen und die Steuer sogleich

angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 186V sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kommissär binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter Uebernahme des Hundes die An zeige zu machen und die Steuer zu entrichten. 5. Von der Steuer sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstel lung gültig, und eiu Zeichen verabfolgt

, WelcheS dem vorgemerkten Hunde angehängt werden MUß; die Kosten des letztern sind abgesondert mit 10 Nkr. zu vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen nnd Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. — Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, wel- cher nach Verlauf der obigen Anmelvnngsfrist nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwie, gen worden ist, zum Kommissar zu stelle», wel cher die magistratliche

Strafverhandlung veran laßt. Dem Abdecker gebührt bei Strassällen der dritte Theil der eingebrachten Strafe als Anzeigegebühr. 8. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer- over Strafzahlnng verweigern, oder von welchen diese Beträge Armuths halber nicht ein gebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Verwahrung der Hunde nnd der Abwendung der Gefahre» des Wuthausbruches bleiben nngeän- dert in Wirksamkeit

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 6
Datum: 12.01.1858
Umfang: 6
: ^ . > . . . -l. Jedermann, der in,! Stavtbsjirke^ woh,»t,zMd bier eineji oder mehrire Hund? ihält.? ist verpfsschtft, >ährIich»e>n?n>Brtrag von zw e i Gu ldeit S<« i ch 6- »v,äl»ruiig sür seden .s^und als. Steuer zu dein Ge« »nriiidebedurfuissenzu entrichten. - / -? > L. Für das Jal>r IV58 ist diese Steuer für. alle Jene verfallen,! welche sich 3. Tage,nach Bskannt, uiachung -dieser Verordnung noch, im Besitze eines Hundes befinden. ^ Jeder Besiber von Hunden >st verpflichtet, die se» L'esitz bei d.r aufgestellte

,^ Kommission qnzuzei. geil, den ^nnd vorzufübren. und die Steuer sogleich zu bci.ihlett. Für das Jahr >853- wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Aufnahme der An zeige und die Stenerbchebung besorgen. E? hat für dieses'Jahr die Anzeigung der Hunde und die Steuerzablung vom It. k. M. bis ein schließlich 2V. k. Mi Jänner' I3S3 Vormittags vou 9 bis 1l Uhr und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr im Fleischbaukgebäude zu ebener Erde rückwärts am Jnn (äußere Treppe neben dem Schmiedhanse) zu geschehen

herab- gestimmie Personen haben durch die verständige Anwendung derselben schon oft wesentliche Erleichterung und nene Thatkraft gewonnen. In Innsbruck, zu beziehen vnrch Apotheker N. Schöpfer. - z genommen. > 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres !853 sich einen Hund einstellt, bat die Ol'l'ecscnl-rit» hievon bei dem genannten Kommissär binnen längstens 3, Tagen nach erfolg, ter Uebernaiime des'Hundes die Anzeige zu machen. Und die Steuer zu entrichten

. 5 - 5,. Von der Steuer sind einzig und allein snnge Hunde bis zum Alter von 4 Mouaten befreite 6. Ueber die einrichtete SteNer wird der Parthei eine' Bescheiinguiig aus das Jahr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angellängt werden mliß, die Kosten des Letzter» sind abgesondert mit 6 kr. (5 M. zu vergüten. - - 7. ^er die oben beschriebenen Tlnmeldungeu. und Steuerzadluugen unterläßt , verfällt i» -eine Strafe deö dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker

wird Beauftragte jeden Hund, welcher nach Der. lauf der .obig-n Anmeldnngsfristen nicht mit . dem über.,ebenen Zeichen verseilen, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandliing veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Siraffällen der dritte Theil der eingebrachten Strafe als Anzeigcgebilhr. 3. Die Hunde jener Pärtheien, welche die Steuer oder Strafzahluug verweigert»,' oder von welchen diese Beträge Armnthshalber ,,»cht

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 25.02.1854
Umfang: 6
worden. Zu geneigten Aufträgen empfiehlt sich: Carl Rauchs Buchhandlung. ' Kundmachung. Unter Beziehung auf die diesseitige Kundmachung vom 16. Februar vorigen Jahrs werden bezüglich der Behebung der Hundesteuer für das Verwaltungsjahr folgende Bestimmungen zur allgemeinen Richt schnur bekannt gemacht: 1« Jedermann, der'im Stadtbezirke von Innsbruck wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist ver pflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Gulden Reichs Währung für jeden Hund als Steuer

zu den Gemeinde-Bedürfnissen zu entrichten. S. Für das Jahr 1354 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines HundeS be finden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, die sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund vorzuführen und die Steuer sogleich zu be zahlen. Für das Jahr 13S4 wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuer behebung besorgen. ES hat für dieses Jahr

» missär binnen längstens 8 Tagen nach erfolgter Ueber nahme des HundeS die Anzeige zu machen und die Steuer zu entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung giltig und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde .angehängt werden muß; die Kosten des Letztern sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen

und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger Anmeldungs-Fristen nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer ver schwiegen worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlungen veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigegebühr. 3. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer

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Innzeitung
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Seite 4 von 4
Datum: 21.01.1864
Umfang: 4
einem Vater an. Angekommene Fremde in Innsbruck. Den 20. Jänner. lG. Sonne.) Die HH : üDer, f. f. Beamter v. Ofen; I. Schlesinger. Kfm. v. München; Schlesinger u Reih. Hdlü Reis. v. Wien — (Deft. Hof) Die HH: Schmidt, k. k Lieut. v. Belluno; Olga Daht u. Maria Polivanow, Priv v. Moskau,' Wolff Kfm v München; Brunnec, Gesch. Reis v Wien. — (©. Stern) Die HH : Daum, Dokt v Zell a.Z.; Danbl, Priv. v Unken (G Rose) Hr. Cornet. k. k. Steuer Einnehmer v Seife — (SB Kreuz) Hr. Kauper. HdlSm. v München Essekten

Bestimmungen hiemit be kannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, für jeden Hur.d zu den Gemeindebedürfnissen eine Steuer zu bezahlen, welche für Buldoggs und weibliche Hunde auf 5 fl. 10 kr. und für jeden anderen Hund auf 2 fl. 10 kr. ö. W. festgesetzt wird. 2. Für das Jahr 1864 ist diese Steuer für alle jene verfallen , welche sich 8 Tage nach dieser Kund machung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden

nach erfolgter Ueber nahme beim obgenannten Thierarzte die Anzeige zu machen und die Steuer zu erlegen. 5. Von der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zum Alter von vier Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung auf das Jahr der Ausstellung gültig und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß. Geht ein solches Zeichen verloren, kann ein zweites bei obgcnanntem Thierarzte gegen Bezahlung von 10 Nkr. erhoben werden. 7. Wer die oben

vorgeschriebenen Steuerzahlungen und Anmeldungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund. welcher nach Verlaus obiger Anmeldungsfristen nicht mit dem Steuerzeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen und hieher nam haft zumachen, wofür ihm der dritte Theil der allfäl ligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Hunde jener Parteien, welche die Steuer- oder Strafzahlung verweigern

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 01.02.1859
Umfang: 8
! Knndmachunq. Nr. 67SZ Mit Beziehung auf die diesseitige Kundmachung vom 30. Dezember 1357 Z. 5176 werden bezüglich der Behebung der Hundesteuer für das VerwaltnngS- jahr 1353—59 folgende Bestimmungen zur allge- meinen Richtschnur bekannt gemacht: 1, Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier seinen oder mekrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von 1 fl. 75 kr. österr. Wäl> rung für i'eden Hund als Steuer zu den Gemeinde- bedürfiiissen zu entrichten. 2. Für das Jahr >859

ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 3 Tage nach Bekannt machung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. Z. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, die sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzei gen, den Hund vorzuführen,, und die Steuer sogleich zu befahlen. Für das Jakr 1859 wird gleichfalls der Thierarzl I o se f L e ch e r die Aufnahme der Änzeige und die Steüerbehebung besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Steuerzahlung

die Anzeige zu machen, um die Steuer zu entrichten. V. 5^ Von der Steuer sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. , '6. Ueber die enirichtete Steuer wird der Partbei eine Bescheinigung ans das Jahr der Ausstellnng giltig, und ein'Zeichen verabfolgt, welches dem vo rg e m erkt en 'H u » d e angehängt werden muß, die Kosten des Letzter» sind abgesondert mit 10, Nkr. zu vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldnngen und Steuerzahlungen unterläßt,, verfällt in «ine Strafe

des dreifachen Betrages der «teuer. Der Abdecker w/rd beauftragt, /eben Hund, welcher nach Verlauf der,obigen'Anmelduttgsfristeii nicht mir dem über- ge'benen Zeichen versehen, und wabrscheinlicher Weise des der Steuer'versciiwiegen worden ist, zum Kom missär zu stellen, welcher die magistratliche Straf verhandlung veranlaßt. Dem -Abr'i'ck-»- grbülirr bci Str«iffAl7«'n drr oritte Theil der eingebrachten Strafe als Anzeigegebühr. .3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafzablüng verweigern

!?e k. k. Finanz-Laiidcs-Diiekiion bat mit hobem Dekret vom 26. November 1358 Z. l3273 dem gefertigten Amte mit Erlaß der löblichen k. k. Finanz-Bezirks.'Direktion in Trient vom 1. Dezem ber 1353 Z. 143A2 eröffnet, niedrere Baureparatu ren au dem Maienbanse des Erarial Hofer Nungg bei Tramin mit einem Ausrnfspreise von 530 fl. Oesterr. W. genebmiget. Wegen Vornahme dies.r Baureparaturen wild am 21. k. Mts. 9 Ubr früb bei deui k k. Steuer amte zu Neumarkt eine Minuendo-Versteigernng ab. gebalten, wozu

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Der Burggräfler
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Seite 10 von 12
Datum: 12.11.1884
Umfang: 12
. Den neuesten Nachrichten zufolge sind durch die Panik 14 Personen um's Leben gekom men und 19 haben mehr oder minder ernstliche Verletzungen davongetragen. Luftschifffahrt. Die Kapitäne Renard und Krebs stiegen am 8. Nov. in Meudon (Frankreich) zum dritten Male mit ihrem lenkbaren Luftschiff auf. Der Versuch wird als gelungen bezeichnet. Die beiden Lustschiffer segelten nach Billancourt und kamen nach '/«ständiger Fahrt in Meudon zu dem Punkte zurück, von dem sie auf gestiegen waren. Eine kroatische Steuer

-Geschichte. Dem „Budapester Tagblatt' wird eine fast unglaubliche Steuer-Affaire mitgetheitt, die sich in Kroatten abgespielt haben soll. Nicht ferne von dem Dorfe, in welchem Baron Rukavina seine Besitzungen hat, wüthete eine Steuer-Kommission. Dieselbe hatte das Arbeitsvieh aller armen Bauem, die in Folge ihrer schlechten Ernte ihre Steuer-Rückstände nicht bezahlen konnten, exequirt und ging eben daran, einige Hundert Stück Rindvieh im Wege der öffenllichen Feilbietung zu verkaufen

. Es hatten sich nur wenige Käufer bei der Lizitaüon eingefunden und Baron Ruka vina erstand sämmtliche Ochsen und Kühe zum Spottpreise von 6000 fl. Er ließ sich den Ankauf von der Steuer-Kommission amtlich bestäügen und gab den armen Bauern am nächsten Tage ihr Vieh leih weise zurück, wofür er sich eine Kleinigkeit bedang. Die Steuer - Kommission hatte das Vieh, wie gesagt, spottbillig verkauft und die Steuer-Forderung erschien in Folge besten nicht gedeckt. Was thut nun die pfiffigste aller Kommissionen? Sie wartete

, bis Baron Rukavina verreiste, exequirte während seiner Abwesenheit das ihm ge hörende, jedoch, da den Bauern geliehen, in deren augenblicklichem Besitze befindliche Vieh und schrieb sofort eine öffentliche Feilbietung aus. Es kamen Fleischhauer von Nah und Fern, und um einige tausend Gulden wurden Ochsen und Kühe sozusagen verschleudert. Der Baron kam von seiner Reise heim und nachdem er den Thatbestand festgestellt, reiste er nach Agram, wo er dem Chef der Steuer-Be hörde die Angelegenheit vortrug

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 4
Datum: 28.02.1855
Umfang: 4
zu haben. » Kundmachu»»g. Unter Beziehung auf die diesseitige Kund machung vom 10. Februar vorigen Jahrs werden bezüglich der Behebung der Hundesteuer für das Verwaltungsjahr 1834/53 folgende Bestim mungen zur allgemeinen Richtschnur bekannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und bier einen oder mehrere -Huude hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Gnldeu Neichswährung für jeden Hund als Steuer zu den Gemeinde-Bedürfnissen zu entrichten. '2. Für das Jahr 1833 ist diese Steuer

für alle jene velfallen, welche sich acht Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer vou Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund vorzuführen, nnd die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 1835 wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und Steuer- behebnng besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Steuerzahlung vom '28. dies bis einschließlich 9. künftigen

zu machen, und die Stener zu entrichten. 3. Von der Bestenrung sind einzig nnd allein junge Hunde bis zum Alter vou 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß, die Kosten des Letzter» sind abge sondert mit 6 kr. EM. zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebene» Anmeldn»-- geu und Stcuerzahluugcn unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages

der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, wel cher nach Verlauf obiger Anmeldnngsfristen nicht mit dem übergebcueu Zeiche» verseheil und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwie gen worden ist, znm Kommissär zn stelle»!, wel cher die magistratliche Strafverhandluug veran laßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigegebühr. 8. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer- oder Strafezahlnng verweigern, oder von welchen diese Beträge Armnths halber

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Seite 4 von 6
Datum: 27.02.1856
Umfang: 6
als Steuer zu den Gemeinder bedürsnissen zu entrichten. 2. Für da» Jahr 1836 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tag- nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der ausgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezah len. Für das J^hr 1336 wird gleichfalls der Thier arzt Josef Lecher die Aufnahme der Anzeige und die Steuerbehebung besorgen

Kommist sär binnen längstens 3 Tagen nach erkolgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zu machen, und die Steuer zu entrichten. ö. Bon der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gültig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorge merkten Hunde angehängt werden muß. die Kosten des Letzteren sind abgesondert mit 6 kr. E. M. zu vergüte». 7. Wer die oben

beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des^ dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf der obi gen Anmeldungsfristen nicht mit dem übergebenen Zei chen versehen, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden, ist, ,nm Kommissär zu stellen, welcher die magistralliche Strafoerhandlnng veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Auzeigegebühr. 3. Die Hunde

jener Parrheien, welche die Steuer- öder Strafezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge ArinuthS halber nickt eingebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistra tes vertilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunte und der Abwendung der Gefahren des Wulhausbruches bleiben ungeändert in Wirksamkeit. Sladtmagistrat Innsbruck ain 22. Febrnar 1356. Der Bürgermcister-Steklvertreter: Dr. v. Peer. tStv Edikt. Nach dem im Nachgange

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